Frage: „Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich. Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?“
Antwort: Unpfändbar ist nur das Urlaubsgeld, also die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlte Vergütung. Dies ist geregelt in § 850a Ziff. 2 ZPO. Auf eine sogenannte Urlaubsabgeltung lässt sich das nicht übertragen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh die (leider maßgebliche) Auffassung entwickelt, dass die Abgeltung iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG (= Bundesurlaubsgesetz) als wiederkehrendes Einkommen gem. § 850 ZPO nicht unter die Privilegierung des § 850a Ziff. 2 ZPO fällt (BAG 28.08.01, 9 AZR 611/99). Daraus folgt, dass sich die Pfändbarkeit der Abgeltungszahlung „ganz normal“ nach § 850c ZPO bestimmt.
Allerdings muss man diese Aussage einschränken:
Abgeltung vs. Schadensersatz
Die erste Einschränkung lautet: Das Beschriebene passt leider nicht für Ihren Fall.
Eine Urlaubsabgeltung erfolgt nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dann, wenn der Urlaubsanspruch wegen dieser Beendigung gar nicht mehr gewährt werden kann (sozusagen „objektiv unmöglich“ geworden ist). In einem bestehenden Arbeitsverhältnis sind diese Abgeltungen (in Geld) hingegen nicht möglich. Das ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG.
Gibt es dafür auch Ausnahmen? Es kann in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis ja auch so liegen, dass der Arbeitgeber den Umstand zu vertreten hat, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte; dann hat er sich schadensersatzpflichtig gemacht. Es stellt sich sofort die Frage, ob das Abgeltungsverbot auch die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verhindert.
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem neueren Urteil entschieden: § 7 Abs. 4 BUrlG ist (analog) anzuwenden (BAG 16.05.2017, 9 AZR 572/16). Das bedeutet, dass die besondere Qualifikation als Schadensersatz keinen Rückgriff auf allgemeine Normen erlaubt, die einen Zahlungsanspruch ermöglichen. Deshalb darf zwar der Schadensersatz geltend gemacht werden, allerdings nicht durch Geldzahlung erfolgen, sondern muss in der Gewährung von Ersatzurlaub bestehen. Warum ist das so? Der Schutzzweck des Bundesurlaubsgesetzes soll und darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Arbeitgeber durch Zahlungen an den Arbeitnehmer den Verzicht auf Urlaub erkaufen kann.
Daran zeigt sich: Wie auch immer man die Fallgestaltung modifiziert, es bleibt dabei, dass bei bestehendem Arbeitsvertrag keine Ersatzleistung in Geld erfolgen kann. Es stellt sich daher zunächst einmal die Frage, wie es überhaupt möglich ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen in einem laufenden Arbeitsverhältnis Abgeltung in Geld zahlen will.
Wenn eine Abgeltung indes aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist die Sachlage so, wie Sie vermuten: Diese Zahlungen werden wie Einkommenszahlungen behandelt, d. h. sie werden mit dem sonstigen Lohn zusammengerechnet und daraus wird gemäß § 850c ZPO der pfändbare Betrag bestimmt. Die Zahlung ist dann also keineswegs ungeschützt, sie unterfällt lediglich nicht der Pfändungsprivilegierung des § 850a Ziff. 2 ZPO.
Strich durch die Rechnung: Unterhaltspfändung
Zur zweiten Einschränkung: Sie schreiben, dass die Pfändung aufgrund von Unterhaltsschulden erfolgt. Auch wenn es nicht zwingend ist, nährt dies die Vermutung, dass es sich um eine Pfändung gemäß § 850d ZPO handelt. Sollte dies so sein, ist zu beachten: Der Pfändungsschutz aus § 850c ZPO kann natürlich nur dann greifen, wenn § 850c ZPO überhaupt anwendbar ist. Das aber ist bei Pfändungen nach § 850d ZPO nicht der Fall; die Pfändbarkeit wird in § 850d ZPO ausdrücklich ohne Rücksicht auf § 850c ZPO festgelegt.
§ 850d ZPO geht sogar noch einen Schritt weiter, denn dort heißt es
Sie sehen hieran, dass im Falle der Unterhaltspfändung gem. § 850d ZPO selbst das ansonsten privilegierte Urlaubsgeld gemäß § 850a Ziff. 2 ZPO nicht vor Pfändung geschützt ist. Das trifft dann selbstverständlich umso mehr auf nicht privilegierte Zahlungen zu.
