
Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie muss ich diesen Antrag stellen?
Pfändungen sind das Grundzugriffsmittel der Gläubiger, um von einem Schuldner Geld einzutreiben. Was es dabei Wissenswertes gibt, steht in dieser Kategorie

Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie muss ich diesen Antrag stellen?


Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2026 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.8) zum Download zur Verfügung:
Download: Teilweise Unterhaltspflicht Version 01.07.2026-30.06.2027 (Excel-Datei)
Wenn Sie die Datei zum ersten Mal öffnen, wird Excel eine Warnmeldung anzeigen, da diese Datei aus dem Internet heruntergeladen wurde. Sie müssen die Bearbeitung freigeben, indem Sie den Schalter „Bearbeiten aktivieren“ klicken.
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Seit 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Freibeträge wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 80 v. 19.04.2026) veröffentlicht. Die Werte gelten bis zum 30.06.2027.
Die Freibeträge sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
| bis 30.06.2026 | Neu ab 01.07.2026 | |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.555,00 Euro | 1.587,40 Euro |
| 1. Unterhaltspflicht | 585,23 Euro | 597,42 Euro |
| 2.-5. Unterhaltspflicht je | 326,04 Euro | 332,83 Euro |
Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) gilt auch hier, wird aber gem. § 899 Abs. 1 ZPO auf 10 volle Euro aufgerundet. Ab 01.07. gilt daher der Grundfreibetrag für das P-Konto in Höhe von 1.590,00 Euro. Damit steigt der Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten) auf dem P-Konto um 30 Euro.
Die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:
INHALT
0. Weshalb gibt es das?
1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?
2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Kontoschutz?
a. Darf die Bank „Nein“ sagen?
b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?
c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
a. Die drei Schutzstufen
b. Die Ausnahmen
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?
6. Darf ein P-Konto gepfändet werden?
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein…
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist… Ist das zulässig?
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Kontoschutz vornimmt?
16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
20. Kann man die Beseitigung des P-Kontoschutzes verlangen?

Wir kommen daher im Folgenden nicht daran vorbei, die Sache einfach und verständlich von Grund auf zu erklären. Zumindest wollen wir es redlich versuchen. Zunächst sollte allerdings klar sein, um welche Frage es geht: Die häufigsten Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer „Privatperson“ sind die Lohn- sowie die Kontopfändung. Hier entsteht eine Besonderheit, denn beide Pfändungen betreffen gleichermaßen das Einkommen, wenn das Einkommen auf das Konto des Schuldners überwiesen wird (was die Regel ist). Daraus ergeben sich drei Pfändungsvarianten für den Zugriff auf das Einkommen, die wir uns nachfolgend näher anschauen wollen Ganzen Artikel zeigen

Frage: „Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?“
Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
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§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.
Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der „nur teilweisen Berücksichtigung“ wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

INHALT
0. Kurzfassung
1. Statische Freibeträge vom Nettoeinkommen abziehen (1. Schritt)
a. Freibeträge
b. Abzug vom Nettoeinkommen
2. Vom Resultat variable Freibeträge abziehen (2. Schritt)
a. Freibeträge
b. Minimale Pfändbarkeit
c. Maximale Pfändbarkeit
d. Abschließendes Beispiel für Berechnung 1. und 2. Schritt
3. Besonderheiten
a. Vertikale Grenze – Ab welchem Betrag es gar keinen Schutz mehr gibt
b. Horizontale Grenze – Maximale Zahl berücksichtigungsfähiger Unterhaltspflichten
c. Nur teilweise Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen

Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen
Frage: „Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich. Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?“


Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?
Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?
Ganzen Artikel zeigen[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.
Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.
Frage: „Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit? Wie errechnet sich hier ein Netto-Einkommen, da ja noch Steuern und Krankenversicherung und Rentenversicherung selber zu zahlen sind?“
Antwort: Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen auch inhaltlich nicht direkt unter den Begriff „Arbeitseinkommen“, wie er in § 850 ZPO zugrunde gelegt wird.
Allerdings ist es rechtlich so, dass auch dem Selbstständigen der Freibetrag nach § 850c ZPO zusteht. Dies ergibt sich aus § 850i ZPO. Ganzen Artikel zeigen
Frage: „Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?“
Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):
Ganzen Artikel zeigenDer Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Ruhend gestellte Pfändung: „ein vor sich hin rostendes Ding“
[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise „Herr der Reaktivierung“ bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die „rostige“ Weise beseitigen zu wollen. Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.