Seit Dezember 2019: Stufenweise Verkürzung der Insolvenzverfahren

Verkürzung der Restschuldbefreiung bis Juli 2022 im Detail

1. Einleitung

 März 2020  Es ist inzwischen ja weitgehend bekannt, dass mit der neuen EU-Richtlinie eine allgemeine Verkürzung der Verfahrensdauer von sechs auf drei Jahre erfolgen wird. Im „Normallauf“ einer Gesetzesänderung im deutschen Insolvenzrecht gibt es grundsätzlich keine Rückwirkung. Damit entsteht hier die Frage, ob es für Betroffene nicht sinnvoll sein könnte, mit der Antragstellung zu warten, bis das Gesetz umgesetzt ist, damit man von der Verkürzung profitieren kann. Die Bundesjustizministerin hat schon sehr früh signalisiert, dass man das verhindern will, und es war von Anfang an sehr wahrscheinlich, dass man zu einer Stufenlösung greifen wird. „Stufenlösung“ bedeutet, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt eine schrittweise Verringerung der Verfahrensdauer einführt, so dass das Verfahren letztlich nicht länger dauert, nur weil man vorher eine Insolvenz beantragt hat. Wie das gesetzlich umgesetzt werden soll, ist inzwischen klar. Es ist eine Regelung im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung wie folgt geplant:

Art. 103 Abs. 2 EGInsO[1]: In Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 16.07.2022 beantragt werden, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen ist, um denselben Zeitraum….

Rechtsdeutsch und etwas verwirrend. Es bedeutet: Alle Verfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt werden bzw. wurden, sollen von der Verkürzung profitieren, wobei die Verkürzung danach berechnet wird, wie viel Zeit jeweils zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 16. Juli 2022 liegt. Berechnet wird das also mit der Annahme, dass das auf der Umsetzung der EU-Richtlinie basierende Gesetz zum 17.07.2022 seine Wirksamkeit erlangt. Jeder, der dann in Insolvenz geht, hat von vornherein nur noch drei Jahre vor sich. Wer im Dezember 2019 in Insolvenz gegangen ist, hätte (ohne die Stufenlösung) ganze sechs Jahre vor sich und würde seine Restschuldbefreiung zum Dezember 2025 erhalten. Wäre er erst zum 17.07.2022 in Insolvenz gegangen, würde er die Restschuldbefreiung aber bereits im Juli 2025, also fünf Monate früher erhalten. Und genau das soll die Stufenlösung verhindern. Deshalb gilt für denjenigen, der seine Insolvenz vom 17.12.2019 an (bis zum 16.01.2020) beantragt hat, dass seine Verfahrensdauer fünf Monate kürzer ist, nämlich statt sechs Jahre nur noch 5 Jahre und sieben Monate.[2] Da der 17.07.2022 Monat für Monat näher rückt, verkürzt sich die Verfahrensdauer von Monat zum Monat weiter. Daraus ergibt sich folgende Verkürzungsliste:

 

2. Verkürzungsliste

Die Anwendung der Liste ergibt sich von selbst. Wer also beispielsweise seine Insolvenz zwischen dem 17.08. und 16.09.2020 beantragt, dessen Verfahren dauert statt sechs Jahre nur noch vier Jahre und elf Monate.

Antragstellung
vom

bis

Verfahren dauert...
...16.12.20196 Jahre
2019/2020
17.12.201916.01.20205 Jahre, 7 Monate
17.01.202016.02.20205 Jahre, 6 Monate
17.02.202016.03.20205 Jahre, 5 Monate
17.03.202016.04.20205 Jahre, 4 Monate
17.04.202016.05.20205 Jahre, 3 Monate
17.05.202016.06.20205 Jahre, 2 Monate
17.06.202016.07.20205 Jahre, 1 Monat
17.07.202016.08.20205 Jahre
17.08.202016.09.20204 Jahre, 11 Monate
17.09.202016.10.20204 Jahre, 10 Monate
17.10.202016.11.20204 Jahre, 9 Monate
17.11.202016.12.20204 Jahre, 8 Monate
17.12.202016.01.20214 Jahre, 7 Monate
2021
17.01.202116.02.20214 Jahre, 6 Monate
17.02.202116.03.20214 Jahre, 5 Monate
17.03.202116.04.20214 Jahre, 4 Monate
17.04.202116.05.20214 Jahre, 3 Monate
17.05.202116.06.20214 Jahre, 2 Monate
17.06.202116.07.20214 Jahre, 1 Monat
17.07.202116.08.20214 Jahre
17.08.202116.09.20213 Jahre, 11 Monate
17.09.202116.10.20213 Jahre, 10 Minate
17.10.202116.11.20213 Jahre, 9 Monate
17.11.202116.12.20213 Jahre, 8 Monate
17.12.202116.01.20223 Jahre, 7 Monate
2022
17.01.202216.02.20223 Jahre, 6 Monate
17.02.202216.03.20223 Jahre, 5 Monate
17.03.202216.04.20223 Jahre, 4 Monate
17.04.202216.05.20223 Jahre, 3 Monate
17.05.202216.06.20223 Jahre, 2 Monate
17.06.202216.07.20223 Jahre, 1 Monat
17.07.2022...3 Jahre

