Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?


1. Pfändung bei Einkommensnachzahlungen

Im Pfändungsrecht gilt die Regel, dass die Pfändbarkeit des monatlichen Einkommens danach bestimmt wird, für welchen Zeitraum (insb. für welchen Monat) die Einkommenszahlung erfolgt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung selbst. Denn in § 850c Abs. 1 ZPO spricht bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens ausdrücklich vom

„Zeitraum, für den es gezahlt wird“.

Das aber bedeutet, dass die Pfändbarkeit eben nicht davon abhängt, wann das Einkommen gezahlt wird (oder in welchen Margen), sondern für welchen Monat.[1]

Nachzahlungen führen so letztlich zu einer Zuordnung der nachgezahlten Summe zu einem bestimmten Nachzahlungsmonat, für den sich dadurch nachträglich eine andere Einkommenshöhe ergibt. Das bedeutet auch, dass bei einer bestehenden Pfändung die Pfändungsbeträge für den betreffenden Monat noch nachträglich bestimmt bzw. korrigiert werden müssen.[2]

1. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhielt in den Monaten Januar bis Oktober jeweils ein Einkommen von 1.600,00 € (netto). Da er eine Unterhaltspflicht hat, hatte sein Arbeitgeber hiervon monatlich 19,75 € an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Im November erfolgte eine Einkommensnachzahlung für die Monate Januar bis Oktober von jeweils 200 €, insgesamt also 2.000 €  (= 10 Monate x 200 €). Dadurch erhöhte sich das monatliche Einkommen für jeden Monat nachträglich um 200 € von 1.600 € auf jeweils 1.800 €, woraus sich (bei Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht) ein monatlich pfändbarer Betrag von 119,75 € ergibt. Der Arbeitgeber hatte bisher unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens von 1.600 € lediglich 19,75 € monatlich abgeführt, er muss daher pro Monat nachträglich noch den Differenzbetrag von je 100 € pro Nachzahlungsmonat an den pfändenden Gläubiger abführen, insgesamt also noch 1.000 € (= 10 Monate x 100 €).
2. Beispiel: wie eben, aber der Arbeitnehmer hat 3 Unterhaltspflichten. In dem Falle ist auch bei Zurückrechnung des Nachzahlungsbetrags noch kein pfändbares Einkommen erreicht, da mit 1.800 € (netto) bei 3 Unterhaltspflichten noch keine pfändbaren Beträge entstehen. Die nachgezahlten 2.000 € sind daher vollständig unpfändbar.

Man erkennt also, dass die Pfändungshöhe nicht unmittelbar von der Höhe der nachgezahlten Gesamtsumme abhängt. In unserem Beispiel waren es 2.000 €, die für 10 Monate nachgezahlt wurden, es könnten genauso gut 5.000 € oder 10.000 € sein, es kann eine Nachzahlung für einen Monat oder für 7 Monate oder 2 Jahre sein. Darauf kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob die auf den einzelnen Nachzahlungsmonat entfallenden Beträge zu einer Pfändbarkeit in diesem (von der Nachzahlung betroffenen) Monat führen. Deshalb kann auch ein außerordentlich hoher Nachzahlungsbetrag vollständig unpfändbar sein. Desto länger die Nachzahlungszeiträume sind, desto mehr können sich monatliche Nachzahlungen zu einem durchaus großen (und dennoch völlig unpfändbaren) Gesamtnachzahlungsbetrag summieren.

Hinweis
Die Zurückversetzung der Nachzahlung in den Monat, für den nachgezahlt wird, bedeutet auch rechtliche Zurückversetzung. Das spielt eine Rolle, wenn (was regelmäßig aller zwei Jahre geschieht) die Pfändungstabelle geändert wird. Betrifft eine Nachzahlung einen Monat, in dem noch die alte Pfändungstabelle galt, dann ist (für diesen Monat) auch noch die alte Pfändungstabelle anzuwenden (obgleich diese zum Nachzahlungszeitpunkt nicht mehr gilt). Betrifft die Nachzahlung Zeiträume, für die teilweise die alte und teilweise auch die neue Pfändungstabelle galt, dann ist bei der Berechnung jedes einzelnen Monats die jeweils zutreffende Pfändungstabelle anzuwenden. Dasselbe Problem entsteht, wenn der betreffende Arbeitnehmer zwischenzeitig unterhaltspflichtig wurde (Kind oder Verehelichung). Das führt ja zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Aber auch hier gilt für die rückwirkende Berechnung: Berücksichtigt wird das erst für den Monat, in dem die Unterhaltspflicht entstand.

2. Nachzahlung auf P-Konto

Das ist allerdings zunächst erst einmal nur die Antwort auf die Frage, wie Nachzahlungen pfändungstechnisch unter Zugrundelegung von § 850c ZPO zu behandeln sind. Was bedeutet das aber für das Konto?

Man kann auch hier einen generellen Satz aufstellen: Alle Freigaben des Einkommenschutzes gelten auch für Einkommen auf dem Konto (also für den Kontoschutz). Allerdings geschieht das nicht automatisch, sondern setzt (soweit der einfache P-Konto-Schutz nicht reicht) einen Antrag beim Vollstreckungsgericht[3] voraus.

Das P-Konto schützt für sich genommen erst einmal nur die statischen Freibeträge aus § 850 Abs. 1 ZPO. Das hat allein technische Gründe; man will (bzw. kann) den Banken nicht zumuten, im Rahmen der P-Konten die sehr schwierigen Pfändungsfreigabeprobleme, die sich aus der besonderen Behandlung von Einkommen ergeben, selbst lösen zu müssen. Allerdings ist unstrittig, dass auch auf dem Konto der volle Freibetrag zu gewähren ist, der sich aus der Regelung des § 850c ZPO, § 850a ZPO usw. ergibt.Dies geschieht dann aber nicht durch die Bank, sondern durch das Gericht aufgrund eines Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.[4]

Genauso ist es auch bei den Nachzahlungen: Soweit die Nachzahlung nicht mehr vom Schutz des P-Kontos umfasst ist, kann man einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge stellen. Die Begründung ist auch hier, dass diese Beträge unpfändbar sind.

Man muss sich also darüber klar sein, dass man zur Geltendmachung dieser unpfändbaren Beträge, soweit sie den statischen Grundfreibetrag des P-Konto übersteigen, noch etwas tun muss.

