Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht

Wie Pfändungen auf Lohn/Gehalt und Konto wirken. Was Betroffene wissen sollten: Der Schutz durch das P-Konto reicht oft nicht aus. Was man tun muss, wenn Lohn und Konto gepfändet sind oder das Einkommen den Schutzbetrag des P-Kontos übersteigt

 Aktualisiert  Mai 2022  Die Praxis zeigt es immer wieder: Selbst die, die es wissen müssten – vornehmlich die Banken und Sparkassen – zeigen häufig mangelnde Kenntnisse beim Umgang mit Pfändungen. Noch schwieriger ist es für Betroffene, die Wirkungsweise des Pfändungsschutzes zu verstehen, insbesondere, wenn Lohn-[1] und Kontopfändung[2] aufeinander treffen.

Wir kommen daher im Folgenden nicht daran vorbei, die Sache einfach und verständlich von Grund auf zu erklären. Zumindest wollen wir es redlich versuchen. Zunächst sollte allerdings klar sein, um welche Frage es geht: Die häufigsten Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer „Privatperson“ sind die Lohn- sowie die Kontopfändung. Hier entsteht eine Besonderheit, denn beide Pfändungen betreffen gleichermaßen das Einkommen, wenn das Einkommen auf das Konto des Schuldners überwiesen wird (was die Regel ist). Daraus ergeben sich drei Pfändungsvarianten für den Zugriff auf das Einkommen, die wir uns nachfolgend näher anschauen wollen:

1. Fall: Es liegt nur eine Lohnpfändung vor (1. Variante),
2. Fall: Es liegt nur eine Kontopfändung vor (2. Variante).
3. Fall: Es liegt zeitgleich eine Lohn- und eine Kontopfändung vor (3. Variante).

1. Variante: Eine Lohnpfändung, keine Kontopfändung

 

Beginnen wir, bevor die Lohnpfändung kommt: Es liegt also noch gar keine Pfändung vor. Der Arbeitgeber[3] überweist den gesamten Nettolohn auf das Konto des Arbeitnehmers und dort steht es dann in voller Höhe zur Abhebung bereit.

Doppelpfändung, Abb. 1

Abb. 1

Sicher, das ist banal. Aber bevor die erste Pfändung eingeht, sieht es immer so aus: Der Lohn wird ohne Beschränkung vom Arbeitgeber auf das Konto überwiesen und steht dort in voller Höhe zur Verfügung.

Das ändert sich natürlich, sobald die Lohnpfändung beim Arbeitgeber eingeht:

Lohnpfändung ohne Kontopfändung: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil ab

Abb. 2

Man sieht an diesem Bild, was bei Vorliegen der Lohnpfändung geschieht: Der Nettolohn wird in einen pfändbaren und in einen unpfändbaren Anteil aufgesplittet. Der pfändbare Anteil wird an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Der unpfändbare Anteil (= Pfändungsfreibetrag) wird durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überwiesen. Allerdings: Ist das Nettoeinkommen niedriger als der Pfändungsfreibetrag (oder gleich hoch), wird der gesamte Nettolohn ungeschmälert an den Arbeitnehmer gezahlt und der pfändende Gläubiger erhält nichts. In diesem Fall weist das Einkommen keinen pfändbaren Anteil auf (pfändbarer Lohnanteil = 0):

Lohn enthält keine Pfändungsbeträge

Abb. 3

Erreicht der Lohn nicht die Höhe, ab der etwas pfändbar ist, geschieht also nichts (rechte Säule in Abbildung 3). Der Lohn ist in voller Höhe an den Arbeitnehmer zu überwiesen.

Exkurs: Wie viel ist vom Lohn pfändbar?

Wir können in der Abbildung 2 nicht sehen, wie viel der Arbeitgeber an den Pfändungsgläubiger abführt. Das hat einen einfachen Grund: Der pfändbare Betrag hängt von der jeweiligen Höhe des Nettolohns ab. Das folgt aus einer speziellen Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO), nämlich § 850c Abs. 3 ZPO. Um zu verstehen, wie die Höhe berechnet wird, kommen wir um einen kleinen Exkurs nicht herum. Wer schon Bescheid weiß, kann das gern überlesen oder unter diesem Link nachsehen: Pfändungsfreigrenzen.

