Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Hallo habe gehört bei einer Verurteilung wegen einer Strafsache mit verbundenen Kosten soll die Pfändungsfreigrenze bei nur 300 Euro liegen, womit dann auch ALG II-Empfänger betroffen wären, ist das so richtig?


    ANTWORT: Gemäß § 850f Abs. 2 ZPO können bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen/ Straftaten die pfändbaren Beträge abweichend von der Pfändungstabelle durch das Gericht festgelegt werden. Sollte ein solches Verfahren durchgeführt werden, ist der notwendige Unterhalt entscheidend und nicht mehr die Pfändungstabelle. Der notwendige Unterhalt wird dabei individuell bestimmt, ist allerdings in aller Regel sehr viel niedriger als die Freibeträge nach der Pfändungstabelle. Ob in Ihrem Falle die Voraussetzungen für die Anordnung des niedrigen Selbstbehalts der Sache und der Höhe nach beachtet worden sind, kann ich natürlich nicht beurteilen.

  2. Hallo, ich bin in der Verbraucherinsolvenz in der Wohlverhaltensphase. Bisher lag ich monatlich jeweils unter dem pfändbaren Einkommemsbetrag von 1139,99€.Im Moment schaue ich mich nach Vollzeitstellen um und habe eine in Aussicht. Meine Frage ist: Muss ich den Mehrbetrag sofort jeden Monat an den Insolvenzverwalter abführen oder erst auf das Jahr gesehen am Ende des Jahres? Danke im voraus für Ihre Antwort


    ANTWORT: Sie müssen natürlich dem Treuhänder mitteilen, wenn Sie eine neue Arbeit antreten. Er wird dann in der Regel seine Abtretung dort direkt vorlegen, sodass der Arbeitgeber dann den pfändbaren Teil des Lohnes ausrechnet und direkt dorthin überweist. Falls Sie mit dem Treuhänder vereinbart haben, dass er seine Abtretung dort nicht anzeigt, müssen Sie natürlich die entsprechenden pfändbaren Beträge selbst an ihn abführen. Das wird dann immer fällig, sobald der Lohn gezahlt wird. Der Treuhänder wird sich nicht auf eine jährliche Zahlung einlassen, da das viel zu riskant ist.

  3. Guten Tag.

    Ich beziehe ein Gehalt Fixum + Provision + Firmenwagen (1%-Regelung). Nun liegt bei meinem Arbeitgebeber eine Gehaltspfändung vor. Laut meines Arbeitgeber ist der pfändbare Betrag nun so hoch, dass der für mich verbleibende Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Geht das überhaupt? Was ist mit der 3/10-Regelung des Netto-Mehrverdienstes über der Pfändungsfreigrenze? Was ist generell maßgebend, der pfändbare Betrag oder die Pfändungsfreigrenze + 3/10-Regelung?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.


    ANTWORT: Ich denke, hier liegt ein Missverständnis vor. Der pfändbare Betrag berechnet sich einmal aus dem Grundfreibetrag von 1133,80 € (+ Grundfreibeträge bei vorhandenen Unterhaltspflichten) und zum zweiten aus einem Anteil vom übersteigenden Betrag. Für Letzteren gibt es dann wieder den Grundfreibetrag von 3/10 (+ Grundfreibeträge bei vorhandenen Unterhaltspflichten). D. h. die 3/10 sind nur ein Teil in der Berechnung des pfändbaren Einkommens (wir haben das grundlegend einmal dargestellt in unserem Artikel Arithmetik der Einkommenspfändung). Die Ergebnisse können Sie aber auch direkt in der obigen Pfändungstabelle ablesen, denn die dort angegebenen Beträge ergeben sich genau aus dieser Berechnung. Der allerdings vorher zu klärende Teil ist, wie hoch das Nettoeinkommen ist. Denn wenn Sie in die Pfändungstabelle schauen, müssen Sie ja in der 1. Spalte zunächst einmal diesen Betrag kennen. Das Nettoeinkommen muss nicht das sein, was der Arbeitgeber unter Abzug der Sozialabgaben errechnet. Es kann Bestandteile des Einkommens geben, die von sich aus ganz oder teilweise unpfändbar sind (insbesondere die Leistungen, die in § 850a ZPO benannt werden). Es kann aber umgekehrt auch sein, dass es Bestandteile des Nettoeinkommens gibt, die gar nicht zur Auszahlung kommen, weil sie in Naturalleistungen erfolgen. Und das ist bei Ihnen offensichtlich der Fall, da Ihnen der Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Letzteres führt dazu, dass diese „Zurverfügungstellung“ mit einem Einkommensbetrag in Geld Ihrem sonstigen Geldeinkommen angerechnet wird. Dadurch ist letztendlich Ihr Einkommen höher, als das, was Ihnen in Geld ausgezahlt wird. Dahinter steckt die Idee, dass es (soweit es den Privatgebrauch eines Fahrzeugs betrifft) nicht nachvollziehbar ist, warum diese privaten Kosten die Pfändbarkeit verringern sollen. Denn würde das Fahrzeug normal privat finanziert werden, wäre das ja auch nicht der Fall. Das bedeutet, dass Sie erst unter Hinzurechnung dieses anrechenbaren Anteils zu Ihrem sonstigen Nettoeinkommen auf den Betrag kommen, den der Arbeitgeber letztlich für die Pfändbarkeit zugrunde legt. Ob dieser Fall jetzt tatsächlich bei Ihnen in dieser Form vorliegt und ob ihr Arbeitgeber wirklich den pfändbaren Lohn richtig ausgerechnet hat, kann ich natürlich nicht sagen.

