Das „halbe Kind“ – Aktuelle Exceldatei

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2025 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.7) zum Download zur Verfügung:

Download: Teilweise Unterhaltspflicht Version 1.7 2025-2026 (Excel-Datei)

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Neue Freibeträge – Pfändungstabelle 01.07.2025-30.06.2026

Ab 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 110 v. 11.04.2025) veröffentlicht. Die Werte gelten bis zum 30.06.2026.

Damit beträgt seit 1. Juli 2025 der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.555,00 EURO (vorher: 1.491,75 EURO). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, für die erste Unterhaltspflicht um monatlich 585,23 EURO (bisher: 561,43 EURO) und um jeweils weitere 326,04 EURO (bisher 312,78 EURO) für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.

Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag beträgt seit 01.07.2025 (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) 1.555,00 EURO, wird aber auf dem P-Konto  gem. § 899 Abs. 1 ZPO auf 10 volle Euro aufgerundet, weshalb der Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.560,00 EURO beträgt. Wenn Sie schon ein P-Konto haben, passt die Bank von sich aus die Freibeträge an.

Die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:

 

Hintergrund: Die Freibeträge und damit die Pfändungstabelle werden seit 2021 jährlich (vorher geschah dies nur aller zwei Jahre) überprüft und gegebenenfalls geändert. Dies hat in den Jahren ab 2011 stets zu einer Erhöhung der Freibeträge geführt. Durch die Änderung der Grundfreibeträge ändert sich der Betrag, der von einem Einkommen pfändbar ist. Wie viel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Berechnung, deren Ergebnis jeweils aus der amtlichen Pfändungstabelle entnommen werden kann. Zur näheren Darlegung der Pfändungsberechnung möchten wir auf unsere spezielleren Artikel hinweisen.

P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

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Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht

 Aktualisiert  Mai 2022  Die Praxis zeigt es immer wieder: Selbst die, die es wissen müssten – vornehmlich die Banken und Sparkassen – zeigen häufig mangelnde Kenntnisse beim Umgang mit Pfändungen. Noch schwieriger ist es für Betroffene, die Wirkungsweise des Pfändungsschutzes zu verstehen, insbesondere, wenn Lohn-[1] und Kontopfändung[2] aufeinander treffen.

Wir kommen daher im Folgenden nicht daran vorbei, die Sache einfach und verständlich von Grund auf zu erklären. Zumindest wollen wir es redlich versuchen. Zunächst sollte allerdings klar sein, um welche Frage es geht: Die häufigsten Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer „Privatperson“ sind die Lohn- sowie die Kontopfändung. Hier entsteht eine Besonderheit, denn beide Pfändungen betreffen gleichermaßen das Einkommen, wenn das Einkommen auf das Konto des Schuldners überwiesen wird (was die Regel ist). Daraus ergeben sich drei Pfändungsvarianten für den Zugriff auf das Einkommen, die wir uns nachfolgend näher anschauen wollen Ganzen Artikel zeigen

Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: „Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?“

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel „Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht“ haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

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Das halbe Kind im Pfändungsrecht

 Aktuell  Juni/ Juli 2021  Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.

§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der „nur teilweisen Berücksichtigung“ wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – wann kommt das Gesetz?

 Aktuell  17. Dezember 2020  Wie wir schon in unserem Bericht vom 13. Dezember (siehe hierzu unten) mitgeteilt hatten, wurde heute tatsächlich über das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung abgestimmt. Nunmehr gilt für alle Verfahren die abschließende Dauer von 3 Jahren mit einer Rückwirkung für alle ab den 01.10.2020 eingereichten Anträge. Auch sonst bleibt es weitgehend so, wie es ursprünglich schon vorgesehen war; insbesondere gilt für die Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 eingereicht worden sind die Stufenlösung in der Form, wie es schon im Regierungsentwurf vom Juli vorgesehen war (siehe hierzu unseren Artikel aus dem Juli 2020).

