Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

1. Das P-Konto ist nur die “halbe Miete”

Für den Einstieg habe ich habe versucht, das Problem in einer Zeichnung darzustellen. Aber was man auch versucht, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen – es sieht dann immer noch sehr kompliziert aus. Dabei geht es eigentlich nur um zwei – letztlich recht einfache – Fallgestaltungen.

Erster Fall: Lohn und Konto sind zugleich gepfändet (= es liegt parallel eine Lohn- und Kontopfändung vor).

Schema Lohn- mit anschließender Kontopfändung

Man sieht hier, dass der Gläubiger (A) auf den Lohn (B) durch eine Lohnpfändung (A1) zugreift. Zeitgleich existiert eine Kontopfändung (A2)[1] die nochmals auf den dort eingehenden (durch A1 bereits zuvor gepfändeten) Lohn (C) zugreift. Sollte diese Problemstellung noch nicht klar geworden sein, empfehlen wir nochmals den Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht”, der die Konstruktion etwas genauer darstellt.

Die Skizze zeigt: Die Lohnpfändung (A1) führt zur Aufspaltung des Lohns (B) in einen pfändbaren Teil (B1) und in einen unpfändbaren Teil (B2). Der pfändbare Teil fließt zum Gläubiger, der unpfändbare an den Schuldner. Der unpfändbare Teil des Lohns (B2) geht auf dem Konto des Schuldners ein (C). Durch die Pfändung des Kontos (A2) entsteht nun erneut eine Inanspruchnahme des Lohns, obgleich dieser schon beim Arbeitgeber um die pfändbaren Anteile verkürzt wurde.

Das ist das Problem:
Der unpfändbare Lohn besteht aus zwei Bestandteilen. Zum einen ist das der statische Freibetrag, der aus den in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO[2] festgelegten Einzelfreibeträgen gebildet wird. Zum anderen ist das der – von der Höhe des Einkommens abhängige – variable Freibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO.

Das Konto schützt “von sich aus” nur den statischen Freibetragsanteil nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, gewährt daher nur einen Teil des unpfändbaren Einkommens gemäß Pfändungstabelle. Dadurch entsteht eine (zunächst) auf dem P-Konto ungeschützte Position des unpfändbaren Einkommens immer dann, wenn der eingehende Lohn höher ist, als der statische Freibetrag.

Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Arithmetik der Einkommenspfändung

Schema Kontopfändung P-Konto-Schutz und § 850c ZPOZweiter Fall: Der zweite Fall unterscheidet sich vom ersten (nur) darin, dass eine Lohnpfändung noch nicht vorliegt. Hier kommen daher (anders als im ersten Fall) auch pfändbare Anteile des Lohns auf dem Konto an (sofern der Lohn überhaupt pfändbare Anteile hat).

Auch hier gewährt das P-Konto nur den statischen Freibetragsanteil (gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht das volle unpfändbare Einkommen gem. § 850c Abs. 3 ZPO.

Da in diesem 2. Fall der pfändbare Teil des Lohnes noch nicht abgeführt wurde, kommen aber auch Lohnteile auf dem Konto an, die gemäß § 850c ZPO pfändbar sind (in der Abbildung symbolisiert durch den hellbraunen oberen Teil der Kugel).

Durch diese Besonderheit stellt sich der Antrag etwas anders dar, aber die Lösung ist gleich: Um das volle unpfändbare Einkommen zu sichern, muss man einen Antrag gem. § 906 Abs. 2 ZPO stellen.[3]

Hinweis
Die Antragsform (lies hierzu in unserem 2. Teil) ist für beide Fälle weitgehend gleich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass man bei der ersten Fallgruppe eine unbezifferte Freigabe beantragen kann, während der zweite Fall immer einen bezifferten Freigabeantrag erfordert.
Sehen wir uns das etwas genauer an: Was geht ohne Antragstellung auf dem Konto verloren?

Schema Wirkung P-Konto-Schutz vs. § 850c ZPO

Beispiel: Nehmen wir drei Schuldner an (A, B und M, siehe Abbildung). Alle drei haben keinerlei Unterhaltspflichten, ihr Konto ist jeweils gepfändet. Der Freibetrag wäre in diesem Fall für alle drei gleich: Zurzeit 1.260 Euro[4] (symbolisiert durch die horizontale Linie). A hat ein Nettoeinkommen von 900 Euro, B von 1.400 und M von 2.000 Euro.

A hat ein Einkommen unterhalb des P-Konto-Freibetrages und erhält damit seine gesamten Eingänge ausgezahlt. Dieser Fall ist problemlos und es bedarf keines Antrags. Anders sieht es bei B und M aus. Bei B behält die Bank ca. 140 Euro ein, bei M sind es sogar 740 Euro (also jeweils alles, was monatlich über 1.260 Euro liegt).

Hier offenbart sich ein Widerspruch, bei dem es im Ergebnis nicht bleibt: Denn schaut man in die Pfändungstabelle, kann man leicht sehen, dass die Bank mehr einbehält, als bei B und M pfändbar ist. Beiden gewährt das P-Konto gleichviel, obgleich das Einkommen von M deutlich höher ist als das von B.

Hinweis
Darin liegt der Witz der komplizierten Berechnung: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass alle bei ein und dem selben Schutzbetrag landen. Weil die Erzielung eines höheren Einkommens (auch für den Gläubiger) wünschenswert ist, soll der Schuldner nicht dazu motiviert werden, absichtlich nur so viel zu verdienen, wie der Grundfreibetrag hoch ist. Deshalb also steigt der unpfändbare Anteil des Lohnes mit zunehmender Höhe des Nettolohns. Die Grundlage hierfür ist § 850c Abs. 3 ZPO, der zu den allgemeinen Freibetragsanteilen (des § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) einen weiteren – von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängenden – Freibetrag vorsieht.

