Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Hallo wertes Schuldnerhilfe Direkt Team, grundsätzlich habe ich mich mit den wichtigen Punkten zu einem Pfändungsschutzkonto vertraut gemacht und auch verstanden.

    Konto bei der Sparkasse Y. Jetzt gibt es ein Beispiel in dem lt. Kontoauszug der im Folgemonat (z. B. Februar) abzuhebende Betrag per Wertstellung und tatsächlich im Folgemonat (28. Februar) bei einer anderen Sparkasse X abgeholt wurde, aber gebucht wurde der Betrag im Folge-Folgemonat (1. März) mit der Wertstellung Folgemonat (Februar). Dadurch ist eine Auskehrung entstanden.

    Es handelt sich um die Sparkasse Höxter und Paderborn. Kontoauszüge PB können in HX abgeholt werden und umgekehrt.

    Die Bank schrieb:
    “Maßgeblich für die Auskehrung von pfändbaren Beträgen ist das Buchungsdatum und nicht die Wertstellung. Die Wertstellung entspricht dem Tag der Verfügung an dem Geldautomaten der Bank X und kann von uns nicht beeinflusst werden.”

    Ist das richtig und wenn ja, wo kann ich das nachlesen?

    Mit freundlichem Gruß

    Christoph C.


    ANTWORT: Leider verstehe ich den Fall nicht so ganz, da ich nicht ganz nachvollziehen kann, was es mit der anderen Sparkasse auf sich hat. Am besten sie melden sich doch einmal per E-Mail.

  2. Hallo Liebes Schuldnerhilfe-direkt,

    ausgehend von einem Endguthaben i. H. v. 0,00 € im Januar 2017 habe ich im Februar 2017 lediglich 401,94 € verfügt und erhalte monatlich zum Monatsende 735€.

    Bis zum 30.01.2017 0,00€
    Am 31.01.2017 = 735€ Einkommen für Februar erhalten.

    Hier gilt immer, dass man den nicht verbrauchten Teil des Vormonats (333,06€) im nächsten Monat ohne Anrechnung verbrauchen kann.

    Im März 2017 sollte mir 333,06€ + 735€ zur Verfügung stehen.

    Ich kann jedoch nur über ein Guthaben i. H. v. 792,24€ verfügen.
    Den Kontostand 1.068,06€ – Verfügungsrahmen 792,24€ = Differenz 275,82€ soll gepfändet werden.

    Ich bat die comdirect Bank (Commerzbank Tochter), mir den vollständigen Verfügungsrahmen in Höhe meines Kontostandes unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

    Bis dato ohne Erfolg.

    Wie kann ich mich dagegen erwehren.


    ANTWORT: Sie schreiben, dass Sie das Einkommen für Februar am 31.01.2017 erhalten haben. Nach Besprechung des BGH wird dies so behandelt, als wäre es dann auch erst im Februar eingezahlt worden. Das wären dann also im Februar noch keine Übernahmebeträge. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es Übernahmebeträge aus dem Januar sind, stehen Ihnen natürlich diese 735 € den gesamten Februar unbeschadet und ohne Einschränkung zu. Genau in Ihrem Fall zeigt sich aber das Problem: wenn man es als Übernahmebeträge behandelt, dann müssten Sie tatsächlich diese 735 € im nachfolgenden Monat (Februar) auch tatsächlich voll verbrauchen (das einzige, was ich in diesem Zusammenhang an Ihrer Darstellung noch nicht verstehe ist, dass die Bank Ihnen nicht die gesamten 333 € verweigert sondern “nur” 275 Euro). Der Teil, den Ihnen die Bank nunmehr vorenthält, würde nämlich in diesem Fall als Übernahmebetrag aus dem Januar im Monat März vollständig pfändbar sein.

    Ihre Ansicht, dass Ihnen der Restbetrag aus Februar in Höhe von 333 € zzgl. die Überweisung Ende Februar iHv. 735 € im März voll zur Verfügung stehen müsse, basiert offenbar auf der Annahme, dass die Freigabe immer dann erfolgen müsse, wenn der Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Das ist allerdings ein Fehlschluss. Denn der Schutz in Höhe des Freibetrags auf dem P-Konto ist durchbrochen von Regelungen, die bestimmen, wie im Laufe der Zeit mit übernommenen oder übertragenen Beträgen umzugehen ist. Im Ergebnis haben Sie zwar recht, allerdings nur deshalb, weil der BGH – wie eingangs erwähnt – hierfür ein Urteil erlassen hat, aus dem sich dieses Ergebnis zum Schluss tatsächlich ergibt.

    Nach dem Urteil des BGH (lies bitte hier) sollen Einkünfte, die am Ende des Monats für den darauf folgenden Monat gezahlt werden, so behandelt werden, als wären sie auch faktisch erst im nächsten Monat eingegangen:

    “Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.”