Zunächst muss man sich über den Sinn im Klaren sein. Der Gläubiger benötigt einen Titel, um vollstrecken zu können. In der Regel ist das ein Vollstreckungsbescheid, der im automatisierten Titulierungsverfahren erlangt werden kann. Dieser Titel würde dem Gläubiger nicht viel nützen, wenn man damit nicht Zwang anwenden könnte, um an sein Geld zu kommen. Wie das funktioniert, regelt die Zivilprozessordnung (ZPO). Eine der Pfändungsmöglichkeiten ist die von uns hier thematisierte Lohnpfändung. Das heißt auch: Der Lohn (bzw. das Gehalt) ist grundsätzlich pfändbar.

Allerdings wäre es nicht sinnvoll, wenn ein Gläubiger sich den ganzen Lohn eines Schuldners holen könnte. Denn auch der Schuldner muss leben und seinen notwendigen Lebensbedarf decken können.

Der Gesetzgeber hat daher den Betrag bestimmt, den der pfändende Gläubiger vom Einkommen erhält, damit dem Schuldner hinreichend viel zum Leben bleibt. Die Höhe des pfändbaren Betrags legt § 850c ZPO fest (vgl. sog. Pfändungstabelle).[4]

Dabei gibt es zunächst eine absolute Untergrenze (vgl. § 850c Abs. 1 ZPO). Nach dem aktuellen Stand (= Zeitpunkt dieser Aktualisierung = Mai 2022) sind dies 1.252,64 Euro (aufgerundet 1.260 Euro). Hat der Schuldner ein Einkommen, das diesen Betrag nicht übersteigt bzw. niedriger ist, geht die Pfändung ins Leere; der Gläubiger erhält nichts und der Schuldner bekommt weiter sein ungeschmälertes Einkommen ausgezahlt. Diese „unterste“ Grenze gilt immer, das heißt, dieser Freibetrag steht jedermann zu (außer bei besonderen Pfändungen, z.B. bei Unterhaltssachen, vgl. § 850d ZPO). Die Pfändungsfreigrenze wird vom Arbeitgeber festgestellt, sodass der Lohnempfänger in aller Regel davon ausgehen kann, seinen korrekten unpfändbaren Betrag zu erhalten. Er muss hierfür keine Maßnahmen ergreifen. Allerdings sollte der Arbeitgeber über die bestehenden Unterhaltspflichten informiert werden. Falls z. B. der Schuldner im Jahr der Pfändung unterhaltspflichtig wird, kann es sein, dass der Arbeitgeber davon noch keine Kenntnis hat. Auch wird sehr gern der Ehepartner vergessen.

Denn: Der Freibetrag steigt (vgl. § 850c Abs. 2 ZPO), wenn der Schuldner bestehenden Unterhaltspflichten nachkommt (insb. leibliches Kind und/ oder Ehepartner). Bei einer Unterhaltspflicht sind weitere 471,44 Euro pfändungsfrei, bei zwei Unterhaltspflichten weitere 262,65 Euro usw (alle Zahlen zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung = Mai 2022). Die Freigrenze erhöht sich mit jeder Unterhaltspflicht (maximal fünf).

Bleibt der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen unterhalb des Freibetrags (= Summe aus den Freibeträgen gem. § 850c Abs. und 2 ZPO), erhält er sein gesamtes Gehalt ungeschmälert.

Was geschieht, wenn das Einkommen diesen Freibetrag übersteigt? Eines wissen wir schon (siehe oben Abbildung 2): Es gibt dann einen pfändbaren Betrag, der an den Gläubiger abgeführt wird.

Aber wie viel ist das?

An dieser Stelle gibt es die meisten Missverständnisse, weil viele glauben, der pfändbare Betrag sei die Differenz zwischen dem Gesamtnettoeinkommen und dem Freibetrag. Wäre dem so, verbliebe jedem Schuldner – unabhängig von seinem Einkommen – am Ende derselbe Rest.

So ist es aber gerade nicht (vgl. § 850c Abs. 3 ZPO). Neben den allgemeinen Freibeträgen (§ 850c Abs. 1 und 2 ZPO) steht dem Schuldner – sofern das Einkommen diese Freibeträge übersteigt – ein weiterer Freibetrag von dem übersteigenden Teil zu, der prozentual bestimmt wird. Dem Schuldner verbleibt grundsätzlich also umso mehr,  je höher sein Nettoeinkommen ist.

