Das halbe Kind im Pfändungsrecht

 Aktuell  Juni/ Juli 2021  Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.

§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der „nur teilweisen Berücksichtigung“ wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

§ 850c Abs. 6 ZPO (Hervorhebung d. d. Autor): „Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.“
Hinweis: In unserer Fortsetzung zu diesem Artikel Excel-Vorlage: Berechnung zum “halben Kind” finden Sie eine Vorlage zur einfachen Berechnung der Freibeträge bei nur teilweiser Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

1. Vorab: Was klar sein muss

Das (vollständige oder teilweise) Herausrechnen von Unterhaltspflichten ist nur nach der Maßgabe des § 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850 Abs. 4 ZPO) möglich. Dazu ist immer ein Antrag des Gläubigers (im Insolvenzverfahren ein Antrag des Insolvenzverwalters und in der Wohlverhaltensphase des Treuhänders) erforderlich.

Erst wenn aufgrund dieses Antrags ein entsprechender Beschluss vorliegt, kann die Absenkung nach Maßgabe des Beschlusses erfolgen. Bis dahin verbleibt es aber zwingend bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß Pfändungstabelle. Das gilt im Übrigen auch im Insolvenzverfahren.[1]

Wichtig ist auch: Die nachfolgende Darstellung vollzieht die gesetzliche Berechnungsmethode, wie sie in § 850c ZPO zugrunde gelegt wird. Es gibt tatsächlich ein zunehmendes Bemühen, eine andere Berechnungsweise plausibel zu machen. Beliebt sind die völlig sinnfreien Ableitungen aus den Tabellenwerten (bzw. den Differenzen der Tabellenwerte). Diese Versuche kommen nicht von ungefähr, im Wesentlichen stammen sie von Insolvenzverwaltern, die den pfändbaren Betrag und damit den Massezufluss (zugunsten ihrer eigenen höheren Vergütung) erhöhen wollen. Die Auseinandersetzung mit derartigen Lösungsmodellen ist nicht Thema dieses Artikels. Aber zwei Punkte möchte ich dennoch vorab feststellen:

  1. Die (nachfolgend dargestellte) Berechnung ist nur dann zwingend, wenn das Gericht keine eigene oder andere Berechnungsmethode festgelegt hat. Das ist die Regel, denn meist wird nur eine Quote bestimmt, mit der eine Unterhaltspflicht (un)berücksichtigt bleiben soll (zum Beispiel 50%). Das Gericht kann aber eine andere Vorgehensweise festlegen, denn § 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4 ZPO) setzt eine Entscheidung nach Ermessen im Einzelfall voraus, was auch erhebliche Abweichungen vom grundsätzlichen Berechnungsweg legitimiert. Darin liegt leider ein großes Manko, denn in der Praxis fehlt es zumeist an einer angemessenen gerichtlichen Abwägung des Einzelfalls, die der Gesetzgeber vorausgesetzt hat. Das sieht man insbesondere bei Beschlüssen der Insolvenzgerichte, die oft geneigt sind, die Anträge der Insolvenzverwalter ungeprüft durchzuwinken.
  2. Daraus ergibt sich, dass es keinen Widerspruch darstellt, wenn ein Gericht eine Berechnungsmethode angeordnet hat, die der nachfolgenden Darstellung nicht entspricht. Allerdings gilt diese Abweichung dann immer nur für den speziell entschiedenen Fall. Uns aber geht es hier um die genuine Berechnungsmethode, die immer dann gelten muss, wenn keine Abweichung davon festgelegt wird. Wer auch ohne entsprechenden Beschluss die Berechnung anders ausführt, also zum Beispiel aus den Differenzen der Pfändungstabelle ableitet, rechnet immer fehlerhaft.

a. Vollständige Herausrechnung

Die vollständige Herausrechnung bedeutet, dass eine bestehende Unterhaltspflicht vollständig unberücksichtigt bleibt. Ich möchte dies hier nur ergänzend erwähnen. Praktisch von großer Bedeutung ist das für Ehepartner. Der Grund: Ehepartner sind sich zwar auch gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet, werden deshalb auch als Unterhaltspflicht berücksichtigt. Allerdings ist es häufig so, dass der Ehepartner (was bei Kindern selten der Fall ist) „hinreichendes“ eigenes Einkommen erzielt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dieses „hinreichende“ Einkommen eines Unterhaltsberechtigten bereits dann vorliegen, wenn es ungefähr in der Höhe von ALG 2 + ca. 20 % vorliegt. Die Anforderungen sind also nicht allzu hoch (zumindest, wenn die betreffenden Personen im selben Haushalt leben).

