Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Guten Tag ! Ich beziehe ALG II (402,73 + 450,- f. Miete) u. habe zusätzl. einen kleinen Minijob (105,- € netto). Arbeit durch Krankheit verloren. Leider auch Insolvenz. Nun hat man mir meinen Juli-Lohn gepfändet. Wie kann dies bitte sein? Ich liege weit unter der Pfändungsfreigrenze !!! Ich gehe nicht aus Langweile arbeiten,sondern um alles bezahlen zu können. Wie ich das nun tun soll ??? Bin fix und alle !!! Für wen gelten diese Gesetze, wenn sich nicht daran gehalten wird? Vielleicht können Sie es mir beantworten ?! Und was ich tun kann. Freundliche Grüße Ellen


    ANTWORT: Das sind so die Fragen, die man ohne Nachfrage kaum ordnungsgemäß beantworten kann. Denn es wäre schon wichtig zu fragen, wieso es überhaupt eine Pfändung gibt, wenn Sie in Insolvenz sind. Wenn es aber so ist wie Sie schreiben, nämlich dass Ihr Lohn-Einkommen 105 € beträgt, wird in jeden Fall die Pfändung scheitern, da Ihre Freigrenze ja wesentlich höher ist (siehe Tabelle oben). Eine Pfändung wäre hier allenfalls erfolgversprechend, wenn man alle Einkommen zusammenrechnet und man mit der Summe dann über den Pfändungsfreibetrag käme. Hierzu müsste es aber zunächst einen entsprechenden Antrag des Gläubigers beim Gericht geben. Aber selbst dann würden in Ihrem Falle noch keine pfändbaren Beträge erreicht werden. Allerdings muss man (abgesehen von der ersten Frage, nämlich ob hier im Laufe der Insolvenz überhaupt eine Pfändung möglich ist) immer beachten, dass eine Pfändung grundsätzlich unabhängig davon möglich ist, ob diese Pfändung zum Schluss dem Gläubiger etwas bringt oder nicht. D.h., Ihr Einkommen ist selbst dann pfändbar, wenn sich keine pfändbaren Beträge daraus ergeben. Das bedeutet in der Konsequenz, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen behalten und der Gläubiger leer ausgeht.

  2. Hallo ich habe ab sep.14 mein zweites Kind bekommen mein Arbeitsvertrag hat mein Arbeitgeber auslaufen lassen ging bis feb.2015 ab feb.2015 bekam ich Elterngeld nicht mal 300€ Mai 2016 Arbeitslosengeld 1. Lebe in einer lebensgemeinschaft mit zwei kinder für mein erstes kind bekomme ich Kindesunterhalt und beide Kinder kindergeld wo liegt meine freigrenze?


    ANTWORT: Bei zwei Unterhaltspflichten beginnt die Pfändbarkeit bei einem Nettoeinkommen von 1.710,00 Euro. Zu diesem Nettoeinkommen zählt aber nicht das Kindergeld, da dieses in jedem Falle pfändungsfrei ist. Auch der Unterhalt für die Kinder gehört dort nicht dazu, da dieser als Einkommen der Kinder gilt. Nur für den Schutz Ihres Konto müssen Sie spezielle Sachen beachten, zum einen, dass Sie sich von einer Schuldnerberatungsstelle eine Bescheinigung zur Erhöhung Ihres Freibetrages besorgen. Dieser Freibetrag ist für zwei Unterhaltsverpflichtungen zuzüglich freigestelltem Kindergeld ca. 2080 €. Zum anderen ist zu beachten, dass die Unterhaltszahlungen für die Kinder auf Ihrem Konto nicht zusätzlich geschützt werden. Falls Sie über den Freibetrag auf dem Konto kommen, sollten Sie dafür sorgen, dass die Unterhaltszahlungen statt auf Ihr Konto auf das jeweilige Konto der Kinder überwiesen wird. Das wäre auch korrekt, da – wie gesagt – Unterhalt als Einkommen des jeweiligen Kindes betrachtet wird.

  3. B wird durch ein rechtskräftiges Urteil im Oktober 2015 zur Zahlung von 2.250 Euro verurteilt. K verfügt über eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Zustellungsnachweis. Da B nicht zahlt, beabsichtigt K dessen Arbeitseinkommen pfänden zu lassen. B arbeitet derzeit als Arbeitnehmer bei einer Baufirma und verdient monatl. 1.520 Euro netto. B ist gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig. Könnte man das Arbeitseinkommen des B pfänden lassen ?


