• Urlaubsbedingt können wir leider Anfragen erst wieder ab dem 13.12.2024 beantworten. Das gilt auch für die Bearbeitung von Kontobescheinigungen. Wir bitten Sie um Verständnis

P-Konto 2012

Was sich für das Pfändungsschutzkonto ändert - was ist neu?

P-Konto 2012[13. November 2011] Das P-Konto gibt es nun schon seit mehr als einem Jahr. Trotz der Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelungen, die immer wieder eine Nachbesserung erfordert haben, bildet das Konto einen guten Schutz vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger und dient der Sicherstellung des unpfändbaren Einkommens.

Was ist neu ab 2012?

Im Prinzip nicht viel. Aber: Die Fragen nach den Änderungen im nächsten Jahr (2012) haben in den letzten Wochen sehr stark zugenommen. Dies zeigt, dass die Verunsicherung sehr groß ist. Zuallererst: Für alle, die bereits ein P-Konto haben, ändert sich gar nichts. Die schon vor Bestehen des P-Kontos existierende Möglichkeit, eine Freigabe des Kontos durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu erreichen und/oder das Sozialgeld innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen werden aber ab 2012 nicht mehr oder nur noch beschränkt bestehen. Der dahinter stehende Gedanke ist der, dass das P-Konto den Schutz von pfändungsfreiem Einkommen hinreichend absichert, so dass auf diese alternativen Möglichkeiten verzichtet werden kann. Es ist daher wichtig, dass jene Personen, die die Wirksamkeit einer Kontopfändung bislang mit Hilfe des Gerichts abgewehrt oder die sich an die Abholung ihres Sozialgeldes in den ersten Wochen nach Eingang auf dem Konto „gewöhnt“ haben, nunmehr ein P-Konto einrichten. Nur diese Personen betrifft der dringende Aufruf, sich unbedingt noch vor Ablauf des Jahres 2011 um die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto zu bemühen. Die Banken haben gemäß § 38 EGZPO (Einführungsgesetz ZPO) ihre Kunden (alle Kontoinhaber) bis zum 30.11.11 entsprechend zu informieren, was in der Regel auf elektronischen Ausdrucken erfolgt(e). Diese Information erhalten/ erhielten also auch Kunden, die ein P-Konto nicht benötigen.

Der Verzicht auf die vor Einführung des P-Kontos bestehenden und übergangsweise bis zum 31.12.11 fortgeführten Möglichkeiten des Schutzes des unpfändbaren Guthabens folgt der Einsicht, dass für den typischen Fall der Schutz des P-Kontos effektiver und schneller wirkt. Daneben bedarf es der alten Schutzmechanismen nicht mehr. Dies gilt aber nur für den typischen Fall. Gerade wenn es um die Feststellung höherer Pfändungsfreibeträge geht, ist weiter die Möglichkeit vorhanden, einen gerichtlichen Beschluss zu erlangen, vgl. § 850k Abs. 4 ZPO. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, der mit der Prüfung des Gesetzesentwurfes betraut war, formulierte hierzu im April 2009: „Gerichtlicher Rechtsschutz soll auch beim Pfändungsschutzkonto immer dort möglich bleiben, wo die Interessen von Gläubiger und Schuldner nicht typisiert, sondern nur im Einzelfall betrachtet werden können.“*

*Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Grundsätzliches zum P-Konto

Trotz der Tatsache, dass das P-Konto nun schon eine Weile existiert, gibt es immer noch viele Missverständnisse, was den Zweck dieses Kontos betrifft. Das liegt möglicherweise bereits an der Bezeichnung. Denn das „P-Konto“ (Abk. für Pfändungsschutzkonto) ist keine besondere Kontoart neben dem Giro- oder Sparkonto. Es ist vielmehr eine dem bestehenden Konto hinzugefügte Schutzfunktion. Um zu wissen, wozu diese Schutzfunktion erforderlich ist, muss man wissen, wie es vor der Einführung des P-Kontos aussah. Veranlasste ein Gläubiger eine Kontopfändung, ging gar nichts mehr: Das Konto war dicht. Zwar gab es auch früher schon die Pfändungsfreigrenze, also die gesetzliche Bestimmung über einen unpfändbaren Grundbetrag. Allerdings musste dieser, wenn eine Kontopfändung stattfand, durch einen Freigabeantrag beim Gericht erst geltend gemacht werden.

…die Betroffenen oft tagelang ohne Geld und Rat…

Da die Kontopfändung dem Schuldner erst nachträglich bekannt wird und die Zustellung des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses häufig sehr viel später erfolgte, waren die Betroffenen oft tagelang ohne Geld und Rat. Häufig war es dann so, dass die verzweifelten Schuldner beim Gläubiger anriefen, um zu erfragen, wie man die die Pfändung aus der Welt schaffen („ruhend stellen“) kann, worauf der Gläubiger dann die Bedingungen diktieren konnte. Von der Möglichkeit, die Pfändung durch einen Antrag bei Gericht zu beseitigen, machten nur die wenigsten Schuldner Gebrauch, häufig, weil diese Möglichkeit gar nicht bekannt war oder doch zu langwierig oder schwierig erschien. Diese Wirkung war der Grund, warum Gläubiger bis zur Einführung des P-Kontos mit Vorliebe Konten pfändeten, vor allem und gerade (!) dann, wenn ihnen bekannt war, dass nur pfändungsfreies Einkommen auf dem Konto eingeht. Die Möglichkeit, trotz Pfändung und ohne Gericht an das Geld auf dem Konto zu kommen bestand – bevor es das P-Konto gab – nur dann, wenn es sich um Sozialeinkünfte (ALG usw.) handelte; dann konnte das Geld – trotz Pfändung – in einer bestimmten Frist abgehoben werden. Allerdings: Auch in diesem Falle blieb das Konto dicht.

Wenn ein P-Konto besteht, kann der Gläubiger nun nur noch an das Gitter herantreten und warten, dass etwas über die Gitterstäbe fällt.

Das P-Konto soll einen automatisierten Schutz der Konten für diese Fälle gewährleisten und die Einschaltung der Gerichte unnötig machen. Kurz gesagt ändert sich die Sache dadurch nämlich so: War das Konto früher eine Art offener Platz, den jeder Gläubiger betreten und absperren konnte, wurde mit dem P-Konto ein Schutzgitter um das Konto errichtet. Wenn ein P-Konto besteht, kann der Gläubiger nun nur noch an dieses Gitter herantreten und warten, dass etwas über die Gitterstäbe fällt. Das geschieht erst, wenn mehr Geld in einem Monat auf dem betreffenden Konto eingeht, als durch das P-Konto geschützt wird. Wie hoch die Gitterstäbe sind, wie hoch der Schutz also ist, hängt von der gültigen Pfändungstabelle gemäß § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ab.

Bookmark the permalink.

Comments are closed.