Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Hallo,

    ich bräuchte eine Auskunft.
    Und zwar bin ich Studentin im 4. Fachsemester und habe nun 6 Semester lang den Studienkredit der Kfw-Bank bezogen. Ich habe vorher 2 Semester etwas anderes in München studiert und dann ein neues Studium im 1. Semester in Düsseldorf begonnen. Förderungszeit sind allerdings nur 6 Semester insgesamt.

    Am 1.9.2014 kam nun die Mitteilung der KfW-Bank, dass meine Auszahlungsphase nun ende und ich ab dem 1.10.2014 kein Geld mehr bekomme. Ich habe bis dato davon meine Miete in Düsseldorf, sowie Studienbeitrag, Lebensmittel, Internet etc. bezahlt. Meine Eltern können mir finanziell nicht helfen, sonst hätte ich den Kredit damals ja nicht beantragen müssen.

    Dann stand mein Studium auf dem Spiel, weil ich nicht aus Düsseldorf komme und unmöglich pendeln kann. Nun bezahle ich ALLES selbst, mit 2 Jobs ohne Unterstützung und es ist echt eng jeden Monat. Ich gehe zur Uni und arbeite 5-6x pro Woche und kann mir gerade mal mein Essen leisten.

    Nun habe ich per Zufall beim Online-Banking gesehen, dass am 1.10. Zinsen von der Kfw-Bank eingezogen werden sollen, und zwar knapp 60€. Dieses Geld habe ich aber nicht, ich lebe z.Z. von 30€ pro Woche und kann das unmöglich zahlen. Mein Vater meinte, dass man mir bei meinem geringen Einkommen (ca. 600-700€) ja unmöglich die Zinsen einfordern könne, da es Pfändungsfreigrenzen gibt und ich da ja wirklich weit drunter liege.

    Mir wurde geraten, am 1.10. das Geld von meiner Bank zurückziehen zu lassen und ich habe bereits einen Brief an die Kfw-Bank formuliert, dass ich unmöglich jetzt schon Zinsen bezahlen kann, da ich mich noch im Studium befinde und nicht genug verdiene.

    Meine Frage ist hier nun: Kann ich mich rechtlich auf den § 850c ZPO berufen, dass ich mit meinem geringen Einkommen ja unter den Beträgen liege oder habe ich jetzt einfach doppelt Pech? Am 1.10. könnte das Geld theoretisch abgebucht werden, aber dann habe ich in der letzten Oktoberwoche nichts zu Essen…

    Es kann doch nicht sein, dass man während des Studiums schon dazu heran gezogen werden kann, die Zinsen zu bezahlen, wenn es einfach finanziell nicht möglich ist und ich unter diesen Grenzen liege???


    ANTWORT: Dass Sie bei Ihrem derzeitigen Einkommen zu Zahlungen nicht oder doch nur in sehr geringem Maße in der Lage sind, ist klar. Aber dass hat erstmal nichts mit der Pfändungsfreigrenze zu tun. Denn die kommt erst dann ins Spiel, wenn ein Gläubiger vollstreckt. Bevor es zur Vollstreckung kommt, wird der Gläubiger zunächst Zahlung so verlangen, wie sie vereinbart wurde. Die Kfw kommt Ihnen aufgrund Ihres geringen Einkommens sicher entgegen. Aber auch das hat mit Pfändungsfreigrenzen nichts zu tun, denn grundsätzlich muss Ihnen ein Gläubiger nicht entgegen kommen. Tut er es nicht und versucht mit Gewalt das ihm zustehende zu bekommen, muss er es auf dem Vollstreckungswege tun. Wie gesagt, erst dann greift der Pfändungsschutz.

  2. Hallo habe eine frage,bin selbstständig und mein konto ist gepfändet.und egal was ich auf konto gut geschrieben wird 500 oder 2000 € wird mir gleich gepfändet.habe frau und 2 kinder.was für recht habe ich?? Danke.


    ANTWORT: Sie haben auch als Selbständiger die Möglichkeit, den Schutz über das P-Konto herzustellen. Da unterscheidet das Gesetz überhaupt nicht. Bei zwei-drei Unterhaltspflichten könnten Sie mit Vorlage des Bescheinigung nach § 850k ZPO insgesamt ca. 1.650 (zwei UH-Pflichten) bis 1.870 (drei UH-Pflichten) Euro Geldeingang monatlich sichern. Sofern Kindergeld auf dem Konto eingeht, dieses extra noch. Sollte dieser Freibetrag immer noch nicht ausreichen, müssten Sie einen Antrag bei der Stelle stellen, die die Vollstreckung in Kraft gesetzt hat (in der Regel das Vollstreckungsgericht, möglicherweise aber eine Behörde, wie z.B. das Finanzamt). Bei Selbständigen läuft das in aller Regel über § 850i ZPO. Wie das Gericht da entscheidet ist nicht ganz so klar wie bei Arbeitnehmern. Zwar muss Ihnen unterm Strich auch soviel verbleiben, wie einem abhängig Beschäftigten, die Tabelle gem. § 850c ZPO gilt also hier letztlich auch. Aber anders als beim Arbeitnehmer steht das hierfür ansetzbare “Nettoeinkommen” nicht fest. Einige Rechtspfleger sind beispielsweise nicht bereit, betriebsnotwendige Ausgaben vorher abzuziehen.

