Daraus ergibt sich nun zunächst einmal, dass es keinen Grund mehr gibt, die Antragsabgabe zurückzuhalten. Momentan ist dies noch mit den bisherigen Antragsformularen möglich, ab formeller Geltung des Gesetzes müssten dann die entsprechenden Änderungen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen beachtet werden (bei Verbraucherinsolvenzen sind die Anlagen 1-7 zum Insolvenzeröffnungsantrag streng reglementiert, hier gibt es v.a. Änderungen der Anlage 3). Auch in den Anträgen selbst wird natürlich die Abtretungsdauer mit 3 Jahren bestimmt. Das sind aber rein technische Fragen. Wenn hier in der Übergangszeit (das geschieht erfahrungsgemäß häufig) Schwierigkeiten auftreten sollten, ist das nicht schlimm, das Gericht wird derartige Mängel reklamieren und man hat dann die Möglichkeit, Anträge zu korrigieren.
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Eine Übergangsvorschrift sieht vor, dass die seit Juli 2014 geltenden Antragsformulare für die Verbraucherinsolvenz noch bis zum 31.03.2021 gültig sind. Nur in Anlage 3 ist – überflüssig aber leider wahr – schon jetzt folgender Passus zu ersetzen: „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“.
Älterer Bericht:
13. Dezember 2020 Wie vermutet (und erhofft), wird es wohl noch in diesem Jahr eine Entscheidung zum Gesetz geben. Die Abstimmung hat sich nicht unwesentlich verzögert, nachdem das Gesetz (spätestens) bis Anfang Oktober beschlossen werden sollte. Vorgesehen ist die Abstimmung nunmehr in der 202. Sitzung des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 17.12.2020. Dies ergibt sich aus der Tagesordnung des Bundestages (hier: Tagesordnung vom 10.12.2020, vgl. S. 8).Sollte das Gesetz in der vorliegenden Form angenommen (BT-Drucksache 19/18681) werden, wird es im Übrigen mit der Überleitungsregelung (Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens) umgesetzt:
„Auf Insolvenzverfahren, die vor dem zweiten Quartal dieses Jahres beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.“ (im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.07.2020 wurde das später so geändert, dass die Neuerungen auf alle Verfahren ab dem 01.10.2020 gelten sollen).
Die Annahme der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (SBV), dass es wegen der Verzögerungen keine Rückwirkung mehr auf den 01.10.2020 gibt, muss sich nach derzeitigem Stand nicht bestätigen; es gibt also noch Hoffnung (natürlich nur, wenn die Entwürfe sich in diesem Punkt nicht ändern). Allerdings muss man fairerweise auch sagen, dass dieser Regierungsentwurf (vom 01.07.2020) noch davon ausging, dass die Rechtskraft des Gesetzes zum 01.10.2020 eintritt. Bleibt der Gesetzgeber bei der Parallelität zwischen Inkrafttreten und Geltung der Verkürzungswirkung, dann bleibt tatsächlich der 1. Januar 2021 das wahrscheinlichste Datum (siehe älterer Bericht hier unten). Möglich ist aber, dass der Gesetzgeber aufgrund der rein technisch bedingten Verzögerung beim 01.10. bleibt, da einige Verbraucher im Vertrauen hierauf bereits ab Oktober eine Antragstellung vorgenommen haben. Was spricht noch dafür? Eine Erklärung des MdB Heribert Hirte auf Twitter vom 09.12.2020:
Ganz sicher gilt: Wer bis jetzt gewartet hat, wird sinnvollerweise die wenigen Tage jetzt auch noch warten und die Antragseinreichung entsprechend planen. Sollte diese Frage am 17.12. beantwortet werden, dürfte auch klar sein, wann der „Ansturm auf die Insolvenzgerichte“ beginnt, wann also die seit 5 Monaten auf „Halde“ gelegten Anträge eingereicht werden können.
Älterer Bericht:
11. November 2020 Es hat in diesem laufenden Jahr 2020 mehrere Wendungen gegeben. Zuerst kam die höchst erfreuliche Nachricht, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit der Verkürzung der Insolvenzverfahren auf 3 Jahre bereits in diesem Jahr (und nicht erst im Juli 2022) eintreten soll. Noch erstaunlicher war, dass der Gesetzgeber diese Umsetzung innerhalb weniger Monate realisieren wollte, nämlich für alle Anträge, die ab 01.10.2020 beantragt werden.Und dann? Der dazu erforderliche Gesetzgebungsprozess erwies sich als gewohnt zäh. Das Gesetz wurde nicht – wie zunächst avisiert – abschließend bis Anfang Oktober beschlossen. Nicht nur das, dies ist bis heute nicht geschehen.
