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- • Wann liegt Überschuldung vor?
- • Was geschieht (als erstes), wenn Sie nicht mehr zahlen können? – Mahnungen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid
- • Was dann kommt: Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“), Lohn- und Kontopfändungen
- • Die Gläubiger kommen: Die zehn wichtigsten Tipps für den Notfall
- • Schulden: Die sechzehn größten Irrtümer und Missverständnisse
- • Schuldenbereinigung & Insolvenz: Der Ablauf des Verfahrens im Überblick (Ablaufschema)
- • Typische Schuldenfälle und Fallvarianten
- • Qualitätsmerkmale einer wirklich guten Schuldnerberatung
- • Pro Bono Initiative: Anwaltliche Hilfe für jedermann
- • Schuldnerhilfe Nothilfetelefon
- • Selbstverpflichtung – Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“
Gesetzestexte
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- Zuständiges Gericht finden Zuständiges Gericht finden: Welches Gericht ist z.B. für die Insolvenz, Mahnverfahren oder Vollstreckung zuständig?
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Kategorie: Pfändungen
Pfändungen sind das Grundzugriffsmittel der Gläubiger, um von einem Schuldner Geld einzutreiben. Was es dabei Wissenswertes gibt, steht in dieser Kategorie
One Comment
Antragstellung mit Rückenwind: Landgericht Köln (39 T 57/20)
Juni 2020 Corona hat weitreichende wirtschaftliche Folgen, das weiß jeder. Betroffen sind insbesondere selbständig tätige Personen. Beihilfen[1] fließen reichlich, sie sollen die schlimmsten Auswirkungen mildern. Aber wie sind diese Hilfen pfändungsrechtlich zu behandeln? In der Regel fließt das Geld auf das Konto einer Person; ist dieses Konto gepfändet, gelten grundsätzlich erst einmal nur die Freigaben, die das P-Konto von sich aus gewährt, meist zu wenig, um die Hilfszahlung zu sichern. Es bleibt also in vielen Fällen nur eine Möglichkeit: einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Worauf kann sich so ein Antrag stützen? Wie ist er zu stellen? Das ist Thema dieses Artikels. Ganzen Artikel zeigen
Arithmetik der Einkommenspfändung
Grundlagen - Was unter der "Motorhaube" des § 850c ZPO steckt.
INHALT
0. Kurzfassung
1. Statische Freibeträge vom Nettoeinkommen abziehen (1. Schritt)
a. Freibeträge
b. Abzug vom Nettoeinkommen
2. Vom Resultat variable Freibeträge abziehen (2. Schritt)
a. Freibeträge
b. Minimale Pfändbarkeit
c. Maximale Pfändbarkeit
d. Abschließendes Beispiel für Berechnung 1. und 2. Schritt
3. Besonderheiten
a. Vertikale Grenze – Ab welchem Betrag es gar keinen Schutz mehr gibt
b. Horizontale Grenze – Maximale Zahl berücksichtigungsfähiger Unterhaltspflichten
c. Nur teilweise Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen
P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis
Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto
Die Erstveröffentlichung unseres Artikels erfolgte 2011; er wurde seither mehrfach aktualisiert und erweitert. Bei uns gehen immer noch sehr viele Fragen ein, die in ihrer Häufung zeigen, dass es bestimmte Grundprobleme beim Verständnis des P-Kontos gibt. Einige dieser Fragen wollen wir an dieser Stelle exemplarisch beantworten
INHALT
1. Benötige ich ein P-Konto? Und wenn nicht, kann ich trotzdem eins einrichten?
2. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 850k ZPO?
6. Wenn ich ein P-Konto habe, kann mein Konto dann gepfändet werden?
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit durch ein P-Konto schützen lassen?
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein…
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
10. P-Konto mit Kontopfändung: Darf der Gläubiger jetzt noch das Gehalt pfänden?
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist… Ist das zulässig?
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
13. Was wird mit Guthaben, das nicht verbraucht wird? – Übernahmebetrag, first-in-first-out
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung bereits auf dem Konto ist?
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?
16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
Fidorbank kündigt P-Konten
Wenn die Bank Kunden im Regen stehen lässt
Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen
Das “halbe Kind” – Aktuelle Exceldatei
Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen einige kleinere Änderung vorgenommen worden, auch haben wir die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2019 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.2) zum Download zur Verfügung:
Wenn Sie die Datei zum ersten Mal öffnen, wird Excel eine Warnmeldung anzeigen, da diese Datei aus dem Internet heruntergeladen wurde. Sie müssen die Bearbeitung freigeben, indem Sie den Schalter “Bearbeiten aktivieren” klicken.
Ab 01.07.2019: Neue Pfändungstabelle
Die neuen Freibeträge liegen vor: Nicht unerhebliche Erhöhung
Ab 1. Juli 2019 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden inzwischen im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.19, S. 443ff.) veröffentlicht. Zuletzt waren die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2017 erhöht worden. Ganzen Artikel zeigen
Leserfrage: Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung?
Licht im Dunkeln: § 850a Ziff. 2 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG und § 850c ZPO
Frage: “Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich. Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?”
Excel-Vorlage: Berechnung zum “halben Kind”
2. Teil - Programm zur Ermittlung nur anteilmäßig zu berücksichtigender Unterhaltspflichten, § 850c Abs. 4 ZPO
Dezember 2018 In unserem 1. Teil zum Thema Das halbe Kind im Pfändungsrecht haben wir dargestellt, wie die Berechnung von nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten erfolgt. Es zeigte sich, dass man in diesen Fällen um eine Berechnung nicht herum kommt, weil die amtliche Pfändungstabelle hierbei nicht weiterhilft. Allerdings kann man das Problem mit brauchbaren Hilfsmitteln leicht lösen. Ein sehr gutes Werkzeug hierfür ist die Berechnung mittels Excel-Vorlagen. Die von uns programmierte Vorlage, die Sie hier herunterladen und frei nutzen können, erfüllt diese Aufgabe. Sie ermöglicht es, nach Eingabe der Unterhaltspflichten und des Nettoeinkommens, den jeweils pfändbaren Betrag sofort abzulesen. Die Anwendung der Tabelle erklären wir im nachfolgenden Artikel.
Wichtiger Hinweis
Wir haben eine wichtige Änderung in der Darstellung eingearbeitet, die auf einem Hinweis einer Leserin beruht. Die Reihenfolge der Angabe der unterhaltsberechtigten Personen richtet sich nicht – wie bisher hier dargestellt – nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Wert der prozentualen Berücksichtigung. Wir werden in Kürze einen weiteren Artikel zur Erläuterung hier verlinken.
Das halbe Kind im Pfändungsrecht
1. Teil - Nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflichten: § 850c Abs. 4 ZPO
August 2018 Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.
INHALT
1. Vorab: Was klar sein muss
a. Vollständige Herausrechnung
b. Teilweise Herausrechnung
2. Berechnungsmethode
a. Ableitung aus Pfändungstabelle?
b. Allgemeine Berechnungsgrundlage
c. Berechnung: Teilweise Berücksichtigung
d. Komplexes Beispiel
3. Ergebnis
a. Zusammenfassung
b. Vereinfachung durch Tabellen?
1. Vorab: Was klar sein muss
a. Vollständige Herausrechnung
b. Teilweise Herausrechnung
2. Berechnungsmethode
a. Ableitung aus Pfändungstabelle?
b. Allgemeine Berechnungsgrundlage
c. Berechnung: Teilweise Berücksichtigung
d. Komplexes Beispiel
3. Ergebnis
a. Zusammenfassung
b. Vereinfachung durch Tabellen?
§ 850c Abs. 4 ZPO enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.
Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der “nur teilweisen Berücksichtigung” wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.
Pfändbarkeit von Nachzahlungen
Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen
Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?
Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?
Ganzen Artikel zeigenAG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen
Urteil des AG Buxtehude 31 C 587/16 zur Praxis einer Sparkasse: Einzug von Bankkarte, Sperrung des Zugangs zum Bankdrucker und zum Geldautomaten
1. Einleitung
[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.
Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.
Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit?
Der Schutz des Einkommens von Arbeitnehmern ist recht klar geregelt, wie sieht es aber bei Selbständigen aus? Stand Dezember 2016
Frage: “Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit? Wie errechnet sich hier ein Netto-Einkommen, da ja noch Steuern und Krankenversicherung und Rentenversicherung selber zu zahlen sind?”