Daraus ergibt sich nun zunächst einmal, dass es keinen Grund mehr gibt, die Antragsabgabe zurückzuhalten. Momentan ist dies noch mit den bisherigen Antragsformularen möglich, ab formeller Geltung des Gesetzes müssten dann die entsprechenden Änderungen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen beachtet werden (bei Verbraucherinsolvenzen sind die Anlagen 1-7 zum Insolvenzeröffnungsantrag streng reglementiert, hier gibt es v.a. Änderungen der Anlage 3). Auch in den Anträgen selbst wird natürlich die Abtretungsdauer mit 3 Jahren bestimmt. Das sind aber rein technische Fragen. Wenn hier in der Übergangszeit (das geschieht erfahrungsgemäß häufig) Schwierigkeiten auftreten sollten, ist das nicht  schlimm, das Gericht wird derartige Mängel reklamieren und man hat dann die Möglichkeit, Anträge zu korrigieren.

Endfassung Gesetz herunterladen

Eine Übergangsvorschrift sieht vor, dass die seit Juli 2014 geltenden Antragsformulare für die Verbraucherinsolvenz noch bis zum 31.03.2021 gültig sind. Nur in Anlage 3 ist  – überflüssig aber leider wahr – schon jetzt folgender Passus zu ersetzen: „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“.

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Neuer Gesetzentwurf: 3 Jahre bereits ab 01.10.2020! – Oder doch nicht?

 Stand: Juli 2020  Der bisherige Plan zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer auf 3 Jahre sah noch vor, dass bis zum Umsetzungszeitpunkt 2022 eine schrittweise Verkürzung des Verfahrens eintritt. Nunmehr liegt allerdings ein Gesetzentwurf vor, der bedeutend weiter geht. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang sollte das erst ab dem 17.07.2022 möglich sein. Das bedeutet, dass für sämtliche Verfahren, die jetzt vor der Eröffnung stehen, genau darauf geachtet werden muss, wann der Antrag eingereicht wird. Dies sollte, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen, frühestens Anfang Oktober 2020 geschehen Ganzen Artikel zeigen

Unpfändbarkeit von Corona-Beihilfen

 Juni 2020  Corona hat weitreichende wirtschaftliche Folgen, das weiß jeder. Betroffen sind insbesondere selbständig tätige Personen. Beihilfen[1] fließen reichlich, sie sollen die schlimmsten Auswirkungen mildern. Aber wie sind diese Hilfen pfändungsrechtlich zu behandeln? In der Regel fließt das Geld auf das Konto einer Person; ist dieses Konto gepfändet, gelten grundsätzlich erst einmal nur die Freigaben, die das P-Konto von sich aus gewährt, meist zu wenig, um die Hilfszahlung zu sichern. Es bleibt also in vielen Fällen nur eine Möglichkeit: einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Worauf kann sich so ein Antrag stützen? Wie ist er zu stellen? Das ist Thema dieses Artikels. Ganzen Artikel zeigen

Arithmetik der Einkommenspfändung

Selbst berechnet

 Aktualisiert Juni 2020  In der Praxis stellt sich sehr häufig die Frage, wie die Pfändungsfreibeträge, wie wir sie in der Pfändungstabelle vorfinden, gebildet werden. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Dort findet man die Berechnungsmethode, mit der für jeden Netto-Einkommensbetrag der dazugehörige pfändbare Betrag ausgerechnet werden kann und zwar haargenau so, wie man ihn auch in der Tabelle selbst vorfindet. Auch die offizielle Pfändungstabelle ist nichts anderes, als eine Sammlung von Beträgen, die aus dieser Berechnung hervorgegangen ist. Diese Berechnungsmethode ist immer gleich, es müssen hierzu nur die statischen Freibeträge bekannt sein, die durch die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreibeträgen in den ungeraden Jahren überprüft und (zumeist) geändert werden (zuletzt zum 01.07.2019).