Der Grund, warum die Pfändungsregeln zum Einkommen nicht ganz so leicht verständlich sind, beruht allein darauf, dass durch § 850c Abs. 3 ZPO ein variabler Freibetragsanteil zu den in Euro und Cent genau festgelegten statischen Freibeträgen gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO tritt.

Wie viel von einem bestimmten Nettoeinkommen pfändbar ist, muss man aber nicht selbst ausrechnen; das kann in der Tabelle zu § 850c ZPO abgelesen werden (siehe hier).

Hinweis: Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Arithmetik der Einkommenspfändung

2. Variante: Keine Lohnpfändung, aber eine Kontopfändung

 

Wir wissen inzwischen, wie eine Lohnpfändung wirkt und wie viel der Gläubiger auf diesem Wege erhalten kann. Wie sieht es aber nun bei einer Kontopfändung aus?

Die Pfändung selbst erfolgt (wie die Lohnpfändung auch) in der Regel durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Gepfändet wird hier aber nicht der Lohn, sondern das Guthaben auf dem Konto des Schuldners. Folglich ist Adressat der Pfändung die Bank bzw. Sparkasse des Schuldners (als Oberbegriff wird oft auch von „Kreditinstitut“ gesprochen).

Anders als bei der Lohnpfändung muss ein Guthaben auf einem Konto nicht ausschließlich aus einem Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung stammen. Der Schutz des Kontos ist daher auch anders konzipiert. Bei einer Kontopfändung muss der Schuldner zunächst dafür sorgen, dass auf seinem Konto die P-Konto-Schutzfunktion („Pfändungsschutzkonto“) umgestellt wird. Ohne diese Umstellung kann er auf dem Konto überhaupt keinen Pfändungsschutz geltend machen. Jedermann kann für sein Girokonto diesen Schutz einrichten; die Bank ist hierzu verpflichtet.

Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Fragen und Antworten zum P-Konto

Da die Bank indes nicht prüfen kann (und soll!), welche Beträge nach §§ 850ff. ZPO im Einzelfall pfändbar sind, musste der Gesetzgeber den Schutz des P-Kontos statisch ausgestalten. Daraus ergibt sich die wichtige Erkenntnis, dass die Pfändungstabelle von der Bank nicht angewandt wird.

Für jedermann gilt ein Grundfreibetrag auf dem P-Konto von 1.260 Euro[4] (= Zeitpunkt dieser Aktualisierung = Mai 2022).

Es kommt dabei nicht darauf an, ob dieser Betrag aus Einzahlungen aus Lohn/Gehalt oder anderen Quellen stammt. Es kommt nur darauf an, wie hoch insgesamt alle Zahlungseingänge im betreffenden Monat auf dem Konto sind. Anders als bei der Berechnung durch den Arbeitgeber gilt: Sobald dieser statische Freibetrag durch die Eingänge in einem Monat überschritten wird, behält die Bank (ohne Prüfung der Unpfändbarkeit) grundsätzlich alles ein, was den P-Konto-Schutzbetrag übersteigt.

Anders als bei der Lohnpfändung gilt hier also das Differenzprinzip (Eingang – Freibetrag = zurückbehaltener Betrag):

Abb. 4

Wie bei der Lohnpfändung wird auch hier der pfändbare Anteil für die Pfändung einbehalten. Darüber hinaus aber auch der (unpfändbare) Differenzbetrag zwischen unpfändbarem Einkommen gem. § 850c ZPO und dem Freibetrag auf dem Konto. Dieser (unpfändbare) Betrag geht dem Schuldner verloren, wenn er nichts unternimmt. Es gilt die Gleichung:

 

Ist x>0, verliert der Schuldner durch die Kontopfändung unpfändbares Einkommen. Daraus folgt die entscheidende Frage: Gilt die Pfändungstabelle auf dem P-Konto nicht?

Doch, im Ergebnis schon. Aber um in diesen Fällen auf das gesamte unpfändbare Einkommen (Freibetrag auf P-Konto + „x“) auf dem Konto zugreifen zu können, muss der Schuldner zusätzlich etwas tun: Er muss weitere Freibeträge durch Bescheinigung erhöhen lassen und/ oder einen Antrag zur Erhöhung des Freibetrags stellen (§ 906 Abs. 2 ZPO).

