Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Frage:
    Um die Pfändungsfreigrenze zu errechnen ziehe ich von meinen Entgelt die private Krankenversicherung ab.
    Meine Frage: Bei meiner Privaten Krankenversicherung habe ich einen Selbstbehalt von 1.200 EURO vereinbart um eine mtl. geringere Belastung zu erreichen. Hätte ich keinen SB vereinbart, könnte ich heute 1.000 EURO statt 800 EURO vom Gehalt abziehen um die Pfändungsfreigrenze zu errechnen. Kann ich nun den Betrag meiner mtl. PKV um 100 EURO erhöhen um die Freigrenze zu errechnen?
    Vielen Dank für eine Antwort


    ANTWORT: Der Abzug der KV-Kosten zur Feststellung des pfändbaren Betrages bei Selbständigen setzt ja immer einen Antrag des Betroffenen auf Pfändungsschutz voraus, ergibt sich also nicht wie bei Arbeitnehmern durch bloße Berechnung des Arbeitgebers. Aber auch wenn Sie nicht selbständig sein sollten, sieht es nicht sehr viel anders aus. Im Rahmen eines Antrages beim (in der Regel) Vollstreckungsgericht könnten Sie versuchen, Ihre geamten KV-Kosten abziehen zu lassen, vielleicht haben Sie damit Glück (insbesondere, wenn der vollstreckende Gläubiger nichts vorträgt). Sollten Sie einen Arbeitgeber haben, wird der zunächst die gesamten KV-Kosten berücksichtigen. Aber wenn es hart auf hart kommt, werden nur die Kosten des Basistarifs berücksichtigt. Wenn dazu eine Selbstbeteiligung gehört, dann ist es eben so. Man könnte dann allerdings die tatsächlich hierdurch auftretenden Mehrbelastungen im Krankheitsfall wieder als außergewöhnliche Aufwendungen pfändungsreduzierend geltend machen. Sieht der Basistarif keine Selbstbeteiligung vor, dann wäre es hingegen unproblematisch.

  2. Ich konnte mich mit einem Gläugiger nicht vergleichen und gehe wegen diesem nun in die Insolvenz. Mein Gehalt ist schwankend zwischen 2000 bis 3000 Euro; mein AG würde auf das Überstundenkonto soviele Stunden ausbuchen, dass ca. 2200€ jeden Monat zur Auszahlung kommen. Ich habe 3 UHP (Frau zzgl Zwillige, 4 Jahre). Mein Gehalt beinhaltet mehere Komponenten, wie VL,Schmutzzulage, Überstundenzuschlag (Sonn- u. Feiertagsarbeit, Wochenendarbeit) Auslöse und Kostenerstattung wie Hotelübernachtungen. Was ich nun anstrebe ist ein Vergleich innerhalb der Insolvenz. Es ist nur dieser eine Gläubiger übrig mit 75000€.
    was ich nun gerne wissen möchte ist:
    -sind alle Teile der Gehaltsabrechnung pfändbar?
    -es werden ca 6000€ über 60 Monate gepfändet; wie verteilt sich das Geld (wie viel erhält der Gläubiger, wie viel behält das Gericht ein)
    – wie hoch ist die Schlußrechnung nach Abschluß der Insolvenz?
    – ist es legal, dass mein AG die Überstunden soweit auf das Überstundenkonto führt oder gibt es hier gesetzliche Vorgaben ( ein Überstundenkonto ist bei uns Pflicht nur die Anzahl der Überstunden muss jeder selbst aushandeln)?

    mit freundlichen Grüßen
    Carsten


    ANTWORT: Ich kann Ihre Fragen leider nicht in der Weise beantworten, wie Sie es wahrscheinlich erwarten, denn vieles davon setzt eine genauere Prüfung voraus. Einiges kann man allgemein natürlich dazu sagen, das möchte ich dann hier versuchen.

    1. Zunächst gilt generell: Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen für die Pfändung berücksichtigt. Nur bestimmte Anteile sind davon pfändungsfrei bzw. nur teilweise pfändbar, wenn und soweit es in § 850a ZPO geregelt ist. Danach sind Überstunden nur zu 1/2 bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen, Auslösen bzw. Mehraufwandsentschädigungen sind grundsätzlich in voller Höhe unpfändbar. Andere Zahlungen sind aber nicht pfändungstechnisch zu berücksichtigen, so z.B. Sonn- und Feiertagsvergütungen.