  4. Hallo, Ich habe ein Problem mit dem Landesamt für Finanzen. Wir sind vor Zwei Jahren aus Deutschland nach Österreich ausgewandert. Dort haben wir uns eine neue Zukunft Aufgebaut. Ich Verdiene dort 1600,- € im Monat. Meine Frau ist zur Zeit Ohne Beschäftigung da Sie aus der Elternzeit raus ist und Leider keine Arbeit findet da sie im 5 Monat Schwanger ist. Beim Landesamt für Finanzen habe ich noch 5000€ Schulden, diese werden jetzt per Lohnpfändung beigetrieben. Uns bleiben jetzt zum Leben noch 1200€ plus 300€ Kindergeld. Da wir schon Zwei kinder haben. Mit diesen einkommen können wir weder unseren Hauskredit noch Lebensunterhalt bestreiten. Ab nächste Woche werde ich nicht einmal mehr den Arbeitsweg bestreiten können da kein Geld mehr für Diesel da ist. Wie kann es sein das der Deutsche Staat einen in die Sozialhilfe treiben kann ohne das man Ihn in die Schranken weisst. Meine Bank hat mir heute auch mitgeteilt wenn nächsten Monat eine weiter Lohnpfändung ist werden Sie den Hauskredit Kündigen. Somit würden wir auf der Strasse sitzen und zurück nach Deutschland müssen. Da würden wir automatisch den Staat auf der Tasche liegen. Was kann ich dagegen tun. Das Gericht in Österreich verweist darauf hin das Sie nur ünterstützendes Organ sind und da ich Deutscher bin mich an Deutsche Behörden wenden muss. An wenn konnten Sie mir auch nicht sagen. Wir sind Ratlos und am Verzweifeln. Vielen Dank im Vorraus


    ANTWORT: Wenn vom Ausland aus in Österreich gepfändet wird, dann geht das nur nach dem österreichischen Pfändungsrecht. Auch die Freibeträge werden dann nach österreichischem Recht bestimmt. Dazu und zu den Schutzmöglichkeiten in Österreich müssten Sie jemanden vor Ort befragen. Die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung gelten dort selbstverständlich nicht.

  5. Hallo, eine Frage: Wenn vom gesamten Freibetrag in einem Monat etwas übrig bleibt und im nächsten Monat dadurch die fpändungfreie Grenze überschritten wird, ist dann eine Pfändung zulässig ? Oder steht dieser Betrag aus dem Vormonat zusätzlich zur Vefügung.


    ANTWORT: Alles, was im Eingangsmonat auf dem Konto eingeht und den P-Konto-Schutzbetrag nicht übersteigt, kann ohne Einschränkungen in den den Folgemonat hinübergenommen werden und steht dann im Folgemonat ohne Anrechnung noch zur Verfügung. Es handelt sich dabei um sog. Übernahmebeträge. Wichtig ist aber hier immer, dass man dann im Folgemonat mindestens soviel ausgeben muss, wie man übernommen hat. Lesen Sie dazu bitte auch unseren speziellen Artikel: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (zu Ihrer Frage lesen Sie vor allem unter Punkt 13.)

  6. Hallo! Vielen Dank für die vielen Infos. Ich hab eine grundsätzliche Verständnisfrage. Ich habe die Privatinsolvenz noch vor mir, einen neuen Job, aber auch Kontopfändungen. Habe aber bereits ein P-Konto, nicht verheiratet, kein Unterhalt. Ich kann also einfach in der Pfändungstabelle sehen, was mir netto übrig bleibt, und das ist automatisch auf dem Konto dann verfügbar? Ich muss nirgends mehr irgendetwas beantragen? Das ist nur meine Sorge, dass nicht das auf dem Konto landet, was in der Tabelle steht :( Vielen Dank!


    ANTWORT: Ihre Frage gefällt mir sehr, da Sie damit das Grundproblem im Verständnis der Pfändungsregeln ansprechen. Ja, Ihnen steht grundsätzlich (und zwar überall, folglich also auf dem Konto) der unpfändbare Betrag zu, wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber! Das P-Konto gewährt diesen Schutz von sich aus nur teilweise. Hier werden ausschließlich die statischen Freibeträge des § 850c Abs. 1 ZPO geschützt (= der Grundfreibetrag und mit Bescheinigung die statischen Freibeträge für Unterhaltspflichten). Der unpfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle ergibt sich hingegen aus den statischen Freibeträgen gem. § 850c Abs. 1 ZPO und den prozentualen Freibeträgen gem. § 850c Abs. 2 ZPO (siehe hierzu unseren Artikel: Arithmetik der Einkommenspfändung). Wenn man also den vollständigen Freibetrag absichern will (was natürlich nur dann nötig ist, wenn das Einkommen höher ist, als der statische Freibetrag auf dem P-Konto), muss man einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Dieser Antrag ist nicht schwierig, und die Rechtsfolge ist auch völlig unstrittig, da man Anspruch auf den unpfändbaren Teil auf dem Konto hat. Allerdings läuft es eben nicht ohne Antrag. Der Hintergrund ist, dass die statischen Freibeträge sehr leicht feststellbar sind, da sie immer gleich sind. Die variablen Freibeträgen dagegen hängen vom konkreten Einkommen ab, so dass eine zum Teil komplizierte Klärung durch die Bank erforderlich wäre, wenn man das automatisch durch das P-Konto schützen wollte. Deshalb hat man das bei der Schaffung der P-Konten so geregelt, dass nur der “unkomplizierte Teil” automatisiert freigegeben wird. Ehrlicherweise muss man allerdings auch sagen, dass eine andere Regelung gar nicht möglich gewesen wäre, da die Banken wirklich nicht in der Lage sind, eine konkrete Einzelfallprüfung durchzuführen. Selbst die statischen Freibeträge werden durch einzelne Banken bis heute fehlerhaft behandelt, obwohl dies nun wirklich der unkomplizierte Teil des Ganzen ist.

