Stimmt es, dass die Insolvenz nur noch 3 Jahre dauert?

Leserfragen - Hier: Zur Insolvenzverkürzung von sechs auf drei Jahre - Ist Warten sinnvoll? Wird es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren geben? Ist das neue Gesetz "gut"? Stand: Juni 2012

Nachträglicher Hinweis März 2014: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr auktuell. Nachdem die 25%-Regelung auf starke Kritik gestoßen war, weil die Quote als zu hoch erschien, entschloss man im Gesetz – nach Tradition parteipolitischer Logik – schließlich eine Quote von 35%. Die Frage, ob es jetzt eine sinnvolle Sache ist, sollte heute etwas anders beantwortet werden. Auch deshalb, weil der Geltungstermin (alle Insolvenzen, die ab ab 01.07.14 eröffnet werden) ja feststeht und bereits in greifbarer Nähe ist. Es sollte aber darauf hingewiesen sein, dass die Kosten nicht unerheblich sind, da der Insolvenzverwalter an diesen Zahlungen, selbst wenn sie überobligatorisch erfolgen, nach Willen des Gesetzgebers beteiligt wird. So müssen bei einer Gesamtschuld von 40.000 Euro insg. 75% an den Insolvenzverwalter gezahlt werden, um die Befriedigungsquote (= 35% nach Abzug der Kosten für Insolvenzverwalter) zu erreichen. Dies ist beim Insolvenzplan (ab 01.07.14 ebenfalls anwendbar) nicht der Fall, weshalb möglicherweise dieses Instrument die bessere Möglichkeit darstellt, die Insolvenz zu verkürzen. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Frage: Hallo! Ist es wahr, dass die Privat- Insolvenz nur noch 4 Jahre dauern soll, statt 6 bzw. 7 Jahre? Ist das eine sinnvolle Sache für mich?

Mit freundlichen Grüßen Andrea P. (Köln)*

Antwort: Derzeit beträgt die Gesamtdauer für ein Verfahren bis zur Restschuldbefreiung 6 Jahre (nicht 7), gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht. Die neue Regelung (§ 300 InsO-Entwurf)**, die die Möglichkeit schaffen soll, bereits nach 3 Jahren (nicht 4!) die Insolvenz zu beenden, befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Es ist auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Regelungen eingeführt werden.

Werden die geplanten Änderungen umgesetzt, kann ein Schuldner indes tatsächlich die Insolvenz vorzeitig nach drei Jahren (statt bislang sechs) beenden, wenn er  in den ersten 36 Monaten 25% der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten befriedigt (bzw. an den Treuhänder zahlt). Für alle Schuldner, die dazu nicht in der Lage sind, bleibt es bei den sechs Jahren (bzw. fünf, sofern zumindest die Kosten des Verfahrens in dieser Zeit aufgebracht werden können). Z.B.: Bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro müsste der Schuldner innerhalb der ersten 36 Monate 25.000 Euro aufbringen (und die Kosten des Verfahrens). Bei 10.000 Euro wären es 2.500 Euro (+ Kosten), bei 20.000 Euro also 5.000 Euro (+ Kosten) usw.

Ist Warten sinnvoll? Eher nicht.

Jetzt natürlich zu Ihrer Frage, ob das für Sie eine sinnvolle Sache ist. Das lässt sich nur beantworten, wenn man die genauen Umstände Ihres Falles kennt. Dazu reichen Ihre Angaben leider nicht aus. Aber es gibt Kriterien, an denen Sie selbst bemessen können, ob ein Warten auf die Einführung dieser neuen Regelung empfehlenswert ist: Zunächst mal macht es natürlich nur Sinn darüber nachzudenken, wenn Sie die Anforderungen der vorzeitigen Restschuldbefreiung überhaupt erfüllen könnten. Und selbst wenn – es wäre immer noch ein „zweischneidiges Schwert“:

1. Für einen Schuldner, dessen Einkommen einen hohen pfändbaren Anteil aufweist (Lies: Wie viel ist pfändbar?), wäre die neue Regelung vorteilhaft. Der Grund ist klar: Er „schafft“ die 25% (+ Kosten) oft schon durch die pfändbaren Beträge, die er ohnehin in der Insolvenz abführen muss. Allerdings: Wartet er auf das Gesetz, verliert er (mit hoher Wahrscheinlichkeit) bis zur Einführung der Verkürzungsregelung durch Pfändungen seiner Gläubiger  den pfändbaren Anteil, ohne dass sich seine Situation grundlegend verbessert. Dauert es mit dem Gesetz noch 2-3 Jahre, ist der Vorteil dahin: Es wäre – trotz Verkürzung – am Ende wahrscheinlich teurer und die Verkürzung nicht der Rede und den Aufwand des Wartens wert.

