Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Ich bin alleinerziehend und verdiene 950€ brutto ich habe 3 Kinder. Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze incl Kindergeld und UVG?


    ANTWORT: wie Sie an der obigen Tabelle ablesen können, ist bis zur einem Nettoeinkommensbetrag von 1.929,99 Euro bei 3 Unterhaltspflichten nichts zu pfänden. Wie viel genau zu pfänden ist, hängt natürlich immer davon ab, wie hoch das Einkommen im konkreten Fall ist. Da Sie allerdings (weit) unter dem Freibetrag liegen, spielt das keine Rolle. Im Übrigen ist Kindergeld immer zusätzlich pfändungsfrei, das kommt also zum Freibetrag nach der Tabelle noch dazu. UVG hingegen ist Einkommen des Kindes. Das bedeutet, dass UVG-Zahlungen nicht bei den Eltern gepfändet werden kann. Es sollte allerdings auch nicht auf dem Konto eingehen, da es dort nicht extra freigegeben werden kann. Auch das spielt allerdings nur eine Rolle, wenn der dort bestehende Freibetrag mit den eingehenden Geldern überschritten wird.

  2. Hallo,Ich bin seit vier Jahren in Insolvenz meine Frage ist, da ich genug abdrücken tue und mir mein Insolvenz Berater gesagt hat die Gerichts kosten und Anwalts kosten werden von dem Geld bezahlt was ich einzahlen. Nun ist meine Frage muss ich 6 Jahre in Insolvenz bleiben, oder ist das nach 5 Jahren vorbei.Hab mal gelesen wenn Mann die Gerichts kosten sowie Anwalts kosten bezahlt hat ist man nach 5 Jahren aus der Insolvenz raus.Danke im voraus MfG.


    ANTWORT: die Frage passt leider nicht zu o.g. Artikel. Aber ich kann es kurz machen: Nein, das wird nicht klappen. Wenn Sie seit 4 Jahren in Insolvenz sind, ist Ihr Verfahren vor dem 01.07.2014 eröffnet worden. Lesen Sie bitte dazu hier: Schnellere Restschuldbefreiung auch für alte Insolvenzverfahren?

  3. Hallo :) Ich habe vor einigen Jahren ein P-Konto errichten lassen. […]


    ANTWORT: Bitte stellen Sie die Frage bei einem Artikel, bei dem es um P-Konten geht. Zum Beispiel hier:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/

  4. Wenn zum 01.07.2017 der nicht pfändbare Freibetrag erhöht wird, und ich meinen Lohn aus 06/17 am 15.07.2017 erhalte, bemisst sich der Freibetrag dann noch an der bis 30.06. gültigen Pfändungstabelle, oder an der neuen, ab 01.07. gültigen


    ANTWORT: Der P-Konto-Schutz ist auf den monatlichen Eingang ausgerichtet. Es ist hier völlig egal, für welchen Zeitraum der Lohn gezahlt wird. Wichtig ist nur, wann dieser Lohn auf dem Konto eingeht. Für alle Gelder, die nach dem 01.07.2017 eingehen, gilt daher die neue Pfändungstabelle.

  5. Hallo, ich beginne bald einen neuen Job und würde ca. 1560 Euro Netto verdienen. Laut neuer Tabelle würden dann 340,28 pfändbar sein. Nach Abzug macht das ja einen Betrag von 1.219,72 Euro. Sind diese dann voll verfügbar auf meinem P-Konto oder muss ich einen Antrag stellen auf Erhöhung. Gruss


    ANTWORT: Vorwegnehmen möchte ich, dass Sie den pfändbaren Betrag aus der alten Tabelle entnommen haben, denn nach der neuen (ab 01.07.2017 geltenden) Tabelle wären bei dem benannten Einkommen (ohne Unterhaltsverpflichtungen) nur 298,34 Euro pfändbar. Davon abgesehen besteht das Problem, das Sie ansprechen, allerdings unabhängig davon.

