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Zur Obliegenheit, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

Neue BGH-Entscheidung zum Ausschluss der Restschuldbefreiung, § 295 Abs. 1 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 Insolvenzordnung

Restschuldbefreiung?

Unüberwindbare Hürden?

[04. Juli 2011] Mit seinem Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, wie folgt (Leitsätze):

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

1. Einleitung: Worum geht es bei der Erwerbsobliegenheit?

Die Restschuldbefreiung des Schuldners ist der Grund und das Ziel für den Schuldner, wenn er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Konzeption der Insolvenzordnung sieht hierbei Hinderungsgründe vor, die dieser Restschuldbefreiung entgegenstehen können.

Grundsätzlich kann man zwei Gruppen von derartigen Gründen unterscheiden: Die erste bezieht sich auf Umstände, die noch vor der Insolvenz liegen (können) und nur bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase (im sog. Schlusstermin, in der Regel spätestens nach einem Jahr nach Eröffnung des Verfahrens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht) geltend gemacht werden können, § 290 InsO. Das ist z.B. eine Verurteilung gemäß §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs (sog. Insolvenzstraftaten), vgl. § 290 Abs. 1 Ziff. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die zweite Gruppe bezieht sich auf Obliegenheitsverletzungen während der  Wohlverhaltensphase, diese sind in  § 295 InsO geregelt.

Zur letztgenannten Gruppe  – um die es auch in der oben genannten neueren Entscheidung des BGH geht – gehört die sogenannte Erwerbsobliegenheit.

„Obliegenheit“ ist im Recht nicht gleichbedeutend mit “Pflicht”. Es bedeutet vielmehr, dass eine Person, die eine Obliegenheit trifft, gerade nicht dazu verpflichtet ist, dieser Obliegenheit zu folgen, dass sie aber, wenn sie dieser Obliegenheit nicht Folge leistet, rechtliche Nachteile erleidet. Man spricht auch von einem “Verschulden gegen sich selbst”.

Die Erwerbsobliegenheit ist gemäß § 295 Abs. 1 InsO gesetzlich wie folgt bestimmt:

…eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen…

Der Grund für diese Regelung dürfte auf der Hand liegen. Eine überschuldete Person, die am Ende des Verfahrens „restschuldbefreit“ wird, verliert ihre Schulden. D.h.: Die Gläubiger bekommen nur noch einen Teil ihrer Forderungen oder gehen (dies geschieht sehr oft) gänzlich leer aus. Dieser Einschnitt in die Gläubigerrechte soll nur gerechtfertigt sein, wenn der Schuldner sich hinreichend dafür ins Zeug gelegt hat, die Gläubiger, so gut es ihm möglich ist, noch zu befriedigen.

Es ist keine Bedingung für die Restschuldbefreiung, dass der Schuldner mit seinen Bemühungen auch erfolgreich ist. Aber: Er muss es zumindest ernsthaft versuchen.

Eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Schuldner sich bemüht, pfändbares Einkommen zu erzielen. Denn nur der pfändbare Anteil kann den Gläubigern bis zur Restschuldbefreiung zufließen. Die Obliegenheit, sich (zumindest) ernsthaft auf die Suche nach Arbeit zu begeben, besteht gerade aus diesem Grund: Dass der Schuldner alles in seinen Kräften stehende tut, um pfändbares Einkommen zu erwirtschaften.

Da es immer wieder gefragt wird: Die Erwerbslosgkeit schließt weder die Insolvenz noch die Restschuldbefreiung aus. Der Gesetzgeber hat das Verfahren so ausgestaltet, dass es auch völlig mittellosen Personen offen steht. Aus diesem Grunde wurde auch eine Prozesskostenstundung für das Verfahren geschaffen. Die Obliegenheit zur Arbeitssuche oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedeutet nicht, dass Personen, die keine Tätigkeit finden können oder nur unpfändbares Einkommen erzielen, keine Restschuldbefreiung erlangen können. Jeder Schuldner muss sich – konkret bemessen an seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung – aber bemühen, sein Einkommen zu steigern. Tut er dies konsequent und hat damit trotzdem keinen Erfolg, hat er dennoch seinen Obliegenheitspflichten genügt.

2. Was ist neu an der Entscheidung?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Entscheidung ein atypischer Fall zugrunde lag. Hier ging es um einen Schuldner, der während der Wohlverhaltensphase teilweise selbständig war, teilweise aber auch in abhängiger Beschäftigung stand. Allerdings ist die Konkretisierung des Umfangs an Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, auf alle Fälle anwendbar, bei denen eine Erwerbslosigkeit während der Wohlverhaltensphase besteht.

Völlig falsch wäre es aber, die Konkretisierung (zwei bis drei Bewerbungen in der Woche) als allgemeingültigen Standard zu bewerten. Das Gericht spricht selbst von einer „ungefähren Richtgröße“. Im selben Satz schon findet sich die Einschränkung “sofern entsprechende Stellen angeboten werden” und in der Einleitung des Absatzes heißt es:

Vom Schuldner kann allerdings nicht gefordert werden, dass er sich … zwanzig bis dreißig Mal im Monat bewirbt

Dies macht deutlich, dass die Konkretisierung keine „Erschwerung“ formulieren sollte, sondern zunächst einmal überzogene Anforderungen ablehnt. Auch heißt es in dem Beschluss in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung des BGH:

Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Jede Verallgemeinerung verbietet sich also. Deshalb wäre es verfehlt, aus der Beschlussbegründung eine Verschärfung der Obliegenheitsanforderungen herauszulesen.