2. Wer zwar 25% (+ Kosten) in 36 Monaten aufbringen kann, aber ein Einkommen mit keinem (oder nur einem sehr geringen) pfändbaren Anteil bezieht, kann – wenn er will – warten. Das Risiko besteht dann natürlich ebenfalls darin, dass das Gesetz am Ende doch nicht kommt oder noch Jahre braucht. Das ist verlorene Zeit. Zudem: Wer Geld aufbringen kann, hat auch heute schon die Möglichkeit, mit einem Angebot eine insolvenzvermeidende Schuldenbereinigung gem. §§ 305ff. InsO durchzuführen. Die Chancen für einen Erfolg stehen gut. Dies wäre auch billiger, weil zum einen das Angebot (das können auch weniger als 25% sein) auf 6 Jahre ausgedehnt werden kann (statt 3 Jahre) und zum anderen eine Insolvenz („Privatinsolvenz“) gar nicht stattfindet (also auch keine Insolvenzkosten entstehen). Sollte der Fall bei Ihnen vorliegen, lautet der Rat, diesen Weg zu gehen, statt zu warten.

3. Diejenigen, die keine 25% (+ Kosten) in 3 Jahren aufbringen können, sollten  grundsätzlich nicht warten, da sich ihre Situation kaum verbessern kann (es gibt einige wenige Ausnahmen). Im Gegenteil: Die geplanten Änderungen des Gesetzes bringen – neben dem „Vorteil“² der Verfahrensverkürzung – auch erhebliche Nachteile für Schuldner, über die allerdings – wegen der Kompliziertheit der Materie – in den Medien kaum berichtet wird. Sollte das Gesetz recht bald in Kraft treten, könnten aber auch diese Personen – falls im Laufe der ersten fünf Jahre wenigstens die Verfahrenskosten aufgebracht werden können – zumindest 1 Jahr sparen. Klar, wenn es jetzt noch fast ein Jahr dauern würde bis das Gesetz kommt, würde sich das Warten nicht lohnen; kommt es in einem halben Jahr, würde man (von heute an gerechnet) auch nur ein halbes Jahr sparen. Also: Geht Herr A heute in Insolvenz, hat er zwar die gesamten 6 Jahre vor sich (eine Rückwirkung wird es für Fälle nicht geben, die vor der Gesetzesänderung eröffnet wurden), wäre aber 2018 „fertig“. Wartet Frau B auf das Gesetz und käme das in einem halben Jahr, wäre Frau B – sofern sie die Verfahrenskosten in den ersten 5 Jahren zahlen kann – ein halbes Jahr vor Herrn A restschuldbefreit. Da auch die Verfahrenskosten nicht „ohne“ sind, ist das für Leute mit wenig Geld zum jetzigen Zeitpunkt noch kaum attraktiv.

Sie können aber (und sollten!) auch in einem solchen Fall versuchen, durch eine insolvenzvermeidende außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. §§ 305ff. InsO eine Einigung mit den Gläubigern zu finden. Dafür gibt es keine Mindestquote, es geht also auch unterhalb von 25% (und dies immer auf 6 Jahre gerechnet). Das – wie gesagt – ist schon heute möglich.

Aber Achtung: Bedenken Sie bitte in jedem Fall, dass auch nach Einführung der neuen Regelung bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden können. Der „Tatbestand“ hierfür (§ 302 InsO) soll ebenfalls mit der Gesetzesänderung nicht unerheblich erweitert werden und dürfte dann regelmäßig beispielsweise auch Unterhaltsschulden (egal wie alt) betreffen. Auch gilt natürlich weiterhin, dass eine Restschuldbefreiung (auch vorfristig) nur möglich ist, wenn keine Restschuldversagungsgründe vorliegen. Es ist seit langem geplant, das Vorliegen dieser Gründe zukünftig von Amts wegen (ohne Antrag eines Gläubigers) gerichtsseitig zu prüfen, was die Gefahr erhöht, dass mehr Schuldnern als bisher die Restschuldbefreiung verweigert wird.

Wird es eine Rückwirkung für eröffnete Verfahren geben? Nein!

Eine Rückwirkung für Verfahren, die vor der Einführung des Gesetzes bereits eröffnet sein werden/worden sind, darf als ausgeschlossen gelten. Zum einen gab es Rückwirkungen im Insolvenzrecht bislang so gut wie nie, selbst wenn dadurch unhaltbare Gerechtigkeitslücken entstanden sind. Es wäre ein Novum, wenn es hier anders wäre. Zum anderen hat sich bereits ein parlamentarischer Ausschuss auf eine entsprechende Anfrage ausdrücklich gegen eine Rückwirkung der Insolvenzverkürzungsmöglichkeit ausgesprochen (Näheres dazu), so dass ziemlich klar ist, dass eine Ausnahme von der Regel hier nicht stattfinden wird. (Etwas Polemik: Bei den geplanten belastenden Regeln kann man sich hingegen nicht so sicher sein – siehe exemplarisch BGH, Beschluss v. 10.05.12 PDF, S.5ff.)