    2. Ein Vergleich innerhalb der Insolvenz ist wegen den Kosten des Insolvenzverfahrens für Schuldner wie Gläubiger die unwirtschaftliche Variante. Warum einigen Sie sich nicht lieber außergerichtlich? Andersherum: Wenn ein Gläubiger sich nicht außergerichtlich einigen will, warum soll er dann in der Insolvenz zustimmen? Zwingen kann man ihn auch da nicht, wenn es der einzige Gläubiger ist und es ist auch rechtlich nicht ganz unkompliziert.

    3. Zu Ihren weiteren Fragen (“es werden ca 6000€ über 60 Monate gepfändet; wie verteilt sich das Geld wie viel erhält der Gläubiger, wie viel behält das Gericht ein, wie hoch ist die Schlußrechnung nach Abschluß der Insolvenz?”) – Das kann ich Ihnen nicht beantworten, denn dafür gibt es ja die Schlussrechnung des IV. Aber Sie dürfen davon ausgehen, dass im Insolvenzzeitraum für den IV je nach dem, ob er Vermögenswerte heranziehen konnte oder nicht, zwischen ca. 1.000 und 2.000 Euro verbleiben (ggf. auch mehr, wie gesagt, wenn Vermögenswerte dazukommen). Dann noch in der Wohlverhaltensphase einen jährlichen Betrag pro Jahr, der etwas über 100 Euro liegt und die Gerichtskosten. Alles, was an Pfändbarem beim IV landet wird zunächst auf die Kosten verrechnet. Erst wenn die erledigt sind, kommen die Gläubiger dran.

    Alle anderen Fragen kann ich in diesem Rahmen hier leider nicht beantworten.

  3. Ich bin in Privatinsolvenz
    Welche Ausgaben müssen vom Insolvenzverwalter abgezogen werden um das Nettoeinkommen zu ermitteln.


    ANTWORT: So allgemein lässt sich die Frage nicht beantworten. D.h. man kann es schon, allerdings auch nur sehr allgemein. Abziehbar ist alles, was gemäß § 850a ZPO abziehbar ist. Insbesondere:

    – Urlaubsgeld (als SOnderzahlung)
    – Weihnachtsgeld zu 1/2 (max. 500 Euro)
    – Überstunden zu 1/2
    – Mehraufwandsvergütungen/ Auslösen vollständig.

  4. hallo bin seit November 2014 in der Insolvenz.
    Jetzt meine Frage kann man mir das Urlaubsgeld oder
    Weihnachtsgeld wegpfänden? Ausserdem hätte ich eine Rückerstattung für 2014 vom Finanzamt bekommen was allerdings auch einbehalten wurde ging in die Insolvenzmasse.
    danke im voraus für die Antwort

    ANTWORT: Grundsätzlich unterfallen alle Zahlungen, die zum Arbeitsentgelt gehören, der Pfändbarkeit (bitte nicht verwechseln: das sagt noch nichts darüber, wie viel gepfändet werden kann, das bestimmt sich grundsätzlich nach der oben aufgeführten Pfändungstabelle). Allerdings gibt es Ausnahmen. Geregelt sind die in § 850a ZPO. Daraus ergibt sich, dass Urlaubsgeld ganz aus der Pfändbarkeit ausgeklammert ist (gemeint sind hier die zusätzlichen Zahlungen, die “Lohnfortzahlung” während des Urlaubs ist normal wie Einkommen zu behandeln). Einzige Voraussetzung: Es muss im üblichen Rahmen sein. Bei Weihnachtsgeld gilt: Sie können die Hälfte behalten (die Hälfte ist also unpfändbar), aber maximal 500 Euro. Das heißt also, bei Weihnachtsgeld über 1.0000 Euro bekommt man weniger als die Hälfte. Hier beim Weihnachtsgeld muss man aber sehen, dass das natürlich nur insoweit relevant ist, soweit man damit überhaupt in den Bereich der Pfändbarkeit gerät. Wer – angenommen – 700 Euro Nettoeinkommen hat und dann 300 Euro Weihnachtsgeld bekommt, ist mit den insg. 1.000 Euro ja immer noch unter der Freigrenze.

    Rückzahlungen vom Finanzamt sind kein Einkommen, unterfallen also schon desh. nicht §§ 850ff. ZPO. Die bekommt in der Insolvenz der Insolvenzverwalter. Für die Zeiten nach dem Schlusstermin, also in der Wohlverhaltensphase, steht Ihnen das allerdings wieder zu.

