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2. Verwendung der Datei
3. „Zeilenlexikon“

- Zeile 7-11: unterhaltsberechtigte Personen werden hier in der Reihenfolge des
GeburtsdatumsBerücksichtigungswerts (siehe hierzu unter Punkt 2) eingegeben. Die Angabe in der ersten Spalte ist zwar keine Bedingung, da die Namen für die Berechnung keine Rolle spielen, aber wenn man das Blatt am Ende ausdrucken will, ist es sinnvoll, diese Angaben zu machen. In der ersten Spalte erscheinen also die Namen der Personen (am besten mit dem jeweiligen Geburtsdatum), in der zweiten Spalte werden die Berücksichtigungswerte angeben (nur Zahl, ohne %-Zeichen). Bei voller Berücksichtigung erscheint „100“, sonst der jeweils gemäß § 850c Abs. 4 ZPO angeordnete niedrigere Prozentbetrag. Wichtig: Sehr häufig wird durch die Gerichte die nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflicht auf 50% festgesetzt. Aber falls das einmal anders ist (zum Beispiel 30%), dann muss man aufpassen. Denn in dem grünen Feld ist immer der Wert einzugeben, mit dem die Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Ordnet also zum Beispiel das Gericht in seinem Beschluss an, dass die Unterhaltspflicht zu 70% unberücksichtigt (!) bleiben soll, dann heißt das, sie ist zu 30% zu berücksichtigen. Zu rechnen ist dann also mit 30% (nicht etwa mit 70%). Bei einer Anordnung von 50% stellt sich die Frage natürlich nicht, da dann beide Teile (Berücksichtigung/ Nichtberücksichtigung) gleich groß sind. Man sollte sich merken, dass hier immer nur die Prozentzahl der Berücksichtigung eingetragen wird.[1] Achtung: Unterhaltsberechtigte, die aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ganz unberücksichtigt bleiben (= „0%“-Berücksichtigung), erscheinen hier gar nicht.[2] Wird für alle hier eingetragenen Unterhaltspflichten der volle Wert („100“) eingegeben, dann ist das Ergebnis identisch mit dem Wert, der in der amtlichen Pfändungstabelle abgelesen werden kann. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterhaltspflichten ist auf fünf beschränkt (horizontale Begrenzung des Pfändungsschutzes, vgl. § 850c Abs. 1 a.E. ZPO), deshalb gibt es nur fünf Zeilen.[3] - Zeile 13: Eingabe des Nettoeinkommens, für das der pfändbare Anteil berechnet werden soll. Gemeint ist hier das Pfändungsnetto, es müssen also ggf. vorher Bestandteile, die für sich ganz oder teilweise unpfändbar sind, herausgerechnet werden (insb. gem. § 850a ZPO, z.B. unpfändbare Aufwandsentschädigungen, Urlaubsgeld etc.).
- Zeile 14: In dieser Zeile finden sich nur dann Werte, wenn der Höchstbetrag, für den die Tabelle Schutz gewährt, überschritten wird. Dieser Höchstbetrag (vertikale Begrenzung des Pfändungsschutzes, vgl. § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO) wird wie die Freibeträge mit der Freigrenzenbekanntmachung aller zwei Jahre angepasst. Derzeit (bis zum 30.06.2019) beträgt er 3.475,79 Euro. Alles, was diesen Betrag überschreitet, ist voll pfändbar, nimmt also an dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO nicht mehr teil. Dieser ungeschützte Anteil wird in Zeile 14 separiert. Für den Rest wird der pfändbare Betrag berechnet; am Ende wird in Zeile 38 der separierte Betrag in voller Höhe hinzugerechnet.
- Zeile 15: Berechnungsgrundlage ist der Betrag abzüglich ggf. separierter Beträge aus Zeile 14
- Zeile 16: Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags hat der Gesetzgeber die Zusammenfassung in 10-Euro-Schritten vorgesehen. D.h., es werden alle Einkommensbeträge in einem Zehn-Euro-Intervall gleich berechnet (zum Beispiel: alle Beträge von 1.500,00 bis 1.509,99 Euro führen zum selben Ergebnis). Technisch geschieht dies dadurch, dass der konkrete Nettobetrag auf einen ganzen 10er-Wert abgerundet wird. Gerechnet wird also beispielsweise nicht mit 1.516,88 Euro, sondern mit 1.510,00 Euro. Geregelt ist dies in § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der abgerundete Betrag erscheint automatisch in Zeile 16.
- Zeile 19-24: berechnet die unpfändbaren statischen Anteile. Der Grundfreibetrag (derzeit 1.133,80 Euro) ist immer gegeben und deshalb in Zeile 19 schon eingetragen.
- Zeile 26: Zwischenergebnis mit Abzug der statischen Freibeträge (aus Zeilen 19-24). Mit dieser Zahl wird in Zeile 29-24 weiter gerechnet.