Hinweis
Die Antragstellung zur Gewährung des vollständigen unpfändbaren Einkommens auf dem Konto erfolgt nach § 850k Abs. 4 ZPO. Dieser Antrag ist immer dann erforderlich, wenn die automatisierten Freigaben auf dem P-Konto nicht die Freigabe des (tatsächlichen) unpfändbaren Betrags gewährleisten. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn das eingehende Einkommen den P-Konto-Freibetrag überschreitet. Zur Antragstellung empfehlen wir unseren Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

3. BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 (VII ZB 21/17)

Bundesgerichtshof
Zur Unpfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Nachzahlung (im Jahr 2014) von ALG 2 in Höhe von über 5.000 €. Nachdem diese Nachzahlung einging, beantragte die Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die Freigabe dieser Nachzahlung auf dem Konto. Das Gericht gewährte dies, allerdings legte der Gläubiger hiergegen Beschwerde ein.

Das Beschwerdegericht bestätigte die Freigabe des Vollstreckungsgerichts, da die Nachzahlung den Monaten zuzurechnen sei, für die sie erfolgt seien. Da sich daraus keine pfändbaren Beträge für die einzelnen Monate ergaben, sei auch die Gesamtnachzahlung als unpfändbar einzustufen.

Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein, weshalb hierüber schlussendlich der BGH entschied, der allerdings – recht unspektakulär – die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigte.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ALG-2-Nachzahlungen in keiner Weise anders behandelt werden, als sonstiges nachgezahltes Einkommen.

Auch der Vortrag des Gläubigers, dass das Eigentumsrecht im Falle von Nachzahlungen überwiege, sodass sich aus Nachzahlungen abweichend von den sonstigen gesetzlichen Regelungen ein Pfändungsanspruch ergeben könne, wies das Gericht konsequenterweise ab. Derartige Einwände sind regelmäßig zirkulär, da die Abwägung bereits durch die Norm getroffen wurde, die die Unpfändbarkeit regelt.

Insgesamt erschöpft sich die Bedeutung dieser Entscheidung daher lediglich in der Klarstellung, dass ALG-2-Nachzahlungen wie reguläre Einkommensnachzahlungen beurteilt werden müssen. Damit folgt der BGH konsequent der bisherigen Beurteilung, dass ALG 2 als ganz “normales” Einkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln ist.

Allerdings ist diese Entscheidung nur noch für (Nach-)Zahlungen relevant, die den Zeitraum bis 2016 betreffen. Denn danach wurde die Unpfändbarkeit von ALG-2-Leistungen gesetzlich normiert. Das bedeutet für eine Antragstellung auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, dass nur noch geprüft werden muss, ob es sich bei den Nachzahlungen um ALG-2-Leistungen handelt. Ist das der Fall, muss die Freigabe ohne weitere Prüfung erfolgen. Eine Rückrechnung auf einzelne Monate bedarf es nicht mehr, da diese Leistungen wegen § 42 Abs. 4 SGB II (anders als bei “normalem” Einkommen) unabhängig von der Höhe unpfändbar sind. Es kann sich deshalb durch die Rückrechnung auf die Nachzahlungsmonate von vornherein kein pfändbarer Betrag ergeben.

Hinweis
Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2016 ist die Pfändung von ALG 2 zwar ausdrücklich nicht mehr möglich (§ 42 Abs. 4 SGB II). Durch das P-Konto selbst werden diese Zahlungen allerdings nicht automatisch geschützt. Hier gilt, was für alle Einkommen gilt, dass man bei Übersteigen des Freibetrags gleichwohl einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Die Unpfändbarkeit bewirkt aber, dass Nachzahlungen, die allein aus ALG 2 bestehen, dann immer zu einer Freigabe führen, ohne dass es auf die Höhe der Nachzahlung ankommt. Allerdings endet damit auch die Besonderheit. Denn wie bei allen Eingängen auf dem Konto stehen auch „eigentlich“ unpfändbare Einkommen immer unter einem Ausgabezwang (Stichwort Übernahmebeträge, die im 3. Monat vollständig pfändbar sind). Man wird dann – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Abführung nicht ausgegebener unpfändbarer Beträge an die pfändenden Gläubiger nicht verhindern können, indem man auf die ursprüngliche Unpfändbarkeit als ALG-2-Leistung verweist.
__________________________
[1] Die Aussage „für welchen Monat“ ist an dieser Stelle nicht ganz korrekt, denn § 850c Abs. 1 ZPO benutzt den allgemeinen Begriff Zeiträume nicht ohne Grund: Die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO kann nämlich auch auf einer täglichen oder wöchentlichen Berechnung basieren, falls das Einkommen täglich oder wöchentlich gezahlt wird. Allerdings ist die monatliche Berechnung die Regel. Im Übrigen treffen alle Aussagen der Sache nach auch auf eine tägliche oder wöchentliche Zahlung von Einkommen zu.
[2] Die nachfolgenden Beispiele sollen das Prinzip deutlich machen. Es soll aber darauf hingewiesen sein, dass es hier die verschiedensten Probleme geben kann, die wir zugunsten einer einfachen Darstellung ausgeklammert haben. Der Arbeitgeber kann sich zum Beispiel weigern, die Nachzahlung genauer den Rückzahlungszeiträumen zuzuordnen oder die Rückzahlungssummen können pro Monat völlig verschieden sein, so dass man tatsächlich für jeden Monat einzelnen die Abführungssumme neu berechnen muss. In den nachgezahlten Summen können auch wiederum unpfändbare Bestandteile stecken, was dann bedeutet, dass man die Nachzahlungssummen auch noch “auseinandernehmen” muss.
[3] Bei Pfändungen, die durch selbst vollstreckende Körperschaften in Kraft gesetzt werden (z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Finanzämter), muss die Antragstellung bei dieser Körperschaft erfolgen. Zum Thema lies bitte auch unseren Artikel Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1.
[4] Regelmäßig tritt das Problem dann auf, wenn das eingehende Einkommen höher ist als der statische Freibetrag auf dem P-Konto. Spätestens dann merkt man nämlich, dass das P-Konto nicht den gesamten Freibetrag so schützt, wie ihn die Pfändungstabelle ausgibt. Um diesen vollständigen Betrag zu erhalten, kann man ebenfalls einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Wie das praktisch geschieht haben wir in unserem Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2 dargelegt.
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70 Comments

