Schulden: Die sechzehn größten Irrtümer und Missverständnisse

aktualisiert 28.09.2016

Die Bemühungen des Schuldners vor dem Schuldenbereinigungsverfahren (Entschuldungsverfahren) werden honoriert

Die “Schuldenkarriere” beginnt fast immer damit, dass der Schuldner “nur” verschuldet ist. In der Regel rutscht er ganz allmählich in die Überschuldung hinein. Dass die Überschuldung bereits eingetreten ist, merken die Schuldner meist zu spät. Bis dahin versuchen sie durch Abzahlungsvereinbarungen, Umschuldungen oder Stundungen ihr Dilemma zu beenden und zahlen sehr häufig sehr lange ohne zu bemerken, dass sich ihre Gesamtverschuldung dabei kaum verringert. Ist der Schuldner endlich zu der Erkenntnis gelangt, dass er das Problem so nicht lösen kann und beginnt er ein Schuldenbereinigungsverfahren, dankt ihm kaum einer der Gläubiger seine bisherigen Abzahlungsbemühungen. Und das hat einen einfachen Grund: Der Gläubiger, der in der Regel von einem Inkassounternehmen oder einer auf Inkassotätigkeit spezialisierten Kanzlei vertreten wird, folgt einem sehr schematischen Vorgehen beim Forderungseinzug. Nicht die Vergangenheit ist interessant, sondern lediglich das Saldo. Der Rest geschieht „automatisch“. Die Inkassostellen haben eine Vielzahl von Forderungen zu betreuen und bedienen sich eines automatisierten Verfahrens. Oft genug geschieht der Forderungseinzug “am Fließband”. Schuldner verbessern ihre Lage also selten, wenn sie trotz ihrer Überschuldung versuchen, den Gläubiger durch letztlich sinnlose Abzahlungen “bei Laune” zu halten. Wer so vorgeht, verliert viel Geld, ohne sein Problem zu lösen. Deshalb gilt der Rat: Der Schuldner sollte ein Angebot im Rahmen des Schuldenbereinigungsverfahrens an alle Gläubiger gemeinsam machen, so wie der Gesetzgeber es vorgesehen hat. Dort (und nur dort) macht es Sinn, seinen guten Willen unter Beweis zu stellen, weil er dort auch tatsächlich “honoriert” wird und zu einer wirklichen Entschuldung in einem festgelegten Zeitraum führt. Denn eines muss an dieser Stelle auch gesagt werden: Wer gar nichts tut, verschlechtert sehr wohl seine Position gegenüber den Gläubigern.

Das soll aber nicht heißen, dass ehrliche Bemühungen (oft über Jahre) der Schuldner, auch wenn sie nicht zur Problemlösung taugen, kritisiert werden sollen. Sehr oft tun Schuldner mit den besten Absichten das Falsche. Wichtig ist, dass der Betroffene irgendwann selbst erkennt, dass er weder sich noch dem Gläubiger damit nützt. Man muss aber auch sagen, dass es im Falle eines Einigungsversuches sehr häufig Gläubiger gibt, die sich gerade unter Berücksichtigung der bisherigen Anstrengungen des Schuldners von der Annahme eines Planes überzeugen lassen. Ganz zwecklos ist es in solchen Fällen also auch nicht. Auch sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass es Schuldner gibt, die überhaupt keine Bereitschaft entwickeln, irgend etwas gegen ihre Schulden zu tun. Aber wer weiß, dass man es mit Bereitwilligkeit allein nicht schafft und eine Lösung wirklich will, sollte den Weg zur Schuldnerberatung gehen.

Der Gläubiger ist der Feind des Schuldners

Natürlich “kämpft” der Gläubiger oder seine Vertretung darum, das geschuldete Geld inklusive aller entstandenen Nebenkosten (die oft allerdings nicht in voller Höhe berechtigt sind) vom Schuldner zu erhalten. Und natürlich wird eine Schuldnerberatungsstelle dafür kämpfen, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, damit eine tragfähige Entschuldung stattfinden kann. Aber letztlich gilt auf beiden Seiten nicht das Feind/Freund-Schema, sondern das nüchterne Gebot der Wirtschaftlichkeit. Durch die Regelungen der Insolvenzordnung ist ein Ausgleich möglich, der beide wirtschaftlichen Interessen zu einem realistischen und für beide Teile annehmbaren Vergleich führen kann. Und deshalb ist es – insbesondere dann, wenn die Insolvenz vermieden werden soll – unabdinglich, dass die Schuldnerberatungsstelle die Interessen der beteiligten Gläubiger berücksichtigt. Es geht nicht “gegen” die Gläubiger, sondern nur “mit” ihnen. Und es ist dringend zu warnen vor Versprechungen, die darauf hinauslaufen, dass man den Gläubigern ein „Schnippchen“ schlagen wird. Es ist dann nämlich kein Wunder, wenn sich Gläubiger schon aus Prinzip einer Einigung widersetzen. Haben die Gläubiger einen berechtigten Anspruch (was durch die Schuldnerberatungsstelle im Verfahren selbstverständlich geprüft werden muss), dann führt nichts daran vorbei: Sie haben geschützte Interessen, für deren Durchsetzung ihnen das gesamte Instrumentarium der Zwangsvollstreckung offen steht, solange kein Entschuldungsverfahren erfolgt. Nur wenn ein Gläubiger sich dem Entschuldungsverfahren aus nicht wirtschaftlichen Gründen entzieht, z.B. weil er glaubt, dem Schuldner damit zu schaden, wird jede Verhandlung überflüssig. Aber das ist selten. In diesen Fällen kann die insolvenzvermeidende Vereinbarung oft durch Ersetzung der betreffenden Zustimmung beim zuständigen Amtsgericht erreicht werden.

