Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?


1. Pfändung bei Einkommensnachzahlungen

Im Pfändungsrecht gilt die Regel, dass die Pfändbarkeit des monatlichen Einkommens danach bestimmt wird, für welchen Zeitraum (insb. für welchen Monat) die Einkommenszahlung erfolgt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung selbst. Denn in § 850c Abs. 1 ZPO spricht bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens ausdrücklich vom

„Zeitraum, für den es gezahlt wird“.

Das aber bedeutet, dass die Pfändbarkeit eben nicht davon abhängt, wann das Einkommen gezahlt wird (oder in welchen Margen), sondern für welchen Monat.[1]

Nachzahlungen führen so letztlich zu einer Zuordnung der nachgezahlten Summe zu einem bestimmten Nachzahlungsmonat, für den sich dadurch nachträglich eine andere Einkommenshöhe ergibt. Das bedeutet auch, dass bei einer bestehenden Pfändung die Pfändungsbeträge für den betreffenden Monat noch nachträglich bestimmt bzw. korrigiert werden müssen.[2]

1. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhielt in den Monaten Januar bis Oktober jeweils ein Einkommen von 1.600,00 € (netto). Da er eine Unterhaltspflicht hat, hatte sein Arbeitgeber hiervon monatlich 19,75 € an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Im November erfolgte eine Einkommensnachzahlung für die Monate Januar bis Oktober von jeweils 200 €, insgesamt also 2.000 €  (= 10 Monate x 200 €). Dadurch erhöhte sich das monatliche Einkommen für jeden Monat nachträglich um 200 € von 1.600 € auf jeweils 1.800 €, woraus sich (bei Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht) ein monatlich pfändbarer Betrag von 119,75 € ergibt. Der Arbeitgeber hatte bisher unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens von 1.600 € lediglich 19,75 € monatlich abgeführt, er muss daher pro Monat nachträglich noch den Differenzbetrag von je 100 € pro Nachzahlungsmonat an den pfändenden Gläubiger abführen, insgesamt also noch 1.000 € (= 10 Monate x 100 €).
2. Beispiel: wie eben, aber der Arbeitnehmer hat 3 Unterhaltspflichten. In dem Falle ist auch bei Zurückrechnung des Nachzahlungsbetrags noch kein pfändbares Einkommen erreicht, da mit 1.800 € (netto) bei 3 Unterhaltspflichten noch keine pfändbaren Beträge entstehen. Die nachgezahlten 2.000 € sind daher vollständig unpfändbar.

Man erkennt also, dass die Pfändungshöhe nicht unmittelbar von der Höhe der nachgezahlten Gesamtsumme abhängt. In unserem Beispiel waren es 2.000 €, die für 10 Monate nachgezahlt wurden, es könnten genauso gut 5.000 € oder 10.000 € sein, es kann eine Nachzahlung für einen Monat oder für 7 Monate oder 2 Jahre sein. Darauf kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob die auf den einzelnen Nachzahlungsmonat entfallenden Beträge zu einer Pfändbarkeit in diesem (von der Nachzahlung betroffenen) Monat führen. Deshalb kann auch ein außerordentlich hoher Nachzahlungsbetrag vollständig unpfändbar sein. Desto länger die Nachzahlungszeiträume sind, desto mehr können sich monatliche Nachzahlungen zu einem durchaus großen (und dennoch völlig unpfändbaren) Gesamtnachzahlungsbetrag summieren.

