Das „halbe Kind“ – Aktuelle Exceldatei

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2025 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.7) zum Download zur Verfügung:

Download: Teilweise Unterhaltspflicht Version 1.7 2025-2026 (Excel-Datei)

Wenn Sie die Datei zum ersten Mal öffnen, wird Excel eine Warnmeldung anzeigen, da diese Datei aus dem Internet heruntergeladen wurde. Sie müssen die Bearbeitung freigeben, indem Sie den Schalter „Bearbeiten aktivieren“ klicken.

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9 Comments

  1. Einen schönen guten Morgen, ich darf für einen InsV die Lohnabrechnungen ab 2020 nachprüfen und bei dem halben Kind (also 0,5) die Pfändbaren Entgelte errechnen. Leider finde ich die entsprechenden Beträge aus dem Jahr 2020 nicht im Netz, kann ich bei Ihnen irgendwo die Versionen 1.1 bis 1.5 noch runterladen? Ansonsten möchte ich mich für die Exceltabelle und die Möglichkeit des „einfachen“ berechnen bedanken.

    ANTWORT: Ja, gern, das ist alles noch vorhanden. Die Links habe ich geprüft:

    01.07.2017-30.06.2019: Version 1.1
    01.07.2019-30.06.2021: Version 1.2
    01.07.2021-30.06.2022: Version 1.3
    01.07.2022-30.06.2023: Version 1.4
    01.07.2023-30.06.2024: Version 1.5
    01.07.2024-30.06.2025: Version 1.6

  2. Hallo
    Bei mir soll laut Gericht meine Ehefrau unberücksichtigt bleiben wegen ihrem eigenen Einkommen. Unsere beiden Kinder je zu 50 Prozent unberücksichtigt bleiben. Wir leben alle zusammen.
    Bei der Berechnung des pfändbaren Anteils setzt der Insolvenzverwalter meine Frau mit 0 Prozent auf Platz 1 und dann auf den 2. und 3 Platz die Kinder je zu 50 Prozent
    So ist der pfändbare Anteil natürlich deutlich höher. Müsste es nicht so sein , dass meine Frau da eigentlich nicht drin steht und nur die Kinder auf 1 und 2 mit je 50 %?
    Danke für eine Antwort

    ANTWORT: Personen, die vollständig unberücksichtigt bleiben, werden auch vollständig(!) aus der Berechnung herausgenommen. Es ist völlig unzulässig, die Ehefrau auf dem Platz 1 mit „0“ zu belassen. Richtigerweise ist an Platz 1 die unterhaltspflichtige Person zu setzen, die am meisten berücksichtigt wird. Da in Ihrem Fall beide Kinder jeweils zu 50 % berücksichtigt werden, ist die Reihenfolge egal. Aber die ersten beiden Plätze müssen(!) hier durch die Kinder belegt werden. Wichtig ist vielleicht auch, dass nicht der Insolvenzverwalter des pfändbare Einkommen berechnet, sondern der Arbeitgeber. Jedenfalls sollten Sie, wenn Sie gegen diese Berechnung vorgehen, erfolgreich sein, denn hierfür gibt es auch Rechtsprechung. Ich habe ja schon viel gehört, aber ein solches Vorgehen zeigt eine (entweder) nicht zu übertreffende Frechheit oder ein Fehlen der nötigen Sachkenntnis.

  3. Hallo. Zunächst ein herzliches Danke. Wie bekomme ich die Infos dieser Ausführung auf meinen Computer. Zur Ausführung! Mein Pfändungsfreibetrag ist laut meiner Bank auf 1500 Euro festgelegt und gemäß meiner Frau wesentlich höher. Zur Klarstellung, es geht hier um einen Betrag von zirka 35,00 Euro. Inzwischen aufgelaufen auf zirka 200 Euro. Der Betrag wurde über das Haus Web. de geltend gemacht. Inzwischen sind einige Prozesse über das Haus Web de anhängig. Ferner wurde ein Inkasso Büro aus München eingeschaltet. Läuft ebenfalls ein Prozesse vor dem Oberlandesgericht. Ich soll als Privat Person ein Fern Absatzgeschaeft abgeschlossen haben.

    ANTWORT: Sie benötigen zur Nutzung der Excel-Tabelle ein Programm, dass das Format verarbeiten kann, also Microsoft Excel. Ob es auch bei anderen Programmen funktioniert, die das Format einlesen, entzieht sich meiner Kenntnis. Sie können also die Datei hier downloaden und dann mit dem Programm auf Ihrem Computer öffnen. Den Rest Ihrer Frage, leider, verstehe ich nicht, weil ich nicht sehe, inwiefern es dabei um das Problem der teilweisen Berücksichtigung geht. Zweck ist ja ausschließlich die Berechnung des pfändbaren Betrages für den Fall, dass das Gericht eine nur teilweise Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht angeordnet hat.

  4. Hallo,

    zu aller erst möchte ich Ihnen für Ihren tollen Service auf dieser Seite danken!

    Meine anteilige Unterhaltspflicht wurde zu 66% anerkannt. Jedoch scheint der zuständige Rechtspfleger nicht in der Lage zu sein, den anteiligen Pfändungsfreibetrag korrekt zu berechnen.

    Trotz meiner Hinweise auf Ihre Berechnungen und die gesetzlichen Grundlagen wurde folgende Rechnung vorgenommen: Nettolohn 1875 Euro (abgerundet auf 1870 Euro) 66% des Differenzbetrags aus den Stufenwerten der Stufen 0 und 1 = 264,78 minus 174,75 = 90,02 Euro. Hierbei wird als Quelle der Berechnung die Rechtsanwälte Römer & Partner (www.rae-roemer.de) genannt. Ihrer Berechnung nach sind nur 7,71 Euro pfändbar. Ich werde auf jeden Fall gegen diesen Beschluss vorgehen und würde mich über ein paar argumentative Unterstützungen sehr freuen.

    ANTWORT: Es freut mich wirklich sehr, dass Sie Ihre Erfahrung mitteilen; ich vermutete (da in der Praxis kaum mehr anzutreffen) bislang, dass der Betreiber der zitierten Seite es aufgegeben hat, seine ziemlich unsinnige „Berechnungsmethodik“ zu propagieren, denn sie ist vor allem eines: falsch. Wenn der Rechtspfleger das anwenden will, kann er dies nur unter Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnung. Insbesondere legitimiert die Ermessensregelung nach § 850c Abs. 6 ZPO (früher § 850c Abs. 4 ZPO) hierzu nicht, denn das dort geregelte Ermessen besteht ausschließlich für die Frage, wie weit der Freibetrag für eine Unterhaltspflicht abgesenkt werden kann. Damit endet das Ermessen; es deckt nicht etwa die Anordnung einer von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Berechnungsmethode ab. Eine Berechnung des Gerichts, die der gesetzlich vorgegebenen widerspricht, ist also kaum denkbar. Die Äußerung des Rechtspflegers zeigt meines Erachtens vor allem die ignorante Haltung gegenüber Schuldnern, die leider sehr häufig vorzufinden ist. Das betrifft wirklich nicht alle Rechtspfleger, aber ich kann nach meiner Erfahrung bestätigen, dass man oft negative Erfahrungen in diesem Bereich machen kann.

    Vor allem zeigt sich aber, dass das gesetzlich vorgesehene Berechnungsprinzip nicht verstanden wurde. Die laienhafte Vorstellung ist zwar naheliegend, nämlich dass die Differenz für den pfändbaren Betrag auf der Stufe ohne Unterhaltsverpflichtung (Stufe 0) und einer Unterhaltsverpflichtung (Stufe 1) allein durch das Bestehen der Unterhaltspflicht bewirkt wird. Und letztlich ist das auch richtig. Was aber dabei übersehen wird ist, dass die Differenz zwischen den pfändbaren Beträgen aus Stufe 0 und Stufe 1 nicht aufzeigt, welcher Anteil davon auf den Freibetrag der „Einkommensperson“ und welcher Anteil auf den durch die Unterhaltspflicht ausgelösten Freibetrag entfällt. Der Anteil ist für die Einkommensperson auf der Stufe 0 ein anderer als auf der Stufe 1. Das mag zwar überraschen, zeigt sich aber sehr schnell, wenn man sich die Berechnung des Gesetzgebers anschaut:

    Auf der Stufe 0 besteht der Freibetrag für die Einkommensperson in Höhe von 1.491,75 € und 3/10 vom Restbetrag (bei Ihrem Einkommen wäre – ohne Unterhaltspflicht – der Freibetrag wie folgt: 1.491,75 + 3/10 vom Restbetrag). Alle(!) Verständnisschwierigkeiten und Fehler, die an dieser Stelle auftreten, beruhen nur auf der fehlenden Erkenntnis, dass die 3/10 (selbst bei gleichem Einkommen) auf Stufe 0 und 1 in Euro immer(!) unterschiedlich hoch sind (ich nenne es hier einmal „3/10-Regression“). Das sieht man, wenn man die Berechnung für keine Unterhaltspflicht (Stufe 0) und eine Unterhaltspflicht (Stufe 1) vergleicht (leider kann ich es nicht anhand Ihres Einkommens zeigen, da Sie auf der 1. Stufe keinen pfändbaren Betrag hätten):

    Nehmen wir den Fall eines Einkommens von 2.500 € und betrachten wir dabei nur den unpfändbaren Anteil, der auf die Einkommensperson selbst entfällt: Auf Stufe „0“ besteht der Freibetrag aus dem statischen Betrag (derzeit 1.491,75 €) und dem variablen Teil (3/10 vom Rest). Daraus ergibt sich: 1.491,75 € + 302,48 € (=3/10 von 1.008,25 €). Wenn eine (volle) Unterhaltspflicht vorliegt: fester Grundfreibetrag von 1.491,75 € + 134,05 € (=3/10 von 446,82 €). – Man sieht hoffentlich deutlich: Der unpfändbare 3/10-Anteil ist wesentlich höher, wenn keine Unterhaltspflicht berücksichtigt wird.

    Was bedeutet das? Es bedeutet, dass sich mit der Veränderung des auf die Unterhaltspflicht entfallenden Freibetrags auch der auf die Einkommensperson selbst entfallende Freibetrag ändert. Da der fixe Anteil (1.491,75 €) sich nicht ändert, können die Änderungen nur durch die veränderten 3/10-Werte bewirkt werden: Sinkt z.B. die Zahl der Unterhaltspflichten (oder der Anteil, mit dem eine Unterhaltspflicht berücksichtigt wird), ist der unpfändbare 3/10-Euro-Wert größer, umgekehrt sinkt der 3/10-Euro-Wert. Am höchsten ist er folglich, wenn gar keine Unterhaltspflicht besteht.

    Die „Differenzmethode“ übersieht diese Variabilität zu Ungunsten der Einkommensperson: Wenn man den Differenzbetrag aus den vollen Tabellenwerten zur Berechnung verwendet, tut man so, als wäre der auf die Einkommensperson entfallende unpfändbare Anteil stets gleich hoch, egal ob eine oder gar keine Unterhaltspflicht vorliegt. Das eben ist falsch. Das ist der Grund, warum die „Differenzberechnung“ zu anderen Ergebnissen führt, als bei Verwendung der gesetzliche vorgesehenen Berechnung.

    In Wirklichkeit geschieht also folgendes: Mit der „Differenzmethode“ wird nicht nur der unpfändbare Anteil in Bezug auf das Kind verkürzt, sondern auch der unpfändbare Eigenanteil. D. h., mit dieser Berechnung greift man nicht nur den unpfändbaren Anteil an, der in Bezug auf die Unterhaltspflicht besteht, sondern auch den eigenen Freibetrag der Einkommensperson. Das kann selbstverständlich nicht rechtens sein, solange das Gericht nur die Verkürzung der Freibeträge für die Unterhaltspflicht bestimmt.

