Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Habe einen Antrag auf Ratenzavlung gestellt der ist abgelehnt worden. Ich bin hoch verschuldet (Kredit,Konto überzogen), ich habe zwei Kinder von zwei Jahren meine Frau u ich haben uns getrennt aber wohnen noch zusammen.Was kann ich jetzt noch tun gegen das Finanzamt wenn die jetzt pfänden brechen die mir das Genick, ich muss dazu sagen wir gehen beide arbeiten aber bei einer Lohnpfändung verliert man unter umständen seinen Job was soll das. meine Frage was kann ich jetzt noch tun.


    ANTWORT: Die Frage passt leider überhaupt nicht zum obigen Artikel. Ich kann und will aber gleichwohl kurz sagen, was Sie hier tun müssen. Bitte vereinbaren Sie so schnell wie möglich mit einer Schuldnerberatung in Ihrer Wohnortnähe ein Termin. Diese Fragen kann man nur klären, wenn man den gesamten Hintergrund kennt und ihre Situation richtig einschätzen kann. Eine gute Schuldnerberatung wird immer auch von Anfang an Pfändungschutzmaßnahmen prüfen.

  2. Guten Morgen, meine sehr verehrten Damen und Herren,
    ich habe eine P-Konto bei der Volksbank.Mein Eeinkommen liegt unter 1.073,88 €. Trotzdem will die Bank einen Betrag von 77.-€ auskehren, weil ich in einem Monat das Konto nicht auf Null gestellt habe; d.h. nicht alles abgehoben habe. Dies trifft aber jeden Monat zu, weil ich wußte, dass man angeblich nichts ansparen dürfte. Hat die Bank Recht und wie kann ich das verhindern, wenn ich nicht alles abheben kann oder möchte ? Für Ihre Stellungnahme danke ich Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Adolf G. M.

    ANTWORT:
    Schauen Sie doch bitte einmal hier: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/unverbrauchtes-guthaben-auf-dem-p-konto-in-den-naechsten-monat-hinuebernehmen/

  3. Ich bekomme 1220 Euro.(Nicht Unterhaltpflichtig). Das Finanzamt hat 109 Euro vom Konto gepfändet. Aktuell habe ich noch ein Guthaben von 192 Euro aber ich kann keine Anweisungen machen und beim Abheben,bekomme ich eine Mitteilung über 0,00 Euro.Ist das rechtens. Danke Gruß


    ANTWORT: Diese Frage kann ich so nicht beantworten, da es hier darauf ankommt, wann welche Eingänge auf dem Konto verzeichnet wurden, ab wann die Zurückhaltung der Beträge stattfand usw. Schon die 109 € kann ich jetzt nicht nachvollziehen, denn bei einem Eingang von 1220 € wären es ca. 146 €, die die Bank einbehalten müsste und nach Tabelle wären pfändbar 102 €. Falls Sie allerdings die Frage so gemeint haben, dass das Finanzamt wegen 109 € gepfändet hat, dann ist die Antwort, dass nach Abführung des Betrags die Pfändung erledigt wäre und der Rest freigegeben wird.

  4. Bin Rentner und muss 4500 Euro fuer mein Kind bezahlen habe aber nur 750 Euro Rente


    ANTWORT: ich würde Ihnen gerne eine Antwort geben, weiß allerdings nicht, was eigentlich Ihre Frage ist. Ich befürchte auch, dass es nicht so recht zur Thematik des Artikels passen dürfte.

  5. Bei einem Nettogehalt 1300 € mit einem Sohn und verheiratet. Was wird gepfändet.


    ANTWORT: Pfändbar ist nichts, da Sie offenbar 2 Unterhaltspflichten haben. Allein das Kind bewirkt, dass Pfändungsbeträge frühestens bei einem Einkommen ab ca. 1470 € entstehen. Da Sie mit Ihrem Einkommen darunter liegen, ist also bei der Pfändung nichts zu holen.

  6. Frage:
    Als Alleinverdiener mit Ehefrau (Ehefrau arbeitet natürlich nicht.) und zwei Monate altem Kind habe ich ein Netto von 1600€ – 1680€.
    Ist es richtig, wie ich aus der Tabelle ablese, daß bei mir nichts Pfändbar ist? Herzlichen Dank für die Antwort.