Ergänzung vom 22.07.12: Im Gesetzesentwurf lautet die avisierte Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, siehe Kabinettsentwurf v. 18.07.2012 (REGE 18.07.12, S. 17) und Referentenentwurf vom 18.01.2012 (REF 18.01.12, S. 18):

Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

Begründung (s. REF, S. 64 und [wörtlich geringfügig abgewandelt durch] REGE, S. 60; sub Zu Numer 2):

Gerade im Hinblick auf die Möglichkeiten zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei beziehungsweise auf fünf Jahre würde ansonsten in unzulässiger Weise in die Rechte der am Verfahren unmittelbar beteiligten Gläubiger eingegriffen. Zudem enthält der Gesetzentwurf Änderungen, die das Restschuldbefreiungsverfahren umgestalten und einen Ausgleich zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bilden. Bei rückwirkender Geltung würden daher erhebliche praktische Probleme entstehen. Aus diesen Gründen bedarf es einer Stichtagsregelung.

Ein Hurra auf das Gesetz? Nie und nimmer!

Wer sich in der Praxis professionell mit Schuldnerberatung beschäftigt, weiß, dass der Vorteil der Verfahrensverkürzung vor allem wohl auf die Personen beschränkt bleiben wird, bei denen es noch am sinnvollsten wäre, die sechsjährige Insolvenz beizubehalten: Nämlich Personen, die über ein hohes pfändbares Einkommen verfügen und die von der Gesetzesänderung ohne persönliches Zutun profitieren (sie müssen ja ohnehin ihren – wenn auch hohen – pfändbaren Anteil abführen). Aus Gerechtigkeitsüberlegungen muss man anerkennen, dass gerade in diesen Fällen das Interesse der Gläubiger an einem sechsjährigen Verfahren wesentlich schützenswerter ist, als in Fällen, in denen der Schuldner nur pfändungsfreies Einkommen bezieht. Natürlich kann man einwenden, dass es genügend Verfahren gibt, wo auch ärmere Schuldner es schaffen können. Es soll ja Schuldner geben, die wegen 5.000 Euro die Insolvenz beantragen müssen. Aber: Ist die überschaubar anmutende Summe von 1.250 Euro (= 25% von 5.000 Euro, natürlich zzgl. Kosten!) in drei Jahren ausgerechnet von Schuldnern zu erwarten, die sich – offensichtlich mangels kompetenter Schuldnerberatung – wegen 5.000 Euro zur Insolvenzbeantragung entschlossen haben?

Die Intention des Gesetzes ist es, die besondere Mühe des Schuldners zu belohnen. Die, die das Geld auch mit noch so viel Mühe nicht auftreiben können – und das ist die Mehrheit – haben von der Gesetzesänderung nichts, obwohl den Gläubigern gerade in diesen Fällen die Verkürzung der Insolvenzzeit am ehesten zumutbar wäre (es kommt ja eh nichts „raus“). Dass dies eben gerade nicht geschehen soll, kann nur mit dem Menschenbild begründet werden, das vornehmlich von der Inkassoindustrie bei den gesetzgebenden Stellen eingepflegt wird. Man sieht eine Gefahr darin, einkommensschwachen Schuldnern die vorzeitige Restschuldbefreiung zu gewähren, weil man mutmaßt, dass Menschen sich dann reihenweise bewusst verschulden, um sich später – eins-zwei-drei – mittels kurzer und „schmerzloser“ Insolvenz wieder schuldenfrei zu machen. – Eine Chimäre. Aber leider zeigen jüngere Äußerungen der Justizministerin, dass diese substanzlose Annahme zwischenzeitig zum „unbestrittenen“ Begründungstopos in der Insolvenzgesetzgebung avanciert ist.³