    Das will ich auch noch gern sagen: Ich möchte wetten, dass diese „alternative Berechnungsweise“ nicht existierte, wenn sie nicht zu einem höheren Pfändungsbetrag führen würde.

    Ich habe mir die von Ihnen benannte Seite einmal angeschaut; eine rechtlich nachvollziehbare Begründung für diese Berechnung gibt es dort (natürlich) nicht. Die reichlichen Verweise auf den BGH habe ich überprüft, nirgendwo findet sich eine Aussage, mit der die eigenwillige Pfändbarkeits-„Berechnung“ gestützt werden könnte. Das kann kaum verwundern, denn da der Gesetzgeber die Berechnungsmethode vorgeschrieben hat, entsteht keine Regelungslücke, die eine Ausfüllung durch die Rechtsprechung überhaupt möglich machen würde. Deshalb ist jeder Versuch einer alternativen Berechnung von vornherein nicht zulässig. Dass es hier einige obskure Amtsgerichts-Beschlüsse gibt, halte ich allerdings für möglich.

    Was die Entscheidung in Ihrem Fall betrifft: Die Gerichte bestimmen meist, dass (zum Beispiel) eine Unterhaltspflicht nur zu 50 % berücksichtigt werden soll. Die meisten Gerichte führen also keine Berechnungen aus. Die Frage verlagert sich dann auf den Arbeitgeber. Wendet der Arbeitgeber diese ominöse „Differenzmethode“ an, müsste man gegen den Arbeitgeber vorgehen, das wäre eine Arbeitsrechtsstreitigkeit, weil der Arbeitgeber das unpfändbares Einkommen vorenthält. Wenn aber der Rechtspfleger tatsächlich diese Berechnungsart anordnet, dann sollten Sie gegen diesen Beschluss Sofortige Beschwerde einlegen, damit das Landgericht dies überprüfen kann. D. h. natürlich (wie wir alle wissen) nicht zwingend, dass man erfolgreich ist, aber bei einer ordnungsgemäßen rechtlichen Prüfung kann das Ergebnis nicht anders lauten: die vorgestellte Berechnung ist unzulässig.

    Bitte, sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte noch einmal. Ich möchte Sie auch gerne in dieser Frage unterstützen, da es doch sehr interessant ist zu sehen, wie es hier weitergeht.

  5. Guten Tag,
    der Beschluss für einen Mitarbeiter besagt, dass der als pfandfrei zu belassene Betrag seines Einkommens aus der 1. Spalte der Tabelle zu ermitteln ist (Ehefrau ist nicht zu berücksichtigen). Die beiden Kinder bleiben jeweils zur Hälfte unberücksichtigt. Ist es richtig, dass dann die Kinder an die Stellen der 1. und 2. unterhaltsberechtigen Personen rücken? Frage sicherheitshalber, da ja der Freibetrag für die 1. Person deutlich höher liegt.
    Vielen Dank für die detailierten, gut erklärten Informationen und die damit verbundene Mühe.

    ANTWORT: da keine der vorherigen Positionen frei bleiben kann, sind die Unterhaltspflichten immer von der 1. Position an einzustellen. Der vollständige Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person (der Ehefrau) führt nicht dazu, dass die Stelle frei bleibt, vielmehr rücken die nachfolgenden Personen nach. Dabei ist aber schon fraglich, weshalb die Ehefrau auf der 1. Position stehen soll. Solange alle unterhaltsberechtigten zu 100 % berücksichtigt werden, ist die Position schlicht egal. Die 1. unterhaltsberechtigte Person wird immer zu einem höheren Teil unpfändbar gerechnet, da rechnerisch auf sie ein höherer Grundfreibetrag entfällt. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Unterhaltspflicht nur zum Teil berücksichtigt wird. Ein Problem entsteht allerdings dann, wenn das Gericht für die unterhaltsberechtigten Personen verschiedene Berücksichtigungsquoten festlegt (zum Beispiel für ein Kind 50 % für das andere 80 %). In einem solchen Fall müsste man – logisch gesehen – die Unterhaltspflicht mit der höchsten Berücksichtigungsquote auf der Stelle 1. führen. In allen anderen Fällen ist die Reihenfolge egal.

