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Die Gläubiger kommen: Die zehn wichtigsten Tipps für den Notfall

Bitte beachten Sie: Die Notfalltipps sollen eine erste Hilfe sein. Es sind keine Allheilmittel und möglicherweise trifft das eine oder andere auf Ihren Fall gar nicht zu. Die nachfolgenden Tipps gehen vom Regelfall aus. In Ausnahmefällen kann das empfohlene Vorgehen aber auch unangebracht sein. Deshalb: Suchen Sie so schnell wie möglich eine Schuldnerberatung auf, damit Ihr Fall konkret geprüft werden kann. Die hier benannten Maßnahmen wird diese Stelle dann mit Ihnen gemeinsam organisieren. Auch bei uns können Sie einen solchen Termin anfragen (hier).

1. Machen Sie sich klar, ob Sie es wirklich allein schaffen können

Prüfen Sie Ihre Situation genau: Können Sie nur „diesen einen Monat“ Ihren Verpflichtungen gegenüber Ihren Gläubigern nicht nachkommen, weil sich etwas ganz Außergewöhnliches ereignet hat, dann sprechen Sie mit den Gläubigern. Sind Sie schon in der Situation, in der sie immer wieder in Verzug geraten, suchen Sie schnellstens eine Schuldnerberatung auf.

2. Was am wichtigsten ist

Wenn Sie dem Drängen eines Gläubigers nachgeben und an ihn bezahlen, dafür aber bei Ihrem Energielieferanten oder Vermieter Schulden machen, haben Sie es falsch gemacht. Miete, Strom und Unterhaltszahlungen müssen immer an der ersten Stelle stehen (in der Regel in dieser Reihenfolge), denn anders als bei den übrigen Gläubigern droht hier viel mehr: Der Vermieter kann Ihnen nach zwei Monaten Mietrückstand die Wohnung kündigen, der Energielieferant kann den Strom abdrehen, die Unterhaltsberechtigten können Sie auf den Sozialhilfesatz „herunter pfänden“.

3. Wappnen Sie sich gegen Pfändungen

Prüfen Sie, ob die Gläubiger bereits über die Möglichkeit verfügen, bei Ihnen zu pfänden. Dies ist bei „normalen“ Gläubigern erst der Fall, wenn ein Titel vorliegt (i.d.R. ein Vollstreckungsbescheid). Behörden brauchen zwar auch einen „Titel“, benötigen für dessen Erhalt aber nicht das Gericht, da ihre Bescheide als solche vollstreckbar sind. Erfolgen Pfändungen bereits, prüfen Sie die möglichen Abwehrmittel. Die Kontopfändung sperrt ein ungeschützten Konto selbst dann, wenn nur unpfändbares Einkommen oder Sozialeinkünfte eingehen. Es liegt an Ihnen, sich zu schützen. Tun Sie es nicht, kann Ihnen auch Ihr unpfändbares Einkommen verloren gehen.

Liegen Titel vor, sollte man vor allem für den ausreichenden Schutz des Kontos sorgen. Prüfen Sie die Umwandlung Ihres Kontos zu einem P-Konto. Mit dieser Umwandlung ist der monatliche Geldeingang auf diesem Konto bis zur Pfändungsfreigrenze vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt und Sie müssen nicht fürchten, wegen einer Pfändung nicht mehr an Ihr Geld zu kommen. Sollten Sie Unterhaltsverpflichtungen haben, lassen Sie sich von Ihrer Schuldnerberatungsstelle das anerkannte Formular ausfertigen, auf dem die erhöhten Pfändungsfreibeträge (abhängig von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen zuzüglich monatlichem Kindergeld) angegeben sind. Bringen Sie hierzu wenn möglich die Geburtsurkunden der Kinder mit und den Bescheid über die Zahlung des Kindergelds.

Tipp: Jedermann erhält diesen Nachweis bei uns unabhängig vom Wohnort. Sie können uns mit einer einfachen E-Mail-Anfrage kontaktieren. Wir versenden den Nachweis per Post. Die Ausstellung und Zusendung erfolgt vollständig kostenfrei, wir sind aber für die Zusendung von 2 Briefmarken nicht undankbar.

Liegt eine Lohnabtretung vor (i.d.R. bei Darlehnsgeschäften mit Banken) kann der Gläubiger auch ohne Titel auf Ihren Arbeitgeber zu treten, um sich den pfändbaren Anteil überweisen zu lassen. Die Anzeige der Lohnabtretung hat die gleiche Wirkung wie eine Lohnpfändung. Allerdings ist für eine Lohnpfändung ein Titel erforderlich, für die Anzeige der Lohnabtretung hingegen nicht. Die Anzeige der Lohnabtretung beim Arbeitgeber oder einer anderen einkommenszahlenden Stelle ist in aller Regel weniger problematisch, als es eine unerwartete Kontopfändung sein kann. Denn ist Einkommen der Höhe nach nicht pfändbar, geht die Anzeige (wie auch Lohnpfändung) ins Leere. Ist ein Teil des Einkommens pfändbar, dann wird nur soviel überwiesen, wie gemäß der gesetzlichen Vorgaben (§ 850c ZPO, bei Unterhaltsschulden beachte aber § 850d ZPO) tatsächlich pfändbar ist.