Wie schon gesagt: Die meisten Gläubiger agieren über Inkassostellen, die mittels automatisiertem Verfahren alle rechtlich zulässigen Wege nutzen, um ihr Geld zu bekommen. Dieses Vorgehen ist, solange der Schuldner kein Entschuldungsverfahren einleitet, durchaus berechtigt und hat mit “Feindschaft” nichts zu tun (auch wenn der Wortlaut mancher Inkassobriefe diesen Eindruck vermittelt). Dass sich Gläubiger einem tragfähigen  Entschuldungsverfahren nicht verschließen, hat ebenfalls rein wirtschaftliche Gründe: Wenn sie nicht bereit sind, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten, müssen sie damit rechnen, gar nichts mehr zu erhalten. Deshalb ist das obligatorische Schuldenbereinigungsverfahren vor der Insolvenz ein erfolgversprechender Weg, den Schuldner aus der Überschuldung zu führen, die Interessen der Gläubiger auf bestmögliche Befriedigung zu sichern und das Insolvenzverfahren abzuwenden.

Zugegeben, das Gesagte stellt den Idealfall dar. Die Qualität der Inkassounternehmen und/oder der als Inkassounternehmen agierenden Rechtsanwaltskanzleien ist sehr verschieden. Manche arbeiten schlecht und sind nicht in der Lage, die Situation eines bestimmten Falles sachkundig zu prüfen. Aber bislang kann man (noch) sagen: Dies ist in der Praxis die Ausnahme von der Regel.

Die Gläubiger können mir alles nehmen

Das ist definitiv falsch. Zum einen: “Wegnehmen” kann Ihnen der Gläubiger nichts, es sei dem es gehört ihm (oftmals der Fall bei KFZ-Finanzierungen aber auch bei sonstigen Abzahlungskäufen, bei der sich die Bank Sicherungseigentum vorbehält oder der Lieferant einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dieses Eigentum nicht zwischenzeitig anderweitig übergegangen ist). Ansonsten aber kann Ihnen der Gläubiger nur etwas wegnehmen lassen. Dieser Unterschied ist nicht etwa nur eine sprachliche Feinheit, er hat vielmehr auch enorme Auswirkungen auf die Art der Vollstreckung. Zum anderen: Vollstreckbar sind grundsätzlich Vermögenswerte und das Einkommen des Schuldners nur in bestimmten Grenzen.

Für die Vermögenswerte gilt mehrfach eine Grenze: Zunächst sind – soweit es sich um bewegliche Gegenstände handelt (dann ist der Gerichtsvollzieher zuständig) – wirklich nur Vermögenswerte betroffen, die zudem einen sinnvollen Erlösbetrag ergeben müssen. Vermögenswerte in diesem Sinne sind z.B. wertvolles Porzellan, Kunstgegenstände von Wert oder teure elektronische Geräte, sofern sie nicht dem Pfändungsschutz unterfallen (z.B. kann ein Fernsehgerät, sofern nur eines im Haushalt vorhanden ist, nur durch eine sog. Austauschpfändung vom Gerichtsvollzieher zur Verwertung mitgenommen werden). Mobiliar ist grundsätzlich unpfändbar. Nimmt der Gerichtsvollzieher pfändbare Gegenstände unter Beschlag, werden sie veräußert (i.d.R. im Rahmen einer Versteigerung). Der Erlös wird dann an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt. Der Gläubiger selbst kann also z.B. ein Auto, das dem Schuldner gehört, nicht einfach wegnehmen. Auch für den Gerichtsvollzieher ist letzteres aber nur interessant, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, bei denen ein nennenswerter Erlöswert erzielt werden kann. Auch gilt hier, dass gegen eine Pfändung mit der Anmeldung eines berücksichtigungsfähigen Einwands  vorgegangen werden kann (z.B. wenn das Fahrzeug benötigt wird, um der beruflichen Tätigkeit nachzugehen).

Weitere Vermögenswerte sind z.B. Ansprüche aus Lebensversicherungen oder Bausparverträgen. Für die hierzu erforderliche Pfändung ist nicht der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Forderung muss durch einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht vielmehr bei der betreffenden Versicherung oder Bausparkasse gepfändet werden. Riesterrenten sind geschützt, ebenso “Sterbeversicherungen” bis zu einer bestimmten Höhe.

Noch ein paar Worte zum Grundstückseigentum des Schuldners (unbewegliche Sachen): Auch hier wird das Grundstück nicht vom Gläubiger “weggenommen”, sondern in das Grundstück vollstreckt. Häufig ist diese Pfändungsart für Gläubiger uninteressant, da meist bereits eine Grundschuld (bzw. Hypothek) eingetragen ist, die den Erlöswert im Rahmen einer Zwangsversteigerung übersteigt. Zwar kann sich zumindest der Grundschuldgläubiger durch eine Zwangsversteigerung den Erlöswert sichern. Da der auf diesem Wege erzielbare Erlös aber regelmäßig weit unter dem Erlös bei einem freihändigem Verkauf liegt und die Forderung des Grundschuldgläubigers nur zu einem geringen Bruchteil abdeckt, sind die Grundschuldgläubiger (in der Regel Banken) an einem Verkauf weit mehr interessiert, als an einer Zwangsversteigerung. Erzwingen kann der Gläubiger den Verkauf zwar nicht, da er auf dem Zwangswege nur die Vollstreckung (Zwangsversteigerung), nicht aber der freihändigen Verkauf herbeiführen kann (der Grundschuldgläubiger ist nicht der Eigentümer des Grundstücks!). Allerdings liegt es auch im Interesse des Schuldners, einen höchstmöglichen Verwertungsertrag durch einen Verkauf zu erzielen, da dadurch die Forderung des Grundschuldgläubigers und damit auch die Gesamtschuld des Schuldners sinkt. Sollten Sie über Grundstückseigentum verfügen, wird im Rahmen des Entschuldungsverfahrens zu prüfen sein, ob dieses Eigentum erhalten werden kann. Wenn nicht, muss es im Rahmen des Verfahrens und in Absprache mit dem Grundschuldgläubiger einer bestmöglichen Verwertung (außerhalb einer Zwangsversteigerung) zugeführt werden.

