
1. Der P-Konto-Schutz genügt nicht immer
Wann gibt es ein Problem?
Warum bekommt man auf dem P-Konto nicht immer den gesamten unpfändbaren Lohn? Weil der P-Konto-Schutz nur eine automatisierte Teilfreigabe darstellt. Um das zu verstehen, muss man wissen, dass sich jede Pfändung an eine Person bzw. Institution richtet, die diese Pfändung realisieren muss (das ist der sog „Drittschuldner“). Bei der Lohnpfändung ist es (in der Regel) der Arbeitgeber, bei der Kontopfändung ist es eine Bank. Während der Arbeitgeber den genauen unpfändbaren Betrag des Einkommens ausrechnen kann, ist eine Bank dazu nicht in der Lage. Deshalb sieht der „automatisierte“ Pfändungsschutz auf dem Konto zunächst nur die Freigabe des Grundfreibetrags vor. Das ist ein feststehender Eurobetrag, der jeweils zum 1. Juli angepasst wird. Das P-Konto gewährt nur diesen statischen Freibetragsanteil (gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO), also nicht den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag gem. § 850c Abs. 3 ZPO, wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Die Bank behält in diesen Fällen (also trotz Bestehens des P-Kontos) einen Anteil ein, der eigentlich unpfändbar ist. Dieser Anteil bleibt zwar unpfändbar. Nur erfolgt die Freigabe dieses Anteils nicht automatisch durch das P-Konto; hier bedarf es weiterer Maßnahmen.
Diese Situation entsteht auf dem P-Konto natürlich nur dann, wenn eine Kontopfändung vorliegt und das eingehende Einkommen höher ist, als der durch das P-Konto gewährte Schutzbetrag. Oft ist der Schutzbetrag hoch genug, insbesondere, wenn bei bestehenden Unterhaltspflichten ein höherer Schutzbetrag[1] bescheinigt wurde. Daraus ergeben sich drei Fallvarianten:
| Fall | Kontopfändung? | P-Konto-Schutz-Höhe | Maßnahme nötig? |
|---|---|---|---|
| 1 | Ja | Einkommen höher als Schutzbetragz.B. Freibetrag 1.590 Euro, Eingang 2.000 Euro | Ja |
| 2 | Ja | Einkommen niedriger als Schutzbetragz.B. Freibetrag 2.200 Euro, Einkommenseingang 1.900 Euro | Nein (Schutz ausreichend) |
| 3 | Nein | [Schutz nicht nötig]Da das Konto nicht gepfändet ist, besteht keine Beschränkung | Nein (Schutz nicht nötig) |
Die zwei Varianten des Problems
Ein Problem entsteht also immer nur im Fall 1, also wenn das eingehende Einkommen höher ist als der Schutzbetrag des gepfändeten P-Kontos. Die Bank behält dann ohne Rücksicht auf eine mögliche Unpfändbarkeit den Teil ein, der den Schutzbetrag übersteigt (sog. Moratoriumsbetrag). Dieser zurückbehaltene Betrag ist entweder ganz oder teilweise unpfändbar. Er ist ganz unpfändbar, wenn eine Lohnpfändung besteht, da der pfändbare Teil des Einkommens dann bereits abgeführt wurde. In allen anderen Fällen ist der zurückbehaltenen Betrag teilweise unpfändbar:
| Fall | Lohnpfändung? | Kontopfändung? | der Eingang über dem Schutzbetrag ist... |
|---|---|---|---|
| 1A | Ja | Ja | ...vollständig unpfändbar |
| 1B | Nein | Ja | ...teilweise unpfändbar |
Sehen wir uns diese beiden Fälle etwas genauer an:
Fall 1A: Lohn und Konto sind zugleich gepfändet (= Lohn- und Kontopfändung liegen parallel vor)
Der pfändbare Teil des Einkommens wird hier bereits durch den Arbeitgeber abgeführt, so dass der auf dem Konto eingehende Rest insgesamt unpfändbar ist. Trotzdem gewährt der automatisierte Kontoschutz nicht den vollen Eingang, denn das P-Konto ist in Bezug auf die bereits erfolgte Lohnpfändung „blind“:

Das Schaubild zeigt den Ablauf im Fall 1A: Gläubiger (A) greift durch Pfändung (A1) auf den Lohn (B) zu. Dadurch wird der Lohn in den unpfändbaren Teil (B1) und den pfändbaren Teil (B2) aufgespalten. Der Gläubiger erhält den pfändbaren Teil (B2), während der unpfändbare Teil des Einkommens (B1) auf dem Bankkonto des Schuldners landet und so zu Bankguthaben wird. Das Bankguthaben ist ebenfalls gepfändet (A2), weshalb die Bank den Eingang (B1) – obwohl es unpfändbares Einkommen ist – in einen geschützten Teil (B1՚) und einen ungeschützten Teil (B1՚՚) aufspaltet. Nur auf den geschützten Teil (B1՚) kann der Schuldner zugreifen. Für die Freigabe des ungeschützten Teils (B1՚՚) ist ein Antrag erforderlich. (Hinweis: die Figuren in der Abbildung sind symbolisch, die Größe gibt nicht die exakten Pfändungsanteile wieder.)
Fall 1B: Dieser Fall unterscheidet sich vom ersten (nur) darin, dass keine Lohnpfändung vorliegt. Hier kommen daher auch pfändbare Anteile des Lohns auf dem Konto an:

Ablauf im Fall 1B: Hier greift der Gläubiger (A) durch Pfändung (A1) nur auf das Konto zu. Auch hier behält die Bank alles über dem Schutzbetrag ein, allerdings enthält dieser Teil nicht nur den unpfändbaren Teil (B1՚՚), sondern auch den pfändbaren Teil (B2), der hier ja noch nicht vom Arbeitgeber abgeführt wurde. (Hinweis: die Figuren in der Abbildung sind symbolisch, die Größe gibt nicht die exakten Pfändungsanteile wieder.)
Zusammenfassung
Liegt die Fallvariante 1A oder 1B vor, wird auf dem Konto unpfändbares Einkommen einbehalten (in der Abbildung symbolisiert durch B1՚՚). In beiden Fällen gilt, dass der volle unpfändbare Betrag erst freigestellt werden muss. Dies geschieht durch eine Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO.[3] Es ist wichtig zu wissen: Wenn man nichts unternimmt, kann dies zum Verlust von unpfändbarem Einkommen auf dem P-Konto führen.
2. Vorbereitung zur Antragstellung
Wir haben oben in Abschnitt 1 gesehen, in welchen Fällen unpfändbares Einkommen auf dem Konto einbehalten wird und wann man aktiv werden muss. Rechtlich lässt sich das Problem nur aufgrund einer Einzelfallprüfung erreichen. Diese Prüfung erfolgt (in der Regel) durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO (bis Dezember 2021: § 850k Abs. 4 ZPO).
Es stellen sich für die Antragstellung zunächst vier Fragen:
- Wo muss ich den Antrag stellen? (siehe nachfolgend unter 2.1.)
- Was muss ich beachten, wenn mehrere Pfändungen auf dem P-Konto bestehen? (siehe nachfolgend unter 2.2.)
- Wie bin ich bis zur Entscheidung über den Antrag geschützt? (siehe nachfolgend unter 2.3.)