Genau darin liegt das Problem, wenn es um den vollen unpfändbaren Betrag auf dem P-Konto geht, denn das P-Konto gewährt nur die allgemeinen Freibeträge gem. § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (also den für A, B und M “gleich hohen Strich” in der obigen Abbildung). Den “Motivationsrest” des § 850c Abs. 3 ZPO erhält man dadurch nicht.

Die Folgen sind in unserem Beispielfall gut sichtbar: Bei B sind nach Tabelle zwar nur 103,15 Euro pfändbar. Die Bank behält auf dem P-Konto aber über 140 Euro ein. So ist es auch bei M: Obwohl nur 523,15 Euro pfändbar sind, behält die Bank 740 Euro ein. Beide landen also unterschiedslos bei 1.260 Euro.

Wenn vorher bereits eine Lohnpfändung erfolgt ist (s.o. Fallgruppe 1), sieht das Problem dem Grunde nach genauso aus: Bei M würden noch 1.476,85 Euro eingehen (523,15 Euro pfändbares Einkommen hat ja schon der Arbeitgeber abgeführt). Da damit aber immer noch der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird, behält die Bank den Differenzbetrag zu 1.260 Euro ein, also 216,85 Euro, obwohl doch das Einkommen gar keinen pfändbaren Anteil mehr enthält. Analog sieht es bei B aus.

Für den Fall der Lohn- und Kontopfändung und den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, gilt folglich gleichermaßen, dass neben der Einrichtung des P-Kontos noch ein Antrag auf Freigabe erforderlich ist, wenn das eingehende Einkommen höher ist, als der statische Schutzbetrag des P-Kontos (im Beispiel B und M). Geschieht dies nicht, führt die Bank nach Ablauf der Frist auch unpfändbare Teile ab und zwar völlig legitim.

2. Ohne Antrag geht nichts

Alles was das P-Konto selbst betrifft (Einrichtung, Beschaffung und Vorlage einer Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltsverpflichtungen) geht relativ leicht, weil hierfür keine gerichtliche Prüfung erforderlich ist. Aber wenn der Schutz des P-Kontos nicht mehr genügt, muss man diesen Rahmen verlassen und landet dann auf einem Terrain, wo es ohne eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht mehr geht. Diese Prüfung erfolgt (in der Regel) durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO (bis Dezember 2021: § 850k Abs. 4 ZPO). Das werden wir uns jetzt etwas genauer anschauen.

Beispiel
Arbeitnehmer Z hat ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro netto, das sein Arbeitgeber auf sein Konto überweist. Z hat keine Kinder oder sonstigen Unterhaltspflichten. Nunmehr gehen Pfändungen ein, zuerst auf dem Konto (a), später auch noch beim Arbeitgeber (b). Was ist zu tun, um auf dem Konto über das gesamte unpfändbare Einkommen verfügen zu können?

Lösung: Z muss zunächst sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Dies geschieht einfach dadurch, dass er seine Bank entsprechend anweist. Da das eingehende Einkommen den Freibetrag des P-Kontos übersteigt, muss er weiter einen Antrag stellen, sonst bekommt er nur den P-Konto-Freibetrag ausgezahlt (1.260 Euro). Durch den Antrag kann Z erreichen, dass die statische Freigrenze des P-Kontos durch den Betrag ersetzt wird, der sich konkret für ihn aus der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) ergibt. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro sind 523,15 Euro pfändbar, damit sind vom Einkommen 1.476,85 unpfändbar (=2.000 Euro-523,15 Euro), das sind ca. 200 Euro mehr, als der P-Konto-Schutz gewährt. Daraus folgt:

(a) Solange der Lohn nicht gepfändet ist, ist der Antrag beziffert zu stellen, man beantragt also, wie viel genau auf dem Konto zu belassen sind (hier 1.476,85 Euro).
(b) Sobald der Lohn gepfändet ist, kann man diesen Antrag unbeziffert stellen, da vom Arbeitgeber nur noch das um den pfändbaren Teil bereinigte Einkommen auf dem Konto eingeht.

3. Wo muss ich den Antrag stellen?

Um diese Frage zu beantworten zu können, muss man wissen, wer den Pfändungsbeschluss in Kraft gesetzt hat, denn das ist die Stelle, die auch für den Pfändungsschutz zuständig ist.

a. Die Pfändung des Kontos geschieht in der Regel durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Gläubiger reicht das Beschlussformular ausgefüllt beim Vollstreckungsgericht ein. Das Gericht setzt diesen Beschluss “in Kraft” und veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner[5]. Dort wird der Beschluss nunmehr beachtet.

Der Drittschuldner ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vermerkt. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann ein Gläubiger mit einem einzelnen Pfändungsbeschluss bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden. In diesem Beispiel wird Konto und Lohn zugleich gepfändet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Angabe der/des Drittschuldner/s im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

b. Um zu wissen, wo der Antrag zu stellen ist, muss man wissen, wer die Pfändung in Kraft gesetzt hat. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lässt sich ganz einfach das betreffende Vollstreckungsgericht auf der Vorderseite ablesen. Hat man den Beschluss, ist also die Frage, wo der Antrag einzureichen ist, leicht beantwortet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 1. Seite (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.[6] Diese (bei Erlass des Beschlusses bestehende) Zuständigkeit bleibt auch später erhalten. Sie ändert sich selbst dann nicht mehr, wenn der Schuldner wegzieht und inzwischen unter die Zuständigkeit eines anderen Vollstreckungsgerichts fällt. Daraus folgt: Geht man gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder stellt einen darauf bezogen Schutzantrag, dann muss dies bei dem Vollstreckungsgericht geschehen, das diesen Beschluss ursprünglich erlassen hat.