    ANTWORT: bei zwei Unterhaltspflichten (Ehefrau und im Haushalt lebendes Kind) bestehen bei dem benannten Einkommen laut Tabelle keine pfändbaren Anteile. D. h. dieses Einkommen ist vollständig unpfändbar.

  7. Hallo,

    Ich habe bitte eine Frage, ich liege mit meiner EM Rente von 426,87 und einer Monatlichen privaten BU Rente von 512,58 bei 939,45€ und erhalte zusätzlich noch 17€ Wohngeld, liege also als Alleinstehender mit 956,45€ Monatlichen Einkommen unter der Freigrenze und bräuchte mir eigendlich keine Sorgen machen.

    Mein Problem jedoch ist, das die private BU Rente, nicht Monatlich sondern nur im Quartal zahlt und somit alle 3 Monate ein Geldeingang von 1981,61€ auf mein noch normalen Konto eingeht.

    Da ich damit Rechne, im Notfall sowieso wie hier gelesen, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht machen müsste, lohnt sich dann überhaupt die Einrichtung eines P-Kontos, denn Monatlich gesehen liege ich unter der Freigrenze und mir würde trotz P-Kontos ja erstmal ein großer Teil weggepfändet werden beim Eingang der BU Rente, oder irre ich mich da?

    Vielen Dank für ihre Mühe im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Eingangs möchte ich sagen, dass ich es besser finde, wenn Sie die Frage bei einem Artikel stellen, der sich mit dem P-Konto befasst. Denn nur darum geht es bei Ihrer Frage: Sie werden Ihr Geld nur pünktlich bekommen, wenn Sie einen Antrag stellen, und dazu ist die Existenz eines P-Kontos Voraussetzung. Andererseits, wenn Sie kein P-Konto haben, dann haben Sie überhaupt keinen Schutz. Auch auf den monatlichen P-Konto-Schutzbetrag können Sie dann nicht zugreifen.

  8. ich bekomme 2000 euro weichnachtsgeld wieviel wird das davon gepfändet


    ANTWORT: Das kann man nicht beantworten, ohne zu wissen, was Sie sonst noch an Einkommen haben. Sicher ist nur: 500 Euro sind von den 2000 Euro Weihnachtsgeld in jedem Falle pfändungsfrei (das ergibt sich aus § 850a ZPO).

  9. Guten Morgen. Mein Netto-Lohn beträgt 1190 Euro. Für meinen Sohn bekomme ich 310 Euro Unterhalt und 190 Euro Kindergeld. Wo muss ich in der Tabelle schauen- zählt die Summe aller drei Kontoeingänge?


    ANTWORT: Sie müssen hier schauen in der 4. Spalte (eine Unterhaltspflicht), und zwar in der Zeile 1.190,00-1.199,99. Daraus ergibt sich, dass in Ihrem Falle nichts pfändbar ist. Ich weiß natürlich, worauf sich Ihre Frage bezieht, nämlich auf das eingehende Kindergeld und den Unterhalt für das Kind. Allerdings wird das Ihrem Einkommen nicht angerechnet. Der Grund ist: Kindergeld ist immer pfändungsfrei, wird also zum Einkommen nicht dazu gerechnet. Die Unterhaltszahlungen für das Kind werden nicht hinzugerechnet, weil sie nicht Ihr Einkommen darstellen, sondern das des Kindes. Sie müssten deshalb gegebenenfalls aufpassen, dass Sie das Geld für das Kind nicht auf Ihr Konto laufen lassen, sondern auf ein Konto des Kindes. Das ist dann aber ein P-Konto-Problem.

  10. Hallo
    Ich habe ein pfändungsbeschluss vom Jugendamt bekommen. Ich verdiene im Monat unterschiedlich viel kommt immer darauf an wieviel Std ich mache normal ist zwischen 1400-1500 netto. Das Jugentamt möchte jetzt jeden Monat 355€ Unterhalt pfänden für meinen Sohn . Laut Pfändungstabelle liegt der Pfändungsbetrag aber bei 292€. Jetzt meine Frage wieviel kann jetzt bei meinen unterschiedlichen Lohn gepfändet werden.