- Was gilt im Insolvenzverfahren? (siehe nachfolgend unter 2.4.)
Die fünfte Frage ist, wie ein solcher Antrag gestellt bzw. formuliert wird. Das ist das Thema des 2. Teils des Artikels.
2.1. Wo muss ich den Antrag stellen?
Um diese Frage zu beantworten zu können, muss man wissen, wer den Pfändungsbeschluss in Kraft gesetzt hat. In der Regel handelt es sich hierbei um das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners.
a. Die Pfändung des Kontos geschieht in der Regel durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Gläubiger reicht das Beschlussformular ausgefüllt beim Vollstreckungsgericht ein. Das Gericht setzt diesen Beschluss „in Kraft“ und veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner[5]. Dort wird der Beschluss nunmehr beachtet.
Der Drittschuldner (z.B. eine Bank, der Arbeitgeber usw.) ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vermerkt. Dabei kann ein Gläubiger mit einem einzigen Beschluss bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden. Im nachfolgenden Beispiel wird Konto und Lohn zugleich gepfändet:
Abb.: Angabe der/des Drittschuldner/s im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Formular nicht mehr aktuell)
b. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird durch ein Vollstreckungsgericht in Kraft gesetzt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.[6] Welches das genau war, lässt sich aus dem Beschluss entnehmen (im Beispiel ist es das – fiktive – AG Zahlstadt):
Abb.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 1. Seite (Formular nicht mehr aktuell)
Damit weiß man sehr schnell, wo der Antrag zu stellen ist. Das Amtsgericht, dass diesen Beschluss erlassen hat, ist auch für Anträge zur Einschränkung des Pfändungsbeschlusses zuständig. D.h., dass der Antrag bei diesem Gericht zu stellen ist, weil es den Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner wegzieht und ein anderes Vollstreckungsgericht für Pfändungen gegen ihn zuständig ist. Daraus folgt: Geht man gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder stellt einen darauf bezogen Schutzantrag, dann muss dies bei dem Vollstreckungsgericht geschehen, das diesen Beschluss ursprünglich erlassen hat.
c. Die erlassende Stelle ist aber nicht immer das Vollstreckungsgericht. Insbesondere Behörden (z.B. Finanzämter) oder Krankenkassen dürfen oft einen Pfändungsakt selbst in die Welt setzen (die Bezeichnung ist dann etwas anders, z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Bei wem der Pfändungsschutzantrag zu stellen ist, entscheidet sich auch hier allein danach, wer dem Pfändungsakt Rechtskraft verliehen hat. War es (zum Beispiel) das Finanzamt, muss der Antrag bei diesem gestellt werden.
2.2. Vorgehen bei mehreren Pfändungen auf dem P-Konto
Wenn die eingehende Pfändung die einzige Pfändung auf dem Konto ist, ist es nicht sehr kompliziert. Wie ist es aber, wenn auf dem Konto mehrere Pfändungen bestehen?
Warum ist das so? Für die Kontopfändung gilt das, was im Pfändungsrecht beinahe immer gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst. Fällt der erste Gläubiger weg, kommt der nächste dran. Es gibt also eine Rangfolge.
Wenn man den Antrag in Bezug auf nur einen Gläubiger gestellt hat, wirkt das auch nur gegen diesen Gläubiger (bzw. gegen dessen Pfändung). Sind weitere Gläubiger (Pfändungen) da, rutschen diese einfach nach, d.h. der nächste Gläubiger ist dran. Man muss folglich gegen alle Pfändungen auf dem Konto vorgehen. Das bedeutet auch: Hat man die Freigabe gegen alle Pfändungen erlangt und tritt später eine neue Pfändung hinzu, muss man auch gegen die neue Pfändung einen Antrag stellen.
Der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (bis 2021 § 850k Abs. 4 ZPO) ist als Abwehr gegen eine bestimmte Pfändung konzipiert. Natürlich ist es möglich, mit einem einzigen Antrag gegen mehrere Pfändungen vorzugehen, aber das geht nur, wenn die Stelle, bei der der Antrag zu stellen ist (z.B. das Vollstreckungsgericht) für alle betreffenden Pfändungen zuständig ist (s. o. 2.1.). Anderenfalls muss man Anträge bei verschiedenen Stellen einreichen.
Man muss sich vor Augen halten: Die Freigabe aufgrund des Antrags gem § 906 ZPO wurde durch den Gesetzgeber nicht als Blankettfreigabe konzipiert. Man ficht nicht „gegen die Sache“, sondern gegen jeden einzelnen „Zustandsverursacher“. Das hätte ganz sicher gesetzlich besser geregelt werden können. Wie so vieles im Pfändungsrecht.
Lösung: Herr Muster muss drei Anträge stellen. Beim Amtsgericht Berlin (Vollstreckungsgericht) betreffend 2 Pfändungen, beim Amtsgericht Karlsruhe (Vollstreckungsgericht) und beim Finanzamt Karlsruhe. Mit jedem Antrag geht er konkret gegen den Beschluss vor, den die betreffende Stelle in Kraft gesetzt hat. Das Vollstreckungsgericht in Berlin ist für den Beschluss des Karlsruher Vollstreckungsgerichts nicht zuständig und umgekehrt, ebenso sind die beiden Gerichte nicht für den Beschluss des Finanzamts zuständig.
Das Ziel ist erst erreicht, wenn Beschlüsse von allen drei Stellen vorliegen.
2.3. Vorläufiger Schutz
Es kann unter Umständen sehr viel Zeit vergehen, bis eine Entscheidung zum Freigabeantrag vorliegt. Die Bearbeitungsdauer ist zudem von Gericht zu Gericht verschieden, so dass die Dauer nur schwer vorher bestimmbar ist.
Aber eines ist bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, gleich: Gläubiger, um deren Pfändungen es geht, werden zum Antrag angehört und bekommen eine Frist, um sich hierzu zu äußern. Wenn der Gläubiger nun irgendetwas einwendet, geht das Hin- und Her auf dem postalischen Weg erst richtig los, denn dann wird wiederum der Antragsteller angehört. Die Einwendungen, die man bei derartigen Antragsverfahren liest, sind zwar häufig unsinnig. Aber es bedarf gläubigerseits nicht viel Mühe, das Verfahren auf diese Weise in die Länge zu ziehen. Hier besteht die Gefahr, dass bis zur Entscheidung des Gerichts so viel Zeit vergeht, dass die Bank zwischenzeitig den unpfändbaren Teil des Guthabens an den pfändenden Gläubiger abführt.
Dies kann man verhindern, indem man beantragt, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den Teil dann nicht ab und man erhält ihn (bei positiver Entscheidung über den Hauptantrag) später ausgezahlt.
Praktisch einfacher ist das bei Anträgen gegen Pfändungen, die nicht über das Vollstreckungsgericht veranlasst wurden, zum Beispiel Pfändungen des Finanzamts, denn die Behörde vollstreckt selbst und muss sich selbst natürlich nicht anhören. Es entscheidet oft derselbe Bearbeiter über den Antrag, der zuvor die Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst hat. Das hat den Vorteil, dass sehr schnell über den Hauptantrag entschieden werden kann. Da man sich aber auf nichts verlassen kann, sollte man den Antrag auf vorläufige Einstellung auch hier stellen.
