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Neuer Gesetzentwurf: 3 Jahre bereits ab 01.10.2020! – Oder doch nicht?

Kurzdarstellung der neuen Verfahrensdauer

 Stand: Juli 2020  Der bisherige Plan zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer auf 3 Jahre sah noch vor, dass bis zum Umsetzungszeitpunkt 2022 eine schrittweise Verkürzung des Verfahrens eintritt. Nunmehr liegt allerdings ein Gesetzentwurf vor, der bedeutend weiter geht. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang sollte das erst ab dem 17.07.2022 möglich sein. Das bedeutet, dass für sämtliche Verfahren, die jetzt vor der Eröffnung stehen, genau darauf geachtet werden muss, wann der Antrag eingereicht wird. Dies sollte, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen, frühestens Anfang Oktober 2020 geschehen.

Die Besonderheit der Verkürzung besteht jetzt darin, dass sie bedingungslos erfolgt. Vorher war eine Verkürzung auf 3 Jahre nur möglich, wenn eine nicht unerhebliche Befriedigung der Gläubiger in dieser Zeit erreicht werden konnte.

Mit Geltung des Gesetzes wird es eine Weile unterschiedliche Verfahrensdauern geben:

  1. Alle Verfahren die vor dem 16.12.2019 beantragt worden sind: Hier gilt Rechtslage, die seit dem 01.07.2014 gilt. Die Regeldauer bis zur Restschuldbefreiung beträgt 6 Jahre, eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist nach 5 Jahren erreichbar, sofern die Kosten in dieser Zeit bereits reguliert worden sind, und eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist möglich, wenn in dieser Zeit 35 % Befriedigungsquote für die beteiligten Gläubiger realisierbar sind.
  2. Für alle Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt werden oder wurden gilt die Stufenlösung, die wir bereits vorgestellt haben. Die Tabelle endet nun allerdings mit dem Eintrag im September (Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung [EGInsO], Art 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht):
    Antragstellung
    vom
    bisVerfahren dauert...
    ...16.12.20196 Jahre
    2019/2020
    17.12.201916.01.20205 Jahre, 7 Monate
    17.01.202016.02.20205 Jahre, 6 Monate
    17.02.202016.0320205 Jahre, 5 Monate
    17.03.202016.04.20205 Jahre, 4 Monate
    17.04.202016.05.20205 Jahre, 3 Monate
    17.05.202016.06.20205 Jahre, 2 Monate
    17.06.202016.07.20205 Jahre, 1 Monat
    17.07.202016.08.20205 Jahre
    17.08.202016.09.20204 Jahre, 11 Monate
    17.09.202030.09.20204 Jahre, 10 Monate
    01.10.2020...3 Jahre
  3. alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, werden nach 3 Jahren restschuldbefreit, ohne dass hierzu besondere Bedingungen erfüllt werden müssen.
Achtung! Es kommt nicht darauf an, wann die Insolvenz eröffnet wird, sondern wann sie beantragt wurde. Das ist unbedingt zu beachten. Wer also den Antrag zum Ende September abgibt, weil er davon ausgeht, dass die Eröffnung erst nach dem 1. Oktober stattfindet, riskiert, dass er von der neuen Regelung nicht profitieren wird, selbst wenn die Eröffnung dann erst im November stattfindet. Dass die Einreichung des Antrags hierfür entscheidend sein soll und nicht etwa die Eröffnung, ist hier zwar schon mehrfach kritisiert worden, da dies in der Praxis zu unsinnigen Ergebnissen führt. Allerdings ändert das nichts daran, dass es so im Gesetz vorgesehen ist.
Achtung! Sollte die Insolvenz bereits beantragt, aber derzeit noch nicht eröffnet sein (zum Beispiel weil das Gericht sinniger oder unsinniger Weise zunächst ein Gutachten in Auftrag gegeben hat), sollte man darüber nachdenken, ob man gegebenenfalls sämtliche Anträge zurücknimmt, um sie im Oktober neu einzureichen.
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38 Comments

  1. Hallo ans Team!

    Zuvor möchte ich einmal stellvertretend „danke“ sagen; Der hier angebotene Service ist beispiellos! ;-)

    Zu Meiner Frage:
    Ich habe einen Freund bei dem eine Überschuldung vorliegt, unterstützt und alle Gläubiger angeschrieben. In diesem Schreiben habe ich um aktuelle Zahlen der Verbindlichkeiten bis zu einem Stichtag gebeten um eine – im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Selbstbehalt – Abzahlungsvereinbarung zu treffen. Es handelt sich um 12 Gläubiger mit insgesamt einer höheren, fünfstelligen Schuldensumme. Von den 12 Gläubigern haben sich zwei zurückgemeldet, allerdings ohne die gewünschten Zahlen zu liefern. Ein Teil der übrigen Gläubiger hat lediglich ihre Ansprüche bei den zuständigen Amtsgerichten geltend gemacht (das war an der nachfolgenden Post zu erkennen).