Bleibt die Unterhaltspflicht völlig unberücksichtigt, dann entsteht allerdings gar kein Berechnungproblem. In diesem Fall wird der Schuldner so behandelt, als bestünde die betreffende Unterhaltspflicht nicht. Man liest dann den pfändbaren Betrag einfach aus der vorhergehenden Spalte (zum Beispiel nicht bei „1“ sondern bei „0“) in der Pfändungstabelle ab.

Beispiel

Eine Person erzielt ein Nettoeinkommen von 1.540 Euro , es gibt eine Unterhaltspflicht. Der Gläubiger stellt den Antrag, die Unterhaltspflicht vollständig unberücksichtigt zu lassen. Bei 1.540 Euro sind nach aktueller Pfändungstabelle (01.07.2021) bei voller Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht keine Beträge pfändbar (Spalte „1 Unterhaltspflicht“ = 0). Bleibt die Unterhaltspflicht vollständig unberücksichtigt, sind 201,15 Euro pfändbar (Spalte „0 Unterhaltspflichten“).

b. Teilweise Herausrechnung

In zunehmendem Maß erfolgt aber auch die teilweise Herausrechnung von Unterhaltsberechtigten. Der wichtigste Anwendungsfall sind unterhaltsberechtigte Kinder. Befeuert wurde die enorme Zunahme diesbezüglicher Anträge durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014,[2] nach der als Einkommen des Kindes nicht nur etwa die ihm zustehenden Geldmittel zu berücksichtigen sind, sondern auch die Natural-Unterhaltsleistungen des anderen (zweiten) Elternteils. Damit droht die nur teilweise Anerkennung der Unterhaltspflicht zur Regel zu werden, wenn die beiden Eltern mit dem Kind im selben Haushalt leben.[3]

Es wird dann beantragt, die unterhaltsberechtigte Person zu einem bestimmten Prozentsatz (z.B. 50% bzw. 1/2) zu berücksichtigen bzw. unberücksichtigt zu lassen. Die in solchen Anträgen auftauchenden Quoten werden selten begründet. Oft sind es die besagten 50%. § 850c Abs. 6 ZPO spricht ja lediglich von der Möglichkeit einer „teilweisen“ Nichtberücksichtigung. Allerdings bieten sich die 50% offenbar argumentativ als Mittelwert an, weshalb es eher selten ist, dass hier mit anderen Werten, wie z.B. 25% oder 30% gearbeitet wird.

2. Berechnungsmethode bei teilweiser Berücksichtigung

Anders als in den Fällen, wo die Herausrechnung der Unterhaltspflicht ganz erfolgt, stellt sich bei der nur teilweisen Herausrechnung die Frage, wie diese Berechnung technisch erfolgen soll.

Der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund eine amtliche Pfändungstabelle vorgesehen, um die Pfändbarkeit des Einkommens verbindlich und ohne nähere Kenntnis des Pfändungsrechts feststellen zu können. Damit ist es auch Laien möglich, ohne großen Aufwand den pfändbaren Betrag des jeweiligen Lohns abzulesen. Aber wie wir ja schon wissen: Aus dieser amtlichen Tabelle kann man ausschließlich Werte für die vollständige Berücksichtigung von Unterhaltspflichten entnehmen.

Für die nur teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gibt es eine solche amtliche Tabelle nicht. Wie also soll in einem Fall verfahren werden, in dem das Gericht die nur 50%ige Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht anordnet?

a. Ableitung aus Pfändungstabelle?