Achtung: Die „Jahreshauptzeit“ für Lohnpfändungen und Lohnabtretungsanzeigen ist im November/Dezember, da die Gläubiger in dieser Zeit mit erhöhten Auszahlungen an die Schuldner in Form von Weihnachtsgeld rechnen.

4. Stellen Sie korrekten Pfändungsfreibetrag sicher

Es gibt vor allem zweierlei zu beachten:

1. Zwar ist die Lohnpfändung oder die Anzeige der Lohnabtretung kein Kündigungsgrund. Sollten Sie dennoch befürchten, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen Schwierigkeiten deshalb machen wird, versuchen Sie, es mit ihm – wenn möglich im Vorfeld – zu klären. Es ist das Beste, wenn Sie sich bereits an eine Schuldnerberatung gewandt haben und so zeigen können, dass Sie sich um eine effektive Lösung des Problems bemühen.

2. Für die Feststellung des pfändbaren Anteils Ihres Einkommens wird die Pfändungsliste zu § 850c ZPO herangezogen. Ob und wie viel von dem Einkommen gepfändet werden kann, hängt u.a. von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen ab (die Pfändungsfreigrenze steigt mit zunehmender Zahl der Unterhaltsverpflichtungen). Beachten Sie aber, dass notfalls erst eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze beim Amtsgericht beantragt werden muss, wenn z.B. Ihre Unterhaltspflichten nicht offensichtlich sind.

Beispiel: Der Arbeitgeber berechnet selbständig den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens. Sollten Sie Unterhaltspflichten haben, hat der Arbeitgeber davon in aller Regel nur Kenntnis, wenn es sich um leibliche Kinder handelt, die auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Überprüfen Sie also, ob die Anzahl Ihrer leiblichen Kinder dem Arbeitsgeber schon bekannt ist (insb. wenn die Geburt des Kindes im gleichen Jahr stattfand wie die Pfändung/Abtretungsanzeige). Weitere Unterhaltspflichten, wie z.B. gegenüber dem Ehegatten ohne nennenswertem eigenen Einkommen oder (nicht familienrechtlichen) faktischen Verpflichtungen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft (die ARGE zahlt z.B. an Ihren Lebensgefährten nichts, weil Sie genug verdienen), kennt der Arbeitgeber in der Regel gar nicht. Sie müssen in diesen Fällen ggf. erst einen Antrag beim Amtsgericht auf Erhöhung Ihrer Pfändungsfreigrenze stellen.

Achten Sie auch darauf, dass ggf. „über dem Nettobetrag stehende“ Einkommensanteile herausgerechnet werden, wenn sie für sich nicht pfändbar sind. Dies betrifft z.B. Anteile der Auslöse (insb. bei Kraftfahrern), wenn diese Zuschläge im Nettobetrag auf der Lohnbescheinigung auftauchen.

5. Der Gerichtsvollzieher: Machen Sie sich nicht „unsichtbar“

Wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits angekündigt hat, versuchen Sie den Termin unbedingt wahrzunehmen. Sollte Ihnen das aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, nehmen Sie schnellstens Kontakt mit ihm auf und weisen Sie auf die Hinderungsgründe hin. Wenn Sie sich nicht melden und der Gerichtsvollzieher trotz Ankündigung vor verschlossener Tür steht, kann er die Öffnung der Wohnung in Ihrer Abwesenheit erreichen. Dies hat nicht unerhebliche Kosten zur Folge.

Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, sind Sie ihm nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, er nimmt von Ihnen die Eidesstattliche Versicherung ab (die muss grundsätzlich aber nur aller drei Jahre einmal abgegeben werden). Lassen Sie sich nicht von Drohungen einschüchtern und geben Sie ihm nicht ohne Überlegung Geld. Findet der Gerichtsvollzieher bei Ihnen keine verwertbaren Vermögensgegenstände und nimmt er die Eidesstattliche Versicherung nicht ab, ist sein Job beendet.