  1. Hallo ich hab eine Frage… Meine Freundin befindet sich momentan in der JVA Chemnitz. Sie bezog vorher Arbeitslosengeld 2 was durch den Haftantritt wegfiel und somit auch keine Mietzahlung mehr erfolgte. Die Miete wurde seitdem von mir übernommen. Gleichzeitig beantragte ich durch eine Generalvollmacht befugt Wohngeld und beantragte mit der Unterstützung einer SB Privatinsolvenz für meine Freundin. Sie besitzt auch ein P-Konto bei der Commerzbank. Wenn jetzt die Nachzahlung von der Wohngeldstelle kommt wäre das ja eigentlich kein Problem aber nun ist sie ja in Privatinsolvenz und da sieht das ja ganz anders aus. Laut meinem wissen kann dann der volle Betrag gepfändet werden. Is das richtig und wenn ja gibt es eine Möglichkeit das im voraus zu vermeiden?

    ANTWORT: Wenn das Wohngeld unpfändbar ist, dann ist es auch die Nachzahlung. Die Frage, was der Insolvenzverwalter in einer Insolvenz erhält, wird beinahe deckungsgleich behandelt mit der Frage, ob (außerhalb der Insolvenz) ein Betrag pfändbar ist. Das sieht man auch gut bei Einkommensnachzahlungen. Auch dort ist nur ein Anteil pfändbar, wenn (und soweit) mit der Nachzahlung für die betreffenden Monate jeweils pfändbares Einkommen entsteht. Soweit Wohngeld also unpfändbar ist, muss es auch die Nachzahlung sein.

  2. Hallo ich habe eine Frage?Ich habe Pflegestuf 2 und bekomme Pflegegeld.Da meine Tochter Verhinderungspflege beantragt hat wurde auf meinem Konto 24410 euro überwiesen die ich auszahlen muß .Die Postbank verweigert die Überweisung .Ich habe ein P-Konto.Lt.SGB sind doch Zahlungen der Pflegekasse Unpfändbar.Was kann ich machen um die Zahlung zu überweisen.

    ANTWORT: Das kann die Bank von sich aus nicht ohne weiteres freigeben. In solchen Fällen ist es nötig, einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Inhalt des Freigabeantrags ist dann, dass es sich nachweislich um unpfändbare Beträge handelt. Wenn die Freigabe erfolgt ist, wird die Bank die Auszahlung auch ausführen. Sie müssen hier aber recht schnell agieren, da nach Ablauf der Vierwochenfrist in jeden Falle die Bank Abführungen vornehmen könnte. Wenn Sie Anträge stellen, müssen Sie darauf achten, dass Sie die vorläufige Einstellung der Pfändung mitbeantragen, damit dies nicht geschieht. Aufgrund der hohen Summe ist das in besonderer Weise relevant. Zur Antragstellung haben wir einen speziellen Artikel.

  3. Hallo, wir sind (mein Mann und ich) seit 2020 in der Privatinsolvenz. Für das Jahr 2020 haben wir aus Betriebskostenabrechnung fast 1000€ Schulden. Gerade haben wir Abrechnung vom Vermieter für das Jahr 2022 mit Guthaben über 300€ bekommen. Der Vermieter will sich das Guthaben auf die Schulden vom 2020 anrechnen. Darf er das? Seit 2022 befinden wir uns in der Wohlverhaltensperiode.

    ANTWORT: grundsätzlich ist es Gläubigern nach Aufhebung der Insolvenz möglich, die Guthaben zu verrechnen. Diese Möglichkeit endet erst mit der Restschuldbefreiung. Der Gläubiger kann als Insolvenzgläubiger zwar bis zur Restschuldbefreiung nicht pfänden und verliert nach der erfolgreichen Erteilung der Restschuldbefreiung praktisch die Möglichkeit, erfolgreich vollstrecken zu können. Die Aufrechnungssituation ist allerdings vom Vollstreckungsverbot nicht umfasst. Diese Aufrechnungsbefugnis endet erst mit der Restschuldbefreiung. In der Insolvenz kommt diese Situation deshalb so selten vor, weil die bestehenden Gläubiger meist keine weiteren neuen Geschäfte mit dem Schuldner betreiben. Aber es gibt typische Konstellationen, wo das sehr vorkommt, zum Beispiel beim Finanzamt. Dort gilt dasselbe, auch das Finanzamt kann später entstehende Guthaben noch mit Altforderungen verrechnen bis die Restschuldbefreiung erteilt wird.

  4. Hallo, ich habe einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt, noch ist er nicht durch, voraussichtlich ab dem 1.7.23. Das letzte Gehalt bekam ich 03/23, befinde mich aktuell im Krankengeld. Alles hat sich hinausgezögert, da es in meinem Fall zum einheitlichen Verhinderungsfall kam und AG sowie Krankenkasse darum gestritten haben, wer zahlen muss. Jetzt bekomme ich im Juli eine Nachzahlung von 04/23-07/23 in Höhe von 7.093,32€. Wird mir das Geld genommen bei Genehmigung des Antrages ? Vielen Dank im Voraus !

    ANTWORT: Zahlung von Krankengeld stellt quasi einen Ersatz für das Einkommen dar, wird pfändungstechnisch auch wie Einkommen behandelt. Bei Einkommen gilt generell, dass es für die Feststellung der Pfändbarkeit von Nachzahlungen nicht auf den Gesamtnachzahlungsbetrag ankommt, sondern die Nachzahlung muss auf die Monate umgelegt werden, für die sie nachgezahlt werden. Dann stellt man fest, ob und inwieweit in jedem Einzelmonat pfändbare Beträge erreicht worden sind oder nicht. Es kann sehr gut möglich sein, dass trotz einer großen Nachzahlung keine Pfändbarkeit entsteht, weil für die jeweiligen Einzelmonate keine pfändbaren Beträge entstanden sind. Das Problem wird natürlich sein, dass sich diese Unpfändbarkeit nicht auf dem Konto automatisch ergibt, da müssten Sie, falls die Zahlungen erst nach Eröffnung der Insolvenz erfolgt, einen Freigabeantrag beim Insolvenzgericht stellen.