Auch wenn die Werte nicht aus der amtlichen Pfändungstabelle entnommen werden können, scheint es auf dem ersten Blick naheliegend, bei der Berechnung auf die Tabellenbeträge zurückzugreifen. Dahinter steckt folgender Gedanke: Bei der Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht wird in der Tabelle der pfändbare Wert in der entsprechenden Spalte abgelesen (z.B. unter „1“ für eine Unterhaltspflicht). Das ist sozusagen der Wert für eine 100%ige Berücksichtigung der Unterhaltspflicht. Den Wert für eine 100%ige Nicht-Berücksichtigung findet man hingegen in der vorhergehenden Spalte (bei einer Unterhaltspflicht also in der Spalte „0“). Wird die Unterhaltspflicht nur zum Teil, also z.B. nur zur 50% oder 30% berücksichtigt, könnte man ja einfach den Differenzbetrag halbieren oder dritteln.

Das klingt zunächst logisch. Aber ist es das auch?

Beispiel

Nettoeinkommen von 1.770,00 €, es besteht eine Unterhaltspflicht, die nur zu 50% berücksichtigt werden soll: Ohne Unterhaltsverpflichtung sind 413,99 € pfändbar (ablesbar in der Spalte „0“ Unterhaltspflichten, in der Zeile 1.770,00-1.779,99 Euro). Setzt man dies mit 100% (Nichtberücksichtigung) gleich, ergibt sich sich der Betrag für die 50%ige Nichtberücksichtigung aus der Halbierung. Ergebnis: 206,99 €.

Vorab: Das ist nur ein Beispiel für eine Ableitung aus der Pfändungstabelle. Dabei möchte ich es hier belassen, denn egal, was man versucht, man muss feststellen, dass alle Ableitungen aus den Werten der amtlichen Pfändungstabelle zu falschen Ergebnissen führen müssen. Der Pfändungsfreibetrag setzt sich – wie wir gleich noch näher darstellen werden – aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen. Eine Verkürzung kann aber nur bei den Freibeträgen für diejenige Unterhaltspflicht erfolgen, für die die Verkürzung vorgesehen ist. Arbeitet man mit einer Differenzmethode auf Basis der in der Tabelle ausgerechneten 100%-Zahlen, dann verkürzt man immer auch Freibeträge, für die die Verkürzung nicht anwendbar ist (z.B. die eigenen Freibeträge des Schuldners).

Warum das so ist, erschließt sich nicht sofort; man muss hierzu wissen, wie Pfändungsbeträge berechnet werden. Denn der in der Pfändungstabelle ablesbare Betrag ist das Ergebnis einer Berechnung, die in einem bestimmten inneren Verhältnis die allgemeinen Freibeträge und die aufgrund der Unterhaltspflicht bestehenden besonderen Freibeträge kombiniert. Halbiert man die Beträge aus der Pfändungstabelle, dann verkürzt man damit auch die Freibeträge, die nicht die Unterhaltspflicht betreffen, für die die Absenkung erfolgt. Durch die nur anteilmäßige Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht sinkt nicht nur der Freibetrag als Ganzes, es ändern sich auch die Freibetragsanteile an der Gesamtsumme für die übrigen Freibeträge (also auch der Beträge, die nicht sinken dürfen). Man muss verstehen, dass 50% hier nicht die Hälfte von 100% bedeuten, da sich die 50% eben nicht auf die Gesamtsumme beziehen, sondern nur auf einen Anteil an der Gesamtsumme (für den die Verkürzung erfolgen soll). Aus diesem Grund werden wir sehr bald zeigen können, dass in dem obigen Beispielfall der pfändbare Betrag eben nicht 206,99 €, sondern nur 168,98 € beträgt (siehe Berechnung unter 2c).

Daraus folgt: Alle Werte, die in der Tabelle nicht angegeben sind, können nur in einer eigenständigen Berechnung festgestellt werden.

b. Allgemeine Berechnungsgrundlage

Zur Lösung des Problems bleibt daher nur, einen Schritt zurückzugehen und zu fragen, wie die Werte in der amtlichen Pfändungstabelle gebildet werden. Wir haben dies bereits in unserem Artikel Arithmetik der Einkommenspfändung ausführlich dargestellt, weshalb ich es hier nur kurz zusammenfassen möchte:

Der Betrag, den wir in der Tabelle für das jeweilige Nettoeinkommen ablesen können, wird gebildet aus den statischen Freibeträgen[4] gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) und den variablen Freibeträgen[5] gem. § 850c Abs. 3 ZPO, die von der jeweiligen Höhe des Nettoeinkommens abhängen.