Verbindliche Informationen, die es dem Schuldner ermöglichen, sich an diese Situation anzupassen, gibt es kaum. Bisher gab es aber ausreichenden Stoff für die Annahme, dass die Verkürzung auf 3 Jahren für alle Personen gilt, die ihre Anträge ab dem 01.10.2020 abgeben.
Diese Einschätzung hat sich inzwischen geändert. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (SBV) hat in einer Information vom 10.11.2020 die Auffassung geäußert, dass man wohl nicht mehr von einer Rückwirkung für ab dem 01.10.2020 eingereichte Anträge ausgehen kann.
Die geplante Stufenlösung, die bereits seit Dezember 2019 gilt, dürfte hingegen im angekündigten Umfang Geltung erlangen. Personen, die bis jetzt mit der Antragstellung gewartet haben, werden zumindest hierfür nicht bestraft, da sich die Restschuldbefreiung um diese Wartezeit verkürzt.
Unsere Stellungnahme hierzu: Durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf hat sich tatsächlich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung auf den 01.10.2020 mehr vorsehen könnte (auch wenn dies nicht gänzlich ausgeschlossen ist). Das bedeutet: Alle Antragsteller, die unbedingt absichern wollen, von der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre zu profitieren, dürfen diesen Antrag derzeit noch nicht stellen und müssen den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abwarten.
Es bleibt zu hoffen, dass es verbindliche Informationen recht bald geben wird, damit eine sinnvolle Planung möglich ist. Die AG SBV vermutet, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht vor dem 01.01.2021 zu rechnen ist. Leider muss man sagen, dass selbst das inzwischen eine optimistische Prognose ist.
Hallo und alles Gute im neuen Jahr wünsche ich :-) Mein Insolvernzantrag und die Eröffnung des Verfahrens fanden im Februar 2019 statt. Daher vermute ich, dass in diesem Fall das bisherige Recht gilt? Also die Möglichkeit der Verkürzung Frist auf 5 Jahre bei vollständiger Bezahlung der Verfahrenskosten. Gilt dieses alte Verfahren auch für die alte Regelung bezüglich von Lotteriegewinnen und Erbschaften?
ANTWORT: Zunächst möchte ich mich für die guten Wünsche bedanken und auch Ihnen ein gutes neues Jahr wünschen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2019 impliziert, dass Sie von den neueren Verkürzungen leider in keiner Weise profitieren, die im Jahre 2019 und 2020 eingeführt worden sind. Die erste Verkürzung ist eine stufenweise monatliche Absenkung der Gesamtdauer für alle Verfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt worden sind und dann natürlich die generelle Verkürzung auf 3 Jahre für alle Anträge, die nach dem 01.10.2020 beantragt worden sind. Da Sie hierunter nicht fallen, gilt noch die Gesetzeslage, wie sie seit 2014 gilt, also eine Dauer von maximal 6 Jahre mit Verkürzungsmöglichkeit unter den bekannten Bedingungen auf 5 oder 3 Jahre. Für Erbschaften gilt auch heute noch die Regelung, die auch für alte Verfahren galt. Man kann sie jederzeit ausschlagen. Wenn man es nicht tut, kommt es darauf an, wann die Erbschaft angefallen ist. Ist das im Insolvenzverfahren der Fall, würde die Erbschaft insgesamt in die Masse fallen, in der Wohlverhaltensphase muss man noch die Hälfte abführen. Das ist heute immer noch so. Bislang war das die einzige Ausnahme in der Wohlverhaltensphase, bei der Vermögenszuflüsse noch eine Rolle spielten, heute ist (allerdings tatsächlich nur für neue Verfahren) noch der Lottogewinn hinzugetreten. Das gilt für Altverfahren (Antragstellung vor dem 01.10.2020) in der Wohlverhaltensphase also nicht.