    D. h., im Endeffekt stehen Ihnen diese unpfändbaren Beträge selbstverständlich auch auf dem Bankkonto zu, aber eben nicht automatisch.

  7. Hallo, habe eine Pfändung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Verdiene Ca. 1700 Euro im Monat. Jetzt bekomme ich nur noch 762 Euro ausgezahlt. Es werden knapp 1000 Euro gepfändet. Existenzminimum habe ich nun und kann kaum überleben. Bin ich da machtlos?


    ANTWORT: § 850f Abs. 2 ZPO ermöglicht bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen den pfändbaren Teil des Einkommens unabhängig von § 850c ZPO zu bestimmen. Nach unten hin wird in diesen Fällen die Pfändbarkeit nur noch durch den sogenannten notwendigen Unterhalt bestimmt, der allerdings sehr viel niedriger liegt, als der unpfändbare Betrag gemäß § 850c ZPO. Allerdings kann das Gericht eine solche Anordnung erst nach Anhörung treffen, Sie haben also die Möglichkeit, gegen die Beantragung und Festlegung einer bestimmten Pfändungsumme Widerspruch einzulegen. Falls Sie das bei der eigentlichen Antragstellung noch nicht getan habe, können Sie das auch später noch tun. Sollte tatsächlich nur der sogenannte notwendige Unterhalt verbleiben, müssen Sie diesen im einzelnen darlegen und u. U. nachweisen. Das ist zum Teil wirklich sehr schwierig, aber eine andere Möglichkeit gibt ist dann nicht.

  8. Hi meine Frage ist meine Mutter kümmert sich um mein Vater weil mein Vater demenzkrank ist und ich kümmere mich um den Haushalt weil es sonst zu viel wird kochen putzen einkaufen als was im Haushalt anlegt nun würde ich gerne pflegegeld für meine Mutter beantragen weil ich den Haushalt mache mein Frage ist kann Pflegegeld gepfändet werden


    ANTWORT: Pflegegeld ist unpfändbar, und es kann auch schon durch eine einfache Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle auf dem P-Konto freigegeben werden.

  9. Vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO. Im Schreiben steht:Wegen dieser Ansprüche steht die Pfändung der angeblichen Forderungen des Schuldners gegen Firmenname den ich hier nicht nennen möchte -Drittschuldner- Auf Zahlung des gesamten jetzigen und zukünftigen Arbeitseinkommen (ohne Rücksicht auf die Benennung) einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen aus dem bestehenden Arbeits- oder Dienstvertrag bevor, wovon wir für den Gläubiger Schuldner und Drittschuldner benachrichtigen. Was genau bedeutet das? Ich verdiene unter 1000 Euro habe ein Kind und bin verheiratet. Bekomme ich jetzt mein Gehalt deswegen nicht? Arbeitgeber wird aufgefordert nicht an den Schuldner zu zahlen und Schuldner soll sich jeder Verfügung über Forderung insbesondere ihrer Einziehung enthalten.!! Muss ich jetzt zum Amtsgericht da mein Lohn der unter 1000 Euro ist einklagen? Bin ein wenig überfordert mit diesem schreiben Mfg S. An.


    ANTWORT: Das passt leider nicht so ganz zum Thema dieses Artikels, aber ich möchte Ihnen gleichwohl kurz antworten. Das vorläufige Zahlungsverbot geht in der Wirkung nicht weiter als eine Pfändung. Das Verbot an den Schuldner, also an Sie zu zahlen, bedeutet nur, dass der pfändbare Teil nicht mehr an Sie gezahlt werden darf. D. h., dass trotz des sofortigen Zahlungsverbots der unpfändbare Teil des Einkommens vom Arbeitgeber ganz normal an den Arbeitnehmer abgeführt wird. Das vorläufige Zahlungsverbot soll letztlich nur den Zugriff auf den pfändbaren Anteil des Lohns ermöglichen, obwohl eine Pfändung noch nicht da ist. Der Gläubiger muss dann die eigentliche Pfändung noch innerhalb einer Frist anbringen, weil sonst das vorläufige Zahlungsverbot seine Wirkung verliert. Für Sie bedeutet es aber, dass die Sachlage jetzt schon so ist, als wäre die Pfändung schon da, mit allen Pfändungsschutzregeln und natürlich auch mit der Gewährung der unpfändbar Beträge, wie sie sich oben aus der Tabelle ergeben.