Die statischen Freibeträge sind durch das Gesetz festgelegt und stellen insgesamt eine Summe dar, die abhängig ist von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt der statische Freibetrag nach derzeitigem Stand (seit 01.07.2021) 1.252,64 €. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung, wird dieser Freibetrag um 471,44 € erhöht. Für jede weitere (max. 4) Unterhaltsverpflichtung kommen weitere 262,65 € hinzu.[6]

Die variablen Freibeträge werden errechnet aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem statischen Freibetrag. An dieser Differenz besteht ein allgemeiner Grundfreibetrag von 3/10. Für die 1. Unterhaltspflicht kommen weitere 2/10 hinzu und für jede weitere Unterhaltspflicht (maximal 4) noch mal jeweils 1/10.

Es gibt also insgesamt sechs mögliche Freibetragskomponenten (nachfolgend A bis F):

auf 10 Euro abrunden (§ 850c Abs. 5 ZPO): + Einkommen
A Allg. statischer Freibetrag = – 1.252,64 €
B stat. Freibetr. 1. UH-Pflicht = – 471,44 €
C stat. Freibetr. 2.-5. UH-Pflicht = je – 262,65 €
= Rest
D Allg. variabler Freibetrag = – 3/10 vom Rest
E var. Freibetr. 1. UH-Pflicht = – 2/10 vom Rest
F var. Freibetr. 2.-5. UH-Pflicht = je – 1/10 vom Rest
= pfändbar

Zusammengefasst gilt für die Berechnung des Pfändungsbetrags folglich:

Einommen (netto) – A – B – C – D – E – F = pfändbarer Betrag

Für das oben genannte Beispiel mit dem Einkommen in Höhe von 1.770,00 € und einer Unterhaltspflicht sieht das wie folgt aus:

Einkommen (netto): 1.770,00 €
A Allg. statischer Freibetrag = – 1.252,64 €
B stat. Freibetr. 1. UH-Pflicht = – 471,44 €
C stat. Freibetr. 2.-5. UH-Pflicht = 0
Rest: = 45,92 €
D Allg. variabler Freibetrag = – 3/10 v. 45,62 € = – 13,78 €
E var. Freibetr. 1. UH-Pflicht = – 2/10 v. 45,62 € = – 9,18 €
F var. Freibetr. 2.-5. UH-Pflicht = 0
pfändbar: 22,96 €

Hier möchte ich nun eine einfache Frage stellen: Wenn für die erste Unterhaltspflicht eine prozentuale Verkürzung (z.B. auf 50%) angeordnet wurde, wo darf diese ausschließlich eine Rolle spielen? Ich hoffe, die Antwort leuchtet ein: Ausschließlich in der Zeile B und E.

c. Berechnung: Teilweise Berücksichtigung

Der entscheidende Kniff für die anteilige Berechnung von Unterhaltspflichten ist jetzt (nur) noch, dies an den für die jeweilige Unterhaltspflicht vorgesehenen „Berechnungs-Stellen“ zu tun. Das allgemeine Berechnungsschema für unseren Beispielfall (1.770,00 Euro Nettoeinkommen, 1 Unterhaltspflicht zu 50%) lautet dementsprechend:

Einkommen (netto) – A – 50%(B) – D – 50%(E) = pfändbarer Betrag

Die genaue Berechnung für unseren Beispielfall sieht so aus:

Einkommen (netto): 1.770,00 €
A Allg. statischer Freibetrag = – 1.252,64 €
B stat. Freibetr. 1. UH-Pflicht = 50%(471,44 €) = – 235,72
C stat. Freibetr. 2.-5. UH-Pflicht = 0
Rest: = 281,64 €
D Allg. variabler Freibetrag = – 3/10 (v. 281,64) = – 84,492 €
E var. Freibetr. 1. UH-Pflicht = 50%(2/10) (v. 281,64) = 1/10 = – 28,164 €
F var. Freibetr. 2.-5. UH-Pflicht = 0
pfändbar: 168,98 €

Die Berücksichtigung der 1. Unterhaltspflicht erfolgt im Beispielfall in den Zeilen B und E. Die Zeile A und die Zeile D betreffen hingegen den allgemeinen Grundfreibetrag, der unabhängig von bestehenden Unterhaltspflichten gesetzlich gewährt wird und daher auch von einer Beschränkung in Bezug auf Unterhaltspflichten nicht verkürzt werden kann. Die Zeilen C und F betreffen die 2.-5. Unterhaltspflicht, die im Beispielfall nicht vorliegt. Daher sind die 50% ausschließlich in den Zeilen B und E zu berechnen.