    Das P-Konto gewährt den Pfändungsfreibetrag nicht automatisch, hier muss daher noch ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man alles, was über dem Freibetrag des P-Kontos liegt. Genauer können Sie das hier nachlesen: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1 (im 2. Teil wird dann auch genau dargelegt, wie ein solcher Antrag gestellt werden muss). Wenn Sie bei Überschreiten des P-Konto-Freibetrags, der ja statisch ist, nichts unternehmen, geht Ihnen ansonsten tatsächlich Geld verloren, obwohl das eingehende Einkommen der Höhe nach möglicherweise ganz oder teilweise unpfändbar ist.

  6. Ich weiss nicht mehr weiter, Ich bin Verheiratet meine Tochter(24 kein Einkommen) lebt und ist gemeldet bei uns.Lohnsteuerklasse 3,0 kinder und habe ein Einkommen von 1700€. Ich habe von der ADN Schuldnerberatung ein Schreiben Bekommen das ich ein Freibetrag von 1703€ habe,dieses Schreiben habe ich meinem Arbeitgeber vorgelegt. der hat es an den Gläubiger geschickt. Antwort des Anwalts des Gläubigers Das ist Privates unternehmen und es ist alles mit mir Abgesprochen damit ich nicht zahlen muß und Uninteressant was die Schreiben, mein Arbeitgeber hat mir bis auf 1300€ alles zu Pfänden Ist das rechtens und wenn nicht was mache ich da


    ANTWORT: Ich nehme Ihnen das nicht übel, da Sie wahrscheinlich selbst über die rechtlichen Gegebenheiten nicht informiert sind. Aber das, was Sie da vortragen ist einfach zu konfus, als dass ich dazu irgendetwas sagen könnte. Ich habe keinerlei Ahnung, weshalb die Vorlage einer Schuldnerberatung bei Ihrem Arbeitgeber von irgendeiner Bedeutung sein soll. Die Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO (falls das gemeint sein sollte) betrifft nur das Konto. Ansonsten berechnet der Arbeitgeber von sich aus den pfändbaren Betrag des Einkommens. Darlegung irgendeiner Schuldnerberatungsstelle haben darauf keinen Einfluss und binden selbstverständlich weder den Arbeitgeber noch den Gläubiger. Was mit Ihnen direkt abgesprochen ist, kann ich natürlich nicht wissen. Wenn Sie das aber auch nicht wissen, ist es wohl auch nicht relevant. Eines kann ich aber sagen: Wenn Sie verheiratet sind und eine Tochter zu Hause haben, also ein leibliches Kind, dann beginnt die Pfändbarkeit (sofern nicht ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt) frühestens bei einem Nettoeinkommen von 1710 €. Wie viel genau pfändbar ist, hängt vom konkreten Einkommen ab, das kann man dann ja in der obigen Pfändungstabelle ablesen. Solange der Gläubiger keinen diesbzgl. Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt, die Ehefrau wegen eigenem Einkommens herauszurechnen, bleibt es jedenfalls bei der Berücksichtigung von 2 unterhaltsberechtigten Personen. Wie man da auf 1300 € kommen kann, ist mir momentan völlig schleierhaft, denn selbst wenn man die Ehefrau aufgrund eines Antrags des Gläubigers unberücksichtigt lassen würde, würde die Pfändbarkeit auch erst ab 1470 € ca. beginnen. Ich denke, dass Ihr Arbeitgeber hier ein Fehler gemacht haben könnte. Auf 1.300 € käme man ca., wenn man bei einem Einkommen um die 1.700 € (netto) gar keine Unterhaltspflicht berücksichtigt.

  7. Hallo, mein Sockelfreibetrag liegt derzeit monatlich bei 2.087,21 EUR (Basisbetrag von 1.073,88 EUR, 404,16 EUR für das 1. unterhaltsberechtigte Kind, 225,17 EUR für das 2. unterhaltsberechtigte Kind sowie 2 x 192,00 EUR Kindergeld). Nun wäre meine Frage, ob eine Erhöhung des Sockelbetrages aufgrund “anderer Geldleistungen für Kinder” gem. § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO möglich wäre, da der getrenntlebende Kindsvater monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 879,00 EUR (insgesamt für beide Kinder) leistet und überweist?