Guten Tag ich hab eine frage ich hab meine Arbeitsstelle gekündigt mir stehen 44 tage rest urlaub zu konnte sie nicht mehren wegen Krankheit. Ich bin aber in ein Insolvenz tut der Arbeitgeber abführen oder muss er es mir auszahlen? Wenn ich gesund gewesen wer hätte ich mein Urlaub angetreten aber es ginge leider nicht..
Guten Tag,ich habe bis Februar diesen Jahres Krankengeld bezogen und musste auf Grund von Krankheit das Arbeitsverhältnis beenden,da ich eine berufliche Reha mache. Ich bin arbeitslos gemeldet und habe noch 63 Urlaubstage offen,da ich lange krank war. Nun ist es so,das ich das ich eine Urlaubsabgeltung erhalte,welches ich laut Arbeitsamt jetzt erstmal für den Lebensunterhalt aufbrauchen muss,vorher bekomme ich kein Arbeitlosengeld(erst nach Ablauf der 63 Tage).Nun wurde aber der Großteil gepfändet und mir bleibt nicht wirklich viel, um diese Zeit zu überbrücken. Das Arbeitsamt sagt,es ist im Recht,schließlich bekäme ich ja die Abgeltung. Aber ist diese überhaupt pfändbar,wenn diese mein Einkommen ist?
ANTWORT: Das lässt sich von hier aus ohne Prüfung des Falls (das geht hier ohnehin nicht) kaum beantworten. Letztlich ist die Frage, ob die Verrechnung mit ALG erfolgen kann. Oder ob Sie die Unpfändbarkeit per Antrag geltend machen können. Letzteres kann man ´bejahen (d.h., es ist möglich, Freigaben zu beantragen mit der Begründung, dass die Zahlung das EInkommen der nächsten Monate abdecken muss). Wo und wie? Das hängt davon ab, wo gepfändet wurde (Konto oder Quelle). Natürlich ist das nur möglich, wenn das Geld noch nicht abgeführt wurde.
Habe eine frage bin momentan auf ambulanter reha beziehe also übergangsgeld von der Rentenversicherung.mein Arbeitsvertrag läuft jetzt ende januar aus.Haben dann meine Urlaubstage ausbezahlt.bin auch in der Privatinsolvenz und jetzt meine Frage.Habe das Urlaubsentgeld ausbezahlt bekommen ein teil wurde schon abgezogen wegen der Privatinsolvenz.was passiert mit den restlichen Geld?
ANTWORT: wenn der pfändbare Teil schon abgezogen ist, ist der Rest ja unpfändbar. Dann steht Ihnen das zu.
Wird urlaubsentgeld was vor der Insolvenzeröffnung ausbezahlt wurde noch gefändet
ANTWORT: generell sind Auszahlungen von Einkommen erledigt, sobald sie vom Arbeitgeber gezahlt worden sind. D. h., dass man durch eine Pfändung des Einkommens keinen Zugriff mehr auf ein bereits gezahltes Einkommen beim Arbeitgeber erhält. Bei der Insolvenzeröffnung ist es genauso; die Insolvenzeröffnung kann nur Einkommen unter Beschlag nehmen, dass nach Eröffnung gezahlt wird.
hallo,
folgendes ist mir noch nicht klar:
nehmen wie mal an man hat ein P-konto und 1500 Euro sicher
Erwerbminderungsrente : 1200
dann bekommt man Urlaubsabgeltung vom 8000 Euro im Monat November
8000 netto für das Jahr 2019 und bis Oktober/November 2020
20 Monate d.h Abgleich pro Monat 400 Euro
Das meldet man am Insolvenzverw.
Was passiert dann?
1. Einkommen 1200 + 8000 = 9200 – 1500 => 7700 Pfändung
Oder anteilig
2. Einkommen: 1200 + 400 = 1600 -1500 => 100 Pfändung
Das anteilig für 20 Monate 100 x 20 = 2000
also nicht 7700 sondern 2000 Pfändung
also 1. oder 2. ?