Hinweis
Die Zurückversetzung der Nachzahlung in den Monat, für den nachgezahlt wird, bedeutet auch rechtliche Zurückversetzung. Das spielt eine Rolle, wenn (was regelmäßig aller zwei Jahre geschieht) die Pfändungstabelle geändert wird. Betrifft eine Nachzahlung einen Monat, in dem noch die alte Pfändungstabelle galt, dann ist (für diesen Monat) auch noch die alte Pfändungstabelle anzuwenden (obgleich diese zum Nachzahlungszeitpunkt nicht mehr gilt). Betrifft die Nachzahlung Zeiträume, für die teilweise die alte und teilweise auch die neue Pfändungstabelle galt, dann ist bei der Berechnung jedes einzelnen Monats die jeweils zutreffende Pfändungstabelle anzuwenden. Dasselbe Problem entsteht, wenn der betreffende Arbeitnehmer zwischenzeitig unterhaltspflichtig wurde (Kind oder Verehelichung). Das führt ja zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Aber auch hier gilt für die rückwirkende Berechnung: Berücksichtigt wird das erst für den Monat, in dem die Unterhaltspflicht entstand.

2. Nachzahlung auf P-Konto

Das ist allerdings zunächst erst einmal nur die Antwort auf die Frage, wie Nachzahlungen pfändungstechnisch unter Zugrundelegung von § 850c ZPO zu behandeln sind. Was bedeutet das aber für das Konto?

Man kann auch hier einen generellen Satz aufstellen: Alle Freigaben des Einkommenschutzes gelten auch für Einkommen auf dem Konto (also für den Kontoschutz). Allerdings geschieht das nicht automatisch, sondern setzt (soweit der einfache P-Konto-Schutz nicht reicht) einen Antrag beim Vollstreckungsgericht[3] voraus.

Das P-Konto schützt für sich genommen erst einmal nur die statischen Freibeträge aus § 850 Abs. 1 ZPO. Das hat allein technische Gründe; man will (bzw. kann) den Banken nicht zumuten, im Rahmen der P-Konten die sehr schwierigen Pfändungsfreigabeprobleme, die sich aus der besonderen Behandlung von Einkommen ergeben, selbst lösen zu müssen. Allerdings ist unstrittig, dass auch auf dem Konto der volle Freibetrag zu gewähren ist, der sich aus der Regelung des § 850c ZPO, § 850a ZPO usw. ergibt.Dies geschieht dann aber nicht durch die Bank, sondern durch das Gericht aufgrund eines Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.[4]

Genauso ist es auch bei den Nachzahlungen: Soweit die Nachzahlung nicht mehr vom Schutz des P-Kontos umfasst ist, kann man einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge stellen. Die Begründung ist auch hier, dass diese Beträge unpfändbar sind.

Man muss sich also darüber klar sein, dass man zur Geltendmachung dieser unpfändbaren Beträge, soweit sie den statischen Grundfreibetrag des P-Konto übersteigen, noch etwas tun muss.

Hinweis
Die Antragstellung zur Gewährung des vollständigen unpfändbaren Einkommens auf dem Konto erfolgt nach § 850k Abs. 4 ZPO. Dieser Antrag ist immer dann erforderlich, wenn die automatisierten Freigaben auf dem P-Konto nicht die Freigabe des (tatsächlichen) unpfändbaren Betrags gewährleisten. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn das eingehende Einkommen den P-Konto-Freibetrag überschreitet. Zur Antragstellung empfehlen wir unseren Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

3. BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 (VII ZB 21/17)

Bundesgerichtshof
Zur Unpfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Nachzahlung (im Jahr 2014) von ALG 2 in Höhe von über 5.000 €. Nachdem diese Nachzahlung einging, beantragte die Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die Freigabe dieser Nachzahlung auf dem Konto. Das Gericht gewährte dies, allerdings legte der Gläubiger hiergegen Beschwerde ein.

Das Beschwerdegericht bestätigte die Freigabe des Vollstreckungsgerichts, da die Nachzahlung den Monaten zuzurechnen sei, für die sie erfolgt seien. Da sich daraus keine pfändbaren Beträge für die einzelnen Monate ergaben, sei auch die Gesamtnachzahlung als unpfändbar einzustufen.

Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein, weshalb hierüber schlussendlich der BGH entschied, der allerdings – recht unspektakulär – die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigte.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ALG-2-Nachzahlungen in keiner Weise anders behandelt werden, als sonstiges nachgezahltes Einkommen.