  5. Guten Tag, wir haben unseren Treuhänder zugeteilt bekommen, meine Frage wäre, ob ich als regelmässige Dialysepatientin und Diabetes Typ2 einen höheren Pfändungsfreibetrag erhalten kann und ob es rechtens ist 3 Erwerbsunfähigkeits-Renten 1 Minijob bei mir und den Gehalt von meinem Ehemann zusammenzurechen und als gegenseitig nicht unterhaltspflichtig Pfändungsbetrag festzulegen. Danke für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Was Sie hier auf dieser Seite sehen, ist die gesetzlich vorgesehene Freigrenze pfändbaren Einkommens. Wenn man Mehrbedarf hat, kann von dieser Tabelle abgewichen werden, allerdings muss man dann einen Antrag stellen (in Ihrem Falle beim Insolvenzgericht). Bei der Errechnung des pfändbaren Anteils werden die Einkünfte in der Regel zusammengerechnet und daraus der pfändbare Teil bestimmt. Zusätzliche Einkommen können ggf. dazu führen, dass sie nur zum Teil berücksichtigt werden (so fällt zum Beispiel eine Tätigkeit neben der Altersrente idR unter 850a ZPO als “Mehrarbeit” und wird nur zur Hälfte angerechnet). Keine Zusammenrechnung erfolgt mit dem Einkommen anderer Personen. Das Einkommen Ihres Ehemanns kann daher höchstens dazu führen, dass dieser nicht oder nur zum Teil als Unterhaltspflicht bei Ihnen berücksichtigt wird (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO); da geht es dann um die Frage, in welcher Spalte man schauen muss, um den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens abzulesen (“0” oder “1” Unterhltspflicht – also 3. oder 4. Spalte?).

  6. Hallo meine Frage wäre muss wahrscheinlich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wird mein Auto gepfändet hat einen Wert von Ca. 4900.- 10Jahre und 120000 km . Bin mom im krankenstand.
    Danke LG Gaby


    ANTWORT: Das Fahrzeug, wenn es Ihnen gehört, ist zunächst pfändbar. Es ist ein Vermögenswert. Es gibt eine Menge Gründe, warum es dennoch nicht dazu kommt. Der einfachste ist, dass der GVZ oft kein Interesse an der Verwertung hat, wenn sichtbar dadurch mehr Kosten als Erlöse entstehen. Natürlich könnte das KFZ auch unpfändbar sein, wenn Sie es dringend für etwas benötigen (z.B. Arbeit) . Aber das ist für eine Antwort sehr allgemein, weil ich es Ihnen ohne genauere Kenntnis der Umstände nicht genauer sagen kann. Im Übrigen wäre es schön, wenn hier nur Fragen zur Pfändungstabelle gestellt werden (bei anderen Fragen bitte eine E-Mail senden), die mögliche Pfändung von Fahrzeugen hat mit der Einkommenspfändung nichts zu tun.

  7. Hallo!

    Gilt diese Tabelle auch wenn ich Selbständig bin? Ich habe 4 kleine Kinder (1-6 Jahre) und meine Frau ist in Elternzeit und bezieht kein Elterngeld mehr.

    Vielen Dank!!

    Marcel K.

    Antwort: Ja, aber nur mittelbar. Denn § 850c ZPO setzt ein Einkommen im Sinne von § 850 ZPO voraus. Für den Selbständigen findet dann § 850i ZPO Anwendung; dort ist geregelt, dass der Selbständige nicht schlechter gestellt werden soll, also gilt hier als Bezugnahme wieder § 850c ZPO. Das Problem ist gar nicht so sehr die Frage, was zu belassen ist, sondern von welchem “Nettoeinkommen” man ausgehen muss, denn so ziemlich alles beim Einkommen des Selbständigen ist zunächst mal “brutto”. In jedem Falle braucht man hier eine Entscheidung des Gerichts. Nur beim Konto gibt es einen Grundschutz der unabhängig ist von der Frage, welche Art die eingehenden Summen sind (P-Konto).

  8. Hallo,fallen Sonn, -Feiertags und Nachtschichtzuschläge in den Pfändungsabzug?
    mfg Harald Jamko


    ANTWORT: Zunächst mal fällt das gesamte Nettoeinkommen für die Pfändbarkeit in den Blick. Der Gesetzgeber hat allerdings einige Ausnahmen hiervon vorgesehen und zwar in § 850a ZPO. Dort sind zum Beispiel Zahlung des Arbeitgebers für Mehraufwendungen herauszurechnen, auch Urlaubsgeld oder Mehrarbeitsstunden (zur Hälfte). Leider aber eben nicht Sonn-, Feiertags- und Nachtschichtenzuschläge; das heißt, dass diesbezügliche Sonderzahlungen leider zu keiner Entlastung führen.