    ANTWORT: Gepfändet werden kann das Einkommen natürlich, denn die Pfändung selber ist unabhängig davon, ob sie letztlich erfolgreich ist oder nicht. Der Erfolg tritt für den pfändenden Gläubiger ja erst dann ein, wenn ihm Geld überwiesen wird. Das allerdings könnte schwierig werden, da bei drei Unterhaltspflichten die Pfändung frühestens ab einem Nettoeinkommen von 1.930,00 Euro zu pfändbaren Beträgen führt. Man kann also, wenn nicht noch andere Aspekte hinzutreten (und da könnte es einige geben), grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Pfändung des Einkommens bei B nicht bewirkt, dass hierdurch sein monatliches Einkommen geschmälert wird. Bei nur zwei Unterhaltspflichten wäre es im Übrigen nicht anders. Wie Sie der Tabelle oben entnehmen können, beginnt die Pfändbarkeit auch dann erst bei einem höheren Nettoeinkommen, nämlich ab 1.710,00 Euro. Lediglich bei Vorligen nur einer Unterhaltspflicht würden in Ihrem Fall kleinere Summen pfändbar sein.

  4. Guten Tag,
    wenn bereits eine Pfändung bei meinem Arbeitgeber vorliegt. Kann dann nochmal eine gestellt werden? Kann ich Einspruch einlegen ? Da ich Alleinverdiener für 3 Personen bin , da mein Mann keinen Gehalt bezieht.


    ANTWORT: Bei dem obigen Artikel geht es um die Pfändungsfreigrenze, Ihre Frage gehört also nicht ganz hierher. Es handelt sich aber (soviel kann ich hier sagen) um eine „unechte“ Doppelpfändung. Wie Sie dagegen vorgehen können lesen Sie am besten hier:

    Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1 und Teil 2.

  5. Guten Tag, meine Frage: Ich und mein Mann haben beide ein P-Konto. Wir haben gemeinsam ein Kind. Bei mir wird das Kindergeld angerechnet und das Kind. Das Kind wird das auch bei meinen Mann mit angerechnet? Oder nur bei einen Ehepartner?

    ANTWORT:
    Die Unterhaltspflicht wird grundsätzlich bei jedem Elternteil getrennt berücksichtigt, jeder Unterhaltspflichtige hat also den vollen eigenen Freibetrag, wie es sich aus der obigen Tabelle entnehmen lässt.

  6. Guten Tag,

    Ich habe ein Netto Einkommen von 1440,00€ Monatlich. Bin seit 2011 in einer Privat-Insolvenz, das Verfahren ist schon eingestellt, bin noch bis 9/2017 in der Wohlwollensphase. Zum jetzigen Zeitpunkt habe ich keine Abzüge (Pfändung) da meine Tochter bisher noch zur Schule ging. Diese begingt nun eine Ausbildung und hat im ersten Ausbildungsjahr ein Brutto Gehalt von 975,69 €. Sie Wohnt auf Grund Ihrer Ausbildung Zeit in einer WG – Monatliche Mietkosten 350 €. Meine Frage hab ich auf Grund der Ausbildung meiner Tochter nun auch einen Pfändungsbetrag zu leisten? Da Sie ja noch in der Ausbildung ist, und ich Ihr gegenüber noch Unterhaltspflichtig bin.


    ANTWORT: Man muss hier zwei Aspekte unterscheiden. Der erste ist, ob formal überhaupt noch eine Unterhaltspflicht besteht. Das kann man sicher bejahen. Allgemein gilt hier, dass diese Pflicht mit Abschluss der ersten Ausbildung endet oder wenn ein eigener Familienstand gegründet wird.

    Die andere Frage aber ist, ob Sie aufgrund des Einkommens des Kindes aktuell als unterhaltspflichtig anzusehen sind, ob Sie also – unabhängig von der formalen Unterhaltspflicht – auch tatsächlich zur konkreten Zahlung verpflichtet sind. Da ist pfändungsrechtlich (und das gilt ja auch im Verfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung) § 850c Abs. 4 ZPO wichtig. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder könnte einen Antrag stellen, dass die Tochter wegen des eigenen Einkommens herausgerechnet wird, also bei der Feststellung des pfändbaren Betrages nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird. Im normalen Vollstreckungsverfahren übersehen die Gläubiger das häufig, so dass es zu einer solchen Antragstellung nicht kommt und weiter der höhere Pfändungsschutz gilt. In Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung aber haben Sie von sich aus eine Mitwirkungspflicht, müssen also wesentliche Änderungen mitteilen. Dazu zählen alle Umstände, die für die Berechnung des Pfändungsfreibetrages wichtig sind, also auch ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten und dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.

    Und noch eines ist bei alledem wichtig: Auch wenn Ihre Tochter noch unterhaltsberechtigt ist und Sie aktuelle Unterhaltszahlungen leisten müssen, gilt die erhöhte Freigrenze von vornherein nur dann, wenn Sie tatsächlich Unterhalt leisten. Das müsste sogar Ihr Arbeitgeber von sich aus prüfen. Solange Unterhaltsberechtigte im selben Haushalt leben, ist das nicht zu prüfen, da man dann davon ausgehen darf, dass der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt wird. Lebt der Unterhaltsberechtigte nicht im selben Haushalt, muss hingegen immer nachgewiesen werden, dass Unterhalt (in der Regel) in Geld gezahlt wird.