2.4. Besonderheiten im Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren gelten die selben Schutzmechanismen für den Kontoschutz wie außerhalb der Insolvenz. Man benötigt daher auch in der Insolvenz ein P-Konto und muss für die Erhöhung des Freibetrags selbst sorgen.
Ob sich Pfändungen auf dem Konto befinden oder nicht, spielt dabei allerdings keine Rolle, denn die Eröffnung der Insolvenz wirkt auf das Konto wie eine Pfändung. Banken scannen die aktuellen Eröffnungsbeschlüsse zu diesem Zweck täglich ab und beachten das für betroffene Kunden, ohne dass hierzu eine besondere Anordnung erfolgt. Die Beschränkung wird nicht etwa durch den Insolvenzverwalter veranlasst, sondern tritt auf dem gezeigten Weg quasi „automatisch“ ein.
Wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung also noch keine Pfändung vorliegen sollte, muss man spätestens dann sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Auch sollte man zu diesem Zeitpunkt die Bescheinigung (Erhöhung bei Unterhaltspflichten, Kindergeld) einreichen.
Der hier behandelte Antrag ist auch im Insolvenzverfahren erforderlich. Dabei geht man nicht gegen auf dem Konto liegende Pfändungen vor. Soweit diese vorhanden sind, wirken sie während der Insolvenzphase nicht. Auch bereits erfolgte Freigaben vor der Insolvenz wirken nicht mehr. Die Belastung des Kontos in diesem Zeitraum entsteht allein durch die Insolvenzeröffnung selbst. Daher gibt es hier zwei Besonderheiten: Es ist nur ein einziger Antrag nötig und zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht. Man beantragt dann die Freigabe nicht in Bezug auf bestimmte Pfändungen, sondern aufgrund der Insolvenzwirkung. Ansonsten unterscheidet sich der Inhalt des Antrags wenig von den Anträgen, die in Bezug auf Pfändungen gestellt werden.
Wir werden auf die Besonderheiten bei der Antragstellung im Insolvenzverfahren ebenfalls im 2. Teil des Artikels eingehen.


Ich befinde mich ab nächsten Monat in Privatinsolvenz. Bisher wurde mein Gehalt sowie mein Konto gepfändet. Monatlich hat mir die Schuldnerberatung das Formular zur Anpassung der Freibeträge ausgestellt. Hintergrund mein Gehalt setzt sich zusätzlich aus unpfändbaren Lohnanteilen wie Nacht/Sonntag/Feiertag/Überstunden zusammen, welche monatlich variieren. Meine Bank hat dann die Freibeträge entsprechend angepasst. Wie verhält sich das nun in der Insolvenz. Wird mein Gehalt ( welches ja bereits gepfändet ist) freigegeben oder muss ich hier monatlich weiterhin eine Freigabe einholen. Wenn ja von wem ? Benötige ich überhaupt noch ein P Konto ? Es sind ja keine aktiven Pfändungen aktiv.
ANTWORT: die Eröffnung der Insolvenz bewirkt, dass das Konto so behandelt wird, als sei es gepfändet. Sie benötigen also zwingend bei Insolvenzeröffnung ein P-Konto (selbst dann, wenn vor der Eröffnung der Insolvenz keine Pfändung auf dem Konto vorlag). Zugegebenermaßen könnte man das sinnvoller rechtlich regeln, aber so ist es derzeit noch.
Da Ihr Konto aber schon gepfändet ist, entsteht durch die Insolvenzeröffnung gar kein merklicher Unterschied zur Situation vorher. Der einzige Unterschied ist, dass Beträge, die abgeführt werden können, nicht mehr an den Pfändungsgläubiger, sondern Insolvenzverwalter abgeführt würden. Die Schutzmechanismen sind dieselben, also P-Konto-Schutz, Erhöhung durch Bescheinigung und – soweit die Bescheinigung nicht ausreichend ist – ein Antrag beim Gericht. Diese Anträge müssen nunmehr beim Insolvenzgericht gestellt werden (nicht mehr beim Vollstreckungsgericht). Die Maßnahmen sind also dieselben. Wenn Ihre Schuldnerberatungsstelle Ihnen weiter monatlich die entsprechende Bescheinigung gibt, können Sie also auch nach der Eröffnung der Insolvenz die Freigabe auf dem P-Konto sichern. Da der Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil des Lohnes bereits beim Arbeitgeber bekommt, empfiehlt es sich aber, die Freigabe aller Zahlungen des Arbeitgebers zu beantragen, denn das vereinfacht die Sache doch enorm.
Guten Abend,ich bin seit September auch mit diesem Problem befaßt. Ich habe eine Lohn-und Kontopfändung. Aktuell erfolgen Zahlungen an einen Abtretungsgläubiger vom Arbeitgeber. Da ich durch meine Tätigkeit im Wachdienst unpfändbare Lohnanteile durch Sonn- und Feiertgasarbeit sowie durch Nachtschichten habe, überschreitet der vom Arbeitgeber überwiesene Lohn den Sockelbetrag auf dem Pfändungsfreikonto teilweise erheblich. Anfang Oktober habe ich beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Quellenfreigabe gestellt. Mitte Oktober erhielt ich einen Beschluss des Gerichts über die einstweilige Einstellung der Überweisung der einbehaltenen Lohnanteile an den Gläubiger. Die einbehaltenen Anteile dürfen auch nicht an mich ausgezahlt werden. In diesem Monat ergibt sich die Lage, dass ich nicht einmal über den Sockelbetrag verfügen kann. Von 2100 Euro Lohn nach Abführung der Pfändung durch den Arbeitgeber hat die Sparkasse rund 990 Euro blockiert. Vom Vollstreckungsgericht habe ich seit Mitte Oktober keine Informationen mehr erhalten. Wenn ich mir durch den Kopf gehen lasse, dass dieses Szenario bei jeder eingehenden Pfändung droht, kann ich mir durchaus vorstellen, dass nicht wenige Betroffene unter diesen Umständen keine Sonn-und Feiertagsarbeit sowie Nachtschichten machen. Im Extremfall werfen sie die Arbeit ganz hin. Auf der einen Seiten sollen die Schuldner weiter ihrer Arbeit nachgehen und fleißig pfändbares Einkommen abführen und auf der anderen Seite sind die gesetzlichen Regelungen so, dass den Leuten die Lust daran vergeht. Dann wird nur noch soviel erwirtschaftet, dass damit der Sockelbetrag auf dem Pfändungsschutzkonto nicht überschritten wird.
ANTWORT: bei der Umsetzung der Anordnungen des Gerichts gibt es sehr oft Probleme, wenn die Bank nicht das Personal dazu hat, das ordnungsgemäß zu prüfen und umzusetzen. Ihren „normalen“ Freibetrag müssen Sie in jedem Fall ausgezahlt bekommen, denn dieser wird von dem Beschluss des Gerichts nicht berührt. Manche Gerichte schreiben das auch in die Beschlüsse hinein. Es ist wahrscheinlich die beste Lösung, wenn Sie das Gericht auf die Sachlage hinweisen und darum bitten, dass es klarstellend feststellt, dass die einstweilige Verfügung die Auszahlung des Grundfreibetrags nicht beschränkt. Die meisten Gerichte machen das. Ansonsten nämlich müssten Sie gegen die Bank vorgehen. Das aber dauert in der Regel wesentlich länger.