3. Ergänzende Hinweise zur Obliegenheitsrechtsprechung

Praktisch wichtiger bleibt indes, was der Feststellung der Obliegenheitsverletzung folgt, auch wenn dies nicht primäres Thema der vorliegenden Entscheidung war. Gemäß § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht

… die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft…

Fehlt es also – trotz Verletzung der Obliegenheit – an einer Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger, besteht kein Grund, die Restschuld zu verweigern.

Das Gericht beschäftigte sich in seinem o.g. Beschluss primär mit der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung vorlag oder vorgelegen haben könnte und kam zu dem Schluss, dass der Umfang der bekannten Bewerbungsmaßnahmen des Schuldners (alle drei Monate eine Bewerbung) grundsätzlich nicht als ausreichend anzusehen ist. Ob dies eine Restschuldbefreiung ausschließt hängt allerdings jetzt noch davon ab, ob hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt war. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH nur der Fall, wenn der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten überhaupt in der Lage ist, eine Stelle zu finden, mit der er pfändbares Einkommen erzielen kann.

2009 formulierte der BGH hierzu:

Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Gläubigerbeeinträchtigung…[1]

Der BGH hat mehrfach festgestellt, dass hierfür keine abstrakte Beeinträchtigung genügt, vielmehr müsse bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein.[2] Eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reiche indes nicht aus.[3] Der BGH wies in seinen Entscheidungen zu dieser Frage immer wieder darauf hin, dass die Beeinträchtigung konkret feststellbar sein muss, indem

nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten eine pfändbare Summe verbleiben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein [muss][4]

Um festzustellen, ob dies der Fall sei, müsse

…im Rahmen einer Vergleichsrechnung die Vermögensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden…[5]

Das Erfordernis der konkreten Beeinträchtigung nahm der BGH in seinen Entscheidungen bislang immer sehr ernst. So hatte das Gericht im Falle eines während der Wohlverhaltensphase inhaftierten Schuldners die konkrete Beeinträchtigung mit folgender Begründung abgelehnt:

Vor seiner Inhaftierung erzielte der Schuldner kein pfändbares Einkommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs des Schuldners und des Fehlens beruflicher Qualifikation und Erfahrung gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich daran in den verbleibenden viereinhalb Jahren der Wohlverhaltensphase etwas hätte ändern können. Das Landgericht hat eine solche Aussicht auch nicht festgestellt. Es stützt seine Annahme, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger seien beeinträchtigt, allein auf die theoretische Möglichkeit, dass der Schuldner ohne Inhaftierung eine Erwerbstätigkeit hätte finden können, mit der er pfändbare Einkünfte hätte erzielen können. Damit ist aber allenfalls eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsaussichten festgestellt, nicht aber die erforderliche konkrete Beeinträchtigung.[6]

4. Fazit

Nach wie vor gilt: Wer aufgrund seiner Ausbildung oder der Beschäftigungsmöglichkeiten soviel Geld verdienen kann, dass er damit seine Pfändungsfreigrenze zu übersteigen oder sein Einkommen weiter zu erhöhen vermag, muss diese Möglichkeit auch nutzen. Er muss, wenn ihm dies nicht gelingt, zumindest ernsthafte Versuche diesbzgl. unternehmen und ggf. nachweisen. Die Konkretisierung auf zwei bis drei Bewerbungen stellt ein objektiviertes Kriterium dar und führt damit einen Richtwert für den zu erwartenden Umfang im Falle der Erwerbslosigkeit ein. Sie spricht sich aber auch – und dies tut der BGH in diesem Beschluss ausdrücklich – gegen höhere, überzogene Anforderungen aus.

Eine Pflichtverletzung kann aber selbst bei einer Obliegenheitsverletzung nur dann zum Ausschluss der Restschuldbefreiung führen, wenn konkret damit gerechnet werden konnte, dass der Schuldner durch die ihm zumutbaren Versuche, Erwerbsarbeit zu finden oder sein Einkommen zu steigern, tatsächlich die Pfändungsfreigrenze überschritten hätte. Diese gefestigte Rechtsprechung wird durch die neue Entscheidung nicht in Frage gestellt.

Wichtig: Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass der Schuldner seine Bemühungen um Arbeitssuche oder Steigerung seines Arbeitseinkommens genau dokumentieren sollte, damit er diese ggf. noch Jahre später beweisen kann. Denn gelingt es dem Gläubiger, den Verstoß gegen die diesbzgl. Obliegenheit des Schuldners glaubhaft (vgl. § 296 Abs. 1 S. 3) zu machen, sollte der Schuldner dies widerlegen können. Nichts wäre ärgerlicher, wenn trotz der zureichenden Versuche, Arbeit zu finden, der Nachweis nicht mehr gelingt, weil die Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen. Gute Schuldnerberatungen betreuen ihre Mandanten auch noch während der Insolvenz, der Schuldner sollte sich über seine Pflichten so früh als möglich bei seinem Berater informieren.

__________________________
[1] BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 – IX ZB 160/ 09, S. 16.
[2] U.a. BGH, Beschl. v. 1. Juli 2010 – IX ZB 148/ 09; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 – IX ZB 78/ 09; BGH, Beschl. v. 18. November 2010 – IX ZB 137/ 08; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 – IX ZB 50/ 05, NZI 2006, 413; v. 22. Oktober 2009 – IX ZB 160/ 09, ZInsO 2009, 2210, 2211 Rn. 11 mit weiteren Ausführungen zur Berechnung
[3] BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 – IX ZB 50/ 05
[4] BGH, Beschl. v. 1. Juli 2010 – IX ZB 148/ 09 und BGH, Beschl. v. 18. November 2010 – IX ZB 137/ 08
[5] BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZB 148/ 09
[6] BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – IX ZB 148/ 09
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