    Zusammengefasst gilt also: Zahlen Sie derzeit für das nicht in Ihrem Haushalt lebende Kind Unterhalt in Geld und stellt der Treuhänder keinen Antrag, die Unterhaltspflicht wegen eigenem Einkommens des Kindes ganz oder teilweise herauszurechnen, dann steht Ihnen weiterhin der erhöhte Freibetrag für eine Unterhaltspflicht zu. Sonst allerdings nicht.

  7. Hallo,
    Meine Frage wäre ich verdiene netto 1500-1600 und meine Frau ca 600 in monat.meine Frau haben die von insolvenz getrennt ist das okey.ob wohl ich unterhaltpflichtige person habe das die von mir bis 400 euro pfänden?
    MfG


    ANTWORT: Ihre Frau gilt als Unterhaltspflicht für Sie. Dies folgt automatisch daraus, da Sie miteinander verheiratet sind. Grundsätzlich wird eine Unterhaltspflicht also bei der Feststellung des pfändbaren Betrages berücksichtigt. Es ist allerdings möglich, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen hat, diese ganz oder teilweise “herausrechnen” zu lassen. Ein Gläubiger (oder in Ihrem Falle der Insolvenzverwalter) kann einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen, dass die unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr berücksichtigt wird. Ich nehme an, dass der Insolvenzverwalter diesen Antrag gestellt hat, da ihre Frau ein eigenes Einkommen von 600 € hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt dieses Einkommen, um Ihre Frau bei der Berechnung ihres pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Man käme dann bei einem Nettoeinkommen bei Ihnen zu pfändbaren Beträgen zwischen 300-370 €.

  8. Ich bekomme Rente in Höhe von 900 €.Ich bin 75 Jahre.Ich habe noch ein Angestelltenverhältnis und bekomme als Gehalt 1500 € Brutto. Wie wird das bei der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt. Wird das alles zusammen addiert oder einzeln berücksichtigt?


    ANTWORT: Rente wie auch das Einkommen aus Angestelltenverhältnis unterfallen beide als Einkommen der Pfändbarkeit gemäß § 850c ZPO. Allerdings hängt es hier sehr davon ab, wie der Gläubiger vorgeht. Pfändet er nur ihre Rente, wird dies erfolglos sein, da Sie mit Ihrer Rente unterhalb des Pfändungsfreibetrages sind. Pfändet er nur Ihr Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis, sieht es aber auch nicht viel besser für ihn aus. Immerhin sind bei 1500 € brutto (sagen wir mal über den Daumen, dass das ca. 1.000 €-1.100 € netto sind) kaum etwas pfändbar. Macht der Gläubigers es hingegen richtig, wird er zunächst einen Antrag stellen, beide Einkommen zusammenrechnen zu lassen, damit aus dem Gesamtbetrag der Pfändungsbetrag errechnet wird (§ 850e ZPO); dann käme man bei Ihnen auf ein Netto von ca. 2.000 €, wovon dann immerhin schon (wenn keine Unterhaltspflichten vorliegen) 648,28 Euro pfändbar sind. Aber Achtung! Sobald Ihr Angestellteneinkommen in Anspruch genommen wird, sollten Sie in jedem Falle einen Pfändungsschutzantrag stellen. Es ist nämlich inzwischen höchstrichterlich entschieden worden, dass ein Einkommen, das neben der Altersrente erwirtschaftet wird, grundsätzlich wie Mehrarbeit im Sinne von § 850a ZPO behandelt wird, d.h., dass es nur zur Hälfte in der Pfändbarkeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass sich dann als Pfändungsnetto ein Betrag von (nur) ca. 1.400 € ergibt, wovon dann ca. 300 Euro pfändbar sind.

  9. Beitrag KK. Habe ab 1.7.2016 DRV 1538.- und AHV ca. 220.- Brutto. Miete + KK ca. 272.-. Wieviel muss ich zahlen ??


    ANTWORT: Nehmen Sie bitte Ihr Einkommen (mehrere Einkommen zusammenrechnen) und ziehen Sie davon die Krankenversicherungskosten ab, die Sie hiervon zahlen müssen. Dann schauen Sie unter diesem errechneten Betrag in der Tabelle nach. Das ist nach Ihren Angaben wohl der maximal pfändbare Betrag, ohne Berücksichtigung, ob hierfür Gläubiger besondere Anträge (Zusammenrechnung usw.) stellen müssen. Genauer geht es leider nicht; vielleicht kommen Sie selber drauf warum… ;->

  10. Hallo. Bin derzeit arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld in Höhe von 939 Euro. Bin verheiratet und hab 1 Kind. Von meiner alten Ehe sind 2 Kinder die Unterhalt Berechtigt sind. In welcher Höhe kann mein Arbeitslosengeld gepfändet werden?


    ANTWORT: Bei Pfändungen, die sich nach § 850c ZPO richten ist nichts pfändbar. Da Sie mit ihrem Einkommen von rund 939 € noch nicht mal die Grundfreibeträge übersteigen, kommt es noch nicht mal darauf an, dass Sie Unterhaltspflichten haben, denn Sie liegen auch ohne Unterhaltsverpflichtungen noch unter dem Grundfreibetrag.