Achtung: Wenn der Schuldner zu lange wartet, bevor er sich mit seinem Schuldenproblem an eine Beratungsstelle wendet, entsteht die Gefahr, dass der Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung nur deshalb betreibt, weil er keine andere Lösungsmöglichkeit mehr sieht. Ist es erst einmal so weit, ist es nur selten möglich, das bereits eingeleitete Versteigerungsverfahren noch zu stoppen.

Die Grenze für die Pfändbarkeit des Einkommens ist in der jeweils geltenden Tabelle zu § 850c ZPO festgelegt. Hier kann der Gläubiger nur etwas “holen”, wenn der Schuldner diese Grenze übersteigt.

Die Kurzfassung lautet: Vermögenswerte liegen bei den meisten Schuldnern nicht vor; in einem “normalen” Haushalt findet der Gerichtsvollzieher in aller Regel nichts Brauchbares. Beim Einkommen gilt die Festlegung des § 850c, die einen Selbstbehalt vorsieht, der weit über dem sozialen Minimum liegt.

Achtung: Bei Vollstreckungen in das Einkommen gilt die Grenze des § 850c nicht oder nur bedingt, wenn es sich um Unterhaltsschulden handelt (§ 850d ZPO). In diesem Falle erfolgt die Festlegungen nach anderen Kriterien, da man davon ausgeht, dass bei Unterhaltspflichten erhöhte Anforderungen an den Schuldner zu stellen sind. Daneben gibt es noch die “kranke Leiche” Verrechnung, die es bestimmten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, Einkommen einzuziehen, ohne die Pfändungsfreigrenze zu beachten (hier wird nur der soziale Mindeststandard gewährt). Das ist vor allem dann ein riesiges Problem, wenn auf diese Weise mit den monatlichen Einkünften (z.B. Rente) verrechnet werden kann. Dann nämlich wirkt die “Verrechnung” wie eine Pfändung, die sich allerdings um § 850c ZPO nicht zu scheren braucht. Wenn man aufgrund dieser rechtlichen Unsäglichkeit von seiner 1000-Euro-Rente nur noch 600 Euro ausbezahlt bekommt fragt man sich schon, warum so etwas möglich ist (Antwort: Schuldner haben wenig Lobby). Eine inhaltliche Begründung für diese Besserstellung “des Staates” gibt es jedenfalls (anders als bei Unterhaltsschulden) nicht, zumal inzwischen weitgehend Einigkeit darüber herrscht, dass der Staat als Gläubiger nur ausnahmsweise gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden darf bzw. soll.

Der Gerichtsvollzieher kann keine Sachen einer anderen Person unter Beschlag nehmen, die sich in der Wohnung des Schuldners finden

Nein, das stimmt nicht. Findet der Gerichtsvollzieher im Haushalt des Schuldners einen Vermögensgegenstand (z.B. ein Gemälde), ist er nicht verpflichtet, die Eigentümerschaft festzustellen. Er darf davon ausgehen, dass der Gegenstand dem Schuldner gehört. Wäre es anders, könnte sich der Schuldner darauf herausreden, im gehöre der Gegenstand nicht (obwohl er vielleicht doch Eigentümer ist). Dem Gerichtsvollzieher, der z.B. in Sachsen ausschließlich aus dem mittleren Justizdienst rekrutiert wird und also kein juristisches Studium absolviert hat, ist es außerdem nicht zuzumuten, die ggf. schwierige Frage zu beantworten, ob und wo Eigentum entstanden oder erloschen ist. Es obliegt in diesem Fall dem (wirklichen) Eigentümer, gegen die Pfändung bzw. Beschlagnahme vorzugehen und seine Eigentümerschaft geltend zu machen.

Man kann wegen Schulden ins Gefängnis kommen.

Das kann man nicht. Im sog. Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde mit Datum vom 16. September 1963 das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden ausdrücklich normiert. Der Text lautet:

“Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.”

(Vgl. auch Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [ICCPR], vom 19.12.1966 [BGBl. 1973 II 1553], Art 11.: Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.)

Diese Norm gilt auch in Deutschland. Und tatsächlich kann in Deutschland niemand allein wegen seiner Schulden in Haft genommen werden. Im Zusammenhang mit Schulden ist dies allerdings in zwei Fällen möglich: Erstens wegen einer strafrechtlichen Verfolgung. Hat jemand z.B. einen Menschen geschädigt (Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw.), folgt daraus nicht nur ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz (= Schulden) durch die geschädigte Person, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung. Je nach Schwere des Delikts wäre eine Verurteilung möglich, die auch eine Haftstrafe vorsehen kann. Dann aber kommt der Schuldner nicht in Haft, weil er “Schulden hat”, sondern wegen Erfüllung des Straftatbestands. Die zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person haben mit der strafrechtlichen Verfolgung unmittelbar nichts zu tun, verschwinden also auch nach Verbüßung der Strafe nicht. Oftmals muss der Schuldner in diesen Fällen zweimal zahlen: Einmal für die strafrechtliche Verurteilung (sofern keine Haftstrafe angeordnet wurde in Form von Geldstrafe sowie die Prozesskosten) und zum anderen wegen der zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers.