    Nun möchte mein Freund eine Privatinsolvenz anmelden. Dazu haben wir diverse Anwälte angeschrieben und darum gebeten, die bereits vorhandene Korrespondenz zu nutzen, aus der hervorgeht, das der Kontakt/Einigungsversuche gescheitert ist. Es wurden Teilweise horende Summen aufgerufen oder gleich gänzlich abgelehnt.

    Nun zu meiner Fragen;

    1. Kann mein Freund auch ohne Anwalt einen Antrag auf Privatinsolvenz beim zuständigen AG stellen?

    2. Gibt es ein Formular für derartige Anträge?

    3. Welche Bedingungen müssen für diesen Antrag vorliegen? (Außer eine Auflistung der Gläubiger und die o.g. Korrespondenz)

    4. Wie lange würde diese Insolvenz dauern? (Ich laß in den Kommentaren etwas von 3 Jahren, ist das jetzt rechtskräftig?)

    5. Bei ihm liegt derzeit eine Pfändung eines Gläubigers auf dem Konto. Wie wird in diesem Falle verfahren da ihm jetzt nur sein Selbstbehalt bleibt und keine weitere verwertbare Masse für die Insolvenz vorhanden ist?

    Vielen Dank für Ihre diesbezüglichen Bemühungen!

    R. S.


    ANTWORT: Sämtliche Fragen, die Sie stellen, sind eigentlich Gegenstand von Beratungsgesprächen zur Schuldnerberatung. Ich würde Ihnen daher zunächst einmal naheliegen, ein solches Gespräch zu suchen. Diese Beratungsgespräche werden regelmäßig kostenfrei angeboten, und auch wenn sie nicht überall gleich gut sind, sind die von Ihnen gestellten Fragen sehr leicht im Kontext beantwortbar. Das Hauptproblem scheint mir aber hier zu sein, dass Sie versuchen, den notwendigen Schritt bei Verbraucherinsolvenzen zu überspringen, nämlich die Durchführung des außergerichtlichen Planverfahrens durch eine anerkannte Beratungsperson bzw. -stelle. Das geht deshalb nicht, weil in den Antragsunterlagen eine Bestätigung dieses Verfahrens durch die entsprechende Schuldnerberatungsstelle erforderlich ist. Dort wird nicht bestätigt, dass ein solches Verfahren überhaupt durchgeführt worden ist, sondern dass es ordnungsgemäß durch diese Stelle durchgeführt worden ist. Wenn Sie sich also jetzt an einen Anwalt wenden, kann er Ihnen das nicht bestätigen, es sei denn, er übernimmt den Fall und führt dieses Verfahren selbst durch. Man erhält diese Hilfe allerdings auch kostenfrei, wenn man sich an den zuständigen Wohlfahrtsverband des Ortes wendet. Da muss man ohnehin alles selbst machen, sodass vielleicht Ihre Vorarbeiten dafür letztlich nutzbar sind. Eine andere Möglichkeit wäre es, einen Berechtigungsschein zur Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung für die Tätigkeit eines Anwalts beim zuständigen Amtsgerichtes Wohnorts zu beantragen (einen sicheren Anspruch hierauf gibt es allerdings nicht, und zusätzlich muss natürlich dann das Einkommen auch entsprechend gering sein). Die Insolvenz dauert nunmehr für jetzt gestellte Anträge 3 Jahre, dafür haben wir aber einen aktuellen Artikel.

  2. Hallo, ist das Gesetz mit den 3 Jahr Insolvenz Laufzeit jetzt schon vom Deutschen Staat beglaubigt worden?


    ANTWORT: es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, falls Sie das meinen.

