Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?

2. Am einen oder anderen Ende

In der Praxis wird man kaum einen Fall vorfinden, bei dem das Gericht den Beschluss zur Restschuldbefreiung taggenau drei, fünf bzw. sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erlässt. Die eigentliche Restschuldbefreiung findet häufig erst sehr viel später statt.

Daraus ergibt sich die Frage, wann die Belastungen des Verfahrens für den Schuldner enden. Zwei Zeitpunkte kommen hierfür in Betracht: Zunächst einmal ist es das vom Gesetzgeber (hier so genannte) avisierte Ablaufdatum[1], also der Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung versprochen ist. Regulär ist das nach sechs Jahren der Fall (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber  es ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen –  auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren möglich (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wann dieses Datum jeweils erreicht ist, ist dabei ganz leicht ermittelbar: Es ist (vom Tag der Eröffnung der Insolvenz an gerechnet) genau drei, fünf oder sechs Jahre später.[2]

Beispiel

Wurde die Insolvenz zum 30.06.2017 eröffnet, so sind die drei Jahre am 30.06.2020 erreicht, fünf Jahre am 30.06.2022 und sechs Jahre am 30.06.2023.

Davon müssen wir aber das Datum unterscheiden, zu dem die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Wie schon bemerkt, erfolgt dies zum Teil sehr viel später; die Dauer bis zur Beschlussfassung hängt nicht unerheblich von der Arbeitsweise des zuständigen Insolvenzgerichts ab.

3. Wo das Problem liegt

a. Problemlos: sechs Jahre

Es ist sehr hilfreich, wenn man zunächst erkennt, warum das geschilderte Problem bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren nicht auftritt:

Wenn ein Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragt, dann tritt er auch das pfändbare Einkommen für die Dauer von sechs Jahren ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies gilt für alle Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung beantragt wird. Mit Erreichen des sechsten Jahres endet taggenau diese Abtretung. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Zutuns bedarf, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt, ist dafür völlig irrelevant.

Identität zwischen „avisiertem Ablaufdatum“ und Abtretungsende für pfändbares Einkommen

Die Grundlage für die Abführung des pfändbaren Einkommens versiegt also punktgenau an dem Tag, an dem das avisierte Ablaufdatum erreicht wird (= sechs Jahre nach Eröffnung).[3]

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von genau sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Abtretungsfrist.
  2. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, besteht die Abtretung schon nicht mehr. Dem Schuldner steht daher automatisch mit Erreichen des avisierten Ablaufdatums das pfändbare Einkommen wieder zu.

b. Problemfall: vorzeitige Restschuldbefreiung

Nicht ganz so einfach ist es aber bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Hier stellt der Schuldner zur Eröffnung des Verfahrens haargenau die selben Anträge und hat ebenfalls für sechs Jahre sein Einkommen abgetreten. Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) gegeben, dann muss er – unsinnig aber wahr – einen weiteren Antrag stellen. Auch hier läuft es so, wie bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren: Die Gerichtsentscheidung über die Restschuldbefreiung lässt noch Monate auf sich warten. Aber anders als bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hier die Sechs-Jahres-Abtretung noch nicht abgelaufen, und es steht auch noch gar nicht fest, ob das Verfahren tatsächlich schon endet. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder behält daher zunächst weiter das pfändbare Einkommen ein.

Um zu erreichen, dass das bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter einbehaltene pfändbare Einkommen an den Schuldner zurück fällt, müsste folglich eine Rückwirkung eintreten.

Gibt es eine solche Regelung, die die Abtretungsdauer rückwirkend auf drei (bzw. fünf) Jahre verkürzt?

Nein, die gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat durch einen Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO eine analoge Anwendung des § 299 InsO angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung endet. Es gibt also keine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das dritte oder fünfte Jahr.

Problemskizze bei vorzeitiger Restschuldbefreiung: Differenz zwischen „avisiertem Ablaufdatum“ und Abtretungsdauer

 

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abtretungsfrist noch nicht beendet, denn diese endet automatisch erst mit Ablauf des sechsten Jahres.
  2. Wird die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, dann endet zwar die Abtretung auch vorzeitig, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und rechtskräftig wird (§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO i. V. m. § 299 InsO). Dies geschieht oft erst Monate später.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frage der Rückzahlung der noch einbehaltenen Beträge sich nicht über den Begriff der Abtretungsdauer klären lässt. Wir werden aber gleich im nächsten Abschnitt sehen, dass es dabei nicht bleibt.

4. Nicht zurück und doch zurück

Die gute Nachricht: Auch wenn die Abtretungsdauer nicht rückwirkend verkürzt wird, steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO „hineingezaubert“, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:

Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)

Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:

Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:

Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

Abschluss

Trotz der wenig eleganten Lösung mit einer analogen Anwendung von § 300a InsO muss man letztlich nur wissen, dass das benannte Ergebnis erzeugt wird. Kompliziert ist das alles nur aus einem einzigen Grund: Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Änderung lediglich in die bestehende Insolvenzordnung hinein gepresst ohne die übrigen Regelungen hinreichend anzupassen. Interessant ist ja auch, dass die Frage des Neuerwerbs bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung zunächst völlig übersehen wurde. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zu der Gesetzesänderung wurde auf Vorschlag des Bundesrats noch in der letzten Minute der Verweis auf § 300a InsO eingefügt. Daran zeigt sich leider wieder, wie wenig die Insolvenzordnung auf klaren Begriffen und festen Strukturen aufbaut. Alles wird mit jeder Gesetzesänderung schwammiger, neue Regelungen lösen die ohnehin schon sehr dürftige Begriffsschärfe weiter auf. Abgesehen davon ist und bleibt die wichtigste Nachricht aber die, dass das pfändbare Einkommen für den Schuldner ab dem Zeitraum des avisierten Ablaufdatums gesichert ist.

5. Falls Sie noch nicht genug haben…

Um den rechtlichen Hintergrund näher zu beleuchten, möchte ich noch drei Verständnisfragen beantworten. Das ändert aber nichts an dem bereits hergeleiteten Ergebnis. Wem also mit dem Gesagten schon gedient ist, kann diesen Abschnitt gern überspringen (siehe aber Abschnitt 6).

a. Warum § 300a InsO analog?

§ 300a InsO regelt (in seiner direkten Anwendung) folgende Frage: Wie ist zu verfahren, wenn zum Zeitpunkt des avisierten Ablaufdatums die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist und damit die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen werden konnte? Was wird dann mit dem noch nicht verwerteten Vermögen?

Hinweis

Man darf die Aufhebung der Insolvenz nicht mit der Restschuldbefreiung verwechseln. Das gesamte Verfahren, das mit Eröffnung der Insolvenz beginnt, teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen: Die Insolvenz und die Wohlverhaltensphase.