  11. Mein Sohn ist verschuldet, er bekommt nur eine kleine Rente und wurde aufgestockt, damit er Miete zahlen kann. Er wird gerichtlich betreut und bekommt für die Woche 40, 00 Euro zum leben. Ist dies korrekt, er ist 35 Jahre und weis manchmal nicht mehr aus noch ein.


    ANTWORT: Da müssen Sie mir schon mitteilen, worauf sich die Gewährung der 40 € bezieht. Nach meiner Vermutung ist das jedenfalls nicht Folge einer Vollstreckung oder Vollstreckungsfreigabe, sondern eine Festlegung im Rahmen einer Betreuung. Es tut mir leid, aber falls es so ist, kann ich die Frage selbstverständlich nicht beantworten, warum man aus “betreuungstechnischen” Gründen Ihrem Sohn 40 € in der Woche zum Leben gibt (vermutlich als Taschengeld). Das Beste wird sein, wenn Sie sich mit derartigen Fragen an die Betreuer wenden.

  12. Hallo,meine Partnerin und ich erhalten gemeinsam ALGII. Wir leben in einer gemeinsamen Wohnung, sind jedoch nicht verheiratet. Im Dezember 2013 wurde für uns beide das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Wir bzw. ich besitze ein sog. P-konto. Sämtliche Geldleistungen gehen auf diesem Konto ein. Nun wurde seitens des Jobcenter festgestellt, dass wir im vergangenen Halbjahr Oktober 2015-Ende April 2016 zuwenig Geldleistung erhalten und dies nachbezahlt bekommen. Frage: Dürfen wir das Geld behalten? wenn ja,wieviel und was passiert mit dem Rest?


    ANTWORT: Das Geld steht definitiv Ihnen zu. ALG-2-Leistungen sind für sich praktisch (so gut wie) immer unpfändbar. Das einzige Problem ist, dass die Nachzahlung auf das Konto nicht automatisch freigegeben wird. D.h., soweit Sie mit dieser Nachzahlung Ihren monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen, wird die Bank gleichwohl diesen übersteigende Betrag einbehalten. Das gilt in der Insolvenz (in der Sie sich ja befinden) genau so, wie bei einer normalen Pfändung außerhalb einer Insolvenz. Anders ist es erst, wenn Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, weil dann das Konto insolvenztechnisch gar nicht mehr relevant ist. Sie müssen also einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass die Nachzahlung auf dem Konto freigegeben wird. Dies ist ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, den Sie beziffert stellen müssten (und auch können, da Sie vor Überweisung des Jobcenters ja von dort einen Bescheid erhalten).

  13. Hi mein Mann hat eine kontopfändung trotz p Konto und privat Insolvenz….. Monatliches Gehalt liegt netto bei 2381,85 Cent wir sind 4 Leute ….. 350 wollen die einbehalten ist das rechtens?


    ANTWORT: Leider lassen sich solche Fragen ohne genauere Kenntnis der konkreten Umstände nur sehr ungenau beantworten. Zunächst mal stellt sich mir die Frage, wieso trotz Insolvenz eine Pfändung stattfindet. Der Zustand des Kontos in der Insolvenz ist bis zur Wohlverhaltensphase der gleiche wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. Dies allerdings nicht aufgrund einer Pfändung sondern deshalb, weil das Konto in die Masse fällt. Der Schutz ist allerdings genauso geregelt wie außerhalb der Insolvenz bei einer Pfändung, d.h. das Konto fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es durch das P-Konto und/oder Beschlüsse des Gerichts geschützt ist. Vielleicht meinten sie das, denn Pfändungen innerhalb der Insolvenz sind nicht mehr “erlaubt”.

    Zu ihrer eigentlichen Frage: der Normalfall ist der, dass der Insolvenzverwalter bereits beim Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes abholt. Sollte dies in Ihrem Falle auch so sein, müssen Sie beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen, dass alle Zahlungen des Arbeitgebers auf diesem Konto freigestellt werden. Es handelt sich dabei um einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO. Wir haben in einem neueren Artikel genau beschrieben, wie dieser Antrag gestellt werden muss (lesen Sie bitte hier). Dort finden Sie auch Hinweise auf die Besonderheiten der Antragstellung in der Insolvenz unter V.1.

    Wenn später die Insolvenz aufgehoben wird und die Wohlverhaltensphase beginnt (in der Regel geschieht das ca. einem Jahr nach Eröffnung), benötigen Sie übrigens kein P-Konto mehr und können über die gesamten Kontoguthaben unbeschadet wieder verfügen.

  14. Hallo…das Amtsgericht will bei mir eine lohnpfändung wegen fehlender unterhaltsleistung durchführen. Da steht in der Urkunde ein Freibetrag von 950 Euro. Ich verdiene netto ca. 1079 Euro im Monat. …wie kann ich den Freibetrag erhöhen?


    ANTWORT: Die oben genannte Tabelle gilt nicht für Pfändungen, die wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO erfolgen. Hier müssen Sie gegen die Pfändung selbst vorgehen und dann entscheidet das Gericht, ob eine Pfändung in dieser Größenordnung in Ihrem speziellen Fall zulässig ist. Die automatisierte Feststellung des Pfändungsfreibetrages, wie Sie ihn bei § 850c ZPO finden, wird hierbei durch die richterliche Entscheidung ersetzt.