  10. guten tag eine frage was kann ich tuen das jc jobcenter stellt keine bescheinigung aus die caritas auch nicht mit der begründung man brauche die nicht mehr nun die frage fange nun voll zeit an zu arbeiten bin verh im haushalt leben 5 leblich kinder und 2 kinder meiner frau wo kann ich nun meinen freibetrag erhöhen lassen den die sparkasse will diese bescheinigung haben


    ANTWORT: Das Jobcenter könnte auch solche Bescheinigung ausstellen, aber muss es nicht. Die Begründung der Caritas kann ich so nicht ganz nachvollziehen. Vielleicht ist damit aber auch gemeint, dass eine Bescheinigung in Ihrem Falle nicht nötig ist. Das wäre dann der Fall, wenn die monatlichen Eingänge auf dem Konto ohnehin 1.133,80 € nicht übersteigen, denn das ist der Freibetrag, den man auch ohne Bescheinigung bekommt. Sollte auf Ihrem P-Konto ein höherer Betrag eingehen, als dieser Grundfreibetrag, dann ist aber die Bescheinigung sehr wohl dringend nötig und da Sie auch Kinder haben, sind die Voraussetzung zur Erteilung dieser Bescheinigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Wenn es so sein sollte, dass Sie die Bescheinigung tatsächlich benötigen, dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an uns, dann senden wir Ihnen eine Übersicht aller Informationen und Unterlagen, die wir zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung benötigen. Wir stellen diese Bescheinigung für jedermann kostenfrei aus.

  11. meine Ehefrau hat einen 16-jährigen Sohn, der im Ausland bei meiner Schwiegermutter lebt und monatlich mit 300 € unterstützt wird. Ist der Junge in der Pfändungstabelle zu berücksichtigen ?


    ANTWORT: Bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ist die gesetzliche Unterhaltspflicht einer Person dann zu berücksichtigen, wenn entweder die unterhaltsberechtigte Person im gleichen Haushalt lebt oder (falls das nicht der Fall ist) für diese Person nachweislich von der unterhaltspflichtigen Person Unterhalt gezahlt wird. Unterm Strich kommt es also in Ihrem Fall nur darauf an, ob Ihre Ehefrau für deren 16-jährigen Sohn nachweislich Unterhalt bezahlt. Wenn dies der Fall ist, ist der Sohn pfändungsrechtlich zu berücksichtigen.

  12. Hallo ich hab einen Anwalt der bei mir die Privatinsolvenz durchführt, ich hab mehrere Gläubiger und einige wollen eine Lohnabtretung durchführen sprich pfänden, jetzt meine Frage muss man unbedingt ein p-Konto haben ? Mein Anwalt sagt das hat noch Zeit man kann sowas auch Rückwirkend nach 4 Wochen machen, ich mache mir sorgen das mein komplettes Gehalt gepfändet wird , oder wird das Soundso nach Tabelle gepfändet? Und wie verhält es sich wenn man Unterhalt für 2 Kinder zahlen muss? Wo muss man das anmelden? Kriegt man vorher einen Brief und es wird einem gesagt das das Gehalt gepfändet wird?


    ANTWORT: Wenn Sie sicher sein wollen, können Sie auch schon jetzt den P-Konto Schutz auf Ihrem Konto einrichten; in Ihrer jetzigen Situation kann das nicht schaden. Für den Fall, dass tatsächlich eine Pfändung auf dem Konto eingeht, würde dann automatisch der Freibetrag dort geschützt. Sollte sich nach Abschluss des Verfahrens ergeben, dass das P-Konto nicht mehr nötig ist, können Sie diesen Schutz jederzeit wieder beseitigen. Ihr Anwalt hat allerdings recht, Sie können auch warten, bis eine Pfändung eingeht und dann immer noch diesen Schutz installieren. Wenn es aber wirklich soweit kommt, könnte das einige Tage dauern, in denen Sie nicht an Ihr Geld kommen. Grundsätzlich können Sie, egal wo gepfändet wird, sicherstellen, dass Ihnen nur der pfändbare Teil Ihres Lohnes genommen wird, denn für das Einkommen ist immer die Pfändungstabelle, also § 850c ZPO maßgebend. Bei dem P-Konto muss man dann allerdings, falls das Einkommen den Freibetrag auf den P-Konto überschreitet, noch etwas tun. Sie sollten das gegebenenfalls mit Ihrem Anwalt noch besprechen. Sie können allerdings auch gerne unseren speziellen Artikel zu diesem Thema einmal durchsehen:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  13. Hallo, ich muss bzw werde in die PI gehen müssen. Ich verdiene 1.800; Netto mit knapp 50 Jahren. Habe einen festen Job und bezahle momentan Unterhalt für meinen Sohn in Höhe von 450,-. Ich bin durch verschiedene Umstände und eigene Dummheit in die Schuldenfalle getappt. Sind mitlerweile knapp 70.000,-an Krediten. Ich kann natürlich Unterhalt und diese Kredite nicht mehr alleine bezahlen. Lt der Pfändungstabelle beträgt der Betrag 160,- Was bedeutet denn dieser Betrag? Gibt es einen Mindestbetrag bzw Selbsterhalt der mir zusteht?