Wie lange die Insolvenz dauert, ist durch das Gesetz nicht bestimmt. Die Regel aber ist, dass die Insolvenzaufhebung ein bis zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Die Wohlverhaltensphase füllt dann den Zeitraum aus, der zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung liegt. Normalerweise ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Insolvenz längst schon aufgehoben ist, sich also der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet.

Aber es gibt auch Verfahren, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben wurde. Das ist eine Problemlage, die auch vorliegen kann, wenn bereits sechs Jahre verstrichen sind und die Abtretung bereits beendet ist. Denn das automatische Ende der Abtretungswirkung nach sechs Jahren, von der wir bereits sprachen, bezieht sich nur auf Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), nicht aber auf die sonstige, vor Aufhebung der Insolvenz noch nicht abgeschlossene Vermögensverwertung.

Für den Fall hingegen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben wurde, ist § 300a InsO nicht (direkt) anwendbar, deshalb ist die Anordnung der analogen Anwendung in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO erforderlich.

b. Vermögen in § 300a InsO

Wir trennen ganz selbstverständlich Einkommen und Vermögen voneinander ab. Diese Trennung ist wichtig. Die Abtretungserklärung und damit auch die Abtretungsfrist bezieht sich lediglich auf das Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), während das Vermögen (außer bei Erbschaften) ausschließlich für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) relevant ist. Mit der Aufhebung der Insolvenz kann man wieder unbeschadet Vermögen neu erwerben (eine Wohnung, ein Auto usw.), da es für das Verfahren nicht mehr relevant ist. Anders verhält es sich mit dem Einkommen: Der pfändbare Teil des Einkommens muss bis zur Restschuldbefreiung (bzw. bis zum Ende der Abtretung) abgeführt werden.

Auch sonst ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wichtig, denn es gibt für beides verschiedene Schutzmechanismen. Die Abführung von Einkommen geschieht immer im pfändungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, also in der Höhe des pfändbaren Einkommens, wie es sich aus § 850c ZPO („Pfändungstabelle“) ergibt, während Vermögen grundsätzlich bis zur Aufhebung der Insolvenz vollständig verwertet werden kann.

Nun könnte man meinen, dass aus dieser strategisch wichtigen Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen folgen müsste, dass Vermögen ein scharf definierter Begriff ist. Wenn dem so ist, drängt sich sogleich ein weiteres Problem auf. Denn wenn wir uns § 300a InsO anschauen, sehen wir sofort, dass dort nicht von Einkommen die Rede ist, sondern nur von Vermögen. Bedeutet dies, dass der Verweis auf § 300a InsO (analog) keine Regelung für pfändbares Einkommen beinhaltet?

Nein. Denn der Vermögensbegriff in § 300a InsO ist ein anderer, als derjenige, der zur bloßen Abgrenzung zum Einkommen verwendet wird. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde, gilt ein globaler Vermögensbegriff, der als Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezeichnet wird. „Global“ ist der Begriff deshalb, weil er alle positiven Werte umfasst, einschließlich(!) das (pfändbare) Einkommen. In der direkten Anwendung regelt § 300a InsO die Falllage vor Aufhebung der Insolvenz, weshalb dort folgerichtig nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert wird. Erst mit Aufhebung der Insolvenz ändert sich diese Begrifflichkeit.

Aber, einen Moment mal: Hatten wir nicht schon festgestellt, dass die Abtretungsdauer für pfändbares Einkommen sechs Jahre beträgt? Wenn der Insolvenzverwalter sich vom ersten Tag der Insolvenz an das pfändbare Einkommen holt, dann wird doch Einkommen von Vermögen auch schon in der Insolvenz unterschieden?

Im Prinzip schon, denn auch bis zur Aufhebung der Insolvenz gibt der Schuldner das pfändbare Einkommen ab. Aber der Grund ist dennoch ein anderer, als in der Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz erfolgt die Abführung deshalb, weil (pfändbares) Einkommen in die Insolvenzmasse fällt (= zum globalen Vermögensbegriff gehört). Die Abtretung spielt hier noch keine Rolle. Erst in der Wohlverhaltensphase erfolgt die Abführung aufgrund der Abtretungserklärung. Zwar beträgt die Abtretungsdauer gem. § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre, berechnet von der Eröffnung der Insolvenz an. Mit den sechs Jahren wird allerdings lediglich das garantierte Ende der Abtretung definiert.

Es ist also folgerichtig, dass § 300a InsO das Einkommen nicht gesondert erwähnt. Denn bis zur Aufhebung der Insolvenz unterfällt das Einkommen dem weiten Vermögensbegriff der Insolvenzmasse und kann nur Fälle betreffen, bei denen die Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO noch gar nicht wirkt.[4]

Bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist es regelmäßig gar nicht mehr nötig, Einkommen als Teil des Vermögensbegriffs zu erkennen, da die Abtretung automatisch mit dem sechsten Jahr endet. Aber: Wenn mit Erreichen des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte (was selten der Fall ist), dann ergibt sich auch der oben angesprochene Effekt des automatischen Entfalls der Abtretung nicht. Dann wirkt nämlich die Abtretung als Grundlage für die Abführung noch gar nicht, kann also auch nicht automatisch mit dem sechsten Jahr enden. Vielmehr stellt zu diesem Zeitpunkt noch die Zugehörigkeit zur Masse („globaler Vermögensbegriff“) den Rechtsgrund für den Einbehalt der pfändbaren Einkommen dar und muss daher über die Neuerwerbsregelung für den Schuldner gesichert werden.

Zusammenfassung:

Bis zur Aufhebung der Insolvenz gilt ein globaler Vermögensbegriff, der auch pfändbares Einkommen mit einschließt. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt für das Einkommen die Abtretungserklärung, deren Wirkung automatisch endet, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind.

c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?

Wir haben oben gesehen, dass bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts endet. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 299 InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO). Gleichwohl wird aber bei Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung die Sache dann so behandelt, dass die Wirkung auf das avisierte Ablaufdatum zurückversetzt wird. Wozu also dann noch § 299 InsO?

Diese Regelung hat einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters/ Treuhänders erst dann beenden wird, wenn feststeht, dass die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nämlich nicht, geht das Verfahren „ganz normal“ weiter.

6. Fallstrick beachten! Antragszeitpunkt vorzeitige Restschuldbefreiung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung auch noch nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre zu stellen, denn Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Zeitablaufs die in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO benannten Voraussetzungen gegeben waren. Allerdings birgt die verspätete Antragstellung ein Risiko. Denn zumindest einige Gerichte sehen die Sache so: Da in § 300a Abs. 1 InsO (analog über § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verwiesen wird und dort wiederum von einem Antrag die Rede ist, sehen sie in der Antragstellung selbst eine Voraussetzung i. S. d. § 300a InsO.