    Im Prinzip ist es so, dass der pfändende Unterhaltsgläubiger im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den er an das Gericht sendet, den Betrag, bis zu welchen die Abführung von Ihrem Einkommen erfolgen kann, selbst festlegt. Wenn der Schuldner gegen diese Festlegung nicht vorgeht, dann bleibt es eben dabei und das Gericht segnet das ab. Das liegt ganz in der Hand des Schuldners hier etwas zu unternehmen, während es bei Pfändungen, auf die § 850c ZPO anzuwenden ist, kaum Streit darüber geben kann, wie hoch der pfändbare Betrag tatsächlich ist. Geht es bei § 850c ZPO also um einen pauschalierten Freibetrag, legt § 850d ZPO den individuellen (und niedrigeren!) Mindestbedarf zugrunde.

    Deshalb hilft die Tabelle bei Unterhaltsschulden nicht weiter.

  15. Sehr geehrter Damen und Herren, Ich würde gerne wissen, wie wird mein Einkommen aus der Schweiz umgerechnet. Wechselkurs oder Kaufkraft Verhältnis.


    ANTWORT: Das hängt ein wenig davon ab, bei welcher Gelegenheit sich diese Frage stellt. Ich gehe mal von dem Normalfall aus, dass aus irgendwelchen Gründen in Deutschland der pfändbare Betrag aufgrund des Schweizer Einkommens errechnet werden muss (zum Beispiel bei Insolvenzen, bei denen der Antragsteller den Antrag noch in Deutschland stellte und nach der Eröffnung der Insolvenz in die Schweiz gegangen ist). In diesem Falle wird der pfändbare Betrag nach den deutschen Regeln unter Zugrundelegung der oben genannten Pfändungstabelle festgestellt. Da die deutschen Freibeträge pauschaliert sind, lassen sich Mehraufwendungen nur über einen Antrag durchsetzen. Dies geschieht in solchen Fällen selbstverständlich auch, da das Lohnniveau und die Kosten in der Schweiz wesentlich höher sein dürften als in Deutschland. Auch hier ist der Antrag nach deutschen Pfändungsschutzregeln zu stellen, also insbesondere nach § 850f ZPO.

  16. Guten Tag, ich würde mich über eine Auskunft freuen, da ich etwas verwirrt bin durch die Tabelle. Ein selbständiger Handelsvertreter hat doch kein Nettoeinkommen, sondern einen Umsatz. Wenn dieser Umsatz nun bei 3000-, € netto liegt, er ein unterhaltspflichtiges Kind hat, muss er dann nur 760,98 € an den Gläubiger (z.b. Finanzamt) zahlen im Falle einer Pfändung?


    ANTWORT: Wenn Sie selbstständig sind, können Sie die Tabelle selbstverständlich nicht unmittelbar anwenden. Denn es fehlt dann auch an einem Arbeitgeber, der diese Tabelle berücksichtigen könnte. § 850ff. ZPO gilt zunächst einmal für wiederkehrendes Einkommen von unselbstständig Beschäftigten. Das bedeutet nicht, dass Sie als Selbstständiger keinen Rechtsschutz haben. Er muss in diesem Falle allerdings in der Regel durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erst durchgesetzt werden. Ihnen stehen als Selbstständiger unterm Strich die gleichen Freigrenzen zu, wie einem Unselbstständigen. Das ergibt sich aus § 850i ZPO. Der Auftraggeber, der ihnen Geld schuldet, kann nicht als Arbeitgeber angesehen werden. Denn im Falle der Selbstständigkeit kommt es sehr darauf an, wie das Gesamteinkommen sich gestaltet. Es kann hier sehr viele zahlende Stellen geben und erst aus der Zusammenschau aller Zahlungen kann man sehen, welche Beträge insgesamt entstehen und welche Beträge daraus pfändbar sind. Aus diesem Grunde geht es nur über einen Beschluss der Vollstreckungsstelle (in der Regel ist dies das Vollstreckungsgericht). Auf dem Konto stellt sich die Frage indessen nicht (solange der P-Konto-Freibetrag genügt), weil der Schutz des P-Kontos generell nur die Höhe des eingehenden Betrages berücksichtigt.

  17. Habe eine Lohnpfändung und 5 Gläubiger werden bedient, den Rest ( 1100,-) bekomme ich auf mein normales Girokonto. Darf der Gläubiger, der schon von der Lohnpfändung bedient wird, auch noch mein Konto (kein P) Pfänden?

    Vielen Dank für Eure Hilfe


    ANTWORT: Ja, er darf, aber Sie können dagegen erfolgreich etwas tun. Lesen Sie doch bitte mal unseren letzten Artikel dazu hier. Im Übrigen allerdings noch ein Hinweis: Falls eine Kontopfändung erfolgt, müssen Sie Ihre Bank anweisen, dieses Konto als P-Konto zu führen (sonst geht dann gar nichts mehr).