    ANTWORT: So lange die Unterhaltspflicht angerechnet wird (das ist solange der Fall, solange Sie Unterhalt zahlen müssen und dies auch tatsächlich tun) ist bei dem Einkommen von netto 1.800 € ein Betrag von 119,75 € pfändbar (sofern es nur eine Unterhaltspflicht gibt). Ich kann daher momentan den von Ihnen angegebenen Betrag in Höhe von 160 € nicht so ganz nachvollziehen. Was der Betrag bedeutet: der auf diese Weise festgestellte pfändbare Betrag ist der Anteil, den ein Gläubiger bei einer Pfändung aus diesem Einkommen unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltspflicht erhält. Das ist ja der Hintergrund der Pfändungsschutzes gemäß § 850c ZPO, nämlich, dass das Einkommen nicht gänzlich pfändbar ist, sondern nur bestimmte Anteile davon. Die Pfändungstabelle gibt wieder, wie viel bei einem bestimmten Nettoeinkommen im einzelnen eben an den Gläubiger abgeführt werden können. Das ist genau derselbe Betrag, den auch der Insolvenzverwalter innerhalb eines Insolvenzverfahrens erhält. Das bedeutet also auch, dass der Rest Ihnen als unpfändbares Einkommen zu verbleiben hat.

  14. Hallo. Ich bin verheiratet, habe zwei Kinder in der Schule und meine Frau ist auf 450 Euro Basis beschäftigt. Wie hoch ist mein Pfändungsfreibetrag?


    ANTWORT: Der Pfändungsfreibetrag hängt vom Einkommen ab, denn er besteht aus 2 Komponenten. Zuerst sind das die statischen Freibeträge gemäß § 850c Abs. 1 ZPO, die allerdings immer gleich sind. Im Falle von 3 Unterhaltspflichten (in Ihrem Falle 2 Kinder und eine Ehefrau) beträgt diese Freibetrag 1.798,24 €. Hinzu tritt aber noch ein variabler Freibetrag gemäß § 850c Abs. 2 ZPO und dieser kann nur bestimmt werden, wenn man das konkrete Nettoeinkommen kennt. Im Prinzip ist es so: Vom Nettoeinkommen wird der oben genannte statische Freibetrag abgezogen und von dem übersteigenden Betrag gibt es dann noch mal einen Freibetrag in Höhe von 3/10 als Grundfreibetrag, von 2/10 für die 1. Unterhaltspflicht und jeweils ein weiteres Zehntel für jede weitere Unterhaltspflicht (in Ihrem Falle wären das also noch mal 3/10+2/10+1/10+1/10 = 7/10 vom Rest). Wenn man das ausrechnet, kommt man im Übrigen auf den Betrag, den Sie oben in der Tabelle für Ihren Nettoeinkommensbetrag bei 3 Unterhaltspflichten ablesen können. Sollte Ihr Nettoeinkommen schon niedriger sein als der oben genannte statische Freibetrag von 1.798,24 €, ist es natürlich egal, da Sie dann ohnehin keine überstehenden Beträge mehr haben, für die Sie weitere Freibeträge geltend machen müssten.

    Wir haben für diese Fragen auch einen speziellen Artikel, falls es Sie interessieren sollte: Arithmetik der Einkommenspfändung

  15. Hallo, habe auch mal eine Frage. Wenn das Gericht den Pfändungsfreibetrag festgelegt hat in Höhe von 1.143,00 Euro und mein Nettoverdienst 1665,00 Euro beträgt, greift diese Tabelle ebenfalls? Ich muss Unterhalt zahlen für 1 Kind. Die Pfändung betrifft nicht gezahlten Unterhalt. Muss ich alles über 1.143 Euro abgeben oder kann ich mich hier ebenfalls auf diese Tabelle berufen? Lt. Lohnabrechnung blieben mir im letzten Monat nur kurz über 1.000 Euro, da von meinem Netto noch Anteilig die Reinigung der Berufskleidung, sowie die Umlage für das Wintergeld abgezogen wird. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank. Bianka


    ANTWORT: Wenn es sich um eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO handelt, ist die Pfändungstabelle nicht anwendbar und damit auch nicht der reguläre Schutz auf dem P-Konto, falls die Pfändung sich auf das Konto bezieht. § 850d ZPO stellt ausdrücklich eine Ausnahme von den Freibeträgen und Beschränkungen des § 850c ZPO dar (“…ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar). In diesem Falle würde allerdings bei einer Kontopfändung das Gericht auch genau bestimmen, wie viel von den Eingängen Ihnen verbleiben soll. Falls es so sein sollte und das Gericht hierfür den Betrag von 1143 € berechnet hat, dann ist tatsächlich alles, was darüber liegt, voll pfändbar. Sie können dann eine Neuberechnung wegen Eigenbedarfs nur beim Vollstreckungsgericht beantragen, das den Pfändungsbeschluss zu § 850d ZPO erlassen hat.

  16. Hallo..
    Mein Freund arbeitet als EHelfer in einer Zeitarbeitsfirma und bekommt nicht jeden Monat den selben Lohn. Er bekommt auch Auslöse für Fahrtkosten, oder für Pensionen wenn er auf Montage muss. Nun hat er ein P Konto. Als “Lohn” hatten wir schonmal 1.2, 1.3. aber auch 1.6… Wie kann er erfahren, wie viel von seinem Lohn darf dann denn gepfändet werden.?


