Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

 Aktualisiert  September 2026  Im nachfolgenden Artikel wollen wir zeigen, wann der P-Konto-Schutz nicht mehr genügt und zum Schutz des unpfändbaren Einkommen zusätzlich ein Antrag erforderlich ist. Weiter zeigen wir die wichtigsten Aspekte zur Vorbereitung der Antragstellung auf. Die Antragstellung selbst werden wir anschließend im 2. Teil des Artikels erläutern.

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Das „halbe Kind“ – Aktuelle Exceldatei gültig bis Juli 2027

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2026 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.8) zum Download zur Verfügung:

Download: Teilweise Unterhaltspflicht Version 01.07.2026-30.06.2027 (Excel-Datei)

Wenn Sie die Datei zum ersten Mal öffnen, wird Excel eine Warnmeldung anzeigen, da diese Datei aus dem Internet heruntergeladen wurde. Sie müssen die Bearbeitung freigeben, indem Sie den Schalter „Bearbeiten aktivieren“ klicken.
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Neue Pfändungstabelle seit 01.07.2026

Seit 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Freibeträge wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 80 v. 19.04.2026) veröffentlicht. Die Werte gelten bis zum 30.06.2027.

Die Freibeträge sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

bis 30.06.2026Neu ab 01.07.2026
Grundfreibetrag1.555,00 Euro1.587,40 Euro
1. Unterhaltspflicht585,23 Euro597,42 Euro
2.-5. Unterhaltspflicht je326,04 Euro332,83 Euro

Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) gilt auch hier, wird aber gem. § 899 Abs. 1 ZPO auf 10 volle Euro aufgerundet. Ab 01.07. gilt daher der Grundfreibetrag für das P-Konto in Höhe von 1.590,00 Euro. Damit steigt der Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten) auf dem P-Konto um 30 Euro.

Die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:

 

Hintergrund: Die Freibeträge und damit die Pfändungstabelle werden seit 2021 jährlich (vorher geschah dies nur aller zwei Jahre) überprüft und gegebenenfalls geändert. Dies hat seit 2011 stets zu einer Erhöhung der Freibeträge geführt. Durch die Änderung der Grundfreibeträge ändert sich der Betrag, der von einem Einkommen pfändbar ist. Wie viel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Berechnung, deren Ergebnis jeweils aus der amtlichen Pfändungstabelle entnommen werden kann. Zur näheren Darlegung der Pfändungsberechnung möchten wir auf unsere spezielleren Artikel hinweisen.

P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

 Aktualisiert  März 2026  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon mehr als 15 Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Die Praxis der Banken weist immer noch zum Teil grobe Mängel bei der Abwicklung auf, was bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners geht. Nachfolgend wollen wir die wichtigsten Fragen und Zusammenhänge darstellen, die zum Verständnis der P-Konto-Regelungen unabdinglich sind. Dabei ging es uns nicht darum, den (gefühlt) unendlich vielen P-Konto-Darstellungen im Netz eine weitere hinzuzufügen, sondern eine aus unserer täglichen Praxis untermauerte Erläuterung anzubieten.

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Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht

 Aktualisiert  Mai 2022  Die Praxis zeigt es immer wieder: Selbst die, die es wissen müssten – vornehmlich die Banken und Sparkassen – zeigen häufig mangelnde Kenntnisse beim Umgang mit Pfändungen. Noch schwieriger ist es für Betroffene, die Wirkungsweise des Pfändungsschutzes zu verstehen, insbesondere, wenn Lohn-[1] und Kontopfändung[2] aufeinander treffen.

Wir kommen daher im Folgenden nicht daran vorbei, die Sache einfach und verständlich von Grund auf zu erklären. Zumindest wollen wir es redlich versuchen. Zunächst sollte allerdings klar sein, um welche Frage es geht: Die häufigsten Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer „Privatperson“ sind die Lohn- sowie die Kontopfändung. Hier entsteht eine Besonderheit, denn beide Pfändungen betreffen gleichermaßen das Einkommen, wenn das Einkommen auf das Konto des Schuldners überwiesen wird (was die Regel ist). Daraus ergeben sich drei Pfändungsvarianten für den Zugriff auf das Einkommen, die wir uns nachfolgend näher anschauen wollen Ganzen Artikel zeigen

Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: „Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?“

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
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Das halbe Kind im Pfändungsrecht

 Aktuell  Juni/ Juli 2021  Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.

§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der „nur teilweisen Berücksichtigung“ wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

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Arithmetik der Einkommenspfändung

Selbst berechnet

 Aktualisiert Juni 2020  In der Praxis stellt sich sehr häufig die Frage, wie die Pfändungsfreibeträge, wie wir sie in der Pfändungstabelle vorfinden, gebildet werden. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Dort findet man die Berechnungsmethode, mit der für jeden Netto-Einkommensbetrag der dazugehörige pfändbare Betrag ausgerechnet werden kann und zwar haargenau so, wie man ihn auch in der Tabelle selbst vorfindet. Auch die offizielle Pfändungstabelle ist nichts anderes, als eine Sammlung von Beträgen, die aus dieser Berechnung hervorgegangen ist. Diese Berechnungsmethode ist immer gleich, es müssen hierzu nur die statischen Freibeträge bekannt sein, die durch die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreibeträgen in den ungeraden Jahren überprüft und (zumeist) geändert werden (zuletzt zum 01.07.2019).