  18. Bin wegen Krankheit Erwerbsunfähig.Erhalte von Deutschland und von Spanien da ich hier wohne ein Erwerbslosenrente. Lebe mit meiner Frau zusammen selber kein Einkommen. Ist von diesen Zahlungen gesamt 1328,27 pro Monat durch einen Gläubiger in Deutschland ein Betrag pfändbar?


    ANTWORT: Der Kern ihrer Frage ist (denke ich), ob die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO auch dann anwendbar ist, wenn Sie im Ausland leben. Das kann man ganz klar bejahen. Es kommt nicht darauf an, wo Sie sich befinden, sondern wo die Pfändung stattfindet. Wenn also jemand bei Ihrer Rentenstelle in Deutschland oder Ihr deutsches Konto pfändet, bestehen in jeden Fall die gleichen rechtlichen Bedingungen. Würde man hingegen in Spanien pfänden (zum Beispiel Ihr dortiges Konto), wäre das spanische Recht anzuwenden.

    Aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Frau, die zudem offenbar kein eigenes Einkommen hat, beträgt der Freibetrag mindestens 1470 € und ist deshalb höher, als das tatsächlich ausgezahlte Einkommen (in Ihrem Falle die Rente). Bei Vollstreckungen in Deutschland wäre also nichts zu holen. Es kommt natürlich etwas darauf an, wo eine Pfändung stattfindet. Sollte die Pfändung bei Ihrem Rententräger erfolgen, wird dieser von sich aus die unpfändbaren Beträge berücksichtigen. Sollte eine Kontenpfändung stattfinden (wenn Sie also noch ein Konto in Deutschland haben), dann wäre dieses allerdings noch als P-Konto zu führen (und für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einzureichen).

  19. Schönen guten Tag. Laut dieser Pfändungstabelle müsste mir ein Mindestbehalt von 1080€ bleiben. Tatsächlich sind es aber nur 910€ Netto. Wie kann das sein wenn ich für insgesamt 3 Kinder unterhaltspflichtig bin ?


    ANTWORT: Ich nehme an, dass es sich bei Ihnen um eine Pfändung wegen rückständigen Unterhalts nach § 850d ZPO handelt. Hier gilt: die Tabelle nach § 850c ZPO ist nicht anwendbar. Die Höhe des pfändbaren Betrages wird dort individuell bestimmt, es gibt hierfür Richtlinien, die allerdings nicht gesetzlich festgelegt sind.

  20. Hallo, mein Arbeitgeber hat meiner Arbeitkollegin bei der letzten Rate der Pfändung die volle Monatsrate in Höhe von 340,–€ gepfändet und weitergeleitet. Es waren ursprünglich nur noch ca.170,–€ offen. Der Insolvenzverwalter hat auf die Rückforderung geantwortet, daß hier schon alles abgewickelt sei. Wie verhält sich diese Sache rechtlich? Gibt es eine Tagestabelle zur Berechnung der Pfändung? Muß der Arbeitgeber dafür haften?


    ANTWORT: Wenn ich Sie richtig verstehe, hat der Arbeitgeber mehr überwiesen als letztlich geschuldet war. Sollte das so sein, kann der Schuldner das Geld selbstverständlich zurückverlangen. Je nachdem, wer den Fehler gemacht hat entweder beim Nutznießer oder auch beim Arbeitgeber.

  21. Ich habe ein P-Konto, wie verhält es sich, wenn auf mein P-Konto außer meiner normalen Rente auch eine Unfallrent gezahlt wird und dadurch die Pfändungsgrenze überschritten wird. Laut § 850 ist doch die Unfallrente nicht pfändbar


    ANTWORT: Ich habe das hier schon mehrfach geschrieben, wir haben dazu auch einige Artikel auf dieser Seite veröffentlicht, die sich letztlich immer wieder mit diesem Thema beschäftigt haben: das P-Konto schützt nur statische Beträge und nicht den Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO, § 850a ff. ZPO. Es ist daher auch möglich, dass man unpfändbares Einkommen auf dem P-Konto verliert, wenn man keine Maßnahmen ergreift. Jedenfalls prüft die Bank nicht, ob das Einkommen pfändbare Anteile enthält oder nicht, sondern immer nur, ob der Gesamtbetrag den (statischen) P-Konto-Schutzbetrag übersteigt.

    Sie beziehen sich mit ihrer Aussage auf § 850b Abs. 1 Ziff. 2 ZPO; insofern haben Sie recht, dass Unfallrenten nicht sofort der Pfändung unterliegen. Es kann aber gleichwohl zur Pfändung kommen, wenn die Bedingungen des § 850b Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das aber nur nebenbei, denn wie gesagt, die Lösung für das Problem ergibt sich nicht automatisch durch den Schutz des P-Kontos.