    ANTWORT: Kindesunterhalt können Sie durch Bescheinigung nicht frei bekommen, da es sich dabei um Einkommen des Kindes handelt. Anders als das Kindergeld wird dieses dem Kind direkt zugeordnet. Da es für das Kind bereits einen Freibetrag gibt, der auf der Bescheinigung ja auch bestätigt werden kann, findet eine weitere Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen hier nicht statt. In der Praxis ist für den Fall, dass durch die Unterhaltseingänge die Freigrenze überstiegen wird deshalb zu raten, diese Unterhaltszahlungen auf ein Konto des Kindes anweisen zu lassen. Da es sich (wie schon gesagt) rechtlich gesehen um Einkünfte des Kindes handelt, ist dies auch nicht zu bemängeln.

  8. Hallo, ich habe eine Frage zur neuen Tabelle (und eine andere).
    Ich bin alleinerziehend und schwanger mit dem zweiten Kind und bin ALG II Aufstocker, weil ich nur eine TZ Stelle habe. Mein aktueller nicht pfändbarer Betrag liegt, wenn ich es richtig im Kopf habe, bei 1650€ (inkl. KG). Kind Nummer Zwei würde den Betrag dann auf 1790€ (+KG) ansteigen, korrekt? Nun Frage Zwei: Wie verhält es sich mit Geld (sagen wir mal 200€), dass über dem Freibetrag liegt, welches NICHT gepfändet wurde (trotz PI), so dass im neuen Monat quasi sämtlicher Geldeingang regulär reinkommt, die 200€ aus dem Vormonat sind aber auch drin. Kann man über nicht gepfändete Geldbeträge im Folgemonat verfügen? Ich werd da nämlich nicht ganz schlau raus und die I-Verwalterin ist da leider nicht zu irgendwelchen Auskünften bereit! Danke und Gruß!


    ANTWORT: Zu rersten Frage kann man sagen, dass der Freibetrag bei einem Kind auf dem P-konto nach der neuen Tabelle 1.560,51 Euro beträgt. Zusätzlich ist das Kindergeld freizugeben, dann kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von ca. 1750 Euro. Derzeit sind es bei einer Unterhaltspflicht zzgl. Kindergeld ca. 1.670 Euro. Die zweite Frage kann ich so nicht beantworten. weil man wissen müsste, wo die 200 Euro herkommen, was das also ist. Aber gehen wir mal nur davon aus, dass auf dem Konto einfach mehr eingeht, als der aktuelle Freibetrag dort schützt. Dann wird dieser Überhang als Einkommen des nächsten Monats behandelt, was technisch dazu führt, dass diese Beträge anfang des nächsten Monat zunächst ausgezahlt werden (natürlich wiederum maximal nur in der Höhe des Freibetrages). Da der Überhang als Einkommen des nächsten Monats behandelt wird, wird er natürlich dann auch wieder mit dem sonstigen Einkommen zusammengerechnet, das im Folgemonat auf dem Konto eingeht. Bleibt man in der Summe dann unter dem Freibetrag, erledigt sich das Problem von selbst, ansonsten geht das Monat für Monat so weiter. Man kann möglicherweise einen Antrag auf Freigabe der Gelder stellen, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind, dann ist man darauf nicht angewiesen. Wir haben dazu einige Artikel auf der Seite, das passt thematisch nicht zum Thema oben, da es hier nur um die Pfändungstabelle selbst geht.

  9. Hallo ich bin seit 2 Jahren in der Insolvenz, gebe alle 3 Monate meine Gehaltsnachweise zum Insolvenzverwalter.Ich habe zwei Jobs und einen netto Lohn von knapp 1600,- Euro. Jetzt bekomme ich ein Schreiben das ich seit einem Jahr wohl zuviel verdiene. Das Gericht würde alles ausrechnen und ich bekäme dann bescheid was bei meinen Arbeitgebern monatlich gepfändet wird.Ich verstehe nicht warum das jetzt nach einem Jahr erst kommt.Wird die gesamte Summe dann gepfändet?…wieviel verdiene ich zuviel?
    ich bin alleinerziehend mit meiner Tochter. Hoffe auf Antwort…Danke