Auch der Vortrag des Gläubigers, dass das Eigentumsrecht im Falle von Nachzahlungen überwiege, sodass sich aus Nachzahlungen abweichend von den sonstigen gesetzlichen Regelungen ein Pfändungsanspruch ergeben könne, wies das Gericht konsequenterweise ab. Derartige Einwände sind regelmäßig zirkulär, da die Abwägung bereits durch die Norm getroffen wurde, die die Unpfändbarkeit regelt.

Insgesamt erschöpft sich die Bedeutung dieser Entscheidung daher lediglich in der Klarstellung, dass ALG-2-Nachzahlungen wie reguläre Einkommensnachzahlungen beurteilt werden müssen. Damit folgt der BGH konsequent der bisherigen Beurteilung, dass ALG 2 als ganz „normales“ Einkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln ist.

Allerdings ist diese Entscheidung nur noch für (Nach-)Zahlungen relevant, die den Zeitraum bis 2016 betreffen. Denn danach wurde die Unpfändbarkeit von ALG-2-Leistungen gesetzlich normiert. Das bedeutet für eine Antragstellung auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, dass nur noch geprüft werden muss, ob es sich bei den Nachzahlungen um ALG-2-Leistungen handelt. Ist das der Fall, muss die Freigabe ohne weitere Prüfung erfolgen. Eine Rückrechnung auf einzelne Monate bedarf es nicht mehr, da diese Leistungen wegen § 42 Abs. 4 SGB II (anders als bei „normalem“ Einkommen) unabhängig von der Höhe unpfändbar sind. Es kann sich deshalb durch die Rückrechnung auf die Nachzahlungsmonate von vornherein kein pfändbarer Betrag ergeben.

Hinweis
Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2016 ist die Pfändung von ALG 2 zwar ausdrücklich nicht mehr möglich (§ 42 Abs. 4 SGB II). Durch das P-Konto selbst werden diese Zahlungen allerdings nicht automatisch geschützt. Hier gilt, was für alle Einkommen gilt, dass man bei Übersteigen des Freibetrags gleichwohl einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Die Unpfändbarkeit bewirkt aber, dass Nachzahlungen, die allein aus ALG 2 bestehen, dann immer zu einer Freigabe führen, ohne dass es auf die Höhe der Nachzahlung ankommt. Allerdings endet damit auch die Besonderheit. Denn wie bei allen Eingängen auf dem Konto stehen auch „eigentlich“ unpfändbare Einkommen immer unter einem Ausgabezwang (Stichwort Übernahmebeträge, die im 3. Monat vollständig pfändbar sind). Man wird dann – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Abführung nicht ausgegebener unpfändbarer Beträge an die pfändenden Gläubiger nicht verhindern können, indem man auf die ursprüngliche Unpfändbarkeit als ALG-2-Leistung verweist.
__________________________
[1] Die Aussage „für welchen Monat“ ist an dieser Stelle nicht ganz korrekt, denn § 850c Abs. 1 ZPO benutzt den allgemeinen Begriff Zeiträume nicht ohne Grund: Die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO kann nämlich auch auf einer täglichen oder wöchentlichen Berechnung basieren, falls das Einkommen täglich oder wöchentlich gezahlt wird. Allerdings ist die monatliche Berechnung die Regel. Im Übrigen treffen alle Aussagen der Sache nach auch auf eine tägliche oder wöchentliche Zahlung von Einkommen zu.
[2] Die nachfolgenden Beispiele sollen das Prinzip deutlich machen. Es soll aber darauf hingewiesen sein, dass es hier die verschiedensten Probleme geben kann, die wir zugunsten einer einfachen Darstellung ausgeklammert haben. Der Arbeitgeber kann sich zum Beispiel weigern, die Nachzahlung genauer den Rückzahlungszeiträumen zuzuordnen oder die Rückzahlungssummen können pro Monat völlig verschieden sein, so dass man tatsächlich für jeden Monat einzelnen die Abführungssumme neu berechnen muss. In den nachgezahlten Summen können auch wiederum unpfändbare Bestandteile stecken, was dann bedeutet, dass man die Nachzahlungssummen auch noch „auseinandernehmen“ muss.
[3] Bei Pfändungen, die durch selbst vollstreckende Körperschaften in Kraft gesetzt werden (z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Finanzämter), muss die Antragstellung bei dieser Körperschaft erfolgen. Zum Thema lies bitte auch unseren Artikel Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1.
[4] Regelmäßig tritt das Problem dann auf, wenn das eingehende Einkommen höher ist als der statische Freibetrag auf dem P-Konto. Spätestens dann merkt man nämlich, dass das P-Konto nicht den gesamten Freibetrag so schützt, wie ihn die Pfändungstabelle ausgibt. Um diesen vollständigen Betrag zu erhalten, kann man ebenfalls einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Wie das praktisch geschieht haben wir in unserem Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2 dargelegt.
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76 Comments