Das ist nicht sehr schwierig, da die Rechtslage klar ist. Warum dies nötig ist, haben wir ja schon festgestellt: Die Bank kann und soll nicht prüfen, ob und in welcher Weise bestimmte Zahlungseingänge unpfändbar im Sinne der Pfändungsvorschriften der §§ 850ff. ZPO sind. Damit wäre sie – wenn wir ehrlich sind – auch völlig überfordert.

 

Bescheinigung gem. § 850k ZPO, zum Vergößern bitte anklicken.

Abb. 5

Deshalb überlässt man es dem Schuldner, sich um die Erhöhung seines Freibetrags zu kümmern.

Das ist wichtig: Die Freibeträge beim P-Konto sind ebenfalls gestaffelt. Es gibt wie bei den allgemeinen P-Konto-Freibetrag – 1.260 Euro[5] (= Zeitpunkt dieser Aktualisierung = Mai 2022). Dieser Betrag kann bei Vorliegen von Unterhaltspflichten und/oder Eingang von Kindergeld auf dem Konto angehoben werden.

Erforderlich ist hierzu eine Bescheinigung einer zugelassenen Stelle oder Person. Und so sieht eine solche Bescheinigung beispielsweise für eine Person mit einer Unterhaltspflicht aus, die für ein Kind Kindergeld erhält (nebenstehend Abbildung 5, zum Vergrößern bitte Bild anklicken). Ist der statische Freibetrag des P-Kontos (mit oder ohne Bescheinigung) höher als das, was im Monat eingeht, ist alles geschützt. Dann bekommt der pfändende Gläubiger nichts und der Schuldner hat Zugriff auf alles.

Genügt hingegen (selbst mit den zusätzlichen Freibeträgen der Bescheinigung) der Freibetrag nicht, um den unpfändbaren Eingang zu sichern, dann ist zusätzlich eine Erhöhung erforderlich, die man erst durch ein Antragsverfahren erhält. Der Antrag erfolgt in der Regel beim Vollstreckungsgericht, dass die Pfändung auf dem Konto legitimiert hat (Näheres dazu wird in folgendem Artikel erklärt: § 906 Abs. 2 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2)

3. Variante: Lohnpfändung und Kontopfändung

 

Die letzte und nur scheinbar schwierigste Konstellation tritt auf, wenn nicht nur Lohn oder Konto, sondern beides gepfändet wird:

Doppelpfändung

Abb. 6

Schwierig ist es tatsächlich nur auf den ersten Blick. Denn es ist lediglich die Kombination aus der 1. Variante und der 2. Variante, die wir uns bereits angesehen haben. Als erstes überweist auch hier der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Lohnes an den Gläubiger, der den Lohn gepfändet hat. Dabei wendet der Arbeitgeber die Pfändungstabelle an.

Den verbleibenden unpfändbaren Teil überweist er auf das Konto des Arbeitnehmers.

Sofern der Eingang höher ist, als der Schutzbetrag des P-Kontos (also wenn x>0, s.o.), wird das bereits beim Arbeitgeber gepfändete Einkommen von der Konto-Pfändung erneut erfasst. Da auf dem P-Konto nur Grundfreibeträge geschützt werden, behält die Bank den Differenzbetrag zwischen dem unpfändbaren Lohn und dem (niedrigeren) Schutzbetrag ein (das ist der rote Teil in der Abbildung 6). Die dadurch erfassten unpfändbaren Anteile muss der Schuldner durch einen Antrag freigeben lassen.

Beispiel*:

Eine Person hat einen Nettoeinkommen von 2000 Euro. Es besteht eine Unterhaltspflicht. Lohn und Konto sind gepfändet.

