Typische Schuldenfälle und Fallvarianten

Falltypik

Fall + Typ = Falltyp?

Der typische Fall ist untypisch

Jeder “Schuldenfall” hat seine Besonderheiten und seine Lösung. Den besten Weg und die richtigen Mittel zu finden, einen Schuldner aus seinen Schulden zu befreien, das ist, was eine fachlich kompetente und gute Schuldnerberatung ausmacht. Gleichwohl gibt es Grundtypen von Schuldenfällen, die hier skizzenhaft beschrieben werden können. Die Aufstellung soll eine gewisse Orientierung geben, denn jede der Gruppen weist typische Verschuldungsmuster und -probleme auf. Aber es muss noch einmal betont werden: Die Typisierung soll nur der Veranschaulichung der vielfältigen Schuldenprobleme dienen. Erfolgreiche Entschuldungsverfahren (die den Namen verdienen) sind immer speziell auf einen ganz konkreten Fall bezogen und dürfen nicht mit schematischer Routine erbracht werden. Jeder einzelne Fall verlangt eine individuell angepasste Vorgehensweise. Denn: Eine gute Schuldnerberatung ist nicht nur in der Lage, die spezifischen Probleme eines Schuldenfalls sicher zu verorten, sondern sie wird sie auch effektiv lösen.

Die nachfolgen Aufstellung stellt keine abschließende Typisierung dar und wird bei Bedarf ergänzt:

Fallgruppe: Der junge Schuldner

Der “jungen Schuldner” ist typischerweise Opfer seiner (spätesten mit Erreichen der Volljährigkeit) endlos erscheinenden Möglichkeiten, Verträge zu schließen. Von diesen Schuldnern sagt man häufig, sie hätten nicht gelernt, mit Geld umzugehen. Aber diese Aussage ist viel zu allgemein. Denn schon ein Kind kommt mit Geld in Berührung und weiß was es bedeutet, wenn das Taschengeld alle ist. Wenn das Alter erreicht ist, in dem langfristige und teure Verträge geschlossen werden können, geht es in der Regel nicht mehr um das Geld, das sich in der Börse (oder dem Sparschwein) des Schuldners befindet, sondern um abstrakte Verpflichtungen, deren Einlösung in einer “ferneren” Zukunft liegen, was nicht selten dazu führt, dass der Überblick über die wirkliche Höhe der Verbindlichkeiten verloren geht. Wenn es dann anfängt, an einer Ecke zu bröckeln, steht ein Berg von Schulden da, den der Schuldner ohne Hilfe nicht mehr regulieren kann. Wenn man in diesem Zusammenhang von “Unerfahrenheit” sprechen kann, dann wohl vor allem in Bezug auf das Phänomen unserer bargeldlosen Welt. Wer nicht hinreichend beurteilen kann, was ein langfristiger Vertrag morgen für ihn bedeutet, häuft schnell zu viele Verbindlichkeiten an, deren Einlösung von der schlichten Frage abhängig ist, ob der Schuldner später mehr Geld verdient, als er zur Regulierung dieser Schulden benötigt.

Telekommunikationsschulden

Häufig ist diese Gruppe von Schuldnern mit Telekommunikationsschulden (Mobiltelefon, Internetverträge, Kabelverträge usf.) belastet. Hier ist die ganze Palette der Anbieter vertreten – von Arcor über Telekom bis Vodafone, oft, weil nacheinander alle Anbieter und deren verlockende Angebote durchprobiert wurden. Dass diese Firmen sehr häufig mit Zahlungsausfällen bei Jugendlichen zu tun haben, sollte allerdings nicht allzu großes Mitleid erregen. Denn der junge Konsument ist die Kerngruppe dieser flächendeckend tätigen Konzerne, und dieses Geschäft lebt zu einem guten Teil davon, dass Menschen unüberlegt Verträge schließen, die sie eigentlich nicht brauchen und die für ihre finanziellen Verhältnisse auch meist zu teuer sind.

Straftatenjunger Straftäter

Straftaten sind natürlich keine Domäne einer bestimmten Altersgruppe. Allerdings sind bestimmte Verstöße vor allem bei jungen Schuldnern anzutreffen. Oft geht es um Delikte wie “Erschleichen von Leistungen” in der Folge von Schwarzfahrten und meist liegt eine erschreckende Häufung dieser Delikte bei einer Person vor. Nicht immer werden diese Delikte angezeigt. Aber bei Schwarzfahrten hängt hinter jedem Verkehrsanbieter (Die Bahn, Dresdner Verkehrbetriebe, Berliner S-Bahn usw.)  eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Inkassounternehmen, das routinemäßig den Einzug erhöhter Beförderungsentgelte und Anwalts- bzw. Inkassokosten betreibt. Für eine unbezahlte Straßenbahnfahrt kommt der erste Brief des Anwalts schon mit einer Forderung von (mindestens)  100-130 Euro. Folgt eine strafrechtliche Verurteilung, kommen auf den Schuldner nicht unerhebliche Geldstrafen und Prozesskosten hinzu. Für das Entschuldung und/ oder Insolvenzverfahren sind diese Forderungen als sog. deliktische Forderungen relevant.

Schuldhöhe

Die Schuldhöhe ist im Hinblick auf die meist fehlenden Einkommen in dieser Gruppe zwar für den Schuldner nicht regulierbar, allerdings in aller Regel nicht so hoch, dass eine Insolvenz sinnvoll wäre. Oft ist eine außergerichtliche Lösung möglich.

Fazit

Bei den jüngeren Schuldnern ist es von besonderer Wichtigkeit, zuallererst abzusichern, dass keine neuen Schulden gemacht werden und der gefestigte Wille besteht, die “Schuldenkarriere” konsequent abzubrechen. Das kann bedeuten, dass der Betroffene seinen Umgang oder seine Gewohnheiten radikal ändern muss. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kann ein Entschuldungsverfahren (noch) nicht durchgeführt werden.

ehemalige SelbständigeFallgruppe: Der ehemalige Selbständige

Manchmal scheitert eine Selbständigkeit. Dabei ist der Grund für das Scheitern nicht immer die mangelnde Nachfrage der angebotenen Leistung, sondern oft genug die schlechte Organisation des Geschäfts (häufig auch als Subunternehmen), die Wahl der falschen Berater und Teilhaber, oft genug aber auch die fehlende Zahlungsmoral von (solventen) Kunden.

Problem Insolvenzstraftaten (insb. bei GmbH)

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei dieser Fallgruppe, wenn im Zusammenhang mit einer juristischen Person (idR. GmbH) eine Strafbarkeit folgt, die die Restschuldbefreiungsfähigkeit des Schuldners auf längere Zeit ausschließt (Insolvenzstrafbarkeit). Insolvenzstraftaten kommen in diesem Zusammenhang immer wieder vor, weil die Betroffenen sich nicht hinreichend über ihre Pflichten informiert oder den falschen Beratern vertraut haben. Wenn ein Unternehmer auf Anraten seines Steuerberaters die Rechtsform seiner Firma  immer wieder umwandelt, aufstückelt und (rechtlich) neu konstruiert, ohne dass er weiß, was dabei eigentlich geschieht und was für ihn daraus folgt, ist das “dicke Ende” vorprogrammiert.

Finanzamt: Steuerschulden

In dieser Fallgruppe sind Steuerschulden (Einkommens- und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern regelmäßig vertreten. Nicht immer sind diese Schulden in Folge mangelnder Einnahmen entstanden (dann ist natürlich auch die Steuerschuld geringer), sondern auch, weil die Buchführung unzureichend erfolgte. Manchmal hängt es am Ende auch nur daran, dass der Steuerberater nicht mehr bezahlt werden kann und dieser die Herausgabe der für die Steuererklärung erforderlichen Unterlagen verweigert. Oftmals erfolgt so über mehrere Perioden keine oder eine nur unzureichende Steuererklärung, so dass die Steuerschuld schließlich aufgrund einer Schätzung des Finanzamts festgelegt wurde. Eine große Zahl dieser Finanzamtsschulden wäre bei frühzeitigem Eingreifen also vermeidbar gewesen. Die horrenden Säumnisgebühren der Finanzämter übersteigen nicht selten den ohnehin oftmals schon hohen Steuerschuldbetrag nach wenigen Jahren.