Das zuständige Vollstreckungsgericht für einen bestimmten Wohnort lässt sich einfach ermitteln. Gehen Sie bitte auf das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals.

c. Die erlassende Stelle ist aber nicht immer das Vollstreckungsgericht. Insbesondere Behörden (z.B. Finanzämter) oder Krankenkassen dürfen oft einen Pfändungsakt selbst in die Welt setzen (die Bezeichnung ist dann etwas anders, z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Bei wem der Pfändungsschutzantrag zu stellen ist, entscheidet sich auch hier allein danach, wer dem Pfändungsakt Rechtskraft verliehen hat. War es (zum Beispiel) das Finanzamt, muss der Antrag bei diesem gestellt werden.

Hinweis
Die besten Voraussetzungen für eine Antragstellung bestehen, wenn man alle Pfändungsbeschlüsse für das Konto vorliegen hat. In der Regel dürfte das kein Problem sein, denn diese Beschlüsse werden auch dem Schuldner zugestellt. Verfügt man aber nicht (mehr) über diese Beschlüsse, sollte man die Bank um Auskunft bitten, wer das Konto gepfändet hat. Weiter sollte man zumindest das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts/ Finanzamtes usw. kennen (bei Pfändungen über das Vollstreckungsgericht ist es ein Aktenzeichen mit einem “M” in der Mitte)

4. Achtung bei mehreren Kontopfändungen!

Wenn die eingehende Pfändung die einzige Pfändung auf dem Konto ist, ist es nicht sehr kompliziert. Wie ist es aber, wenn das Konto durch mehrere Pfändungen “belagert” wird? Hier ist einiges zu beachten.

Beachte
Bestehen mehrere Pfändungen auf dem Konto, muss gegen jede einzelne Pfändung die Freigabe durchgesetzt werden. Wurden Pfändungsbeschlüsse durch verschiedene Stellen in Kraft gesetzt, dann sind Anträge parallel bei jeder einzelnen Stelle anzubringen.

 

Schema Rangfolge PfändungenWarum ist das so? Für die Kontopfändung gilt das, was im Pfändungsrecht beinahe immer gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst. Fällt der erste Gläubiger weg, kommt der nächste dran. Das gilt auch für die Beschränkung der Pfändungswirkung durch einen Antrag.

Wenn man den Antrag in Bezug auf nur einen Gläubiger gestellt hat, wirkt ein darauf basierender Beschluss auch allein gegen diesen (bzw. gegen dessen Pfändung). Sind weitere Gläubiger (Pfändungen) da, rutschen diese nach, d.h. der nächste tritt an die Stelle des durch den gerichtlichen Beschluss suspendierten Gläubigers. Man muss folglich gegen alle Pfändungen auf dem Konto vorgehen. Das bedeutet auch: Hat man die Freigabe gegen alle Pfändungen erlangt und tritt später eine weitere Pfändung hinzu, muss man gegen die neue Pfändung ebenfalls vorgehen.

Der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (bis 2021 § 850k Abs. 4 ZPO) stellt die Abwehr gegen eine bestimmte Pfändung dar. Stellt man diesen Antrag, dann soll die Wirkung dieser Pfändung beseitigt oder beschränkt werden. Mehr kann man mit dem Antrag nicht erreichen. Natürlich ist es möglich, mit einem einzigen Antrag gegen mehrere Pfändungen vorzugehen, aber das geht nur, wenn die Antragsstelle für alle betreffenden Pfändungen zuständig ist (s. o. 3.).

Beachte (nochmals)
Wenn Pfändungsbeschlüsse von verschiedenen Gerichten/ Stellen vorliegen, müssen Anträge bei verschiedenen Stellen angebracht werden; das eigentliche Ziel (Kontofreigabe) wird erst dann erreicht, wenn von allen diesen Stellen die Freigabe vorliegt.

Man muss sich vor Augen halten: Die Freigabe aufgrund des Antrags gem § 906 ZPO wurde durch den Gesetzgeber nicht als Blankettfreigabe konzipiert. Man ficht nicht “gegen die Sache”, sondern gegen jeden einzelnen “Zustandsverursacher”. Das hätte ganz sicher gesetzlich besser geregelt werden können. Wie so vieles im Pfändungs- und Insolvenzrecht.

Beispiel
Auf dem Konto von Herrn Muster gibt es vier Pfändungen. Die ersten beiden Pfändungen stammen noch vom Vollstreckungsgericht seines vormaligen Wohnorts Berlin, die dritte Pfändung vom Vollstreckungsgericht seines jetzigen Wohnorts in Karlsruhe. Die vierte Pfändung wurde von seinem aktuellen Finanzamt in Karlsruhe veranlasst (in Kraft gesetzt). Wie viele Anträge muss Herr Muster stellen? Wo muss er dies tun?

Lösung: Herr Muster muss drei Anträge stellen. Beim Amtsgericht Berlin (Vollstreckungsgericht) betreffend 2 Pfändungen, beim Amtsgericht Karlsruhe (Vollstreckungsgericht) und beim Finanzamt Karlsruhe. Mit jedem Antrag geht er konkret gegen den Beschluss vor, den die betreffende Stelle in Kraft gesetzt hat. Das Vollstreckungsgericht in Berlin ist für den Beschluss des Karlsruher Vollstreckungsgerichts nicht zuständig und umgekehrt, ebenso sind die beiden Gerichte nicht für den Beschluss des Finanzamts zuständig.