Der zweite Fall ist die Beugehaft. Bei Bußgeldern kann eine Haft angeordnet werden, um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu erzwingen. Die Beugehaft kann auch angeordnet werden, wenn der Schuldner sich weigert, die Vermögensauskunft (früher “Eidesstattliche Versicherung”) abzugeben. In beiden Fällen soll durch die Inhaftnahme erreicht werden, dass der Schuldner seiner Pflicht nachkommt, die gebotene Handlung vorzunehmen (= der “Wille” des Betroffenen soll “gebeugt” werden, damit er der gesetzlich normierten Pflicht nachkommt).

Dabei ist aber zu beachten: Es kann keine Haft angeordnet werden, wenn der Zahlungswille des Betreffenden besteht und ihn andere Gründe hindern, das Gebotene zu tun. Dies ist oftmals bei Bußgeldern der Fall: Besteht beim Schuldner Zahlungsbereitschaft und erfolgt die Zahlung nur deshalb nicht, weil Zahlungsunfähigkeit besteht, ist für eine Beugehaft kein Raum. Leider sind die Anforderungen an die “Zahlungsunfähigkeit” in der Praxis sehr hoch. Man mutet dem Betreffenden bei der Bußgeldzahlung wesentlich mehr zu als bei “normalen” Schulden (Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen, Teilzahlungen usw.). Zudem ist es in der Regel so, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, wobei die “Zahlungsunfähigkeit” hier als absolute Ausnahme angesehen wird. Dahinter steckt natürlich die Furcht, es könnte zu leicht sein, sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Das ist natürlich Unsinn, denn der Schuldner kann sich so allenfalls der Beugehaft entziehen. Nur in der Insolvenz ist (nach derzeit herrschender Rechtsprechung der Landgerichte) die Anordnung von Beugehaft nicht mehr möglich, sofern die Bußgelder vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Nicht, weil die Insolvenz der Beweis für die “Zahlungsunfähigkeit” darstellen würde, sondern aus rein technischen Gründen: In der Insolvenz ist eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen generell nicht mehr möglich.

Am Rande sei erwähnt, dass es Stimmen gibt, die die Inhaftnahme zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft (früher “Eidesstattliche Versicherung”), also die Beugehaft zur Erzwingung der Abgabe, für einen Verstoß gegen die EMRK halten. Allerdings wird man damit kaum eine Abnahme der Vermögensauskunft verhindern können, da diese Sichtweise nicht von den Gerichten geteilt wird, die sich auf den Wortlaut des EMRK-Protokolls berufen: Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm (“allein deshalb”) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann.

Bei gemeinsamen Schulden mehrerer Personen (z.B. Eheleuten) haftet jeder nur für die Hälfte

Nein, das stimmt nicht. Denn diese Form der Schuld – die sog. Gesamtschuldnerschaft – folgt einem anderen Konzept: Der Gläubiger hat hier statt einem Schuldner gleich zwei (oder mehr). Dadurch kann er sich nach freier Wahl einmal an diesen, einmal an jenen oder an alle (Gesamt-)Schuldner halten und von jedem die gesamte Summe (natürlich insgesamt nur in der jeweils aktuell noch geschuldeten Höhe) fordern (siehe: § 421 BGB). Ist einer der Schuldner zahlungsunfähig, steht dem Gläubiger immer noch der andere Schuldner für die volle Höhe des geschuldeten Betrags zur Verfügung. Durch eine Gesamtschuldnerschaft verringert der Gläubiger also sein Risiko, sein Geld nicht wieder zu bekommen, wenn einer der Schuldner ausfällt (Tod, Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz). Dies jedenfalls gilt im Außenverhältnis, also zwischen Schuldner und Gläubiger.

Was mit der “Hälfte” in der Regel gemeint ist, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Schuldnern. Das Gesetz sieht vor, dass im Falle der Gesamtschuldnerschaft die Schuldner untereinander im Zweifel (insb., wenn nichts anderes zwischen den Schuldnern vereinbart wurde) jeder die Hälfte zu tragen haben (siehe: § 426 BGB). Wenn also der Gläubiger die Eheleute Müller als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und Herr Müller die Forderung gänzlich erfüllt, kann Herr Müller gegen Frau Müller (“im Zweifel”) 50% der Zahlungssumme zurück verlangen. Ob er das tatsächlich bekommt oder geltend macht, ist allein seine Sache.

Achtung: Wird einer der Gesamtschuldner (Herr Müller) aus der Schuld “befreit” (der Gläubiger “entlässt” ihn aus der Schuld oder es wird ein Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich abgeschlossen) gilt dies auch nur für diesen Schuldner (nicht auch für Frau Müller). Auf den anderen Schuldner (Frau Müller) kann der Gläubiger weiter in voller Höhe des ausstehenden Betrages zugreifen. Am Ende noch ein wichtiger Hinweis: Die Situation der Gesamtschuld tritt auch in Bürgschaftsfällen ein, wenn der primäre Schuldner ausfällt (z.B. zahlungsunfähig wird). Dann greift der Gläubiger ebenfalls auf den Bürgen als (Gesamt-)Schuldner zurück.