Verfahrensentscheidende Fragen

Für das weitere Verfahren mit Selbständigen von größter Bedeutung sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben folgende beiden Fragen:

  • Hatte der Schuldner Arbeitnehmer, gibt es diesbzgl. Schulden (z. B. Sozialabgaben)?
  • Hat der Schuldner mehr als 19 Gläubiger?

Hiervon hängt wesentlich ab, ob es sich um ein Verfahren handelt, für das die Regeln der Verbraucher- oder aber der Regelinsolvenz anzuwenden sind. Daraus folgt unmittelbar auch, welche außergerichtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um eine Insolvenz abzuwenden.

Fallgruppe: Alte Schulden

Alte Schulden

Eine große Häufigkeit von alten Schulden (10 Jahre oder älter) kommt regelmäßig bei Schuldnern vor, die sehr lange versucht haben, mit dem Einsatz eines großen Teils ihres Einkommens die Gläubiger abzuzahlen. Der gute Wille, der dahinter steckt, wenn jemand über Jahre hinweg mehr abgibt als er eigentlich muss, wird von den Gläubigern nicht honoriert. Denn sobald der Schuldner nicht mehr zahlen kann, folgt das übliche Zwangsvollstreckungsspiel. Irgendwann stellt der Schuldner dann doch fest, dass die Gesamtsumme seiner Schulden nicht unwesentlich niedriger ist als Jahre zuvor. Nimmt er dann (endlich) eine Schuldnerberatung mit dem Ziel der Entschuldung in Anspruch, hat er oftmals schon jahrelang viele tausende Euro “aus dem Fenster” geworfen. Ein Bruchteil davon hätte meist genügt, die Schulden in einem geregelten Schuldenbereinigungsverfahren zu regulieren.

In dieser Fallgruppe sind Verjährungsfragen besonders genau zu prüfen. Zu einem geringen Teil liegen gar keine Titel vor, so dass die Forderung gänzlich als erledigt angesehen werden kann, sofern nicht durch jahrelange Abzahlungen die Verjährung immer wieder unterbrochen wurde. Liegt ein Titel vor (Vollstreckungsbescheid, Urteil u.a.), auf den lange nicht gezahlt und vollstreckt wurde, dann sind zumindest die aus dem Titel weiterlaufenden Zinsen verjährt. Die Höhe dieser Zinsforderungen ist in manchen Fällen gigantisch. Bei titulierten Forderungen, für die seit mehr als zehn Jahren keine Vollstreckung versucht wurde, kann zwischenzeitig auch der Einwand der Verwirkung erhoben werden (Grundsätze der Rechtsprechung).

Fallgruppe: Das schlimme Ereignis

Bei einer Schuldenregulierung geht es ausschließlich um Verschuldung (Schulden), nicht aber um “Verschulden” (Schuld) einer Person. Bei den “Schlimmen-Ereignis-Fällen” handelt es sich aber um solche, wo man am wenigsten von “Schuld” der betreffenden Person sprechen mag. Da ist die Ehefrau, die nach dem Tod ihres Mannes wegen einer alten Bürgschaft in Haftung genommen wird und nun fürchten muss, ihr lang erspartes Haus zu verlieren. Oder der Mann, der durch seine plötzliche Arbeitsunfähigkeit mittellos wurde. So ausgesucht diese Fälle auch wirken, es gibt sie.

Schlimme Ereignisse

Aber, so hart es klingt: Selbst in diesen Beispielen sind die Betroffenen nicht “unschuldig” an ihrer Situation. Die Ehefrau war zu vertrauensselig oder hat die Folgen, die an die Bürgschaftserklärung geknüpft sind, nicht hinreichend geprüft. Der arbeitsunfähige Mann hat nicht hinreichend für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit vorgesorgt. So gering diese “Schuld” auch ist und so wenig sie in Entschuldungsverfahren eine Rolle spielt, eines ist sicher: Die Schuld liegt jedenfalls nicht (oder doch selten) beim Gläubiger. In diesen und anderen Fällen gilt: Die Gläubiger interessiert das Schicksal einer Person in aller Regel nicht die Bohne (oder jedenfalls nur sehr selten). Hier allein auf das Verständnis der Gläubiger zu setzen, ist definitiv der falsche Weg. Liegt Überschuldung vor, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die Gläubiger zu einer Vereinbarung zu zwingen; freiwillig werden die wenigsten Gläubiger auf wesentliche Teile seiner Forderung verzichten.

Weil wir gerade dabei sind, noch eine Anmerkung zur “Moral”: Das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis wird bei Grundsatzdebatten (z.B. bei Gesetzesvorhaben, die die Rechte von Schuldnern oder Gläubigern stärken oder schwächen sollen) häufig moralisiert. Im Zusammenhang mit der Insolvenz hört man immer wieder von der “Rechtswohltat” der Restschuldbefreiung, als wäre diese Befreiung kein rechtlicher Anspruch, sondern eine außerhalb des Rechts stehende Amnestie. Wenn Gläubiger mit einer flächendeckenden Konzernstruktur ihre Position in Sachen Schulden erläutern, sprechen Sie oft vom “enttäuschten Vertrauen”, obwohl dieser Begriff bei Massengeschäften, denen das Risiko des Forderungsausfalls inhärent ist, geradezu unsinnig ist. Kurz gesagt: Es gibt ein quantitativ hohes und gleichsam unsinniges Moralisierungsniveau auf diesem Gebiet.

Aber: Schulden sind keine moralische Größe. Es geht einfach nur darum, dass jemand sein Geld haben will. Der Gläubiger ist nicht “böse” weil er dies will. Es gibt daher keinen Grund, ihm vorzuwerfen, dass er auf das Schicksal des Schuldners keine Rücksicht nimmt. Aber der Schuldner ist auch nicht “böse”, nur weil er nicht  zahlen kann. Es geht nur um Geld. Nicht mehr und nicht weniger. Mit Moral hat das so viel zu tun wie die Schildkröte mit der Astrophysik. Für den Schuldner bedeutet das: Wer sich für seine Schulden schämt, nützt weder sich, noch dem Gläubiger. Der Schuldner muss seine Lage ändern, Hilfe annehmen und Vereinbarungen auf der Grundlage eines Entschuldungsverfahrens einhalten. Alles andere hilft nicht weiter.

Fallgruppe: Ende einer Ehe oder Arbeitslosigkeit

Besonderheiten treten in diesen Fällen insbesondere dadurch auf, dass noch eine Reihe ungekündigter Verträge bestehen, die Überschuldung also noch sehr “frisch” ist. Diese Fälle sind ebenfalls sehr vielfältig gelagert, aber oftmals sind spezielle Probleme wie Vermögensverwertung, Einkommenssicherung und Pfändungsschutz von besonderer Wichtigkeit. Nicht selten tritt das Problem der Haftung aus Bürgschaften auf, die im Laufe der Ehe für den anderen Ehepartner eingeräumt wurden, so dass die Überschuldung des inzwischen geschiedenen Ehegatten im Nachhinein noch zu einer Überschuldung des anderen Ehegatten führen kann (wenn dieser z.B. aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird). Kommt es zum “Rosenkrieg” ziehen “scheidende” Ehegatten oft auch die letzten Register, um den anderen zu ruinieren. Ist eine solche Situation erst einmal entstanden, ist eines vorprogrammiert: Dass einer von beiden den Kürzeren zieht. Dies hat nicht selten weitreichende Verpflichtung eines Ehegatten zur Folge, die oft nicht durch die Bedürftigkeit des anderen Teils, sondern dessen Aggressivität bei der Durchsetzung seiner Rechte begründet werden.

Fallgruppe: Es ist Vermögen/ pfändbares Einkommen da

“Wir haben Schulden – können wir unser Haus behalten?” – ist eine oft gestellte Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Unsere Schuldnerberatung wird in jedem Falle prüfen, welche Vermögenswerte erhalten werden können. Dies geschieht selbstverständlich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Voraussetzung für den Erfolg ist letztlich, wie viel Zeit die Schuldner brauchen, bis sie sich an eine (gute!) Schuldnerberatung wenden, die in der Lage ist, alle rechtlichen Aspekte des speziellen Falls zu prüfen.