  9. hallo, zählt die Rente zum Nettoeinkommen?


    ANTWORT: Ja. Sie tritt an die Stelle des regulären Arbeitseinkommens und wird dann auch so behandelt.

  10. was bleibt mir netto übrig wenn ich 5,300€ verdiene
    lebe in deutschland
    bin verheiratet 1 kind und arbeite in dänemark

    habe also auch doppelte hausführungs kosten und reisekosten

    danke für ihre hilfe


    ANTWORT: Ich kann Ihnen zunächst nur sagen, was nach der Pfändungstabelle verbleibt. Nach der ab 01.07.15 geltenden Tabelle ist alles über 3.292,09 Euro voll pfändbar. Von dem Betrag bis 3.292,09 Euro sind bei zwei Unterhaltspflichten zusätzlich 634,72 pfändbar (ebenfalls nach neuer Tabelle). Nach der Tabelle verblieben Ihnen also bei Bestehen von zwei anrechnungsfähigen Unterhaltspflichten 2.657,37 Euro. Aber: Die zusätzlichen Aufwendungen die Sie haben, durch die doppelte Haushaltsführung usw., nicht zu vergessen das – nach meiner Kenntnis – höhere Kostenniveau für die Lebenshaltung in Dänemark ist dabei natürlich noch nicht berücksichtigt. Die Tabelle ist nur für den Normalfall gedacht. Wenn die Freibeträge der Tabelle aber nicht reichen, weil man wesentliche Aufwendungen hat, dann kann das zusätzlich berücksichtigt werden. Allerdings ist dazu dann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich (bei selbstvollstreckenden Gläubigern wie Finanzamt usw. bei diesen), vgl. § 850f ZPO. Ich habe keinen Zweifel daran, dass Ihr Mehraufwand durch das Gericht berücksichtigt und der Freibetrag nicht unerheblich erhöht wird.

  11. 1. Kann mir der Gerichtsvollzieher vorschreiben was ich innerhalb des Freibetrages mit dem Geld anfangen muss.
    2. Wenn ich zum Monatsende das Konto leer mache, kann der GRZ mich da abmahnen ???

    Danke!


    ANTWORT: Zu Frage 1.: Natürlich nicht. Der GVZ ist allein für die Mobiliarvollstreckung zuständig, dazu seit einigen Jahren auch für die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung, noch früher Offenbarungsversicherung, noch noch früher Offenbarungseid). Was Sie mit unpfändbaren Einkommen anfangen, geht niemanden etwas an, auch nicht den GVZ.

    Zur Frage 2.: Der GVZ hat mit dem Konto rein gar nichts zu tun. Es ist höchstens Thema bei der Vermögensauskunft. Was Sie mit Ihrem Freibetrag auf dem Konto machen geht wiederum nur Sie etwas an.

    Die in Ihrer Frage steckende Furcht ist zumindest nach der geltenden Rechtslage nicht begründet, auch wenn nicht viel fehlt, denn der Gesetzgeber ist schon seit etlicher Zeit in diese Richtung unterwegs. Aber nein, heute ist diese Furcht noch unbegründet.

  12. Danke für diese gut dargestellten Grund-Informationen.
    Ich habe mich nur,Dank Ihrer Hilfe,etwas bilden dürfen.
    Da ich ein so genanntes Assoziales Objekt bin.Mein ständiges Einkommen liegt ständig darunter. Daher bin ich somit kein Schuldner,denn ich habe überhaupt keine Titel,zur Vollstreckung.
    Ist es möglich,dass andere viel mehr über mich wissen und mich damit klein halten wollen?Mir damit meine Verantwortung,für meine Handlungen entziehen möchten. Diese Fragestellung habe ich seit einiger Zeit.Hat jemand unterhalb dieser Pfändungsfreigrenze überhaupt irgendwelche Grund-Rechte?