Sollte der Fall so liegen, dass gegen alle drei Pfändungen zeitgleich vorgegangen werden muss, ist das Ziel erst erreicht, wenn Beschlüsse von allen drei Stellen vorliegen. Außer beim Finanzamt sind Anhörungen der Gläubiger erforderlich, gegen die sich der Antrag richtet (= das sind die, die den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hatten). Da kann schon etwas Zeit ins Land gehen.

5. Nie vergessen: Vorläufige Einstellung

Wenn der Antrag eingereicht wird, kann sehr, sehr viel Zeit vergehen, bis eine Entscheidung vorliegt. Die Erfahrung lehrt zudem, dass die Bearbeitungsdauer von Gericht zu Gericht variiert.

Aber eines ist bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, gleich: Sie wenden sich gegen die Pfändung eines bestimmten Gläubigers und beziehen daher diesen Gläubiger in das Verfahren mit ein. Er muss folglich angehört werden und bekommt eine Frist, um Stellung zum Antrag nehmen zu können. Wenn dieser beteiligte Gläubiger nun irgendetwas einwendet, geht das Hin- und Her auf dem postalischen Weg erst richtig los, denn dann wird wiederum der Antragsteller angehört. Die Einwendungen, die man bei derartigen Antragsverfahren liest, sind zwar häufig “hirnrissig”. Aber es bedarf nicht viel Mühe, das Verfahren auf diese Weise in die Länge zu ziehen. Hier besteht die Gefahr, dass bis zur Entscheidung des Gerichts soviel Zeit vergeht, dass die Bank zwischenzeitig den unpfändbaren Teil des Guthabens an den pfändenden Gläubiger abführt.

Dies kann man verhindern, indem man einen weiteren Antrag, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den Teil dann nicht weiter ab und man erhält ihn (bei positiver Entscheidung über den Hauptantrag) später ausgezahlt.

Praktisch einfacher ist das bei Anträgen (zum Beispiel) beim Finanzamt, denn die Behörde vollstreckt selbst und muss sich selbst natürlich nicht anhören. Es entscheidet hier oft derselbe Bearbeiter über den Antrag, der zuvor die Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst hat. Anders als bei einer “normalen” Pfändung treffen hier in einer “Person” zusammen: Forderungsinhaber und Pfändungs-Erlassstelle. Das hat den Vorteil, dass das Finanzamt häufig sehr schnell über den Hauptantrag entscheidet.Da man sich aber auch hier auf nichts verlassen kann, sollte man den Antrag auf vorläufige Einstellung auch hier stellen.

Achtung!
Die Konsequenz lautet: Immer, insbesondere bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht zu stellen sind, ist neben dem eigentlichen Antrag auf Freigabe mitzubeantragen, dass die Pfändung bis zur Entscheidung eingestellt werden soll. Die Bank wird hiervon informiert und führt den betreffenden Betrag nun nicht mehr ab, so dass dieser – bei antragsgemäßer Entscheidung über den Hauptantrag – später an den Antragsteller ausgezahlt werden kann. Stellt man den Antrag nicht, besteht die Gefahr, dass die Bank bis zur eigentlichen Entscheidung des Gerichts die an sich unpfändbaren Anteile des Lohnes unwiderruflich an den pfändenden Gläubiger abführt.
Wir haben gesehen, wann, warum und wo der Antrag gestellt werden muss. Wir haben auch gesehen, dass ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden muss. Im nächsten Teil werden wir sehen, welchen Inhalt diese Anträge haben müssen.

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2015; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert, zuletzt 2022.
Veröffentlichungsverlauf: Erstveröffentlichung 28.12.2015, aktualisiert April 2017, ergänzt Januar 2018, aktualiesiert 01.05.2022.
[1] Ob ein Gläubiger das Konto und ein anderer den Lohn gepfändet hat oder ein einzelner Gläubiger beides, ist dabei unwichtig. Unwichtig ist auch, wie viele Gläubiger gepfändet haben, da die Wirkung der Pfändung sich durch die Gläubigeranzahl nicht ändert. [ZURÜCK]
[2] Der statische Freibetrag gem. § 850c Absatz 1 ZPO wird automatisch gewährt, sobald der P-Konto-Schutz besteht. Für die statischen Freibetragsanteile gem. § 850c Absatz 2 (= weitere Freibeträge aufgrund des Bestehens von Unterhaltspflichten) ist hingegen die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. [ZURÜCK]
[3] Im Dezember wurden die Regeln zum P-Konto neu gefasst und in einen eigenen Abschnitt verschoben; vormals war der Antrag in § 850k Abs. 4 ZPO geregelt. [ZURÜCK]
[4] Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 wird der (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) festgelegte Freibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO für P-Konten auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb weicht der P-Konto-Grundfreibetrag von dem in der Freigrenzenbekanntmachung benannten Grundfreibetrag ab. Derzeit (Stand 2022) ist der Grundfreibetrag 1.252,64 Euro, auf dem P-Konto also 1.260 Euro. [ZURÜCK]
[5] “Drittschuldner” ist, wer dem Schuldner etwas schuldet (oder zukünftig schulden könnte). Bei der Kontopfändung ist das die Bank, da der Schuldner Ansprüche gegen die Bank auf Auszahlung von Guthaben hat. Dieser Anspruch des Schuldners gegen den Dritten wird gepfändet (und nicht etwa “das Konto”). – Das ist immer so, ganz egal, was für eine Bezeichnung die Pfändung hat. Auch bei der Lohnpfändung wird nicht der Lohn, sondern der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Arbeitgeber) gepfändet. [ZURÜCK]
[6] Genauer gesagt ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (vgl. § 764 Abs. 2 ZPO). [ZURÜCK]
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110 Comments

  1. Bin im Isolvenzverfahren habe kei P konto und auch keine pfändung auf meinen konto bekomm von der bank kein geld was soll ich machen

    ANTWORT: Bitte geben Sie bei der Bank die Erklärung ab, dass das Konto als P-Konto geführt werden soll; Sie haben dann einen Freibetrag von 1410 Euro (Stand 2023/24), falls Unterhaltspflichten bestehen, können Sie den Betrag durch Bescheinigung dann noch erhöhen lassen. Mit der Insolvenzeröffnung wird das Konto so behandelt, als wäre es gepfändet, auch alle Schutzmaßnahmen sind so, wie bei einer Pfändung.