ANTWORT: es tut mir wirklich sehr leid, aber die Grundregel lautet leider, ich darf hier weder für Sie konkret nachrechnen, noch konkrete Fälle lösen.
Hallo.
Ich werde aus gesundheitlichen Gründen mein Arbeitsverhältnis zum 8.11.20 kündigen. Danach beginnt eine berufliche Rehabilitation.ich bin seit Januar durchgehend krank geschrieben, beziehe somit Krankengeld.
Nun muss mir mein Arbeitgeber noch 25 Urlaubstage aus 2019 und 20 abgelten, sowie 135 Überstunden.
Ich befinde mich in privater Insolvenz. Wie wird das nun berechnet am Ende der Beschäftigung. Ich habe noch 2 unterhaltspflichtige Personen im Pfändungsfreiraum. Danke
ANTWORT: Wenn eine Abgeltung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, wird diese Zahlung wie die Einkommenszahlung behandelt, d. h. sie wird mit dem sonstigen Lohn zusammengerechnet und daraus wird gemäß § 850c ZPO der pfändbare Betrag bestimmt. Die Zahlung ist dann also keineswegs ungeschützt, sie unterfällt lediglich nicht der Pfändungsprivilegierung des § 850a Ziff. 2 ZPO. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags werden damit auch die unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt.
Hallo, ich habe mein Arbeitsverhältnis in Zeitarbeit gekündigt wegen Übernahme. Mir würden dann meine Zeitkontostunden sowie 1 Woche Arbeit und Resturlaub zustehen. Insgesamt waren es 2300€ Netto. Habe allerdings nur knapp 700 erhalten und 1600 wurden an den Gläubiger überwiesen. Ich habe einen Freibetrag von ca 1650€ (unterhaltspflichtige Person). Der Arbeitgeber hat mir gesagt es ist alles korrekt, dass hat das Programm Elstam welches mit dem Finanzamt kommuniziert vorgegeben. Kann das stimmen?
ANTWORT: die Berechnung Ihres Arbeitsgebers kann ich nicht nachvollziehen. Das tut mir wirklich sehr leid, aber ich kann das aus den von Ihnen übermittelten Daten nicht rekonstruieren. Was allerdings das Programm zur Lohnberechnung ausgibt, ist natürlich nicht der Standard zur Beantwortung für die Frage, ob und inwieweit Zahlungen pfändbar sind.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es eigentlich aus, wenn man sich den Urlaub, wegen andauernder Krankheit auszahlen lassen muss, da der Anspruch sonst verfällt.
Vielen dank und Grüße
Torsten
ANTWORT: auch da stellt sich die Frage, ob die Zahlung in Geld überhaupt möglich ist. Denn grundsätzlich besteht der Ersatz in der Urlaubsgewährung selbst. Aber gehen wir davon aus, dass die Auszahlung tatsächlich ordnungsgemäßen erfolgt, ist es so: die Zahlung wird als Einkommen behandelt und entsprechend der Anteil am pfändbaren Einkommen abgeführt. D. h. eine Privilegierung nach § 850a ZPO findet auf diesen Teil grundsätzlich nicht statt.
Hallo, so ganz ist mir die Sache noch nicht klar. Ich bin seit 6 Monaten krank geschrieben und erhalte Krankengeld unterhalb der Pfändungsgrenze. Die Krankschreibung wird leider noch mindestens bis Ende 2019 anhalten. Ich konnte also in 2019 keinen Urlaub nehmen. Den würde ich mir gerne auszahlen lassen. Mein Arbeitgeber bietet dies auch an. Wird diese Auszahlung nun komplett gepfändet? Lohnpfändung liegt seit mehreren Jahren vor.
Vielen Dank
Sissi
ANTWORT: Urlaubsabgeltung in Geld ist nach Bundesurlaubsgesetz nur möglich, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Möglicherweise meinen Sie hier nicht Urlaubsgeld im engeren Sinne, dann ist es aber sehr wahrscheinlich, dass wir hier von Einkommen sprechen. Und für Einkommen gilt generell der Pfändungsschutz gemäß § 850ff. ZPO, also auch die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO.
