§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Hallo liebes Team, ich habe heute einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO beantragt, da bei mir eine Konto u. Lohnpfändung vorliegt. Gibt es grobe es Erfahrungswerte wie lange die Bearbeitung des zuständigen Amtsgericht dauert? Bzw. was wird bei Amtsgericht da jetzt direkt getan? Und habe ich ich eine Chance das Geld, was nun doppelt gepfändet wird wieder zu bekommen? Vielen Dank im voraus, auch für Ihre Info´s und Muster dieser Website.

    ANTWORT: es hängt wesentlich von der Organisation des jeweiligen Amtsgerichts ab. Allerdings gibt es Faktoren, die für alle Gerichte gleich sind und den zeitlichen Ablauf bestimmen, denn die Gläubiger, gegen deren Pfändung der Antrag gerichtet ist, werden zunächst angehört. In der Praxis geschieht es häufig, dass Gläubiger sich nicht äußern, allerdings erhalten sie ja trotzdem eine Rückmeldefrist, und die muss in jedem Fall erst mal ablaufen. Äußert sich der Gläubiger, dann meist mit unsinnigen rechtlichen Einwendungen, die gleichwohl die Sache zeitlich sehr verzögern. Denn dann erhalten Sie seine Rückantwort wiederum mit einer Frist, und wenn Sie dann antworten, erhält wiederum der jeweilige Gläubiger die Antwort mit Erwiderungsfrist. Hoffen wir einmal, dass es bei Ihnen nicht zu diesem Sonderfall kommt. Gibt es keine Rückmeldung der jeweiligen Gläubiger, wird das Gericht nach Ablauf der gesetzten Frist über den Antrag des Schuldners entscheiden. Diese Frist dürfte 2-3 Wochen betragen. Der endgültige Beschluss wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, sodass die Beträge noch später freigestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beträge nicht vorher von der Bank abgeführt wurden, deshalb müssen Sie mit der Antragstellung auch immer einen weiteren Antrag auf vorläufige Einstellung stellen, um zu verhindern, dass die Abführung vor der Entscheidung über den Hauptantrag erfolgt.

    Nur am Rande möchte ich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber es vor einiger Zeit für sinnvoll erachtet hat, die rechtliche Regelung “umzustrukturieren”, sodass es sich jetzt nicht mehr um § 850k Abs. 4 ZPO handelt, sondern die entsprechende Norm lautet jetzt § 906 Abs. 2 ZPO. Aber das ist kein Problem, da der Regelungsinhalt derselbe ist und das Gericht das auch zuordnen kann.

  2. Guten Tag,

    meine aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar.Seid September 22 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Zum aktuellen Zeitpunkt warte ich Grad auf das Ende des Insolvenzverfahrens und beginn der Wohlverhaltensphase. Nun ist es so das ich aktuell etwas 90% der Forderungen und auch Verfahrenskosten (Gericht und IV) bereits beglichen habe. Meine Frage ist ob mit erreichen der 100% die Pfändungen eingestellt werden oder diese bis zum Ende des Verfahrens 09/25 fortgeführt werden.Hab dazu leider wiederspruechliche Aussagen gefunden. In zweitem Fall wäre es sicherlich ratsam einen Antrag zu stellen um die Doppelpfändung zumindest zukünftig zu vermeiden oder?Muss ich mit dem IV im Vorfeld Rücksprache halten oder kann ich den Antrag auch eigeninitiativ einreichen. Kann der IV gegen den Antrag vorgehen? Oder würde es ggf sogar reichen mit Eintritt in die Wohlverhaltensphase mein P-Konto wieder in ein normales Girokonto zu wandeln was ja die Doppelpfändung von Seiten des IV auch unterbinden sollte. Ich hoffe es waren jetzt nicht zu viele Themenfremde Fragen dabei. Vielen Dank schonmal für ihre Bemühungen