Verkürzung mit viel „Tamtam“ als Erleichterung für Schuldner verkauft

Diejenigen indes, die die 25%-Quote schon durch pflichtgemäße Abführung ihrer pfändbaren Beträge erzielen können, müssen keinerlei „Mühe“ aufbringen. Jedenfalls nicht mehr, als nach der jetzigen Gesetzeslage. Zwar ist diesen Personen die Verkürzung der Insolvenz von Herzen gegönnt. Das ist nicht das Problem. Nicht in Ordnung aber ist, dass die Verkürzung mit viel „Tamtam“ als Erleichterung für Schuldner verkauft wird (was sie vorhersehbar für die meisten Schuldner eben nicht ist), um zeitgleich „durch die Hintertüre“ weitere wesentliche Erschwernisse für Schuldner einzuführen. Ein Beispiel hierfür ist das geplante Aufblasen der Gründe, mit denen Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden können, also nach der Insolvenz weiter bestehen (bisher nur rein deliktische Forderungen, für die nach der obersten Rechtsprechung zudem eine besondere Vorsatzqualität erforderlich ist). Dadurch wird sich die Position der Schuldner erheblich verschlechtern. Und: Diese geplanten Regelungen sind nicht nur in wenigen Ausnahmefällen relevant. Sie werden tatsächlich nachhaltig das zukünftige Verfahren zu Lasten der Schuldner beeinflussen.

[Stand 13. Juni 2012, Ergänzung v. 22. Juli 2012 und 13. Oktober 2012]

__________________________
* Name geändert, Text der Anfrage wurde gekürzt. Wir gehen im Folgenden vom Regelfall aus. Je nach Fall können sich abweichende Empfehlungen ergeben, z.B. dann, wenn (nennenswerte) Vermögenswerte vorliegen.
** siehe Referentenentwurf vom 18.01.2012 (REF 18.01.12, S. 11):
§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht zu entscheiden,
1. wenn drei Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger
mindestens 25 Prozent ihrer Forderungen erhalten haben, die im Schlussverzeichnis aufgenommen sind, oder
2. wenn fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt hat.
² Ob man hier überhaupt von einem Vorteil sprechen kann, ist strittig. – Im Einzelfall sicher. Statistisch gesehen dürfte allerdings die Ausnahme zur Regel werden (siehe dazu sogleich), so dass von einer grundsätzlichen Verbesserung der Situation für Schuldner kaum gesprochen werden kann. In der Summe sind die nachteiligen Regelungen, die mit der Gesetzesänderung ebenfalls eingeführt werden sollen, wesentlich gewichtiger.
³ Beispielhaft:  Leutheusser-Schnarrenberger, Rede v. 07.04.11 (PDF, S. 2): „Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst […] Wir dürfen auf keinen Fall einer Mentalität Vorschub leisten, die den eigenen Konsum ‚auf Pump‘ finanziert.“ Gleiche Horrorscenariensis findet sich u.a. bei Lissner, ZVI 3/2012, S. 93ff. [96]: „[Das] Problem […] besteht nicht in der stetig steigenden Zahl von Verbraucherinsolvenzen […]. Angesicht der Option, gleichsam ‚en passant‘ nach drei Jahren schuldenfrei  zu werden, wird man [vielmehr] Gefahr laufen, dass eine zunehmende weitere Verschuldung stattfindet. […] Am Ende wird dies zu Umsatzeinbrüchen in der Wirtschaft führen.“ Nicht zufällig zeitlich zu allererst  allerdings vom Geschäftsführer der Seghorn Inkasso GmbH Jender , zitiert in der Presseerklärung seines Hauses vom 10.02.2010 (PDF, S. 1f.): „Wenn sich das rumspricht, gibt es künftig für die unvernünftig Handelnden unter den Verbrauchern keinen Grund mehr, sich zu beherrschen […] Wir befürchten, dass vor allem das Handwerk und der kleine Mittelstand die Folgen in Form weiter steigender Forderungsausfälle zu tragen hat …“, auf Seite 2 (PDF) heißt es weiter: „Es bedarf keiner seherischen Fähigkeiten für die Prognose, dass auch bei der Halbierung der Wohlverhaltensperiode, wie bei jeder Erleichterung der Entschuldung, sich die Zahlungsmoral verschlechtern wird.“

Bookmark the permalink.

2 Comments

  1. Das neue Gesetz ist zu begrüßen, jedoch ist das neue Insolvenzrecht ist eine große Ungerechtigkeit. Die Schuldner, die vor dem Stichtag die Insolvenz anmeldeten, sind benachteiligt. Das Gesetz muss überarbeitet werden.

  2. Ich lese, begreife verstehe. Doch was ist mit dem Menschen, der wie Ich durch Ausfälle von Forderungen, also nach erbrachten Leistung, schuldlos in die Mühlen geraten ist. Selbstlosigkeit und Mut finden in den Akten der Bank keinen Platz. Schade das es wie im Artikel beschrieben diesen Tourismus gibt in dem sich eine Klasse erhebt welche sich dies zu Nutzen macht.

    Ein guter Artikel und informativ. Mir bleibt die außergerichtliche Einigung und Aussicht auf Ziel Erreichung.

    Zimmermann

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert