Qualitätsmerkmale einer wirklich guten Schuldnerberatung

Der bislang einzige Kompetenzkatalog im Web

Qualitätssicherung in der SchuldnerberatungSchuldnerberatung ist ein Handwerk, das neben fachlicher – vor allem juristischer – Spezialisierung einen hohen Grad an Einsatz für die Mandanten abverlangt. Kriterien dafür, unseriöse „Schuldnerberatungen“ zu erkennen, gibt es. Aber darüber hinaus findet man kaum Kriterien, mit denen man die Qualität einer „seriösen“ Schuldnerberatung beurteilen kann. Um den Schuldnern eine praxiserprobte Handhabe zu geben, haben wir deshalb einen Qualitätskatalog erstellt, der einen Blick unter die „Motorhaube“ einer Schuldnerberatung ermöglicht. Jeder Ratsuchende sollte sich unbedingt mit diesem Thema beschäftigen.

Vorbemerkung

Qualitätskriterien/ Qualitätskatalog

Kriterien für den ersten Termin

Vorbemerkung

Warum ist das wichtig?

Der Erfolg einer Schuldenbereinigung hängt wesentlich davon ab, wie die Stelle arbeitet, die Sie mit dieser Aufgabe betrauen und welche fachlichen Kompetenzen sie besitzt. Nach der Insolvenzordnung (vor deren Hintergrund seriöse Entschuldungen ausschließlich durchgeführt werden) dürfen diese Verfahren nur von bestimmten Stellen/Personen geführt werden. Allerdings ist dies nur ein wichtiges Merkmal. Denn auch wenn eine Stelle diese Verfahren führen darf, ist über die Qualität ihrer Arbeit noch nichts gesagt. Eins ist sicher: Der Schuldner muss die Suppe, die eine unfähige Schuldnerberatung ihm einbrocken kann, selbst auslöffeln. Davor kann er sich schützen, wenn er darauf achtet, eine gute Schuldnerberatung zu finden. Aber wie geht das? Qualitätskontrollen finden nicht statt, auch die schlechteste Beratungsstelle kann jahrein, jahraus nichts als Insolvenzen produzieren (die überdies nicht funktionieren), ohne dafür „abgestraft“ zu werden.

Alle Erfahrung lehrt: Die folgenreichste Entscheidung ist die zur Wahl der Schuldnerberatungsstelle. Die meisten Schuldner machen sich darüber keine Gedanken und bezahlen dafür mit einem sehr langen, in aller Regel nutzlosen und schlecht (nicht selten stümperhaft) geführten Verfahren oder/ und – sehr häufig – mit viel Geld. Der Grund ist immer der selbe: Schuldner informieren sich zuvor zu wenig. Was viele nicht wissen: Schuldnerberatung ist eine Dienstleistung, die zunehmend von Personen angeboten wird, die weder die rechtliche Zulassung zur Rechtsberatung besitzen, noch die erforderliche Kompetenz. Dass diese 0/8/15-Vereine, „Finanzcoaches“ oder „Sorglos Schuldenfrei GmbHs“ nach wie vor großen Zulauf haben, liegt an deren großflächiger Werbestrategie. Sie buchen immer die größten Werbefenster. Und obwohl es auf der Hand liegt, muss man es doch wieder und wieder sagen: Diese Werbung ist kein Qualitätsnachweis und die enormen Kosten hierfür bezahlen die betroffenen Schuldner mit unangemessenen Gebühren später selbst. Der allererste Rat lautet daher: Informieren Sie sich vorher und wenden Sie ein wenig Zeit dafür auf. Anderenfalls steht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie bei einem ungeeigneten „Schuldnerberater“ landen, derzeit bei (natürlich nur geschätzten) 90 Prozent.