  5. Nachzahlung einer teilweisen EMR für Monate vor PI Guten Tag, Ich werde wahrscheinlich ab Juli eine teilweise EMR erhalten. Zudem werde ich eine Nachzahlung in einem zweistelligen Bereich rückerstattet bekommen. Über die Schuldnerberatung befinde ich mich in der Privatinsolvenz, die ebenfalls im Juli beginnt. Die Rückzahlungsbeträge übersteigen mit dem erhaltenen Arbeitslosengeld resp. dem vorherigem Krankengeld die Pfändungsfreigrenze. Ist die Nachzahlung dann unpfändbar, weil sie die Monate vor der Insolvenz betraf? Oder wird der jeweils monatliche Nachzahlbetrag mit dem KG/ ALG1 pro Monat kumuliert und gemäß Pfändungstabelle berechnet? In letzterem Fall müsste aber doch dann auch der Beginn der PI vordatiert werden, oder ? Danke für Ihre Info im voraus.

    ANTWORT: Ob die Zahlung pfändbar ist und wie weit, kann ich hier nicht prüfen. Wenn allerdings in den Nachzahlungen pfändbare Beträge enthalten sind, spielen sie in der Insolvenz eine Rolle, weil für diese (!) Frage nicht entscheidend ist, für welchen Zeitraum das Geld nachgezahlt wird, sondern wann. Wenn Sie unpfändbare Beträge vor der Insolvenzeröffnung erhalten und verbraucht haben, spielt es grundsätzlich keine Rolle mehr. Umgekehrt ist es aber so, dass für den seltenen Fall, dass noch Nachzahlungen im Insolvenzzeitraum für den Zeitraum davor geschehen, die pfändbaren Beträge dann zur Masse fließen.

  6. Betr. Wohngeld

    Hallo, ich bin beim ende des 2 Jahres und kurz vor dem Schlusstermin meiner PV und habe ein P-Konto. Seit kurzem bekomme ich Wohngeld in Höhe von 137,- was auch bei meiner Sparkasse kein Problem war.
    Aber plötzlich sperrt die Sparkasse mein Wohngeld obwohl es ja eine Sozialleistungen ist und nicht gepfändet werden darf(keine Mietschulden). Darf der Insolvenzverw. das Geld einbehalten und was ist wenn ich etwas zuviel erhaltenes Wohngeld bei Neuarbeits Aufnahme zurückzahlen muss an die Wohngeldstelle ? 2 Frage: es gibt ab nächsten Monat eine Tariferhöhung im öffentlichen Dienst mit ca. 1200 € einmal Zahlung und monatlich 220 Euro Sonderzahlung bis März 2023, darf ich etwas davon behalten ? Mein Schlusstermin ist Ende Mai . Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort.

    ANTWORT: Die Freistellung von unpfändbaren Eingängen auf dem Konto ergibt sich nicht automatisch, also selbst dann nicht, wenn es sich rechtlich gesehen um unpfändbare Beträge handelt. Der P-Konto Schutz ist anders organisiert, er gewährleistet einen Grundfreibetrag (der je nach Anzahl der Unterhaltspflichten verschieden hoch sein kann), und zzgl. können bestimmte Zahlungen durch eine Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle oder – falls letzteres nicht geht – durch Antrag bei Gerichts freigegeben werden. Rechtlich gesehen gehört das Wohngeld nicht zu den Zahlungen, die durch eine einfache Bescheinigung freigegeben werden können, weshalb die Freigabe durch Antragstellung bei Gericht erfolgen müsste. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist (Sie sich also noch nicht in der Wohlverhaltensphase finden) ist dafür das Insolvenzgericht zuständig. Hin und wieder kommt es vor, dass Schuldnerberatungsstellen die Wohngeldzahlungen auch auf der Bescheinigung freigeben (was natürlich viel einfacher wäre), aber korrekt ist das nicht.

  7. Hallo, ich Arbeite im öffentlichen Dienst und bin seit 2 Jahren in der PI. Was passiert nach einem neunen Tarif Abschluss, wenn man dann eine einmal Zahlung bekommt, bzw. rückwirkend eine Gehaltserhöhung. Wird das dann alles Voll gepfändet? Wie sieht es mit der 80% Bonus/ Weihnachtszahlung von Lohn am Jahresende aus? Ich habe übrigens immer noch keinen bescheid über die Insolvenzaufhebung(Schlussbericht) erhalten. Vielen Dank

    ANTWORT: Nachzahlungen sind technisch gesehen bei der Feststellung der Pfändbarkeit nichts anderes, als nachträglich gezahltes Einkommen für den jeweiligen Monat, für den es gezahlt wird. Bei einer Nachzahlung für mehrere Monate muss man folglich schauen, welche Beträge auf welche Monate entfallen und dann mit den bereits gezahlten Einkommen des jeweiligen Monats zusammenrechnen, um den vollen pfändbaren Betrag zu ermitteln. Technisch gesehen wäre es dann so, dass der Differenzbetrag (= der aus der Erhöhung sich ergebende zusätzlich pfändbare Anteil, der durch die nachträgliche Erhöhung des jeweiligen monatlichen Einkommens entstanden ist) noch vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nachgefordert werden kann.

  8. Hallo, wie sieht es im umgekehrten Fall aus? Also rückwirkend wurde mein Lohn gekürzt, also wurde vorher zu viel von meinem Lohn, an den Insolvenzverwalter, gepfändet. Habe ich Anspruch das zu viel gepfändete Geld zurück zu bekommen und wenn ja, von wem? Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter? Mit freundlichen Grüßen Nico

    ANTWORT: Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, hat der Arbeitgeber zu viel abgeführt. Dann ist die Antwort relativ leicht: der Insolvenzverwalter wird (möglich wäre es zwar, es ist aber unwahrscheinlich) den zu viel erhaltenen Teil nicht zurückzahlen. Die Situation ist hier ähnlich wie die eines pfändenden Gläubigers; auch der wird den aufgrund einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitgebers enthaltenen unpfändbaren Teil nicht zurückzuerstatten, solange er noch eine offene Forderung hat. Der Fehler liegt hier beim Arbeitgeber. Dieser hat, sofern er nicht den vollen unpfändbaren Betrag an Sie ausgezahlt hat, seine Pflicht zur Zahlung des Arbeitseinkommens noch nicht erfüllt, muss also den zu viel abgeführten Anteil nochmals an Sie zahlen. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine pfändungsrechtliche Angelegenheit, sondern um eine rein arbeitsrechtliche. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, diesen Teil an Sie auszuzahlen, müssten Sie folglich gegen ihn arbeitsrechtlich vorgehen. Ob es dem Arbeitgeber gelingt, den zu viel gezahlten Teil vom Insolvenzverwalter zurück zu erhalten, ist Problem und Risiko des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers.