  2. Guten Tag. Mein Insolvenzverfahren läuft nun und mein Arbeitgeber führt nun den pfändbaren Betrag direkt an den Insolvenzverwalter ab. Auf meinem P-Konto sind die pfändungen dadurch ruhend gestellt. Mein Lohn kommt meist um den 25. rum. Ist es dann rechtens, dass die Bank das Gehalt trotzdem erst am 1. jeden Monats frei gibt? Vielen Dank im voraus

    ANTWORT: Der Grund für die Zahlung erst am Anfang des Monats ist höchstwahrscheinlich, dass es Moratoriumsbeträge gibt. Falls der Arbeitgeber mehr überweist als der Grundfreibetrag hoch ist, sollten Sie dringend darauf achten, dass noch ein Antrag beim Insolvenzgericht auf Freigabe sämtlicher Eingänge vom Arbeitgeber gestellt werden müsste. Die Pfändungen mögen zwar aufgrund der Eröffnung suspendiert sein, allerdings bewirkt die Insolvenzeröffnung dasselbe wie die Pfändungen. Wenn der Arbeitgeber den Anteil schon abgeführt hat, kann man im Übrigen die Freigabe unbeziffert beantragen (zur Antragstellung haben wir aber einen eigenen Artikel). Falls Sie mit Ihrem laufenden Einkommen Ihren Freibetrag auf dem P-Konto nicht übersteigen, stammen die Moratoriumsbeträge offensichtlich noch aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung. Genauer kann ich es Ihnen leider nicht sagen, da man dazu schon den genauen Hergang kennen müsste.

  3. Guten Abend, ich habe ein P – Konto und ein Gerichtsverfahren läuft aktuell seit einem Jahr wo parallel auch das Konto gepfändet ist. Mittlerweile hat sich eine ordentliche Summe auf meinem Konto gesammelt ( durch mein Gehalt was über der P Summer liegt) Aufgrund der Dauer des Verfahrens, habe ich nun mehrere Pfändungen, die ich zahlen könnte, wenn die erste größere Pfändung nicht bestehen würde. Ist es rechtlich erlaubt, dass eine Pfändung über 12 Monate nicht aufgehoben wird, obwohl es noch kein Urteil gibt und man widersprochen hat? Habe somit ein Zivilprozess und Parallel eine Anzeige welches eben die Pfändung verursacht hat. Es muss doch einen Weg geben, zumindest diese Pfändung aufheben lassen zu können? Ich finde keine Infos dazu und mein Anwalt sagt, die Polizei würde das Urteil abwarten obwohl das 2 Verfahren sind. Ich hoffe, dass ich es schildern konnte. danke!

    ANTWORT: Die Bank wird die Pfändung beachten, bis das Vollstreckungsgericht die Pfändung einschränkt oder aufhebt. Das können Sie nur durch entsprechende Anträge beim Vollstreckungsgericht erreichen. Die weitere Möglichkeit ist, dass der Gläubiger selbst die Pfändung aufhebt. Geschieht beides nicht, bleibt es bei den Beschränkungen des P-Kontos, und Sie können lediglich dafür sorgen, dass Sie die unpfändbaren Beträge monatlich auf dem Konto zur Verfügung haben (gegebenenfalls mit Bescheinigung und/ oder Erhöhungsanträge beim Vollstreckungsgericht). Leider ist es nicht möglich, derartige Fragen genauer zu beantworten, da es doch sehr auf den Einzelfall ankommt. Wenn der Gläubiger unrechtmäßig gepfändet haben solte, macht er sich schadensersatzpflichtig, und in dem Falle müsste man auch entsprechende Entscheidungen des Vollstreckungsgerichtes erwirken können, um an die Gelder zu kommen.

  4. Hallo, ich habe den Beschhluss zur Freigabe meiner Zuschläge bei der Bank abgegeben. Ich besitze ein P-Konto und wollte auf mein ganzes Gehalt zugreifen können. Nun stellt sich mir jetzt die Frage, wie lange es gesetzlich vorgeschrieben ist, bis ich das Recht habe auf das Geld zu zugreifen. Ich warte jetzt schon einen Monat auf die Bearbeitung des Beschlusses und bis heute ist die Bank nicht fertig damit. Kann ich da irgendwas tun bzw. für eine Beschleunigung sorgen? Ich bedanke mich im vorraus.

    ANTWORT: Die Freigabe muss die Bank sofort beachten, sobald sie rechtskräftig ist. Aber dass es einen Monat dauert, würde ich ausschließen. Wenn der Verdacht auftaucht, dass die Bank die Beschlüsse nicht richtig umsetzt, hilft leider nur, bei der Bank selbst nachzufragen, weshalb diese Verzögerung entstanden ist. Dann kann man zumindest erreichen, dass die Bank es überprüft, denn meist liegt es daran, dass nicht genug Personal da ist, um das effizient auswerten zu können. Das muss natürlich nicht das Problem in Ihrem Fall sein.