    ANTWORT: Ich neige dazu, der düsteren Stimmung Ihres Berichts recht zu geben. Die Gesetze werden nicht unbedingt im Hinblick auf einen sinnvollen Schulderschutz gemacht, auch das deutsche Insolvenzverfahren wirkt der Sache nach oft wie eine Bestrafung. Auch für den ständig ins Feld geführten “redlichen Schuldner”. Auf der anderen Seite gibt es natürlich einen Mindestschutz, der verhindert, dass man bei Ihnen etwas holen kann. Dass die Gläubiger häufig mehr wissen über Sie als Sie selbst ist leider eine nicht ganz unberechtigte Annahme. Alles und jedes ist – mit Einschränkungen zwar, aber immerhin – im Internet abrufbar. Datenschutz für Schuldner ist offenbar nachrangig, obwohl es ja Zeiten gab, als noch keine Datenkraken bestanden. Es ist also nicht dringend nötig, Heute fragt eine Auskunftei die Daten massenweise an zentralen Stellen ab und verbreitet sie weiter. Anfragen sind inzwischen ab einer gewissen Schuldsumme beim Finanzamt möglich und vergessen wir nicht die zum Teil sehr restriktive Rechtsprechung in einzelnen Fragen, jetzt erst wieder der BGH zu § 850c Abs. 4 ZPO bei Naturalunterhalt.Was Grundrechte betrifft: Ob ein Grundrecht betroffen oder verletzt ist bestimmen letztlich die Richter am Verfassungsgericht.

  13. Hallo,
    ich brauche dringend ihren Rat. Mein Mann ist Selbstständig und hat eine Lohnpfändung. Wir haben zwei unterhaltspflichten Kinder. Nun hat er schon zum 2. Mal überhaupt kein Geld bekommen, ist so etwas erlaubt. Wir können mit meinem bisschen Krankengeld (bin schon 10 Monate krank) grad mal was zu essen kaufen. Nun konnten wir keine Miete, Strom, Auto … bezahlen. Was können wir machen um an Geld zu kommen, damit wir wenigstens die Miete bezahlen können.


    ANTWORT: Da müssen Sie wohl leider noch etwas unternehmen, denn bei Selbständigen ist die obige Tabelle zumindest nicht direkt anwendbar. Der Grund ist, dass kein Einkommen im Sinne der §§ 850ff. ZPO erzielt wird. Damit ist nämlich zunächst nur Einkommen aus abhängiger Tätigkeit oder deren Surrogate gemeint (Krankengeld, auch Rente usw.) Natürlich ist das Problem bei einem Selbständigen auch da, wenn er wegen der Pfändung kein Geld bekommt. Und es gilt letzlich auch hier die Maßgabe, dass ihm das zum Leben Nötige verbleiben muss. Das wird dann letztlich auch genauso an der Tabelle bemessen.

    Nur: Es gibt keine Lohnpfändung bei einem Selbständigen, sondern es wird beim Auftraggeber gepfändet. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Der Auftraggeber hat – im Gegensatz zum Arbeitgeber – nicht zu prüfen, was pfändbar ist. Die Gewährung des unpfändbaren Betrages lerfolgt in Ihrem Falle also nicht auf diese Weise “von selbst”, weil es keinen Arbeitgeber gibt, der den pfändbaren Teil errechnet und an den Schuldner den unpfändbaren Teil überweist. Dafür muss im Falle des Selbständigen ein Antrag gestellt werden (in der Regel beim Vollstreckungsgericht).

    Das wäre also das allererste, was Sie jetzt tun müssen. Beim Konto ist es ja nicht ganz so schlimm, weil das P-Konto Schutzbeträge unabhägig davon einräumt, ob es sich um Arbeitseinkommen handelt oder nicht. Aber die Pfändung beim Drittschuldner von Selbständigen ist gefährlich, weil Sie da ohne entsprechende Gegenwehr sehr schnell ganz leer ausgehen. Auch dauert es eine ganze Weile, bis die Entscheidung des Gerichts über den Antrag dann vorliegt. Das Problem ist nicht neu. Es gäbe auch Lösungsmöglichkeiten, bei der ein Selbständiger nicht permanent schlechter behandelt wird als ein Arbeitnehmer.

    “Die Poltik” kennt das Problem. Man will es offenbar nicht lösen. Ich sage das auch nur, um Ihnen zu zeigen, dass ich Ihre wirklich schlimme Situation aus der Praxis leider gut kenne und auch sehr gut nachvollziehen kann, wie es Ihnen jetzt geht.

    Der einfachste Weg wäre, Sie versuchen es direkt bei der Antragsstelle. Wo Sie den Antrag stellen müssen, hängt davon ab, wer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Rechtskraft gesetzt hat; das ist – wie gesagt – in der Regel das Vollstreckungsgericht des Wohnorts, bei selbstvollstreckenden Körperschaften diese selbst (zum Beispiel Krankenkasse, Finanzamt). Beim Gericht haben Sie zumindest die Chance, auf einen Rechtspfleger zu treffen, der bei Darlegung Ihres Anliegens weiß, was Sie wollen und wie man das im Antrag aufnimmt. Sie sollten Kontoauszüge und den betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mitnehmen.