  9. Hallo, ich habe Unterhaltsrückstand, welcher per Lohnpfändung einbehalten wird. Bis zum Dezember 2022 wurde mein Gehalt auf die Pfändungsfreigrenze herunter gepfändet. Soweit, so gut. In den letzten beiden Monaten hat der AG zu wenig an den Gläubiger abgeführt (Im Januar ca 800€ und im Februar ca 1500€). Mein AG hat mich jetzt darauf hingewiesen, dass in der kommenden Abrechnung eine rückwirkende Korrektur stattfinden wird und das an mich zu viel ausgezahlte Geld einbehalten werden wird. Ich solle mich darauf einstellen und es in meiner Planung berücksichtigen. Der Posten beläuft sich auf ca 2300€. Den Ausführungen des AG zu Folge, wird mir für März demnach kein Gehalt und im April nur ca 300-400€ ausgezahlt werden. Darf ein AG aufgrund seiner Falschberechnung unter die Pfändungsfreigrenze die Beträge einbehalten? Grüße, Karlheinz

    ANTWORT: Pfändungsrechtlich ist es nicht möglich, nicht abgeführte Beträge nachträglich vom neuen Lohn abzuziehen, denn der Einbehalt kann sich natürlich nur auf den jeweils aktuellen pfändbaren Betrag des aktuellen Einkommens beziehen. Allerdings geschieht ja Folgendes: der Arbeitgeber hat den pfändbaren Teil nicht abgeführt und schuldet daher dem Gläubiger die Zahlung auch dann, wenn er den pfändbaren Teil fehlerhaft an den Schuldner gezahlt hat. Nunmehr entsteht aber ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Schuldner, da der Arbeitgeber mehr gezahlt hat, als dem Schuldner im betreffenden Vormonat zugestanden hat. Der Arbeitgeber führt hier also eine Verrechnung mit dem Lohnanspruch durch. Ob (und in wie weit) das möglich und berechtigt ist, entscheidet sich nunmehr nicht mehr nach Pfändungsrecht sondern nur noch nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Deshalb kann ich diese Frage hier nicht beantworten.

  10. Guten Tag,

    wie verhält es sich mit Krankentagegeld (nicht Krankengeld)-Nachzahlungen (Private Krankenversicherung) für die Monate vor Privatinsolvenz-Beginn und während der noch dauernden Insolvenz, wenn die Krankentagegelder für einen Zeitraum vor Beginn der Insolvenz bis dato nachgezahlt werden sollen. Pfändbar? Wenn ja, auch bis zur Freigrenze? Und was passiert, wenn für die Zeit des nachträglichen Krankentagegeldes überbrückend ALG I und folgend ALG II gewährt wurden. Diese zurück zu zahlen oder nicht, da Krankentagegeld als Versicherungsleistung anzusehen ist.

    ANTWORT: Wenn es sich um Einkommen im Sinne des § 850 ZPO handelt (wozu grundsätzlich auch Einkommensersatzleistungen gehören), dann wird dies auch dann relevant sein, wenn die Zahlung einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung betrifft. Dass diese Zahlung noch relevant wird, liegt daran, dass pfändbare Teile nach Eröffnung der Insolvenz an den Schuldner fließen und deshalb automatisch Massebezug aufweisen. Geschützt sind für den Schuldner lediglich die unpfändbaren Bestandteile seines Einkommens, wobei es dann keine Rolle spielt, auf welche Zeiträume sich dieses Einkommen bezieht. Der Zeitraum für die Zahlung des Einkommens spielt nur eine Rolle für die Festlegung der Höhe des pfändbaren Einkommens bei Nachzahlungen. Mit der Höhe der Pfändbarkeit bzw. Berechnung beschäftigt sich der obige Artikel, weshalb ich das hier nicht noch einmal ausführen will. Aber selbstverständlich gilt, wenn man die Pfändbarkeit auf einen zurückliegenden Monat berechnet, dann der Freibetrag des jeweiligen Monats bzw. der Pfändungsbetrag für den betreffenden Monat. Was die Überbrückung betrifft (ALG-2 usw.) kommt es darauf an, wann diese Überbrückung stattgefunden hat (bzw. gewährt wurde). War es vor der Insolvenz, wären es aber Insolvenzforderungen, die nur noch in der Insolvenz angemeldet werden können. In dem Falle wäre es schlicht nicht nötig, die Rückforderungen bei der Festlegung des pfändbaren Anteils in Rechnung zu stellen oder zu berücksichtigen. Sind diese Zahlungen keine Insolvenzforderungen (weil sie erst nach der Insolvenzeröffnung gewährt worden), dann kann man selbstverständlich durch eine Antragstellung die entsprechende Reduzierung der Pfändbarkeit für die jeweiligen Monat erreichen. Ein ähnliches Problem ergibt sich zum Beispiel für die Rückzahlung von Betriebskosten für die Wohnung. Betriebskosten werden später durch das Jobcenter verrechnet. Deshalb kann man erreichen, dass diese Rückzahlung (wenn man ALG 2 erhält) nicht in die Masse fällt. Das ist zwar eine völlig andere Situation, denn bei den Betriebskosten geht es nicht um Einkommen, aber der Grundgedanke ist derselbe.

  11. Hallo, ich habe einige Fragen zum besseren Verständnis und bedanke mich schon vorab für eine Rückmeldung. Ich befinde mich seit Dez. 18 in einer privaten Verbraucherinsolvenz und werde aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils (Höhergruppierung) eine Gehaltsnachzahlung vom 01.01.15 bis dato erhalten. Wie ist nun die Berechnung bzgl. des pfändbaren Einkommens vom Zeitraum 01.01.15 – aktuell?

    Muss mein Arbeitgeber nun jeden Monat neu berechnen um den pfändbaren Anteil zu ermitteln und wie wird mit Zeitraum Januar 15 bis zur Eröffnung der Insolvenz (Dez. 18) verfahren.