Dieses Beispiel sagt im Prinzip schon alles aus: Man sieht, dass die beiden Berechnungsebenen (statischer Freibetrag A-B-C und variabler Freibetrag D-E-F) in einer komplexen Verbindung stehen. Sinken die zu berücksichtigenden statischen Freibeträge (im obigen Beispiel Zeile B), erhöht sich der Restbetrag entsprechend. Damit vergrößert sich die Verteilungsgrundlage auf der zweiten Stufe (D-E-F).

Die nur teilweise Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht bewirkt also in einem ersten Schritt die Erhöhung des ungeschützten Betrags (durch Verringerung der Freibeträge) und in einem zweiten – darauf aufbauenden – Schritt die Neuzuweisung der Anteile an diesem Betrag (und zwar zugunsten des Gläubigers).

Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass die Berechnung der ersten Stufe nur einen Zweck hat; sie soll feststellen, wie hoch der Betrag ist, aus dem die an den Gläubiger zu zahlenden Anteile errechnet werden („Rest“). Auf der zweiten Stufe wird der prozentuale Verteilungswert neu festgelegt und daraus der „Rest“ als Eurobetrag verteilt. Beide Werte sind komplementär. Stehen dem Gläubiger zum Beispiel 7/10 vom „Rest“ zu, dann erhält der Schuldner 3/10 usw.

d. Komplexes Beispiel

Ich möchte an dieser Stelle noch ein komplexeres Beispiel für die Berechnung geben. Ziel ist es nicht, damit die Sache noch komplizierter zu machen, sondern – im Gegenteil – zu zeigen, dass auch komplex erscheinende Fälle leicht auf das hier dargestellte Grundmodell zurückzuführen und daher ebenso leicht lösbar sind. Ich möchte hierzu folgendes Beispiel nutzen:

Eine Person hat ein Nettoeinkommen von 2.800,00 €. Die 1. Unterhaltspflicht soll zu 100%, die 2. Unterhaltspflicht zu 30% und die 3. Unterhaltspflicht zu 50% berücksichtigt werden. Wie hoch ist der pfändbare Betrag?

Berechnung:

Einkommen (netto): 2.800,00 €
A Allg. statischer Freibetrag = – 1.252,64 €
B stat. Freibetr. 1. UH-Pflicht = -100%(471,44 €) = – 471,44 €
C1 stat. Freibetr. 2. UH-Pflicht = 30%(262,65 €) = – 78,80 €
C2 stat. Freibetr. 3. UH-Pflicht = – 50%(262,65 €) = – 131,33 €
Rest: = 865,79 €
D Allg. variabler Freibetrag = – 3/10 = – 259,74 €
E var. Freibetr. 1. UH-Pflicht = – 2/10 = – 173,16 €
F1 var. Freibetr. 2. UH-Pflicht = 30%(1/10) = – 25,97 €
F2 var. Freibetr. 3. UH-Pflicht = 50%(1/10) = – 43,29 €
Ergebnis pfändbar: 363,64 €

3. Ergebnis

a. Zusammenfassung

Man sollte nunmehr sehen können, warum es keine Alternative ist, die Berechnungen aus den Zahlen der geltenden Pfändungstabelle abzuleiten, wie wir es oben (siehe unter 2a) angesprochen hatten. Denn die Berechnung des pfändbaren Einkommens ist immer ein Konglomerat von allgemeinen Freibeträgen und den Freibeträgen, die sich erst aufgrund des konkreten Einkommens ergeben. Im statischen Bereich zum Beispiel bewirkt die nur teilweise Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht, dass ein geringerer Abzug vom Nettoeinkommen erfolgt, der „Rest“ also größer wird. Der im 2. Rechnungsschritt zu bestimmende variable Anteil berechnet sich aber aus diesem „Rest“. Dies bewirkt nunmehr, dass sich die variablen Freibeträge für alle Positionen (D-F) ändern (= steigen).[7] .

b. Vereinfachung durch Tabellen?