Daraus schließen sie, dass  ein Neuerwerb erst ab dem Zeitpunkt vorliegen soll, an dem der Antrag gestellt wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt der „Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2“ angenommen werden könne. Stellt jemand also den Antrag beispielsweise erst zwei Monate nach Ablauf der drei (oder fünf) Jahre, dann erhält er nach der Restschuldbefreiung nicht das Einkommen zurück, dass in diesen zwei Monaten noch einbehalten wurde.

M.E. entspricht diese Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn man den Antrag wegen seiner bloßen Erwähnung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO zur zeitlichen Wirkungsvoraussetzung gem. § 300a Abs. 1 InsO machen will, dann ist zu fragen, warum die in § 300 InsO ebenfalls benannte gerichtliche Entscheidung keine derartige Voraussetzung darstellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO heißt es ja lediglich „entscheidet das Gericht auf seinen Antrag“. Natürlich ist die Entscheidung selbst keine Voraussetzung iSd. § 300a InsO, denn dann würden sämtliche Wirkungen immer erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintreten können, was den Verweis auf § 300a InsO unnötig machen würde. Warum sollte aber dann die Erwähnung des Antrags in § 300 InsO zu einer zeitlichen Wirkungsbeschränkung führen?

In diesem Kontext stellt die Erwähnung des Antrags nur eine formale Prüfungsvoraussetzung dar. Ohne die Antragstellung kann keine gerichtliche Entscheidung erfolgen, ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in § 300a Abs. 1 InsO nur die materiellen Voraussetzung gemeint hat, mithin die Regulierung der Verfahrenskosten und die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1-3, nicht aber die lediglich auslösende Antragstellung selbst.

Es gibt auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund, § 300a InsO in seiner zeitlichen Wirkung zu beschränken. Das rechtlich geschützte Interesse der Gläubiger bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die erforderliche Befriedigungsquote, die gesetzlich geregelt ist und die tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Schuldner den Antrag so spät stellt, dass die inzwischen weiter einbehaltenen Beträge bereits an die Gläubiger verteilt wurden.

__________________________
[1] Es gibt (noch) keinen gängigen Begriff, der den Unterschied zwischen der im Gesetz benannten Ablauffrist (drei, fünf, sechs Jahre) und dem Datum der Restschuldbefreiung klarstellen würde. Dies ist seit Einführung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ein Manko, denn hier stellt sich das Problem, dass die Abtretungsfrist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch nicht beendet ist (bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entfällt die Abtretung hingegen automatisch). Häufig spricht man nur von „der Restschuldbefreiung“, aber das ist wesentlich zu unscharf, da der gerichtliche Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst nach dem gesetzlichen (= avisierten) „Ablaufdatum“ erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesem Beschluss (was durchaus möglich, aber offenbar zu einfach gewesen wäre) keine Rückwirkung auf das „avisierte Ablaufdatum“ beigefügt (für die vorzeitige Restschuldbefreiung vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO iVm. § 299 InsO). – Hierzu siehe auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel, insb. unter Abschnitt 3b [ZURÜCK]
[2] Vgl. § 4 InsO iVm. § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das im Beschluss benannte Eröffnungsdatum, nicht die Rechtskraft des Beschlusses. Im Eröffnungsbeschluss ist immer das Eröffnungsdatum (und sogar die Uhrzeit) benannt. [ZURÜCK]
[3] Mit einer Ausnahme: In den Fällen, in denen nach Ablauf der sechs Jahre die Abtretung noch gar nicht wirksam wurde, kann sie auch nicht automatisch enden. Das betrifft die (seltenen) Fälle, bei denen mit Ablauf des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, die Wohlverhaltensphase also noch gar nicht begonnen hat, siehe dazu unter Abschnitt 5b – Witzigerweise liegt hier das Problem also darin, dass die Abtretung – anders als bei dem Problemfall der vorzeitigen Restschuldbefreiung – noch gar nicht wirksam geworden ist und deshalb nicht automatisch enden konnte. [ZURÜCK]
[4] Vergleiche hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015, BGH IX ZB 44-13, S. 7f., Rz. 15: Die Restschuldbefreiung „…findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO.“, daraus ergibt sich, dass in den Fällen, bei denen keine Wohlverhaltensphase stattfindet, die Abtretung „ins Leere“ (vgl. BGH, ebenda, S. 8, Rz. 16) geht [ZURÜCK]
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115 Comments

  1. Hallo.
    Eröffnung 02.08.2018. Vorraussetzung für RSB nach 5 Jahren erfüllt (habe ich per Mail vom TH). April/ Mai Antrag gestellt.
    Seit dem nichts gehört. Auf telef. Nachfrage Ende Juli bei Gericht wurde mir bestätigt das der Antrag eingegangen ist.
    Ich lese bei insolvenzbekanntmachungen.de immer das der Schuldner Antrag gestellt hat. Bei mir nix! Ist das normal?
    Wie geht es in meinem Fall weiter?

    ANTWORT: da Sie den Antrag rechtzeitig gestellt haben, wäre zu erwarten, dass das Gericht nach Ablauf der 5 Jahre die Anhörung zu Ihrem Antrag recht bald vornimmt. Leider ist das aber in der Praxis häufig so, wie Sie es schildern. D. h., dass das Gericht (ohne dass man einen Grund dafür erkennen könnte) noch Monate nach dem Ablaufdatum noch keine weitere Verfügung getroffen hat. Das Erste, was jetzt geschehen muss ist, dass das Gericht den Anhörungsbeschluss zu Ihrem Antrag erlässt. In diesem Antrag wird dann die Frist benannt, bis zu dem sich die Gläubiger äußern können. Meist liegt diese Frist ein oder zwei Monate in der Zukunft. Aber solange dieser Beschluss noch nicht besteht, lässt sich kaum sagen, wie lange es bei Ihnen noch dauern wird. Ich finde, dass die Insolvenzordnung in vielerlei Hinsicht nicht gut gemacht ist, darunter zählt auch, dass die zeitliche Organisation der Abschlussverfahren faktisch im Belieben des Gerichts steht. Aber da es leider nun so ist und Ihr Fall mit dem übereinstimmt, was in der Praxis bei vielen Gerichten festzustellen ist, kann man doch zumindest sagen, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt.