    Viele Grüße Micha

    ANTWORT: Praktisch kommt die Situation einer Nachzahlung von Einkommen über so lange Zeit (vom vermutlich immer noch aktuellen Arbeitgeber) eher selten vor, denn da müssen schon sehr viele Sachen zusammenkommen. Aber grundsätzlich ist die leitende Frage, ob die Zahlung (auch noch als Nachzahlung) die Eigenschaft von Einkommen besitzt. Aus dem Begriff Nachzahlung auf Einkommen ergibt sich in aller Regel von selbst, dass es sich hier um Einkommen handelt, und hier gilt dann eben grundsätzlich, dass die Pfändbarkeit sich nach dem Monat richtet, für den die Nachzahlung entstanden ist. Im Prinzip ist es doch so: in aller Regel zahlt der Arbeitgeber Einkommen nach, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er zu wenig Einkommen gezahlt hat, also seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auszahlung des Einkommens noch nicht nachgekommen ist. Es wäre auch denkbar, diese Nachzahlung als Schadensersatz anzusehen, womit es dann nicht mehr den Charakter des Einkommens hätte. Das wäre dann naheliegend, wenn man zum Beispiel für einen nicht näher substantiierbaren Schaden eine Vereinbarung über eine Gesamthöhe trifft. Wenn es aber (ich gehe davon aus, dass das hier auch der Fall ist) eine genau berechenbare Nachzahlung pro Monat ist, dann handelt es sich weiterhin um Einkommen, das grundsätzlich auch weiter über die Mechanismen der Pfändbarkeit geschützt ist. Sofern das lückenlos nachgewiesen wird, kann man sich hierauf berufen und auch die entsprechenden Berechnungen vornehmen. Fraglich ist, ob Ihr Arbeitgeber dazu der Lage ist, und selbst dann müssten Sie noch schauen, dass es auf dem Konto noch keine Klärung gibt, wenn dort (vermutlich) mehrere 1000 € über dem Freibetrag eingehen (da wäre ggf. dann noch ein Antrag nötig). Da es sich um eine einmalige Zahlung handelt, könnten Sie natürlich versuchen, die Sache mit dem Insolvenzverwalter zu besprechen und eine Freigabe in Höhe des unpfändbaren Teils von ihm direkt zu bekommen. Aber das hängt dann schon sehr von der Kooperationsbereitschaft des Verwalters ab. Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass er zunächst behauptet, es handele sich bei der Nachzahlung um Vermögen, das der Masse zusteht, sodass man erst über eine weitere Klärung den pfändungsrechtlichen Bestand durchsetzen muss. Das hängt davon ab, wer Insolvenzverwalter ist und inwieweit er bereit ist, die Sachlage ordnungsgemäß zu prüfen. Das ist immer die Variable in jeden Insolvenzverfahren, und es kann sehr großen Aufwand bedeuten, wenn man einen Insolvenzverwalter vorfindet, der sich argumentativ überhaupt nicht mit der Fragestellung selbst beschäftigen will. Das Gericht ist dann meist keine Hilfe, es sei denn dass man entsprechende Anträge stellt, da man bei einer fehlerhaften Entscheidung dann immer noch beim Landgericht die Beschwerdemöglichkeit hat. Es muss aber nicht so kompliziert und schwierig werden. Jedenfalls wäre es hilfreich, wenn Sie lückenlos dokumentieren können, wie die Einkommenssituation für die nachgezahlten Monate ist, wie also die Nachzahlung sich auf den jeweiligen Einzelmonat auswirkt. Mit diesem Handwerkszeug können Sie gegebenenfalls Freigabeanträge stellen, wenn es Streit mit dem Insolvenzverwalter darüber geben sollte. Eine andere Frage sollten Sie aber im Auge behalten: wenn es sich so verhält, wie wir jetzt hier annehmen, dann müsste das der Arbeitgeber von sich aus schon berücksichtigen. Wenn er das nicht tut, dann wäre das arbeitsrechtlich relevant. Wenn er die Berechnung hingegen so durchführt, wie sie hier erforderlich ist, dann bliebe noch die Frage, ob der Insolvenzverwalter dem widerspricht.

  12. Mein Opa hat ein P-Konto. Er ist Rentner, bezieht zusätzlich Witwerrente + Pflegegeld. Der Betrag wurde aufgrund der unpfändbarkeit des Pflegegeldes erhöht. Er war immer über den Pfändungsbetrag. Nun soll er eine Nachzahlung von 01/21 bis heute erhalten von ca. 1300€. Das Geld wird wohl in die Pfändung fließen, oder? Da er ja sonst auch immer über den gesicherten Betrag lag.Kann man zur Not die Nachzahlung auf ein anderes Konto anweisen lassen?


    ANTWORT: Wenn die Nachzahlung unpfändbar ist und den Freibetrag überschreitet, muss man gegebenenfalls Anträge auf Freistellung stellen. Die Bank behält nur den Teil ein, der den Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Nachzahlungen können nur in bestimmten Fällen und auch nur in einer bestimmten Höhe durch eine einfache Bescheinigung freigegeben werden, alles was darüber hinausgeht, muss beantragt geschehen. Man muss dann bei der Antragstellung aufzeigen, dass der Betrag unpfändbar ist.

  13. İch bekomme bald Teilerwerbsrente mit Nachzahlung. Habe ein P- Konto und bin in Privatinsolvenz. Kann die Nachzahlung gepfändet werden vom Insolvenzverwalter?


    ANTWORT: Auch von der Nachzahlung ist nur der auf den nachgezahlten Monat entfallende pfändbare Betrag pfändbar. Dazu muss man das Gesamteinkommen des jeweiligen Monats berechnen, was sicher nicht immer ganz leicht ist, aber jedenfalls ändert sich nichts daran, dass die Nachzahlung auch als höhere Gesamtsumme immer noch Einkommen darstellt und daher nur nach den Regeln der Einkommenspfändung verkürzt werden kann.

  14. Ich bin 77 Jahre und bin in privater Insolvenz, nun die Frage, es kann sein das ich nun von der Urlaubskasse eine Nachzahlung von über 10.000 Euro erhalte, was kann ich tun um diesen Betrag zu behalten?