Wir haben gesehen, dass die Berechnung bei nur teilweiser Berücksichtigung von Unterhaltspflichten nach den selben Regeln erfolgt, mit denen die Werte der amtlichen Pfändungstabelle gebildet werden. Daraus ergibt sich die Frage, ob nicht auch für die nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflichten eine Tabelle erstellt werden kann, aus der dann einfach die entsprechenden Werte ablesbar sind.

Die gute Nachricht ist sehr naheliegend: Natürlich ist das möglich.

Die Schwierigkeit besteht hier allein darin, dass eine große Kombinationsbreite besteht, weshalb eine einzelne Tabelle nicht mehr ausreichend ist. Für jede Variation benötigt man eine eigene Tabelle. Die Tabelle, die die 50%ige Berücksichtigung für die erste Unterhaltspflicht wiedergibt unterscheidet sich von der Tabelle, bei der dies für die zweite Unterhaltspflicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Vorgaben nicht auf 50% lauten müssen. Jede Kombination und jeder denkbare Prozentwert benötigt eine eigene Tabelle. Die Frage ist, ob es möglich ist, diese Sachverhalte vollständig in Tabellen aufzubereiten.

Um es klar zu sagen: Möglich ist das schon, aber kaum sinnvoll.

Und es ist auch nicht nötig. Denn da die Tabellenberechnung immer mit wenigen Grundzahlen operiert, ist es technisch sehr leicht möglich, Tabellen auf Bedarf hin für jede denkbare Variation in kürzester Zeit herzustellen. Das lässt sich sehr gut programmieren. Wenn nur die Pfändbarkeit für einzelne Zahlen gesucht wird, bietet sich überdies auch die (nicht sehr anspruchsvolle) Programmierung mittels Excel-Datei an. Und für die regelmäßig relevanten 50% können in jedem Fall Tabellen zur Verfügung gestellt werden.

Das “halbe Kind” – Aktuelle Exceldatei

Genau diese technische Umsetzung möchte ich gern in unserem 2. Teil zu diesem Artikel darstellen, den ich an dieser Stelle empfehlen möchte:

 