Der Katalog der Wohlfahrtsverbände – warum er unzureichend ist

Die Wohlfahrtsverbände/ Verbraucherschutzstellen haben einen Katalog von Kriterien erarbeitet, der dem Schuldner die richtige Wahl der Schuldnerberatungsstelle ermöglichen soll. Dieser Katalog wird im Netz häufig (mit uneinheitlicher Angabe bzgl. der Autorenschaft) zitiert und wurde auf den meisten Landesseiten der Verbraucherschutzzentralen veröffentlicht. Indes: Dieser Katalog dient ausschließlich dazu, unseriöse Anbieter (sog. private Schuldenregulierer) zu erkennen. Natürlich ist das sehr wichtig, denn leider scheint es so, als gebe es weit mehr unseriöse als seriöse Schuldnerberatungen. Die Gefahr, bei einem unseriösen Anbieter zu landen, wenn man gedankenlos irgendeine Nummer aus der Zeitung, einer „gegoogelten“ Webseite oder den gelben Seiten wählt, ist also nach wie vor sehr groß. Deshalb ist ein solcher Katalog auch nützlich. Allerdings ist es gar nicht so schwer, die schwarzen Schafe zu erkennen, wenn man sich des Umstands bewusst ist, dass Schuldnerberatung und Schuldenbereinigungsverfahren ausschließlich durch eine Rechtsanwaltskanzlei (oder andere befugte Personen wie Wirtschaftsprüfer und Gerichtsvollzieher – in der Praxis eher selten) oder aber eine sog. zugelassene Stelle (in der Regel nur die großen Wohlfahrtsverbände) durchgeführt werden dürfen. Und das kann man zumeist schon anhand der Angaben in den Gelben Seiten feststellen. Wenn eine Unternehmensberatung, eine „Ohne-Schulden-Glücklich GmbH“, ein 0/8/15-Verein oder gar ein Kreditvermittler wirbt, sollten Sie die Finger davon lassen. Dass dennoch genügend Menschen auf die Nepper in dieser Branche hereinfallen, die bei horrenden Gebühren eine zumeist völlig unbrauchbare Leistung erbringen, liegt zumeist daran, dass die Betroffenen sich zuvor ungenügend informiert haben.

Viel schwieriger ist es, die Qualität einer zugelassenen Stelle/Person („seriösen“ Schuldnerberatungsstelle) zu beurteilen. Hier lässt sich kaum Hilfreiches finden. Klar ist: Nicht auf Nepper hereinzufallen, ist die Grundvoraussetzung für ein Verfahren, aber nicht allzu schwer. Ohne Insiderkenntnisse ist es indes fast unmöglich, die Frage zu beantworten, wie man eine gute („seriöse“) Schuldenberatung von der schlechten („seriösen“) Schuldnerberatung unterscheiden kann. Hierzu soll der unten ausgeführte Qualitäts-Katalog dienen.

Zusammenfassung: Wenden Sie sich ausschließlich an eine (spezialisierte) Rechtsanwaltskanzlei, eine zur Durchführung der Verfahren inkl. Rechtsberatung befugte Person oder an zugelassene Wohlfahrtsverbände. Bei zugelassenen Stellen handelt es sich in aller Regel um bekannte Namen (wie z.B. Caritas, Arbeiterwohlfahrt – AWO usw.). Diese Stellen können die staatlich erteilte Zulassung nachweisen. Rechtsanwaltskanzleien/ Wirtschaftsprüfer/ Gerichtsvollzieher treten als solche in der Öffentlichkeit auf, sind also ebenfalls leicht zu identifizieren (Achtung: Eine „Kooperation“ von Schuldnerberatungsstelle und einer Rechtsanwaltskanzlei ersetzt die fehlende Zulassung der Schuldnerberatungsstelle nicht. Die Kanzlei muss selbst die Schuldnerberatung anbieten und durchführen. Derartige „Gespanne“ gibt es sehr häufig, aber Fakt ist: Dieses „Geschäftsmodell“ beruht darauf, dass Sie zweimal zur Kasse gebeten werden und für eine regelmäßig unterdurchschnittliche Leistung horrende Zahlungen leisten müssen). Beachten Sie bitte: Liegt schon keine Berechtigung der Schuldnerberatungsstelle vor, brauchen Sie die Stelle gar nicht weiter zu prüfen. Sie ist dann in jedem Falle zu meiden. Darauf weist der Katalog der Wohlfahrtsverbände/ Verbraucherschutzstellen ausdrücklich hin. Lassen Sie sich darüber nicht mit knalligen Referenzen, Versprechungen oder hübsch gestalteten Faltblättern hinwegtäuschen.

