
Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?
Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?
1. Pfändung bei Einkommensnachzahlungen
Im Pfändungsrecht gilt die Regel, dass die Pfändbarkeit des monatlichen Einkommens danach bestimmt wird, für welchen Zeitraum (insb. für welchen Monat) die Einkommenszahlung erfolgt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung selbst. Denn in § 850c Abs. 1 ZPO spricht bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens ausdrücklich vom
„Zeitraum, für den es gezahlt wird“.
Das aber bedeutet, dass die Pfändbarkeit eben nicht davon abhängt, wann das Einkommen gezahlt wird (oder in welchen Margen), sondern für welchen Monat.[1]
Nachzahlungen führen so letztlich zu einer Zuordnung der nachgezahlten Summe zu einem bestimmten Nachzahlungsmonat, für den sich dadurch nachträglich eine andere Einkommenshöhe ergibt. Das bedeutet auch, dass bei einer bestehenden Pfändung die Pfändungsbeträge für den betreffenden Monat noch nachträglich bestimmt bzw. korrigiert werden müssen.[2]
Man erkennt also, dass die Pfändungshöhe nicht unmittelbar von der Höhe der nachgezahlten Gesamtsumme abhängt. In unserem Beispiel waren es 2.000 €, die für 10 Monate nachgezahlt wurden, es könnten genauso gut 5.000 € oder 10.000 € sein, es kann eine Nachzahlung für einen Monat oder für 7 Monate oder 2 Jahre sein. Darauf kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob die auf den einzelnen Nachzahlungsmonat entfallenden Beträge zu einer Pfändbarkeit in diesem (von der Nachzahlung betroffenen) Monat führen. Deshalb kann auch ein außerordentlich hoher Nachzahlungsbetrag vollständig unpfändbar sein. Desto länger die Nachzahlungszeiträume sind, desto mehr können sich monatliche Nachzahlungen zu einem durchaus großen (und dennoch völlig unpfändbaren) Gesamtnachzahlungsbetrag summieren.
2. Nachzahlung auf P-Konto
Das ist allerdings zunächst erst einmal nur die Antwort auf die Frage, wie Nachzahlungen pfändungstechnisch unter Zugrundelegung von § 850c ZPO zu behandeln sind. Was bedeutet das aber für das Konto?Man kann auch hier einen generellen Satz aufstellen: Alle Freigaben des Einkommenschutzes gelten auch für Einkommen auf dem Konto (also für den Kontoschutz). Allerdings geschieht das nicht automatisch, sondern setzt (soweit der einfache P-Konto-Schutz nicht reicht) einen Antrag beim Vollstreckungsgericht[3] voraus.
Das P-Konto schützt für sich genommen erst einmal nur die statischen Freibeträge aus § 850 Abs. 1 ZPO. Das hat allein technische Gründe; man will (bzw. kann) den Banken nicht zumuten, im Rahmen der P-Konten die sehr schwierigen Pfändungsfreigabeprobleme, die sich aus der besonderen Behandlung von Einkommen ergeben, selbst lösen zu müssen. Allerdings ist unstrittig, dass auch auf dem Konto der volle Freibetrag zu gewähren ist, der sich aus der Regelung des § 850c ZPO, § 850a ZPO usw. ergibt.Dies geschieht dann aber nicht durch die Bank, sondern durch das Gericht aufgrund eines Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.[4]
Genauso ist es auch bei den Nachzahlungen: Soweit die Nachzahlung nicht mehr vom Schutz des P-Kontos umfasst ist, kann man einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge stellen. Die Begründung ist auch hier, dass diese Beträge unpfändbar sind.
Man muss sich also darüber klar sein, dass man zur Geltendmachung dieser unpfändbaren Beträge, soweit sie den statischen Grundfreibetrag des P-Konto übersteigen, noch etwas tun muss.
3. BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 (VII ZB 21/17)
BGH: Zur Unpfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Nachzahlung (im Jahr 2014) von ALG 2 in Höhe von über 5.000 €. Nachdem diese Nachzahlung einging, beantragte die Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die Freigabe dieser Nachzahlung auf dem Konto. Das Gericht gewährte dies, allerdings legte der Gläubiger hiergegen Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Freigabe des Vollstreckungsgerichts, da die Nachzahlung den Monaten zuzurechnen sei, für die sie erfolgt seien. Da sich daraus keine pfändbaren Beträge für die einzelnen Monate ergaben, sei auch die Gesamtnachzahlung als unpfändbar einzustufen.
Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein, weshalb hierüber schlussendlich der BGH entschied, der allerdings – recht unspektakulär – die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigte.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ALG-2-Nachzahlungen in keiner Weise anders behandelt werden, als sonstiges nachgezahltes Einkommen.
Auch der Vortrag des Gläubigers, dass das Eigentumsrecht im Falle von Nachzahlungen überwiege, sodass sich aus Nachzahlungen abweichend von den sonstigen gesetzlichen Regelungen ein Pfändungsanspruch ergeben könne, wies das Gericht konsequenterweise ab. Derartige Einwände sind regelmäßig zirkulär, da die Abwägung bereits durch die Norm getroffen wurde, die die Unpfändbarkeit regelt.
Insgesamt erschöpft sich die Bedeutung dieser Entscheidung daher lediglich in der Klarstellung, dass ALG-2-Nachzahlungen wie reguläre Einkommensnachzahlungen beurteilt werden müssen. Damit folgt der BGH konsequent der bisherigen Beurteilung, dass ALG 2 als ganz „normales“ Einkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln ist.
Allerdings ist diese Entscheidung nur noch für (Nach-)Zahlungen relevant, die den Zeitraum bis 2016 betreffen. Denn danach wurde die Unpfändbarkeit von ALG-2-Leistungen gesetzlich normiert. Das bedeutet für eine Antragstellung auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, dass nur noch geprüft werden muss, ob es sich bei den Nachzahlungen um ALG-2-Leistungen handelt. Ist das der Fall, muss die Freigabe ohne weitere Prüfung erfolgen. Eine Rückrechnung auf einzelne Monate bedarf es nicht mehr, da diese Leistungen wegen § 42 Abs. 4 SGB II (anders als bei „normalem“ Einkommen) unabhängig von der Höhe unpfändbar sind. Es kann sich deshalb durch die Rückrechnung auf die Nachzahlungsmonate von vornherein kein pfändbarer Betrag ergeben.
EU-Richtlinie - Drei Jahre für alle!

Hallo, ich habe eine Frage und zwar bin ich seid März 2025 in der Wohlverhaltensphase. Es ist nun bekannt geworden, dass das Gerichtsurteil von 2020 (Alimentation Gesetzt) rückwirkend für 5 Jahre Nachgezahlt werden soll. Mein Kenntnisstand ist das nur das abgeführt werden darf an meinen Insolvenzverwalter seid dem ich in der Wohlverhaltensphase bin. Alles was davor war also die Jahre 2024,2023,2022,2021,2020 dürfen nicht abgeführt werden. Ist das so richtig? Oder verstehe ich das völlig Falsch?
ANTWORT: grundsätzlich stellen alle Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, Insolvenzforderungen dar. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Forderung festgestellt worden ist. Lediglich der Sachverhalt ist entscheidend. Wenn sich also eine Forderung auf einen Sachverhalt bezieht, der der Sache nach vor der Insolvenzeröffnung lag, ist es eine Insolvenzforderung. Damit kann die Forderung auch nur noch im Insolvenzverfahren verfolgt werden. Wenn der Gläubiger die Forderung nicht in der Insolvenz angemeldet hat, dann wird es für ihn schwer sein, die Forderung noch später verfolgen zu können, denn die Restschuldbefreiung wird alle Forderungen betreffen, die technisch gesehen Insolvenzforderungen waren und zwar unabhängig davon, ob sie am Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Es gibt zwar Ausnahmen (wenn der Gläubiger nach SGB verrechnen darf oder wenn es Bußgelder sind), dies sind aber seltene Fälle. Vollstreckt werden kann eine Insolvenzforderung im Übrigen auch in der Wohlverhaltensphase nicht. Das ist ganz wichtig: Zwar können Gläubiger in der Wohlverhaltensphase wieder pfänden, allerdings ausschließlich für Forderungen, die keine Insolvenzforderungen sind, die also nach der Insolvenzeröffnung neu entstanden sind. Falls der Gläubiger dennoch vollstreckt, müssten Sie gegen die Vollstreckungen Erinnerung einlegen.
