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2. Verwendung der Datei
3. “Zeilenlexikon”

- Zeile 7-11: unterhaltsberechtigte Personen werden hier in der Reihenfolge des
GeburtsdatumsBerücksichtigungswerts (siehe hierzu unter Punkt 2) eingegeben. Die Angabe in der ersten Spalte ist zwar keine Bedingung, da die Namen für die Berechnung keine Rolle spielen, aber wenn man das Blatt am Ende ausdrucken will, ist es sinnvoll, diese Angaben zu machen. In der ersten Spalte erscheinen also die Namen der Personen (am besten mit dem jeweiligen Geburtsdatum), in der zweiten Spalte werden die Berücksichtigungswerte angeben (nur Zahl, ohne %-Zeichen). Bei voller Berücksichtigung erscheint “100”, sonst der jeweils gemäß § 850c Abs. 4 ZPO angeordnete niedrigere Prozentbetrag. Wichtig: Sehr häufig wird durch die Gerichte die nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflicht auf 50% festgesetzt. Aber falls das einmal anders ist (zum Beispiel 30%), dann muss man aufpassen. Denn in dem grünen Feld ist immer der Wert einzugeben, mit dem die Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Ordnet also zum Beispiel das Gericht in seinem Beschluss an, dass die Unterhaltspflicht zu 70% unberücksichtigt (!) bleiben soll, dann heißt das, sie ist zu 30% zu berücksichtigen. Zu rechnen ist dann also mit 30% (nicht etwa mit 70%). Bei einer Anordnung von 50% stellt sich die Frage natürlich nicht, da dann beide Teile (Berücksichtigung/ Nichtberücksichtigung) gleich groß sind. Man sollte sich merken, dass hier immer nur die Prozentzahl der Berücksichtigung eingetragen wird.[1] Achtung: Unterhaltsberechtigte, die aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ganz unberücksichtigt bleiben (= “0%”-Berücksichtigung), erscheinen hier gar nicht.[2] Wird für alle hier eingetragenen Unterhaltspflichten der volle Wert (“100”) eingegeben, dann ist das Ergebnis identisch mit dem Wert, der in der amtlichen Pfändungstabelle abgelesen werden kann. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterhaltspflichten ist auf fünf beschränkt (horizontale Begrenzung des Pfändungsschutzes, vgl. § 850c Abs. 1 a.E. ZPO), deshalb gibt es nur fünf Zeilen.[3] - Zeile 13: Eingabe des Nettoeinkommens, für das der pfändbare Anteil berechnet werden soll. Gemeint ist hier das Pfändungsnetto, es müssen also ggf. vorher Bestandteile, die für sich ganz oder teilweise unpfändbar sind, herausgerechnet werden (insb. gem. § 850a ZPO, z.B. unpfändbare Aufwandsentschädigungen, Urlaubsgeld etc.).
- Zeile 14: In dieser Zeile finden sich nur dann Werte, wenn der Höchstbetrag, für den die Tabelle Schutz gewährt, überschritten wird. Dieser Höchstbetrag (vertikale Begrenzung des Pfändungsschutzes, vgl. § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO) wird wie die Freibeträge mit der Freigrenzenbekanntmachung aller zwei Jahre angepasst. Derzeit (bis zum 30.06.2019) beträgt er 3.475,79 Euro. Alles, was diesen Betrag überschreitet, ist voll pfändbar, nimmt also an dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO nicht mehr teil. Dieser ungeschützte Anteil wird in Zeile 14 separiert. Für den Rest wird der pfändbare Betrag berechnet; am Ende wird in Zeile 38 der separierte Betrag in voller Höhe hinzugerechnet.
- Zeile 15: Berechnungsgrundlage ist der Betrag abzüglich ggf. separierter Beträge aus Zeile 14
- Zeile 16: Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags hat der Gesetzgeber die Zusammenfassung in 10-Euro-Schritten vorgesehen. D.h., es werden alle Einkommensbeträge in einem Zehn-Euro-Intervall gleich berechnet (zum Beispiel: alle Beträge von 1.500,00 bis 1.509,99 Euro führen zum selben Ergebnis). Technisch geschieht dies dadurch, dass der konkrete Nettobetrag auf einen ganzen 10er-Wert abgerundet wird. Gerechnet wird also beispielsweise nicht mit 1.516,88 Euro, sondern mit 1.510,00 Euro. Geregelt ist dies in § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der abgerundete Betrag erscheint automatisch in Zeile 16.