- Zeile 29-34: berechnet den variablen Freibetrag aus dem Ergebnis des zuvor berechneten statischen Freibetrags (Zeile 26). Es werden hiervon weitere Freibeträge abgezogen, die allerdings nicht betragsmäßig feststehen, sondern prozentual bestimmt sind. Auch hier gibt es drei Werte: 1. Grundfreibetrag (3/10), 2. Freibetrag für 1. Unterhaltspflicht (2/10), 3. Freibetrag für 2.-5. Unterhaltspflicht (jeweils 1/10). Die Zehntelwerte werden aus dem Betrag aus Zeile 26 errechnet.
- Zeile 37: Nach Abzug der variablen Freibeträge aus Zeile 29-34 ergibt sich dieser Betrag.
- Zeile 38: Zu dem Betrag aus Zeile 37 wird in den Fällen, in denen der Einkommensbetrag die Höchstgrenze der Tabelle überschreitet, der voll pfändbare Anteil hinzugerechnet, der dem in Zeile 14 separierten Betrag entspricht.
- Zeile 40: Der Endbetrag bzw. das Endergebnis der Berechnung.
4. Wenn sich die Freibeträge ändern
Die Exceldatei führt die gesetzlich vorgegebene Berechnungsweise aus. Der Rechenweg selbst ist immer gleich, aber die dabei herangezogenen Freibeträge und der Endbetrag der Tabelle ändern sich aller zwei Jahre (in den ungraden Jahren, jeweils zum 1. Juli, das nächste Mal zum 01.07.2019). Diese Beträge werden bei der Berechnung in Zeile 14 sowie in den Zeilen 19-24 benötigt. Ändern sich diese Vorgaben, müssen diese Zahlen auch in der Excel-Datei geändert werden, sonst stimmen die Ergebnisse nicht mehr. Diese Änderung ist ganz leicht möglich: Bitte wählen Sie dazu den Reiter unten mit der Beschriftung „Gesetzliche Vorgaben“:
Für die Berechnung sind vier Zahlen aus der jeweils gültigen Freigrenzenbekanntmachung zu entnehmen: zum einen die drei Freibetragswerte (1. der Grundfreibetrag, 2. der Freibetrag für erste Unterhaltspflicht, 3. der Freibetrag für zweite bis fünfte Unterhaltspflicht) und zum anderen der Endbetrag der Tabelle (vertikale Begrenzung des Pfändungsschutzes). Wenn die Pfändungstabelle geändert wird, müssen nur diese vier Zahlen in den blauen Feldern geändert werden.
Diese Einträge sollten Sie auch vor der ersten Benutzung der Datei prüfen. Sie können hierzu den folgenden Link benutzen, der stets die aktuellen Zahlen wiedergibt:
Guten Abend
Ich meine Folgendes:
Ich habe festgestellt, dass sich der pfändbare Betrag bei gleichem Einkommen in Ihrem Rechner
von 1.7.2022 von 540 nur auf 491 Euro ab 1.7.23
Verringert- bei 4 mal Kind 50 %
Es müsste sich doch aber um die Werte der neuen Freibeträge ( ohne Kinder ja schon über 70 Euro) verringern oder?
ANTWORT: die Darstellung in der Excel-Datei ab Zeile 18 dient dazu, Ihnen die Berechnung transparent zu machen. Es wäre sinnvoll, wenn Sie sagen könnten, ab welcher Zeile dort die Verständnisprobleme einsetzen. Ich kann Ihren Fall auch rechnerisch leider nicht nachvollziehen, weil ich Ihre Einkommensdaten nicht zur Verfügung habe. Wenn ich Sie aber richtig verstehe, sind Sie der Meinung, dass die Erhöhung der Freibeträge nicht von der Verkürzung betroffen sind, und das ist natürlich nicht richtig.
Jede Änderung betrifft beide Stufen der Berechnung. Zunächst erhöht sich der Grundfreibetrag durch die Erhöhung zum 1. Juli jedes Jahres, wodurch sich auch der Betrag auf der 2. Stufe ändern muss. Da die Verkürzung um 50% eine Verkürzung in Prozentzahlen ist, ändert sich nicht der Anteil, sondern nur der Eurobetrag. Das ist ganz wichtig.