Hallo, ich habe eine Frage zu einer Nachzahlung von Urlaubsentgeld, da ich jetzt Erwerbsgemindert bin und nicht mehr arbeiten kann. Ist es richtig, dass die Gesamtsumme abzüglich einer Freigrenze von 750 € pro Jahr gepfändet wird in der bestehenden Insolvenz? Der AG hat fleißig alle Monate rückwirkend – vor der Insolvenz (7 Monate) und während der Insolvenz (12 Monate) aufgelistet, was aber nicht vom Insolvenzberater berücksichtigt wurde. Jetzt frage ich mich noch ob die beantragte VBL Rente, die nachträglich bald für die gut letzten 2 Jahre ausgezahlt wird, auch monatlich zurückgerechnet wird, oder mir das selbe geschieht, wie beim Urlaubsentgeld, da ich den Urlaub wegen Krankheit nicht antreten konnte. Ich bedanke mich für Ihre Antwort im Voraus.
ANTWORT: Urlaubsgeld ist ein Problem für sich; zumindest dann, wenn es als Ersatz für den Urlaub geleistet wird, den man nicht nehmen konnte. Dann ist Urlaubsgeld grundsätzlich nicht pfändungsgeschützt und wird in der Regel wie eine Abfindung behandelt. Das sollten Sie aber noch einmal konkret überprüfen lassen, ich kann das natürlich nicht näher prüfen (zumal es hier aufs Detail ankommt, vielleicht habe ich den Sachverhalt falsch verstanden). Was die Rentenzahlung betrifft ist die Sache einfacher: Wenn Sie eine Nachzahlung bekommen, dann steht fest, für welche Monate welche Summen nachgezahlt werden, und die Pfändbarkeit muss dann für diese Monate nachträglich bestimmt werden. Renten sind Einkommen i.S.d § 850 ZPO, weshalb Sie beim Pfändungsschutz zu beachten sind. Also angenommen, Sie bekommen für bestimmte Monate (zum Beispiel Februar, März und April) eine Nachzahlung in Höhe von jeweils 100 € (insgesamt also 300 €), dann müsste man schauen, was Sie in jedem dieser Monate jeweils noch verdient hatten, die 100 € jeweils dazu rechnen und dann prüfen, ob und wenn ja wie hoch die pfändbaren Beträge bei Einbeziehung der Nachzahlung für die jeweiligen Monate sind. Entsteht für den Einzelmonat kein pfändbares Einkommen, dann ist die Nachzahlung insgesamt unpfändbar.
Hallo hierzu habe ich eine etwas komplexere Frage. Meine Wohlverhaltensphase endete am 1.8.2025. Eine Restschuldbefreiung wird voraussichtlich zum 30.9.2025 erfolgen. Nun verhält es sich aber so, dass ich eine Gehaltsnachzahlung rückwirkend zum April erhalten werde, diese aber aller Voraussicht nach erst im Oktober ausgezahlt wird. Es werden pro Monat etwa 110.- € Brutto hinzukommen.