Die Schufa enthält alle Schulden einer Person

Es wäre schlimm, wenn jeder Gläubiger verpflichtet wäre, jede Schuldforderung bei der Schufa eintragen zu lassen. Eine solche Form einer abschließenden Schuldenkartei wäre nicht nur datenschutzrechtlich unmöglich, sie ist (gottseidank) auch praktisch undurchführbar. Tatsächlich ist es so, dass bei der Schufa nur ein Teil der Schulden angemeldet wird, oft durch überregionale Massenvertragsfirmen (insb. Telekommunikationskonzerne wie z.B. Vodafone, Telekom etc.) sowie Banken, Sparkassen und bestimmte Inkassobüros. Sehr gering dürfte hingegen bspw. die Meldung von Mietschulden sein, weshalb die inzwischen gängige Praxis der Vermieter, vor Abschluss des Mietvertrages auf Vorlage eines blütenweißen Schufa-Auszugs zu bestehen, unsinnig ist. Denn jemand der seine Vodafonerechnung nicht bezahlt hat, kann (und in aller Regel ist das auch so) durchaus immer pünktlich seine Miete zahlen, während ein notorischer Mietschuldner oder gar “Mietnomade” (die es realiter kaum gibt), durchaus eine eintraglose Schufa nachweisen kann. In unserer Praxis haben wir hin und wieder mit Fällen zu tun, wo trotz Gesamtschulden von zuweilen mehr als 500.000 Euro noch eine Kreditwürdigkeit von 97% in der Schufa eingetragen ist.

Es ist schon erstaunlich, wie sehr die Bedeutung der Schufa in den letzten 20 Jahren zugenommen hat und immer mehr Bereiche des Lebens bestimmt. Nicht nur der Vermieter, auch Telefongesellschaften befragen inzwischen zunächst die Schufa, bevor etwas “läuft”. Dies ist ein Grund, warum viele Schuldner besonders unter ihrem “Schufa-Status” leiden. Aber die Schufa ist nur der Spiegel des Problems. Es ist daher zunächst nötig, die Schulden zu beseitigen oder das diese Schulden verursachende Problem. Dann verblasst mit der Zeit auch der “böse Schein” bei der Datenkrake.

Man haftet für die Schulden nahestehender Personen (z.B. den Ehegatten)

Das stimmt nur dann, wenn eine Gesamtschuldnerschaft (siehe oben, 6. Irrtum) besteht. Sonst haftet jede Person auch nach der Verehelichung nur für ihre eigenen Schulden. Die Frage, ob man die geplante Heirat aufschieben muss, bis die Schulden des Ehepartners “erledigt” sind, kann deshalb verneint werden. Man heiratet keine Schulden, die Schulden bleiben allein bei der Person, die die Schulden vorher hatte. Der Gläubiger kann nicht in das Vermögen oder Einkommen der angeheirateten Person vollstrecken. Eine Mithaftung kann sich nur dann ergeben, soweit das Gesetz dies vorsieht, wie z.B. im Falle einer wirksame Vertretung bzw. Geschäftsführung (oder bei Schäden, die durch Kinder angerichtet werden, für das eigene Verschulden wegen mangelhafter Aufsicht). Eine Gesamtschuldnerschaft, die allein wegen der Eheschließung für die bestehenden Schulden eines Ehepartners entsteht, gibt es schlichtweg nicht.

Allerdings können sich die Schulden eines Ehepartners durchaus auf den nicht verschuldeten Teil auswirken. Der verschuldete Ehepartner wird beispielsweise auch in der Ehe seinen Zahlungsverpflichtungen weiter nachkommen, so dass er nur mit geschmälerten Einkünften zum “Familieneinkommen” beitragen kann. Auch kann der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des verschuldeten Ehepartners unangenehme (mittelbare) Folgen für den anderen Teil haben: Zum Beispiel, wenn die gemeinsam bewohnte Wohnung, die der verschuldete Teil in die Ehe “mitgebracht” hat, von dessen Gläubigern verwertet wird und eine neue Wohnung gefunden werden muss.

Achtung: Eine Mitverpflichtung von Eheleuten (Gesamtschuldnerschaft) entsteht (grundsätzlich) allerdings dann, wenn ein Ehepartner (also während der Ehe!) ein Geschäft des täglichen Bedarfs (§ 1357 Abs. 1 BGB “Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs”) abschließt. Und zwar unabhängig davon, welche Form des ehelichen Güterstandes besteht, allerdings nicht bei getrennt lebenden Ehepaaren (§ 1357 Abs. 3 BGB). Die Norm ist zwar nicht neu, aber weitgehend unbekannt. Erfahrungsgemäß spielt sie in der Praxis eher selten eine Rolle. Wichtig ist hier die Frage, was überhaupt als “Geschäft des täglichen Bedarfs” verstanden werden kann. Semmeln holen: Ja. Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur im gemeinsamen Haushalt: Sicher. Nicht hingegen, wenn sich ein Ehepartner für die von ihm betriebene Firma verschuldet (es sei denn, der andere Ehepartner verpflichtet sich selbst, z.B. durch Einräumung einer Bürgschaft). Zum “täglichen Bedarf” können auch keine Anschaffungen gerechnet werden, die eine bestimmte Größenordnung übersteigen, denn der Gesetzgeber hat mit dem Begriff des “täglichen Bedarfs” eine deutliche Auslegungsgrenze markiert. In aller Regel wird bei größeren Ausgaben die Mithaftung des anderen Teils aber durch Mitunterzeichnung des Vertrages entstehen, wenn zum Beispiel beide Eheleute gemeinsam einen Kreditvertrag unterschreiben (oder der andere Teil eine Bürgschaft unterzeichnet). In diesem Fall würde sich der andere Ehepartner allerdings selbst verpflichten, auch hier entstünde keine Mithaftung aufgrund der Ehe.

Achtung: Man “heiratet” Schulden zwar nicht, kann sie aber erben. Das heißt, wenn jemand eine Erbschaft antritt, erbt er nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, er “erbt” auch dessen Schulden (siehe: § 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB). Jeder sollte sich in einem solchen Fall also unbedingt klarmachen, ob die Vermögenswerte, die geerbt werden, die Schulden des Verstorbenen übersteigen. Ist dies nicht der Fall, sollte das Erbe notfalls ausgeschlagen werden.

Man kann ohne eigenes Verschulden in Überschuldung geraten

Um es gleich vorweg zu nehmen: Es gibt keinen Schuldner, der ohne eigenes Verschulden in eine Überschuldung geraten wäre. Immer hat der Schuldner irgendetwas falsch gemacht. Es genügt, dass er zu vertrauensselig war, als er eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Nicht selten spielt diese “gefühlte” Schuld für Schuldner eine nicht unerhebliche Rolle: Sie schämen sich für ihre Schulden. Eins ist sicher: Die erstrebte Schuldenfreiheit wird meist nicht nur als Freiheit vor dem Zugriff der Gläubiger verstanden, sondern ist auch Ausdruck für das Streben einer Person nach Unabhängigkeit. Das fachmännisch geführte Schuldenbereinigungsverfahren und ggf. die Insolvenz eröffnen den Weg dorthin. Aber, dies alles hat – entgegen der häufig wahrnehmbaren Kommentare – keine “moralische” Komponente. Es geht um die Schulden, nicht aber um die Schuld des Schuldners.

Es gibt also keinen Grund sich zu schämen. Schulden haben bedeutet, dass Gläubiger einen berechtigten Anspruch gegen den Schuldner geltend machen. Nur darum geht es. Und darum, dass diese Schulden reguliert werden müssen. Dabei ist erst einmal völlig egal, wie sie entstanden sind. Es nützt den Gläubigern nichts, wenn der Schuldner seine Scham und sein Schuldeingeständnis vor sich herträgt, ohne an einer Lösung des Problems mitzuwirken. Der Weg des Entschuldungsverfahrens ist für beide Seiten der objektiv richtige. In diesem Verfahren kann  der Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ein Angebot machen, mit dem er seinen festen Willen für einen Ausgleich mit den Gläubigern unter Beweis stellen kann.

Natürlich kann man auch den Gegenpunkt nicht ausblenden: Schuldner, die sich überhaupt keine Gedanken um ihre Schulden und die Nöte ihrer Gläubiger machen. Von denen ist hier ausdrücklich nicht die Rede. Schulden nicht als Schuld zu verstehen, ist wichtig. Aber nicht, um sie ausblenden zu können, sondern um die Kraft zu finden, aktiv und ohne Scheu an der Lösung des Problems zu arbeiten.

Mit der Beauftragung der Schuldnerberatungsstelle habe ich alles Nötige getan

Das ist ein Fehlverständnis vom Verfahren. Kurz gesagt geschieht nämlich das: 1. Eine Person ist überschuldet, 2. es erfolgt ein Verfahren, 3. die Person ist nicht mehr überschuldet, 4. die Person ist schuldenfrei (das detaillierte Ablaufschema können Sie hier sehen).

Bei jeder dieser Phasen ist die Mitwirkung des Schuldners erforderlich. Eine gute Schuldnerberatung wird daher auch während des Verfahrens immer wieder persönlich mit ihrem Mandanten in Verbindung treten. Auch wenn sie dem Schuldner sehr viel Arbeit abnimmt und ihm den Weg zur Entschuldung ebnet, muss er bis zum Schluss aktiv dabei bleiben. Und noch eines: Sollte der Grund der Überschuldung darin liegen, dass der betreffende Schuldner immer noch nicht mit Geld umgehen kann oder ein tiefer liegendes Problem hat (z.B. Sucht), muss vor der Entschuldung zuerst dieses Problem gelöst werden. Denn es bringt nichts, einen Schuldner aus der Umklammerung seiner Gläubiger zu befreien, nur damit er sich gleich wieder in eine neue Überschuldung stürzen kann.

Bitte achten Sie darauf: Der enge Kontakt mit dem Ihnen persönlich bekannten Schuldnerberater ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal einer guten Schuldnerberatung (lies bitte hier). Sie sollten daher Hilfe bei einer Stelle suchen, die eine persönliche Betreuung sicherstellen kann.

Schuldnerberatung ist nur seriös, wenn sie kostenlos ist

Zumindest eines ist ganz sicher: Eine unseriöse Schuldnerberatung ist nie kostenlos und gemessen an der erbrachten Leistung zudem immer überteuert. Allerdings hängt auch jede seriöse Schuldnerberatung davon ab, dass die geleistete Tätigkeit finanziert wird. Bis vor ein paar Jahren haben Amtsgerichte Beratungsscheine ausgestellt, mit denen sich verschuldete Menschen an spezialisierte Anwaltskanzleien wenden konnten. Diese Praxis ist nunmehr beinahe ausgestorben. Wer heute einen derartigen Antrag stellt, bekommt meist eine abschlägige Entscheidung mit der Begründung, der Schuldner solle sich doch an die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wenden. Natürlich sind die (zugelassenen) Beratungsstellen der Wohlfahrtspflege auch nicht kostenlos, sie werden letztlich mit Steuergeldern bezahlt. Wenn sie ordentliche Arbeit leisten würden, wäre auch gar nichts daran auszusetzen. Aber, und das ist traurige Wahrheit, so ist es nicht.