    ANTWORT: Für den Lohn gilt zunächst generell die Berechnung nach § 850c ZPO. Sie können durch die Tabelle sehen, wie viel vom jeweiligen Einkommen jeweils pfändbar ist, wobei hier schon durch die Spaltenaufteilung die Existenz von Unterhaltspflichten entsprechend berücksichtigt worden sind. Bevor man allerdings in die Tabelle schauen kann, muss man die unpfändbaren Anteile weg rechnen. Das sind pfändungsfreie Lohnbestandteile, die in § 850a ZPO aufgezählt sind. Dazu gehören insbesondere auch Auslösen (dort in Ziffer 3 als Aufwandsentschädigungen bzw. Auslösungsgelder aufgeführt). Diese werden also bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens grundsätzlich vollständig unberücksichtigt gelassen. Bedenken Sie aber, dass damit nur die Frage beantwortet ist, was vom Einkommen pfändbar ist. Die Frage, wie es auf dem P-Konto gehandhabt wird, ist eine völlig andere. Das P-Konto gewährt grundsätzlich nur die statischen Freibeträge aus § 850c Abs. 1 ZPO, die logischerweise niedriger sind als das, was Sie hier in der Tabelle vorfinden können. Auch die Pfändungsfreiheit der Auslösen wird nicht automatisch auf dem Konto gewährleistet. Hierzu muss man dann einen Antrag stellen nach § 850k Abs. 4 ZPO. Bitte lesen Sie doch dazu unseren Artikel zu diesem Thema:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  17. Lohnpfändung! Ich bin auf Teilzeit angestellt, verdiene ca 900€ monatlich und habe 2 minderjährige Kinder von 12+16 und bin Alleinerziehende. Mein Chef fragt was wir tun sollen. Muss ich jetzt die gesamte Forderung begleichen lassen durch meinen Chef und kann kommenden Monat nicht mal die Miete zahlen? Was soll ich meinem Arbeitgeber sagen?


    ANTWORT: Ihr Arbeitgeber muss von sich aus prüfen, wie viel pfändbares Einkommen bei Ihnen erzielt wird. Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Pfändungstabelle, und da sehen Sie ja schon, dass frühestens ab einem Einkommen von 1133,80 € pfändbare Beträge entstehen können. Da Sie 2 Kinder haben ist dieser Freibetrag noch wesentlich höher. Allerdings überschreitet bei Ihnen schon der Grundfreibetrag Ihr Einkommen. Das bedeutet, Sie erhalten ganz normal Ihr volles Einkommen. Ihr Arbeitgeber muss die Pfändung erst dann bedienen, wenn Sie ein Einkommen haben, bei dem pfändbare Anteile entstehen. Bei 2 aktuellen Unterhaltspflichten wäre das frühestens bei einem Nettoeinkommen von 1.800 € der Fall. Er muss also (solange das nicht der Fall ist) gar nichts weiter unternehmen. Manchmal wird verlangt, dass bestimmte Informationen an den pfändenden Gläubiger übermittelt werden sollen. Das kann ich natürlich jetzt nicht wissen.

  18. Betreffs Schichtzuschläge (Nachtschicht- und Sonntagszuschlag) worauf genau kann ich mich da berufen, sprich Paragraph und Absatz, ich kann das nicht genau deuten dieses Paragraphendeutsch. Gleiches gilt für die Prämie, diese ist doch Pfändungs geschützt???

    Danke im voraus


    ANTWORT: Ausgangspunkt hierfür ist immer § 850a ZPO. Hinzu tritt die entsprechende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, wo die Anwendungsgrenzen näher definiert werden. Sofern eine Einkommenspfändung vorliegt, muss der Arbeitgeber diese Voraussetzungen eigenständig prüfen, das bedeutet aber nicht, dass er tatsächlich die Regelungen immer richtig anwendet. Häufig ist es auch so, dass gerade aktuelle Rechtsprechung nur ungenügend berücksichtigt wird. Es macht also durchaus Sinn, sich damit zu beschäftigen und ggf. den Arbeitgeber auf “Ungereimtheiten” in der Abrechnung hinzuweisen. Hier kommt es wirklich sehr auf die Qualität der Lohnbuchhaltung an.

  19. Hallo,

    Ich habe eine Frage zur Lohnpfändung. Letzten Monat habe ich 2274€ Netto verdient. In diesem Gehalt sind 285€ Prämie enthalten, weiterhin 206€ Nachtschichtzuschlag und 98€ Sonntagszuschlag. Insgesamt sind das 589€ und wenn ich mich richtig informiert habe, sind diese Zuschläge bzw Prämie (für Erfüllung der Produktionsvorgabe) bei einer Pfändung nicht mit anzurechnen. Das würde bedeuten das mir nur 1685€ gepfändet werden dürfen. Da ich aber für zwei Kinder Unterhaltspflichtig bin habe ich laut Bescheinigung der Schuldnerberatung 1792€ frei und kann somit nicht gepfändet werden. Ist das richtig? Und wenn ja, wie verhält es sich bei einer Konto Pfändung, dort sind die Zuschläge und die Prämie ja nicht ersichtlich, wie kann ich diese dort schützen?

    Vielen Dank im voraus
    Mfg Mario


    ANTWORT: Bitte bedenken Sie, dass die P-Konten zunächst einmal immer nur die Grundfreibeträge absichern. Diese Grundfreibeträge kann man zwar auch (wie Sie es ja schon getan haben) aufgrund von Unterhaltspflichten erhöhen, gleichwohl sind auch dies lediglich die Grundfreibeträge. Alle speziellen Erhöhungstatbestände, wie sie sich zum Beispiel aus § 850a ZPO ergeben, kann die Bank von sich aus nicht beachten. D. h., Sie müssten notfalls einen Antrag auf Freigabe stellen. Wie gesagt, die Bank gewährleistet nur die statischen Freibeträge gemäß § 850c Abs. 1 ZPO nicht aber die darüber hinausgehenden Freibeträge aus § 850c Abs. 2 und § 850a ZPO.

  20. Hallo ich verdiene 3300 Euro netto mein Konto wird gepfändet wegen 500 Euro loht sich da der p konto


    ANTWORT: Ich weiß schon, worauf Sie hinaus wollen, aber bedenken Sie, dass die Bank erst nach Ablauf von vier Wochen auskehren darf und Sie solange in keiner Weise Zugriff auf das Konto hätten. Ich nehme an, dass das nicht funktionieren würde, weil Sie bis dahin “verhungert” sind. Deshalb benötigen Sie das P-Konto schon deshalb, um in dieser Zeit zumindest auf den Grundfreibetrag zugreifen zu können. Ich rate in solchen Situationen immer dazu, sich mit dem Gläubiger abzusprechen, damit er die Pfändung zurücknimmt. Aber wenn das partout nicht geht, sollten Sie zunächst das P-Konto einrichten. Sie können es ja später jederzeit wieder “abstellen”.

  21. Hallo, mein mann verdient 1800€ netto und hat nun eine pfändung auf dem konto von 1010€. Nächste woche kommt sein lohn. Wird der pfändungsbetrag gleich einbehalten?wir haben gemeinsam 3 kinder. Alle bei ihm auf der karte. Sind verheiratet.


    ANTWORT: Da eine Kontopfändung vorliegt, muss Ihr Mann seine Bank beauftragen, das Konto als P-Konto zu führen. Das ist offenbar schon geschehen; dann hat er einen Grundfreibetrag von 1133,80 €. Zusätzlich muss sich Ihr Mann eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle besorgen, da aufgrund der Unterhaltspflichten (Kinder und Ehefrau) ein höherer Freibetrag auf dem Konto gewährt wird. Dafür eben benötigt man diese Bescheinigung. Der Freibetrag ist bei dieser Anzahl von Unterhaltspflichten höher als das eingehende Einkommen, sodass damit die Eingänge auf dem Konto vollkommen gesichert sind.

  22. Guten Abend,

    mein Mann hat ein aktives P-Konto. Der Gläubiger hat jetzt,zusätzlich zum Konto, auch beim Arbeitgeber gepfändet. Mein Mann hat auf der Lohnsteuerkarte 3 Kinder,eines davon ist aber nicht sein leibliches, was der Ag nicht weiss. Werden die 3 Kinder bei der Berechnung automatisch berücksichtigt? Ich habe gerade angefangen zu arbeiten,in Teilzeit und werde nicht berügsichtigt?! Und, wenn das Gehalt aufs Konto kommt,wird es ja wieder zum Teil gepfändet?! Ist das so rechtens?


    ANTWORT: Es wäre zumindest nicht richtig, wenn der Arbeitgeber vom steuerlichen Vermerk auf die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen schließen würde. Denn hier besteht genau der Unterschied, den Sie ja auch ansprechen: Dort können durchaus auch Kinder aufgeführt werden, die keine leiblichen Kinder sind, während bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Lohnes nach § 850c ZPO ausschließlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten, also leibliche (oder adoptierte) Kinder berücksichtigt werden. Man sollte im eigenen Interesse dafür sorgen, dass der Arbeitgeber über die tatsächlichen Unterhaltspflichten hinreichend Bescheid weiß, damit dies dann ordnungsgemäß berechnet werden kann. Die Ehefrau wird vom Arbeitgeber ganz normal als Unterhaltspflicht berücksichtigt, auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Ihr eigenes Einkommen spielt erst dann eine Rolle, wenn der pfändende Gläubiger einen Antrag stellt, Sie bei der Berechnung aufgrund Ihres Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, erhält Ihr Mann aber in jedem Fall darüber Kenntnis und hat auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Solange dies nicht geschieht, muss der Arbeitgeber Sie als Ehefrau in jedem Falle mit berücksichtigen. Auch hier ist es sehr sinnvoll, darauf beim Arbeitgeber noch einmal hinzuweisen, da es sehr häufig so ist, dass der Ehepartner fehlerhafterweise bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Was den Schutz auf dem P-Konto betrifft, gibt es zunächst mal die Möglichkeit, die Erhöhung des Freibetrags durch eine Bescheinigung vorzunehmen. Wenn diese nicht ausreichend ist, müssten noch Anträge gestellt werden, damit tatsächlich der unpfändbare Teil des Lohnes auf dem Konto voll zur Verfügung steht. Sofern der Arbeitgeber bereits den pfändbaren Teil des Lohnes abgeführt hat, können alle Zahlungen, die vom Arbeitgeber kommen, auf dem Konto durch einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO freigestellt werden. Wir haben dafür aber speziellere Artikel, in denen dargestellt wird, wie solche Anträge gestellt werden.