Fließt diese Nachzahlung noch in die Insolvenzmasse mit ein? Vielen Dank für die Antwort
ANTWORT: es ist immer so, dass die Einkommen und damit die Pfändbarkeit auf den Monat berechnet werden, für den sie gezahlt werden. Es kommt also gar nicht darauf an, wann die Zahlung erfolgt. Wenn jetzt eine Nachzahlung pro Monat in Höhe von 110 € kommt, dann müsste für die Monate April bis einschließlich Juli dieser Betrag zu dem jeweils in dem einzelnen Monat bereits festgestellten Einkommensbetrag hinzugerechnet werden. Aus diesem Gesamtbetrag wird dann die Pfändbarkeit ermittelt (nach der alten Pfändungstabelle für die Monate April bis einschließlich Juni, nach der neuen Tabelle für Juli), und der bereits abgeführte pfändbare Betrag wird hiervon abgezogen. Auch wenn der Treuhänder die Überprüfung der Einkommenszahlung bereits eingestellt haben sollte, wäre es nicht zu empfehlen, darauf zu hoffen, dass das nicht mehr geltend gemacht wird. Es gehört bis zur Restschuldbefreiung zur Obliegenheit, bestimmte Dinge mitzuteilen, deshalb wäre es sicherer, den Treuhänder zu informieren. Würde eine solche Zahlung nach der Restschuldbefreiung erfolgen, könnte man wohl darauf vertrauen, dass niemand mehr kommt. Aber grundsätzlich kann man das Geld noch verlangen, sofern es während der Dauer der Abtretung pfändbares Einkommen erzeugt hat, das noch nicht abgeführt wurde. Natürlich: Wenn Sie in einem/mehreren der Monate, für die die Nachzahlung erfolgt, kein pfändbares Einkommen erzielt hatten und auch mit Hinzurechnung der 110 € kein pfändbarer Betrag entsteht, dann ist auch durch die Nachzahlung kein pfändbarer Betrag entstanden.
Hallo, eine Bekannte von mir war in Ihrer Jugend in der DDR in einem Jugendheim und hat nun Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Sie hat ein P-Konto und fürchtet jetzt dass ihre Entschädigung gepfändet wird sobald diese auf dem Konto landet. Ist das so? Kann sie die Pfändung verhindern?Es handelt sich ja nicht um eine Nachzahlung von laufenden Geldern die auf die nachgezahlten Monate zurück gerechnet werden.
ANTWORT: Sofern es sich um eine der Entschädigungen handelt, die schon vom Gesetz als unpfändbar deklariert sind, ist auch nach Eingang auf dem Konto der Betrag pfändungsgeschützt. Allerdings müsste dann (wenn die Freigabe nicht durch eine einfache Bescheinigung möglich ist) gegebenenfalls ein Freigabeantrag gestellt werden. Sollte es sich nicht um Zahlungen handeln, die von sich aus unpfändbar sind, müsste man berechnen, ob es pfändbare Anteile gibt und den verbleibenden unpfändbaren Betrag (der den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt) dann freistellen lassen. Das Problem ist immer beim P-Konto, dass bei der Bank niemand prüft (das könnte sie mangels Qualifikation gar nicht), ob der Eingang aus unpfändbaren Zahlungen besteht, sondern die Bank behält (sofern eine Pfändung besteht) immer einfach alles ein, was den Freibetrag dort übersteigt. Man muss dann selbst dafür sorgen, dass man die Beträge, die den Freibetrag übersteigen, frei bekommt.
Hallo und einen schönen Tag, ich wollte mich einmal erkundigen,bei mir hat die Privatinsolvenz gerade erst begonnen , also ich habe Post am 26.02 von meinem Gericht bekommen das der Eröffnungsantrag durchgeführt wird. Aber bis jetzt habe ich nichts weiter gehört. Ein P-Konto ist eingerichtet auch die Höhe wurde angepasst von der Schuldnerberatung. Meine Frage wäre ich soll im Mai eine Nachzahlung bekommen für Wohngeld von Januar bis Mai dieser Betrag plus mein ALG 1 übersteigt meinen Freibetrag ist es möglich das zurückgezahlte Wohngeld zu schützen ? Über eine Rückmeldung wäre ich ihnen sehr dankbar . Mit freundlichen Grüßen
ANTWORT: ich kenne die Höhe Ihres Freibetrags nicht und auch nicht die Höhe der Nachzahlung, aber wenn Sie ihn mit Eingängen überschreiten, müssen Sie (sofern es sich dabei um unpfändbare Beträge handelt) tätig werden, da die Bank selbst nicht prüft, ob der Eingang unpfändbar ist (die Bank behält einfach alles ein, was den aktuellen Freibetrag überschreitet). Einiges kann man mit der Bescheinigung freigeben (zum Beispiel Kindergeld, Pflegegeld usw.), bei Nachzahlungen und bei Wohngeld wird es schon etwas komplizierter, da die Bescheinigung eigentlich hierfür nicht gedacht ist. D. h. man müsste dann einen Antrag bei Gericht auf Freistellung einreichen oder den Insolvenzverwalter bitten, den Betrag freizugeben. Ich nehme an, dass die eingehenden Beträge in dem Monat, in dem die Nachzahlung erfolgt, insgesamt höher sind als Ihr Freibetrag auf dem P-Konto (sonst wäre ja auch nichts zu veranlassen). Da die Insolvenzverwalter in der Regel nicht bereit sind, Beträge vom P-Konto freizugeben, bleibt für die Fälle, bei der die Freigaben nicht durch eine Bescheinigung erfolgen kann, nur die Antragstellung beim Insolvenzgericht. Wohngeld ist unpfändbar, das ist nicht das Problem, deshalb ist auch die Nachzahlung unpfändbar.