Vielen dank für die ausführliche Antwort, der Antrag wird nun bei Gericht aufgenommen. Ich hoffe das ich Erfolg habe, möchte das Geld ja nicht für mich sondern um mehrere Sachen zu bezahlen um irgendwann schuldenfrei zu sein.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein ähnliches Problem. Mein Arbeitgeber hat mir aufgrund Langzeit krank meinen Urlaub für 2018 im juli 19 ausgezahlt. Der Betrag überschreitet die Freigrenze. Ich war bei Gericht und wollte den Antrag auf Freigabe der pfändbaren Beträge stellen. Die Rechtshelferin meinte, Sie könne den Antrag nur aufnehmen, wenn mein P- Konto letztes Jahr schon vorhanden gewesen sei. Es wäre alles pfändbar sonst. Stimmt das so? Ich soll nochmal vorbei kommen und alle kontoauszüge vom letzten Jahr mitbringen . Auf meinem Konto sind 2 Pfändungen.
ANTWORT: die Frage, seit wann Sie ein P-Konto haben, ist hierfür nicht entscheidend. Wichtig ist nur, ob der Eingang auf ein P-Konto erfolgt ist, also der P-Konto-Schutz sich überhaupt auf diesen Eingang beziehen kann. Das wäre im Übrigen sogar noch dann der Fall, wenn Sie den P-Kontoschutz innerhalb der Vierwochenfrist nach Eingang des Geldes erst aktiviert hätten. Man muss ja sehen: Sie machen durch den Antrag geltend, dass auf Ihrem Konto Gelder landen, die nach den Pfändungsregeln teilweise unpfändbar sind, gleichwohl aber durch den P- Kontoschutz nicht hinreichend geschützt sind. Genau das ist die Situation für die Antragstellung des § 850k Abs. 4 ZPO (dafür haben wir im Übrigen speziellere Artikel, ebenso für das Thema der Nachzahlung von Einkommen), wo der P-Konto-Schutz nicht ausreichend ist, um den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Das ist genau Ihr Fall. Das nachträglich noch Einkommen gezahlt wird, kommt in der Praxis schon vor. Dann richtet sich die Feststellung des pfändbaren Betrags nach den jeweiligen Monaten, für die die Nachzahlung erfolgt. Das muss man im Antrag entsprechend darlegen, und das kann schon für sich genommen recht kompliziert werden. Aber von der rechtlichen Seite ist es völlig unproblematisch möglich. Kurz und gut, die Frage, ob zum Zeitpunkt der Einkommensentstehung oder des Anspruchs schon ein P-Konto bestanden hat ist völlig unerheblich. Der Vortrag des Rechtspflegers ist so abseitig, dass ich Ihnen gerne bestätige, dass ich noch nie davon gehört habe, dass es überhaupt schon mal irgendwo so vorgetragen worden wäre. Ich rate Ihnen, den Antrag ordnungsgemäß bei Gericht einzureichen und die Entscheidung abzuwarten. Wenn es bei der Ablehnung bleibt und diese damit begründet wird, dass Sie noch kein P-Konto hatten, als der Urlaubsanspruch an sich entstanden ist, dann haben Sie die besten Chancen, hiergegen erfolgreich vorgehen zu können.