  6. Hallo,

    ich habe eine Frage zum Rechner, ich habe bei Ihnen einen Betrag von 140,00 Euro raus die Pfändbar sind, der Insolvenzverwalter und das Steuerbüro haben aber 210 Euro ausgerechnet..Wie kommt so eine Differenz zustande? EK netto 2160 2 Kinder jje zu 60 % berücksichtigt.

    ANTWORT: wenn das Gericht auf den Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 850c Abs. 6 ZPO beschlossen hat, die Kinder nur zu 60 % zu berücksichtigen (also zu 40 % unberücksichtigt zu lassen) und nicht gleichzeitig eine Berechnungsmethode angegeben hat, dürfte es fehlerhaft sein, wenn hier andere Ergebnisse herauskommen, als in der Excel-Datei. Die Berechnung, die in der Datei angewendet wird, können Sie direkt in der Datei einsehen und die Beträge auch selbst nachrechnen bzw. prüfen (und gegebenenfalls diesbezüglich Fragen stellen). Die Frage ist vielmehr, welche Berechnungsmethode der Insolvenzverwalter (oder das Steuerbüro) angewendet hat. Sie müssten ihm also die Frage stellen, wieso er zu abweichenden (natürlich für Sie ungünstigeren) Ergebnissen kommen kann.

  7. Guten Abend, ich bin im Insolvenzverfahren und habe ein Kind, dass zu 70 % berücksichtigt wird bzw. zu 30 % unberücksichtigt bleibt. Mein Einkommen beträgt 1.630,00 €. Anhand Ihrer Exceldatei beträgt der pfändbare Teil meines Einkommens 26,52 €. Der Insolvenzverwalter hat den pfändbaren Teil nach der Methode ermittelt, dass er vom vollen Pfändungsbetrag 264,15 €, 30 % berechnet = 79,25 €. Diese soll ich nun überweisen. Wie soll ich mich nun verhalten?