    ANTWORT: ich bin nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Den 1. Teil kann man jedenfalls recht gut beantworten (auch wenn es leider nicht so recht zum Thema dieses Artikels hier passt): wenn die Kosten des Verfahrens bereits erledigt sind und genügend Geld in der Masse vorhanden ist, um die angemeldeten Forderungen (Stand der Tabelle zum Schlusstermin vor Beginn der Wohlverhaltensphase) decken zu können, können Sie einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Das ist seit der letzten Gesetzesänderung der einzig noch praktische Fall, bei dem vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt werden muss/kann, geregelt ist das in § 300 Abs. 2 InsO. Warum in einem solchen Fall erst noch ein Antrag gestellt werden muss, verstehe ich nicht so recht (wie vieles in in der Insolvenzordnung), aber jedenfalls ist es möglich. Der 2. Teil Ihrer Frage passt nicht unmittelbar zum 1. Teil, denn natürlich ist es so, dass dann, wenn keine Forderungen mehr bestehen, auch kein Grund mehr besteht, weiter Geld von Ihnen einzuziehen. Geschieht es doch, müsste der Teil, der nicht benötigt wird, zurückgezahlt werden. Zu Ihrer Frage zum P-Konto kann man sagen: mit der Aufhebung der Insolvenz entfällt das Konto als Gegenstand aus dem Verfahren. D. h., dass keine Beschränkungen des Kontos mehr in Bezug auf das Verfahren bestehen. Grundsätzlich muss man also das Konto dann auch nicht mehr als P-Konto führen, die Eingänge sind unbegrenzt möglich und müssen auch nicht in einem bestimmten Zeitabschnitt verbraucht werden. Mit einer Einschränkung: wenn nämlich noch Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenz vorhanden sind, wirken diese noch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. In einem solchen Fall müsste man erst Anträge zur Freistellung stellen (hierfür wäre dann wieder das Vollstreckungsgericht zuständig) oder man eröffnet ein Konto bei einer anderen Bank. Der Grund für die Beibehaltung der Altpfändungen bis zur Restschuldbefreiung besteht darin, dass der Gesetzgeber die Rangstellung der Gläubiger für den Fall, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, nicht verändern wollte. Auch das ist einer der vielen Punkte im Rahmen einer Insolvenz, deren Sinnhaftigkeit sich nur sehr schwer nachvollziehen lässt, zumal es ja so ist, dass der Gläubiger aus der Pfändung keinen Anspruch auf Pfändungserlöse mehr geltend machen kann (auch vor der Restschuldbefreiung schon nicht). Eine Pfändung des Insolvenzverwalters liegt übrigens nicht vor, die Bank behandelt mit Eröffnung der Insolvenz das Konto so, wie ein gepfändetes Konto (was dann häufig nicht auffällt, wenn tatsächlich schon Pfändungen vor der Insolvenz auf dem Konto gelegen haben). Die Insolvenzrelevanz des Kontos entfällt mit der Wohlverhaltensphase zwar automatisch, die Bank beachtet dies aber häufig nicht automatisch, man sollte deshalb auch immer den Aufhebungsbeschluss dort vorlegen, falls man das Konto freistellen lassen kann/will.

  3. Hallo. Vielen Dank für diese Informationen. Also bei mir liegt scheinbar eine Doppelpfändung vor. Meine Insolvenzverwalterin möchte jetzt beim Gericht einen Antrag stellen. Wie lange dauert die Bearbeitung in der Regel und bekomme ich das gesamte Geld, welches noch auf meinem Konto ist, worüber ich aber nicht verfügen kann? Vielen Dank

    ANTWORT: das wird davon abhängen, ob eine Antragstellung bezüglich der schon zurückbehaltenen Gelder noch möglich ist. Grundsätzlich kann man das bejahen, wenn es sich um Moratoriumsbeträge handelt, die aus dem Zeitraum der letzten 4 Wochen stammen. Das ist dann der Fall, wenn die einbehaltenen Beträge aus dem Vormonat den Eingang des Folgemonats nicht übersteigen oder besser gesagt, wenn der Eingang des Folgemonats nicht niedriger ist als der Moratoriumsbetrag. Das hier in der Kürze näher zu erklären, ist leider nicht möglich. Die Antragstellung kann auch (zur Klarstellung) die bereits angesammelten Beträge verfolgen, das hängt aber vom Gericht ab, ob es eine ausdrückliche Freigabe diesbezüglich erklärt. Nicht ganz sicher bin ich mir, ob in Ihrem Falle tatsächlich die Insolvenzverwalterin den entsprechenden Antrag stellen wird. Das sollten Sie wirklich noch einmal nachprüfen. Die Freigabe des P-Kontos ist nicht Sache des Insolvenzverwalters, sondern obliegt dem Schuldner selbst. Der Insolvenzverwalter könnte die aufgrund der Insolvenz einbehaltenen Beträge auf dem Konto auch ohne Antragstellung selbst freigeben.