  3. hallo hab da ne frage darf der gerichtsvollzeher meine nachzahlung der halbweisenrente pfänden ja oder nein es sind 2236 euro


    ANTWORT: Auch wenn ich gerne will, es ist leider unmöglich, diese Frage so pauschal zu beantworten. Ohne Anträge wird es wahrscheinlich nicht gehen, wenn das gepfändet wird. Aber mit Sicherheit pfändet jedenfalls nicht der Gerichtsvollzieher.

  4. Guten Tag,
    ich bräuchte einen Ratschlag.Bin Alleinerziehende Mutter einer 14 jährigen Tochter und verdiene im Monat 1120.-€ Netto und bekomme noch Kindergeld in Höhe von 184,-€.Jetzt ist meine Frage an Euch,kann man mir da Geld pfänden,vielleicht über eine Kontopfändung oder über den Arbeitergeber?Wie hoch bleibt der Selbsterhalt und was müsste ich im Monat zurück zahlen,ohne das der Arbeitgeber davon erfährt.


    ANTWORT: Bei 1.120 Euro Nettoeinkommen und Kindergeld ist – bei Bestehen einer Unterhaltspflicht – gar nichts pfändbar. Für die Feststellung der Pfändbarfkeit wird nur das pfändbare Nettoeinkommen herangezogen, also die 1.120 Euro, denn das Kindergeld ist unabhängig von der Höhe stets voll unpfändbar. Bei 1.120 Euro und einer Unterhaltspflicht ist nichts pfändbar, das wäre erst ab einem Nettoeinkommen von 1.440 Euro (Stand 2014) möglich. Unabhängig davon sind natürlich Pfändungen von Einkommen und Konto möglich; das wird häufig verwechselt. Nur wird der Arbeitgeber aufgrund der Unpfändbarkeit Ihres EInkommens nichts an den pfändenden Gläubiger abführen und Ihnen das EInkommen normal weiter überweisen. Beim Konto müssen Sie allerdings (spätestens wenn eine Pfändung kommt) Ihre Bank auffordern, Ihr Konto als P-Konto zu führen. Dann haben Sie erst einmal einen Freibetrag von 1.046 Euro. Zusätzlich benötigen Sie eine Bescheinigung, die Ihnen wegen der Unterhaltspflicht und dem Kindergeld einen höheren Freibetrag einräumt, das wären mit Kindergeld über 1.600 Euro. Sie können sich wegen einer solchen Bescheinigung gern bei uns melden, wenn Sie wollen.

  5. Hallo

    Ich hab mit meiner Ehefrau zusammen 1300 Euro im Monat, kommt da eine Pfändung auf uns zu bei Insolvenzanmeldung


    ANTWORT: Eine “Pfändung” gibt es bei Eröffnung der Insolvenz nicht mehr, aber es muss der pfändbare Anteil des Einkommens abgeführt werden. Dafür gelten die selben Regeln wie bei Pfändungen, also außerhalb der Insolvenz. Und der wesentlichste Punkt ist, dass Einkommen mehrerer Personen hierfür nicht zusammengerechnet wird. Auch dann nicht, wenn sie verheiratet sind. Der Mindestfreibetrag für jeden von Ihnen beiden ist (Stand heute 2014) ca. 1.046 Euro. Da Sie gegenseitig als Eheleute unterhaltspflichtig sind, ist es grds. mehr, aber das kann man genauer nur sagen, wenn man weiß, wer von Ihnen wie viel verdient. Ich gehe aber davon aus, dass Sie ziemlich sicher sein können. dass bei einem Einkommen von Ihnen beiden zusammen von 1.300 Euro selbst bei ungünstigster Verteilung keine pfändbaren Beträge entstehen.

    Allgemein gilt: Für die Frage, wie viel genau pfändbar ist muss man wissen, welches Nettoeinkommen eine bestimmte Person bezieht und wie viele Unterhaltspflichten diese Person hat. Das entspricht dann auch der obigen Tabelle: Spalte links: Nettoeinkommen, die Spalten rechts: pfändbares Einkommen je nach Anzahl der Unterhaltspflichten.

  6. guten tag

    dem finanzamt ist es egal auch der sparkasse ob man ein P konto hat und unterhalb der freigrenze ist.
    bei mir wurde gepfändet vor 4 tagen obwohl ich ein P konto habe und unterhalb der freigrenze liege.