Achtung: Im Kleingedruckten finden Sie bei ungeeigneten Anbietern mehr oder weniger gut lesbar und häufig ganz unten auf der Internetseite zumindest den Vermerk, es werde keine Rechtsberatung angeboten oder/ und kein Verfahren nach § 305 InsO durchgeführt. Das bedeutet auf deutsch: Der Anbieter hat weder eine Zulassung, noch ist er zur Rechtsberatung befugt, noch darf er eine Entschuldung nach Insolvenzordnung durchführen. Was nützt dieser Anbieter? Nichts. Er produziert völlig unnütze Kosten, die der Schuldner zu tragen hat.

Warum es noch keinen „Qualitätskatalog“ gibt

Dass bisher kein weitergehender Katalog existiert, der die Qualität der rechtlich befugten Beratungsstellen ermittelbar macht, dürfte einen einfachen Grund haben. Die meisten Fälle werden nach wie vor von den Wohlfahrtsverbänden betreut, die oftmals die geringsten Anforderungen an ein gutes Schuldenbereinigungsverfahren nicht erfüllen. Das ist zumindest in Sachsen unbestreitbar der Fall. Die Regel ist hier, dass die Schuldner wesentliche Teile des außergerichtlichen Verfahrens selbst durchführen müssen und oft genug auch Anträge an das Gericht (insb. auch Insolvenzanträge) selbst erstellen müssen; hiermit sind Schuldner überfordert. Auch Rechtsanwaltskanzleien, die nicht in der Lage sind, die Qualitätsansprüche zu erfüllen, haben kein Interesse daran, dass ihnen jemand in die Karten sehen kann. Allerdings können Sie es: Sie müssen nur prüfen, ob diese Stelle die unten genannten Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Fragen stellen. Ausweichende Antworten oder unbeantwortete Fragen müssen Sie nicht hinnehmen.

Qualitätskriterien/ Qualitätskatalog

1. Bezüglich der ausführenden Stelle

1.1. Nur zugelassene Stellen/Personen

Das ist unstrittig die Grundvoraussetzung für die Auswahl der Beratungsstelle. Handelt es sich nicht um eine Rechtsanwaltskanzlei (mgl. auch Wirtschaftsprüfer, Gerichtsvollzieher) oder eine zugelassene Stelle (das sind idR. nur die großen Wohlfahrtsverbände) sollten Sie die Stelle gar nicht erst in Betracht ziehen – egal wie überzeugend Sie deren Angebot vielleicht empfinden. Nicht berechtigte Stellen haben keine Befugnis dieses Verfahren zu führen, sie dürfen insbesondere keine Rechtsberatung erteilen. Sind Sie sich nicht sicher, ob die von Ihnen aufgesuchte Stelle die erforderliche Zulassung besitzt, fragen Sie danach. Besitzt die Person/ Stelle die Zulassung nicht oder verweist z.B. nur auf „Kooperationspartner“, lassen Sie bitte die Finger davon. Ihre Entschuldung wird sonst eine sehr, sehr lange, sehr teure und nutzlose Angelegenheit werden.

1.2. Kostenlose Beratung

Das Beratungsgespräch ist kostenlos. Es besteht keine Verknüpfung zwischen diesem Gespräch und einer Mandatierung der Stelle. Das Gespräch muss in jedem Fall für den Schuldner unverbindlich sein. Es umfasst nicht nur eine pauschale Darstellung des Verfahrens, sondern geht auf die spezifische Problematik des betreffenden Falles ein und zeigt spezifische Lösungsmöglichkeiten auf. Die Lösung orientiert sich an einem Ausgleich zwischen Schuldner- und Gläubigerinteresse und nutzt die Werkzeuge, die die Insolvenzordnung bereitstellt (anderes gilt nur im absoluten Ausnahmefall, z.B. wenn der Schuldner nicht überschuldet ist, weil er einen hinreichenden Umfang an Vermögenswerten besitzt.)

1.3. Weitere kostenlose Unterstützungsangebote

Bei Kanzleien: Die Kanzlei bietet darüber hinaus mandatsunabhängig verschiedene Unterstützungen an, wie z.B. Vorträge, Erstellung der Bescheinigung für P-Konten gem. § 850k ZPO, (kostenlose) Schufa-Anfragen.