6. Eidesstattliche Versicherung: Riskieren Sie keine Erzwingungshaft

Auch hier gilt: Wenn der Gerichtsvollzieher (oder das Finanzamt) die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ankündigt, nehmen Sie den Termin in jedem Falle wahr (siehe 5.). Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann sonst die Erzwingungshaft angeordnet werden. Sie müssen im Rahmen der EV unbedingt wahrheitsgemäße Angaben machen, da Sie anderenfalls eine strafrechtliche Verfolgung riskieren.

7. Schaffen Sie sich Übersicht

Schaffen Sie sich schnellstens eine Übersicht über Ihre Gläubiger (gleichzeitig Vorbereitung der Schuldnerberatung). Vergessen Sie insbesondere nicht, dass auch laufende Abzahlungskäufe dazu gehören. Auch die Gläubiger, die Sie derzeit noch bedienen, gehören dazu. Sie sollten nach Gläubigern ordnen, unabhängig davon, wer den Gläubiger jeweils vertritt. Sollte ein Gläubiger mehrere Forderungen gegen Sie haben, markieren Sie dies. Nach oben gehört jeweils das letzte Schreiben des Gläubigers bzw. des Gläubigervertreters. Versuchen Sie überschlagsmäßig die Gesamtsumme zu schätzen, die Sie insgesamt schulden. Bringen Sie zum Gespräch – sofern vorhanden – Unterlagen zu bereits bestehenden Pfändungen mit (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse). Listen Sie Ihre Vermögenswerte auf (KFZ, Grundstücke, Geldanlagen, Versicherungen wie Lebens- uns Sterbeversicherungen, Riesterrenten aber auch Bausparverträge).

Wenn es schnell gehen muss und Sie noch keine Ordnung in „Ihre Schulden“ gebracht haben, ist eine solche Vorbereitung meist nicht möglich. Versuchen Sie vor dem Beratungstermin aber zumindest, eine ungefähre Gesamtschuldsumme und die Anzahl der Gläubiger zu schätzen.

8. Lassen Sie keine Post ungeöffnet

Sie verzichten sonst auf wertvolle Informationen, oftmals aber auch auf Widerspruchsmöglichkeiten oder die Möglichkeit der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Deshalb gilt: Insbesondere gerichtliche Schreiben unbedingt öffnen und lesen! Und in jedem Falle: Bewahren Sie die Umschläge der von Gerichten/ Behörden erfolgten Zustellungen auf. Oft ist ein Widerspruch nur in einer relativ kurzen Frist möglich, deren Beginn sich nach dem handschriftlich auf dem Umschlag vermerkten Zustellungsdatum richtet.

9. Kein Widerspruch oder Rechtsmittel ohne Prüfung

Legen Sie keinen Widerspruch gegen gerichtliche Mahnbescheide ein, wenn Sie sich sicher sind, dass der dort aufgeführte Anspruch in voller Höhe besteht. Sie schaffen sich dadurch zwar etwas Zeit, da die Sache nun (in aller Regel) vom zuständigen Amts- oder Landgericht verhandelt wird. Sollten Sie dort allerdings verlieren, steigen die Kosten für das Verfahren (die Sie bezahlen müssen, wenn Sie verlieren) oft ins „unermessliche“. Auch hier gilt: Holen Sie sich vorher Rat ein. Entweder bei Ihrem Anwalt oder besser noch bei einer auf Schuldnerberatung spezialisierten Anwaltskanzlei, die Ihre Vertretung im Verfahren übernimmt.

10. Gehen Sie zur Schuldnerberatung: Schnellstens!

Wenn es schnell gehen soll, ist es nicht leicht, „auf die Schnelle“ die richtige Schuldnerberatung zu finden. Achten Sie dennoch darauf, dass die Stelle die von uns benannten Qualitätskriterien erfüllt.

Insbesondere wenden Sie sich nicht an Stellen, die weder Rechtsanwaltskanzleien noch erkennbar zugelassene Beratungsstellen sind. Liegen diese Voraussetzung nämlich nicht vor, werden Sie in keinem Fall die Hilfe bekommen, die Sie brauchen. Sie werden einen schnellen Termin in aller Regel nur bei Rechtsanwaltskanzleien bekommen: Fragen Sie vorher nach, ob die Beratung kostenlos und unverbindlich ist. Prüfen Sie auch hier (ggf. durch direkte Nachfrage), ob die Qualitätskriterien erfüllt sind. Wenn Sie die Beratung bekommen, unterschreiben Sie beim Beratungstermin nichts. Unser Rat: Machen Sie bei der Beratung zur Bedingung, Ihr weiteres Vorgehen zu Hause noch einmal überdenken zu können. Nehmen Sie sämtliche Unterlagen nach dem Termin wieder mit. Es ist nicht seriös, wenn die Beratung unmittelbar mit der Mandatsübernahme verknüpft wird (es sei denn, dies geschieht auf Ihren eigenen Wunsch).

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