Ich habe dazu auch eine Frage. Ich befinde mich seid dem Februar 2019 in der Privatinsolvenz. Damit läuft mein Verfahren deutlich über die Zeit hinaus, als wenn ich erst im Dez. 2020 eine Insolvenz angemeldet hätte. Ich bin als Geschäftsführer angestellt und spüre deutlich, was es bedeutet mit einem Einsatz von deutlich mehr als 40 Stunden in der Woche, was einem durch die Pfändungstabelle unter dem Strich übrig bleibt. Gibt es rechtliche Schritte die man unternehmen kann, damit es einem möglich wäre mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes, dass man nicht benachteiligt wird? Vielen Dank
ANTWORT: ja, leider ist das ein erheblicher Nachteil. Die Kenntnis davon, dass die geplante Umsetzung der europäischen Richtlinie mit Verkürzung auf 3 Jahre kommen würde, hatte man auch schon 2019, allerdings war zu diesem Zeitpunkt mit einem viel späteren Inkrafttreten gerechnet worden. Dass die vorzeitige Restschuldbefreiung dann schon sehr viel früher kam, war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Es ist auch völlig untypisch für den deutschen Gesetzgeber, dass er es aufgrund der Coronasituation (das war die offizielle Begründung, die natürlich 2019 noch nicht galt) vorgezogen hat. Das zur Vorrede. Was Ihre eigentliche Frage betrifft muss man leider sagen, dass für alle Verfahren, die zuvor beantragt worden sind, noch die alte Rechtslage gilt, also keine Verkürzung auf 3 Jahre stattfindet. Technisch gesehen ist es ohne eine neue Beantragung nicht möglich, Altverfahren auf 3 Jahre zu verkürzen, es sei denn, dass die für diese Altverfahren vorgesehene Verkürzungsmöglichkeit erfüllt ist (35 % nach Kosten in 3 Jahren). Technisch gesehen wäre es zwar möglich, Altverfahren ohne Restschuldbefreiung zu beenden und dann eine neue Insolvenzeröffnung mit neuer Restschuldbefreiung zu beantragen (für die dann auch die neue Restschuldbefreiungsfrist gilt). Empfehlenswert wäre das aber sicher nicht.
Bin Rentner, habe ein P- Konto auf dem schon jahrelang kein Pfändungsbeschluss mehr eingegangen ist. Bekomme jetzt eine Rückzahlung lt. Gerichtsbeschluss aus Nebenkosten aus den letzten 3 Jahren 2017, 2018 und 2019 und komme damit über meinen Freibetrag. Kann die Bank einbehalten wenn keine Kontopfändung vorliegt.vorliegt
ANTWORT: Nein, die Bank kann das nicht einbehalten. Solange keine Pfändung auf dem Konto besteht, gibt es keinerlei Beschränkungen oder Begrenzungen. Diese treten erst ein, sobald eine Pfändung auf dem Konto eingeht. Solange noch keine Pfändung vorliegt, hat der P-Konto-Schutz noch keine aktive Wirkung. Diese tritt aber automatisch dann ein, sobald eine Pfändung auf dem Konto eingehen sollte. D. h. es ist eine Sicherheit in Wartestellung. Natürlich folgt dem sofort die Empfehlung, das Geld nicht auf dem Konto liegen zu lassen, denn theoretisch kann sich diese Situation ja schon morgen ändern.
DAS IST UNGERECHT. ICH BIN SEIT 2017 in der Insolvenz, und habe schon fast 2oooo € abgestottert. Nun habe ich noch 2 Jahre an der Backe.
ANTWORT: Da bin ich ganz Ihrer Meinung.
Hallo, Kann man auch wenn man von Schweizer Bank Kredit genommen hat in die Insolvenz tuhen kann mir da einer was dazu schreiben
ANTWORT: es kommt einzig darauf an, in welchem Land der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt hat. Hingegen ist es völlig egal, in welchem Land der Gläubiger ansässig ist. D. h., wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, dann werden Sie auch in Deutschland von der Schuld gegenüber einer Schweizer Bank restschuldbefreit.
Ich freue mich sehr über das neue Gesetz. Das neue Jahr fängt damit gut an. Vor allem freue ich mich darüber, dass dank der EU, es nur noch drei Jahre statt sechs Jahre Privatinsolvenz gibt. Das macht ein Neustart einfacher. Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.
Ist jetzt auch die Speicheurng der Restschuldbefreiung auf 12 Monate begrenzt?
Ich habe die Sitzung des Bundestag verfolgt, einer der Vorteile von HomeOffice, und das Gesetz ist nunmehr beschlossen. Das ist mal ein schönes vorgezogenes Weihnachtsgeschenk. Wenn ich das richtig interpretiert habe gilt dies sogar rückwirkend zum 01.10.2020. Jetzt stellt sich die Frage wie die Umsetzung in der Praxis aussieht?