    ANTWORT: Es kommt schon darauf an, was für eine Zahlung das genau ist. Urlaubsgeld (wenn es sich um solches handelt) ist unter Umständen unpfändbar, aber das kann man nur beurteilen, wenn man den genauen Zahlungsgrund kennt und die Grundlage für diese Zahlung. Generell kann man aber sagen, dass (sofern die Zahlung zum Einkommen gehört und sich bestimmten Monaten zuordnen lässt) sich die Pfändbarkeit nach den herkömmlichen Methoden und Regeln berechnet (insb. auch ggf. Unpfändbarkeit gem. § 850a ZPO). Ob das auf die Zahlung zutrifft, die Sie jetzt erwarten, kann ich allerdings ebenso wenig sagen. Kurzum, diese Frage kann ich leider nicht zufriedenstellend beantworten.

  15. Hans-Joachim H.

    wo genau muss ich den Antrag auf § 850 k Abs. 4 ZPO stellen wegen Rentennachzahlung das den Freibetrag übersteigt


    ANTWORT: Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung inzwischen in einer anderen Norm geregelt ist (§ 906 Abs. 2 ZPO), insgesamt hat sich allerdings ansonsten nichts geändert. Wo der Antrag zu stellen ist, hängt ganz davon ab wer gepfändet hat. Da es hier um eine Kontopfändung geht, müssen Sie einen Antrag gegen alle auf dem Konto bestehenden Pfändungen veranlassen. Wenn Sie nur eine Pfändung haben, dann eben nur in Bezug auf die eine Pfändung, gibt es mehrere Pfändungen, dann in Bezug auf diese weiteren Pfändungen ebenfalls. In der Regel ist für die Anträge das Amtsgericht des Wohnorts des Schuldners zuständig. Es kann aber auch sein, dass die Pfändung(en) über verschiedene/ andere Stellen erlassen worden sind, dann kann möglicherweise erforderlich sein, die Anträge bei verschiedenen/ anderen Stellen anzubringen. Am besten lesen Sie zum Thema in folgendem Artikel nach: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1 – Dort gibt es einen speziellen Abschnitt, der sich mit dieser Frage beschäftigt (3. Wo muss ich den Antrag stellen?).

  16. Pedro kann ich voll verstehen, auch wenn er sich etwas im Ton vergriff. Ich hatte ein ähnliches , sehr schlimmes Schicksal, hatte einen gut laufenden Betrieb und einzig und allein eine Falschauskunft der Creditreform Dessau hat unsere gesamt Familie zerstört! Eine sehr interessante Sache, die aber hier nicht auf Grund der Fülle, wider- gegeben werden kann. Fakt ist es gab Gerichtstermine, ich mußte eine Richtzerin wegen Befangenheit ablehnen. Ein Polizist aus Alzey hat direkt in seiner Aussage vor Gericht gelogen, eine Anwältin hat mich erpresst, Gelder wurden unterschlagen und schliesslich haben wir alles verloren, einen Wert von mehrfachen Millionen! Auch die AOK hat einen Anteil , aber erst später, auch bei der musste ich zurück zahlen, aber in Raten wurde das von meinr Rente abgezogen.Ich will hier nur sagen, ich verstehe Pedro und ich selbst habe NULL VERTRAUEN IN UNSERE jUSTIZ! Wegen einem Rückstand von 350,00 Bußgeld wurden meine Fraun und ich ( 70 JaHre alt ) morgns durch einen Gerichtsvollzieher und sage und schreibe 6 Polizisten in Kladow ( Spandau 2015 ) abgeführt, mir wurden sogar Handschellen angelegt! Eine ganze Woche sassen wir beide, bis unserer Sohn das bezahlte. Es kam noch schlimmer, meine Frau pflegte ihre Mutter, die war dement, diese wurde ins Heim gebracht usw. man kann es nicht glauben, was da noch abging und diese verstarb dann 2015! Ich bin gern ein Deutscher und lebe gern hier, aber für unsere Justiz habe ich absolut nichts mehr übrig!


    ANTWORT: Ich kann leider wenig dazu sagen, da ich Ihren Fall natürlich nicht kenne. Ich lasse das auch einmal so stehen, auch wenn es vielleicht nicht so recht zum Thema des Artikels passt.

  17. wie wird bei Grundrentennachzahlungen im P- konto verfahren? Ich bezeichne eine Rente als Gehalt, denn dafür wurde ja gearbeitet.Normalerweise müsste demnach also auch der Gesamtbetrag der Nachzahlung dividiert werden durch die anteiligen Monate und wenn da mehr raus kommt, als der Freibetrag, kann gepfändet werden. Sehe ich das richtig?


    ANTWORT: ja, das sehen Sie richtig. Das Problem bei dem Konto ist aber, dass das nicht automatisch gemacht wird. Man muss, um die Nachzahlung in voller Höhe zu bekommen (soweit sie den Freibetrag überschreitet) in der Regel einem Freigabeantrag stellen. Die Bank jedenfalls beachtet die tatsächliche Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit nicht, sondern lediglich die festen Freibeträge oder abweichende gerichtliche Beschlüsse. Bei solchen Sachverhalten muss man also einen Antrag stellen, damit das Gericht diese (nachweislich unpfändbaren Anteile des Einkommens) dann freigibt. Sie haben auch in der Annahme recht, dass Renten pfändungsmäßig wie Einkommen behandelt werden.