    ANTWORT: Ich kann nur vermuten, was bei Ihnen schief gegangen ist. Es ist ja so, dass bei zwei Einkommen zunächst die Zusammenrechnung beider Einkommen erfolgen muss. Das gilt in der Insolvenz genauso, we außerhalb der Insolvenz bei Pfändungen. Sonst würde ja der pfändbare Teil nur aus einem Einkommen (bzw. den jeweiligen. für sich niedrigeren Einzeleinkommen) berechnet werden. Der Insolvenzverwalter muss hierzu beim insolvenzgericht einen Antrag auf Zusammenrechnung gamäß § 850e ZPO stellen. Wenn er das jetzt erst tut, dann kann er die sich daraus ergebenden pfändbaren Beträge auch erst jetzt (also mit Antragstellung) erhalten. Anders ist es nur, wenn Sie ihm im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nicht hinreichend über Ihre Einkommen informiert haben oder von vornherein eine atypische Vorgehensweise zwischen Ihnen und dem IV vereinbart war. Viel mehr kann ich zu dieser Frage aufgrund Ihrer Angaben leider nicht schreiben. Hier kommt es schon sehr auf den Verlauf der Geschichte und die Details an.

  10. Ich habe eine EU-Rente von 931,00€. Die Stadt hat nun im Auftrag des Beitragsservice 708,00€ gepfändet. Das Geld befindet sich noch für 2 Wochen bei der Bank. Ich liege unter der Pfändungsgrenze und habe kein (noch) kein P- Konto. Darf gepfändet werden?


    ANTWORT: Seit der Einführung des P-Kontos gibt es bei Pfändungen keinerlei Schutz, solange das Konto nicht mit der P-Konto-Funktion versehen ist. Um also überhaupt an das Geld kommen zu können, müssen Sie wohl oder übel Ihre Bank anweisen, das Konto als P-Konto zu führen. Da Ihr Einkommen unterhalb des einfachen Freibetrages bei P-Konten liegt, würde Ihnen dann sofort der volle Betrag wieder zugänglich sein. Bitte beachten Sie: Auf dem Konto (auch auf dem P-Konto) wird nicht die oben genannte Tabelle durchgesetzt. Es gibt dort immer nur einen bestimmten Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag ist statisch. Überschreitet man diesen Betrag, muss man Anträge stellen. Das ist nur in den Fällen nicht nötig, wo das P-Konto für sich genommen schon hinreichend Schutz bietet (so wie bei Ihnen). Eine Pfändung ist allerdings in jedem Falle möglich. Auch die Pfändungstabelle verbietet eine Pfändung nicht, sondern gibt nur Auskunft, wie weit die Pfändung erfolgreich ist.

  11. Hallo ein Freund von mir hat sich von seiner Frau getrennt,haben eine gemeinsame Tochter (7 Jahre).Sie haben ein gemeinsames Haus,Sie ist nun ausgezogen und hat sein Konto pfänden lassen.Was darf bei einem Einkommen von 2250€ netto gepfändet werden?? Vielen Dank


    ANTWORT: Für die Pfändungstabelle ist lediglich die Anzahl der Unterhaltspflichten relevant. Hier kommt die Frau und das Kind infrage. Die Frau nur dann, wenn es sich um die Ehefrau handelt, das Kind aber in jedem Falle, wenn es sich um ein leibliches Kind handelt. Da die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann eine Erhöhung gemäß der Pfändungstabelle allerdings nur dann stattfinden, wenn tatsächlich Unterhalt auch geleistet wird. Angenommen er leistet für das leibliche Kind nachweisbar Unterhalt, so wären bei einem Nettoeinkommen von 2250 € (ohne Berücksichtigung von ggf. weiteren unpfändbaren Bestandteilen dieses Einkommens) nach der obigen Pfändungstabelle 385,98 Euro pfändbar. Es ist natürlich möglich, dass sich im Einzelfall eine höhere Unpfändbarkeit ergeben kann, dies allerdings nicht über die Tabelle sondern allenfalls durch entsprechende Geltendmachung von atypischen Mehrbelastungen gemäß § 850f ZPO.