Das durch diese Praxis entstandene Monopol der großen Wohlfahrtsverbände ist misslich, weil diese es zu Lasten der betroffenen Schuldner weitgehend verabsäumt haben, eine effektive Beratungsstruktur aufzubauen. In den meisten Fällen werden durch diese Stellen Sozialpädagogen als Schuldnerberater beschäftigt, die regelmäßig keine hinreichende juristische Schulung vorweisen können. Das schließt nicht aus, dass es auch in diesem Bereich sehr engagierte Stellen gibt, die von diesem Bild abweichen. Aber bei der überwiegenden Zahl der Stellen ist weder eine persönliche Betreuung durch das gesamte Verfahren, ständige Erreichbarkeit oder schnelle Hilfe in Notfällen gewährleistet. Häufig muss der Betroffene Monate auf einen Termin warten und findet dann eine Beratungsstelle vor, die kaum praktische Erfahrung aufweist und jeden Fall mit der Führung von “Haushaltsbüchern” lösen will.

Dass dieser Misstand bereits über Jahre hinweg besteht, liegt daran, dass eine Qualitätskontrolle nicht stattfindet und dass das positive Image der Wohlfahrtsverbände in der Öffentlichkeit unhinterfragt auf den Bereich der Schuldnerberatung übertragen wird.  Nichtzuletzt liegt es auch daran, dass den politischen Entscheidungsträgern schlichtweg unbekannt ist, welche Mängel hier in der Praxis bestehen. Anders ist nicht erklärbar, warum z. B. auch Behörden bei der Ausschreibung von Schuldnerberatungsstellen (z.B. bei Arbeitsämtern) die Ausbildung zum Sozialpädagogen für unabdinglich, juristische Kenntnisse für allenfalls hilfreich und die juristische Ausbildung sogar für entbehrlich halten.

Es obliegt dem Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich engagierte und gut ausgebildete Juristen der Schuldnerberatung professionell widmen, statt flächendeckend Geld in sinnlose Proforma-Verfahren bei den Wohlfahrtsverbänden zu pumpen. Um es unmissverständlich zu sagen: Es muss mehr als bisher die Qualität der Arbeit darüber entscheiden, welche Stellen Entschuldungsverfahren betreiben sollten. Dann wären die guten Beratungsstellen bei den Wohlfahrtsverbänden auch in der Lage, als Vorbild zu dienen.

Solange es aber so ist wie es ist lautet die traurige Wahrheit: Auch eine seriöse Schuldnerberatung ist nicht kostenlos.

Achtung: Die Beratung ist bei seriösen Schuldnerberatungskanzleien selbstverständlich kostenlos. Sie können sie z.B. in unserer Kanzlei jederzeit und kurzfristig in Anspruch nehmen. Wenn von Kosten gesprochen wird, sind die Kosten des Entschuldungsverfahrens gemeint. Beachten Sie bitte auch: Es ist auch heute nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner einen Beratungsschein von zuständigen Amtsgericht erhält. Die Praxis einzelner Amtsgerichte weicht hier voneinander ab. Es schadet also in keinem Fall, es zu versuchen. Das gilt auch für Gerichte in Sachsen. Wir prüfen in jedem Fall, ob ein Beratungsschein erlangt werden kann. Der Beratungsschein deckt das außergerichtliche Verfahren vollständig ab.

Die Abgabe der Vermögensauskunft (früher “Eidesstattliche Versicherung”) ist das Ende des bürgerlichen Daseins

Natürlich nicht. Die Vermögensauskunft (früher “Eidesstattliche Versicherung”) ist ein Mittel, mit dem die Gläubiger feststellen können, ob und ggf. wo ein Schuldner Vermögenswerte besitzt oder in welchem Umfang er Einkommen bezieht. Dies soll dem Gläubiger ermöglichen, die richtige Pfändungsart zu wählen. Damit er sicher sein kann, dass der Schuldner richtige und vollständige Angaben macht, ist die abzugebende Vermögensübersicht vom Schuldner eidesstattlich zu versichern. Auch kann der Schuldner gezwungen werden, die Vermögensauskunft abzugeben (notfalls mit Beugehaft). Die Notwendigkeit eines solchen “Informationsgewinnungsinstruments” ergibt sich daraus, dass Gläubiger und Schuldner nur selten persönlich bekannt sind und der Gläubiger sonst kaum Möglichkeiten hätte, erfolgreich zu vollstrecken. Sollte bei dem Schuldner nichts zu holen sein, sieht der Gläubiger aber aus der Vermögensauskunft auch, dass Vollstreckungen unsinnig sind. Die Vermögensauskunft wird über einen gewissen Zeitraum bei den Amtsgerichten und der Schufa aufgeführt, das war es dann aber schon. Im Falle einer Überschuldung ist die Abgabe der Vermögensauskunft grundsätzlich kein Problem.