  4. Guten Tag, der Artikel ist zwar schon etwas her, vielleicht werden die Kommentare dennoch weiterhin gepflegt: Ich habe ebenfalls eine Doppelpfändung (Konto + Bank). Aufgrund privater Krankenkassenbeiträge hat meine Arbeitgeber den Betrag bereits angepasst und etwas mehr überwiesen. Leider pfändet die Bank alles was über 1400€ ist. Daraufhin habe beim Gläubiger, dem Finanzamt, die Freigabe der Lohnzahlungen wie oben beschrieben beantragt. Daraufhin habe ich ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, in dem mir erklärt wird, dass ich von weiteren Anträgen absehen soll, da sonst eine Ersatzfreiheitsstrafe beantragt wird. Ich würde daher gerne wissen, ob das Finanzamt die Freigabe ablehnen kann? Eilen dank im Voraus.

    ANTWORT: Die Bank prüft immer nur, ob mit den Eingängen (egal von wem) der Freibetrag überschritten wird. Dieser Freibetrag ist nur der Grundfreibetrag, der erheblich vom unpfändbaren Einkommen abweichen kann. Wenn das unpfändbare Einkommen höher ist als der Grundfreibetrag auf dem Konto, muss man eine Freigabe veranlassen. In manchen Fällen genügt dafür eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung, wenn es um die Einkommensprüfung geht, ist aber immer ein Antrag erforderlich, in Ihrem Falle beim Finanzamt selbst. Dem Freigabeantrag ist zwingend zu entsprechen, wenn es sich auf dem Konto um unpfändbares Einkommen handelt und die Moratoriumsfrist noch nicht abgelaufen ist. Etwas Bauchschmerzen macht mir in Ihrem Fall allerdings die Aussage des Finanzamts, denn eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ja schwerlich angedroht werden, weil man die unpfändbaren Einkommensanteile haben möchte. Die Frage ist also, um was für eine Vollstreckung es hier geht bzw. was der Grund dafür sein könnte, dass hier eine Freiheitsstrafe im Raum steht. Wenn das Finanzamt nämlich wegen einer deliktischen Forderung pfänden sollte (zum Beispiel Steuerhinterziehung), dann sind Pfändungen auch unabhängig von § 850c ZPO möglich. Natürlich kenne ich die genauen Hintergründe Ihres Falles nicht (und kann diesen an dieser Stelle auch nicht prüfen), allerdings macht die Aussage des Finanzamts zumindest so keinen Sinn. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ja nur angeordnet werden, wenn schon eine Geldstrafe festgelegt worden ist, insbesondere durch die Verurteilung eines Gerichts, aber auch durch Strafbefehl. Derartige Geldstrafen werden aber nicht in dieser Weise durch Pfändung vollstreckt, entweder zahlt man, oder die Haft wird automatisch angeordnet. Sie müssten folgendes prüfen: gibt es eine Verurteilung mit einer Geldstrafe? Vollstreckt das Finanzamt wegen einer Schadenssumme, die sich aus diesem Delikt, für dass diese Verurteilung erfolgte, ergibt? Wenn man diese beiden Fragen bejahen kann, dann ist sehr wahrscheinlich, dass die Äußerung des Finanzamts bedeutet, dass wegen vorsätzlich deliktischer Forderungen vollstreckt wird (§ 850f Abs 2 ZPO). Das würde begründen können, warum auf die Pfändungsfreibeträge keine Rücksicht genommen wird. Liegt ein solcher Fall allerdings nicht vor, besteht Grundsätzlich kein Anlass, die Pfändungsfreibeträge vorzuenthalten. Noch einmal anders ist es, falls es sich nicht um die Vollstreckung einer Geldstrafe handelt sondern eines Bußgeldes. Da geht es aber auch nicht um eine Ersatzfreiheitsstrafe sondern um Anordnung von Erzwingungshaft (die ausschließlich durch ein Gericht angeordnet werden kann). Ein Bußgeld selbst ermöglicht es dem Gläubiger noch nicht, nach § 850f ZPO zu vollstrecken (Bußgelder sind verschuldensunabhängig, während § 850f ZPO eine vorsätzliche Handlung voraussetzt), sodass ich das Vorliegen eines solchen Falls bei Ihnen ausschließen muss.