  2. Guten Tag,

    ich habe einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung mit Stichtag 10.04.23 gestellt. Dieser ist leider durch erklärbare Umstände noch nicht rechtskräftig aber dieses wird wohl in den nächsten Tagen erledigt sein. Meine Frage: im Gehalt Mai 2023 wurden mit Tantieme für das Jahr 2022 vom Arbeitgeber gezahlt und zusammen mit dem „normalen“ pfändbaren Teil des Gehaltes an den Insolzvenzverwalter überwiesen. Stehen mir diese Tantieme genauso, wie die nach dem Stichtag gepfändeten Gehälter, zu oder sind diese von Verwalter einzubehalten da diese sich auf das Vorjahr beziehen aber jetzt erst berechnet wurden? Auch werde ich eine größere Einkommensteuer Rückzahlung erhalten die sich auch auf das Jahr 2022 bezieht – ist diese dann auch noch pfändbar?
    Vielen Dank vorab für Ihre Mühe

    ANTWORT: Es ist schwer zu beurteilen, ob in Ihrem Fall Tantiemen als Einkommen zu bewerten sind. Falls nicht, käme es darauf an, ob 2022 (bzw. im Zeitraum für den diese gezahlt werden) schon die Insolvenz aufgehoben war (= Sie schon in der Wohlverhaltensphase waren); dann wäre Vermögenswerwerb nicht mehr für das Verfahren relevant. Ich denke aber, dass es eher in die Kategorie Einkommen fällt, weil ich es so verstehe, dass es der Arbeitgeber gezahlt hat. In diesem Fall könnte der pfändbare Teil davon – weil es sich um Einkommen handelt, das für einen Zeitraum vor dem Ablauf der (vermutlich) 5 Jahre gezahlt wird – noch eingezogen werden. Dagegen spricht nur, dass der Arbeitgeber Ihnen das überwiesen hat, denn wenn es pfändbar wäre, hätte es (sofern nicht bereits 6 Jahre herum sind), noch an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt werden müssen. Auch das könnte einen Grund haben, z.B. dass es sich bei den „Tantiemen“ um eine Zahlung handelt, die aus anderen Gründen unpfändbar ist. Möglich ist auch, dass der Treuhänder im Hinblick auf die Restschuldbefreiung den Einzug des pfändbaren Einkommens schon eingestellt hat (dann könnten Sie Glück haben). Ohne Prüfung (die ich hier natürlich nicht leisten kann) und genauere Kenntnis des Verlaufs kann man leider solche Fragen nicht beantworten, ich bitte Sie um Nachsicht,

  3. hallo ich hätte eine kleine frage ich wahr insolvent konnte aber durch ein großes erbe mich freikaufen Beschluss Gericht vom 12.06.23 dem schuldner wird die vorzeitige restschuldbefreiung erteilt.
    Die wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses beschlusses. das amt des treuhänders ist mit rechtskraft dieses beschlusses beendet. ich warte immer noch auf den Überschuss jetzt ist der 11.7.23 ist das noch rechtens? Liebe Grüße Max

    ANTWORT: die Rückgewähr von Neuerwerb hat unverzüglich nach der Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses zu erfolgen. Es mag organisatorische Gründe geben, warum es ein paar Tage länger dauert, insbesondere kann der vormalige Insolvenzverwalter für die treuhänderische Verwahrung des Neuerwerbs eine Gebühr geltend machen (was dann durch Beschluss des Gerichts geschieht). Das beste wird sein, wenn Sie direkt beim vormaligen Treuhänder anfragen, wann mit der Zahlung gerechnet werden kann. Auf diese Weise werden Sie vielleicht auch feststellen, ob es Probleme gibt. Ohne Kenntnis der genauen Umstände kann man die Frage leider nicht besser beantworten.

  4. Danke für die ausführliche Antwort… Noch ein Nachtrag… Bezüglich der Vbuh Forderung.. Diese ist festgestellt in der Insolvenztabelle…Ich hatte seinerzeit die Forderung als solche und Dem VbuH Attribut widersprochen…Muss der Gläubiger nach der RSB eine Festellungsklage machen? oder bekommt er trotzdem einen tabellenauszug als Titel? In welcher Frist muss er die Feststellungsklage einreichen? Es existiert kein Titel oder aehnliches. Gibt es für die Feststellungsklage Verjährungsfristen? MfG Huber

    ANTWORT: die Einlegung des Widerspruchs bewirkt, dass der Gläubiger einen Tabellenauszug nur mit dem Vermerk erhält, dass dieser Widerspruch eingelegt wurde. Das ist lediglich dann anders, wenn der Gläubiger bereits über eine gerichtliche Feststellung der Deliktsqualität verfügt, was allerdings bei Unterhaltsschulden höchst selten der Fall ist. Nach jetziger (wirklich unsinniger) Rechtslage ist es leider so, dass der Gläubiger nicht erst eine Feststellungsklage erheben muss, um die Vollstreckung aus diesem Tabellenauszug zu bewirken. Vielmehr muss der Schuldner, falls es zur Vollstreckung kommt, gegen die Vollstreckung Vollstreckungsgegenklage erheben. Im Rahmen dieser Vollstreckungsgegenklage muss allerdings dann der Gläubiger den Vollbeweis erbringen, dass es sich um eine deliktische Forderung handelt. Hierbei ist die Unterhaltsstelle dann auch voll beweispflichtig (die Umkehrung der Beweislast erfolgt hier nicht wie in § 850d ZPO). Früher war es so, dass man davon ausgegangen ist, dass der Gläubiger vor der Vollstreckung zunächst den Widerspruch des Schuldners durch Feststellungsklage beseitigen muss, was insofern positiv war, als der Gläubiger sich gut überlegen musste, ob er tatsächlich noch tätig werden will (gerade bei unsicheren Fällen). Das war angesichts des Umstands, dass der Gläubiger quasi ohne jede Gefahr und ohne größere Anforderungen seine Forderung einfach als deliktisch im Insolvenzverfahren deklarieren kann eine gut abgewogene Lösung. Der BGH hat allerdings vor einigen Jahren festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Gesetzeslage diese Anforderung nicht besteht (also nicht erst eine Feststellungsklage erhoben werden muss). Der Gesetzgeber hätte die Rechtslage anpassen müssen, was „natürlich“ wieder nicht geschehen ist.

  5. Hallo….folgende Fragestellung; Im August 23 kann Ich auf 5 Jahre verkürzen…Antraege durch beim Insogericht und Treuhaender hat auch schon ans Gericht geschrieben,
    soweit ok. Jetzt steht bei mir im Oktober ein Arbeitgeberwechsel vor… Das Ich das dem Treuhaender und Insolvenzgericht mitteilen muss, ist mir bekannt…Wann muss Ich es mitteilen…zum 1.Oktober wenn Ich die neue stelle antrete,o der schon bei Unterschreiben des neuen Arbeitsvertrages… Da mein Insogericht nicht das schnellste ist, rechne Ich mit der RSB Anfang November..
    Bekommen die Gläubiger auch den RSB per Post oder wird er nur unter Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht? Können die Gläubiger und der Treuhaender auch gegen den Beschluss der RSB Einspruch einlegen oder nur der Schuldner? Da bei mir eine VhuH Sach mit in der Insolvenz Ist , die Nicht von der RSB umfasst ist(Unterhalt) kann dieser Gläubiger einen Titel mit der Beantragung vom Tabellenauszug erhalten. Muss Mich das Insolvenzgericht benachrichtigen bei Beantragung dieser? MfG