Hallo,
habe ein P-Konto und einen erhöten Freibetrag von c.a. 2800,- Euro (alleinerziehend und zwei Kinder). Mache eine Berufpraltikum im 50 % Modus und habe jetzt 2500,- Euro Wohngeld Nachzahlung erhalten. Im Online Banking wird angezeigt, dass am Ende des Monats 0 Euro nicht mehr pfändungsfrei sind. Ich möchte gar nicht auf alles sofort zugreifen können, aber da ich ja auch etwas Lohn, Kindergeld und kinderzuschlag bezioehe, ist momentan noch mehr auf meinem Konto. Wird das übriggebliebene Geld dann gepfändet und mit in den nächsten Monat übertragen? „oder mit den nächsten Monat übertragen?“
Vielen Dank schon einmal im Vorraus.
Beste Grüße
ANTWORT: das Problem bei Ihrer Frage ist, dass es zwei unterschiedliche überlagernde Probleme enthält. Die eine Frage (das ist vordergründig das, was hier im Artikel beantwortet wird) ist, ob und wie weit Nachzahlungen (un-)pfändbar sind. Wenn sich aus dieser Prüfung ergibt, dass die Nachzahlung unpfändbar ist (das wird man bei Wohngeld annehmen können), dann bedeutet das aber noch nicht, dass diese Beträge auf dem Konto schon freigestellt sind. Daraus ergibt sich die zweite Fragestellung, bei der es darum geht, den richtigen Weg zu finden, um die Unpfändbarkeit des Eingangs in einen Zugriff auf das Kontoguthaben zu verwandeln. Der automatisierte P-Konto-Schutz gewährt von sich aus nicht alle unpfändbaren Eingänge, sondern nur die Grundfreibeträge bzw. bestimmte Eingänge, die mit einer Bescheinigung (z.B.) einer Schuldnerberatungsstelle freistellbar sind. Für alle übrigen unpfändbaren Eingänge (dazu gehört auch das Wohngeld), muss man die Freistellung erst über eine Antragstellung bewirken. Man darf sich nicht davon täuschen lassen, wenn Anfang des Folgemonats wieder Zugriff auf die fraglichen Beträge (oder ein Teil davon) möglich ist. Es handelt sich dabei um den Moratoriumseffekt, da diese Beträge als Einkommen des Folgemonats verrechnet werden. Insofern besteht die Gefahr, dass man das Geld (wenn entsprechende Anträge nicht gestellt werden) auch späterhin nicht erhalten wird. Ich kann das an dieser Stelle leider nicht besser darlegen, dafür haben wir aber einen entsprechenden Artikel: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/ (dort insb. unter Punkt 16). Eine genauere Antwort würde ohnehin Kenntnisse darüber voraussetzen, wie weit Ihr Freibetrag überschritten wurde, wie die Eingänge der Folgemonate sind, wie die Differenz im Eingangsmonat war usw. Aber wenn Sie sich mit der Frage des Moratoriumsbetrags einmal beschäftigen, werden Sie das Prinzip verstehen und vielleicht erkennen können, ob ein Antrag erforderlich ist.