  1. Der Arbeitgeber überweist den pfändbaren Teil an den Gläubiger 137,96 Euro (vgl. Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO).
  2. Der Arbeitgeber überweist den unpfändbaren Teil i.H.v. 1.862,04 Euro (= 2.000 Euro – 137,96 Euro) auf das Konto des Arbeitnehmers.
  3. Da das Konto des Arbeitnehmers gepfändet ist, muss dieser ein P-Konto einrichten und durch Bescheinigung die Erhöhung des Freibetrags vornehmen. Beides ist geschehen, so dass ein Freibetrag von 1.731,44 Euro besteht (allgemeiner Grundfreibetrag plus Freibetrag wegen einer Unterhaltspflicht, kein Kindergeld). Der Schuldner erhält (nur) diese 1.731,44 Euro. Die Bank behält also 130,60 Euro (= 1.862,04 Euro-1.731,44 Euro) vom unpfändbaren Einkommen ein.
  4. Der Schuldner muss zur Freigabe der 130,60 Euro einen Antrag bei seinem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) stellen, damit ihm auch der durch die Bank einbehaltene Rest ausgezahlt wird. Dieser Anteil gehört zu seinem unpfändbaren Einkommen, denn der pfändbare Einkommensanteil wurde schon vollständig durch den Arbeitgeber abgeführt.

Die benannten Anträge sind in aller Regel nur einmal zu stellen, allerdings immer neu, falls eine weitere Pfändung auf dem Konto eingeht.

*auf Grundlage der Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (Mai 2022) galten. Zur Antragstellung lies bitte hier: § 906 Abs. 2 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Eine vertiefte Darstellung zur Fragen des P-Konts findet sich hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2012; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert, zuletzt 2022.
Veröffentlichungsverlauf: Original 2012, aktualisiert 2013, zum 19. Dezember 2015 und zum 01.05.2022.
[1] Der exakte Begriff lautet „Pfändung von Arbeitseinkommen“, siehe in § 850 ZPO. Unter Arbeitseinkommen versteht man unterschiedslos Gehälter, Löhne und Lohnersatzleistungen, im eigentlichen Sinne jede regelmäßige Zahlung. Wir gebrauchen in Anlehnung an den überwiegenden Sprachgebrauch vereinfachend den engeren Begriff Lohnpfändung. [ZURÜCK]
[2] Eigentlich müsste es Guthabenpfändung heißen, denn nicht das Konto wird gepfändet, sondern die durch Guthaben bei der Bank repräsentierten Ansprüche gegen die kontoführende Bank; allerdings erlauben wir uns in Anlehnung an den gängigen (nichtjuristischen) Sprachgebrauch auch hier, den Begriff Kontopfändung zu benutzen. [ZURÜCK]
[3] Nachfolgend bezeichnen wir die einkommenszahlende Stelle vereinfacht mit „Arbeitgeber“, was zugegebenermaßen schon beinahe unzulässig ungenau ist. Was Einkommen ist, bestimmt § 850 ZPO, und man sieht, dass auch andere Bezüge (z. B. Renten und Pensionen) hierunter fallen. Richtigerweise ist also immer dann, wenn ein Einkommen vorliegt, auch eine Stelle da, die das Einkommen zahlt, und das muss nicht immer ein Arbeitgeber sein. Der Begriff „Arbeitgeber“ soll daher hier nur beispielhaft verstanden werden, da dies den typischen Fall abbildet. Von dieser Bezeichnung hängt allerdings auch nichts ab, gemeint ist schlicht – in welcher Funktion auch immer – die einkommenszahlende Stelle. [ZURÜCK]
[4] Daneben gibt es weitere Vorschriften, die bestimmte Einkommenszahlungen von der Pfändbarkeit ausnehmen (insb. § 850a ZPO) oder einschränken (§ 850b ZPO). Wir lassen diese Fragen der Einfachheit halber nachfolgend unberücksichtigt. [ZURÜCK]
[5] Falls es aufgefallen ist: Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 wird für P-Konten der (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) festgelegte Freibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb weicht der in der aktuellen Freigrenzenbekanntmachung bestimmte Freibetrag (1.252,64 Euro) vom P-Konto-Grundfreibetrag (1.260 Euro) ab. Bei der Berechnung des pfändbaren Lohns wurde allerdings schon immer aufgerundet, deshalb beginnt die Pfändungstabelle ebenfalls erst bei einem Betrag von 1.260 Euro (enthält dort witzigerweise aber bereits einen pfändbaren Anteil in Höhe von 5,15 Euro; das dürfte der einzige Fall sein, bei dem der P-Kontoschutz einen höheren Freibetrag gewährt als § 850c ZPO). [ZURÜCK]
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