  14. Hallo Herr Un Damen ich habe eine frage wenn ich teilzeitkraft arbeite und netto bekomme 820 Euro und mein Mann hat die Pfändung wegen unterhalts rückstende wie viel darf ihm arbeiten Geber auszahlen. … vg Frau Huber


    ANTWORT: Um das genau zu beantworten, müsste man schon etwas mehr wissen. Sie werden jedenfalls als unterhaltsberechtigte Ehefrau bei Ihrem Mann berücksichtigt. Jedenfalls so lange, bis ein Gläubiger einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt. Solange würde bei einer Unterhaltspflicht die Pfändbarkeit erst ab ca. 1.440 Euro losgehen.

  15. Hallo, ich bin allein erziehende Mutter von zwei mittlerweile 22 Jahre und 18 Jahre alten Söhnen. Der ältere Sohn ist Behindert (100%) und erhält Pflegegeld. Sie hatten weiter unten erwähnt das Pflegegeld grundsätzlich unpfändbar ist und man es gesondert schützen lassen muss. Was muss ich hierfür tun? Er besitzt kein eigenes Konto es läuft über mich. Desweiteren wäre meine Frage wird das Pflegegeld und das Kindergeld zum monatlichen Einkommen in unserem Haushalt hinzugerechnet?


    ANTWORT: Das Problem hierbei ist, dass es sich um das Pflegegeld offenbar für das Kind handelt, also nicht für Sie, es aber gleichwohl auf Ihrem Konto eingeht. Ich sehe daher keine Möglichkeit es per Bescheinigung freizugeben. Wenn Ihr Konto jetzt gepfändet ist, können Sie daher nur noch durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle von selbstvollstreckenden Körperschaften) erreichen, dass diese Zahlung freigegeben wird. Es ist immer problematisch, wenn es sich dabei um Fremdgelder handelt, eine Ausnahme bildet dabei lediglich die – allerdings ausdrücklich in der Bescheinigung aufgeführte – Möglichkeit, alle im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft eingehenden Gelder freistellen zu lassen (selbst dann, wenn keine Unterhaltspflicht gegenüber diesen Personen besteht). Auf der anderen Seite ist es bei Pflegegeldern ja aber so, dass diese aufgrund einer Pflegenotwendigkeit gezahlt wird. Daher ist das natürlich etwas anders, als wenn irgendwelche Drittgelder auf dem Konto eingehen. Am besten ist, Sie versuchen diesen Antrag mündlich bei der Antragsstelle vorzutragen. Mit etwas Glück macht sich der Rechtspfleger die Mühe, den Antrag in Ihrem Sinne schriftlich aufzunehmen.

  16. Hallo, ich bin alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern 15/17. Wieviel steht mir im Monat zu? Muss ich da einen Sonderantrag stellen?
    Lg Diana F.


    ANTWORT: Die Frage lässt sich nur beantworten, wenn man Ihr Nettoeinkommen kennt, denn die Höhe der pfändbaren Beträge ist nicht statisch. Aber wenn Sie bei zwei Unterhaltspflichten weniger als 1.660,00 Euro (ab Juli 1.710,00 Euro) im Monat verdienen, ist es auf jeden Fall pfändungstechnisch “sicher”, weil die Pfändungstabelle bei 2 aktiven Unterhaltspflichten erst ab diesen Beträgen eine Pfändbarkeit vorsieht. Wenn Sie über diesem Betrag liegen, muss man in der Tabelle nachlesen, wie hoch der pfändbare Betrag genau ist.

  17. ich habe auf mein konto diesen monat 1500 euro isgesamt eigegagen ich habe ein p konto ivh kan jetzt nicht mehr was abheben warum ist das so ob wol ich noch 500 euro drauf habe es geht nicht bitte um atwort


    ANTWORT: Bitte stellen Sie ausschließlich Fragen, die ich beantworten kann! Ich kann aus Ihrer Darstellung weder entnehmen ob und wenn ja, wo hier ein Fehler gemacht wurde. Es kann natürlich (was nicht selten vorkommt) eine fehlerhafte Bearbeitung durch die Bank erfolgt sein, es kann sein, dass Ihr Freibetrag überschritten ist – also es gibt mehr als eine Möglichkeit. Um das zu beantworten, müsste man genaue Kenntnis vom Hergang ab Pfändung des Kontos haben. Aber das kann ich in diesem Rahmen hier ohnehin nicht prüfen.