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Seit Dezember 2019: Stufenweise Verkürzung der Insolvenzverfahren

1. Einleitung

 März 2020  Es ist inzwischen ja weitgehend bekannt, dass mit der neuen EU-Richtlinie eine allgemeine Verkürzung der Verfahrensdauer von sechs auf drei Jahre erfolgen wird. Im „Normallauf“ einer Gesetzesänderung im deutschen Insolvenzrecht gibt es grundsätzlich keine Rückwirkung. Damit entsteht hier die Frage, ob es für Betroffene nicht sinnvoll sein könnte, mit der Antragstellung zu warten, bis das Gesetz umgesetzt ist, damit man von der Verkürzung profitieren kann. Die Bundesjustizministerin hat schon sehr früh signalisiert, dass man das verhindern will, und es war von Anfang an sehr wahrscheinlich, dass man zu einer Stufenlösung greifen wird. „Stufenlösung“ bedeutet, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt eine schrittweise Verringerung der Verfahrensdauer einführt, so dass das Verfahren letztlich nicht länger dauert, nur weil man vorher eine Insolvenz beantragt hat. Wie das gesetzlich umgesetzt werden soll, ist inzwischen klar. Es ist eine Regelung im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung wie folgt geplant: Ganzen Artikel zeigen

EU-Restschuldbefreiung: 3 Jahre für alle!

 Februar 2020  Der Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie liegt nunmehr vor, wir werden sicher sehr bald darauf noch im einzelnen zu sprechen kommen. Die entscheidenden Änderungspunkte wurden jetzt durch das Justizministerium bekannt gegeben.

Zwischenlösung bis zur Umsetzung: Stufenlösung kommt

 

 

Tatsächlich ist eine Stufenlösung geplant (wir hatten dies schon vermutet), damit nicht erst die Insolvenzverfahren von der rechtlichen Änderung profitieren, die nach der Umsetzung der Richtlinie beantragt werden. Eine entsprechende Andeutung gab es bereits auf der Rede der Justizminister zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 (siehe dazu unten, November 2019). In der Presseerklärung des Justizministeriums von heute heißt es: Ganzen Artikel zeigen

Fidorbank kündigt P-Konten

 September 2019   Über die zum Teil bedenkliche Praxis einzelner Banken im Zusammenhang mit P-Konten haben wir schon mehrfach berichtet. Erinnert sei hierbei an die kundenunfreundliche Praxis der Dresdner Volksbank, die sich reihenweise von Kunden mit P-Konten getrennt hatte („Schalterhygiene“).

Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen

Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?
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Leserfrage: Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung?

FragenbuchFrage: „Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich.  Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?“

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Excel-Vorlage: Berechnung zum „halben Kind“

 Dezember 2018  In unserem 1. Teil zum Thema Das halbe Kind im Pfändungsrecht haben wir dargestellt, wie die Berechnung von nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten erfolgt. Es zeigte sich, dass man in diesen Fällen um eine Berechnung nicht herum kommt, weil die amtliche Pfändungstabelle hierbei nicht weiterhilft. Allerdings kann man das Problem mit brauchbaren Hilfsmitteln leicht lösen. Ein sehr gutes Werkzeug hierfür ist die Berechnung mittels Excel-Vorlagen. Die von uns programmierte Vorlage, die Sie hier herunterladen und frei nutzen können, erfüllt diese Aufgabe. Sie ermöglicht es, nach Eingabe der Unterhaltspflichten und des Nettoeinkommens, den jeweils pfändbaren Betrag sofort abzulesen. Die Anwendung der Tabelle erklären wir im nachfolgenden Artikel.

Wichtiger Hinweis
Wir haben eine wichtige Änderung in der Darstellung eingearbeitet, die auf einem Hinweis einer Leserin beruht. Die Reihenfolge der Angabe der unterhaltsberechtigten Personen richtet sich nicht – wie bisher hier dargestellt – nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Wert der prozentualen Berücksichtigung. Wir werden in Kürze einen weiteren Artikel zur Erläuterung hier verlinken.

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