2. Bezüglich der Person des Schuldnerberaters

2.1. Der Berater muss Ihr Verfahren (selbst) führen

Nur ein individuelles Gespräch über Ihre Schuldensituation kann eine Entschuldung sinnvoll vorbereiten. Desto mehr Sie sich vor einem solchen Gespräch bereits informiert haben, umso besser. Es hilft Ihnen, die richtigen Fragen zu stellen. Aber das Gespräch selbst wird Ihnen – wenn Sie es mit der richtigen Person führen – nun auch zeigen, wie konkret das Entschuldungsverfahren nun abläuft und welche konkreten Probleme bewältigt werden müssen. Möglicherweise haben Sie Vertrauen in die Person, mit der Sie dieses Gespräch führen und sind von deren Fachkunde überzeugt. Was wäre das alles wert, wenn diese Person Ihren Fall gar nicht selbst bearbeitet, sondern an einen Angestellten oder eine andere Firma abgibt?

2.2. Der Berater ist direkt in Ihrer Region tätig

Aus dem Vorgenannten ergibt sich bereits, dass der persönliche Kontakt mit Ihrem Berater ein wesentliches Qualitätsmerkmal für ein Verfahren ist. Sie sollten eine Hilfe suchen, die Sie jederzeit erreichen können, deren Namen und Qualifikation Sie kennen und der Sie persönlich vertrauen. Das alles bedingt, dass Sie sich an einen Berater halten sollten, der sich in Ihrer territorialen Nähe befindet. Es ist häufig so, dass Sie eine gute Schuldnerberatung nicht in Ihrer Stadt finden, aber Sie sollten Ihren Betreuer wenigstens einmal persönlich gesehen haben. Von Beratungsangeboten, deren Schwerpunkt in der „bundesweiten Hilfe“ liegt, ist erfahrungsgemäß nicht viel zu erwarten. Diese Angebote sind nicht kostengünstiger als Verfahren vor Ort. In diesen Fällen gelingt es dem Betroffenen überdies kaum, sich ein Bild von „seinem“ Berater zu machen, da er ihm – wenn überhaupt – nur dem Namen nach bekannt ist. Als Daumenregel dürfte gelten: Eine gute Schuldnerberatung weist einen regionalen Schwerpunkt aus, der nicht über das Bundesland hinausreichen sollte, in dem die Beratung ihren Sitz hat.

Achten Sie darauf, dass die Stelle Hilfe direkt vor Ort anbietet. Hinter der „bundesweiten Tätigkeit“, mit der einige Anbieter werben, steckt in aller Regel ein teures „Fließbandverfahren“, bei dem Sie wenig Hilfe erwarten dürfen. In diesem Fall kennen Sie die (letztlich) ausführende Person nicht. Häufig handelt es sich in diesen Fällen um „Schuldnerberater“, die selbst keine Zulassung besitzen und die Sache zur weiteren Bearbeitung an eine Anwaltskanzlei abgeben. Abgesehen davon, dass die Schuldner bei dürftiger Betreuung doppelt bezahlen müssen, kennen sie weder die Kompetenz noch die Erfahrung der Kanzlei in Entschuldungsverfahren. Darauf aber kommt es an. Denn allein die Kanzlei kann die rechtlichen Schritte im Rahmen eines solchen Verfahrens einleiten. Beachten Sie weiter: Schuldnerberatungsstellen, die einer Zulassung bedürfen (idR. nur die großen Wohlfahrtsverbände), erhalten diese Zulassung von vornherein nur für eine bestimmte Region.