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Hinweis: Der Artikel wurde zuerst im August 2018 veröffentlicht und 2021 aktualisiert.
[1] vgl. BGH IX ZR 45/11, Urteil vom 03.11.2011 sowie BGH IX ZR 46/11 (S. 5, sub Rz. 8). Man sollte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass § 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4 ZPO) gerade in Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren quantitativ eine sehr große Rolle spielt, weil – anders als bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz – der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder sich sehr leicht einen umfassenden Einblick in die wirtschaftliche Situation des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen verschaffen kann. Diese Kenntnis ist der problematische Teil des Antrags gem. § 850c Abs. 6 ZPO, da der antragstellende Gläubiger dies darlegen muss. [ZURÜCK]
[2] BGH IX ZB 41/14 [ZURÜCK]
[3] Es geht uns in diesem Artikel um die Darstellung der Berechnung des pfändbaren Einkommens, wenn nur eine teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflicht angeordnet wurde. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass § 850c Absatz 6 ZPO stets eine Einzelfallentscheidung erfordert. So hat der BGH in der angesprochenen Entscheidung nicht etwa festgestellt, dass Naturalunterhaltsleistungen stets als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sind, sondern nur, dass das berücksichtigt werden kann. Diese Berücksichtigung hat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen, vgl. BGH IX ZR 46/11, S. 6f. „Bei der Anwendung der Vorschrift verbietet sich jede schematisierende Betrachtungsweise. Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben. Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO [ab 2020: § 850c Abs. 6 ZPO] widerspricht.“. In der Praxis hingegen findet eine Abwägung mit dem bloßen Hinweis auf die BGH-Entscheidung sehr häufig gar nicht mehr statt. Diese Entscheidungen sind daher angreifbar. [ZURÜCK]
[4] Statische Freibeträge sind die durch das Gesetz festgelegten Freibeträge pro Person und pro Unterhaltspflicht. Sie ergeben sich aus § 850c Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung, die alle 2 Jahre (in den ungeraden Jahren) überprüft und regelmäßig angepasst wird. Die statischen Freibeträge sind wie folgt vorgesehen (Stand 01.07.2021-30.06.2023): Es gibt einen allgemeinen Freibetrag für jedermann, dieser beträgt 1.252,64 €. Die weiteren Freibeträge hängen von der Anzahl der gesetzlichen Unterhaltspflichten ab. Für die 1. Unterhaltspflicht gibt es einen Freibetrag in Höhe von 471,44 €. Für alle weiteren Unterhaltspflichten (insgesamt werden maximal 5 Unterhaltspflichten berücksichtigt) gibt es einen weiteren Freibetrag in Höhe von jeweils 262,65 €. [ZURÜCK]
[5] Variable Freibeträge: Alle Einkommensanteile, die über den statischen Freibetrag hinausgehen werden noch einmal mit einem zusätzlichen Freibetrag versehen. Dies soll im Ergebnis dazu führen, dass die Höhe der Pfändbarkeit auch vom erzielten Einkommen abhängig ist, sodass der Selbstbehalt umso höher ist, je mehr die Person verdient. Diese variablen Freibeträge werden im Gesetz in § 850c Abs. 3 ZPO nur als Anteile angegeben. Auch hier gibt es 3 verschiedene Zahlen: es gibt den allgemeinen, also für jeden geltenden Freibetrag in Höhe von 3/10, für die 1. Unterhaltspflicht gibt es einen weiteren Freibetrag von 2/10 und für jede weitere Unterhaltspflicht (insg. werden maximal 5 berücksichtigt) einen weiteren Freibetrag von jeweils 1/10. Maximal kann der variable Freibetrag 9/10 betragen (3/10+2/10+4*1/10). Vgl. insgesamt hierzu Arithmetik der Einkommenspfändung [ZURÜCK]
[6] Auch wenn die statischen Freibeträge je nach Anzahl der Unterhaltspflicht variieren, ist die Variationsbreite überschaubar. Hier können immer nur die nachfolgenden sechs Summen auftreten (Stand: ab Juli 2021):
– 2.774,68 (= 5 Unterhaltspflichten = 1.252,64 + 471,44 + 4 x 262,65 €)
– 2.512,03 (= 4 Unterhaltspflichten = 1.252,64 + 471,44 + 3x 262,65 €)
– 2.249,38 (= 3 Unterhaltspflichten = 1.252,64 + 471,44 + 2x 262,65 €)
– 1.986,73 (= 2 Unterhaltspflichten = 1.252,64 + 471,44 + 1x 262,65 €)
– 1.724,08 (= 1 Unterhaltspflicht = 1.252,64 + 471,44 + 0)
– 1.252,64 (= 0 Unterhaltspflichten = 1.252,64 € + 0 + 0) [ZURÜCK]
[7] Die Veränderung tritt also eben nicht nur für den Betrag ein, für den die angepasste, veränderte prozentuale Berücksichtigung erfolgen soll. Sämtliche variablen Freibeträge, also auch die, die nicht verkürzt werden, werden aus der Restsumme des statischen Freibetrags gebildet und verändern sich ebenfalls (= steigen), wenn der statische Gesamtfreibetrag durch die Veränderung eines einzelnen Freibetrags verändert wird (= sich verringert). [ZURÜCK]
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27 Comments

  1. vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort. Leider erhielt ich keine Benachrichtigung und fand sie nun hier im Kommentar. Gerne ergänze ich die fehlenden Informationen:
    Mein aktuelles Nettoeinkommen beträgt rund 1.590 €, und es werden derzeit 12,25 € gepfändet. Nach der aktuellen Pfändungstabelle 2025/2026 wäre bei diesem Einkommen und einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind 24,50 pfändbarer Betrag ausgewiesen. Daher stellt sich mir die Frage, ob die nach wie vor angewendete Differenzmethode aus dem damaligen Beschluss überhaupt rechtmäßig ist – insbesondere, da sie zu einem pfändbaren Betrag führt, obwohl mein Einkommen unterhalb der nach Idee von Ihnen klar belegten Berechnungsmethode deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegt.
    Müsste in einem solchen Fall eine gerichtliche Änderung des Beschlusses beantragt werden, oder wäre es bereits unzulässig, die Pfändung auf Grundlage der ursprünglich mit Zusammenlegung zweier Einkommen beschlossenen Berechnungsmethode weiterzuführen? Ich danke Ihnen nochmals herzlich für Ihre Einschätzung und Ihre Unterstützung.