Hallo, ich finde Ihre Ausführungen sehr hilfreich. Soweit steckt man als „normalo“ meißt gar nicht drin. Eben dieses Thema mit der Kontopfändung finde ich sehr schwierig. Nicht vom Verständniss her, aber der Aufwand ist ja quasi völlig absurd. Im „Normalfall“ mag das mit einem Antrag vielleicht durch sein. Ich selbst habe eben vor der Kontopfändung den größten Horror. Der Grund dafür liegt in meiner Lohnabrechnung. Der AG pfändet den pfändbaren Anteil – der Rest geht auf´s Konto. Soweit so gut. In meinem Fall ist das Problem, das ich als Montagearbeiter durch ganz Europa düse und sich meine Einkommenssituation und die Zusammenstellung quasi monatlich ändert. Die Beträge sind nicht statisch. Das ist deswegen wichtig, da insbesondere diverse Prämien, die VMA (Verpflegungsmehraufwendungen), bestimmte Fahrtkosten etc. sich pro Auftrag, Land und Zeitraum ändern. In meiner Lohnabrechnung ist das noch ersichtlich. Der überwiesene Netobetrag jedoch, beinhaltet einen nicht unerheblichen nicht pfändbaren Anteil meines Lohnes. Das kann durchaus – je nach Land – auch mal fast das dreifache des Grundlohnes sein. Dieser wirkt aber immer unterschiedlich. Vielleicht hab ich mal ein Langzeitprojekt über etliche Monate. Aber schwierig wird das, wenn ich zwei Wochen Norwegen, eine Woche Schweiz, zwei Tage inland und drei Tage Urlaub habe. Dann ist das Chaos schlicht perfekt, denn allein nur bei der VMA geht es plötzlich (das Problem hab ich allein nur beim Finanzamt schon) um jede Minute Fahrzeit, denn die Höhen des Betrages richtet sich zwar nach den Abwesenheitszeiten vom Heimatort, variieren aber durchaus bei Verkehrsmittel (mit dem Flugzeug fliege ich einen Tag später, mit der Bahn fahre ich über Nacht und mit dem Auto einen Tag vorher). Und das wird jedesmal kurzfristig nach Preislage entschieden. Entsprechend bin ich meinem Arbeitgeber dankbar, das wenigstens die Lohnabrechnung stimmt (da ich Betandteile meines Gehaltes auch noch in Schweizer Franken bekomme ist das nochmal so eine „Außnahme“). Aber wie bitte soll ich das per Antrag jeden Monat bei allen Gerichten und Gläubigern neu beantragen? Da macht es fast mehr Sinn sich eine Arbeit zu suchen, bei der der Gehaltszeittel mal keine sechs Seiten hat. :-) Ich weiss – sehr spezieller Fall. Vor zwei Jahren hatte ich hier sogar den Fall, das selbst das Finanzamt bei der Berechnung des Steueranteils „ausgestiegen“ ist mit dem Vermerk „Ich glaub Ihnen das jetzt so.“. Bis heute wurde ich von einer Kontopfändung verschont – Gott sei Dank. Aber mein von mir beauftragtes Anwaltsbüro hat dieses Problem auch tatsächlich als das größte Problem von allen bezeichnet, da diese fortwährende Auseinanderrechunug unter anderem ein Grund dafür ist, das ich jetzt im fünften!!!! Jahr des außergerichtlichen Einigungsprozesses bin, aber das ist ein anderes Thema. ;-)
ANTWORT: Das wäre ein Problem, wenn(!) noch keine Pfändung beim Arbeitgeber vorliegen würde. Dadurch, dass bei Ihnen schon der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil abführt, ist es aber anders, denn in diesem Fall kann man die Freigabe unbeziffert beantragen, so dass immer der volle Betrag des jeweiligen Arbeitgebers auf dem Konto frei ist. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wieviel auf das Konto kommt, sondern von wem. Wie ein solcher Antrag gestellt werden kann, dafür finden Sie Hinweise hier, dort insb. unter II.1. Man muss darauf achten, dass – wenn eine neue Pfändung kommt – der Antrag (in Bezug auf die neue Pfändung) erneut gestellt werden muss.
Guten Tag
habe ich das richtig verstanden, das die Bank den Rest des Lohnes bei einem P-Konto wenn gar keiner pfändet auch dann weg ist?
Also bei mir ist das auch so das ich wirklich gut verdiene und darüber auch froh bin. Natürlich ist es in meinem Interesse das so viel wie möglich bei einer Privatinsolvenz abgeführt wird. Auch ich habe das Problem das ich einen Selbstbehalt habe von 2400€ der Rest darüber hinaus hält die Bank ein. Ich habe mich extra auf Vollzeit setzen lassen. Dann hat das ja keinen Sinn das man weiter in Vollzeit arbeitet. Es liegen ja keine Pfändungen vor, daher für mich total unverständlich.
ANTWORT: ich hoffe, Sie haben diese Schlussfolgerung nicht aus diesem Artikel entnommen! Wenn niemand das Konto pfändet, dann gibt es für eine Beschränkung des Zugriffs auf das Guthaben keinen Grund (egal, ob P-Konto oder nicht). Der P-Konto-Schutz wirkt erst, wenn eine Pfändung eingeht. Dann hat er Wirkung in zwei Richtungen: Zum einen beschränkt er die Pfändungswirkung, zum anderen gewährt er den für das P-Konto geltenden Schutz (das sind zwei Seiten der selben Münze). Vor dem Eingang der Pfändung (oder Vorpfändung) geschieht von Beidem nichts, weil es am Auslöser hierfür fehlt. Würde die Bank bei einem P-konto die Auszahlung des Guthabens verweigern, ohne dass eine Pfändung vorliegt, wäre dies rechtswidrig. Jetzt kommt aber ein große ABER: Ich entnehme Ihrer Frage, dass Sie sich in einer Insolvenz befinden. Dann besteht – auch wenn keine Pfändung vorliegt – die Pfändungswirkung mit Eröffnung der Insolvenz. Sie müssen(!), gerade wenn noch keine Pfändung vorliegt, bei Einreichung des Insolvenzantrags den P-Kontoschutz optimieren und nach Eröffnung der Insolvenz weitere Anträge auf Freigabe stellen, wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr Freibetrag auf dem P-Konto (sonst verlieren Sie Geld). In der Insolvenz wird der pfändbare Teil in der Regel schon vom Arbeitgeber abgeführt, es geht also nur noch unpfändbares Einkommen ein. Gelangt dieses unpfändbare Einkommen auf das P-Konto, gewährt die Bank nur den P-Konto-Mindestschutz, das heißt, sie behält auch dann einen Teil ein, wenn der Betrag eigentlich unpfändbar ist. Für diesen Teil ist eine Antragstellung zur Freigabe erforderlich, zuständig dafür ist (in der Insolvenz) das Insolvenzgericht. Man kann den Antrag dann idR unbeziffert stellen, so dass der gesamte Betrag (egal in welche Höher), der vom Arbeitgeber kommt, auf dem Konto frei ist. Wissen Sie was mich wirklich ärgert? Hat Ihre Schuldnerberatung Sie nicht darauf vorbereitet? Das ist in Fällen wie Ihrem ein Standardproblem. Das ist sehr ärgerlich.