    ANTWORT: Ich bin Ihnen nicht böse für die Frage, auch wenn ich inzwischen eine Schallplatte damit besingen könnte: § 850c ZPO, also die oben genannte Tabelle, gilt nicht bei Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO. D.h., dass Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterhaltspfändung nicht die Freigrenzen der oben genannten Tabelle gewährt werden, sondern nur ein individuell festgelegter Freibetrag. In der Praxis wird dieser Freibetrag im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss meist durch die pfändende Unterhaltsstelle vorformuliert. Im Endeffekt ist es so, dass alles was diesen Betrag übersteigt, dann an die pfändende Unterhaltsstelle oder den pfändenden Unterhaltsgläubiger abgeführt wird. Das bedeutet natürlich nicht, dass der Freibetrag dort immer richtig angesetzt wird. Man kann also gegen diese Festsetzung auch vorgehen. Allerdings, da wiederhole ich mich, ist hierfür nicht § 850c ZPO ausschlaggebend. Vergleichsmittel ist hier ein durch Rechtsfortbildung geschaffenes Instrument, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle.

  11. Guten Tag mein Einkommen beträgt netto 1600 €. Habe dem Inkassobüro mitgeteilt dass ich einen Sohn habe der noch studiert 23 Jahre alt ist und Kindergeld bekommt. Habe das dem Inkassobüro auch mitgeteilt aber der scheint nicht zu interessieren wenn Sie wollen ein Pfändungsfreibetrag nicht anerkennen. Welche Unterlagen muss das Inkassobüro akzeptieren dass man Pfändungs Betrag reduziert. Mit freundlichen Grüßen Joachim L.


    ANTWORT: Ein Gläubiger oder auch sein Vertreter (wie zum Beispiel ein Inkassounternehmen) hat das Recht, die gesamte bestehende Forderung geltend zu machen, muss Ihnen also keine Teil- oder Abschlagszahlungen gewähren. Es ist zwar klug, bei Zahlungsbereitschaft des Schuldners diesem mit Teilzahlungen entgegenzukommen, verpflichtet ist hierzu der Gläubiger allerdings nicht. Der Gläubiger muss von sich aus die Pfändungsfreigrenzen überhaupt nicht beachten, denn diese kommen erst dann zur Geltung, wenn der Gläubiger aufgrund seines Titels pfändet. Wenn keine Einigung über die Zahlung erfolgt und er hierauf angewiesen ist, wird die Pfändungsfreigrenze allerdings im Rahmen seiner Pfändung beachtet. D.h. es wird ihm nicht gelingen, mehr als den pfändbaren Betrag durch seine Pfändungsmaßnahmen zu erhalten.

  12. Hallo vielen dank für die Antwort. ..Ich muss eine vermögensauskunft abgeben. Fragt der gv ob und wieviel ich miete zahlen muss? Ich zahle ja keine nur anteilig nebenkosten.lg


    ANTWORT: Ich wüsste nicht, welche Rolle das für den GVZ spielen sollte. Er wird Sie in jedem Falle nach Ihrem Vermieter fragen, das ja, denn wenn Sie einen Mietvertrag haben, könnte es ja sein, dass Sie Ansprüche gegen Ihren Vermieter haben auf Rückzahlung von Mietkaution oder vorausgezahlter Nebenkosten. Aber alles andere spielt für ihn keine Rolle.

  13. Hallo kann man die pfändungsfreigrenze herabgesetzt werden wenn man nur anteilig nebenkosten zahlt aber kein miete? Es sind normale schulden .ich habe 1300 netto inkl kindergeld. Bin meinem Kind hat auch pflichtig ihn zu versorgen. Lg


    ANTWORT: Nein, die Freigrenze bleibt. Der Schutzbetrag ist in § 850c ZPO pauschalisiert, d.h. er gilt unabhängig davon, wie die Ausgaben der betreffenden Person tatsächlich sind (d.h. umgekehrt natürlich auch, dass eine höhere Miete den Freibetrag auch nicht steigen lässt).

  14. Ich bin Privatinsollvenz und trotzdem pfänden man meinen Lohn. Ich habe 928 Euro im Monat für Sprit Lebensmittel und meine Kinder zu sehen. Dachte 1100 müssen mir bleiben als Einzelperson.