    ANTWORT: Ich möchte Ihnen ungern wiedersprechen, aber so kann es nicht gewesen sein. Sie haben ein P-Konto, das Finanzammt pfändet und die Bank zahlt Gelder aus, die unter den Schutz des P-Kontos fallen – das wäre nicht rechtmäßig. Die Pfändung selbst kann natürlich auch bei einem P-Konto erfolgen, das P-Konto schützt nicht davor, dass es zu Pfändungen kommt, sondern nur, dass dem Schuldner bestimmte Beträge entzogen werden. Ich würde gern etwas genauer auf Ihre Frage eingehen, aber dazu ist Ihre Darstellung leider zu knapp.

  7. Hallo,

    ich habe zur Sicherung meines Lebensunterhaltes vor 5 oder 6 Jahren ein P-Konto bei meiner Bank eingerichtet. Mein monatliches Netto-Einkommen liegt derzeit bei knapp 1466 €. Die Pfändungsfreigrenze liegt für mich – da ich weder verheiratet bin, noch Kinder habe – bei derzeit 1046€/monatlich. Meine Frage wäre jetzt, ob es auch für mich eine Möglichkeit gibt, die Pfändungsschutzgrenze zu erhöhen, da ich viele Ratenzahlungen über mein Konto laufen lasse und insgesamt die monatlichen Fixkosten (bis auf ca. 200 Euro) diesen aktuellen Freibetrag fast komplett “auffressen”. Ich höre und lese leider immer nur von Unterhaltspflicht und/oder Sozialleistungen. Ich lebe übrigens seit 2 Jahren mit meinem Partner zusammen, wobei jeder sein eigenes Einkommen und Girokonto besitzt.


    ANTWORT: Ja, diese Möglichkeit gibt es, denn sobald Sie mit dem eingehenden Einkommen den Schutzbetrag des P-Kontos übersteigen, müssen Sie, um den Ihnen gem. § 850c ZPO zustehenden unpfändbaren Anteil (das ist der Betrag, den Sie oben aus der Tabelle ablesen können) zu erhalten, einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen (in der Regel beim Vollstreckungsgericht). Ansonsten geht Ihnen ein Teil des Einkommens schon deshalb verloren (bei einem Einkommen von 1.466 Euro ohne Kind und Kegel sind – alle nachfolgenden Zahlen Stand 2014 – 290,47 Euro pfändbar. Auf dem P-Konto werden aber alle Beträge oberhalb von 1.046 Euro einbehalten, also in Ihrem Fall über 400 Euro.) Das wäre die erste Möglichkeit, die rechtlich ziemlich unkompliziert ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag wegen besonderer Mehraufwendeungen zu stellen. Allerdings fürchte ich, wird dazu nicht reichen, dass Sie Abzahlungsvereinbarungen bedienen müssen. Außergewöhnliche Aufwendungen sind vor allem solche, die den Schuldner im besonderen Maße finanzielle Mittel zur Gewährleistung grundlegender Lebenshaltungskosten abverlangen. Gesundheitsbedingte Kosten zum Beispiel, Kosten für hohe Wegekosten zur Arbeit (z.B., wenn ein Arbeitnehmer jeden Tage 70 KM zur Arbeit fahren muss usw). Vielleicht sollten Sie einmal einen Termin bei einer Schuldnerberatung erwägen. Ob das wirklich nötig ist, kann ich natürlich ohne nähere Daten Ihres Falles nicht sagen, aber es sieht doch sehr danach aus. Schuldnerberatungsstellen können Vereinbarungen mit allen Gläubigern herstellen.

  8. Hallo,

    ich verdiene 966,10 € netto und werde vom Jugendamt bzw. Freistatt mit 162,56 € gepfändet.
    Bei der Pfändung handelt es sich um Unterhaltsvorschuss.
    Mir bleiben also noch 803,54 €, wovon der laufende Unterhalt für meine Sohn zu zahlen ist,die Miete,die Aufwendungen für Auto um auf Arbeit zukommen etc. . Ist das so überhaupt zulässig,von was soll man denn Leben oder sollte man da lieber Hartz 4 machen???


    ANTWORT: Diese Frage ist leider so leicht nicht zu beantworten. Bei Pfändungen gem. § 850d ZPO -zumindest für den aktuellen Unterhalt – ist die Pfändungstabelle nicht anwendbar. Das hat Vor- und Nachteile (o.k., für Sie hat es keine Vorteile), einer der großen Nachteile ist, dass man nicht in gleicher Weise sagen kann, was denn nun pfändbar ist und was nicht. Nach der Rechtsprechung wird hier oft die Düsseldorfer Tabelle angewendet. Über dem Daumen sagt man, muss einem Arbeitstätigen ca. 950 Euro verbleiben, ohne Arbeit weniger. Aber das sind auch nur Richtwerte. Ob das bei Ihnen korrekt berechnet wurde oder nicht, kann ich hier nicht beantworten, mir scheint es auf dem ersten Blick viel zu sein.

  9. Hallo,

    also bei mir besteht seit kurzem eine Konto-und Lohnpfändung.
    Ich habe 1785,63€ Netto und 184€ Kindergeld für mein Kind das bei mir lebt.
    Einem Weiteren Kind bin ich auch noch Unterhaltspflichtig gegenüber.

    meine Frage ist jetzt wieviel bei mir eigentlich gepfändet warden kann/darf?
    So ganz blicke ich da nicht durch.

    wie sieht es mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus oder einer Bonuszahlung?

    sehe ich das richtig das ausschließlich 49,02€ von meinem Geld gepfändet werden dürfen??

    Wenn ja meine Bank benötigt eine Bescheinigung darüber wie läuft das beim Amtsgericht bezgl. eines Termins?


    ANTWORT: Also, man muss immer genau unterscheiden, zwischen:
    a. Was ist pfändbar? und
    b. Was schützt das P-Konto?

    Was pfändbar ist richtet sich immer nach dem erzielten Netto-Einkommen. Deshalb gibt es ja die obige Tabelle. Bei dem von Ihnen genannten Einkommen ist Ihre Berechnung korrekt: Es sind 49,02 Euro pfändbar (alle Zahlen in dieser Antwort entsprechen dem Stand September 2014). Ob die unterhaltsberechtigte Person bei Ihnen lebt ist dabei nicht von Belang. Also ist es richtig, hier von 2 Unterhaltspflichten auszugehen und kommt dann auf diesen Betrag.

    Mit einer Bescheinigung zum P-Konto werden bei 2 Unterhaltspflichten und Kindergeld für ein Kind insgesamt 1.841,46 Euro geschützt. Dieser Schutz ist starr. Wenn es zu Problemen kommt – insbesondere, wenn man auf dem Konto Geld verliert, obwohl es unpfändbar ist – muss man einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle (in der Regel das Vollstreckungsgericht) stellen (§ 850k Abs. 4 ZPO). Sie müssten zuallererst diese Bescheinigung besorgen und bei der Bank abgeben. Aber dann müssten Sie leider feststellen, dass das P-Konto noch mal Geld einbehält:

    1,785,63 Euro minus pfändbarer Betrag 49,20 Euro: Der Arbeitgeber überweist 1.736,61 Euro, die Kindergeldstelle überweist 184 Euro, macht gesamt 1.920,61 Euro.

    Da das P-Konto bei Ihnen nur 1.841,46 Euro schützt, gehen in Ihrem Falle also monatlich 79,15 Euro verloren – wenn Sie NUR das P-Konto einrichten und nicht auch noch einen Antrag stellen. Der Schutz des P-Kontos ist also nicht gleich ein Schutz über den gesamten unpfändbaren Betrag.

    Im Falle, dass der Lohn bereits gepfändet wurde ist das dankenswerter Weise nicht so schwer: Man kann nämlich einen Antrag stellen, dass alles, was vom Arbeitgeber XYZ kommt, auf dem Konto freizustellen ist. Begründung: Es wurde ja schon beim Arbeitgeber um den pfändbaren Betrag erleichtert. Das kann man unbeziffert tun (da gibt es bereits eine BGH-Entscheidung), so dass der Beschluss dann auch Sondermonate (wie z.B. bei Weihnachtsgeld) abdeckt, ohne dass man dann neue Anträge stellen muss. Bei Antragstellung immer daran denken, die Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts mit zu beantragen. Sonst ist das Geld schnell weg, nur weil das Gericht – und das ist leider oft so – sehr lange für die Entscheidung benötigt.

    Ich hoffe, das hilft Ihnen ein wenig; es ist allerdings sehr schwer das hier pointiert darzustellen. Bitte fragen Sie doch noch einmal nach, wenn Sie möchten, Sie können das gern auch per Mail tun.

  10. Hallo, ich habe folgendes Problem,ich habe ein pkonto, bin alleinerziehend von 3 kindern. Auf mein pkonto kommen ab nächsten Monat folgende beträge: 493€ unterhalt, 558€ Kindergeld, 850€ Verdienst und 190€ vom Jobcenter = 2.091€ Gesamt. Übersteigt das die pkonto Freigrenze? Ist das Kindergeld nicht pfändungsfrei und wird garnicht in die Rechnung mit einbezogen?


    ANTWORT: Das P-Konto schützt bei 3 Unterhaltspflichten (hier 3 leiblichen Kindern) und dem eingehenden Kindergeld 2.434,58 Euro (Stand 2014). Dieser Freibetrag setzt sich so zusammen: 1.045,04 Euro Grundfreibetrag für Sie selbst, 393,30 Euro für das erste Kind, 438,24 Euro für die beiden weiteren Kinder und 558,00 Euro Kindergeld.