Hallo, ich habe schon vor Jahren ein P-Konto beantragt. Bin seit 6 Monaten im Insolvenz. Meine Insolvenzverwalterin, bekommt vom meinen Arbeitgeber ihr Geld überwiesen. Da ich viele Überstunden , mir auszahlen lasse, bekomme ich natürlich mehr Geld überwiesen. Meine Frage, muss ich einen Antrag stellen , für die Freigabe meines Arbeitgeber oder meine Insolvenzverwalterin. Wo bekomme ich den Antrag oder muss ich denn einfach per Brief schreiben? Kann ich das P- Konto vielleicht selber wieder löschen? Ich weiss den Weg einfach nicht und meine Insolvenzverwalterin ist so schlecht zu erreichen. Freue mich von Ihnen zu hören. LG
ANTWORT: Sie müssten beim Insolvenzgericht den Antrag auf Freigabe der Zahlung des Arbeitgebers stellen. Da der Arbeitgeber bei Ihnen schon den pfändbaren Betrag abgezogen hat, können Sie das unbeziffert beantragen, so dass Sie nicht jedesmal einen neuen Antrag stellen müssen. Beispiele für die Formulierung finden, Sie, wenn Sie den 2. Teil anklicken (Link am Ende des Artikels), dort bitte auch die Besonderheiten im Insolvenzverfahren beachten (V. 1.)
Ich befinde mich kurz vor der Abtretungsfrist (Wohlverhaltensperiode) innerhalb der Insolvenz. Der beschriebenen unechten Doppelpfändung möchte ich dadurch entgehen, indem ich mein bestehendes P-Konto in ein Girokonto rückumwandle, weil das Insolvenzverfahren ja umfassenden Vollstreckungsschutz bietet – zudem bestehen auf meinem P-Konto keine titulierten Forderungen. Dadurch wäre schon die P-Konto-Freibetrags-Begrenzung vermieden.
Nun würde ich gerne noch weiter gehen. Ich beginne demnächst bei einem Arbeitgeber eine Stelle. Ich möchte bei meinem Insolvenzverwalter erwirken, dass ich eigenständig die pfändbaren Beträge von meinem Gehalt regelmäßig an ihn abführe. Wie ist ein Insolvenzverwalter davon zu überzeugen? Hat es Vorteile für ihn, wenn ich per Dauerauftrag an ihn überweise? Hintergrund ist v.a., dass ich nicht möchte, dass mein neuer Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt. Auf diese Weise könnte ich die Fäden selbst in der Hand behalten. Welche Nachteile könnten mir daraus entstehen? Vielen Dank.
ANTWORT: Nur eine kleine Korrektur: Wenn Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, ist die Insolvenz schon vorbei. Es gibt dann auch keinen Insolvenzverwalter mehr, sondern nur noch den sog. Treuhänder. Dass dieser Unterschied praktisch kaum eine Bedeutung hat, zeigt wieder einmal, wie schlecht das Verfahren insgesamt geregelt ist, denn Ihre Frage ist ja dennoch berechtigt. Allerdings: Ob der Treuhänder davon absieht, die Abtretung bei Ihrem Arbeitgeber anzuzeigen, hängt allein von diesem (und dessen Arbeitsweise) ab. Es gibt hier keine einschlägigen Erfahrungswerte, manche Treuhänder sind dazu bereit, andere eben nicht. Man darf nicht vergessen, dass es für ihn eine Vereinfachung ist, wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil errechnet und abführt; es muss dann nur noch „nachrechnen“, hat also weniger Arbeit und weniger Risiko. Ich selbst habe vor einigen Jahren ein Verfahren gesehen, wo ein sehr hohes pfändbares Einkommen nur deshalb nicht zustande kam, weil die einzige Bedingung war, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder auf einen Kontakt mit dem Arbeitgeber verzichten musste. Das wollte er nicht, und der Arbeitsvertrag kam nicht zustande. Das ist ein Beispiel dafür, wie es nicht sein sollte. Allerdings gibt es natürlich auch Treuhänder/ Insolvenzverwalter, die das machen. Es bleibt daher leider nur der Rat, es zu versuchen. Was ist der Nachteil für Sie? Unmittelbar sehe ich keinen, denn was Sie abführen müssen, ergibt sich aus gesetzlichen Regeln, daher dürfte es eigentlich keinen Unterschied machen, wer den pfändbaren Betrag ausrechnet. Naja, praktisch gesehen gibt es den Unterschied schon: Ein versiertes Lohnbüro ist in der Regel besser in der Lage, den pfändbaren Lohn zu errechnen, insbesondere wenn es um Zweifelsfragen und schwierige Tatbestände geht; die Qualität würde ich den meisten Insolvenzverwaltern/ Treuhändern nicht ohne weiteres zusprechen. Sollte der Lohn aber keine schwierigen Bestandteile enthalten, entfällt dieser Nachteil natürlich.
Guten Tag. Ich habe seit 3 Monaten von der Bank trotz Quellen Freigabe schreiben meines Insolvenzverwalters weit über 1000 Euro nicht freigegeben bekommen. Werde jetzt über dass Gericht eine Quellenfreigabe beantragen, bekomme ich die eingezogen Beträge der letzten Monate dann auch zurück oder sind die dann weg ?
ANTWORT: es ist unwahrscheinlich, dass das Geld abgeführt wird, wenn das Moratorium (hier 1.000 Euro) kleiner ist als der Freibetrag des Folgemonats. Bei 1000 € erreichen Sie ja noch nicht einmal den Grundfreibetrag auf P-Konten (derzeit 1500 €). Aber genauer kann ich Ihnen das natürlich nicht sagen, da ich die Kontobewegungen bei Ihnen nicht kenne. Wenn der Insolvenzverwalter gegenüber der Bank die Freigabe erklärt hat, verstehe ich nicht ganz, warum die Bank die Freigabe nicht durchführt, jedenfalls solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist. Aber wenn die Bank es nicht akzeptiert, dann wird Ihnen tatsächlich nichts anderes übrig bleiben, als den Antrag bei Gericht zu stellen. Sie können hier darauf hinweisen, dass der Insolvenzverwalter das ohnehin schon freigegeben hat. Wenn Sie diesen Antrag stellen, dann beantragen Sie einfach auch mit, dass die Abführung bis zur Entscheidung des Gerichts eingestellt wird, damit Sie sicher sein können, dass die Bank das Geld nicht vorher abführt. Sollte dies allerdings geschehen, dürfte der Insolvenzverwalter Ihnen das Geld zurückzahlen, da er es ja schon freigegeben hatte. Ich sehe daher nicht unbedingt ein riesiges oder unlösbares Problem.
Bin im Isolvenzverfahren habe kei P konto und auch keine pfändung auf meinen konto bekomm von der bank kein geld was soll ich machen
ANTWORT: Bitte geben Sie bei der Bank die Erklärung ab, dass das Konto als P-Konto geführt werden soll; Sie haben dann einen Freibetrag von 1410 Euro (Stand 2023/24), falls Unterhaltspflichten bestehen, können Sie den Betrag durch Bescheinigung dann noch erhöhen lassen. Mit der Insolvenzeröffnung wird das Konto so behandelt, als wäre es gepfändet, auch alle Schutzmaßnahmen sind so, wie bei einer Pfändung.