    ANTWORT: Wenn das Gericht keine Berechnungsmethode angegeben hat, wäre es so zu berechnen wie hier dargestellt. Wenn man es so macht, wie Ihr Insolvenzverwalter vorrechnet, dann wird nicht nur der Freibetrag für das Kind, sondern auch Ihr eigener verkürzt (und das ist unzulässig). Darin liegt immer wieder der selbe Fehler, weil viele einfach nicht wissen, wie der pfändbare Betrag nach der Tabelle gebildet wird (und dass er sich in einem Zweierschritt errechnet). Es so zu machen, ist unzulässig, da der Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung nur den Freibetrag betreffen kann, der auf die Unterhaltspflicht entfällt, für die der Beschluss nach § 850c Abs. 6 ZPO (früher Abs. 4) ergangen ist. Wo der Fehler liegt, können Sie am besten aus der Berechnung der Excel-Datei entnehmen, die den Berechnungsweg wiedergibt. Sie kommen da nie und nimmer auf 79,25 Euro, weil das nur möglich wäre, wenn man den statischen Freibetrag der unterhaltspflichtigen Person nicht von dem der unterhaltsberechtigten Person trennt. Der pfändbare Betrag wird immer aus dem Betrag errechnet, der sich aus der ersten Stufe ergibt. In Ihrem Fall sind das 47,35 Euro. Das ist das Nettoeinkommen abzüglich Ihres eigenen Freibetrags (der nicht verringert wird) und abzüglich des 70% Freibetrags für das Kind. Auf der zweiten Stufe kann sich dieser Betrag nie erhöhen (sondern er verringert sich um die variablen Freibeträge). 264,15 Euro ist der Endbetrag ausschließlich dann, wenn keine (!) Unterhaltspflicht vorliegt. Bereits diese Summe enthält zwei Bestandteile: Den statischen Freibetrag iHv. 1.252,64 und den daraus(!) resultierenden Rest iHv. 377,36 Euro, aus dem durch Abzug des eigenen (variablen) Freibetrags von 3/10 von 377,36 (= 113,21 Euro) der Freibetrag festgestellt wird (pfändbar ist folglich 377,36-113,21=264,15). So errechnet sich der Tabellenwert iHv. 264,15 Euro. Wenn man den zugrundelegt, um die Anteile für die erste Unterhaltspflicht auszurechnen, übersieht man, dass die Angabe in der Tabelle für die erste Unterhaltspflicht (bei Ihrem Einkommen steht da ja noch „0“) ebenfalls auf zwei Ebenen berechnet wird. Warum ist bei einer Unterhaltspflicht bei einem Einkommen von 1.630 Euro nichts pfändbar (bei voller Berücksichtigung)? Weil die statischen Freibeträge für den Schuldner (1.252,64 Euro) und für die erste Unterhaltspflicht (471,44 Euro) zusammengenommen das Nettoeinkommen noch nicht übersteigen (pfändbare Beträge entstehen erst auf der zweiten Stufe, sie errechnen Anteile aus dem Ergebnis der ersten Stufe). Wenn auf der ersten Stufe kein positiver Betrag verbleibt, gibt es nie einen pfändbaren Betrag. Wenn man das nicht verstanden hat (und es ist wirklich nicht so einfach zu verstehen) kommt man immer auf eine fehlerhafte Ableitung. In Ihrem Fall fällt es noch nicht so stark auf, da die Summen noch nicht ganz so hoch sind. Deutlich wird der Fehler sofort, wenn man mit anderen Zahlen rechnet: Einkommen 2.600 Euro, 30% Nichtberücksichtigung. Bei 2.600 Euro besteht (ohne Unterhaltsverpflichtung) ein pfändbarer Betrag von 943,15 Euro. Wenn man es jetzt so berechnet, wie der Insolvenzverwalter bei Ihnen, dann wären bei 30%iger Nichtberücksichtigung der 1. Unterhaltspflicht 282,94 Euro pfändbar (30% von 943,15 Euro). Bei voller Berücksichtigung der Unterhaltspflicht (also ohne Abschlag) wären aber mehr, nämlich (siehe Tabelle!) 437,96 Euro pfändbar. Das wäre das Ergebnis: Wessen Kind ohne Abschlag berücksichtigt wird, hat weniger als der, dessen Kind nur teilweise berücksichtigt wird. Wie kann das sein? Natürlich gar nicht, es ist einfach falsch. Wen kann es wundern, wenn aus einer völlig unzulässigen Berechnung ein fehlerhaftes Ergebnis resultiert? Der Fehler in Ihrer Berechnung ist derselbe, auch wenn er die umgekehrte Wirkung hat (es wird bei Ihnen ein höherer pfändbarer Betrag berechnet). Bitte beachten Sie: Nicht der Insolvenzverwalter bestimmt die Berechnung, diese wird vom Arbeitgeber vorgenommen, der sie wiederum so zu machen hat, wie das Gesetz es vorgibt. Nur dann, wenn das Gericht irgendeine Berechnung (oder einen konkreten Betrag) vorgibt, muss der Arbeitgeber sich daran halten.

  8. Hallo..wer füllt den 850k Antrag aus???


    ANTWORT: Ich bin nicht so ganz sicher, was Ihre Frage mit dem Thema des Artikels zu tun hat. Für die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO (falls das gemeint sein sollte) haben wir aber einen speziellen Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  9. hallo habe eine frage kann ich meine Kinder rückwirkend auf meinem p-Konto eintragen lassen


    ANTWORT: hat eigentlich nichts mit dem Artikel hier zu tun. Aber gut: rückwirkend eintragen kann man das auf der P-Konto-Bescheinigung nicht, die Bescheinigung wirkt aber im Moratoriumszeitraum von 4 Wochen rückwirkend und sie führt auch dazu, dass die bisher (bis vor Einreichung der Bescheinigung) zurückbehaltenen Beträge bis zur Höhe des (neuen, bescheinigten) Freibetrags noch im laufenden Monat ausgezahlt werden.

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