  12. Ihre Frage passt nicht zu diesem Artikel. Wir haben sie deshalb verschoben. Lesen Sie die Antwort bitte unter folgendem Artikel:

    Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

  13. Wie wird das pfändbare Einkommen berechnet, wenn man die Krankenkasse bzgl. der Beiträge als Gläubiger hat? Wie wird dabei der Zuschuß des Rententrägers behandelt? Kann dieser von der Rentenüberweisung abgezogen werden, um die Einnahmen aus Renten zu erhalten?

    ANTWORT: Die Aufwendungen bezüglich der Krankenversicherung (also dann, wenn Sie die Krankenversicherung vom überwiesenen Einkommen noch abführen müssen) müssen bei der Feststellung des pfändbaren Einkommens vorher abgezogen werden. Das ergibt sich aus § 850e Ziff. 1 ZPO. Ich nehme an, dass ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, da es erklärt, weshalb Sie einen Zuschuss durch die Rentenversicherung erhalten. Wenn es allerdings so sein sollte, dass Ihre Frage darauf zielt, wie eine Pfändung durch die Krankenversicherung behandelt wird, muss man sagen: die Krankenversicherung pfändet genauso, wie jeder andere Gläubiger auch, auch hier gelten die Beträge aus der Pfändungstabelle.

  14. Wie ich schon vorher mal geschrieben habe, wird mein Gehalt und mein Konto vom Finanzamt gepfändet. Das Gehalt was gepfändet wird kommt aufs Konto (1970 Euro), auf dem Konto habe ich Haber nur den Sockelbetrag von 1703 Euro. Jetzt habe ich den Antrag beim Finanzamt gestellt, damit ich über das Pfandfreie Gehalt verfügen kann. Nun teilt mir das Finanzamt mit das die dafür gar nicht zuständig sind sonder ich mich an meine Bank wenden muss. Die hätten so ein Schreiben noch nie gesehen und stellen Auch nichts für die Bank aus. Jetzt bin ich erst recht verwirrt, was mach ich denn jetzt?


    ANTWORT: Schauen Sie einfach mal auf einer Seite wo wir das erklären [hier], es gehört wirklich nicht zum Thema dieses Artikels.

  15. Hallo! Ich beziehe Erwerbsbehinderte und Witwenrente. Ich liege gerade unter dem Pfändungsfreibetrag. Nun bekomme ich noch eine Beihilfe von der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerdhandwerks. Diese leisten Zahlungen für 3 Monate im voraus. Ich bin somit 6 Euro über den Freibetrag. Nun meine Frage! Kann die Kasse die 6 Euro pfänden, obwohl das Geld für 3 folge Monate ist? Ich habe eine Pfändung und ein P-Konto.


    ANTWORT: Das P-Konto schützt nur streng nach der Betragshöhe pro Monat; es spielt dabei keine Rolle, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Wenn Sie 6 Euro drüber sind, wird das die Bank einbehalten. Die einzige Möglichkeit, das zu verhindern ist, dass man einen Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellt. Aber das wird vllt. gar nicht nötig sein. Das, womit Sie in einem Monat über der Grenze sind, wird so behandelt wie Einkommen des kommenden Monats, wird also im Nachfolgemonat ausgezahlt. Das wird dann zwar wieder mit den Eingängen des Nachfolgemonats zusammengerechnet (6 Euro + EIngänge des Nachfolgemonats). Soweit Sie dann aber unter der Grenze sind, wird sich das Problem von selbst lösen.

  16. Guten Tag ich habe ein p-konto und bekomme jetzt mit eltern Geld und Kindergeld und meinem 450 euro Job fast 1200 netto auf mein Konto wird mir davon etwas gepfändet,ich habe 2 Kinder


    ANTWORT: Haben Sie denn eine Bescheinigung über den erhöhten Freibetrag bei der Bank abgegeben? Der Freibetrag steigt je Unterhaltspflicht und auch das eingehende Kindergeld kann damit freigegeben werden. Dann dürften die Eingänge bei Ihnen doch abgedeckt sein. Sie können die Bescheinigung bei Bedarf kostenfrei bei uns erhalten. In diesem Fall schreiben Sie doch bitte kurz eine E-Mail.