Guten Tag. Mein Insolvenzverfahren läuft nun und mein Arbeitgeber führt nun den pfändbaren Betrag direkt an den Insolvenzverwalter ab. Auf meinem P-Konto sind die pfändungen dadurch ruhend gestellt. Mein Lohn kommt meist um den 25. rum. Ist es dann rechtens, dass die Bank das Gehalt trotzdem erst am 1. jeden Monats frei gibt? Vielen Dank im voraus
ANTWORT: Der Grund für die Zahlung erst am Anfang des Monats ist höchstwahrscheinlich, dass es Moratoriumsbeträge gibt. Falls der Arbeitgeber mehr überweist als der Grundfreibetrag hoch ist, sollten Sie dringend darauf achten, dass noch ein Antrag beim Insolvenzgericht auf Freigabe sämtlicher Eingänge vom Arbeitgeber gestellt werden müsste. Die Pfändungen mögen zwar aufgrund der Eröffnung suspendiert sein, allerdings bewirkt die Insolvenzeröffnung dasselbe wie die Pfändungen. Wenn der Arbeitgeber den Anteil schon abgeführt hat, kann man im Übrigen die Freigabe unbeziffert beantragen (zur Antragstellung haben wir aber einen eigenen Artikel). Falls Sie mit Ihrem laufenden Einkommen Ihren Freibetrag auf dem P-Konto nicht übersteigen, stammen die Moratoriumsbeträge offensichtlich noch aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung. Genauer kann ich es Ihnen leider nicht sagen, da man dazu schon den genauen Hergang kennen müsste.
Guten Abend, ich habe ein P – Konto und ein Gerichtsverfahren läuft aktuell seit einem Jahr wo parallel auch das Konto gepfändet ist. Mittlerweile hat sich eine ordentliche Summe auf meinem Konto gesammelt ( durch mein Gehalt was über der P Summer liegt) Aufgrund der Dauer des Verfahrens, habe ich nun mehrere Pfändungen, die ich zahlen könnte, wenn die erste größere Pfändung nicht bestehen würde. Ist es rechtlich erlaubt, dass eine Pfändung über 12 Monate nicht aufgehoben wird, obwohl es noch kein Urteil gibt und man widersprochen hat? Habe somit ein Zivilprozess und Parallel eine Anzeige welches eben die Pfändung verursacht hat. Es muss doch einen Weg geben, zumindest diese Pfändung aufheben lassen zu können? Ich finde keine Infos dazu und mein Anwalt sagt, die Polizei würde das Urteil abwarten obwohl das 2 Verfahren sind. Ich hoffe, dass ich es schildern konnte. danke!
ANTWORT: Die Bank wird die Pfändung beachten, bis das Vollstreckungsgericht die Pfändung einschränkt oder aufhebt. Das können Sie nur durch entsprechende Anträge beim Vollstreckungsgericht erreichen. Die weitere Möglichkeit ist, dass der Gläubiger selbst die Pfändung aufhebt. Geschieht beides nicht, bleibt es bei den Beschränkungen des P-Kontos, und Sie können lediglich dafür sorgen, dass Sie die unpfändbaren Beträge monatlich auf dem Konto zur Verfügung haben (gegebenenfalls mit Bescheinigung und/ oder Erhöhungsanträge beim Vollstreckungsgericht). Leider ist es nicht möglich, derartige Fragen genauer zu beantworten, da es doch sehr auf den Einzelfall ankommt. Wenn der Gläubiger unrechtmäßig gepfändet haben solte, macht er sich schadensersatzpflichtig, und in dem Falle müsste man auch entsprechende Entscheidungen des Vollstreckungsgerichtes erwirken können, um an die Gelder zu kommen.
Hallo, ich habe den Beschhluss zur Freigabe meiner Zuschläge bei der Bank abgegeben. Ich besitze ein P-Konto und wollte auf mein ganzes Gehalt zugreifen können. Nun stellt sich mir jetzt die Frage, wie lange es gesetzlich vorgeschrieben ist, bis ich das Recht habe auf das Geld zu zugreifen. Ich warte jetzt schon einen Monat auf die Bearbeitung des Beschlusses und bis heute ist die Bank nicht fertig damit. Kann ich da irgendwas tun bzw. für eine Beschleunigung sorgen? Ich bedanke mich im vorraus.
ANTWORT: Die Freigabe muss die Bank sofort beachten, sobald sie rechtskräftig ist. Aber dass es einen Monat dauert, würde ich ausschließen. Wenn der Verdacht auftaucht, dass die Bank die Beschlüsse nicht richtig umsetzt, hilft leider nur, bei der Bank selbst nachzufragen, weshalb diese Verzögerung entstanden ist. Dann kann man zumindest erreichen, dass die Bank es überprüft, denn meist liegt es daran, dass nicht genug Personal da ist, um das effizient auswerten zu können. Das muss natürlich nicht das Problem in Ihrem Fall sein.
guten tag ich habe ein p-Konto bin selbstständig und zahle meine schulden beim Finanzamt in teilen ab. nur haben sie meine Kunden angeschrieben, das ich eine Pfändung habe und die meine gestalten Rechnung nicht bezahlen sollen Sonden es an das Finanzamt abtreten sollen. ich habe damit kein einkommen mehr und kann nicht mal meine grund Versorgung bezahlen. was kann ich tun
ANTWORT: Sofern es sich nicht um Einkommen Sinne des § 800 ZPO handelt, entsteht der Schutz nicht automatisch beim Drittschuldner (wie beim Arbeitgeber), sondern muss durch eine Antragstellung erst hergestellt werden. Dies geschieht über § 850i ZPO. Sie müssten also gegen die Pfändung so vorgehen, dass Sie beantragen, dass der unpfändbare Anteil belassen wird. Das ist nicht ganz trivial, da es nicht so einfach ist, den unpfändbaren Anteil festzustellen. Sofern die Pfändung vom Finanzamt erfolgt ist, müssten Sie den Antrag direkt beim Finanzamt stellen.
Guten Tag,
eine Frage….Ich habe eine Lohnpfändung, bin geschieden ohne Unterhaltspflichten….Gleichzeitig habe ich aber auch eine Kontopfändung. In der Lohnauszahlung sind jedoch Spesen, Uberstundenzuschläge, Nacht und Sonn und Feiertagszuschläge enthalten so das hier mehr als der auf der Bank hinterlegte Freibetrag ausgezahlt wird…Wie kann ich hier vorgehen um letztendlich meinen (schon gepfändeten) Restlohn auf der Bank vor einer erneuten Pfänung zu schützen?
ANTWORT: sehen Sie sich doch bitte den zweiten Teil des Artikels an.
Hallo,
bei mir wurde vor kurzem das private Insolvensverfahren eröffnet. ich erhalte zur Zeit zwei Gehälter. Eines aus Vollzeitanstellung und bis voraussichtlich Januar ´23 noch eins aus einer 450€ Anstellung. Vom 1. Gehalt wird bereits der Pfändbare Betrag vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen. Nun baut sich aber auf meinem Konto langsam ein Guthaben auf da der Geldeingang Höher ist als mein Pfändungsfreibetrag. Habe ich eine Möglichkeit über dieses Geld in voller zu Verfügen?