  5. Hallo, folgender Fall: Die Mutter ist Drittschuldnerin, da der erste Lohn ihres volljährigen Sohnes auf ihr Konto ging, da er bei Arbeitsantritt kein eigenes hatte. Der Lohn liegt deutlich unter der Pfändungsfreigrenze. Wir würden gerne einen Antrag auf Freigabe des Lohnes stellen. VG

    ANTWORT: auf dem Konto der Mutter lässt sich das fremde Einkommen nicht schützen, jedenfalls nicht mit den Mitteln des P-Kontos. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, liegt das Problem nicht an dieser Stelle, denn das Konto der Mutter könnte nur durch Gläubiger der Mutter selbst in Gefahr gebracht werden. Sofern es nicht um das Konto geht (der Gläubiger also den Anspruch auf Rückzahlung gegen die Mutter als Drittschuldnerin gepfändet hat), müsste man gegen diese spezifische Pfändung einen Antrag stellen auf Freigabe. Es geht dann um die Sicherung des eingegangenen unpfändbaren Einkommens bei der Mutter. Im Prinzip ist es ein Antrag, wie man ihn auch beim P-Konto stellen würde, nur dass es hier um die Freigabe bei einer Drittschuldnerin geht, die keine Bank ist. Alles andere ist ähnlich, insbesondere, wenn man nachweisen kann, dass es sich um das unpfändbare Einkommen eines bestimmten Monats handelt.

  6. Hallo meine Situation ist wie folgt mein Lohn wird beim Arbeitgeber gepfändet er führt es auch ab somit hab dann überweist er mir den Rest plus meine Zuschläge wie Spesen da ich Kraftfahrer bin nun kappt die Bank noch mal alles weg was über 1340 Euro liegt reicht da eine Bescheinigung für mein P konto vom Arbeitgeber das es sich um pfändungsfrei Beträge handelt mfg

    ANTWORT: leider kann das nicht durch eine Bescheinigung freigegeben werden. Die Bescheinigung lässt neben den Grundfreibeträgen (für sich selbst, Ehepartner und Kinder) nur ganz wenige Möglichkeiten der Freigabe zu. Beispiel hierfür ist Kindergeld oder sonstige Kinderzuschläge usw. Die Auslöse stellt einen Einkommensanteil dar, der zwar unpfändbar ist, aber durch Bescheinigung nicht freigegeben werden kann. Hierzu bedarf es einer Freigabe (idR durch das Vollstreckungsgericht). Gerade weil bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde, ist der Freigabeantrag bezüglich des P-Kontos auch relativ leicht, weil man die unbezifferte Freigabe für alle Überweisungen des Arbeitgebers beantragen kann. Aber, wie gesagt, ohne Antragstellung geht es leider nicht.

  7. Danke für Ihre Antwort. Ich werde mein Arbeitgeber direkt anschreiben und fragen woran ich bin. Muss klarheit haben.
    Lebe alleine kein Unterhalt. Pfändungsbeschluss ist muss ich schreiben von 2020 und zu der damaligen Zeit war Gehalt komplett unpfändbar.
    Ich weiß nicht ob den Beschluss 2023 noch gibt, Deswegen werde Fragen Arbeitgeber. Voher kan ich nichts machen.