    Solange monatlich nicht mehr als das auf Ihrem Konto eingeht, gibt es kein Problem. Also, bei 2.091,00 Euro gäbe es noch keinen Grund zur Sorge. Wenn Sie den Betrag übersteigen sollten, wäre es sinnvoll, den Unterhalt auf ein anderes Konto überweisen zu lassen, denn der gilt als Einkünfte der Unterhaltsberechtigten selbst, während das Kindergeld Ihnen zugerechnet wird und daher auch freigegeben werden kann. Damit ist auch Ihre diesbzgl. Frage beantwortet: Kindergeld ist pfändungsfrei.

    Beachten Sie aber bitte: Um den Freibetrag auf Ihrem Konto zu erhalten, müssen Sie eine Bescheinigung gemäß § 850k ZPO vorlegen; diese kann Ihnen zum Beispiel durch eine Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden.

  11. Hallo ich brauche dringend Hilfe
    Ich habe mich mit der Mutter meines Sohnes (2 jahre) mündlich wie schriftlich im guten geeinigt was ich an Unterhalt zahlen muss da wir kein Jugendamt dafür brauchen ich zähle jetzt nach Düsseldorfer tabelle das Kindergeld und den betreuungsunterhalt ich selbst verdiene ca 1581€ netto
    Meine frage selbst ist jetzt bei der Bescheinigung habe ch da zwei Personen zu Zahlen oder nur eine?
    Und wer kann mir diese beischeinigung Paragraph 850 ZPO ausstellen ich wohne in München! Das Caritas sagt geht nicht da die Zahlungen von keiner Behörde abgesegnet wird mein schuldnerberater kann es nicht und mein Treuhänder macht es nicht so wende ich mich jetzt hin??
    Ich danke für die Antwort


    ANTWORT: Ich sehe hier eine Unterhaltspflicht, die im Rahmen des Freibetrages berücksichtigt werden muss, nämlich das Kind. Die Frau wäre nur dann relevant, wenn Sie auch ihr gegenüber unterhaltspflichtig wären; das ist der Fall, wenn Sie verheiratet wären. Die Bescheinigung kann jede Schuldnerberatungsstelle ausstellen, ich sehe jetzt auch nicht, warum die Caritas dies offenbar nicht tun will. “Abgesegnet” sein muss da gar nichts. Einzig nötig ist, dass Sie die Unterhaltspflicht belegen können (z.B. durch Geburtsurkunde des Kindes, wenn Sie da als Vater eingetragen sind). Sie können sich gern wegen der Bescheinigung über unsere Kontaktseite auch an uns wenden.

  12. Hallo,

    ich bin Student und durch eine für mich unglückliche Entwicklung beim Einkommen meiner Mutter hat sich im Nachhinein herausgestellt, dass ich 1 Jahr lang unberechtigt BaföG-Gelder erhalten hatte. Nun habe ich offene Verbindlichkeiten, welche normalerweise mit Stundungszinsen verbunden sind, jedoch, solange wie mein Einkommen unter den 1049,99 bleibt, ausgesetzt sind. Ich arbeite nebenbei als Werkstudent mit durchschnittlichem Einkommen von 800 – 900 Euro. Da zur Zeit Semsterferien sind, plane ich jedoch mein Arbeitspensum zu erhöhen und dementsprechend mehr zu verdienen. Meine Frage ist nun, ob der Verdienst auf das Jahr aufgeteilt wird oder ich bei einem Mehrverdienst in nur einem Monat schon mit Konsequenzen rechnen muss.

    mfG


    ANTWORT: Also, wenn Sie meinen, welches Einkommen bei Pfändungen und für die Pfändungstabelle herangezogen werden – grundsätzlich natürlich das monatliche, da grundsätzlich monatlich gezahlt wird. Es gibt auch wöchentliche und sogar tägliche Pfändungsgrenzen. Das Problem, das Sie wohl meinen ist aber wohl, dass man ja in dem einen Monat wenig und dafür in dem anderen sehr viel verdienen kann. Man kann dafür tatsächlich pfändungstechnisch einige Maßnahmen ergreifen, wenn man den Verlauf hinreichend belegen kann. Aber bei beinahe allen Pfändungsformen wird man dafür einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen müssen. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn es sich um eine Kontopfändung handelt und es aufeinander folgende Monate betrifft. Ich denke, dass das bei Ihnen doch nicht unwahrscheinlich ist. In dem Fall behält die Bank in dem Monat (ich setze voraus, dass es ein P-Konto ist), in dem Sie über den Freibetrag kommen, das Darüberliegende ein, zahlt es aber im nächsten Monat aus. Kommen Sie im nächsten Monat mit dem zusätzlich Ausgezahlten nicht über die Freigrenze, dann ist alles in Ordnung, übersteigen Sie damit wieder die Grenze, behält die Bank wieder ein usw. Um dazu etwas genauer sein zu können, müsste man schon konkreter wissen, welche Pfändung für welche Beträge droht.