ANTWORT: Das ist wohl erst in zweiter Linie eine Frage des P-Kontos, die erste Frage ist ja, was davon unpfändbar ist. Da von Ihrer Vollzeitstelle bereits etwas an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, überschreiten Sie mit dem zweiten Einkommen natürlich den Freibetrag auch (wenn man es zusammenrechnet). Vorausgesetzt, der Insolvenzverwalter weiß (was sehr zu hoffen ist), dass Sie in der Nebentätigkeit auch Geld verdienen, müsste er eigentlich die Zusammenrechnung beider Einkommen beantragen, damit hieraus dann der pfändbare Betrag errechnet werden kann. Sie wiederum haben die Möglichkeit, die hälftige Unpfändbarkeit des Zuverdienstes geltend zu machen, denn es ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass neben der Vollzeittätigkeit erzielte weitere Einkommen so behandelt werden wie Überstunden beim selben Arbeitgeber, was bedeutet, dass die Hälfte des Zuverdienstes vollständig unpfändbar ist und nur die andere Hälfte in die Berechnung einbezogen würde (§ 850a Ziff. 1 ZPO analog). Wenn der Insolvenzverwalter allerdings nicht die Zusammenrechnung beantragt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die entsprechende Freigabe über die Beantragung zum P-Konto selbst sicherzustellen. In dieser Situation wandelt sich das Problem dann tatsächlich allein in ein Kontoproblem (zumindest, solange die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat). Dreh- und Angelpunkt ist also, was nach Pfändungsrecht unpfändbar ist, die Geltendmachung auf dem Konto ist nur der technische Teil, da jeder Antrag auf Freistellung inhaltlich die Nichtpfändbarkeit der durch die Bank einbehaltenen Beträge voraussetzt.
Hallo, bei meinem Vater wurde letzten Monat Privatinsolvenz eröffnet. Da meine Mutter Rente bezieht und mein Bruder sich in Ausbildung befindet und Ausbildungsvergütung hat werden die beiden nicht beachtet. Ich wohne nicht mehr bei meinen Eltern. Die Insolvenzverwalterin meinte Sie kann einen Antrag stellen, dass mein Bruder teilweise als Unterhaltspflicht angesehen werden kann. Wie erhöht sich dann seine Freigrenze im Monat? Außerdem würde ich gerne wissen, da mein Vater Lkw-Fahrer ist auch Spesen erhält, die nicht pfändbar sind. Dazu sollen wir einen Antrag stellen, da sein Konto nur das Limit von 1339€ hat, aber der Arbeitgeber schon den pfändbaren Teil abführt, damit er die Spesen auch bekommen kann auf seinem Konto. Wie genau heißt denn dieser Antrag? Finde ich den auch online? Damit es nicht zur doppelten Pfändung kommt, er hat auch Nachtzuschläge und Leistungsabhängige Prämien. Wie verhält es sich damit? Viele Fragen, ich hoffe Sie können mir behilflich sein. Liebe Grüße
ANTWORT: Wenn der Bruder noch unterhaltsberechtigt ist und Unterhalt tatsächlich auch geleistet wird, dann muss er auch als Unterhaltspflicht voll berücksichtigt werden. Anders ist es erst, wenn die Insolvenzverwalterin einen Antrag gestellt hat, dass das Kind wegen des eigenen Einkommens aus Ausbildungsvergütung nicht oder nur zum Teil berücksichtigt werden soll und das Gericht entsprechenden Beschluss erlassen hat. Also angenommen, Letzteres ist geschehen, dann würde ein Beschluss vorliegen, aus dem sich ergibt, dass das Kind nicht berücksichtigt wird. Nur in diesem Fall kann man wiederum durch eigenen Antrag eine Änderung dieses Beschlusses erreichen, und nur in diesem Falle ist dies erforderlich. Vielmehr möchte ich an dieser Stelle nicht sagen, da die Frage nicht zum Inhalt des Artikels passt. Wir haben zur teilweisen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten speziellere Artikel, hier geht es tatsächlich nur um das Konto. Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung allgemein davon ausgeht, dass eine Herausrechnung einzelner Unterhaltsberechtigter (wozu natürlich auch der Ehemann gehört) schon ab einem eigenen Einkommensbetrag von ALG-2 + 20% möglich ist. Die Rechtsprechung wendet diese Bemessung häufig sehr schematisch an, was man durchaus kritisieren kann. Allerdings kann man ungefähr sehen, wie die Erfolgsaussichten sind. Man kann allerdings immer die besondere Situation vortragen, besondere Kosten usw.
Ich bin Dialyse- und Krebspatientin, und bekomme Grundsicherung und Pflegegeld. Ich habe ein P-Konto und heute erfahre ich, dass mir nur 548,– Euro zur Verfügung stehen. Wovon soll ich leben, Miete bezahlen, Telefon, besondere Ernährung. Ich bitte um Hilfe
ANTWORT: Weshalb Sie von Ihren Eingängen nur 548 € erhalten, kann ich nicht nachvollziehen. Entweder ist das ein Missverständnis oder es hat spezielle Gründe (die man allerdings kennen müsste, um zur Sachlage etwas sagen zu können). Eines kann man allerdings sagen: Sie können das Pflegegeld durch eine einfache Bescheinigung einer Schuldnerberatung freigeben lassen. Sofern keine Unterhaltspflichten vorhanden sind (minderjährige Kinder und/oder Ehepartner), würde dann der Freibetrag sich aus den Grundfreibetrag von (derzeit) 1.340 € zuzüglich Pflegegeld ergeben. Normalerweise dürfte bei Ihnen tatsächlich nichts pfändbar sein, denn die Grundsicherung ist stets unpfändbar. Ein Problem könnte sich daher wahrscheinlich nur ergeben daraus, dass das Pflegegeld noch nicht freigegeben wurde (was allerdings, wie schon gesagt, relativ einfach möglich ist).
Guten Abend, Zuerst einmal bin ich beeindruckt von diesem Support seitens der/des Experten hier, wie auf die Fälle geantwortet wird, wirkt äußerst professionell. Vielen Dank dafür schon mal. Ich hoffe mir kann auch so geholfen werden, bin langsam am verzweifeln: Ich habe seit einen Monat eine Privatinsolvenz, von meinem Gehalt, 2100 Euro netto werden 179 Euro gepfändet. Ich habe ein p-Konto, Freibetrag 1340 Euro. Ich hab einen Minijob, Gehalt ist unterschiedliche, zwischen 450 – 480 Euro. Ich zahle im Monat 345 Euro Unterhalt. Am 28.7. kam Gehalt von der vollzeitstelle, 960€ wurden auf das p-konto umgebucht, am 1.8. wurden diese 960 Euro wieder auf das „normale“ Konto zurückgebucht, konnte also wieder darüber verfügen. Am 15.8. kamen 490 € vom Minijob, 466€ wurden auf das p-Konto umgebucht, bis heute aber nicht wieder zurück gebucht. Ich dachte eine Doppelpfändung ist doch gar nicht rechtlich erlaubt, wenn vom Lohn schon gepfändet wurde, da eine Privatinsolvenz läuft? Wird dass jetzt immer so laufen? Ich bin auch auf das Gehalt vom Minijob angewiesen, kann ich also rasch erwirken, nicht mehr vom Konto zu pfänden? Danke für eine Info!