  3. Wäre vielleicht gut diesen Artikel zu löschen. Habe fest mir den 3 Jahren gerechnet und extra am 01.10.20 mein Antrag eingereicht, habe dann allerdings ein Dämpfer erhalten von meinem Verwalter als dieser meinte, dass dieser Entwurf doch gekippt wurde. Nichtmal die Bundesregierung selber hat es geschafft, dass sie diesen Artikel von ihrer Seite nehmen, oder aktualisieren.


    ANTWORT: nun ja, der Artikel wurde aktualisiert. Die Einleitung ist ja eindeutig und wenn Sie dem Verweis folgen, kommen Sie zum letzten Stand. „Gekippt“ wurde gar nichts, das Gesetz ist einfach nicht wie geplant Ende September verabschiedet worden, weil offensichtlich aufgrund der aktuellen Probleme ein zeitliches Hindernis bestand. Wir können auch nur den Stand wiedergeben, der derzeit besteht. Und zwischenzeitig ist es so, dass die Verzögerung bei der Gesetzesabstimmung dazu geführt hat, dass man vielleicht nicht mehr ganz so sicher sein kann, dass es bei der Wirkung für Anträge ab 01.10. bleibt (ausgeschlossen ist das gleichwohl immer noch nicht).

  4. Hallo Agnes
    Es gibt ein Urteil vom olg Frankfurt danach gibt es eine Löschung bei der Schufa nach 6 Monaten nach der rsb. Alle Gläubiger müssen nach 6 Monaten in allen öffentlichen Registern ihre Einträge löschen. Ausnahme ist die Schufa. Deshalb folgendes Vorgehen: Kredit beantragen, neuen Mietvertrag bekommen, neuen Mobilfunkvertrag beantragen. Alle Ablehnung sammeln und die Schufa auf Löschung verklagen. Mit dem Hinweis auf das olg Frankfurt Urteil sollte auch ihnen das Gericht eine sofortige Löschung zusprechen. Es muss halt jeder so tätig werden, da das olg Urteil die individuelle Lage beurteilt, die aber jeder durch die vorherigen Ablehnungen für sich herstellen kann.

  5. Guten Tag, hatte die Privatinsolvenz im Juli 2016 beantragt und die Verfahrenskosten wurden mir gestundet. Trotz alledem zahle ich regelmäßig einen Beitrag für den InsoVerwalter ca. 10,- Euro brutto im Monat, d.h. mit Jahresrechnung am Ende jeden Jahres. Wenn ich die Verfahrenskosten bezahlen könnte, wäre ich rein rechnerisch im Juli 2021 restschuldbefreit. Welches Datum wäre am besten, um möglichst nicht mehr lange auf den RSV-Bescheid des Gerichts warten zu müssen? In Ihrem Beispieltext lese ich, dass der fünf-Jahreszeitraum abgelaufen ist. Andere Ratgeber schreiben man sollte sich ca. 6 Monate vor Ablauf der fünf Jahre an das Gericht wenden, damit die Zeit nicht noch ins sechste Jahr weiterläuft. Was ist die optimale Vorgehensweise?


    ANTWORT: also, zunächst einmal passt Ihre Frage leider nicht zu diesem Artikel, wir haben für die vorzeitige Restschuldbefreiung gesonderte Darstellungen, bei der Ihre Fragestellung auch durchaus hilfreich ist. Kurz möchte ich Ihnen trotzdem antworten: Eine ideale Zeit gibt es dafür nicht, denn der Verlauf hängt sehr von der Arbeitsweise des konkreten Gerichts ab, man kann daher keine generelle Aussage treffen. Manche Gerichte (wie zum Beispiel in Dresden) bearbeiten die Anträge immer erst nach Ablauf der 5 Jahre, manchmal auch erst sehr(!) viel später und zwar völlig unabhängig(!) davon, wann man diesen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt hat. Auch hier kann ich nur sagen, dass es leider an einer Norm fehlt, die es dem Schuldner ermöglicht, eine zeitlich gestraffte Prüfung zu erzwingen. Ich hatte hier kürzlich sogar den Fall, bei dem ein Antrag zurückgewiesen wurde, weil er angeblich zu früh (sechs Monate vor Ablauf der 5 Jahre) gestellt worden sei. Ein unglaublicher Vorgang, der auch rechtswidrig ist, gegen den man aber – auch hier dem Gesetzgeber sei Dank – keinerlei Rechtsmittel hat. Damit will ich nur illustrieren, dass die Vorstellung, man könnte hier auf die zeitliche Strukturierung in irgendeiner Weise Einfluss nehmen, nicht gerechtfertigt ist. Idealerweise wäre es so, dass zumindest der Anhörungsbeschluss schon vor Ablauf des 5. Jahres ergeht, falls bis dahin der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung schon gestellt wurde und die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Dann könnte der Anhörungstermin so gesetzt werden, dass die Restschuldbefreiung unmittelbar mit Ablauf des 5. Jahres oder doch zumindest kurz danach ergehen könnte. Dass das möglich ist zeigt sich darin, dass ich Gerichte kenne, die das so praktizieren. Am besten geben Sie den Antrag nicht allzu lange vor Ablauf der 5 Jahre ab, damit er beim Gericht in unmittelbarer zeitlicher Nähe (vllt. 3 bis 5 Wochen vorher) auf den Tisch kommt. Jedenfalls ist die Annahme, dass ein frühzeitig gestellter Antrag zu einer Verfahrensbeförderung führt, aus der praktischen Erfahrung nicht begründet. Ich möchte daher schlussfolgern, dass man in den meisten Fällen die Chance für eine schnellere Bearbeitung etwas erhöhen könnte, wenn man den Antrag kurzzeitig vor Ablauf der Zeit abgibt, weil er dann nicht allzu weit weg gelegt werden muss.