  13. Hallo

    Ich bin verheiratet und von unseren 3 Kindern bin ich nur von einem der leibliche Vater. Die anderen beiden sind nicht adoptiert.
    Kann ich trotzdem die beiden nicht leiblichen Kinder zu den unterhaltspflichtigen Personen zuzählen?
    Frage daher, weil ich endlich wieder in Arbeit gekommen bin und es Altschulden bestehen (keine Unterhaltsschulden).
    Was kann ich am besten im vorwege schon tun, um evtl. Pfändungen abzuwenden.


    AnTWORT: Die Unterhaltspflicht besteht zumindest nicht im Sinne von §§ 850ff. ZPO, wenn es weder leibliche noch adoptierte Kinder sind. Allerdings können Sie, wenn Sie dadurch einen nachweisbaren Mehraufwand haben (was dann, wenn die Kinder bei Ihnen leben oft nicht schwierig ist), eine Erhöhung Ihres unpfändbaren Einkommens erreichen. Hierzu ist dann allerdings ein Antrag bei Gericht erforderlich, da diese Aufstockung unter Würdigung und “Abwägung” des Einzelfalls festgestellt werden muss. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass Ihnen ein Freibetrag eingeräumt wird, der den Freibeträgen nach § 850c ZPO entspricht.

  14. Auch ich habe ein P-Konto und demnächst ist Heirat angesagt. keine Kinder. Ehefrau wird vorerst nicht arbeiten. Erhöht sich da die Pfändungsfreigrenze oder versteht man unter Unterhaltsverpflichtungen nur Kinder?


    ANTWORT: Die Ehegatten sind untereinander unterhaltspflichtig, so also auch Sie gegenüber Ihrer Ehefrau. Sie wird daher als 1 Unterhaltspflicht in der Tabelle berücksichtigt. Das würde sogar dann gelten, wenn der Ehepartner hinreichend eigenes Einkommen hat; § 850c Abs. 4 ZPO gibt den Gläubigern die Möglichkeit, in diesem Falle mit Antrag an das Vollstreckungsgericht zu erreichen, dass die jeweilige Unterhaltspflicht ganz oder teilweise herausgerechnet wird, wenn sie hinreichend eigenes Einkommen hat. Daraus ergibt sich, dass ohne Antrag die Unterhaltspflicht unabhängig davon berücksichtigt wird. Da Ihre Frau kein eigenes Einkommen hat, stellt sich die Frage allerdings ohnehin nicht.

  15. Ich bin mir nicht sicher aber mein der Steuerberater meines Chefs ist nur nach dieser Tabelle gegangen. Liege ich nicht richtig bei der Annahme das Nachtzuschlag uns verpflegungsmehraufwand rausgerechnet werden müssen da es unpfándbare Zuschläge sind? D


    ANTWORT: Was dem Thema nach vom Einkommen “unpfändbar” ist, ergibt sich (in erster Linie) aus § 850a ZPO. Wesentlich ist hier z.B. die Mehrarbeit (Überstunden), die in jedem Fall zumindest zur Hälfte unpfändbar ist und die Aufwandsentschädigungen. Letztere sind – sofern sie branchenüblich sind – vollständig unpfändbar und damit vom Nettobetrag abzuziehen. Nachtzuschläge sind hingegen nicht unpfändbar.

  16. Es geht um unsere Rente. Meine 800€, die meiner Frau 280€. Ich habe in 1990 mal für meine Frau bei einer Bank gebürgt. Ist von diesen Renten was pfändbar? Gelten die gleichen Pfändungsfreigrenzen wie oben? Wir haben getrennte Konten. Schon vorab vielen Dank.


    ANTWORT: Sie haben jeweils beide einen Freibetrag in Höhe von (derzeit) mindestens 1.046 Euro; aufgrund des geringen Einkommens Ihrer Frau liegt Ihr Freibetrag nach Tabelle noch höher (Sie könnten Ihren Freibetrag auf Ihrem Konto daher noch anheben lassen durch Bescheinigung gem. § 850k ZPO), aber darauf kommt es nicht an, da Sie schon so unter dem Mindestfreibetrag liegen. Ob Sie Mitschuldner/ Gesamtschuldner/ Alleinschuldner sind, ist für die Pfändung egal. Jeder hat seinen eigenen Freibetrag, es wird also nicht etwa das Einkommen Ihrer Frau mit Ihrem Einkommen zusammengerechnet. Natürlich müssen Sie, um Ihr Geld auf dem Konto vor dem Zugriff zu schützen, Ihre Konten jeweils als P-Konto führen (spätestens, wenn eine Pfändung eingeht).