  17. Guten tag,
    Ich verdiene 1900 euro, zahle jedoch 700 miete und habe die eidstaatliche versicherung abgegeben als ich arbeitslos war. Verschuldet bin ich nur bei Privatunternehmen zB durch Handyveträge. Dürfen die mir überhaupt was pfänden? Kann man das rechtlich umgehen?


    ANTWORT: Die Pfändungstabelle legt fest, wie viel vom Lohn pfändbar ist. Dabei geht der Gesetzgeber von pauschalisierten Freibeträgen aus. Sofern Sie nicht eine individuelle Erhöhung Ihres Freibetrages beantragen können (das geht gem. § 850f ZPO bei außergewöhnlichen Aufwendungen), dann wird jede Pfändung des Einkommens sich an dieser Tabelle messen. Jeder Gläubiger kann pfänden. Es ist völlig egal, ob es sich um Verträge mit Privatunternehmen handelt oder zum Beispiel um eine Pfändung de Finanzamts. Wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben, ist bei diesem Einkommen grundsätzlich etwas pfändbar. Die Vermögensauskunft verhindert eine Pfändung nicht. Rechtlich umgehen können Sie kaum, dass Gläubiger pfänden, wenn diese das wollen.

  18. Darf beim Ehemann meine Schuld eingetrieben werden?


    ANTWORT: Definitiv nein. Das geht nicht. Pfändungen sind nur gegen die Person möglich, gegen die der Gläubiger einen Titel besitzt. Das sind die Personen, gegen die der Gläubiger direkt einen Anspruch hat. Eheleute werden nicht dadurch, dass sie verheiratet sind, automatisch Schuldner für Schulden, die der andere Ehepartner gemacht hat. Es gibt hierfür nur eine Ausnahme, nämlich § 1357 BGB, wonach Eheleute sich für Geschäfte des täglichen Bedarfs gegenseitig mit verpflichten können. Allerdings handelt es sich dann wirklich um einen sehr beschränkten Kreis an Rechtsgeschäften; liegen die Voraussetzung hierfür vor, würde man aber auch nicht für die Schuld des anderen haften, sondern für eine eigene Schuld. Im Ergebnis kann man daher sagen: für eine Schuld des anderen Ehepartners haftet man in keinem Fall.

  19. Moin Moin
    Von meinen Nettolohn von 970,-€ werden mir nur 606,40 € ausbezahlt.
    Den Rest Pfändet mir das Landratsamt Donau Ries wegen Unterhaltsrückstand.
    Ist dieses Rechtens ?


    ANTWORT: Naja, zumindest gilt für Unterhaltsschulden in der Regel die obige Pfändungstabelle nicht, da hierfür dann § 850d ZPO einschlägig ist, mit dem auch weit unterhalb der gewöhnlichen Pfändungsfreigrenze gepfändet werden kann. Allerdings gibt es auch für Pfändungen wegen Unterhaltsschulden einen Selbstbehalt, und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der rechtmäßig auf 606 Euro gesetzt werden kann. Sie sollten das also jeden Fall nachprüfen lassen. Sie müssten dann gegen den beim Amtsgericht beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landratsamts vorgehen. In der Regel winkt das Gericht die Berechnung des Unterhaltsamts ansonsten einfach durch.

  20. Guten Tag.
    Ich habe vom Finanzamt ein Pfändung auf meinem Gehalt und auf meinem Konto. Mein Arbeitgeber berechnet , nach Pfandungstabelle, das ich bei 2 Kindern bei 2150 Euro Netto Gehalt 178,72 Euro abgeben muss. Jetzt mit der Bescheinigung für mein P-Konto ist ein Sockelfreibetrag von 1703 Euro angegeben. Jetzt würde bei der Kontopfändung ja noch von den 1970 Euro die mir mein Arbeitgeber überweist, 269 Euro an das Finanzamt gehen. Verstehe ich hier etwas falsch? Die Pfändungstabelle wird so wie ich es verstanden habe beim P Konto nicht angewendet. Aber wie schütze ich jetzt die 269 Euro?