  18. Ich habe fogende Frage: meine Privatinsolvenz ist praktisch beendet, d.h., 6 Jahre lang wurde fleißig gepfändet. Nun habe ich das erste Mal volles Gehalt bekommen und mich gewundert, denn ich ging von 2055 € aus, bekam aber nur 1990 €, weil von meinem Netto-Gehalt noch der Betrag für die betriebliche Altersvorsorge (VBL – ich bin Lehrerin) abgezogen wurde. Ich habe bisher nicht so darauf geachtet, weil mich letztendlich ja nur interessiert hat, was ich überwiesen bekam.
    Ist das so korrekt oder müsste ich jetzt noch Geld bekommen? Und was ist mit dem sogenannten *Motivationsrabatt*? Wann muss meine Treuhänderin mir den überweisen?
    Vielen Dank.


    ANTWORT: Den Motivationsrabatt gab es für alte Insolvenzverfahren noch, also für Ihres dann auch. Da müssten Sie mit der IV Kontakt aufnehmen und anfragen, ob das richtig berechnet wurde. Letztlich sehr häufig ist ja, dass der Arbeitgeber des Schuldners die pfändbaren Beträge an den IV abführt und der Arbeitgeber berücksichtigt den “Rabatt” von sich aus nicht, sondern führt nach den Pfändungsregeln ab. Wenn Ihre Insolvenz schon beendet sein sollte (so ganz klar kann ich das Ihren Zeilen leider nicht entnehmen, ob Sie die Restschuldbefreiung schon erhalten haben), dann spielt das natürlich keine Rolle mehr. Ihre Altersvorsorge ist eine Frage, die ich hier natürlich nicht klären kann.

  19. Welche Beträge sind bei einem Unfallausgleich Pfändungsfrei


    ANTWORT: So gern ich es wollte, diese Frage kann so pauschal niemand beantworten. Ich auch nicht.

  20. ich habe Unterhaltschulden beim jugendamt,bin aber wieder verheiratet,wie hoch ist mein pfändungsfreibetrag?

    Mfg Günter M.

    ANTWORT: Sofern es sich um Unterhaltsschulden handelt, die nach § 850d ZPO gepfändet werden (können), kann ich diese Frage nicht beantworten, da dann § 850c ZPO nicht gilt, sondern der pfändbare Betrag individuell gerichtlich festgelegt wird. Ist § 850d ZPO nicht anwendbar, bleibt es bei § 850c ZPO. In diesem Falle gilt die obige Pfändungstabelle. Also zuminmdest zunächst mit einer Unterhaltspflicht, da neu verheiratet.

  21. Hallo!
    Ich habe ein Girokonto bei der Bank (kein P-Konto). Kann ich das ganze Geld, das auf dem Konto steht, verlieren, wenn eine Kontopfändung kommt? Gibt es allgemeine Regelungen, die das Bankkonto betreffen? Ich verdiene ca. 870 Euro (Nettoeinkommen). Ab Juni fange ich mit der Arbeit als Minijob auf Basis 450 Euro an. Wie wird die Pfändung bei mir aussehen? Wie viel Geld kann ich verlieren, wenn es um Minijob geht? Lohnt es sich, so eine Arbeit zu nehmen?


    ANTWORT: Der Schutz des bei Pfändung bestehenden Guthabens – soweit es den monatlichen Freibetrag übersteigt – ist eine Sache, die notfalls über Anträge bei Gericht geklärt werden müsste. Wenn Sie mit einer Pfändung rechnen, sollten Sie sich hüten, Sparbeträge dort anzusammeln. Ansonsten gilt, dass Sie das P-Konto auch noch einrichten können, wenn die Pfändung eingegangen ist, allerdings müssen Sie dann davon ausgehen, dass Sie einige Tage bis zur Umstellung (maximal drei) nicht an das Geld kommen könnten. Sie erfahren von der Kontopfändung ja immer erst später. Der Freibetrag auf dem P-Konto liegt (ohne Unterhaltsverpflichtungen) derzeit bei ca. 1.046 Euro, ab Juli dann bei etwa 1.070 Euro. Wenn Ihre monatlichen Eingänge unter dem Freibetrag liegen, ist alles in Ordnung. Ansonsten müssen Sie zusätzlich noch einen Antrag stellen, um an den durch das P-Konto nicht geschützten Teil des pfändungsfreien Einkommens zu kommen. Genauer kann ich Ihre Frage leider nicht beantworten, da ich hierzu mehr Details Ihres Falls kennen müsste.