    ANTWORT: Eine Pfändung kann es nicht mehr geben. Es gibt allenfalls für neue Gläubiger die Möglichkeit zur Pfändung, aber die würde daran scheitern, dass der pfändbare Betrag (wenn es denn einen gibt) schon an den Insolvenzverwalter geht. Allerdings wirkt die Abtretungserklärung des Insolvenzverwalters genauso, wie eine Lohnpfändung. Auch aus technischen Gründen steht auf der Lohnbescheinigung manchmal noch “Pfändung”, obwohl es rein technisch gesehen keine ist. Allerdings erklärt das nicht, weshalb Sie nicht den Freibetrag gemäß der Tabelle nach § 850c ZPO erhalten. Dafür habe ich keine Erklärung. So wie Sie es schildern, muss es sich hier um einen Fehler handeln.

  15. Ich habe 970€ rente kann die gepfaendet werden wenn ja wieviel


    ANTWORT: Sofern es eine “normale” Pfändung ist (also z.B. keine Pfändung wegen Unterhaltsschulden) gilt die obige Pfändungstabelle, nach der erst pfändbare Beträge entstehen, wenn das monatliche Nettoeinkommen über 1.073 Euro liegt. Da ist bei 970 Euro also noch nichts zu holen.

  16. Hallo, Mein Opa hat Pflegestufe II bekommt einen Rente von 1034€ + 130€ Zusatzrente, Pflegegeld zu 545€ und 380€ Miete. Wie wird da der Pfändungsfreibetrag errechnet? Wenn ich laut Tabelle gehe sind 704,28€ Pfändbar abzüglich des Pflegegeldes dann nur noch 159,28€. Sehe ich das jetzt richtig, oder kann sich der Betrag durch die Pflegestufe und die 100% Behinderung noch erhöhen?


    ANTWORT: Ich verstehe nicht ganz, sind die 380 Euro Miete als Ausgabe gemeint? Oder ist das ein Zuschuss? Oder ist Ihr Opa Vermieter? Ansonsten gilt natürlich, dass das Pflegegeld unpfändbar ist, denn es dient ja dem Zweck der Pflege. Gehe ich nur von seinem eigentlichen Einkommen aus (1164 Euro) komme ich auf einen pfändbaren Betrag von 60,28 Euro nach der Tabelle. Sollte mit “Miete” tasächlich eine Einnahme gemeint sein (i.S. Mietzahlungen von seinem Mieter), dann wäre allerdings fraglich, ob diese Einnahme überhaupt geschützt ist. Eine Erhöhung des Freibetrages ist möglich, wenn man spezifische Mehrbelastungen nachweist; das wird dann individuell durch das Gericht geprüft (§ 850f ZPO). Hierunter fallen besondere krankheitsbezogene Aufwendungen.

  17. Moin aus Schleswig-Holstein, der §-Dschungel zum Thema Inso, naja. Grundsätzlich finde ich mich zurecht, leider finde ich jedoch nichts zum Thema, Unterschied der Pfändungsrate, zwischen Einzeleinkommen und/oder zusammengerechnetem Einkommen.

    Mein Mann hat ein durschn. Monatsnetto in Höhe von 1.920,00 €. Der IV hat bei Gericht ein durchschnittliches Netto von 2.000,00 € angegeben und die Zusammenrechnung mit der Unfallrente in Höhe von 354,00 € beantragt. Wie haben eine sofortige Beschwerde gemacht, da unseres Erachtens nach die Tatsachenfeststellung bzgl. des durchschnittlichen Nettoeinkommens verschwommen ist, da dieses nur aus den Monaten Feb., März und April berechnet wurde statt aus Jan, bis April. Zum anderen, setzt die Zusammenrechnung die grundsätzliche Pfändbarkeit voraus. Das ist jedoch bei BU Renten nicht der Fall, weil sie nicht, oder nur nach § 850b ZPO bedingt pfändbar sind, weil sie einen Teilverlust der Arbeitsfähigkeit ausgleichen sollen und in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht benannt sind. Laut Ablehnungsbeschluss, sei die Rente gemäß § 850b ZPO, bedingt pfändbar. Ich bedanke mich schon einmal für Ihre Antwort.