    ANTWORT: Das Problem ist, dass die Pfändungstabelle sich nicht immer von selbst durchsetzt. Der Arbeitgeber berechnet zwar den pfändbaren Anteil des Lohnes gemäß Tabelle und überweist Ihnen den unpfändbaren Teil vollständig. Auf dem Konto hingegen wird Ihnen der vollständige unpfändbare Betrag indessen nicht gewährt, sobald Sie die dort bestehende pauschale P-Konto-Freigabe übersteigen. Kurzum: Sie müssen einen Antrag (in Ihrem Fall beim Finanzamt) gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen des Inhalts, dass Ihnen alle Zahlungen des Arbeitgebers auf dem Konto pfändungsfrei gestellt werden. Wir haben hierfür einen speziellen Artikel, wo Sie nachlesen können, wie dieser Antrag gestellt werden sollte. Bei Anträgen, die beim Finanzamt zu stellen sind, sieht der Antrag nur geringfügig anders aus, darauf gehen wir in dem Artikel aber auch ein. Bitte lesen Sie: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  21. Mein Nettoeinkommen liegt bei 900 Euro was ist da


    ANTWORT: …pfändbar? Nichts, jedenfalls nicht nach der Pfändungstabelle.

  22. Ich habe mal eine Frage ich habe eine Pfändung bekommen
    Und verdiene 1770€ netto bin verheiratet und habe 2 Kinder wie hoch ist mein pfändungsfreibetrag
    Meine Bank sagt mir der liegt bei 1073€
    Würde mich um einen Antwort freuen


    ANTWORT: Bei Berücksichtigung von 2 Kindern besteht bei Ihrem Einkommen ein pfändbare Betrag von 26,72 Euro. Wenn man Ihre Ehefrau ebenfalls noch mit berücksichtigt (was so lange möglich ist, solange der Gläubiger keinen Antrag stellt, die Ehefrau unberücksichtigt zu lassen), wäre bei Ihrem Einkommen gar nichts pfändbar.

    Aber Achtung! Das beantwortet nur die Frage, was bei ihrem Einkommen pfändbar ist. Auf dem Konto wird dieser Pfändungsschutz nicht automatisch gewährt. Sie brauchen für das P-Konto zunächst einmal eine Bescheinigung zur Erhöhung Ihres Pfändungsfreibetrages. Eine solche Bescheinigung können Sie bei jeder Schuldnerberatungsstelle erhalten (Sie können diese Bescheinigung bei uns kostenfrei erhalten). Dann müsste zunächst einmal Ihr Einkommen auf dem Konto vollständig geschützt sein. Falls dies nicht genügen sollte, müsste zusätzlich noch eine Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Die 1073 € sind nur der Grundfreibetrag auf dem P-Konto. Sie müssen also hier noch etwas tun!

  23. Ich finde es nicht richtig, dass bei einer Pfändung (durch Überweisungsbeschluss) soviel gepfändet werden darf, dass nach Zahlung der festen monatlichen Kosten wie Miete, Heizung, Strom, Versicherungen nichts mehr zum Lebensunterhalt bleibt. Jeder Hartz IV Empfänger hat mehr zum Leben als ich. Diesses System schreit nach Verbesserung. Bitte sehen Sie zu, dass erst der übrige Betrag nach Abzug der mtl. Kosten gepfändet werden darf. Ich habe nach Abzug der festen Kosten keinen Cent mehr für meinen Lebensunterhalt. Kann das sein, dass Banken (Targobank) soviel pfänden dürfen? Ein normales Leben ist nicht mehr möglich, da man von einer Schuldenfalle in die nächste rutscht, weil z.,B. andere Rechnungen nicht begleichen kann (Stromnachzahlung und dergleichen). Unsere Regierung ist hier mal gefragt , um solchen Missstand zu verhindern weiterhin. Neue Pfändungstabelle nach Abzug der mtl. Kosten!


