Ab 1. Juli 2019 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden inzwischen im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.19, S. 443ff.) veröffentlicht. Zuletzt waren die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2017 erhöht worden.
Damit steigt ab 1. Juli 2019 der monatlich unpfändbare Grundbetrag auf 1.178,59 € (bisher: 1.133,80 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, für die erste Unterhaltspflicht auf monatlich 443,57 € (bisher: 426,71 €) und auf jeweils weitere 247,12 (bisher 237,73 €) für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.
Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2019 (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) 1.178,59 Euro. Bei einer Unterhaltspflicht beträgt der Freibetrag (mit Bescheinigung, ohne Kindergeld) dann 1.622,16 € (vorher 1.560,51 Euro). Ein Beispiel dafür, wie die neue Bescheinigung für eine Unterhaltspflicht mit Kindergeld aussieht, haben wir nachfolgend angefügt: PDF.

Guten Tag, ich überlege in die 3 Jahres Insolvenz zu gehen und wollte wissen wie hoch ich verdienen darf? Was passiert wenn ich zuviel verdiene, erhöht sich der Betrag von 35 Prozent?
ANTWORT: die Frage gehört leider überhaupt nicht zum Thema des Artikels, deshalb möchte ich Ihnen hier auch nur äußerst kurz antworten. Verdienen können Sie natürlich was Sie wollen. Abgeführt wird immer der pfändbare Teil des jeweiligen Lohns. Das wird jeden Monat genau berechnet nach den Regeln der §§ 850ff. ZPO. Wenn nach Erledigung der Kosten 35 % zur Befriedigung für die Gläubiger übrig bleiben und das Ganze bis zum Ablauf des 3. Jahres, dann können Sie einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Wenn mehr pfändbar ist, als nötig ist, um in 3 Jahren die 35 % zu erreichen, ändert das aber nichts. Sie müssen dann trotzdem den pfändbaren Teil abführen. Das mit den 35 % in 3 Jahren stellt nur die Mindestvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung dar. Es limitiert aber nicht die Verpflichtung zur Abführung des pfändbaren Einkommens vor Ablauf des 3. Jahres.
Guten Abend, ich bin seit 12.2016 in der Regelinsolvenz nach gescheiteter Selbständigkeit. Seit 6 Monaten bin ich als Angestellter tätig und verdiene im Schnitt 1290 € netto. Ich bin alleinerziehend. Mein 18 jähriger Sohn verdient in der Ausbildung 785 € netto und bleibt ab sofort nach ganz aktuellem Beschluß des Insolvenzgerichtes aus der Pfändungstabelle unberücksichtigt. Ich glaube, dass ich daran nichts ändern kann, oder ? Ich habe einen weiteren Sohn (2 Jahre) der bei seiner Mutter lebt. Ich werde nun an diesen Monat 154 € an die Unterhaltsvorschussstelle zahlen. Allerdings hat der Kleine ja Anspruch auf 251 € Mindestunterhalt. Wenn ich die 154 € aber nur zahle, kann dann dieser auch ggf. anteilig aus der Tabelle genommen werden?
ANTWORT: der Insolvenzverwalter (wie auch jeder Gläubiger bei einer Pfändung) kann bei eigenem hinreichenden Einkommen von Unterhaltsberechtigten gem. § 850c Abs. 4 ZPO beantragen, dass die betreffende Person nicht oder nur noch teilweise bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt wird. Das ist offenbar bei Ihrem älteren Sohn geschehen. Ich kann nicht beurteilen, ob das in Ordnung geht, aber von der Einkommensgröße her gesehen könnte es (wenn das Kind bei Ihnen zu Hause lebt) hinkommen. Bei dem kleineren Kind müssen Sie hingegen aufgrund der Unterhaltszahlungen nunmehr auch dafür sorgen, dass diese Unterhaltszahlung berücksichtigt wird. Jedenfalls dann, wenn Sie bislang noch nicht berücksichtigt wurde. Wie viel Unterhalt Sie zahlen, ist für diese Frage nicht relevant. Die Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten erfolgt unter zwei Bedingungen. Die erste ist, dass die Unterhaltspflicht überhaupt noch besteht. Das kann man hier bejahen. Die zweite Bedingung ist, dass Unterhalt gezahlt wird. Sofern das Kind nicht im eigenen Haushalt lebt, muss die Unterhaltszahlung in Geld erfolgen. Das ist nach Ihren Angaben auch der Fall. Die Höhe des gezahlten Unterhalts ist nicht wichtig (sofern es nicht als völlig unwesentlich angesehen werden muss, man denke hier an die Zahlung von 5 € o. ä.). Die Höhe des Unterhalts ist lediglich eine Unterhaltsfrage, interessiert also den Unterhaltsberechtigten und natürlich auch Sie als Unterhaltspflichtigen. Aber, wie gesagt für die pfändungstechnische Seite ist nicht relevant, wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen, sondern nur, dass Sie Unterhalt zahlen. Es bleibt also bei der vollen Berücksichtigung der Unterhaltspflicht.