ANTWORT: im Prinzip ist es jetzt jederzeit möglich, den Antrag abzugeben, denn es ist ja klar, dass die Wirkung für alle Fälle eintreten wird, die ab 1. Oktober abgegeben worden sind. Es gibt lediglich noch eine kleine Übergangsfrist bezüglich der zu verwendenden Formulare. Ich habe das noch vom letzten Mal (2014) in Erinnerung, war damals aber auch kein Problem.
Ich habe aus eigenem Interesse und Internen Kreisen gestern mitbekommen dass das Gesetz nächste Woche umgesetzt wird :)
ANTWORT: ja, das stimmt. Haben wir aktualisiert.
Verfolge das Thema auch sehr intensiv. Wenn ich das richtig gelesen habe steht der Gesetzentwurf am Dienstag, 15.12.2020 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf der Tagesordnung.
Vielleicht kommt ja doch noch Bewegung in das Ganze.
ANTWORT: es soll wohl am 17.12. soweit sein (siehe Aktualisierung oben)
Kurze Frage: Falls der Gesetzesentwurf in naher Zukunft beschlossen werden sollte, gilt er nur ausschließlich für neue Antragsteller oder kann auch jemand der bereits in einem Verfahren steht, dieses auf 3 Jahre verkürzen?
ANTWORT: eine Rückwirkung wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geben. Selbst die bislang angenommen Rückwirkung auf den 01.10.2020 ist inzwischen infrage gestellt (ausschließen kann man es allerdings gleichwohl nicht, d.h. es gibt noch ein wenig Hoffnung). Aber für alle Anträge, die vor dem 01.10.2020 gestellt worden sind wird es ganz bestimmt keine Rückwirkung geben, denn eine solche war von Anfang an nicht geplant. Allerdings gibt es für die Verfahren, die ab ca. Mitte Dezember 2019 abgegeben wurden, noch eine Verkürzung der Verfahrensdauer nach der sogenannten Stufenlösung.
Woran liegt es, dass dieses Gesetz nicht verabschiedet werden kann? Liegt es an Interessengemeinschaften, Sozial- und Anwaltsverbände, oder liegt es an den Bundestagsparteien?
ANTWORT: ich kann auch nur orakeln. Mir scheint es aber nachvollziehbar zu sein, dass der Gesetzgeber sich mit dem kurzfristigen Plan, die Restschuldbefreiung noch in diesem Jahr zu verkürzen, zeitlich sehr viel vorgenommen hat. Es sah ja zunächst danach aus, dass der Gesetzgeber die volle Frist für die Umsetzung des Gesetzes nach der europäischen Richtlinie ausschöpfen würde. Dann wäre das Gesetz erst 2022 relevant gewesen. Jetzt hat man sich wegen Corona entschlossen, die vorzeitige Restschuldbefreiung schon in diesem Jahr zu schaffen. Dieses Projekt trat dann neben alle aktuellen planmäßigen Projekte, die ja auch noch umgesetzt werden müssen. Es ist schon ein Wunder für sich, dass der Gesetzgeber sich zu diesem einschneidenden Schritt entschlossen hat und die Verkürzung der Restschuldbefreiung vorziehen will. Trotzdem bleibt eine Menge Platz für Kritik, denn die Schuldnerberatungsstellen wissen jetzt schon nicht mehr, wann sie den Antrag abgeben können, und die Gerichte werden ganz bestimmt eine Flut von Anträgen entgegennehmen müssen, sobald Klarheit über den Beginn besteht. Eine verbindliche Information wäre daher zum jetzigen Zeitpunkt sehr hilfreich, offensichtlich lässt sich das aus irgendwelchen Gründen derzeit nicht machen. Allerdings kann sich die Sachlage jederzeit aufhellen, ich selbst rechne damit, dass wir noch vor Weihnachten nähere Informationen erhalten werden.
In Italien gibt’s Mafia. in Deutschland Inkasso
ANTWORT: Interessanter Vergleich.
Gibt es diesbezüglich schon Neuigkeiten?
ANTWORT: der Informationsstand vom 11.11. ist (heute am 01.12.20) weiterhin aktuell.
Wir haben jetzt so lange gewartet, da kommst auf die paar Tage auch nicht mehr drauf an. Unpfändbar ist unpfändbar 🖕
Es ist doch eine Hinhaltetaktik für alle Schuldner,die bereits jahrelang Schulden bezahlt haben und durch Zinsen usw., nicht weiter kommen….
ANTWORT: Ja, das stimmt leider.