  5. guten tag ich habe ein p-Konto bin selbstständig und zahle meine schulden beim Finanzamt in teilen ab. nur haben sie meine Kunden angeschrieben, das ich eine Pfändung habe und die meine gestalten Rechnung nicht bezahlen sollen Sonden es an das Finanzamt abtreten sollen. ich habe damit kein einkommen mehr und kann nicht mal meine grund Versorgung bezahlen. was kann ich tun

    ANTWORT: Sofern es sich nicht um Einkommen Sinne des § 800 ZPO handelt, entsteht der Schutz nicht automatisch beim Drittschuldner (wie beim Arbeitgeber), sondern muss durch eine Antragstellung erst hergestellt werden. Dies geschieht über § 850i ZPO. Sie müssten also gegen die Pfändung so vorgehen, dass Sie beantragen, dass der unpfändbare Anteil belassen wird. Das ist nicht ganz trivial, da es nicht so einfach ist, den unpfändbaren Anteil festzustellen. Sofern die Pfändung vom Finanzamt erfolgt ist, müssten Sie den Antrag direkt beim Finanzamt stellen.

  6. Guten Tag,

    eine Frage….Ich habe eine Lohnpfändung, bin geschieden ohne Unterhaltspflichten….Gleichzeitig habe ich aber auch eine Kontopfändung. In der Lohnauszahlung sind jedoch Spesen, Uberstundenzuschläge, Nacht und Sonn und Feiertagszuschläge enthalten so das hier mehr als der auf der Bank hinterlegte Freibetrag ausgezahlt wird…Wie kann ich hier vorgehen um letztendlich meinen (schon gepfändeten) Restlohn auf der Bank vor einer erneuten Pfänung zu schützen?

    ANTWORT: sehen Sie sich doch bitte den zweiten Teil des Artikels an.

  7. Hallo,

    bei mir wurde vor kurzem das private Insolvensverfahren eröffnet. ich erhalte zur Zeit zwei Gehälter. Eines aus Vollzeitanstellung und bis voraussichtlich Januar ´23 noch eins aus einer 450€ Anstellung. Vom 1. Gehalt wird bereits der Pfändbare Betrag vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen. Nun baut sich aber auf meinem Konto langsam ein Guthaben auf da der Geldeingang Höher ist als mein Pfändungsfreibetrag. Habe ich eine Möglichkeit über dieses Geld in voller zu Verfügen?

    ANTWORT: Das ist wohl erst in zweiter Linie eine Frage des P-Kontos, die erste Frage ist ja, was davon unpfändbar ist. Da von Ihrer Vollzeitstelle bereits etwas an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, überschreiten Sie mit dem zweiten Einkommen natürlich den Freibetrag auch (wenn man es zusammenrechnet). Vorausgesetzt, der Insolvenzverwalter weiß (was sehr zu hoffen ist), dass Sie in der Nebentätigkeit auch Geld verdienen, müsste er eigentlich die Zusammenrechnung beider Einkommen beantragen, damit hieraus dann der pfändbare Betrag errechnet werden kann. Sie wiederum haben die Möglichkeit, die hälftige Unpfändbarkeit des Zuverdienstes geltend zu machen, denn es ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass neben der Vollzeittätigkeit erzielte weitere Einkommen so behandelt werden wie Überstunden beim selben Arbeitgeber, was bedeutet, dass die Hälfte des Zuverdienstes vollständig unpfändbar ist und nur die andere Hälfte in die Berechnung einbezogen würde (§ 850a Ziff. 1 ZPO analog). Wenn der Insolvenzverwalter allerdings nicht die Zusammenrechnung beantragt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die entsprechende Freigabe über die Beantragung zum P-Konto selbst sicherzustellen. In dieser Situation wandelt sich das Problem dann tatsächlich allein in ein Kontoproblem (zumindest, solange die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat). Dreh- und Angelpunkt ist also, was nach Pfändungsrecht unpfändbar ist, die Geltendmachung auf dem Konto ist nur der technische Teil, da jeder Antrag auf Freistellung inhaltlich die Nichtpfändbarkeit der durch die Bank einbehaltenen Beträge voraussetzt.

  8. Hallo, bei meinem Vater wurde letzten Monat Privatinsolvenz eröffnet. Da meine Mutter Rente bezieht und mein Bruder sich in Ausbildung befindet und Ausbildungsvergütung hat werden die beiden nicht beachtet. Ich wohne nicht mehr bei meinen Eltern. Die Insolvenzverwalterin meinte Sie kann einen Antrag stellen, dass mein Bruder teilweise als Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Wie erhöht sich dann seine Freigrenze im Monat? Außerdem würde ich gerne wissen, da mein Vater Lkw-Fahrer ist auch Spesen erhält, die nicht pfändbar sind. Dazu sollen wir einen Antrag stellen, da sein Konto nur das Limit von 1339€ hat, aber der Arbeitgeber schon den pfändbaren Teil abführt, damit er die Spesen auch bekommen kann auf seinem Konto. Wie genau heißt denn dieser Antrag? Finde ich den auch online? Damit es nicht zur doppelten Pfändung kommt, er hat auch Nachtzuschläge und Leistungsabhängige Prämien. Wie verhält es sich damit? Viele Fragen, ich hoffe Sie können mir behilflich sein. Liebe Grüße