    ANTWORT: Sie haben zwar nicht direkt eine Frage gestellt, ich möchte allerdings ein paar Sachen hierzu doch sagen wollen. Dass jeder Hartz IV Empfänger mehr hat, stimmt so in der Regel nicht, zumindest was die Grundfreibeträge betrifft. Denn der Freibetrag nach der Pfändungstabelle ist schon für eine einzelne Person in jedem Falle höher als das, was das Jobcenter als ALG-2 zahlt.

    Dass der Freibetrag nach den tatsächlichen Kosten bemessen wird, ist durchaus eine mögliche Lösungsmöglichkeit. So wird es zum Beispiel in der Schweiz gemacht. Das hat den Vorteil, dass man gerade in Gebieten mit höheren Mieten dann auch von vornherein höhere Freibeträge hat. Allerdings ist die Lösung im Einzelfall nicht unbedingt besser. Gerade wenn die pauschalen Freibeträge genügen, lässt sich der Pfändungsfreibetrag nach der Tabelle (also wie in Deutschland nach § 850c ZPO) sehr viel schneller und einfacher und vor allen Dingen unstrittiger festlegen, also ohne, dass man das Gericht oder eine andere Stelle dazu benötigt. Denn durch die Festlegung der Freigrenzen ist für jedermann sofort feststellbar, wie sich für ihn dieser Freibetrag darstellt. Bei einem nachvollziehbaren außergewöhnlichen Mehrbedarf kann man auch in Deutschland diesen Freibetrag durch einen Antrag noch erhöhen lassen.

  24. Mein netto Einkommen beträgt weniger als 1000 euro. Mein Arbeitgeber hat Post bekommen Das sie den lohn nicht überweisen dürfen…Dies ist pfändbar…Ist das richtig?


    ANTWORT: Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitgeber ein sogenanntes vorläufiges Zahlungsverbot („Vorpfändung“) erhalten hat. Das ist ein pfändungstechnisches Mittel, mit dem man die Pfändungswirkung auf einen Zeitpunkt vorverlegen kann, in dem der für die Pfändung nötige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch nicht vorliegt. Er muss dann innerhalb von 1 Monat nachgereicht werden, da ansonsten dieses Zahlungsverbot seine Wirksamkeit verliert. Das Zahlungsverbot kann aber nur soweit gehen, wie auch eine Pfändung gehen würde. Das bedeutet: Da bei Ihnen nichts zu pfänden ist (Ihr Einkommen liegt unterhalb des Pfändungsfreibetrages), hat auch das vorläufige Zahlungsverbot für Sie keinerlei Wirkung. Sie müssen also Ihr Einkommen ganz normal ausgezahlt bekommen.

  25. Kann es sein, daß soviel gepfändet wird, daß man nicht mal mehr den Grundsicherungsbetrag von 1.073,00 € zur Verfügung hat?

    Mein Nettogehalt ist 2.590,00 € und ein Firmenfahrzeug.
    Gepfändet wird mir 1.243,28 €, sodaß ich gerade noch 963,86 € zur Verfügung habe.Das reicht gerade für die Miete und Nebenkosten!!!


    ANTWORT: Durch eine Pfändung gemäß § 850c ZPO ist es nicht möglich, dass man unterhalb des Pfändungsfreibetrages landet. Allerdings kenne ich die Hintergründe bei Ihnen nicht. Zum Beispiel kann das Firmenfahrzeug mit Anteilen der Privatnutzung dazu führen, dass Ihr Einkommen höher angesetzt ist, als der Nettoauszahlungsbetrag. Es kann auch sein, dass es sich hier um eine Pfändung nach § 850d ZPO handelt, also wegen Unterhaltsschulden, da dort die obige Pfändungstabelle nicht gilt. Man kann solche Fragen pauschal selten beantworten, ohne den gesamten Pfändungshintergrund zu kennen. Ich habe bei Ihrer Darstellung schon das Problem, dass ich bei Abzug von 1243 € von 2590 € nicht auf die von Ihnen errechneten 963 € komme.

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