  8. Guten Tag, Ich habe Arbeitgeber und Konto Pfändungsbeschluß. Kan ich den Antrag Doppelpfändung nehmen? Weil, Arbeitgeber hat zwar bestätigt das Pfändungsbeschluß vorliegt aber es wird nichts gepfändet. Ich erhalte 1.460 Euro auf Konto. Wovon eigentlich was pfändbar wäre? Solte ich Arbeitgeber darauf ansprechen? Dazu kommt ich bin Zusteller und erhalte eine Aufwandsentschädigung (Kilometergeld) 260 Euro. Es ist betone ich kein Wegegeld von zu Hause zur Arbeit. Das wird einfach immer falsch hingestellt. Zusammen sind das 1.720 Euro. Zwar hat Arbeitgeber und Gerichtsvollzieher bestätigt Kilometergeld unpfändbar ist. 30 Kilometer eignen PKW.

    ANTWORT: Wenn Ihr Arbeitgeber trotz Vorliegens einer Pfändung 1460 € überweist, dann ist der Betrag entweder tatsächlich unpfändbar (insb. wenn Unterhaltspflichten vorliegen) oder der Arbeitgeber hat es falsch berechnet. Ist es unpfändbar, ist es auch auf dem Konto unpfändbar. In dem Fall muss das Konto ein P-Konto sein, und bei Vorliegen von Unterhaltspflichten müsste man noch eine Bescheinigung vorlegen. Bei einer Unterhaltspflicht beträgt der Freibetrag dann schon über 1800 € und würde Ihr Einkommen abdecken. Hat der Arbeitgeber fehlerhafterweise den pfändbaren Betrag von dem Einkommen nicht abgeführt (wenn keine Unterhaltspflicht besteht), dann liegt zwar eine Doppelpfändung vor, allerdings kommt noch pfändbares Einkommen auf dem Konto an. Den unpfändbaren Teil (und nur den) kann man dann nur durch eine Antragstellung beim Gericht freistellen lassen (beziffert).

  9. Hallo, erstmal vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Habe seit Anfang 2022 eine Doppelpfändung am laufen. Antrag habe ich am 23.12.2022 gestellt, dieser wurde am 01.02.2023 mit Beschluss, dass das Gehalt meines Arbeitgebers vollumfänglich freizugeben ist, festgesetzt. Durch diesen langen Zeitraum ist aktuellveine etwas größere Summe auf meinem Konto über das ich nicht verfügen kann. Meine Frage: Muss meine Bank alle Beträge seit der Doppelpfändung freigeben, oder ab welchen Datum sind Beträge freizugeben? Auf Nachfrage bei der Bank wurde mir mitgeteilt, dass dies erst ab jetzt (01.02) gilt. Ist das korrekt so von meiner Bank? Vielen Dank

    ANTWORT: Das hängt davon ab, ob Sie mit der Beantragung beim Gericht den Antrag gestellt haben, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag einzustellen. Wenn ja, dann fallen diese unpfändbaren Beträge unter die Beschlussfreigabe und werden ausgezahlt. Wenn Sie einen solchen Antrag nicht gestellt haben, gilt der Beschluss zumindest für den Moratoriumszeitraum (also mindestens einen Monat rückwirkend). Nur dann, wenn das Gericht (was leider ab und zu vorkommt) im Beschluss ein bestimmtes Datum der Geltung genannt hat, könnte das anders sein. Hier kommt es aber insgesamt sehr auf das Detail an (was wurde beantragt, was ist inzwischen bei der Bank aufgelaufen, welche Moratorien sind entstanden, wie lange hat es gedauert, bis das Gericht entschieden hat usw.), ich bitte Sie daher um Verständnis, dass das nur eine ungefähre Antwort auf Ihre Frage sein kann.

  10. hallo ich hätte eine frage ich habe Insolvenz und ein p Konto.Mein pfändbaren teil wird gleich von lohn abgezogen und an den Insolvenzverwalter überwiesen, ich habe jedes monat unterschiedliche Löhne zwecks Überstunden. seit diesem jahr Behält die bank aber auch ein teil des geldes ein. Letztes jahr durfte ich auf den konto haben was ich wollte da mein lohn ja schon gepfändet wird. ich verstehe das ganze nicht ich bitte um hilfe

    ANTWORT: Sie müssen einen Antrag stellen beim Insolvenzgericht, dass der vom Arbeitgeber überwiesene Lohn auf dem Konto freigegeben wird. Dieser Antrag kann – insbesondere dann, wenn das Einkommen schwankt – unbeziffert gestellt werden.