Hallo meine Freundin hat sich Urlaub auszahlen lassen….Sie muss beim Insolvenzverwalter keine Konto Auszüge und keine lohnabrechnugen abgeben merkwürdig….Sie sagt sie hat 1900€ frei auf ihren p Konto das ist doch komisch…
ANTWORT: die Frage ist, was damit gemeint ist „sich Urlaub auszahlen lassen“. Es gibt ja Urlaubsgeld zum Beispiel, das hat aber nichts mit einer Urlaubsabgeltung zu tun. Eine Urlaubsabgeltung ist eine Entschädigung dafür, dass kein Urlaub genommen wurde. Und eine solche Urlaubsabgeltung ist im laufenden Arbeitsverhältnis schlichtweg verboten. Dass der Insolvenzverwalter keine Kontoauszüge sehen will, halte ich für durchaus normal. In der Regel geschieht es nur ganz am Anfang bei Insolvenzeröffnung, dass der Insolvenzverwalter die Kontoauszüge der letzten 3 oder 6 Monate (manchmal auch mehr) sehen will. Dabei geht es dann um die Prüfung der Möglichkeit einer Anfechtung und natürlich allgemein darum, die Kontobewegungen kurz vor Insolvenzeröffnung nachvollziehen zu können. In der Insolvenz selber ist das Interesse an dem Konto gegen Null, da ja die Bank und das P-Konto nach denselben Regeln funktionieren wie bei einer Pfändung. D. h., dass die Bank für den Insolvenzverwalter die Arbeit macht, er muss sich darum gar nicht kümmern. Vielmehr muss der Kontoinhaber selbst dafür sorgen, den vollen unpfändbaren Betrag zu erhalten (ebenfalls wie bei einer Pfändung). Ich kenne aus den von uns betreuten Verfahren keinen Fall, wo der Insolvenzverwalter nach der ersten Prüfung zur Eröffnung noch weitere Kontoauszüge im Laufe des Verfahrens angefordert hätte. Wie gesagt, das ist auch unnötig. Möglich hingegen wäre es natürlich, insbesondere dann, wenn besondere Umstände vorliegen. Aber wir reden ja hier vom Normalfall… Lohnabrechnungen hingegen wird der Insolvenzverwalter immer haben wollen und zwar bis zur Restschuldbefreiung. Dass Ihre Freundin das bei ihrem Insolvenzverwalter nicht abgegeben hat, bedeutet erst einmal gar nichts. Insolvenzverwalter können sich auch noch 6 Monate später beschweren. Ich kann Ihnen mit einiger Sicherheit sagen, dass das dann auch passieren wird. Es gehört zur Grundaufgabe des Insolvenzverwalters (und späteren Treuhänders) das Einkommen zu überwachen. Dafür ist es immer nötig, dass ihm die Einkommensnachweise zugänglich gemacht werden. Das gehört wiederum zur Obliegenheit des Schuldners, wenn er diese nicht erfüllt, droht ihm die Versagung der Restschuldbefreiung. Auch ein Verschweigen von Einkommen würde die Obliegenheiten verletzen. Der Insolvenzverwalter wird auch noch wesentlich später auf diese Weise noch nicht berücksichtigte Einkommen zur Pfändbarkeit heranziehen und die entsprechende Zahlung verlangen. Kurz und gut, die Prüfung der Einkommensverhältnisse ist ein unumgänglicher Bestandteil der Arbeit des Insolvenzverwalters. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag schon abgeführt hat oder nicht. Warum auf dem Konto 1.900 € frei sind, kann ich Ihnen nicht beantworten. Dafür gibt es verschiedenste Gründe. Es ist durchaus denkbar, dass nach Abzug des pfändbaren Betrags (durch den Arbeitgeber) ein unpfändbares Einkommen in dieser Höhe verbleibt. Dann ist der als unpfändbar an den Arbeitnehmer überwiesene Betrag auch auf dem Konto frei (man muss nach jetziger Rechtslage dafür einen Antrag stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO). Es kann aber auch sein, dass bereits der P-Konto-Grundfreibetrag diese Höhe erreicht oder der Insolvenzverwalter (geschieht selten, ist aber möglich) die Kontoguthaben freigegeben hat. Das kann man ohne nähere Kenntnisse der Umstände einfach nicht beurteilen. Man muss aber wissen, dass diese Beträge nicht ohne Grund frei sein können, denn alle Banken berücksichtigen die Eröffnung der Insolvenz automatisch, d. h. ohne dass der Insolvenzverwalter das dort erst mitteilen müsste. Die Eröffnung des Kontos wirkt auch auf ein bis dato noch nicht gepfändetes Konto genauso, wie der Eingang einer Pfändung wirkt. D. h. die Bank zahlt automatisch nur noch die Gelder aus, die auf dem P-Konto freigestellt sind oder werden.
Ich habe zum 01.06.2019 den Arbeitgeber gewechselt. Im Mai habe ich Gehalt erhlten vom alten AG, mein neuer AG zählt das Gehalt schon am 15.06.19 in voller Höhe. Ich habe ein P-Konto. Das jeweilige Gehalt liegt unter der Freigrenze. Was bleibt mir vom Gehalt was nun am 15.06.19 gezahlt wird?