Antwort: Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen auch inhaltlich nicht direkt unter den Begriff “Arbeitseinkommen”, wie er in § 850 ZPO zugrunde gelegt wird.
Allerdings ist es rechtlich so, dass auch dem Selbstständigen der Freibetrag nach § 850c ZPO zusteht. Dies ergibt sich aus § 850i ZPO. Ganzen Artikel zeigen
Darf die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern?
Was tun, wenn man kein Pfändungsschutzkonto erhält? Stand 2016
Frage: “Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?”
Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):
Ganzen Artikel zeigenDer Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2
Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert
April 2016 Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.
INHALT
I. Der Kopf des Ganzen
II. Die Hauptsache: Die Anträge
1. Hauptantrag
2. Antrag bezüglich vorläufiger Einstellung
3. Sonstiges
III. Das Herzstück: Begründung
1. Zum Hauptantrag
2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung
IV. Glaubhaftmachung: Anlagen
V. Zu guter Letzt: Besonderheiten
1. Antrag innerhalb der Insolvenz
2. Pfändungen des Finanzamts
3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor
4. Lohnabtretung und Kontopfändung
VI. Zusammenfassendes Beispiel
I. Der Kopf des Ganzen
II. Die Hauptsache: Die Anträge
1. Hauptantrag
2. Antrag bezüglich vorläufiger Einstellung
3. Sonstiges
III. Das Herzstück: Begründung
1. Zum Hauptantrag
2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung
IV. Glaubhaftmachung: Anlagen
V. Zu guter Letzt: Besonderheiten
1. Antrag innerhalb der Insolvenz
2. Pfändungen des Finanzamts
3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor
4. Lohnabtretung und Kontopfändung
VI. Zusammenfassendes Beispiel
Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)
BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede.
Inhalt und Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss des BGH vom 02.12.15 - VII ZB 42/14

Ruhend gestellte Pfändung: “ein vor sich hin rostendes Ding”
[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise “Herr der Reaktivierung” bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die “rostige” Weise beseitigen zu wollen. Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.
Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Stralsund
Auch das Landgericht Stralsund bestätigt: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beschluss des LG Stralsund vom 25.01.2016, Az. 26 Qs 18/16

Kleines Landeswappen Mecklenburg-Vorpommern
Die meisten Landgerichte dürften sich zwischenzeitig bei der Frage, ob ein Bußgeld, das vor Eröffnung der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann (insbesondere durch Beugehaft), der Entscheidung des Landegerichts Hannover anschließen. Den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.06.2014 haben wir bereits hier veröffentlicht und besprochen. Inzwischen liegt uns auch eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.16 vor, die einen Beschluss des Amtsgerichts Greifswald aufhebt.
Das zeigt, dass bei vielen Amtsgerichten diese Rechtsprechung immer noch nicht angekommen ist. Im vorliegen Fall ist das umso bedenklicher, als das LG Stralsund bereits 2014 in diesem Sinne entschieden hat (dies wird in der Begründung auch erwähnt, siehe unten).
Es sollte also in jedem Falle sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn das Amtsgericht am Ausspruch der Haftandrohung trotz Eröffnung der Insolvenz festhält. Wie Sie vielleicht sehen, ging es im nachfolgenden Fall nicht wirklich um viel (30 Euro), aber manchmal muss man auch aus Prinzip Anträge stellen.
Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1
Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.
Aktualisiert 4/2017 Vor einiger Zeit haben wir mit unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” die Grundlagen zu diesem Thema gelegt. Der Artikel ist weiterhin aktuell und soll das grundlegende Verständnis der Pfändungsmechanik ermöglichen. Wer also die Wirkung von Pfändungen, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute haben wir aber ein spezielleres Thema: Wie bekomme ich mein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann ich über den vollen Freibetrag (= über den normalen P-Konto-Freibetrag hinausgehend) verfügen, wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt? Es geht dabei um die Umsetzung eines Antrages. Daran anschließend soll die Antragstellung konkret erläutert werden (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit auch die praktische Möglichkeit für Betroffene besteht, selbst einen solchen Antrag zu stellen.