Vermögensgegenstände (insb. Grundstücke)

Sollte ein Grundstück nicht zu halten sein und besteht eine diesbezügliche Grundschuld, dann gilt es, den Grundschuldgläubiger ein Konzept zur bestmöglichen Verwertung vorzulegen und umzusetzen. Die Grundschuldgläubiger (zumeist Banken) nehmen solche Angebote, die zu einem effektiven Erlös im Rahmen eines freihändigen Verkaufs führen sollen, in der Regel an, da ihnen sonst nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verbleibt, bei der ein wesentlich niedriger Erlöswert zu erwarten ist. Je höher der Wert ist, der für das Grundstück erzielt werden kann, je niedriger ist aber auch die Restverschuldung des Schuldners. Davon hängt oft maßgeblich ab, ob die Insolvenz vermieden werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch für andere Vermögenswerte.

Achtung: Sollte das Grundstück nicht zu halten sein, ist eine Verwertung in jedem Falle vor einer Insolvenz zu empfehlen, da sonst neue grundstücksbezogene Forderung entstehen, die nicht Teil des Insolvenzverfahrens werden. In der Insolvenz hat der Schuldner so gut wie keinen Einfluss mehr darauf, wann und zu welchen Konditionen das Grundstück verwertet wird.

Pfändbares Einkommen

Verfügt der Schuldner über pfändbares Einkommen, dann ist er (früher oder später) dem ständigen und erfolgreichen Pfändungszugriff seiner Gläubiger ausgesetzt, die eine Lohnabtretung beim Arbeitgeber anzeigen oder den Lohn und/oder das Konto pfänden lassen. Die Pfändungen werden bei einer Überschuldung in den seltensten Fällen zu einer Entschuldung führen. Deshalb gilt auch hier: Desto eher das Entschuldungsverfahren beginnt, desto eher können die pfändbaren Anteile des Einkommens im Rahmen eines geregelten Verfahrens mit einer festen Ablauffrist quotal an die Gläubiger verteilt und eine Entschuldung erreicht werden. Denn: Das Entschuldungsverfahren führt dazu, dass die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten müssen (oft weit mehr als 70 Prozent). Darüber hinaus werden die Forderungen festgeschrieben, so dass keine weiteren Kosten und Zinsen hinzukommen.

Kurzes Tief?Fallgruppe Selbständige: Die kurze Unpässlichkeit

In unserer Praxis tritt nicht selten der Fall auf, bei dem Selbständige über vernünftige monatliche Einkünfte verfügen oder erwarten dürfen, aber auf Grund einzelner Fehlentscheidungen oder eines vorübergehenden “Einkommenslochs” momentan zahlungsunfähig sind.

Eine gute Schuldnerberatung ist auf diese Fälle eingerichtet, da sie neben ihren juristischen Kompetenzen auch unternehmensberatend tätig ist. Dies ist in unserer Kanzlei der Fall. Es gelingt in den meisten Fällen, eine langfristige Konsolidierung zu erwirken. In aller Regel wird durch die Mandantschaft gewünscht, dass nicht nur die Insolvenz, sondern jedes gerichtliche Verfahren und die Abgabe der Vermögensauskunft (früher “Eidesstattlichen Versicherung”) vermieden wird.

Ob dies gelingt, hängt nicht unwesentlich davon ab, wie viel Zeit schon verstrichen ist. Es kommt in diesen Fällen also im besonderen Maße auf die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer guten Schuldnerberatung an.

Die besondere Gefahr in diesen Fällen liegt darin, dass wegen der Fortführung des Geschäfts die Möglichkeit für Gläubiger besteht, bei sog. Drittschuldnern zu pfänden (das sind die Schuldner des Schuldners). Erfolgt eine solche Pfändung, ist der Schuldner von seinen Einnahmen abgeschnitten; eine Freigabe durch das Amtsgericht gelingt nur in einem vergleichsweise aufwändigen, vor allem aber sehr lang dauernden Verfahren. Das birgt die Gefahr, dass die Gelder zur Fortsetzung der (eigentlich) erfolgreichen Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Besonders gefährlich ist es, wenn das Geschäft auf die Zusammenarbeit mit einer begrenzten Kundenzahl beschränkt ist oder gar zur Form der sog. “Scheinselbständigkeit” gehört. Denn dann kann der Schuldner seine Zahlungsausfälle, die durch die Pfändung entstehen, nicht bei einem anderen Vertragspartner wett machen. Eine weitere Leistungserbringung an den Vertragspartner, bei dem die Ansprüche des Schuldners bereits gepfändet wurden, macht keinen Sinn, da kein Geld mehr in Richtung Schuldner fließt, solange diese Pfändung besteht. Abgesehen davon wird der Vertragspartner sich ohnehin aus dem Geschäft zurückziehen. Wenn es erst einmal so weit ist, ist eine schnelle Rettung selten möglich. Daher bedarf es in diesen Fällen besonderen Geschicks der Beratungsstelle, um das Abdriften in eine unrettbare Situation zu verhindern. Für den Schuldner heißt dies, er sollte lieber früher als zu spät die Hilfe einer professionellen Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen.