    Antwort: ich kann gleich vorweg schicken, dass ich in keinem Fall Ihre Frage so beantworten werde können, wie Sie es wahrscheinlich erwarten. Denn hier haben Sie es durchweg mit Einzelfallprüfungen des Gerichts zu tun. Die Annahme, dass § 850b Abs. 2 ZPO in der Insolvenz keine Anwendung findet (d.h. die Ausnahme von der Unpfändbarkeit nicht anwendbar ist) ist leider schon sehr lange durch die Rechtsprechung des BGH widerlegt. Die entscheidende Textstelle der BGH-Entscheidung lautet wie folgt:

    “Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich auch nicht dazu führen. Dies folgt schon aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.” (BGH, Urt. v. 03.12.2009 – IX ZR 189/08 OLG Stuttgart)

    Ich befürchte also, dass Sie, wenn Sie sich allein auf diesen Aspekt beziehen, keinen Erfolg haben werden. Selbstverständlich muss das Gericht dann auch die Billigkeitsprüfung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO durchführen. Ob das in Ihrem Fall (hinreichend) geschehen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch kann die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt angefochten werden, dass das Gericht zu einem falschen pfändbaren Betrag gelangt ist, weil es die Einkommen nicht ordnungsgemäß angesetzt hat. Gerichte neigen auf dieser ersten Stufe immer dazu, die Vorträge des Insolvenzverwalters ungeprüft zu übernehmen. Hier aufzupassen, ist also durchaus lohnenswert. Wenn Sie allerdings bei der Auffassung bleiben, dass die Rente von vornherein nicht in die Insolvenzmasse fällt, könnte Sie das Gericht darauf hinweisen, dass Sie beim Prozessgericht klagen müssten (also das Insolvenzgericht gar nicht zuständig ist).

  18. Hallo ich verdiene 2150 Euro netto bin geschieden und muss meiner Ex Frau 400 Euro monatlich Nachehelichen Unterhalt zahlen und bezahle 700 Euro für das gemeintschaftliche Haus indem ich wohne. Wieviel wäre bei mir pfändbar.


    ANTWORT: Wenn die 2.150 Euro das Pfändungsnetto darstellen (also wenn in dieser Summe keine pfändungsgeschützten Beträge enthalten sind gem. § 850a ZPO), dann wäre in Ihrem Falle unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht von einem pfändbaren Betrag von 335,98 Euro auszugehen (also so, wie oben aus der Tabelle abzulesen). Man muss hier nur doppelt aufpassen, dass die Unterhaltszahlung vom Arbeitgeber auch berücksichtigt wird. Aber rechtlich ist die Sache klar, da § 850c ZPO nachehelichen Unterhalt einbezieht (“Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung […] einem früheren Ehegatten […] Unterhalt …”). Das heißt natürlich auch, dass das nur solange gilt, solange der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird. Die Aufwendungen für das Haus sind allerdings hierbei irrelevant.

  19. Hallo,
    Ich hätte ne Frage. Ich habe seit drei Jahren Lohnpfändung und bin seit 1 Monat verheiratet. Meine Frau ist schwanger und in Mutterschutz. Ich müsste doch theoretisch meine Frau als Unterhaltspflichtige haben. Weil die haben von 2064,14 euro netto 557 euro gefändet, wenn ich auf Tabelle gucke müssten die nur ca. 290 Euro pfänden. Was stimmt denn da nicht???????????


    ANTWORT: Der Arbeitgeber berücksichtigt von sich aus die Pfändungstabelle. Sie müssten bei ihm in Erfahrung bringen, warum er Ihre Ehefrau als Unterhaltsberechtigte nicht berücksichtigt. Das muss er grundsätzlich, es sei denn, der Gläubiger hat einen Antrag auf Herausrechnung wegen eigenem Einkommen der Ehefrau gestellt gemäß § 850c Abs. 4 ZPO.

  20. Guten Tag, Ich habe eine Bewilligung einer Gehaltsexekution bekommen! Nun meine Frage? Wieviel kann man bei mir pfänden? Ich bin Alleinverdiener, verdiene Netto € 2000.-Familienbeihilfe € 389.- bin verheiratet und habe zwei Kinder mit 9 u. 11 Jahren wir leben alle im gemeinsamen Haushalt Miete: € 650.- Strom € 70.- Wasser,Kanal € 80.- Heizung € 80.- Versicherungen gesamt €320.-und Essen, Trinken, Kleidung, Schule, Auto, etc.ca.€1000.- Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!!!MfG Christian