    ANTWORT: Wenn der Bruder noch unterhaltsberechtigt ist und Unterhalt tatsächlich auch geleistet wird, dann muss er auch als Unterhaltspflicht voll berücksichtigt werden. Anders ist es erst, wenn die Insolvenzverwalterin einen Antrag gestellt hat, dass das Kind wegen des eigenen Einkommens aus Ausbildungsvergütung nicht oder nur zum Teil berücksichtigt werden soll und das Gericht entsprechenden Beschluss erlassen hat. Also angenommen, Letzteres ist geschehen, dann würde ein Beschluss vorliegen, aus dem sich ergibt, dass das Kind nicht berücksichtigt wird. Nur in diesem Fall kann man wiederum durch eigenen Antrag eine Änderung dieses Beschlusses erreichen, und nur in diesem Falle ist dies erforderlich. Vielmehr möchte ich an dieser Stelle nicht sagen, da die Frage nicht zum Inhalt des Artikels passt. Wir haben zur teilweisen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten speziellere Artikel, hier geht es tatsächlich nur um das Konto. Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung allgemein davon ausgeht, dass eine Herausrechnung einzelner Unterhaltsberechtigter (wozu natürlich auch der Ehemann gehört) schon ab einem eigenen Einkommensbetrag von ALG-2 + 20% möglich ist. Die Rechtsprechung wendet diese Bemessung häufig sehr schematisch an, was man durchaus kritisieren kann. Allerdings kann man ungefähr sehen, wie die Erfolgsaussichten sind. Man kann allerdings immer die besondere Situation vortragen, besondere Kosten usw.

  9. Ich bin Dialyse- und Krebspatientin, und bekomme Grundsicherung und Pflegegeld. Ich habe ein P-Konto und heute erfahre ich, dass mir nur 548,– Euro zur Verfügung stehen. Wovon soll ich leben, Miete bezahlen, Telefon, besondere Ernährung. Ich bitte um Hilfe

    ANTWORT: Weshalb Sie von Ihren Eingängen nur 548 € erhalten, kann ich nicht nachvollziehen. Entweder ist das ein Missverständnis oder es hat spezielle Gründe (die man allerdings kennen müsste, um zur Sachlage etwas sagen zu können). Eines kann man allerdings sagen: Sie können das Pflegegeld durch eine einfache Bescheinigung einer Schuldnerberatung freigeben lassen. Sofern keine Unterhaltspflichten vorhanden sind (minderjährige Kinder und/oder Ehepartner), würde dann der Freibetrag sich aus den Grundfreibetrag von (derzeit) 1.340 € zuzüglich Pflegegeld ergeben. Normalerweise dürfte bei Ihnen tatsächlich nichts pfändbar sein, denn die Grundsicherung ist stets unpfändbar. Ein Problem könnte sich daher wahrscheinlich nur ergeben daraus, dass das Pflegegeld noch nicht freigegeben wurde (was allerdings, wie schon gesagt, relativ einfach möglich ist).

  10. Guten Abend, Zuerst einmal bin ich beeindruckt von diesem Support seitens der/des Experten hier, wie auf die Fälle geantwortet wird, wirkt äußerst professionell. Vielen Dank dafür schon mal. Ich hoffe mir kann auch so geholfen werden, bin langsam am verzweifeln: Ich habe seit einen Monat eine Privatinsolvenz, von meinem Gehalt, 2100 Euro netto werden 179 Euro gepfändet. Ich habe ein p-Konto, Freibetrag 1340 Euro. Ich hab einen Minijob, Gehalt ist unterschiedliche, zwischen 450 – 480 Euro. Ich zahle im Monat 345 Euro Unterhalt. Am 28.7. kam Gehalt von der vollzeitstelle, 960€ wurden auf das p-konto umgebucht, am 1.8. wurden diese 960 Euro wieder auf das „normale“ Konto zurückgebucht, konnte also wieder darüber verfügen. Am 15.8. kamen 490 € vom Minijob, 466€ wurden auf das p-Konto umgebucht, bis heute aber nicht wieder zurück gebucht. Ich dachte eine Doppelpfändung ist doch gar nicht rechtlich erlaubt, wenn vom Lohn schon gepfändet wurde, da eine Privatinsolvenz läuft? Wird dass jetzt immer so laufen? Ich bin auch auf das Gehalt vom Minijob angewiesen, kann ich also rasch erwirken, nicht mehr vom Konto zu pfänden? Danke für eine Info!


    ANTWORT: Da Sie eine Unterhaltspflicht haben (eigentlich dürften dann laut Tabelle aber nur 134,61 Euro pfändbar sein), ist zumindest der Grundfreibetrag auf dem P-Konto schon mit einer Bescheinigung erhöhungsfähig. Diese Erhöhung würde noch nicht ausreichen, allerdings wäre dann der Freibetrag schon mal (statt 1.340 €) 1.840,62 € hoch. Letztlich löst das Ihr Problem noch nicht , weil ja dann immer noch eine Lücke zu den Eingängen da ist. Aber bevor die anderen Maßnahmen wirken, könnten Sie dadurch schon mal den Zugriff auf einen weiteren Teil des Eingangs ermöglichen. Die dafür notwendige Bescheinigung bekommen Sie bei jeder Schuldnerberatungsstelle. Sie können Sie bei uns gern kostenfrei erhalten, in dem Fall sollten Sie sich noch mal melden. Was die Zugriffsmöglichkeit auf zunächst zurückgehaltene Beträge betrifft muss man sagen, dass es sich dabei um die normale Vorgehensweise bei sogenannten Moratoriumsbeträgen handelt. Moratoriumsbeträge sind die Beträge, die die Bank einbehält, weil sie den Freibetrag im Eingangsmonat überschreiten. Leider bekommen Sie in der Summe diese Beträge aber nicht ausgezahlt, da die Bank diese Beträge immer mit dem Eingang des Folgemonats zusammengerechnet. Kurz gesagt bekommt man am Anfang des Monats zwar einen Anteil wieder ausgezahlt, die Bank behält ihn aber dann, wenn erneut Einkommen eingeht, wieder ein (soweit die Summe den Freibetrag überschreitet). Wie müssen Sie vorgehen? Notwendig ist hier ein Antrag beim Insolvenzgericht auf Freigabe aller Eingänge, die von Ihrem Arbeitgeber kommen. Diese Anträge können in der Regel unbeziffert gestellt werden, sodass der von der Bank freizugebenden Betrag dann immer der Höhe nach bestimmt wird durch den Eingang vom Arbeitgeber. Die rechtliche Begründung für diese Freigabe ist, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil schon abgeführt hat und damit der auf dem Konto eingehende Teil (obwohl er den auf dem P-Konto bestehenden Freibetrag beschreitet) überschreitet, nur noch unpfändbaren Lohn darstellt. Wichtig ist, dass diese Freigabe immer auf einen bestimmten Arbeitgeber bezogen ist, der im Beschluss des Gerichts auch benannt wird, damit die Bank die aus dieser Quelle stammte Zahlung identifizieren kann.