Ich will das einmal illustrieren (im Beispiel mit nur einem Kind, da das Problem völlig unabhängig davon ist, wie viele Unterhaltspflichten es gibt): bei einem Einkommen von 2200 € und einer Unterhaltspflicht, die zu 50 % berücksichtigt wird, entstehen auf der 1. Stufe folgende Freibeträge (nach der bis 01.07.2023 geltende Tabelle!): Der für alle gleich geltende Grundfreibetrag von 1.330,16 € und der halbierte Freibetrag aus 500,62 € für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 250,31 €. In der Summe ergeben die unpfändbaren Beträge auf der 1. Stufe daher eine Höhe von 1.580,47 €, der Rest für die 2. Stufe beträgt also 619,53 €. Aus diesem Betrag wird die Pfändbarkeit bestimmt, indem die weiteren gesetzlichen Freibeträge der 2. Stufe abgezogen werden. Das sind zunächst einmal der allgemeine Grundfreibetrag iHv. 3/10, sowie 2/10 für die 1. Unterhaltspflicht. Da in diesem Rechenbeispiel für das Kind nur 50 % anerkannt werden, werden auch nur 1/10 für das Kind angenommen, sodass vom Restbetrag in Höhe von 619,53 € insgesamt 4/10 (statt sonst 5/10) abzuziehen sind. Aus 619,53 € abzüglich 4/10 ergibt sich der pfändbare Betrag in Höhe von 371,72 €.
Wendet man das auf die Tabelle an, die ab 01.07.2023 gilt, ist die Berechnung haargenau dieselbe (nur eben auf der 1. Stufe mit anderen Freigabebeträgen): Der Grundfreibetrag beträgt 1.402,28 € und der hälftige Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht iHv 527,76 €. Folglich ergibt sich der Grundfreibetrag für die 1. Stufe aus der Berechnung 1402,28 € + 1/2 + 263,88, was im Beispielfall einen Betrag von 533,84 € ausmacht (2200-1666,16; im Jahr davor waren es 619,53 €). Von diesen 533,84 € werden nunmehr wiederum auf der 2. Stufe die 3/10 + 1/10 abgezogen, was zu einem pfändbaren Betrag von 320,30 € führt.
Diese Berechnung erfolgt stringent nach den gesetzlichen Vorgaben, es ist nicht nur unnötig, sondern auch unzulässig, aus der Differenz der beiden Endergebnisse irgend einen Schluss zu ziehen. Man darf nie vergessen, dass die Berechnung vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Sie können daher mit der Exel-Datei auch jeden in der Pfändungstabelle stehenden Wert nachrechnen, weil die Berechnung die ist, mit der auch die Beträge, die in der Tabelle stehen, errechnet worden sind. Alles andere funktioniert nicht, und hier liegt der Hauptfehler bei der Berechnung der nur anteilmäßigen Pfändbarkeit, der leider immer noch sehr häufig gemacht wird, dann meist zu Ungunsten des Schuldners: Man nimmt den Betrag für die Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht aus der Tabelle und zieht hiervon den pfändbaren Betrag für dasselbe Einkommen ohne Unterhaltspflicht ab, daraus errechnet man dann den prozentualen Anteil (zB. 50%). Diese Berechnung ist immer falsch und für den Schuldner ungünstig, da sie die Freibeträge nicht differenziert.
Ich weiß, dass es schwierig ist, das nachzuvollziehen, und mein Hinweis auf eine fehlerhafte Praxis zeigt sich dadurch, dass es selbst einigen Rechtspflegern oder Anwälten schwer fällt, dieses System zu verstehen. Aber deshalb möchte ich auch noch mal meinen eingangs erwähnten Vorschlag wiederholen: Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sagen können, an welcher Stelle der Berechnung (ab Zeile 18) Sie Probleme sehen.
Guten Tag
Wenn ich Ihren Rechner mit halben Kindern 4 mal 50% nutze verringert sich der pfändbare Anteil jedes Jahr zum 1.7. um ca 40 EUR, aber schon der Freibetrag ohne Unterhalt allein hat sich ja um ca 70 EUR erhöht- was passt da nicht ?
Viele Grüsse
Greta
ANTWORT: ja, ich verstehe nicht ganz das Problem; natürlich müssen ist jetzt mit den aktuell geltenden unpfändbaren Beträgen zu rechnen. Die werden sich zum 1. Juli ändern, ja, natürlich…
Herzlichen Dank sehr geehrte Damen und Herren , sehr gut und nachvollziehbar erklärt und die Tabelle ist eine unentbehrliche Hilfe!
Eine dankbare Kollegin!
P.R.
ANTWORT: Vielen Dank!
Grüße aus der Lohnbuchhaltung – vielen Dank für Ihre Erklärungen. Jürgen Hoppe
ANTWORT: Vielen lieben Dank!
Ich danke Ihnen – mit kollegialer Bewunderung für die Arbeit, die Sie sich hier gemacht haben, und für die Verständlichkeit der Darstellung.
M.f.G. S. Krüger, Rechtsanwalt
ANTWORT: Vielen lieben Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Berechnung (für halbe etc. Unterhaltspflichtige) und Beschreibung finde ich Suuuuuper! Sehr gut nachvollziehbar.
Herzliches Dankeschön für die zur Verfügungstellung.
Viele Grüße aus München
Judith H.
ANTWORT: Vielen lieben Dank!