ANTWORT: Da Sie eine Unterhaltspflicht haben (eigentlich dürften dann laut Tabelle aber nur 134,61 Euro pfändbar sein), ist zumindest der Grundfreibetrag auf dem P-Konto schon mit einer Bescheinigung erhöhungsfähig. Diese Erhöhung würde noch nicht ausreichen, allerdings wäre dann der Freibetrag schon mal (statt 1.340 €) 1.840,62 € hoch. Letztlich löst das Ihr Problem noch nicht , weil ja dann immer noch eine Lücke zu den Eingängen da ist. Aber bevor die anderen Maßnahmen wirken, könnten Sie dadurch schon mal den Zugriff auf einen weiteren Teil des Eingangs ermöglichen. Die dafür notwendige Bescheinigung bekommen Sie bei jeder Schuldnerberatungsstelle. Sie können Sie bei uns gern kostenfrei erhalten, in dem Fall sollten Sie sich noch mal melden. Was die Zugriffsmöglichkeit auf zunächst zurückgehaltene Beträge betrifft muss man sagen, dass es sich dabei um die normale Vorgehensweise bei sogenannten Moratoriumsbeträgen handelt. Moratoriumsbeträge sind die Beträge, die die Bank einbehält, weil sie den Freibetrag im Eingangsmonat überschreiten. Leider bekommen Sie in der Summe diese Beträge aber nicht ausgezahlt, da die Bank diese Beträge immer mit dem Eingang des Folgemonats zusammengerechnet. Kurz gesagt bekommt man am Anfang des Monats zwar einen Anteil wieder ausgezahlt, die Bank behält ihn aber dann, wenn erneut Einkommen eingeht, wieder ein (soweit die Summe den Freibetrag überschreitet). Wie müssen Sie vorgehen? Notwendig ist hier ein Antrag beim Insolvenzgericht auf Freigabe aller Eingänge, die von Ihrem Arbeitgeber kommen. Diese Anträge können in der Regel unbeziffert gestellt werden, sodass der von der Bank freizugebenden Betrag dann immer der Höhe nach bestimmt wird durch den Eingang vom Arbeitgeber. Die rechtliche Begründung für diese Freigabe ist, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil schon abgeführt hat und damit der auf dem Konto eingehende Teil (obwohl er den auf dem P-Konto bestehenden Freibetrag beschreitet) überschreitet, nur noch unpfändbaren Lohn darstellt. Wichtig ist, dass diese Freigabe immer auf einen bestimmten Arbeitgeber bezogen ist, der im Beschluss des Gerichts auch benannt wird, damit die Bank die aus dieser Quelle stammte Zahlung identifizieren kann.
Für die Nebentätigkeit müssen Sie einen weiteren Antrag stellen. Zunächst einmal muss man aber dazu sagen: Sie müssen die Nebentätigkeit beim Insolvenzverwalter mitteilen. Der Insolvenzverwalter wird dann einen Antrag stellen auf Zusammenrechnung beider Einkommen gem. § 850e Ziff. 2 ZPO, damit aus dem Gesamteinkommen der pfändbare Betrag ermittelt wird (stellt er hingegen den Antrag nicht, würde sich aus der Nebentätigkeit gar kein pfändbare Betrag ergeben). Das hat erst einmal gar nichts mit dem Konto zu tun, sondern mit der Feststellung des pfändbaren Einkommensbetrags (der ohne diese Nebentätigkeit allein vom Haupt-Arbeitgeber durchgeführt wird). Nebentätigkeiten neben der Vollzeittätigkeit sind nach der Rechtsprechung zur Hälfte unpfändbar, denn sie werden genauso behandelt wie Überstunden. Das wird Ihnen bei Gericht niemand sagen, und wenn man diesbezüglich keinen eigenen Antrag stellt, kann man ziemlich sicher sein, dass man von dieser Rechtslage nicht profitiert. Man müsste dann geltend machen, dass nur die Hälfte der Pfändbarkeit unterliegt. Aber unabhängig davon, wie sich die Pfändbarkeit aufgrund der Zusammenrechnung entwickelt, sind auch die Überweisungen des 2. Arbeitgebers durch Antragstellung freizustellen. Denn praktisch gesehen passiert dann folgendes: die beiden Einkommen werden zusammengerechnet aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters und des auf dieser Grundlage erlassenen Beschlusses des Insolvenzgerichts. In diesem Beschluss wird gleichzeitig festgelegt, wer von den beteiligten Arbeitgebern diese Berechnung vornehmen muss. Das ist regelmäßig der Hauptarbeitgeber. Dieser berechnet also nunmehr den pfändbaren Teil unter Einbeziehung des Einkommens bei dem 2. Arbeitgeber; das ist praktisch gesehen jedenfalls die gängigste Vorgehensweise in solchen Fällen.
Nachdem auf diese Weise gesichert ist, dass sämtliche pfändbare Bestandteile aus beiden Einkommen richtig berechnet und abgeführt worden sind, geht trotzdem von 2 Arbeitgebern das Einkommen auf dem Konto ein. Man muss also dann noch einen weiteren Antrag stellen, der ebenfalls die vollständige Freigabe der vom 2. Arbeitgeber eingehenden Einkommen bezweckt. Die Unpfändbarkeit ergibt sich dabei daraus, dass durch die Zusammenrechnung bereits der pfändbare Teil beim Hauptarbeitgeber berücksichtigt worden ist. Falls Insolvenzverwalter keinen Antrag auf Zusammenrechnung gestellt hat oder noch nicht gestellt hat, kann man den Antrag in Bezug auf den 2. Arbeitgeber dennoch stellen, müsste ihn aber dann beziffern/ ausrechnen (bei der Bezifferung natürlich würde man dann die oben genannte Verkürzung des pfändbaren Teils analog § 850a ZPO vornehmen).
Ja, Sie sehen schon, wie viel Platz diese Antwort benötigt, denn dieser Fall ist zwar nicht sehr kompliziert, aber hier im Rahmen dieses Kommentars auch schlecht zu erläutern, weil der Fall verschiedene Teilprobleme enthält. Nur noch zur Ergänzung: nur echte Doppelpfändungen sind rechtlich nicht möglich. Aber echte Doppelpfändungen sind nur solche, die denselben Pfändungsgegenstand unmittelbar betreffen. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel ein Gläubiger ein und dasselbe Konto wegen derselben Forderung zweimal pfändet. Eine unechte Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn zwar nicht derselbe Pfändungsgegenstand betroffen ist (Einkommen und Kontoguthaben stellen keine identischen Pfändungsgegenstände dar), aber praktisch gesehen auf die Verkürzung desselben Pfändungsgegenstands wirken (da der Lohn auf das Konto geht, wirkt die Kontopfändung erneut auf den Lohn). Nur bei einer echten Doppelpfändung ist die Pfändung an sich von vornherein unzulässig, während die unechte Doppelpfändung grundsätzlich zulässig ist, aber die Freigabe durch Antragstellung ermöglicht.