    Für die Nebentätigkeit müssen Sie einen weiteren Antrag stellen. Zunächst einmal muss man aber dazu sagen: Sie müssen die Nebentätigkeit beim Insolvenzverwalter mitteilen. Der Insolvenzverwalter wird dann einen Antrag stellen auf Zusammenrechnung beider Einkommen gem. § 850e Ziff. 2 ZPO, damit aus dem Gesamteinkommen der pfändbare Betrag ermittelt wird (stellt er hingegen den Antrag nicht, würde sich aus der Nebentätigkeit gar kein pfändbare Betrag ergeben). Das hat erst einmal gar nichts mit dem Konto zu tun, sondern mit der Feststellung des pfändbaren Einkommensbetrags (der ohne diese Nebentätigkeit allein vom Haupt-Arbeitgeber durchgeführt wird). Nebentätigkeiten neben der Vollzeittätigkeit sind nach der Rechtsprechung zur Hälfte unpfändbar, denn sie werden genauso behandelt wie Überstunden. Das wird Ihnen bei Gericht niemand sagen, und wenn man diesbezüglich keinen eigenen Antrag stellt, kann man ziemlich sicher sein, dass man von dieser Rechtslage nicht profitiert. Man müsste dann geltend machen, dass nur die Hälfte der Pfändbarkeit unterliegt. Aber unabhängig davon, wie sich die Pfändbarkeit aufgrund der Zusammenrechnung entwickelt, sind auch die Überweisungen des 2. Arbeitgebers durch Antragstellung freizustellen. Denn praktisch gesehen passiert dann folgendes: die beiden Einkommen werden zusammengerechnet aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters und des auf dieser Grundlage erlassenen Beschlusses des Insolvenzgerichts. In diesem Beschluss wird gleichzeitig festgelegt, wer von den beteiligten Arbeitgebern diese Berechnung vornehmen muss. Das ist regelmäßig der Hauptarbeitgeber. Dieser berechnet also nunmehr den pfändbaren Teil unter Einbeziehung des Einkommens bei dem 2. Arbeitgeber; das ist praktisch gesehen jedenfalls die gängigste Vorgehensweise in solchen Fällen.

    Nachdem auf diese Weise gesichert ist, dass sämtliche pfändbare Bestandteile aus beiden Einkommen richtig berechnet und abgeführt worden sind, geht trotzdem von 2 Arbeitgebern das Einkommen auf dem Konto ein. Man muss also dann noch einen weiteren Antrag stellen, der ebenfalls die vollständige Freigabe der vom 2. Arbeitgeber eingehenden Einkommen bezweckt. Die Unpfändbarkeit ergibt sich dabei daraus, dass durch die Zusammenrechnung bereits der pfändbare Teil beim Hauptarbeitgeber berücksichtigt worden ist. Falls Insolvenzverwalter keinen Antrag auf Zusammenrechnung gestellt hat oder noch nicht gestellt hat, kann man den Antrag in Bezug auf den 2. Arbeitgeber dennoch stellen, müsste ihn aber dann beziffern/ ausrechnen (bei der Bezifferung natürlich würde man dann die oben genannte Verkürzung des pfändbaren Teils analog § 850a ZPO vornehmen).

    Ja, Sie sehen schon, wie viel Platz diese Antwort benötigt, denn dieser Fall ist zwar nicht sehr kompliziert, aber hier im Rahmen dieses Kommentars auch schlecht zu erläutern, weil der Fall verschiedene Teilprobleme enthält. Nur noch zur Ergänzung: nur echte Doppelpfändungen sind rechtlich nicht möglich. Aber echte Doppelpfändungen sind nur solche, die denselben Pfändungsgegenstand unmittelbar betreffen. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel ein Gläubiger ein und dasselbe Konto wegen derselben Forderung zweimal pfändet. Eine unechte Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn zwar nicht derselbe Pfändungsgegenstand betroffen ist (Einkommen und Kontoguthaben stellen keine identischen Pfändungsgegenstände dar), aber praktisch gesehen auf die Verkürzung desselben Pfändungsgegenstands wirken (da der Lohn auf das Konto geht, wirkt die Kontopfändung erneut auf den Lohn). Nur bei einer echten Doppelpfändung ist die Pfändung an sich von vornherein unzulässig, während die unechte Doppelpfändung grundsätzlich zulässig ist, aber die Freigabe durch Antragstellung ermöglicht.

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