  17. Wir erwarten einen Vollstreckungsbescheid und anschließend wohl eine Kontopfändung gegen mich. Ich habe 1839,00 Euro ALG I und 426,00 Euro Mieteinnahmen. Kindergeld für 4 Kinder und Lastenzuschuss der Wohngeldstelle sowie Betreuungsgeld läuft auf den Namen meiner Frau. Wir haben allerdings ein Gemeinschaftskonto mit bestehendem Dispo, wodurch die Umstellung auf Einzelkonten und anschließend meines auf P-Konto schwierig werden dürfte. Was kann bei wem gepfändet werden und was haben wir für Möglichkeiten, das zu trennen um mein Einkommen unter Pfändungsschutz zu stellen?


    ANTWORT: Kurz vorneweg – für den Schutz des Kontos wäre es sinnvoll, die Konten zu trennen, dann hat jeder von Ihnen beiden seinen Freibetrag, was in der Summe natürlich wesentlich mehr ist, als wenn alles über ein Konto läuft. Gemeinschaftskonten selbst sind gar nicht als P-Konto umstellbar. Der Dispo könnte zum Problem werden. Da haben Sie recht. Die Sparkassen behandeln das in der Regel so, dass der Dispo im Falle der Umstellung auf ein P-Konto “ausgelagert” wird (also ein eigenständiges Kreditkonto erstellt wird) und dann vom Kunden monatliche Zahlungen zur Tilgung verlangt (das ist daher auch nicht gerade der beste Weg, falls Sie überschuldet sein sollten). Andere Banken weigern sich auch schon mal (mE rechtswidrig), ein P-Konto einzurichten, wenn ein Dispo besteht. Sie sollten, wenn Sie mit Pfändungen rechnen, das Problem schnell lösen und nicht warten, bis die Pfändung da ist. Versuchen Sie entweder mit Ihrer Bank zu sprechen (allerdings gibt es hier eine gewisse Gefahr, dass die Ihnen darauf den Dispo kündigt, vllt. gerade dann, wenn das Einkommen auf das Konto gegangen ist) oder suchen Sie sich gleich eine neue Bank. Hier einen passenden Tipp zu geben ist unendlich schwer, wenn man nichts genaueres zu dem betreffenden Fall weiß. Es wäre daher sehr empfehlenswert, Sie nehmen einen Termin bei einer Schuldnerberatung war.

    Was ist pfändbar? Nun ja. Es sieht nicht danach aus, als wäre viel zu holen. Falls mit “Mieteinnahmen” gemeint ist, was es eigentlich bedeutet, hätten Sie aber eine Immobilie und damit verwertbares Vermögen. Mieteinnahmen (im Sinne von Einkommen aus vermieteter Sache) sind keine Einkommen im Sinne des §§ 850, 850c ZPO und daher nicht geschützt bzw. nicht schützbar.

  18. Mein Freund hat Vollstreckungbeschluss vom zuständigen Amtsgericht, zwecks Unterhaltsnachzahlung für seine 6,5 Jahre alte Tochter, bekommen. Durch eine, leider nur mündliche, Absprache mit der leiblichen Mutter, brauchte er die ganzen Jahre keinen Unterhalt bezahlen. Doch jetzt hat sie Klage eingereicht und mein Freund soll über 7400 € Unterhalt nachzahlen, bzw. soll der Lohn gepfändet werden.
    Das Problem bei ihm ist auch, er wird nach geleisteten Stunden bezahlt. Daher schwankt der monatliche Nettolohn immer zwischen 850 und 1200 €.

    Wie können wir dagegen vorgehen? Denn Anwaltskosten können wir uns momentan nicht leisten.
    Würde mich über eine schnelle Antwort freuen. Danke


    ANTWORT: Das ist eine Frage, die die Feststellung der Unterhaltshöhe betrifft, das kann man in einem solchen Rahmen hier nicht beantworten. Wenn aus Unterhaltsschuld gepfändet wird, kann idR. über den pfändbaren Betrag hinaus bis zum Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle) gepfändet werden. Wie viel dies im Einzelfall ist, kann man pauschal nicht sagen. Es wäre schon sinnvoll, wenn Sie anwaltlichen Rat suchen (Schwerpunkt Unterhaltsrecht). Leisten müssen Sie sich das gar nicht, Sie können dafür einen Beratungsschein bei Ihrem Amtsgericht beantragen.

  19. Mein Schuldner bezieht 718,00 Euro Renten (davon 234,00 Euro wegen § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar) und 484,00 Euro Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag sowie zusätzlich 802,00 Euro Arbeitslosengeld II.

    Ich möchte wissen, welchen Betrag ich in den Pfändungsrechner als monatlich Nettolohn eingeben kann und welche Anspruchsgrundlage diese(r) Betrag/Eingabe hat.


    ANTWORT: Das kann ich Ihnen so nicht beantworten. Wenn er ALG 2 erhält ist sinnigerweise gar nichts pfändbar, denn ALG 2 bedeutet Grundsicherung. Die liegt immer unter der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO.