  6. Hallo. Mir wurde 2020 die RSB erteilt, 2021 läuft die Wohlverhaltensphase aus. In der Zeit der Privatinsolvenz habe ich leider neue Schulden machen müssen, es war nichts anderes möglich wann kann ich eine neue Privatinsolvenz beantragen?


    ANTWORT: Sie können einen neuen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst 10 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung stellen, in Ihrem Falle also frühestens 2030. Eine Insolvenzeröffnung könnten Sie (technisch gesehen) zwar jederzeit neu beantragen, sofern Sie die Kosten des Verfahrens vorschießen, allerdings nur ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung.

  7. Sehr geehrtes Team
    16.06.2016.eröffnung der i.Verfahren
    17.06.2021 vorzeitige RSB werde ich beantragen,da ich dir Kosten bis dahin bezahlt habe.
    Wie lange bleibt man noch bei schufa eingetragen
    stimmt es das es mit neuen Gestzt auf 1 Jahr verkürzt wird
    Besten Dank


    ANTWORT: Die Einträge der Gläubiger werden als erledigt markiert und bleiben in diesem Zustand noch 3 Jahre in der SCHUFA, genauso lang wird auch die Erteilung der Restschuldbefreiung in der SCHUFA geführt. Diese Frist soll tatsächlich verkürzt werden auf ein Jahr.

  8. bestehen die 3Jahre Insolvens ohne die 35 %


    ANTWORT: ja, so ist es, es ist eine generelle Verkürzung auf 3 Jahre geplant ohne weitere Bedingungen. Man wird dann die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren auch dann bekommen, wenn die Kosten bis dahin noch nicht erledigt sein sollten.

  9. Hallo meine Insolvenz verfahren ab 14.07 2020
    Ist werd bis 2023 oder 2026?


    ANTWORT: Weder noch. 2023 können Sie die Restschuldbefreiung nur erhalten, wenn Sie bis zum Ablauf des 3. Jahres (spätestens zum 14.07.2020) eine Befriedigung der Gläubiger zu 35 % erreichen können. D. h., für Sie gilt immer noch das Gesetz von 2014. Allerdings wird (nach jetzigem Stand) die Restschuldbefreiung auch nicht erst 2026 erteilt werden, denn es ist geplant, die ab Dezember beantragten Insolvenzen bereits jeweils um einen Monat zu verkürzen. Dabei kommt es darauf an, wann Sie die Insolvenz beantragt haben. Ihre Insolvenz wurde offensichtlich am 14. Juli eröffnet, sodass Ihre Antragstellung vielleicht nach dem 16. Juni erfolgt sein könnte. In diesem Falle wäre nach der Stufenlösung die Restschuldbefreiung mit Ablauf von 5 Jahren, 1 Monat zu erwarten (im Fall, dass bis dahin die Kosten schon gedeckt sind sogar einen Monat früher, nämlich nach 5 Jahren). Die jetzt geplante bedingungslose Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre wird hingegen auf Ihren Fall mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Rückwirkung erzeugen. Bislang war nur von eine Rückwirkung auf den 01.10.2020 die Rede, und inzwischen sieht es aus, als ob noch nicht einmal das mehr gelten wird. Eine weitergehende Rückwirkung gibt es aber in keinem Falle.