    ANTWORT: Sie sollten die Mitteilung über Änderung bezüglich des Arbeitgebers machen, sobald es feststeht. Spätestens mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ist das ja der Fall. Ob es beei Ihnen noch eine praktische Rolle spielt, ist dann eine ganz andere Frage. Der Restschuldbefreiungsbeschluss wird an die Gläubiger nicht zugestellt sondern über die Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Vor Erlass des Restschuldbefreiungsbeschlusses führt das Gericht eine Anhörung zu Ihrem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung durch. Dazu erhalten die Gläubiger die Möglichkeit, dem Antrag zu widersprechen bzw. Gegenänträge zu stellen. Das ist in der Praxis nur relevant, wenn der Gläubiger einen Antrag stellen will auf Versagung der Restschuldbefreiung. In diesem Anhörungsbeschluss ist in der Regel auch ein Datum genannt, bis zu dem solche Vorträge möglich sind. Dann hat man auch ungefähr ein Hinweis darauf, wann das Gericht über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheiden wird. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung ergangen, gibt es noch die Möglichkeit hiergegen vorzugehen in der Rechtsmittelfrist, aber wenn bis dahin noch niemand Gegenanträge gestellt hat, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass das noch erfolgt. Unterhaltsschulden können von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, dann ist es tatsächlich so, dass der Gläubiger mit dem Tabellenauszug nach der Restschuldbefreiung ganz normal wieder vollstrecken kann. Das setzt aber in diesem Fall voraus, dass die Unterhaltsforderung als Deliktsforderung angemeldet wurde.

  6. Alles wirklich sehr aufschlussreich.

    In diesem Fall:
    RSB erteilt nach 5 Jahren – bis zur Rechtskraft wurden noch zwei Monate Beträge gepfändet – die Masse war ausreichend, um alle Kosten des Verfahrens zu decken – daher auch keine Verfahrenskostenstundung. Frage: Kann der Neuerwerb zur Deckung von Verfahrenskosten herangezogen werden, wenn diese aus der Masse vollständig beglichen hätten werden können?

    ANTWORT: Diese Konstellation macht im Endeffekt keinen rechten Sinn, weil der Fall, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wird, gerade voraussetzt, dass die Kosten bereits geregelt sind (in dem von Ihnen geschilderten Fall muss dieser Zustand mit Ablauf des 5. Jahres erreicht sein). Wenn der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichtes noch Gelder vereinnahmt, besteht zu diesem Zeitpunkt schon kein Bedarf der Kostendeckung mehr.

  7. Guten Tag, diesmal keine Frage

    Wollte einfach nur danke sagen, kostenlose Hilfe bekommt man heut zutage selten.

    Machen sie weiter so super Arbeit.

    Zu mein Fall alles ist geklärt. Neuerwerb wurde ausgezahlt.

  8. Wenn mein vorzeitige Restschuldbefreiung genämigt wird bekomme ich dann Teil mein gepfändete Gehalt zurück? Also zum Beispiel, mein Insolvenzverfahren endet am 20.06.2023 aber mein Gehalt von Juni wird noch total gepfändet, bekomme ich dem Rest dann zurück? Bitte mit einfache Worten antworten, bin nämlich Niederländer und verstehe teilweise die Fachbegriffen nicht so gut.

    ANTWORT: Wenn der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt für die Restschuldbefreiung erreicht ist (je nach Verfahren 3 Jahre ab Eröffnung oder 5 Jahre oder etwas mehr bei älteren Verfahren), dann werden alle nach diesem Zeitraum noch erfolgten Einzüge an den Schuldner zurückgezahlt.

  9. Guten Tag, noch einmal ne frage, und zwar hab ich heute beim Gericht angerufen, Vorzeitige RSB nach 3 Jahren 35% Ziel erreicht Beschluss 20.04.23 erhalten. Die Dame meinte grade die rechtskräftigkeit ging 1.6.23 raus an mein Verwalter. Das Hauptverfahren läuft noch und wird erst beendet beim Schluss Bericht des Verwalter. Die lohnt Anteil 30.3/30.4/30.5 + und Steuerrückerstattung vom Jahr 2022 bekomme ich die alle wieder ? Und wie lange dauert es bis zum Schluss Bericht ca ? Start meiner Insolvenz 24.03.2020 Antrag auf vorzeitige ging am 3.3.23 raus. Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Es kommt schon ab und zu vor, dass die Insolvenz länger dauert als die Erteilung der Restschuldbefreiung. Was allerdings den Neuerwerb nach 3 Jahren betrifft, wird dieser mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung fällig. Es gibt hier auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten, da auch bei einer weiter geführten Insolvenz die Masse nicht mehr durch Einkommen nach Ablauf des 3. Jahres angereichert wird. Letztlich ist nicht die Frage entscheidend, wann Sie das Geld bekommen, sondern ob. Grundsätzlich ist Ihnen mit Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses der Neuerwerb zurückzuerstatten, der den Zeitraum ab Ablauf der 3 Jahre betrifft (also bei Ihnen ab dem 24.03.2023). Neuerwerb sind alle Zahlungen, die den Zeitraum nach diesen 3 Jahren betreffen. Wie Sie sehen können, ist das bei den Steuerrückerstattungen nicht der Fall, denn diese betreffen ja den Zeitraum vor März 2023. Anders ist es beim Lohn, der für die Monate April und Mai gezahlt worden ist, partiell betrifft es auch noch März, nämlich den Zeitraum zwischen dem 24. und dem Monatsende.

  10. Guten Tag, Und zwar hab ich folgendes Problem. Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren (35% Quote erfüllt) Antrag gestellt, Anhörung beendet. Beschluss zur vorzeitigen RSB erhalten am 20.04.23
    Am 21.04.23 online bei Insolvenzbekanntmachung. Hab telefoniert (15.05) mit der Sekretärin meines Verwalters, um zu erfahren ob der Arbeitgeber Informiert wurde, und wegen denn Pfändung nach 3 Jahren meiner Insolvenz (Eröffnung 24.03.2020). Da wurde mir gesagt, man warte noch auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Meine Frage, wird mir die Rechtskraft auch per Post zugestellt oder wird die online gestellt? Vielen Dank für die Unterstützung

    ANTWORT: Nein, die Rechtskraft ergibt sich spätestens (und automatisch) mit Ablauf der Frist nach Veröffentlichung in den Bekanntmachungen und frühestens mit Ablauf der Frist nach Zustellung. Wenn der Beschluss am 20.04.2023 ergangen ist, ist inzwischen die 5. Woche angebrochen. Es sollte mich sehr wundern, wenn da die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist. Leider kann ich es Ihnen auch nicht genauer sagen.