  20. Wie verhält sich das mit dem Unterhalt? Bin behindert Frührentner 900euro und meine Frau wird mit 1190euro gepfändet vom Finanzamt, da Sie ja keine Unterhaltspflicht deren Meinung nach mir gegenüber hat! Wie ich davon leben soll und wer meine Medikamente zahlt interessiert da keinen. Geht das und was kann ich dagegen machen? Das ist Finanzamt Viersen


    ANTWORT: Grundsätzlich ist Ihre Frau unterhaltsverpflichtet Ihnen gegenüber, was zu einer Berücksichtigung bei der Pfändbarkeit führt. Man darf hier allerdings nicht § 850c Abs. 4 ZPO vergessen: Bei hinreichendem eigenen Verdienst des Unterhaltsberechtigten kann dieser teilweise/ ganz unberücksichtigt bleiben. Die inzwischen durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Richtgrößen für diesen hinreichenden eigenen Verdienst sind wesenetlich niedriger als Ihre 900 Euro (ALG 2+ ca. 20%… so ca. 500 Euro). Ist es eine Pfändung, die über das Vollstreckungsgericht läuft,, muss der Gläubiger gem. § 850c Abs. 4 ZPO einen Antrag stellen. Bei Pfändungen des Finanzamtes verschwimmt das schnell, da “Pfändungsbehörde” und Gläubiger sozusagen ein und diesselbe “Person” sind. Natürlich kann Ihre Frau geltend machen, dass Sie einen höheren Freibetrag benötigt.

  21. guten tag vieleicht kann mir einer weiter helfen
    ich bin zur zeit in arbeit verdiene ca 1100€netto
    haben seid 2 jahren einen tochter
    nun soll ich für meinen sohn der mitlerweile 18 ist unterhalt zahlen
    was würde mir zu stehn an lohn / Gehelatr


    ANTWORT: Schon mit der Tochter ist Ihr Einkommen unpfändbar, da geht die Pfändbarkeit nach § 850c ZPO erst bei ca. 1.440 Euro los. Natürlich muss man eines sehen: Es handelt sich bei der nun geltend gemachten Forderung um eine Unterhaltsschuld (für den Sohn). Da gilt die Pfändungsgrenze im Rahmen des § 850d ZPO ggf. nicht. Allerdings geht der Unterhalt für die (im Haushalt lebende) Tochter auch dann vor. Selbst wenn es sich um eine Pfändung nach § 850d ZPO handeln sollte, sehe ich bei Ihrem Einkommen keinen Spielraum für einen Pfändungsabzug. Die Höhe des abführbaren Einkommens wird in diesen Fällen (bei Unterhaltsschulden) nach dem Prinzip des notwendigen Selbstbehaltes bestimmt, der von den Gerichten festgelegt wird. Da geht man von einem Selbstbehalt von ca. 950 Euro aus (bei Berufstätigen) – aber wohlbemerkt ohne(!) weitere Unterhaltsverpflichtung. Wichtig ist, dass Sie sich ggf. gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenden.

  22. Sehr gute Übersicht. So kann man sich genau anschauen, was bei eventuellen Pfändungen auf einen zukommen kann.

  23. Medien Staatsvertrag ARD/ZDF/…..

    Ich möchte auf den Artikel: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-alle-muessen-zahlen-ganz-einfach-12147046.html aufmerksam machen, u.a. “Die GEZ, die seit dem 1. Januar Beitragsservice heißt,
    (nach Recherchen dieser Zeitung) fordert von Bürgern, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, den Rundfunkbeitrag”.

  24. Ich habe nur eine frage ich verdiene netto pro Monat 310 € wie würde das bei mir ablaufen mit der fändung


    ANTWORT: Das hängt ganz wesentlich davon ab, welche Pfändung erfolgt. Ist es eine Kontopfändung, können Sie sich einfach schützen, indem Sie Ihre Bank/Sparkasse auffordern, Ihr Konto als P-Konto zu führen. Die Pfändung beim Arbeitgeber/ Zahlstelle etc. würde automatisch keinen Erfolg für den pfändenden Gläubiger bringen, da bei Ihrem Einkommen noch keine pfändbaren Beträge erzielt werden und (z.B.) der Arbeitgeber als “Drittschuldner” dies selbst prüft. Für eine Pfändung muss der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fertigen (z.B. einen, in dem Ihre Bank steht) und in diesem den Pfändungsgegenstand bezeichnen (hier z.B. Konten, Guthaben). Das Gericht fertigt diesen Beschluss dann aus und übermittelt ihn an die Stelle (z.B. Bank/Sparkasse). Öffentliche Stellen (z.B. Finanzamt) benötigen in aller Regel das Gericht nicht, da sie ihre eigenen Bescheide selbst vollstrecken können. Aber auch dann läuft eine Vollstreckung nach dem o.g. Schema ab.

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