- Zeile 19-24: berechnet die unpfändbaren statischen Anteile. Der Grundfreibetrag (derzeit 1.133,80 Euro) ist immer gegeben und deshalb in Zeile 19 schon eingetragen.
- Zeile 26: Zwischenergebnis mit Abzug der statischen Freibeträge (aus Zeilen 19-24). Mit dieser Zahl wird in Zeile 29-24 weiter gerechnet.
- Zeile 29-34: berechnet den variablen Freibetrag aus dem Ergebnis des zuvor berechneten statischen Freibetrags (Zeile 26). Es werden hiervon weitere Freibeträge abgezogen, die allerdings nicht betragsmäßig feststehen, sondern prozentual bestimmt sind. Auch hier gibt es drei Werte: 1. Grundfreibetrag (3/10), 2. Freibetrag für 1. Unterhaltspflicht (2/10), 3. Freibetrag für 2.-5. Unterhaltspflicht (jeweils 1/10). Die Zehntelwerte werden aus dem Betrag aus Zeile 26 errechnet.
- Zeile 37: Nach Abzug der variablen Freibeträge aus Zeile 29-34 ergibt sich dieser Betrag.
- Zeile 38: Zu dem Betrag aus Zeile 37 wird in den Fällen, in denen der Einkommensbetrag die Höchstgrenze der Tabelle überschreitet, der voll pfändbare Anteil hinzugerechnet, der dem in Zeile 14 separierten Betrag entspricht.
- Zeile 40: Der Endbetrag bzw. das Endergebnis der Berechnung.
4. Wenn sich die Freibeträge ändern
Die Exceldatei führt die gesetzlich vorgegebene Berechnungsweise aus. Der Rechenweg selbst ist immer gleich, aber die dabei herangezogenen Freibeträge und der Endbetrag der Tabelle ändern sich aller zwei Jahre (in den ungraden Jahren, jeweils zum 1. Juli, das nächste Mal zum 01.07.2019). Diese Beträge werden bei der Berechnung in Zeile 14 sowie in den Zeilen 19-24 benötigt. Ändern sich diese Vorgaben, müssen diese Zahlen auch in der Excel-Datei geändert werden, sonst stimmen die Ergebnisse nicht mehr. Diese Änderung ist ganz leicht möglich: Bitte wählen Sie dazu den Reiter unten mit der Beschriftung “Gesetzliche Vorgaben”:
Für die Berechnung sind vier Zahlen aus der jeweils gültigen Freigrenzenbekanntmachung zu entnehmen: zum einen die drei Freibetragswerte (1. der Grundfreibetrag, 2. der Freibetrag für erste Unterhaltspflicht, 3. der Freibetrag für zweite bis fünfte Unterhaltspflicht) und zum anderen der Endbetrag der Tabelle (vertikale Begrenzung des Pfändungsschutzes). Wenn die Pfändungstabelle geändert wird, müssen nur diese vier Zahlen in den blauen Feldern geändert werden.
Diese Einträge sollten Sie auch vor der ersten Benutzung der Datei prüfen. Sie können hierzu den folgenden Link benutzen, der stets die aktuellen Zahlen wiedergibt:
Grüße aus der Lohnbuchhaltung – vielen Dank für Ihre Erklärungen. Jürgen Hoppe
ANTWORT: Vielen lieben Dank!
Ich danke Ihnen – mit kollegialer Bewunderung für die Arbeit, die Sie sich hier gemacht haben, und für die Verständlichkeit der Darstellung.
M.f.G. S. Krüger, Rechtsanwalt
ANTWORT: Vielen lieben Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Berechnung (für halbe etc. Unterhaltspflichtige) und Beschreibung finde ich Suuuuuper! Sehr gut nachvollziehbar.
Herzliches Dankeschön für die zur Verfügungstellung.
Viele Grüße aus München
Judith H.
ANTWORT: Vielen lieben Dank!