    ANTWORT: Falls wir von einer Pfändung in Deutschland sprechen (“Gehaltsexekution” ist ja ein Begriff, der in der Schweiz – gut, die haben keinen Euro – und in Österreich verwendet wird), wären drei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, also zwei Kinder und eine (einkommenslose) Ehefrau. Von Ihrem Einkommen wären demnach maximal 21,49 Euro pfändbar (genauer kann man es erst nach Prüfung der Einkommenszusammensetzung sagen, aber dann wird es höchstens weniger und nicht mehr sein). Sozialzuschüsse sind in aller Regel unpfändbar, werden also zum Einkommen nicht hinzugerechnet, dasselbe gilt für Kindergeld. Aber wie gesagt, das gilt nur in Deutschland, also wenn es um eine Pfändung in Deutschland geht.

  21. Hallo habe einen Pflege bedürftigen Sohn und Zahl dafür unterhalt. Jetzt sagt mein Insolvenz Verwalter das der Betrag zu wenig ist und ich daraus einen Vorteil hätte gegen über den Gläubigern. Jetzt will er das mein Sohn nicht berücksichtigt werden soll. Habe auf der Lohnsteuer 0,5. Frage geht das so einfach? Das sind mit Berücksichtigung 260 Euro ohne 648.


    ANTWORT: Eine bestehende Unterhaltspflicht ist immer dann pfändungstechnisch zu berücksichtigen, wenn entweder der Unterhaltsberechtigte beim Unterhaltspflichtigen lebt oder (wenn dies nicht der Fall ist) die Zahlung von Unterhalt nachgewiesen werden kann. Auf die Höhe des gezahlten Unterhalts kommt es dabei allerdings gerade nicht an. Dies ist gerichtlich mehrfach entschieden worden. Insbesondere wird die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nicht von der Zahlung einer bestimmten Summe abhängig gemacht. Die Grenze nach unten allerdings ist, wenn die Höhe des gezahlten Unterhalts so niedrig ist, dass man sie als unerheblich ansehen muss. Ob das in ihrem Falle so ist, kann ich leider mangels genauerer Kenntnis Ihrer Umstände nicht beurteilen.

  22. Hallo,ich bin alleinerziehend von einer 6 jährigen Tochter und verdiene 1.150€ + Nebenverdienst mit 450€.Wieviel ist bei mir pfändbar?Ich muss bald die Eidesstattliche abgeben.


    ANTWORT: 1.150 € + Nebenverdienst 450 € macht 1.600 Euro; bei einer Unterhaltspflicht wären rein rechnerisch 60,98 Euro pfändbar. Das allerdings nur, wenn der pfändende Gläubiger beide Einkommen hat zusammenrechnen lassen (dazu muss er einen Antrag stellen), weil sich aus den Pfändungen der einzelnen Summen jeweils noch kein pfändbarer Betrag ergibt. Sollten Sie in dem Hauptjob Vollzeit arbeiten, könnten Sie dann immer noch einen Antrag stellen, dass das Einkommen aus der zweiten Tätigkeit nur hälftig angerechnet wird, denn die Rechtsprechung behandelt das dann als Mehrarbeit im Sinne des § 850a ZPO; dann müsste man also rechnen: 1150 + 1/2 x 450 = 1375 €, und daraus ist nichts pfändbar, da die Pfändbarkeit bei einer Unterhaltspflicht erst ab 1.480,00 Euro beginnt.

  23. Vielleicht können Sie mir helfen. Lebe seit 1/Jahr mit meiner Ehefrau in Thailand. Meine Exfrau hat eine Pfändung auf meine gesetzliche Rente /Bund vornehmen lassen. Das zuständige AG hat nicht überprüft, ob die Forderung rechtskräftig ist. Muss ich den Pfändungs u Überweisung Beschluss hinnehmen, oder kann ich dagegen angehen. ich bekomme noch eine weitere Rente in Höhe von 860 Euro. Die gepfändete Rente beläuft sich auf 670 Euro. Kann von 860Euro keine Familie ernähren. Bin selbst pflegebedürftig. Kann aber von dtsch. Versicherungen keine Hilfe erwarten. Bitte um evtl Hilfestellung. Kann mir anwaltliche Hilfe finanziell nicht erlauben. Vielen Dank im voraus Hilmar H.