  1. Hallo,

    habe ein P-Konto und einen erhöten Freibetrag von c.a. 2800,- Euro (alleinerziehend und zwei Kinder). Mache eine Berufpraltikum im 50 % Modus und habe jetzt 2500,- Euro Wohngeld Nachzahlung erhalten. Im Online Banking wird angezeigt, dass am Ende des Monats 0 Euro nicht mehr pfändungsfrei sind. Ich möchte gar nicht auf alles sofort zugreifen können, aber da ich ja auch etwas Lohn, Kindergeld und kinderzuschlag bezioehe, ist momentan noch mehr auf meinem Konto. Wird das übriggebliebene Geld dann gepfändet und mit in den nächsten Monat übertragen? „oder mit den nächsten Monat übertragen?“
    Vielen Dank schon einmal im Vorraus.

    Beste Grüße

    ANTWORT: das Problem bei Ihrer Frage ist, dass es zwei unterschiedliche überlagernde Probleme enthält. Die eine Frage (das ist vordergründig das, was hier im Artikel beantwortet wird) ist, ob und wie weit Nachzahlungen (un-)pfändbar sind. Wenn sich aus dieser Prüfung ergibt, dass die Nachzahlung unpfändbar ist (das wird man bei Wohngeld annehmen können), dann bedeutet das aber noch nicht, dass diese Beträge auf dem Konto schon freigestellt sind. Daraus ergibt sich die zweite Fragestellung, bei der es darum geht, den richtigen Weg zu finden, um die Unpfändbarkeit des Eingangs in einen Zugriff auf das Kontoguthaben zu verwandeln. Der automatisierte P-Konto-Schutz gewährt von sich aus nicht alle unpfändbaren Eingänge, sondern nur die Grundfreibeträge bzw. bestimmte Eingänge, die mit einer Bescheinigung (z.B.) einer Schuldnerberatungsstelle freistellbar sind. Für alle übrigen unpfändbaren Eingänge (dazu gehört auch das Wohngeld), muss man die Freistellung erst über eine Antragstellung bewirken. Man darf sich nicht davon täuschen lassen, wenn Anfang des Folgemonats wieder Zugriff auf die fraglichen Beträge (oder ein Teil davon) möglich ist. Es handelt sich dabei um den Moratoriumseffekt, da diese Beträge als Einkommen des Folgemonats verrechnet werden. Insofern besteht die Gefahr, dass man das Geld (wenn entsprechende Anträge nicht gestellt werden) auch späterhin nicht erhalten wird. Ich kann das an dieser Stelle leider nicht besser darlegen, dafür haben wir aber einen entsprechenden Artikel: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/ (dort insb. unter Punkt 16). Eine genauere Antwort würde ohnehin Kenntnisse darüber voraussetzen, wie weit Ihr Freibetrag überschritten wurde, wie die Eingänge der Folgemonate sind, wie die Differenz im Eingangsmonat war usw. Aber wenn Sie sich mit der Frage des Moratoriumsbetrags einmal beschäftigen, werden Sie das Prinzip verstehen und vielleicht erkennen können, ob ein Antrag erforderlich ist.

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