  10. Hallo, gilt die 3 Jahres Insolvenz ab den 1.10.20? Nach meiner Kenntnis wurde das Gesetz auf Neujahr verschoben. Welche Nachteile entstehen bei der 3 Jahres Insolvenz?


    ANTWORT: Schauen Sie doch bitte einmal hier: Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – wann kommt das Gesetz?

  11. Vielen Dank für die schnelle Antwort. AGP ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan bei Privatinsolvenz Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Aha, ja, dann macht Ihre Frage Sinn. Tut mir leid, aber diese Abkürzung ist zumindest bei uns nicht geläufig. Der Plan orientiert sich an der Dauer des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung. Deshalb ist es (spätestens, wenn die Geltung des Gesetzes feststeht) legitim, einen Plan auf drei Jahre vorzulegen. Ich habe das in der jüngeren Zeit im Hinblick auf die geplante Änderung schon mehrfach gemacht, aber noch sind Gläubiger davon nicht begeistert, Chancen hat man wohl erst, wenn das Gesetz umgesetzt ist und alle sich auf die neue Ablauffrist einstellen. Fünf Jahre bekommt man hingegen derzeit schon eher durch (seit der Änderung 2014). Wenn Sie einen Planerfolg wollen, ist ein Angebot von drei Jahren derzeit eher noch schwierig bzw. schwerer vermittelbar. Wenn Sie allerdings nur die Insolvenzbeantragung anstreben, ist es egal. Das Gesetz sah noch nie vor, was man da genau anbieten muss. Das wird sich auch nach dem neuen Gesetz nicht ändern (auch da könnte man noch einen 6-Jahres-Plan anbieten, auch wenn es dann niemand mehr erwartet).

  12. Sehr geehrtes Team, wenn ich jetzt (in der Annahme, dass eine Rückwirkung erfolgt) ein AGP mache, soll dieser auf 6 oder 3 Jahre ausgelegt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Helfen Sie mir doch bitte einmal, was ist „AGP“? Unabhängig davon kann man aber sagen, dass alle Anträge, die vor Geltung des neuen Gesetzes gestellt werden, noch unter Bedingung des jetzigen Antragsrechts gestellt sind. Auch wenn es eine Rückwirkung geben sollte, wäre bis zur Geltung des Gesetzes noch mit alten Formularen und Texten zu arbeiten. Ich kann momentan keine Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Kostenstundung stellen, ohne auch die Abtretung nach dem jetzigen Recht einzuräumen. In den Verbraucherinsolvenzanträgen ist das die Anlage 3, die kann man ohnehin nicht verändern (da gesetzlich vorgeschrieben). Im Falle einer Rückwirkung wäre das aber kein Problem, dann würde sich die Zeit automatisch von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzen, d. h. der Text der Anlage 3 würde dann nicht etwa bewirken, dass die Abtretung länger dauert. Da es inzwischen aber so aussieht, dass aufgrund des inzwischen entstandenen Zeitablaufs möglicherweise keine Rückwirkung mehr eintritt, gilt für alle, die den Antrag erst mit Geltung des Gesetzes stellen wollen ohnehin, dass dann neue Formulare vorhanden sein werden, die dann auch zu nutzen sind. Dann taucht natürlich nirgendwo mehr die Angabe „6 Jahre“ auf.

  13. Sehr geehrtes Team, habe nach meiner Privat-Insolvenz und erfolgreicher Restschuldbefreiung (RSB) und einem 4-stelligen Erbschaftsbetrag 2018 geschafft, also 6 Jahre sind vorbei, soll ich noch 3 Jahre bis August 2021 warten, bis man es geschafft hat, um unbelastet am Wirtschaftsverhalten wieder teilzunehmen. Stimmt dieses, oder kann man schon eine Löschung bei der Schufa jetzt schon bekommen oder muss ich noch bis nächstes Jahr August 2021 warten? Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe mit freundlichem Gruß


    ANTWORT: Nein, regulär wird das nicht passieren, denn es gibt für die Dauer der Eintragung ja Regelungen. Das betrifft zum Beispiel auch die Eintragung der Erteilung der Restschuldbefreiung. Es gab in der Vergangenheit schon mal erfolgreiche Versuche, dass durch Inanspruchnahme von Gerichten auszuhebeln, aber das gilt nicht generell.

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