    ANTWORT: Man kann natürlich gegen den Beschluss direkt vorgehen, solange die Beschwerdefrist nicht abgelaufen ist. Das ist hier ganz sicher der Fall, aber Sie könnten Abänderung des Beschlusses beantragen. Es hängt nach wie vor sehr vom Gericht ab, wie erfolgreich das ist, da der Gesetzgeber immer noch keine Klarstellung vorgenommen hat und das Thema offenbar so wenig interessant ist, dass sich kaum jemand damit beschäftigt. Wie genau Sie hier beantragen müssen/ sollten, hängt allerdings von den Details ab, auch dem, was damals genau angeordnet wurde. Das kann ist daher leider nicht beurteilen.

  2. ich habe eine Frage zur praktischen Anwendung der von Ihnen erläuterten Berechnungsmethode bei teilweiser Unterhaltspflicht („halbes Kind“). In meinem Fall liegt ein gerichtlicher Beschluss vom [10, 2024] vor, der wie folgt formuliert ist:

    „Zur Berechnung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrags bleibt die Tochter des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person zunächst außer Betracht. Der so berechnete pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist zur teilweisen Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter um 50 % der Differenz des Betrags zu vermindern, der sich aus der Tabelle mit Berücksichtigung der Tochter ergibt.“

    Der Beschluss wurde damals erlassen, um die Pfändung aus zwei Arbeitsverhältnissen (Teilzeit und Minijob) zusammenzuführen. Der Minijob wurde inzwischen aus betrieblichen Gründen beendet. Nun wird jedoch im verbliebenen Teilzeitjob weiterhin ein geringer Betrag gepfändet, obwohl das Einkommen nach der von Ihnen dargestellten Berechnung mit halbem Kind unter der Freigrenze liegen müsste.

    Meine Frage: Ist die im Beschluss angeordnete „Differenzmethode“ für den Arbeitgeber dauerhaft bindend – auch wenn sie dazu führt, dass Freibeträge unzulässig gekürzt werden und trotz Unterschreitens der Pfändungsfreigrenze weiter gepfändet wird? Oder kann (bzw. sollte) in diesem Fall auf eine Korrektur im Sinne der von Ihnen erläuterten linearen Berechnung nach § 850c ZPO hingewiesen werden, da sich die Einkommenssituation inzwischen geändert hat? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

    ANTWORT: Dass die vorgegebene Berechnungsweise des Gerichts zu einer höheren Pfändbarkeit führt, ist der Grund, warum man diese Berechnung (gläubigerseitig) bevorzugt. Allerdings ist sie meines Erachtens unzulässig, da das in § 850c Abs. 6 ZPO vorgesehene Ermessen des Gerichts die gesetzgeberische Festlegung der Berechnungsmethodik nicht ersetzen darf. Das Ermessen im Rahmen des § 850c Abs. 6 ZPO bezieht sich nur auf die Feststellung der Höhe des nicht zu berücksichtigen Betrags, in Ihrem Falle 50%. Was Ihre eigentliche Frage betrifft: normalerweise dürfte es niemals zu einer Pfändbarkeit kommen, wenn Sie den Grundfreibeträge nicht übersteigen. Es dürfte daher auch nach der gerichtlich festgelegten Berechnung nicht möglich sein, dass pfändbare Beträge entstehen. Also wahrscheinlich habe ich Sie missverstanden, dann sollten Sie das noch einmal ergänzen. Generell allerdings kann man sagen, dass der Beschluss so lange wirksam bleibt, solange er beim betreffenden Arbeitgeber vorliegt und nicht geändert wurde. Sollten sich Änderungen ergeben, die zu einer anderen Beschlussfassung führen müssten, muss Neuantrag gestellt werden (entweder vom Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter oder vom Schuldner). Das kann in solchen Fällen, wo die Unterhaltspflicht nur zum Teil berücksichtigt wird im Übrigen sehr häufig geschehen, einfach dadurch, dass sich die Einkommenssituation der betreffenden Person negativ verändert.

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