 

3. Kritik und Rat

a. Problem Rückwirkung

Es gibt bereits Kritiker an dieser Regelung, die darauf hinweisen, dass das Eigentumsrecht der Gläubiger verletzt sein könnte (Art. 14 Grundgesetz). Damit ist bislang immer die Rückwirkung der für Schuldner günstigen Änderungen verhindert worden.[3]

Allen, die fest mit der stufenweisen Verkürzung rechnen, muss klar sein: Das Rückwirkungsproblem tritt nur deshalb auf, weil die Stufenlösung noch nicht in Kraft ist, gleichsam aber Verfahren betreffen soll/ wird, die bereits beantragt worden sind. Sobald diese Regelung wirksam ist, wirft sie für ab dann beantragte Verfahren keine verfassungsrechtlichen Probleme mehr auf. Damit soll nur gesagt sein, dass man es als das verstehen muss, was es derzeit noch ist: geplant. Es kann daher leider nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit für ab 17.12.2019 beantragte Verfahren noch an verfassungsrechtlichen Hürden scheitert.

b. Kritik

Einige Kritikpunkte müssen wir an dieser Stelle anbringen.

Erste Kritik: Warum ist der Antragszeitpunkt entscheidend?

An allererster Stelle der Kritik steht hier, dass die Verkürzung nicht aufgrund des Eröffnungsdatums berechnet werden soll, sondern anhand des Datums der Antragstellung. Um das Problem deutlich zu machen:

Ein Schuldner beantragt zum 17.06.2020 die Eröffnung der Insolvenz. Die Insolvenz selbst wird erst am 20.08.2020 eröffnet. Die Gesamtdauer des Verfahrens  errechnet sich dann aufgrund des Antragsdatums (also dem 17.06.2020). Die Restschuldbefreiung wird folglich nach 5 Jahren und einem Monat erlangt. Würde man diese Frist hingegen anhand des Eröffnungsdatums (20.08.2020) berechnen, würde die Dauer nur vier Jahre und 11 Monate betragen.

Eine Rolle spielt das in sehr vielen Verfahren; jeder Praktiker kann bestätigen, dass es Gerichte gibt, bei denen Anträge übermäßig lang auf die Eröffnung warten müssen, ohne dass irgendwelche Besonderheiten bestehen, die dies rechtfertigen könnten. Ist der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend, bedeutet dies, dass man dem Schuldner den bis zur Eröffnung verstrichenen Zeitablauf, den er in keiner Weise beeinflussen kann und der häufig von der Arbeitsweise des Gerichts abhängt, zusätzlich auflastet. Es gibt wirklich keinerlei nachvollziehbaren Grund für eine solche Regelung, denn auch sonst gilt, dass die Dauer des Verfahrens von der Eröffnung an berechnet wird, dem Schuldner also nicht etwa die Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung gutgeschrieben wird. Im umgekehrten Fall kann dies dann aber auch nicht zu einer zusätzlichen Anrechnung dieser Zeit führen.[4]

Zweite Kritik: Fehlende Kompatibilität

Der zweite Kritikpunkt fällt etwas milder aus, zeigt aber, dass diese Stufenlösung nicht alle Fragen zufriedenstellend lösen wird. Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie fallen nach dem Stand der jetzigen Planung des Gesetzgebers die Möglichkeiten einer vorzeitigen Restschuldbefreiung ersatzlos weg. Das ist natürlich folgerichtig, denn niemand benötigt mehr eine (an besondere Voraussetzungen geknüpfte) vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren, wenn das gesamte Verfahren dann für alle ohnehin nur noch 3 Jahre beträgt. Unterhalb der 3 Jahre ist dann keine vorzeitige Restschuldbefreiung mehr möglich.[5] Das ist für sich verständlich, daraus folgt aber auch ein Manko im Rahmen der Stufenlösung. Denn diese berechnet alles ausschließlich anhand der sechsjährigen Verfahrensdauer. Wer schon jetzt oder später die Kosten in seinem Verfahren reguliert hat, bekommt keine weitere Verkürzung im Rahmen der Stufenlösung gutgeschrieben. Für Personen, bei denen die Kostenregulierung vorhersehbar  ist, wird die Stufenlösung damit frühestens ab August 2020 attraktiv, da sie erst dann eine Gleichstellung bezüglich der Verfahrensdauer erreichen können (erst ab August 2020 beträgt die Dauer der Verfahren weniger als 5 Jahre). Analoges gilt für Personen, die (von heute an gerechnet!) noch mit der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei Jahren rechnen.