2.3. Kanzleien: Der Berater muss ein Jurist sein

Schuldnerberatung im engeren Sinne ist Rechtsberatung, die nur von Anwaltskanzleien (und damit per se von Juristen) erbracht werden darf. Der Gesetzgeber hat außerdem noch Trägern der Wohlfahrt die Möglichkeit eingeräumt, Schuldnerberatung durchzuführen, sofern sie die „Anerkennung“ bzw.“Zulassung“ hierfür erhalten. Der größte Umfang an Schuldnerberatung wird durch diese Stellen geleistet. Erfahrungsgemäß und überwiegend allerdings äußerst schlecht. Ein Grund liegt wohl darin, dass das von diesen „anerkannten Stellen“ geprägte Berufsbild des Schuldnerberaters als Spezialgebiet der Sozialpädagogik angesehen wird. In Stellenausschreibungen der Träger findet sich daher regelmäßig das sozialpädagogische Studium als unbedingte Voraussetzung, während juristische Kenntnisse als entbehrlich angesehen werden. Aber: Bei dem Entschuldungsverfahren geht es nicht um sozialpädagogische Fragen, sondern um die Auseinandersetzung mit Gläubigern, um das Überprüfen von Ansprüchen, um die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen, um Klagen bei Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichten. Es beginnt bei Verjährungsfragen und endet mit der Vorbereitung eines rechtlich einwandfreien Insolvenzverfahrens. Alles dies sind juristische Fragen. Sie werden im Internet kaum einen Hinweis darauf finden, dass die zugelassenen Wohlfahrtsverbände fachlich überfordert wären und eine jüngere Umfrage ergab sogar, dass Beschäftigte bei diesen Trägern juristische Kenntnisse für nicht dringend erforderlich halten. Das aber dürfte einer der Hauptgründe für die schlechten Ergebnisse der von diesen Stellen geführten Verfahren sein. Wenn Sie Gewissheit haben wollen gilt auch hier: Stellen Sie Fragen, bleiben Sie kritisch und machen Sie sich in einem Gespräch ein umfassendes Bild. Schuldner müssen nicht Jura studiert haben, dicke Kommentare wälzen und Fachzeitschriften auswerten, um alles über die rechtlichen Bedingungen der Entschuldung zu wissen (es sei denn, sie wollen es so). Für den Schuldnerberater indes ist dies die Grundbedingung für seine fachlich versierte Tätigkeit.

2.4. Der Berater ist seit mehreren Jahren hauptberuflich als Schuldnerberater tätig

Ohne Erfahrung ist nirgendwo ein Blumentopf zu gewinnen. Der Berater, der seit Jahren hauptberuflich Entschuldungsverfahren führt, dürfte in aller Regel über diese Erfahrung verfügen. Die „Hauptberuflichkeit“ ist dabei allerdings ein nicht zu unterschätzendes Kriterium. Denn wer sich als Schuldnerberater eindringlich um jeden Fall kümmert, wer neben dem Kontakt mit den Gläubigern auch ständig in Verbindung mit den Mandanten steht, wer all das leistet, was eine gute Betreuung ausmacht, der hat gar keine Zeit, dies nebenher zu tun. Wichtig ist dieser Punkt vor allem, wenn Sie sich an Rechtsanwaltskanzleien wenden. Oftmals verstehen Kanzleien Schuldnerberatung als Zuverdienst, ohne dass nennenswerte eigene Ressourcen der Schuldnerberatung bestehen. Natürlich: Kanzleien, die über diese Ressourcen verfügen und darüber hinaus alle Voraussetzungen für ein perfektes Entschuldungsverfahren bieten, sind für den Ratsuchenden schwer ausfindig zu machen. Alle hier genannten Kriterien können Sie zwar bei einem Gespräch mit dem Schuldnerberater erfragen, aber dazu müssen Sie erst einmal zu dieser Schuldnerberatung gehen. Die gelben Seiten geben darüber keine Auskunft. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Beratung die Kriterien nicht erfüllt, wird Ihnen nichts übrig bleiben als zur nächsten zu gehen. Möglicherweise kostet diese Suche etwas Zeit. Sie können indes sicher sein: Die Suche nach der richtigen Beratungsstelle zahlt sich in jedem Falle aus.

2.5. Kanzleien: Die Kosten im Falle einer Mandatierung müssen abschließend geklärt sein, sie sind nach objektiven Kriterien zu ermitteln

Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Dies ist das Ergebnis einer zwischenzeitig weitgehend üblichen Praxis der Amtsgerichte, Anträge auf einen Beratungsschein mit dem Verweis auf die Beratungsstellen der Wohlfahrt abzulehnen. Findet der Schuldner dort (dies ist erschreckend häufig der Fall) nicht die erhoffte Hilfe, steht er ohne jede Unterstützung da. Bzgl. der Kosten muss eine klare Regelung darüber bestehen, wie viel die Tätigkeit insgesamt kostet. Diese Höhe muss sich nach objektiven Kriterien des Arbeitsaufwands (nicht bspw. aber des Einkommens des Schuldners) richten. In aller Regel wird hier die Zahl der beteiligten Gläubiger herangezogen (Pauschalsatz pro Gläubiger), was der Höhe nach den von den Wohlfahrtsverbänden für ihre Tätigkeit bezogenen Kostenvergütungen entspricht. Lassen Sie sich in jedem Fall bestätigen, dass die vereinbarten Kosten die gesamte Betreuung abdecken. Beachten Sie bitte: Eine gute Schuldenberatungsstelle erspart Ihnen in der Regel wesentlich mehr Geld, als Sie für deren Tätigkeit bezahlen müssen.

2.6. Mindestumfang der Tätigkeit

Der Mindestumfang besteht aus folgenden Punkten (neben der eigentlichen Führung des Verfahrens):

1. Sämtlicher Kontakt (schriftlich und telefonisch) mit den Gläubigern, Erarbeitung von Vergleichsangeboten (Schuldenbereinigungsplan gem. §§ 305ff. InsO), Verhandlungen mit den Gläubigern. Achtung: Eine Beratungsstelle, die Sie lediglich mit Tipps und Informationsblättern versorgt und Ihnen die Arbeit überlässt (z.B. Anschreiben an Gläubiger), können Sie sich getrost schenken.

2. Bei Scheitern einer außergerichtlichen Lösung: Erstellung und Einreichung des Insolvenzantrags oder Einleitung der Ersetzung fehlender Zustimmungen beim zuständigen Amtsgericht.

3. Klärung aller Probleme innerhalb des Verfahrens wie z.B. Pfändungen durch Gläubiger, Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, Beratung in strafrechtsrelevanten Fragen usw.

4. Ständige Erreichbarkeit des Beraters bei allen Problemen, die mit der Entschuldung zu tun haben.

5. Der Schuldnerberater steht Ihnen bis zur endgültigen Entschuldung zur Seite, was häufig erst in sechs Jahren der Fall ist.

6. Der Berater prüft die zum Verfahren bei ihm bekanntgegebenen Forderungen auf Durchsetzbarkeit.

Diese Auflistung ist langjähriger Erfahrung geschuldet. Ob Sie ihr folgen, ist natürlich Ihre Sache. Aber aus den Ergebnissen und Vergleichen der Arbeit anderer Beratungsstellen mit unserem eigenen Qualitätsanspruch haben wir die Überzeugung gewonnen, dass die meisten der schlecht geführten Verfahren darauf zurückzuführen sind, dass eines der genannten Kriterien nicht erfüllt wird. Wir bemühen uns auch in Zukunft, diesen Katalog weiter zu konkretisieren und zu erweitern. Zu diesem Zweck stehen wir mit anderen Beratungsstellen in Kontakt. Wir bitten alle Interessenten, an der weiteren Verbesserung des Katalogs mitzuwirken.

Achten Sie bitte darauf: Es kann sein, dass eine Beratungsstelle den einen oder anderen Punkt nicht erfüllt. Dies macht diese Stelle nicht „unseriös“, solange sie berechtigt ist, diese Verfahren überhaupt zu führen. Aber: Auch „seriöse“ Stellen können schlecht arbeiten. Es ist überdies möglich, dass eine Stelle den einen Punkt mehr, dafür den anderen weniger erfüllt. Es obliegt Ihnen dann abzuwägen, ob Sie dieser Stelle Ihren Fall dennoch anvertrauen wollen. Grundsätzlich gilt aber, dass der Katalog die Mindestvoraussetzungen einer guten Beratungsstelle aufführt. Alle Kriterien sollten daher grundsätzlich erfüllt sein. Selbstverständlich erfüllt unsere Kanzlei alle Punkte dieses Katalogs.

Kriterien für den ersten Termin

Kriterien für die Auswahl an Hand von Werbung/ Internet

Es wurde schon mehrfach darauf hingewiesen: Grundvoraussetzung dafür, einen Anbieter näher in Betracht zu ziehen ist, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine zugelassene Stelle (idR. nur die großen Wohlfahrtsverbände) handelt. Während die Rechtsanwaltskanzlei als solche schon der Bezeichnung nach leicht zu identifizieren ist, weist eine „zugelassene“ Stelle ausdrücklich auf ihre staatlich erteilte Zulassung hin und kann diese auch nachweisen.

Der Werbung in Telefonbüchern und Zeitschriften (Artikel und Annoncen) sind Qualitätsmerkmale nicht zu entnehmen. Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie hinter der größten und knalligsten Werbung den besten Anbieter vermuten. Es ist schon etwas dran: Die größten Werbeflächen werden in aller Regel nicht vom besten Anbieter gebucht. Das gilt auch für die Schuldnerberatung, zumal eine gute Beratungsstelle mit ihren festen und überschaubaren Kosten nur über sehr beschränke finanzielle Werbe-Ressourcen verfügt. Denken Sie bitte daran: Die Hochglanzbroschüre Ihres Schuldnerberaters bezahlen Sie in Form von hohen Verfahrenskosten am Ende selbst mit. Natürlich muss auch eine gute Schuldnerberatung sich „nach außen“ präsentieren, weil sonst niemand von ihrer Existenz erfahren würde. Die Mund-zu-Mund-Werbung gibt es nur beschränkt, da viele ehemalige Schuldner nicht gern darüber berichten, dass sie selbst einmal in der Situation der Überschuldung waren. Wenn ein erster Termin dadurch zu Stande kommt, dass Sie bei der Stelle anrufen, fragen Sie bitte gleich, ob die Beratung kostenlos und unverbindlich ist. Seien Sie skeptisch, wenn Sie ausweichende Antworten erhalten.

Sehr oft bedienen sich Schuldner bei der Suche auch des Internets. Das Internet nutzen die Anbieter natürlich, um sich selbst darzustellen und Mandanten zu gewinnen. Das ist nicht falsch, aber Sie müssen das wissen. Einige Rückschlüsse auf die Qualität der Stelle sind hier (zumindest bedingt) möglich, zumal man mit dem richtigen Blick bereits erkennen kann, ob es sich um eine „seriöse“ Schuldnerberatung handelt. Beachten Sie bitte: Die meisten Recherchen nehmen Betroffene mit der Hilfe von Google-Suchen vor. Da die Einträge dort nahezu unüberschaubar sind, ist es nachvollziehbar, dass die am höchsten platzierten Seiten am meisten abgefragt werden. Um dorthin zu gelangen, unternehmen die jeweiligen Anbieter sehr viel. Aber eines ist sicher: Dies ist kein Qualitätskriterium. Versuchen Sie, die Suchanfragen zu erweitern und sehen Sie sich die betreffenden Seiten sehr genau an.

Eine knappe Internetseite auf der die Worte „einfach“, „problemlos“ oder „garantiert“ im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatungsstelle die Oberhand haben, sollten Sie eher meiden. Schuldnerberatung ist nur „einfach“, wenn man sie nicht ordentlich betreibt, „problemlos“ nur, wenn man die Probleme übersieht und Garantien gibt es ohnehin nirgends. Die „berühmten“ Vervielfachungen von Ausrufe- und Fragezeichen (z.B. „Wir helfen Ihnen!!!“, „Wollen Sie das wirklich???“) sind oft ein Markenzeichen unseriöser Anbieter. Weiter gilt: Am Umfang und der Qualität der auf einer Webseite angebotenen Informationen können Sie sich einen Eindruck verschaffen, wie ernst die Stelle Schuldnerberatungen betreibt. „Marktschreierische“ Anpreisungen sollten Sie konsequent ignorieren.

Dass bei Stellen, die eine Zulassung benötigen (i.d.R. bekommen die nur die großen Wohlfahrtsverbände), ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Zulassung aufgeführt sein muss, versteht sich von selbst. Fehlt dieser eindeutige Hinweis auf die eigene Zulassung, können Sie davon ausgehen, dass es sich nicht um eine zugelassene Stelle handelt (Achtung: Überzeugend gestaltete Faltblätter oder Informationsbroschüren eines Anbieters ersetzen eine fehlende Zulassung nicht).

Die Internet-Seiten sollten überwiegend aus eigenen Beiträgen des Betreibers bestehen und dem Besucher ermöglichen, sich Grundkenntnisse zum Thema zu verschaffen. Hierzu reicht eine einzelne Seite mit einem allgemeinen Text kaum aus. Mandatieren Sie nicht direkt im Internet. Seien Sie sich im Klaren, dass Anbieter, die ausschließlich oder hauptsächlich über das Internet mit ihren Mandanten in Verbindung stehen, keinen persönlichen Kontakt mit Ihnen pflegen. Auch wenn dem einen oder anderen diese Anonymität lieb sein mag, man darf von einer solchen Betreuung nicht allzu viel erwarten. Das gilt insbesondere für Anbieter, bei denen die „bundesweite“ Mandatsübernahme nicht die Ausnahme, sondern die Regel bildet. Ihr Fall wird dann mit großer Wahrscheinlichkeit am „Fließband“ bearbeitet und ist zumeist dennoch teurer als die Schuldnerberatung vor Ort. Achten Sie in jedem Falle darauf, ob auf den Seiten bereits Hinweise zu finden sind, die Ihnen ermöglichen, den Qualitäts-Katalog abzufragen. Erfahrungsgemäß gilt: Was nicht drin steht, findet meist auch nicht statt (insbesondere finden Sie bei nicht zugelassenen Stellen naturgemäß nichts über die [fehlende] Zulassung).

Beratungstermin

Klären Sie zuerst, ob es sich bei der Stelle um eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine zugelassene Stelle (idR. nur die großen Wohlfahrtsverbände) handelt. Fragen Sie im Zweifel direkt nach und lassen Sie keine ausweichenden Antworten gelten. Verweist man auf „Kooperationspartner“, heißt das, dass die Stelle selbst  keine Zulassung besitzt. In diesem Fall gilt: Lassen Sie die Finger davon.

Fragen Sie vor dem Termin weiter danach, ob das Erstgespräch kostenlos ist. Eine gute Beratungsstelle wird dies bejahen. Denn zunächst geht es ja darum, Sie zu informieren und Ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst zu prüfen, ob die Berater Sie fachlich und menschlich zu überzeugen vermögen. Sie sollen nach diesem Gespräch Ihre Situation selbst beurteilen können.

Unterschreiben Sie bei diesem ersten Gespräch nichts, lassen Sie keine Unterlagen dort und überlegen Sie zu Hause noch einmal gründlich, ob Sie das Verfahren wirklich durchführen wollen. Zum einen ist es wenig sinnvoll, eine Entschuldung zu beginnen, wenn der Mandant es nicht wirklich will. Zum anderen ist es bei guten Beratern generell so, dass die Unverbindlichkeit des fachlich auf Ihren Fall zugeschnittenen Gesprächs dadurch unterstrichen wird, dass von Ihnen keine Gegenleistung erwartet wird. Dies ist schon deshalb nicht erforderlich, da gute Schuldnerberater kaum Mangel an Mandanten haben.

Und noch ein abschließender Tipp: Wenn Sie bereits mehrere Beratungsstellen geprüft haben, entscheiden Sie sich nicht an Hand der gemachten Versprechungen, sondern aufgrund Ihres Eindrucks von der Fachkundigkeit des Beraters. Sonst werden Sie bei dem Berater landen, der am wenigsten die konkreten Fragen und Probleme Ihres Falls mit Ihnen besprochen hat und die größten Versprechungen macht (um sie dann selten zu halten). Die Probleme eines Falles sind überall dieselben, es nützt Ihnen nichts, wenn sie einfach ausgeblendet werden. Ein Berater, der mit Ihnen alle Fragen Ihres Falls durchspricht, sagt Ihnen klar, wie die Sache wirklich steht, um Sie auf die unvermeidlichen Schritte vorzubereiten. Vollmundige Versprechungen enden später immer mit Ärger.

Nehmen Sie nur Schuldnerberatungen wahr, wenn der Anbieter (und zwar nur einer, der diese Verfahren auch führen darf) gewährleistet, dass das Beratungsgespräch unabhängig von einer späteren Mandatierung stattfindet (es sei denn, Sie wollen es so). Nehmen Sie ausschließlich kostenlose Beratungen wahr. Nur so haben Sie die Möglichkeit, ohne finanziellen Aufwand die richtige Stelle zu finden. Für die Benutzung des Internets gilt: Wenn Sie sich informieren, sollten Sie im ersten Schritt zunächst nur versuchen, sich über Sachfragen kundig zu machen. Die Wahl einer guten individuellen Beratung hingegen sollten Sie erst in einem zweiten Schritt treffen.

Stand April 2015 © Kanzlei Grundmann · Dresden

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