Achtung: Die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner bedeutet nicht, dass der Gläubiger nicht zur gleichen Zeit Pfändungsmaßnahmen vornehmen kann. Oft hört man die Frage, wieso ein Gläubiger noch (z.B.) das Konto pfänden kann, obwohl die Vermögensauskunft abgegeben wurde. Man muss sich im Klaren sein: Die Vermögensauskunft ist keine Pfändungsmaßnahme, sondern ein Instrument für den Gläubiger, um Kenntnisse über den Bestand von Vermögen und Einkommen des Schuldners zu erlangen. Ergibt sich aus der Vermögensauskunft, dass (z.B.) pfändbares Vermögen existiert, kann er aufgrund dieser Kenntnisse punktgenau seine Pfändungen platzieren. Wenn er es tut, obwohl sich aus der Vermögensauskunft ergibt, dass beim Schuldner nichts zu holen ist, dann macht er etwas Unsinniges, aber nichts Verbotenes (die Kosten hierfür kann er dann allerdings nicht auf den Schuldner abwälzen). Kurz gesagt: Jeder Gläubiger, der vollstrecken darf (einen vollstreckbaren Titel besitzt, z.B. einen Vollstreckungsbescheid), kann bis zur Tilgung seiner Forderung grundsätzlich jederzeit alle verfügbaren Pfändungsmaßnahmen veranlassen. Die Vermögensauskunft kann allerdings (grundsätzlich) nur einmal aller zwei Jahre abgenommen werden.

Wenn ich überschuldet bin, muss ich in Insolvenz gehen

Nein. Im Falle der Verbraucherinsolvenz muss zuvor ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren dient dazu, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, die eine Insolvenz überflüssig macht. Grundlage einer solchen Einigung ist, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und der Schuldner ein Angebot macht, das seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht. Erst wenn diese Einigung scheitert, ist eine Insolvenz der rechtlich mögliche und sinnvolle nächste Schritt. In den meisten Fällen liegen die Voraussetzungen für eine insolvenzvermeidende Einigung vor, allerdings schöpfen nur gute Schuldnerberatungsstellen diese Möglichkeit auch aus. Wir empfehlen daher dringend, sich bei der Hilfesuche an den Qualitätskriterien für eine gute Beratungsstelle zu orientieren. Auch bei Regelinsolvenzen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer derartigen Einigung zur Vermeidung der Insolvenz, nur die rechtlichen Instrumente sind dort etwas andere.

Abgesehen davon gilt, dass nur in bestimmten Fällen (bei juristischen Personen wie GmbH, AG) eine Pflicht vorliegt, bei einer Überschuldung die Insolvenz zu beantragen. Ansonsten kann jeder, der überschuldet ist, grundsätzlich auch die Entscheidung treffen, nichts zu tun. Dann läuft halt die Vollstreckungsmaschine immer mal wieder an, um sich zu überzeugen, dass nichts zu holen ist. Aber eine Lösung ist das natürlich nicht. Die Beseitigung einer Überschuldung ist nur möglich, indem man sich mit den Gläubigern auf eine Schuldverringerung einigt oder die Insolvenz durchläuft.

Man kann nur in Insolvenz gehen, wenn man “Arbeit hat”

Falsch. Der Schuldner trägt die Obliegenheit über die Dauer der Insolvenz, so gut als es möglich ist, Geld zu verdienen. Was dem Schuldner in der Insolvenz weggenommen werden kann, entspricht dabei allerdings dem, was auch in einer “normalen” Zwangsvollstreckung gepfändet werden könnte. Auch in der Insolvenz gilt die Pfändungsfreigrenze für Einkommen und es können auch hier nur bestimmte Vermögenswerte verwertet werden. Arbeit zu haben ist eine Grundvoraussetzung um so viel Geld zu verdienen, dass man über die Pfändungsfreigrenze kommt, also etwas für die Gläubiger “abfällt”. Aber wenn dies nicht gelingt, ändert das nichts. Solange sich der Schuldner ernsthaft um Arbeit bemüht und/ oder versucht, sein Einkommen zu steigern, hat er das Nötige getan und erhält seine Restschuldbefreiung.

Eine Insolvenz ist das Ende des bürgerlichen Daseins

Nein, weil die Beendigung der Überschuldung, sei es außergerichtlich, sei es (notfalls) durch die Insolvenz nur ein Ziel hat: die vollständige Schuldenfreiheit zu erreichen. Natürlich wird der Schuldner in dieser Zeit keinen Kredit mehr bekommen und das ist gut so. Aber das Verfahren wird ihm seine Selbstbestimmung wiedergeben und ihn vom Druck der Schulden befreien. Alles andere sind unbegründete Ängste.

Wenn ich in England oder Frankreich Insolvenz anmelde geht, alles viel leichter und schneller

Zur “Englandinsolvenz” braucht man gar nicht mehr viel zu schreiben. Sie werden kaum jemanden finden, der ohne marktschreierische Anpreisung (“unproblematische und schnelle Englandinsolvenz”) einen solchen Weg empfiehlt. Von tausend Fällen kommt es vielleicht einmal vor, dass dieser Weg sinnvoll erscheint. Wer ihn trotzdem gehen will muss wissen, dass er sehr, sehr, sehr teuer ist. Und auch dann sollte man sich nicht an Anbieter halten, die mit großem Werbeaufwand Versprechungen machen, ohne auf die Risiken hinzuweisen. Ähnliches gilt für eine Insolvenz in Frankreich. Allerdings sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Insolvenzabschluss dort an zwischenzeitig so hohe Bedingungen geknüpft, dass man – ohne aktiv in Frankreich zu leben und zu arbeiten – kaum eine Chance hat, die Restschuldbefreiung nach französischem Insolvenzrecht zu erhalten. Die diesbezüglichen Kontrollen sind sehr stark. Sollte ein Schuldner tatsächlich in Frankreich leben und arbeiten oder dorthin umziehen wollen, spricht gegen eine Insolvenz in Frankreich indes nichts. Aber dann sollte eine Beratung direkt vor Ort gewählt werden. Wer sich an deutsche “Vermittler” hält, muss auch hier mit irrwitzigen Kosten rechnen.

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