    ANTWORT: Es ist wirklich sehr schwierig, auf eine so komplexe und zugleich auch außergewöhnliche Sachlage eine zutreffende Antwort zu geben. Man kann sicher sagen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ergehen kann, wenn es keinen rechtskräftigen Titel gibt. Sollte gleichwohl ein solcher Beschluss ergangen sein, kann dagegen natürlich rechtlich vorgegangen werden. Wie es praktisch möglich sein soll, ohne Titel einen solchen Beschluss zu bekommen, ist mir allerdings unklar, da bei Einreichung eines solchen Antrags der Titel im Original beizufügen ist. D.h., dass das Gericht in jedem Falle auch das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels prüfen muss. Im übrigen ist es natürlich so, dass eine Pfändung bei der Rentenversicherung in Deutschland bedeutet, dass das deutsche Pfändungsrecht angewendet wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie sich im Ausland aufhalten. Das bedeutet, dass die Rentenversicherung bei einer Pfändung der Rente (und damit Einkommen im Sinne der §§ 850ff. ZPO) die Pfändungstabelle von sich aus beachtet, was dann auch bedeutet, dass bei Ihrem monatlichen Einkommen keine Pfändungsbeträge entstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO handelt.

  24. Meine Frage ist ich bin verheiratet, beide wohnen zusammen.was meinen die mit Unterhaltspflicht meine Kinder sind groß.. wie wird es als Paar berechnet?. Das kann man nicht ersehen.


    ANTWORT: Unterhaltspflichten sind hier selbstverständlich nur zu berücksichtigen, wenn sie aktiv bestehen. Dies ist nicht mehr der Fall bei Kindern, die ihre 1. Ausbildung abgeschlossen oder einen eigenen Hausstand begründet haben. Die Unterhaltspflicht wird auch dann nicht berücksichtigt, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht im gleichen Haushalt wie der Unterhaltsverpflichtete lebt und tatsächlich keine Unterhaltsleistung erbracht wird. Ich gehe davon aus, dass Ihre Kinder also nicht mehr als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden können. Die Ehefrau gilt ebenfalls als Unterhaltsberechtigte. Die Berechnungssituation ist keine andere, als gegenüber einem Kind. Eine Unterhaltspflicht kann also nicht nur bei leiblichen Kindern bestehen. Es ist festzustellen, dass die Unterhaltspflicht gegenseitig besteht, d.h., dass jeder der beiden Ehepartner seinen erhöhten Pfändungsfreibetrag aufgrund seiner Unterhaltspflicht geltend machen kann. Eine praktische Bedeutung hat hier, dass der Gläubiger bei eigenem Einkommen des Ehepartners diesen bei der Berechnung herausrechnen lassen kann, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Allerdings ist das auch keine typische Ehegattenproblematik, dies wäre auch dann möglich, wenn das unterhaltsberechtigte Kind ein hinreichendes Einkommen hätte. Mit Unterhaltsberechtigter in obiger Tabelle ist also jede Person gemeint ist, für die der Unterhaltspflichtige (um dessen pfändbares Einkommen es hier geht) Unterhalt leistet. Wann eine Unterhaltspflicht vorliegt, ergibt sich aus dem Gesetz. Das ist per se bei leiblichen Kindern und bei Ehepartnern der Fall.

  25. Meine Darbie ist…, wo liegt der Freibetrag wenn man Verheiratet ist???


    ANTWORT: Bei eine Unterhaltspflicht sind Nettoeinkommen bis 1.479,99 Euro unpfändbar. Den genauen Freibetrag kann man allerdings bei Einkommen, die über diesem Betrag liegen, immer nur dann benennen, wenn man die Höhe des entsprechenden Einkommens kennt. Das können Sie oben gut aus der Tabelle ablesen. Zu den Unterhaltspflichten gehört auch die Ehefrau (bzw. der Ehemann), allerdings kann der Gläubiger einen Antrag stellen, dass diese Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt wird (§ 850c Abs. 4 ZPO). Da hierfür als eigenes Einkommen des Ehegatten auch geringfügige Einkommen schon Bedeutung haben (man geht bei Einkünften von ca. 500 € davon aus, dass der Ehegatte grundsätzlich herausgerechnet werden kann), ist es nicht ganz unmöglich, dass ein Gläubiger einen solchen Antrag stellt. Solange er das allerdings nicht tut, bleibt es bei der Berücksichtigung des Ehegatten für die Feststellung des pfändbaren Betrages.

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