  22. wenn ich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekomme, entspricht das dann auch dem ganz normalen Brutto aus der Tabelle, oder wird der Betrag den ich zusätzlich bekomme komplett an den Gläubiger überwiesen? Ich bekomme 1000,– brutto Urlaubsgeld und 2222 Weihnachtsgeld und habe 2 Unterhaltsberechtigte Personen. Freundliche Grüße K.S.


    ANTWORT: Zunächst einmal muss ich darauf hinweisen, dass die Tabelle nicht von Bruttobeträgen ausgeht, sondern von Nettobeträgen. Dabei ist der jeweils monatliche Gesamtnetto-Einkommensbetrag gemeint, der natürlich aus verschiedenen Komponenten wie zum Beispiel auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bestehen kann. Urlaubsgeld als Sonderzahlung ist allerdings gar nicht und das Weihnachtsgeld nur zum Teil pfändbar, wird daher bei der Bestimmung der relevanten monatlichen Nettosumme teilweise oder ganz abgezogen. Dies ergibt sich aus § 850a ZPO. Die Berechnung Ihres pfändbaren Betrages aufgrund der von Ihnen übermittelten Daten ist leider unmöglich.

  23. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin Arbeitnehmer mit schwankendem Einkommen (Netto 1100,-€-1600,-€). Ich habe mit meiner damaligen Lebensgefährtin drei Kinder, lebe seit 2011 getrennt von ihr. Den Kindesunterhalt habe ich gemäß Düsseldorfer Tabelle bezahlt dem Einkommen stets angepasst. Mein Fehler bestand darin, den notariell vereinbarten Unterhalt je Kind und Monat von jeweils 300,-€ nicht angepasst zu haben.
    So lief ein stattlicher Betrag auf der gepfändet werden soll. Mein vom Gericht festgelegter pfändungsfreier Betrag wurde auf 850,-€ festgelegt. Nun kam ein erneuter Beschluss des Gerichtes, für die Berechnung des pfandfreien Betrages im Hinblick auf die Rückstände, soll die Tabelle zu § 850c ZPO hinzugezogen werden. Nun meine Fragen, wie errechnet sich das “Nettogehalt”? Lässt sich dieses monatlich anpassen? Wie liest man diese Tabelle in meinem Falle richtig?


    ANTWORT: Es ist leider so, dass bei Unterhaltspfändungen die oben stehende Tabelle nach § 850c ZPO nicht anwendbar ist. Sofern die Voraussetzungen für eine Unterhaltspfändung gegeben sind, also die Bedingungen des § 850d ZPO erfüllt sind, werden wesentlich niedrigere Selbstbehaltssummen angenommen, die noch nicht einmal gesetzlich festgelegt sind. Man bezieht sich hier auf eine durch richterliche Rechtsfortbildung herausgebildete Tabelle, die von Ihnen benannte Düsseldorfer Tabelle. Diese Düsseldorfer Tabelle unterscheidet sich von der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO in einem wesentlichen Punkt: Nach ihr wird lediglich festgelegt, welcher Freibetrag zu belassen ist. Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO hingegen bemisst den pfändbaren Betrag vom Einkommen der betreffenden Person her. Gut, das war jetzt nicht Ihre Frage. Allerdings ergibt sich aus dieser vorausschickenden Erklärung, dass eine Pfändung nach § 850c ZPO neben der Pfändung nach § 850d ZPO nicht ohne weiteres möglich (besser: erfolgreich) ist, da die Pfändung nach § 850d ZPO in aller Regel bereits alle pfändbaren Beträge des § 850c ZPO umfasst und zusätzlich weitere Beträge unter Beschlag nimmt (an die man über § 850c ZPO gar nicht herankommen würde). Eine nachfolgende Pfändung aufgrund § 850c ZPO wird daher nur dann Wirkung entfalten können, wenn nach der Pfändungsabführung nach § 850d ZPO noch pfändbare Beträge nach § 850c ZPO verbleiben. Das wäre möglich, wenn das Nettoeinkommen der betreffenden Person sehr hoch ist. Ob das in ihrem Falle so ist, kann ich mangels näherer Kenntnisse ihres Falls nicht sagen. Sie müssten also von ihrem Nettoeinkommen (grob gesagt dem, was ihr Arbeitgeber Ihnen als Lohn zahlt) die Summe abziehen, die aufgrund der Pfändung nach § 850d ZPO abgeführt wird. Für den verbleibenden Restbetrag schauen Sie dann oben in die Tabelle, ob sich daraus noch pfändbare Beträge ergeben.