  11. Hallo, ich möchte mich ersteinmal für die Hilfestellung bedanken. Eine Sache habe ich nicht verstanden, wenn ich eine Pfändung durch ein Finanzamt gegen mich habe, stelle ich den Antrag bei dem Finanzamt dass die die Vollstreckung beitreibt oder bei meinem ortsansässigen Finanzamt? Und noch eine Frage: wenn zwei vorrangige Gläubiger die Lohn und Kontopfändung beitreiben stelle ich den unbezifferten Antrag, was ist wenn ein nachrrangiger Gläubiger nur eine Kontopfändung betreibt, bleibt es dann bei dem nachrrangigen Gläubiger bei dem unbezifferten Antrag?

    ANTWORT: Sie müssten den Antrag bei dem Finanzamt stellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (die die Pfändung ausgelöst hat) erlassen hat. Wenn das vollstreckende Finanzamt nicht das ortsansässige Finanzamt ist, macht ein Antrag beim ortsansässigen Finanzamt deshalb keinen Sinn, weil dieses nur seine eigenen Pfändungsmaßnahmen überprüft. Was die zweite Frage betrifft, verstehe ich nicht ganz, was mit vorrangig und nachrangig gemeint ist. Vermutlich sind mit “nachrangig” die Gläubiger gemeint, die aktuell nicht an der 1. Stelle der Pfändung stehen. Allerdings ist diese Unterscheidung für die Freigaben völlig irrelevant. Würden Sie nur gegen die Gläubiger vorgehen, die an 1. Stelle der Pfändung stehen, die also aktuell eine Rolle spielen, dann würde ein gegen diese Gläubiger erlangter Beschluss nicht für den/ die Gläubiger gelten, für den/ die Sie keinen Antrag gestellt haben. Was die eigentliche Frage allerdings betrifft (unbezifferter oder bezifferter Antrag), liegt die Sache klar: Die Möglichkeit eines unbezifferten Antrags ergibt sich allein daraus, dass eine Kombination von Konto und Lohnpfändung vorhanden ist. Wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns, der später auf das Konto überwiesen wird, bereits abgeführt hat, ist eine Bezifferung grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Wer in diesem Falle das Konto und wer den Lohn gepfändet hat, oder welche Position diese Gläubiger in der Pfändungsreihenfolge haben, spielt überhaupt keine Rolle. Es kommt also lediglich auf die objektive vorhandene Parallelität zwischen gepfändetem Einkommen und gepfändetem Konto an.

  12. Hallo, ich habe von zwei unterschiedlichen Finanzämtern sowie einer Kommune (Gewerbesteuer) Kontopfändungen und verdiene als mittlerweile Angestellter erheblich über dem P-Konto Freibetrag. Demzufolge habe ich Anträge gem. 850c ZPO gestellt, die übersteigenden Beträge freizugeben. Zwei Gläubiger haben diese Freigabe erteilt, ein Gläubiger weigert sich standhaft, weil er bei den K-Pfändungen nicht an erster Stelle steht und der Meinung ist, er müsse bei der Bank nichts freigeben. Ich bin nun ein menschlicher Tischtennisball und renne hin und her… Gibt es irgendeinen Paragraphen, der auf die Tatsache hinweist, dass ALLE Gläubiger die Freigabe erteilen müssen und nicht nur der erstrangige? Besten Dank im Voraus Thomas

    ANTWORT: Sie müssen gegen den Gläubiger vorgehen, der die Freigabe nicht gewährt, denn die Gewährung des unpfändbaren Betrags steht Ihnen zu. Das liegt nicht im Ermessen einer Behörde. Die Situation ist hier nicht anders, als wenn ein Gläubiger über das Amtsgericht pfändet, nur dass selbstvollstreckende Behörden auch für die Freistellungen zuständig sind. Wenn das nicht geschieht, muss man das verwaltungsrechtlich erzwingen.

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