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Fidorbank kündigt P-Konten

 September 2019   Über die zum Teil bedenkliche Praxis einzelner Banken im Zusammenhang mit P-Konten haben wir schon mehrfach berichtet. Erinnert sei hierbei an die kundenunfreundliche Praxis der Dresdner Volksbank, die sich reihenweise von Kunden mit P-Konten getrennt hatte („Schalterhygiene“).

Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen

Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?
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Leserfrage: Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung?

FragenbuchFrage: „Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich.  Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?“

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Excel-Vorlage: Berechnung zum „halben Kind“

 Dezember 2018  In unserem 1. Teil zum Thema Das halbe Kind im Pfändungsrecht haben wir dargestellt, wie die Berechnung von nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten erfolgt. Es zeigte sich, dass man in diesen Fällen um eine Berechnung nicht herum kommt, weil die amtliche Pfändungstabelle hierbei nicht weiterhilft. Allerdings kann man das Problem mit brauchbaren Hilfsmitteln leicht lösen. Ein sehr gutes Werkzeug hierfür ist die Berechnung mittels Excel-Vorlagen. Die von uns programmierte Vorlage, die Sie hier herunterladen und frei nutzen können, erfüllt diese Aufgabe. Sie ermöglicht es, nach Eingabe der Unterhaltspflichten und des Nettoeinkommens, den jeweils pfändbaren Betrag sofort abzulesen. Die Anwendung der Tabelle erklären wir im nachfolgenden Artikel.

Wichtiger Hinweis
Wir haben eine wichtige Änderung in der Darstellung eingearbeitet, die auf einem Hinweis einer Leserin beruht. Die Reihenfolge der Angabe der unterhaltsberechtigten Personen richtet sich nicht – wie bisher hier dargestellt – nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Wert der prozentualen Berücksichtigung. Wir werden in Kürze einen weiteren Artikel zur Erläuterung hier verlinken.

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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens. Ganzen Artikel zeigen

Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?

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3-Jahres-Insolvenz: Erste Bilanz 2018

Restschuldbefreiung

Es war einmal…

 Januar 2018  „Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst.“ Mit diesen Worten blies die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger 2011 den Plan für eine allgemeine Verkürzung von Insolvenzen ab.[1] Seit dieser Zeit war klar, dass sich die Bedingungen für eine schnellere Restschuldbefreiung an den Besorgnissen der Inkassoindustrie bemessen werden. Heraus kam die seit 2014 geltende 35%-Regelung: Wer schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung will, muss bis zum Ablauf des dritten Jahres eine Gläubigerbefriedigung von 35% bewerkstelligen, wobei zudem – der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet – die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens erledigt sein müssen.

Interessanterweise sprach man zuerst von einer 25%-Befriedigungsquote, die die “ernstzunehmenden” Befürchtungen zerstäuben sollten. Es war (nur, um das noch einmal ins Gedächtnis zu rufen) damals sehr strittig, ob 25% nicht viel zu hoch sind, weshalb der Gesetzgeber später den “logischen Schritt” vollzog und die Quote mit 35% ansetzte. Aber das ist schnell vergessene Rechtsgeschichte.

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Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

I. Nie wieder ohne Konto

Basiskonto[2017] So sah die Praxis bislang aus: Banken konnten die Kontoeröffnung nach Belieben verweigern oder bestehende Konten kündigen. Für diese gutsherrliche Praxis à la Volksbank Dresden ersann man vor mehr als zwei Jahrzehnten den Begriff „Schalterhygiene“ [1]. Der Gesetzgeber hat sehr lange darauf verzichtet, sich darum zu kümmern. Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung  ließ er zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln. Diese Art Versprechen findet sich in der unverbindlichen  „ZKA-Empfehlung“ von 1995 (eine Art Selbstverpflichtung), die sich die Banken selbst auferlegt hatten.

Wie sich „überraschenderweise“ zeigte, war (und ist) diese „Selbstverpflichtung“ das Papier nicht wert, auf dem sie steht.  Nichts war rechtlich durchsetzbar, es gab nur das sog. „Ombudverfahren“. Wir haben hier schon darüber berichten müssen, wie wertlos diese Verfahren sind: Banken sind an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich auch so. Ombudsmänner und -frauen führen Verfahren nicht selten wie  Frühstücksdirektoren. Selbst bei grobem Unverstand gibt es niemanden, den man darauf aufmerksam machen könnte. Rechtsmittel oder Sanktionen: keine. Man muss es auch einmal als das benennen, was es war: Eine Ära der Rechtlosigkeit. – Hase mit Rotkohl und Klößen, sozusagen. Die letzten zwanzig Jahre beweisen nur eines: Ohne ausdrücklich festgelegte und einklagbare Rechte geht es nicht. Leider, denn das bedeutet, dass es ohne einen Eingriff  in die Privatautonomie, also in die freie Vertragsgestaltung, nicht funktioniert.

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AG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen

1. Einleitung

[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.

Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.

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