  18. von Machenschaften geplagt, ausgebeutet, beschissen, beraubt, da mir so einiges widerfuhr, was viel mehr noch ist als Menschenverachtung! Mikerrente von 667 € (Moant) um die hälfte weggepfändet, ohne Berücksichtigung auf Pfändungsfreibetrag, der massivst unter der Freigrenze liegt! Das grenzt an Ausbeuterei allererster Güte, seitens des Mafia-Imperiums einer Bauernfängerkasse Namens AOK! Ja, hab Altlasten bei der Bauernfängerkasse, jedoch unverschuldet, da ausscheiden musste, (Gesundheitlich, massive Herzprobleme) aus dem Berufsleben und somit damals schon ohne jegliche Mittel da stand. Mir wurde nichts gewährt, weder ALG 1, 2, noch beim SozialMafiaAmt! War zuletzt selbständig, als freier Handelsvertreter, wurd auch dort beschissen, Provisionen bezogen. Konnte die Bauernfängerkassenbeiträge nicht mehr entrichten, und bat um stornieren oder Austritt was eben noch alles an Möglichkeiten gab, jedoch sties auf taube Ohren und blinde Augen! Ohne Beschluss, ohne gerichtliche Verfügung, nichts von alle dem ging bei mir ein, haben sich einfach so mir nichts dir nichts an die Rentenkasse gewandt und kurzerhand die hälfte weggepfändet! Die Rentenkasse Schwaben (Augsburg) hat noch dabei mitgemacht! Sollten die mir erklären wie unsereins sich mit 333 € durch den Monat bringen soll! Warte bis heute von auch diesem Mafia-Verein eine Antwort! Der Mensch, als Ware abgestempelt, als Wegwerfprodukt, aber feste Einzahlen, das darf er! RA, geh weg, der schüttelte sich nur und machte sich vom Acker, weil bei mir nichts zu holen war, finanziell! Drecks Justiz sag ich nur! Der malochende Mensch. als moderner Sklave gehalten, ist für die nur solang viel wert, als dass die Beiträge fließen, um deren Lebensunterhalt und mitunter Luxuslotterleben zu finanzieren!


    ANTWORT: Ich lasse das mal so stehen, da Sie offensichtlich keine andere Möglichkeit mehr sehen, die Situation darzustellen. Ich vermute, dass es hier nicht allein um Pfändungen geht, sondern möglicherweise auch um Verrechnungen, denn anders wäre die von Ihnen dargestellte Kürzung gar nicht denkbar. Ich gebe Ihnen in jedem Fall recht, dass man fassungslos sein muss und wütend, ob der beinahe unbeschränkten Möglichkeit der Herabsetzung des pfändbaren Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze bei Verrechnungen durch “den Staat”. Das ist nichts anderes als die Aufhebung der Pfändungsfreigrenze (die sozusagen das normale Leben auf unterem Niveau sichern soll) zugunsten von Behörden oder behördenähnlichen Organisationen (wie der Krankenkasse). Dass diese Berechnungsmöglichkeiten immer noch bestehen liegt im Wesentlichen daran, dass es zu wenig Druck auf den Gesetzgeber gibt, dies endlich zu ändern. Diese Verrechnungsmöglichkeit gehört in der vorliegenden Form abgeschafft. Allerdings ist das zurzeit ein frommer Wunsch. Solange die Gesetze so sind wie sie sind, werden sie weiter dafür sorgen, dass derartige Situationen entstehen, wie bei Ihnen. Ich denke allerdings, dass man die Schuld nicht bei ausführenden Behörden oder der AOK suchen sollte, denn diese wenden nur das bestehende Recht an und haben häufig auch kein eigenes Ermessen diesbezüglich.

  19. Ich bekomme vom letzten jahr juni bid dieses jahr juli eine Rentennachzahling von 1250 € jetzt hab ich trotz P konto noch eine kontopfändung dürfen sie mir das Geld pfänden?


    ANTWORT: Die Fragestellung dieses Artikels ist, inwieweit Nachzahlungen pfändbar sind. Sie müssen das bitte von der Frage unterscheiden, wie man eine Unpfändbarkeit auf einem P-Konto durchsetzt. Dafür sind regelmäßig Anträge erforderlich, denn der P-Konto-Schutz gewährt immer nur den Grundfreibetrag. Die Bank prüft also nicht nach, ob der Eingang an sich pfändbar ist oder nicht, sondern sie prüft lediglich, ab wann der Eingang den Freibetrag übersteigt. Wenn nun also die Situation eintritt, dass mit der Rentennachzahlung unpfändbare Einkommensbestandteile überwiesen werden, der P-Konto-Schutz gleichwohl nicht ausreichend ist, um darüber verfügen zu können, kann man einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Freigabe dieser Beträge stellen.

  20. Hallo Ich habe eine Frage, Ich habe einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt, noch ist er nicht durch. Der leibliche Vater meines Sohnes hat in den letzten 16 Jahren kaum Unterhalt gezahlt dadurch ist ein große Summe Schulden zusammen gekommen. Die Frau vom Jugendamt hat es jetzt geschafft das er einen Teil (6500€) überwiesen hat. Wird das Geld nun in die Insolvenz fließen? Weil eigentlich sind es ja Unterhaltsleistungen von den letzten 15Jahren vor Antragstellung. Liebe Grüße


    ANTWORT: das ist eine interessante Frage, die allerdings hier nicht zum Thema des Artikels passt. Beantworten möchte ich sie gleichwohl: Unterhaltszahlungen gelten als Einkommen des Kindes. Auch der Ausgleich rückständiger Unterhaltsforderungen wird als Einkommen des Kindes behandelt. Ihr Insolvenzverwalter kann nur die Vermögenswerte oder Einkommen heranziehen, die Ihnen selbst als Schuldner(in) zugeordnet werden. Daher können weder laufende Unterhaltszahlungen noch Nachzahlungen für das Kind zur Masse gezogen werden. Bitte informieren Sie sich aber bei Ihrer Schuldnerberatung, was gegebenenfalls noch bezüglich des Kontos zu beachten ist. Falls nämlich die Nachzahlungen auf Ihr Konto gehen sollten, könnte es hier schon Probleme geben. Das hängt mit der spezifischen Schutzweise auf den P-Konten zusammen. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Konto so behandelt, als wäre es gepfändet. Es ist bei einem gepfändeten Konto stets sehr schwer möglich, die Einkünfte dritter Personen (hier des Kindes) auf dem Konto freistellen zu lassen. Das also könnte als Problem auftauchen, denn die Bank wird spätestens dann nur noch die Grundfreibeträge auszahlen (die vermutlich nicht reichen, um eine größere Nachzahlung zu schützen). Sollte für die Unterhaltszahlungen aber ein Konto des Kindes bestehen (was in jedem Fall sinnvoll wäre), ergibt sich dieses Problem natürlich nicht. Die Einzahlung von Unterhaltszahlung für das Kind auf ein Konto des Kindes ist rechtlich wie auch sonst völlig unproblematisch, gerade deshalb, weil es sich rechtlich gesehen um Einkommen des Kindes handelt. Auf diese Weise entlasten Sie aber gleichzeitig Ihr P-Konto um Eingänge, für die Sie grundsätzlich keinen gesonderten Pfändungsschutz geltend machen können.

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