  11. Guten Tag noch eine Frage, Restschuldbefreiung wurde mir erteilt, wird die Rechts Sprengung auch bei der Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht ? Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Ich hoffe nicht, dass da was explodiert. Falls die Frage dahin geht, ob das Datum der Rechtskraft dort veröffentlicht wird, kann man das klar verneinen. Die Rechtskraft ergibt sich aus dem Ablauf der Dauer selbst seit Veröffentlichung.

  12. Ich befinde mich seid April 2020 in der Privatinsolvenz, könnte 35% und Gerichtskosten bezahlen, Habe Ordnungsgemäß zum 14 April Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt. In der Insolvenzbekanntmachung stand am 19.04 das, das Gericht beabsichtigt vorzeitige Restschuldbefreiung zu erteilen und nun alle Gläubiger drei Wochen Zeit hätten. Die drei Wochen sind ja nun seid meiner Woche verstrichen. Wie lange wird es noch dauern bis ich Bescheid über Erteilung oder Versagen bekomme. In der Insolvenzbekanntmachung steht nix neues drin. Vielen Dank

    ANTWORT: Die Zeitabläufe sind gesetzlich nicht geregelt, deshalb kann ich natürlich nicht sagen, wann die Restschuldbefreiung in Ihrem Fall beschlossen wird. Grundsätzlich darf man erwarten, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist alsbald entschieden wird. Das hängt aber auch davon ab, wie das Gericht arbeitet. Wenn keine Anträge zur Abweisung des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung bestehen, können Sie damit rechnen, dass das Gericht alsbald den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt. Den erhalten Sie natürlich dann auch noch.

  13. Hallo, ich habe letzte Woche einen Brief vom AG erhalten indem steht das nun die Gläubiger und Treuhänder angehört werden. Es geht um die vorzeitige RSB nach 3 Jahren. Eröffnung am 20.3.2020. Es wird aber kein Datum genannt und auf Insolvenzbekanntmachung ist auch nix öffentlich. Wie lange gilt denn die Frist für die Anhörung?

    ANTWORT: Ich kenne diese Beschlüsse nur mit einer Zeitbestimmung, deshalb werde ich diese Frage nicht beantworten können. In der Regel beträgt die Frist der Anhörung 4-6 Wochen. Das hängt aber vom Gericht ab.

  14. Guten Tag, nochmal ne neue Frage, also denn Bescheid hat mein Verwalter echt nicht gehabt. Nun hat er ihn bekommen. Nun wurde mir gesagt, man wartet noch bis er rechts kräftig ist. Aber in Brief vom Gericht stand drin „Restschuldbefreiung antragsgemäß vorzeitig zu erteilen.“ Beteiligte wurde Zeit gegeben “Ein Versagungsantrag ist nicht gestellt worden.“ Ich dachte damit wär es rechtskräftig.
    Jetzt hatte ich beim Gericht angerufen, eine sehr gestresste Dame meinte das passiert am 19.05 Ich versteh das nicht so wirklich also bekomme ich jetzt nochmal ein Bescheid für die Rechtskraft. Muss dann noch mal 2 weitere Wochen warten ? Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Die Rechtskraft tritt nicht mit dem Zeitpunkt ein, in dem das Gericht den Beschluss erlässt, sonst wäre es nicht möglich, gegen diesen Beschluss vorzugehen. Es kann bei dem Beschluss über den Antrag zur Erteilung der Restschuldbefreiung irgend ein Mangel aufgetreten sein, und dafür muss ein Beteiligter die Möglichkeit erhalten, noch ein Rechtsmittel einlegen zu können. Das geschieht zwar höchst selten, aber das ist der Grund, warum es zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses und der Rechtskraft noch einen Zeitablauf gibt.

  15. Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Echt super was sie ihr machen. Eine neue Frage, heute hatte ich ein Telefonat mit meinen Verwalter, Restschuld Befreiung ist durch. 2 Wochen auch rum. Aber mein Verwalter weiß von nichts. Es wurde mir gesagt er hat letzte Woche beim Gericht nachgefragt und wartet nun. Kann das sein das der Verwalter denn Beschluss nicht bekommen hat ? Oder stimmt das Gefühl in mir und ich werde betrogen ? Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Ich bezweifle, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder keine Kenntnis von der erteilten Restschuldbefreiung hat. Er wird über den Beschluss genauso informiert, wie Sie auch, im Übrigen kann das auch jederzeit in den amtlichen Veröffentlichungen (Insolvenzbekanntmachungen) nachgelesen werden. Es ist also schon sehr merkwürdig, wenn der Insolvenzverwalter bei Gericht nachfragen muss. Aber nehmen wir einmal an, dass hier ein Missgeschick passiert ist, würde er ja spätestens auf seine Anfrage vom Gericht die entsprechende Antwort erhalten müssen. An der rechtlichen Situation ändert sich aber nichts dadurch, dass ihm die Kenntnis fehlt. Ich bezweifle allerdings auch, dass man hier von einem Betrug sprechen kann. Das sieht mir eher danach aus, als wäre der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch nicht sehr lange als solcher tätig.

  16. Guten Tag, Meine vorzeitige Restschuldbefreiung ist erteilt worden am 22.04.2023 Hab verkürzt auf 3 Jahre 35% erreicht. Nun meine Frage zum Thema Neuerwerb, wie lange sollte man warten und wie fragt man am besten nach? Wann man das zu viel gepfändete zurück bekommt.

    ANTWORT: Mit Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses entsteht der Zahlungsanspruch aus § 300a Abs. 2 Satz 2 InsO (iVm. § 300 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. InsO alte Fassung!). Das also ist das entscheidende Datum, ab dem die Rückzahlung der mit Ablauf des 3. Jahres als Neuerwerb noch eingezogen Gelder zu erfolgen hat.

  17. Kurz zu meinen Fall. Insolvenz eröffnet am 24.03.2020 Antrag auf vorzeitige bei Gericht eingegangen 8.3.23 Gläubiger wurden zu dem Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung angehört; ein Versagungsantrag wurde nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß vorzeitig zu erteilen. 20.4.23 ( auf Insolvenzbekanntmachung)
    Und per Post auch nochmal. Gepfändet wurde 30.3/27.4 und Steuer Rückerstattung 19.04 noch nicht beim Verwalter eingegangen. Bekomme ich alle Pfändungen wieder ? Vielen Dank

    ANTWORT: Wenn es Neuerwerb ist (die Zahlungen also den Zeitraum nach Ablauf des 3. Jahres betreffen), steht Ihnen das nach Rechtskraft des Beschlusses zu. Anders kann es allenfalls sein, wenn die nachträglich gezahlten Beträge noch den Zeitraum vor Ablauf des 3. Jahres betroffen haben.