Dritte Kritik: Wieso 2022?

Die Berechnung, die die Stufenlösung vorsieht, basiert auf der Fiktion, dass die Umsetzung der europäischen Richtlinie zum 01.07.2022 erfolgt. Wie wir ja bereits wissen, ist die Richtlinie aber bis 2021 umzusetzen. Nur für den Fall, dass besondere Gründe bestehen, kann dieses Datum noch mal um ein Jahr verlängert werden. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Kenntnis des genauen Umsetzungszeitpunkt heute noch gar nicht bestehen kann. Es ist allerdings leicht einzusehen, dass die Stufenlösung einen Ankerpunkt in einem bestimmten Datum haben muss, um die genaue Verkürzung für den einzelnen Monat berechnen zu können. Es wäre schlicht inakzeptabel, die Berechnung auf ein Datum des Jahres 2021 zu stützen, wenn das Gesetz tatsächlich dann erst ein Jahr später in Kraft gesetzt wird. Man wird das daher als notwendiges Übel oder als Preis für die Zwischenlösung verstehen müssen. Im Übrigen ist es so, dass es ohnehin nicht sehr wahrscheinlich ist, dass der deutsche Gesetzgeber die Sache bis 2021 unter Dach und Fach bringt.

c. Unser Rat

Daraus ergibt sich unser Rat: Für alle Personen die noch von der 5-jährigen vorzeitigen Restschuldbefreiung nach dem geltende Gesetz profitieren wollen, macht es derzeit rechnerisch keinen Sinn, länger auf die Insolvenzbeantragung zu warten. Denn diese Personen werden, wenn die Antragstellung noch vor dem 01.07.2020 stattfindet, immer noch früher restschuldbefreit, als es Ihnen bis dahin die Stufenlösung ermöglicht. Allerdings fällt die Ersparnis, je näher dieser Termin rückt, immer geringer aus. Die Bedeutung solcher Überlegungen schwindet also bereits in wenigen Monaten. Für alle anderen Personen gilt, dass sie selbst entscheiden müssen, wie viel Zeit sie sich für die Antragstellung lassen wollen. Die Stufenlösung hat nämlich einen Nebeneffekt: Schuldner, die noch länger benötigen, um die Insolvenz zu beantragen, haben durch den dadurch ausgelösten Zeitverzug keinen Nachteil, da ihnen der Verzug sozusagen in Form einer Verkürzung der Verfahrensdauer gutgeschrieben wird. Wer also später anmeldet, hat auch keinen Nachteil. Ansonsten gilt: Desto näher der 17. des jeweiligen Monats rückt, desto eher sollte man dieses Datum abwarten, bevor man den Antrag einreicht. Ab jetzt sollte man immer genau am oder kurz nach dem 17. des Monats seinen Antrag einreichen.

 

Tipp!
Bis auf weiteres gilt: Wenn möglich, Anträge jeweils am 17. des Monats (oder kurz danach) einreichen!
Fußnoten:
[1] Der dazugehörige § 287 Abs. 2 InsO soll wie folgt neu gefasst werden: „Für Verfahren, die aufgrund eines ab 17. Dezember 2019 gestellten Antrags eröffnet werden, bemisst sich die Abtretungsfrist nach Artikel 103k Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.“ [ZURÜCK]
[2] Beispielhafte Berechnung für Dezember 2019: Da zwischen dem 16. Juli und dem 17. Dezember 2019 fünf Monate liegen, berechnet sich die Dauer so: Zeitablauf zwischen Juli 2019 und Dezember 2019 = 5 Monate. Verkürzung also: 6 Jahre abzgl. 5 Monate = 5 Jahre, 7 Monate.[ZURÜCK]
[3] Das Eigentumsrecht ist insofern betroffen, als der Gläubiger von der zu Beginn des Verfahrens jeweils geltenden Rechtslage ausgehen darf, also auch damit rechnen kann, von Verteilungsbeträgen bis zum Ablauf der zu diesem Zeitpunkt geltenden maximalen Restschuldbefreiungszeit zu profitieren.[ZURÜCK]
[4] Zwar war es auch bei der Gesetzesänderung 2014 so, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankam (wer seinen Antrag vor dem 01.07.2014 abgegeben hat, konnte selbst dann von den neuen Regelungen nicht profitieren, wenn das Verfahren Monate später eröffnet wurde). Allerdings war die Situation dort eine andere. Denn es kam ja wesentlich darauf an, nach welchem Recht die Anträge selbst behandelt werden müssen. Dieses Problem stellt sich heute nicht, da es bei der Stufenlösung ausschließlich um die Frage der Dauer der Restschuldbefreiung geht, während die sonstige Anwendung des Insolvenzrechts (nämlich nach heutigem Stand!) völlig außerfrage steht.[ZURÜCK]
[5] …es sei denn, die Notwendigkeit für das Verfahren entfällt: Wenn die Gläubiger vollständig befriedigt sind oder keine Forderungen zum Insolvenzverfahren angemeldet worden sind.[ZURÜCK]
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8 Comments

  1. Hallo ich bin Zeit 2017 in Insolvenz verfahren,ich wollte fragen ob ich das Recht habe auf eine Verkürzung meine läuft bis 10 .2023


    ANTWORT: Für Verfahren, die 2017 eröffnet worden sind, beschränkt sich die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (das dürfte nicht mehr aktuell sein) bzw. 5 Jahre (bei nachgewiesener Erledigung der Kosten).

  2. Hallo, mein Antrag auf Insolvenz ist am 27.01.2020 bei Gericht eingegangen. Insolvenzeröffnung war der 09.03.2020. Somit wäre ich nach 5 Jahren und 6 Monaten von der Restschuld befreit. Wenn ich jetzt die Verfahrenskosten bis dahin beglichen habe, kann die Berfreiung dann schon nach 4 Jahren und 6 Monaten beantragt werden? Vielen Dank für die Hilfe.


    ANTWORT: Nein, es bleibt dann (bei Kostenerledigung) bei der Möglichkeit der Verkürzung auf 5 Jahre.

  3. Hallo
    Ich bin seit dem 10.09.2020 in der Insolvenz
    Wann bin ich aus der Insolvenz wieder raus

    LG Demir


    ANTWORT: für alle Insolvenzen, die ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind, gilt die neue Insolvenzordnung mit der Verkürzung auf 3 Jahre für alle Verfahren. Wer seinen Antrag vorher abgegeben hat, hat leider das Pech, von dieser enormen Verkürzung nicht zu profitieren. Allerdings gilt für die zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 beantragten Insolvenzen eine sukzessive Verkürzung. Um Ihre Frage genau zu beantworten, müsste man wissen, wann Ihr Antrag bei Gericht eingereicht wurde (weil das Eröffnungsdatum hierfür nicht relevant ist). Wenn ich einmal davon ausgehe, dass Sie den Antrag zwischen dem 17.08.2020 und dem 16.09.2020 gestellt haben, dann wird Ihr Verfahren nach 4 Jahren und 11 Monaten beendet sein (gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Da diese Insolvenzverfahren rechtlich noch nach dem alten Insolvenzrecht funktionieren, können Sie auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erhalten, müssten dafür aber die entsprechenden Voraussetzungen (Befriedigungsquote bei den Gläubigern mit 25 %) erreichen.

  4. Stefanie Fortmann

    Aus welchen Paragraphen/welcher Vorschrift ergibt sich die Verkürzung in der Zeit vom 17.12.2019 bis 30.09.2020?


    ANTWORT: das ergibt sich aus Artikel 103k EGInsO

  5. Ich bin als Selbständiger 1989 in Insolvenz gegangen…und habe damals wegen unklarer Rechtslage auf die Privatinsolvenz verzichtet.(Die war damals ganz neu) … Gelten die geplanten Regelungen dann auch auch für Altfälle mit der Restschuldbefreiung und dem entsprechenden Löschung bei der Schufa ? Oder lohnt es sich noch eine Privatinsolvenz (Bin 77 und in Rente mt P- KONTO!) nachträglich zu beantragen? Vielen Dank – Sie haben ein Tolles Portal!