ANTWORT: Ihre Frage gehört leider in keiner Weise zum Thema dieses Artikels, ich möchte Ihnen die Frage trotzdem kurz beantworten. Die Pfändbarkeit des Einkommens wird monatlich bestimmt, wobei es darum geht, für welchen Monat gezahlt wird. Hier gibt es bei Ihnen keine Überschneidungen, denn der alte Arbeitgeber hat offensichtlich noch für Mai gezahlt, während der neue Arbeitgeber für Juni zahlt. Damit kommt es pfändungsrechtlich allein darauf an, ob die Zahlungen der Arbeitgeber jeweils für sich genommen die Freigrenze überschreiten oder nicht. Da das bei Ihnen nach eigener Aussage nicht der Fall ist, ergeben sich also für beide Zahlungen keine pfändbaren Beträge. Auf dem P-Konto ist es allerdings ein Problem, das stimmt schon, denn dort wird der Schutz nach den monatlichen Eingänge bestimmt und nicht nach der pfändungsrechtlichen Bewertung. Sie müssten also für den Eingangsmonat beider Einkommen gegebenenfalls eine Freigabe beantragen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Zum P-Konto lesen Sie bitte hier nach: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis und zum Antrag bitte hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2
Am 3.5.19 wurde mit Hinweis auf nicht verbr. Guthaben 03/19 von der Bank 10,30€ abgebucht. Auf Grund meines am 26.04.18 gestellten Antrags erging am 09.05.18 der Beschluß des Amtsgerichts daß das Konto für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Wie kann es also sein, daß vor Ablauf dieser Frist rückwirkend abgebucht werden kann ?
ANTWORT: ich sage es höchst ungern, aber der Sinn dieser Fragen hier unterhalb der Artikel besteht darin, dass ergänzend zum Artikel Fragen gestellt werden können. Jeder Artikel lässt spezielle Fragen offen, die auf diese Weise geklärt werden können. Dazu gehört natürlich zu allererst, dass sich die Frage auf den Artikel bezieht. Das ist in Ihrem Falle nicht zu sehen. Das hat mit dem Artikel überhaupt nichts zu tun. Wir haben spezielle Artikel zum P-Konto, die sich auch mit der von Ihnen gestellten Frage beschäftigen. Ich bitte Sie, zunächst einmal dort zu schauen, ob das Ihre Frage beantwortet. Wenn nicht, können Sie dann dort gern auch ergänzend eine Frage stellen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich in der wvp das Verfahren wurde im März 2018 aufgehoben. Ich musste nun die Vermögensauskunft erneut abgeben. Ein Teil davon geht noch in die Insolvenzmasse für den anderen muss ich aufkommen. Darf der Gläubiger, der ein altgläubiger ist eigentlich pfänden? Ich bekomme demnächst Urlaubsgeld. Alles pfändbare geht ja an den Treuhänder. Überall ist zu lesen dass während der inso ein altgläubiger nicht pfänden darf. Mein Treuhänder hat letztes Jahr eine Bescheinigung an meine Bank geschickt, dass ich über meinen Gehaltseingang vom Arbeitgeber komplett verfügen darf. Mit freundlichen Grüßen skrollan
ANTWORT: Vollstreckungen sind für neue Forderungen (also die, die keine Insolvenzforderungen sind) ab Aufhebung der Insolvenz wieder möglich. Für den Teil, der nicht vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist, kann der Gläubiger also dann wieder titulieren bzw. vollstrecken (inwiefern die Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind, kann ich nicht wissen. Das lässt sich aufgrund Ihrer Darstellung nicht beurteilen). Allerdings bringen diese Pfändungen regelmäßig nichts, da der pfändbare Anteil des Lohnes ja bis zur Restschuldbefreiung an den Treuhänder abgetreten ist und abgeführt wird (also schon „weg“ ist). Man muss dann immer nur bzgl. des Kontos Anträge stellen. Wenn die Bescheinigung nicht genügt, um dort alles abzusichern, dann müssten Sie einen Freigabeantrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen (jetzt wieder beim Vollstreckungsgericht). Für die Antragstellung haben wir aber spezielle Artikel hier…
Hallo Damen und Herren, ich habe soeben eine Anfrage gestellt und versehentlich meinen ganzen Namen eingegeben. Können Sie bitte den Namen in „Frajoga“ umändern, weil ja sonst jeder weiß, wer ich bin? Vielen, vielen Dank Frajoga
ANTWORT: Vielen Dank für den Hinweis, aber wir anonymisieren ohnehin automatisch jede Anfrage.