  22. Hallo, bei der Ansicht Ihrer Tabelle fiel mir auf, dass meiner Mutter, die für meinen Bruder noch unterhaltspflichtig ist, mehr gepfänded wird als in der Tabelle angegeben ist. Bei einem Nettoeinkommen von ca 2000€ wurde Ihr trotz Unterhaltspflicht für ein Kind fast 600€ gepfändet, in etwa das doppelte von der Angabe in der Tabelle. An wen müssen wir uns wenden um a das zuviel gepfändete Geld zurück zu bekommen und b die Pfändungen zu kurzen?


    ANTWORT: Das kann verschiedene Gründe haben, je nachdem, was für eine Pfändung vorliegt. Wenn eine Kontopfändung vorliegt, werden durch die Bank nur die starren Freibeträge beachtet (bei Vorliegen der Bescheinigung über den erhöhten Freibetrag), also bei einer Unterhaltspflicht ca. 1440 Euro (+ ggf. Kindergeld). Da muss man noch einen Antrag stellen nach § 850k ZPO, denn sonst verliert man auf diesem Wege mehr, als die Tabelle vorsieht. Ich denke, das wird wohl bei Ihnen so sein, denn das wären annähernd die von Ihnen genannten 600 Euro (ca. 2000-1400 Euro). Wenn allerdings beim Arbeitgeber gepfändet wird, muss der die Tabelle beachten. Wenn der zu viel abführt, dann hat er einen Fehler gemacht.

  23. Hallo ich habe von finanzamt lohnpfendung aber mein firma rechnet meine frau nocht als unterhaltflichtige ob wohl die nicht arbeitet was kann man da gegen machen oder beantragen mfg


    ANTWORT: Die Unterhaltspflicht besteht zumindest, das ist unproblematisch. Für die Frage der Pfändung, also der Feststellung der unpfändbaren Beträge ist durch den Arbeitgeber die Unterhaltspflicht zu beachten. Der Gläubiger kann die nur selbst ändern, wenn er einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt, dass der Unterhaltspflichtige nicht berücksichtigt wird, weil er genügend eigenes Einkommen hat. Solange keine derartige Entscheidung vorliegt (hier allerdings des FA selbst), ist die Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Ich muss in Ihrem Fall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber das nicht ordnungsgemäß handhabt, allerdings kann da das FA nichts dafür. Sie müssten, wenn der Arbeitgeber das wirklich falsch behandeln sollte gegen diesen vorgehen.

  24. Kurzer Nachtrag:
    Die eigentliche Frage ist:
    Wieviel kann meine Ehefrau aus 1. Ehe mit den beiden Kindern an Unterhalt pfänden? (beide Kinder sind noch minderjährig 14 und 12)


    ANTWORT: Das ist leider keine Frage, die § 850c ZPO (also die Tabelle hier) betrifft, sondern § 850d ZPO. Dort gilt für Unterhaltsschulden in vielen Fällen die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO eben nicht, sondern wird gerichtlich festgelegt. Es gibt dafür auch durch die Rechtsprechung erarbeitete Tabellen, aber es hängt letztlich immer vom Einzelfall ab. Beantworten kann ich Ihre Frage also hier leider nicht.

  25. hallo, meine Frage ist: Ich habe 2 Kinder in 1. Ehe und 2 Kinder in 2. Ehe. Ich verdiene derzeit ca. 2000 Euro netto plus ca. 250 Euro Verpflegungskosten. Meine Frau, die bis jetzt nicht gearbeitet hat, verdient demnächst ca. 1000 Euro netto. Wieviel kann man bei mir pfänden? Und wieviel könnte von einem P-Konto gepfändet werden (wegen Verpflegungskosten)? Vielen Dank für Ihre Antwort.


    ANTWORT: Ob überhaupt etwas pfändbar ist hängt davon ab, wert von den unterhaltzsberechtigten Personen entweder bei Ihnen im Haushalt wohnt oder – wenn nicht – ob Sie aktiv Unterhalt zahlen. Bei vier zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten fällt bei Ihrem Einkommen kein pfändbarer Betrag an, wenn die “Verpflegungskosten” als Aufwendungsersatz im Sinne von § 850a ZPO verstanden werden muss (in der Regel ja bei Auslösen von Kraftfahrern zum Beispiel). Wenn nicht, wären nach der aktuellen Tabelle ca. 30 Euro pfändbar. Natürlich könnte man zunächst auch Ihre Frau noch als Unterhaltsberechtigte hinzurechnen, dann wäre gar nichts zu holen.

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