Mit der Einführung des P-Kontos hat sich der Schutz für viele Schuldner nicht unwesentlich verbessert. Zwar konnten z.B. Sozialeinkünfte bei einer Pfändung auch vorher schon in einer 7-Tages-Frist (übergangsweise 14-Tages-Frist) vom Konto abgeholt werden. Mit der Pfändung war aber jegliche Verwendung des Kontos ausgeschlossen. Andere Zahlungseingänge wurden von der Pfändung erfasst, selbst wenn der Schuldner mit seinem Gesamteinkommen monatlich die Pfändungsfreigrenze wesentlich unterschritt. Überweisungen konnten nicht mehr ausgeführt oder mussten durch teure Direktzahlungen vorgenommen werden. Ohne Antrag auf Freigabe des Kontos beim zuständigen Amtsgericht war kaum etwas zu machen. Viele Schuldner wussten nicht, dass sie eine Aufhebung der Pfändung beantragen müssen und schlossen gefährliche „Kontofreigabevereinbarungen“ mit den pfändenden Gläubigern. – Das P-Konto hat damit trotz einiger Mängel zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Auch Schuldnerberatungsstellen sind dadurch entlastet worden, da sie in diesen Fällen keine Freigabeanträge für ihre Mandanten beim zuständigen Amtsgericht mehr stellen müssen.
Wenn Sie pfändungsgefährdet sind, prüfen Sie bitte frühzeitig, ob Sie Ihr Konto als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln lassen sollten. Denn die seit Juli 2010 geschaffene Möglichkeit eines effektiven Kontoschutzes gewährleistet den Schutz des pfändungsfreien Einkommens. Die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto sichert die Unangreifbarkeit von Zahlungseingängen bis zur Pfändungsfreigrenze unabhängig von deren Herkunft und für jede natürliche Person (auch für Selbständige). Die Methode „Druck durch Überrumpelung“ dürfte damit weitgehend der Vergangenheit angehören; dies gilt insbesondere für Schuldner, die ohnehin nur unpfändbares Einkommen beziehen. Vor allem Menschen, die von ALG-Leistungen leben müssen, haben durch das P-Konto die Möglichkeit, normal mit ihrem Konto arbeiten zu können und sind nicht mehr auf die 7-Tage-Frist (bzw. 14-Tage-Frist) angewiesen, wie sie vor Einführung des P-Kontos galt.
Betroffene, die Unterhaltsverpflichtungen haben, können sich den daraus entstehenden erhöhten Pfändungsfreibetrag durch eine hierfür berechtigte Stelle (in aller Regel Rechtsanwaltskanzleien oder „zugelassene Stellen“) mit einem Formular gem. § 850k ZPO bestätigen lassen, das der Bank vorzulegen ist. Achtung: Unsere Kanzlei erteilt allen Anfragenden eine solche Bestätigung unabhängig von einer Mandatierung kostenlos.