    ANTWORT: Ich vermute mal Sie meinen 1999, denn 1989 war von der Privatinsolvenz weit und breit noch nichts zu sehen. Die jetzt bestehenden neuen Regelungen gelten allerdings für alle Verfahren, die neu beantragt werden. Wie alt die Schulden sind, darauf kommt es dabei überhaupt nicht an (möglicherweise sind die Forderungen aber schon älter als 30 Jahre und verjährt). Wenn Sie also jetzt einen Antrag stellen, werden Sie dies unter der neuen Rechtslage tun können und damit auch von der verkürzten Restschuldbefreiung von 3 Jahren profitieren können. Ich denke, dass sich die Insolvenz mit Restschuldbefreiung bei einer Überschuldung immer lohnt, denn wenn es der einzige Weg ist, wieder schuldenfrei zu werden, ist das immer sinnvoll. Das hat mit dem Alter meines Erachtens gar nichts zu tun.

  6. Hallo, Ich habe von einer 2. Lesung des Gesetzes gelesen,wonach noch Uneingkeit über die Rechtmäßigkeit besteht.Damit steht doch alles auf der Kippe. Gruß W.H.


    ANTWORT: ich habe keine Informationen, die dafür sprechen, dass eine Änderung im wesentlichen Punkt (3 Jahre ab 1. Oktober ) infrage gestellt wäre. Die Rechtmäßigkeit war insbesondere bei der Übergangsregelung (der seit Dezember 2019 geltenden Stufenregelung) immer wieder angesprochen worden. Aber bezüglich des jetzigen Gesetzentwurfes, der die Verfahren ab 1. Oktober betreffen soll, ist mir nicht bekannt, dass es hier wirklich nennenswerte Einwände geben würde. Dass beispielsweise die Inkassoindustrie sich nicht positiv zu diesem Plan äußern wird, ist nun nichts neues. Alles darüber hinausgehende ist momentan leider noch Lesen im Kaffeesatz. Wer ganz sicher gehen will muss warten, bis das Gesetz wirksam ist. Wer genug Vertrauen besitzt, kann den Antrag auch jetzt schon stellen.

  7. Im neuen Corona Konjunkturpaket wurde ja eine Verkürzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre beschlossen. Diese Verkürzung hat im Grunde ja nichts mit der neuen EU Richtlinien Umsetzung zu tun, obwohl es die gleichen Eckpunkte sind.

    Kennen Sie dazu schon Details und einen zeitlichen Rahmen der Umsetzung? Dies wäre ja ein Meilenstein in der Dauer der Insolvenzverfahren. Was würden Sie raten, gerade für diejenigen die kurz vor der Insolvenzbeantragung sind.


    ANTWORT: nach meinem Kenntnisstand gibt es dazu bislang nur allgemeine Verlautbarungen bzw. Zielsetzungen. Mich würde selbst interessieren, wie man das umsetzen will, da die Verkürzung zeitlich begrenzt und an besondere Bedingungen geknüpft werden soll. So sehr ich es begrüße, wenn jemand von Verbesserungen – insbesondere was die Dauer der Restschuldbefreiung betrifft – profitiert, dieser Plan ist selbst aus Schuldnerperspektive absurdes Theater. Das jetzt alle in einem kurzen Zeitfenster die Restschuldbefreiung früher erhalten, die jetzt die Insolvenz anmelden, halte ich für unwahrscheinlich, denn dann würden auch die von der kurzzeitigen Verkürzung profitieren, deren Schulden schon sehr viel früher entstanden sind. Das wäre etwas ganz Neues im deutschen Insolvenzrecht, allerdings auch verfassungsrechtlich bedenklich. Wenn das überhaupt kommt, wird man wohl einen Nachweis der Kausalität der Überschuldung mit der Coronasituation verlangen.

  8. Wie sieht es mit dem Schufa aus? Ich hatte mal gelesen, dass diese von 3 Jahre auf 1 Jahr ebenfalls gekürzt werden soll, so, dass der Prozess (Insolvenz + Schufa) nur noch 4 Jahre andauern sollte. Wenn der Schufa nur noch 1 Jahr gültig werden soll, wird dies dann mit der Stufenlösung schon angerechnet oder erst ab dem 17.7.2022 erst in Kraft treten?


    ANTWORT: wenn die Gesetzesumsetzung im Juli 2022 kommt, wird die SCHUFA-Eintragung ab dann längstens ein Jahr andauern. Das wird auch für alte Verfahren gelten müssen, es gibt inhaltlich einfach kein Grund, es anders zu handhaben. Wer also beispielsweise im Juli 2021 seine Restschuldbefreiung bekommt, steht jetzt nicht 3 Jahre sondern eben dann nur noch 2 Jahre in der SCHUFA. Dafür gibt es keine extra Übergangsregelung, weil es auch nicht nötig ist.

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