  24. Hallo,Ich habe eine Frage zur Verrechnung wenn man Sozialabgaben schuldet.Habe eine Witwenrente von 596,44 € wobei da 79,23 € Zuschuss für die Krankenversicherung incl. sind und eine eigene Rente von 568,10 € also insges. Netto 1164,54 €davon bezahle ich Krankenkasse 195,90 € bleiben also 968,64 €. Im Jahre 2005 hatte ich eine Firma mit 10 Angestellten die Pleite gegangen ist und ich somit noch einiges an Sozialabgaben schulde.Jetzt hat mir die Rentenversicherungsstelle meine Witwenrente um die Hälfte gekürzt also man zieht mir sofort nach erlassen des Bescheides 258,60 € ab somit bleiben mir 710,04 €Mit meinem Netto Einkommen würde ich unter die Pfändung Frei Grenze sowieso kommen dürfen die das machen kann man mich soweit runter Pfänden ? Ist eine Verrechnung erlaubt die einen so in Not bringt jetzt muss ich Grundsicherung beantragen weil ich nicht mal Heizöl kaufen kann.Von meinen anderen Kosten ganz zu schweigen ich kann nichts mehr bezahlen und habe zwar Widerspruch eingelegt, aber die haben zuerst mal abgezogen .Also zuerst mal das Urteil vollstreckt und dann Widerspruch einlegen na vielen Dank schöner Rechtsstaat. Grüße M.


    ANTWORT: die Verrechnungsmöglichkeit einiger öffentlicher Stellen gehört zu den völlig unlogischen Ausnahmen, die lediglich zu einer Besserstellung öffentlicher Träger führt. Eine derartige rechtliche Konstruktion widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, führt aber (und dies ist hier wesentlich wichtiger) in jedem Fall dazu, dass die Pfändungsfreigrenzen in diesem Fall nicht gelten. Vielmehr kann die Verwaltung, nur weil sie eben Verwaltung ist, so viel vom Einkommen nehmen, dass dem Betroffenen nur noch der Mindestselbstbehalt im sozialrechtlichen Sinne verbleibt. Dass es eine solche Norm noch gibt, halte ich für einen Skandal. Allerdings ändert das nichts an der Tatsache, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer derartigen Verrechnungsmöglichkeit die obige Tabelle nicht gilt. In diesem Falle können Sie nur eine entsprechende Bedarfsaufstellung ihres Sozialträgers vorlegen, um auf diese Weise Ihren sozialen Selbstbehalt nachzuweisen.

  25. Hallo,
    Ich habe momentan eine Pfändung auf meinem Konto, hab mich mit dem Gläubiger geeinigt und eine Ratenzahlung ausgehandelt. Bei meiner bank hab ich direkt ein P-Konto beauftragt. Meinen lohn von ca 1050€ bekomm ich immer zum 25ten des Monats worauf ich natürlich alle Monatlichen Kosten überweise. Nun meine Frage, da ich noch von meiner Steuererklärung Geld zurück bekomme wird diese zu meinem Einkommen drauf gerechnet? Im Mai waren es einmalig mal mehr einkommen, durch eine andere Steuererklärung sowie Strom Jahresabrechnung. Wenn ich also am 25ten Lohn bekomme und unter dem Freibetrag bin muss ich bis zum 30sten alles abgehoben haben? denn manche Beträge gehen auch anfang des Monats ab?

    Die Bank hat mich da auch leider sehr schlecht beraten, Die frage ist natürlich ob die Pfändung stillgelegt wird vom Gläubiger und das P-Konto dann nicht sogar ein Nachteil ist.


    ANTWORT: Das P-Konto bietet nur einen Grundschutz, der nicht unbedingt dem tatsächlich unpfändbaren Einkommen entspricht. Häufig ist es so, dass auf dem P-Konto Gelder einbehalten werden, die rechtlich unproblematisch nicht gepfändet werden dürfen. In diesem Falle muss der betreffende Schuldner etwas tun. Das vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

    Die monatlichen Eingänge auf Ihrem Konto werden unabhängig vom Herkommen und ihrer Einordnung (Lohnüberweisung ist Einkommen im Sinne der Pfändungschutzregeln, Rückzahlung des Finanzamts gehören strukturell zum Vermögen) zusammengerechnet. Dabei kommt es nicht darauf an, wann einzelne Zahlung innerhalb eines Kalendermonats auf dem Konto ein- oder ausgehen. Sobald durch die eingehenden Zahlungen der Freibetrag des P-Kontos erreicht wird, behält die Bank alle darüber hinausgehenden Eingänge ein. Will der Betreffende die Freigabe dieser einbehaltenen Summen erreichen, muss er in der Regel einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. In einzelnen Fällen (allerdings nur dann, wenn die Bank dies richtig bearbeitet) kann sich das Problem auch in den nachfolgenden Monaten von selbst erledigen, da Summen, die die Freigrenze des Kontos übersteigen, als Einkommen des nächsten Monats behandelt werden. Sollten Sie einen Antrag auf Freigabe der Finanzamtsrückzahlungen stellen, sehe ich darin allerdings ein Problem, da Sie die Freibetragsregelungen für Einkommen hierfür nicht nutzen können. Sie sollten allerdings folgendes beachten:

    Wenn die Pfändung von dem Gläubiger veranlasst worden ist, mit dem Sie eine Einigung erzielt haben, sollten Sie diesen zunächst auffordern, diese Pfändung zu beseitigen (lesen Sie dazu bitte gern auch hier: BGH – Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede). Sollte er sich weigern und Ihnen eine rechtliche Durchsetzung zu aufwendig sein, können Sie aber die auf diese Weise an diesem Gläubige übertragenen Gelder von diesem in aller Regel zurückverlangen.

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