  23. Hallo. Ich habe eine Kontopfändung auf einem ganz normalen Girokonto, also kein P-Konto. Gelten hier auch die Pfändungsfreigrenzen oder nur bei einem P-Konto. Kann mir bei bei 600 Euro Gehalt das Konto gepfändet werden? Würde mich sehr über eine Antwort freuen, da ich im Moment sehr verzweifelt bin.


    ANTWORT: Um es klar zu sagen: Sie haben überhaupt keinen Pfändungsschutz auf dem Konto, wenn Sie nicht dieses Konto als P-Konto führen. Sie müssen Ihre Bank folglich zunächst auffordern, Ihr Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Das muss die Bank dann bis zum 4. Werktag nach Ihrer Aufforderung tun, dann wird Ihnen der Schutzbetrag des P-Konto zur Verfügung stehen. Dies geschieht rückwirkend. Wenn der P-Konto-Schutz nicht genügt, müssen Sie weitere Maßnahmen ergreifen. Letztlich ist es natürlich so, dass man den unpfändbaren Einkommensbetrag auch auf dem Konto sichern kann. Sie können sich zu diesem Thema auch hier informieren:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  24. Guten Abend. Wichtige Frage ich bekomme morgen Krankengeld für Dezember und Januar ca1700 Euro 1100,-ist ja für Januar bekomme ich dann die 700,-dann im Februar. Danke sehr


    ANTWORT: Bitte lesen Sie doch mal in folgendem Artikel nach:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

    Dort können Sie insbesondere unter Ziffer 16 Ausführung zum sogenannten Moratoriumsbetrag finden. Das betrifft alle Zahlungen, die im laufenden Monat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Es kann also ohne weiteres möglich sein, dass die Mehrzahlung im Januar bereits im Februar erledigt sind. Ansonsten können Sie natürlich einen Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen.

  25. Hallo, danke für Ihre aufschlussreiche Antwort. Wie ich daraus entnehme, bin ich als Schuldner in der WVP bei einer möglichen Selbstständigkeit selbst verantwortlich für den hypothetischen Vergleichswert. Bedeutet das,ich müßte also Firmen “abklappern” und fragen was die bezahlen würden.Sicher gibts Tariflisten,jedoch sind Tarife und tatsächlich gezahlte Löhne immer auch 2Paar Stiefel. Und ob darin auch ungelernte ohne FE auftauchen, bezweifle ich.Wie soll ich vorgehen? Bedanke mich im voraus.


    ANTWORT: Das kann man leider so einfach nicht beantworten, weil es immer erst dann relevant wird, wenn ein Gläubiger später einen Versagungsantrag stellt mit der Behauptung, dass die Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Während der Gläubiger für eine derartige Behauptung nicht allzu viel aufbringen muss, obliegt dem Schuldner dann die Beweisführung, dass er den korrekten Betrag abgeführt hat. Darüber entscheidet aber letztlich das Gericht. Und da man nicht vorwegnehmen kann, wie das Gericht dort im Einzelfall entscheidet, ist es eben auch sehr schwer, genau zu sagen, wie man es richtig macht. Das ist einer der Grundübel des § 295 Abs. 2 InsO, der je nach Fall auch durchaus dazu führen kann, dass man aufgrund der Selbstständigkeit sehr viel besser dasteht als durch eine abhängige Tätigkeit. Die einfachste Variante, um Sicherheit zu haben, ist die Absprache mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder. Man kann zunächst versuchen, mit diesem eine Einigung darüber zu erzielen, wie hoch der hypothetische Vergleichsbetrag anzusetzen ist. Wenn eine solche Einigung gelingt, dann ist ein (erfolgreicher) späterer Versagungsantrag beinahe ausgeschlossen. Allerdings (und das ist der Haken) ist es nicht immer so, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bereit ist, sich auf einen angemessenen und realistischen Vergleichsbetrag zu einigen. Häufig werden Summen genannt, die völlig unrealistisch sind. In diesem Falle bleibt dann nichts weiter übrig, als es doch in eigener Verantwortung zu machen. Der hypothetische Vergleichsbetrag richtet sich nach dem üblichen Einkommen, dass für einen bestimmten Beruf/ eine bestimmte Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt erreichbar ist. Dabei kommt es natürlich auch auf die konkreten Angebote an. Man kann sich hier sicher orientieren an Angeboten von Jobbörsen, den Veröffentlichungen oder Auskünften der Handelskammer und gegebenenfalls auch der Bundesagentur für Arbeit. Sollte nur eine ungelernte Tätigkeit infrage kommen, kann man sich in der Regel am Mindestlohn orientieren. Es gibt noch eine andere Lösung: Sie können sich über den gesamten Zeitraum auf infrage kommende Jobs bewerben, sodass Sie später nachweisen können, was für Jobs im einzelnen in Betracht gekommen wären, bzw. dass Sie aufgrund der Arbeitssuche gar keine abhängige Tätigkeit hätten finden können. Ich denke aber, dass dieser Weg zu aufwendig ist.

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