Fallgruppe Selbständige: Wenn die Insolvenz unvermeidbar ist

Für diese Fallgruppe ist typisch, dass das Unternehmen des Schuldners sich durch einzelne Fehlkalkulationen überschuldet hat. Zwar sind die Einkünfte aus dem Geschäft weiterhin respektable, allerdings reichen sie nicht, um die durch die Fehlinvestitionen entstandenen Löcher zu stopfen. In diesen Fällen ist der Schuldner häufig interessiert, seine Selbständigkeit fortzusetzen. Sind die Schulden so hoch, dass finanziellen Spielräume des Schuldners nicht für eine Entschuldung ausreichen, dann bleibt nur noch der Weg in die Regelinsolvenz. Viele Schuldner sehen zu Recht darin eine Chance. Denn sie dürfen ihr Geschäft auch in der Insolvenz fortsetzen und können die Restschuldbefreiung erlangen. In diesen Fällen ist indes genau zu prüfen, welche Auswirkungen die Insolvenz auf das Geschäft haben. Manche Branchen schließen die Fortführung des Geschäfts für diese Fälle aus; dies sind Branchen, bei denen die Solvenz des Anbieters eine wesentliche Rolle spielt. Auch können Kreditkäufe (oft z.B. bei Großhandelseinkäufen) gefährdet sein, wenn der Lieferant aufgrund der Insolvenz auf vorheriger Bezahlung besteht. Abgesehen davon ist immer zu prüfen, ob der Schuldner durch eine abhängige Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen würde als im Rahmen seiner Selbständigkeit. Ist dies nämlich der Fall, kann ihn der Insolvenzverwalter auffordern, die (pfändbare) Differenz zwischen dem hypothetisch erzielbaren Einkommen im Rahmen der abhängigen Beschäftigung und den tatsächlichen Einkünften aus der Selbständigkeit “zur Masse” (also an den Insolvenzverwalter) zu zahlen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach (er hat dieses Geld ja nicht verdient!), dann stellt dies einen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar. Ob diese Frage relevant ist, hängt natürlich wesentlich vom Alter, der Arbeitsmarktsituation, der konkret zu erwartenden Entlohnung sowie der Einkunftshöhe aus der Selbständigkeit ab. In der Insolvenz selbst sind Personen aus dieser Fallgruppe oft um ein offenes und enges Verhältnis mit dem Insolvenzverwalter bemüht.

In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis: Wie jedem Arbeitnehmer steht auch dem Selbständigen ein Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze zu. Erreicht er diese Grenze in der Insolvenz nicht, bedeutet das nur, dass der Insolvenzverwalter von ihm nichts holen kann. Der Unterschied zu abhängig Beschäftigten besteht hier vor allem darin, dass die Berechnung des Einkommens wesentlich schwieriger ist, da von den Gesamteinnahmen zunächst notwendige Ausgaben abgezogen werden müssen.

Fallgruppe: Wenn die Schuldner des Schuldners nicht zahlen

Ein Klassiker: Gerät ein Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist der Betroffene  manchmal in der schlimmen Situation, seine eigenen Gläubiger nicht mehr bezahlen zu können. Hier gilt es, schnell und effektiv die Sicherung der Ansprüche zu gewährleisten. Deshalb ist Forderungseinzug und Schuldnerberatung kein Widerspruch. Für unsere Arbeit gilt generell, dass wir uns aller Mittel bedienen, unsere Mandanten aus dem Würgegriff der Schulden zu befreien. Die hierzu erforderliche Erfahrung, der konsequente Einsatz und juristische Spezialisierung ist eine Grundvoraussetzung für den Erfolg in diesen Fällen. Deshalb nochmals unser Rat: Achten Sie auf den Kompetenzkatalog für Schuldnerberatungsstellen.

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