  18. Guten Tag, und zwar Beginn meine Insolvenz am 24.03.2020 8.3 ging mein Antrag ein auf vorzeitige Restschulden Befreiung, 35 % erreicht. läubiger haben kein Einspruch gemacht ect. Post von Gericht vom 20.4.23 dort steht drin der Antrag wurde mir erteilt. Und das der neuerwerb nun mir gehört. 30.03/27.04 die lohnpfändungen sollte ich also zurück bekommen oder ? Und meine Jahres Steuer ist auch erledigt der treuhänder hat diese noch nicht erhalten stand 19.04.23 Die drei Beträge sind ca 5.500€ bekomme ich diese einfach so wieder oder muss ich das denn Verwalter schreiben ? Oder bekomme ich nur die Summe nach dem 20.04 wieder ?

    ANTWORT: Viel kann ich dazu nicht sagen, jedenfalls nicht sehr viel mehr, als im Artikel steht. Ihnen steht der Neuerwerb nach Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu. Ob der vormalige Treuhänder das von sich aus überweist oder man ihn dazu erst auffordern muss oder er die rechtlichen Regelungen über den Neuerwerb überhaupt kennt, das sind alles Fragen, die ich nur beantworten könnte, wenn ich Ihren Treuhänder und den gesamten Verlauf kennen würde. Leider kann ich dazu nichts beitragen.

  19. Hallo zusammen, meine Insolvenz wurde am 21.04.2020 eröffnet. Ich habe die 35% Quote erfüllt sowie Verfahrenskosten gezahlt. Mein Treuhänder hat mir auch positiv bescheinigt, dass der Verkürzung nix im Wege steht. Antrag auf RSB nach 3 Jahren gestellt. Hängt es jetzt lediglich von den Gerichten ab wie lange die Bearbeitung der RSB dauert? Leider habe ich noch keine Post erhalten oder eine Veröffentlichung der Bearbeitung. Was passiert mit den Pfändbaren Einkommen in den nächsten Wochen/Monaten? ( Gehalt immer am 24. des Monats)

    ANTWORT: Tatsächlich hängt es von der Arbeitsweise des Gerichts ab, gegebenenfalls auch davon, wie schnell der Insolvenzverwalter/Treuhänder den Abschluss bei Gericht einreicht. Jedenfalls ist es (auch wenn das von Gericht zu Gericht unterschiedlich ist) nicht außergewöhnlich, dass es einige Monate dauern kann, bevor die Restschuldbefreiung erteilt wird. Aber genau deshalb gibt es die Regel, dass Sie das pfändbare Einkommen, das Sie für den Zeitraum nach Ablauf der 3 Jahre noch abgeführt haben, zurückerhalten, sobald der Beschluss zur Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung rechtskräftig wurde. Im Normalfall sollten Sie, bevor die Restschuldbefreiung erteilt wird, einen Beschluss des Gerichts erhalten, mit dem die Anhörung der Gläubiger zu Ihrem Antrag angeordnet wird. In diesem Beschluss wird ein Datum benannt, bis zu dem die Gläubiger Stellung nehmen können. Aus diesem Datum kann man schlussfolgern, wann die Restschuldbefreiung erteilt werden könnte. Wenn noch nicht einmal dieser Beschluss ergangen ist, kann es schon noch etwas dauern.

  20. Hallo, mir wurde am 03.04.23 die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Beschluss vom Amtsgericht erteilt. Nach wie vor wird aber mein Einkommen gepfändet, wie lange wird das so gehen und wann kann ich mit der Rückzahlung rechnen?

    ANTWORT: Die vollständige Beendigung des Einzugs und die Rückzahlung der Einzüge seit Ablauf des 3./5. Jahres steht Ihnen spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses zu.

  21. guten Tag, ich habe auch eine Frage zur Restschuldbefreiung. meine Privatinsolvenz wurde am 20.4.2020 eröffnet und ich befinde mich seit Oktober 2022 in der Wohlverhaltensphase. Ich habe zum 20.4.2023 die Quote von 35% erfüllt und am 11.3.23 den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Jetzt ist der Beschluss veröffentlicht und eine Frist bis zum 22.5.23 mitgeteilt worden. meine Frage, muss der Insolvenzverwalter mir die gepfändeten Beträge erstatten und ist dabei der Stichtag ,also 20.4.23 (drei Jahres Frist) relevant ? mfg

    ANTWORT: Alle Einkommen, die für den Zeitraum nach dem 20.04.2023 gezahlt worden sind, gelten mit der Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses als Neuerwerb und sind vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zurückzuzahlen.

  22. Guten Tag, vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich habe eine Frage zur Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses. Bei mir wurde diese am 27.03.23 erteilt, im Internet ersichtlich am 28.03. Es wird keine Frist im Beschluss erwähnt. Gelten hier trotzdem die zwei Wochen bis zur Rechtskraft? Der Insolvenzverwalter kehrt die zuviel gepfändeten Bezüge erst nach Rechtskraft aus, oder vorher?

    ANTWORT: Der Treuhänder/Insolvenzverwalter muss jedenfalls nach Rechtskraft zahlen, es ist aber auch nicht verboten, das vorher zu tun. Wenn Sie das Veröffentlichungsdatum im Internet haben und die Frist dazu rechnen, kommen Sie auf den entsprechenden Ablauf. Wenn sich das nicht hinreichend ermitteln lässt, können Sie natürlich das Beschlussdatum nehmen und einen gewissen Tagesanteil (3 Tage) hinzurechnen. Genauer kann ich es Ihnen leider an dieser Stelle nicht sagen. Die längstmögliche Frist ist allerdings die, die aufgrund der Zustellung erfolgt. Wenn der Schuldner es per Post bekommt, bekommt er es am spätesten, und seine Frist läuft dann immer erst ab Absendedatum zzgl. 3 weitere Tage. Wenn das Schreiben des Gerichts mit dem Beschluss zum Beispiel vom 1. April stammt, dann gilt es am 3. darauf folgenden Tag als zugestellt und es läuft von da an die Rechtsmittelfrist. Für die Gläubiger endet die Frist früher, da sie keine Zustellung erhalten sondern die Frist dort ab Veröffentlichung im Internet gilt. Es ist leicht einzusehen, dass für die Frage der Rückübertragung der Beträge praktisch die Frist relevant ist, die die Sache gegenüber Dritten Person (Gläubiger) rechtskräftig macht.

  23. Hallo,
    ich habe den Beschluss zur Rechtschuldbefreiung erhalten, ausgestellt am 24.03.23, veröffentlicht am 27.03.23. Jetzt steht da etwas von einer Beschwerdefrist von 2 Wochen. Wann ist der Beschluss dann rechtskräftig? Und muss ich für März noch abführen? Die 5 Jahre endeten am 19.02.23 0 Uhr. Bzw. bekomme ich auch die Pfändung vom Februar anteilig zurück? Vielen Dank schon im Voraus für die Antworten. Viele Grüße

    ANTWORT: Alle Abführungen, die für den Zeitraum ab dem 19.02.2023 gezahlt worden sind, sind Neuerwerb, der nach Rechtskraft des Beschlusses herauszugeben ist. Wenn der Treuhänder noch die für Februar gezahlten pfändbaren Einkommensanteile geltend macht (und das Einkommen erst nach dem 19.02.2023 gezahlt wurde), dann müsste man tatsächlich berechnen, wie viel davon auf die 19 Tage entfällt. Technisch gesehen ist das leicht möglich, indem man den Betrag durch die Monatsgesamtzahl dividiert und dann mal 19 multipliziert. Die Rechtskraft tritt ein nach Ablauf der Frist, die mit der Veröffentlichung in den Insolvenzbekanntmachungen beginnt. Bei Ihnen dürfte die Frist schon abgelaufen sein.

  24. wie sieht es aus, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es sind nun mittlerweile 4,5 Jahre seit der Eröffnung im Jahr 2018 vergangen. Wahrscheinlich komme ich nicht mal in den Genuss der Wohlverhaltensphase. Kann ich trotzdem jetzt schon einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen und wie wird das von Insolvenzgericht behandelt,ist das dann ein Vorgang? Die Voraussetzungen sollte ich schon bei weitem erfüllt haben.( Verfahrenskosten)
    Danke im voraus. Andreas

    ANTWORT: Auch wenn es die Regel ist, dass das Insolvenzverfahren schon sehr lange vor der Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird, ist das nicht zwingend der Fall. Allerdings spielt das für die Erteilung der Restschuldbefreiung keine Rolle. Wenn also die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, kommt es gleichwohl zur Restschuldbefreiung (bzw. zu Entscheidung über die vorzeitige Restschuldbefreiung in Altfällen). Voraussetzung für den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ist nämlich nur, dass die Kosten des Verfahrens spätestens zum Ablauf der 5 Jahre ab Eröffnung gedeckt sind und ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. D. h. es ist keine Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt die Insolvenz schon aufgehoben ist.

    Es ist häufig so, dass in diesen Fällen die Insolvenz noch weiterläuft, obwohl die Restschuldbefreiung schon erteilt ist. D. h., dass Sie vor Ablauf des Zeitraums von 5 Jahren diesen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen können und auch sollen und das Gericht auch ohne Rücksicht darauf, ob die Insolvenz schon aufgehoben ist, darüber entscheiden kann. Wenn die Insolvenz nach der Restschuldbefreiung fortgesetzt wird heißt das im Prinzip nur, dass der Insolvenzverwalter immer noch nicht alle Vermögenswerte, die im Insolvenzverfahren bestanden haben, zur Masse gezogen hat. Man hat daher bei einer über die Restschuldbefreiung reichenden Insolvenz kaum noch mit dem Verfahren etwas zu tun, jedenfalls gibt es keine Obliegenheiten bezüglich Einkommen oder neuem Vermögen mehr.

  25. Vielen Dank für diesen ausführlichen und inhaltlichen Artikel.

    Zu meinem Fall:

    Am 11.02.2019 wurde ich zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen
    Am 03.01.2020 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben
    Am 11.02.2022 sind drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen. Die 35% sowie die Verfahrenskosten konnten gedeckt werden.
    Am 20.12.2022 wurde der Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung gestellt
    Am 24.01.2023 Wurde eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt

    Frage:
    Gilt die Rückzahlung der geleisteten Beträge ab dem 11.02.2022, ab dem 20.12.2022 oder am dem 24.01.2023 ?
    Vielen Dank im voraus! Mit freundlichen Grüßen!

    ANTWORT: Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die vorzeitige Restschuldbefreiung nach dem Ablauf des Zeitraums (3 Jahre oder 5 Jahre bei Altverfahren) beantragt wird, die Rückrechnung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt (= der Neuerwerb erst ab [verspäteter] Antragstellung einsetzt). In Ihrem Falle wäre das dann der 20. Dezember. Man muss aber auch dazu sagen, dass diese Situation rechtlich nicht geregelt ist, also die Möglichkeit besteht, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die Insolvenzordnung in der für Ihren Fall relevanten Fassung von 2014 weist als Voraussetzung keinen bestimmten Zeitpunkt für die Antragstellung aus, das lässt sich nicht dem Wortlaut der Regelung entnehmen (weshalb es auf die Auslegung des Gesetzes ankommt). Es gibt ein Argument für diese Rechtsprechung, nämlich dass Fälle, bei denen schon die Verteilung der in diesen Zeitraum fallenden Beträge erfolgt ist (Beträge, die den Zeitraum Februar bis Dezember betreffen und vor der Antragstellung im Dezember schon ausgekehrt wurden), sonst nicht auflösbar wären (man könnte das Geld ja dann nicht mehr zurückholen). Bestens vorstellbar ist ein Extremfall: der Schuldner stellt bewusst erst nach Ablauf von 5 oder 6 Jahren den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren und verlangt dann die über die 3 Jahre hinaus einbehaltenen Gelder zurück. Wenn man ausschließen kann, dass der Gesetzgeber in einem solchen Fall den Neuerwerb unabhängig vom Verhalten des Schuldners auf 3 Jahre setzen wollte, dann liegt eine Regelungslücke vor, die durch die Rechtsprechung auszufüllen ist. Allerdings trägt dieses Argument auch nur dann, wenn die Verteilung schon erfolgt ist und der Schuldner tatsächlich die Möglichkeit der Antragstellung hatte. Dass das Gericht es ebenso sieht, ist natürlich die Frage, denn es ist – vorsichtig formuliert, aber durch jahrelange Erfahrung bestätigt – bei vielen Insolvenzgerichten nicht unüblich, im Zweifel gegen den Schuldner zu entscheiden. Die für das Gericht einfachste Lösung in diesem Sinne ist es, die Rückrechnung immer erst frühestens ab der Antragstellung vorzunehmen, da man sich damit die lästige Differenzierung spart. Meines Erachtens ist dieses Vorgehen nicht in allen Fällen gerechtfertigt. Es bleibt aber die Feststellung, dass eine Rückzahlung nicht erfolgen kann, wenn die Beträge bereits an die Gläubiger ausgekehrt worden sind. Ich vermute mal, dass diese Situation bei Ihnen vorliegt, da auch schon die Restschuldbefreiung erteilt wurde und zu diesem Zeitpunkt in der Regel auch die Verteilung abgeschlossen ist. Die wahrscheinlichste Variante ist also, dass der Neuerwerb ab Antragsvorlage im Dezember beginnt. In keinem Fall beginnt Neuerwerb erst mit der Erteilung der Restschuldbefreiung im Januar 2023 (die Frage, wann der Neuerwerb beginnt, ist völlig unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Gericht über die beantragte Restschuldbefreiung entscheidet, es kommen also nur die beiden erstgenannten Daten in Betracht).

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