    Der BGH gibt in seinen Entscheidungsgründen zwar zu, dass sich dies nicht direkt aus dem Gesetz ergibt. Aus dem Gesetzeszweck und der Begründung des Gesetzes folge allerdings, dass Zahlungseingänge dem Schuldner für die Zeiträume zustehen sollen, für die sie eben auch bestimmt sind. Wenn Sie also Ende Januar Zahlungen für Februar erhalten, sollen Sie durch diesen Zufall, dass die Zahlung schon ein paar Tage früher eingeht, nicht schlechter gestellt werden. Der Effekt ist klar: Wenn das Einkommen, das Ende Januar gezahlt wurde, so behandelt wird, als wäre er zuerst im Februar eingegangen, ist der März nicht der 3. Monat (in dem alle nicht verbrauchten Beträge aus Januar voll pfändbar wären), sondern erst der 2. Monat, in dem der Gesamtbetrag nochmals vollständig zur Verfügung steht.

    Wesentlich für Sie ist, dass Sie sich auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehen müssen und können, da Sie nur in diesem Falle die Möglichkeit haben, die Zurückbehaltung des Betrags im März zu verhindern.

    Zu Ihrer eigentlichen Frage: Es obliegt der Bank, die pfändungsrechtlichen Vorgaben bei der Abführung pfändbare Beträge von sich aus zu beachten. Das bedeutet, dass Sie sich gegen die Bank richten, notfalls auch gegen die Bank klagen müssen. Der einfachere Weg wäre, dass man das über das Vollstreckungsgericht in Form einer Feststellung klären lassen könnte. Das kann man auch versuchen, aber es ist gut möglich, dass das Vollstreckungsgericht dann von sich aus mitteilt, dass es dafür nicht zuständig ist.

  3. Hallo,
    ich habe auch ein Problem mit meinem P-Konto. Am 28.2. überwies mein Stromanbieter das Guthaben der zuviel bezahlten Abschläge 2016. Zusammen mit meiner Witwenrente wurde die Pfändungsgrenze von 1079 € nicht erreicht. Auf meinen Kontoauszügen vom 01.03. steht mir diese Abschlagszahlung nicht zur Verfügung….. Nun meine Frage: Ist die Bank damit im Recht, oder habe ich Anspruch, auf Auszahlung dieser einmaligen Summe. Vielen lieben Dank im voraus….

    ANTWORT:
    Bei dem Schutz des P-Kontos geht es (beinahe) immer nur darum, wie viel Geld in welchen Zeitabschnitten (monatlich) auf dem Konto eingegangen ist. Erreichen die monatlichen Einzahlungen den Freibetrag nicht, sind diese Einzahlungen vollständig an Sie auszuzahlen. Woher das Geld kommt, spielt dabei überhaupt keine Rolle. D. h., dass nach Ihrer Sachverhaltsschilderung es sehr danach aussieht, als hätte Ihre Bank das falsch gemacht.

  4. Hallo

    Erst mal Danke für doch sehr interessanten Ausführungen und Erklärungen und überhaupt für die Mühe.

    So ganz ist mir das mit den Übernahmebeträgen noch nicht ganz klar.Kann man pauschal sagen das sich solange der Kontostand immer unter dem Freibetrag bewegt,es egal ist was auf dem Konto noch an Geld liegt?

    Beispiel:

    Jeden Monat gehen 700 € Einkommen ein,350 € liegen noch als “Sparbetrag” auf dem Konto.Maximaler Kontostand also 1050 €.Dann gehen die Ausgaben runter,350 € bleiben Ende des Monats als “Sparbetrag ” drauf.Dann wieder 700 € Einkommen,wieder maxmaler Kontostand 1050 €.Man braucht in diesem Falle keinerlei Angst vör Pfändungen zu haben.Ist meine Sichtweise richtig? Welch Erfahrungen wurden in Bezug P Konto denn mit der Norsibank gemacht?


    ANTWORT: Eine allgemeine Regel in diesem Sinne gibt es (wohlbemerkt bei Übernahmebeträgen!) nicht. Hier gilt immer, dass man den nicht verbrauchten Teil des Vormonats im nächsten Monat ohne Anrechnung verbrauchen kann und dass dieser pfändbar ist, sofern und soweit dieser im 3. Monat immer noch vorhanden ist. Man muss beachten, dass Gelder, die auf diese Weise im 3. Monat landen immer vollständig pfändbar sind, unabhängig davon, dass sie vorher aus unpfändbaren Übernahmebeträgen gebildet wurden. Wichtig ist allein ein Aspekt: Geben Sie im nachfolgenden Monat mindestens das aus, was Sie als Übernahmebetrag des Vormonats mit hinüber genommen haben, dann ist diese Übernahme im 2. Monat verbraucht und kann deshalb nicht im 3. Monat landen. Wenn Sie in einem solchen Fall im 2. Monat erneut Gelder in den nachfolgenden Monat mit hinüber nehmen, dann ist das eine neue Übernahme, der 2. Monat also in Wirklichkeit wiederum der 1. Monat. Auf diese Weise kann man die ganze Sache im Prinzip so lange treiben, bis der Übernahmebetrag den Pfändungsschutzbetrag übersteigt. Wichtig ist, wie gesagt, immer nur, dass übernommene Beträge im 2. Monat von der Höhe her ausgegeben sein müssen. Ein ansonsten bestehender Differenzbetrag wäre immer im 3. Monat voll pfändbar.

    Also: Wenn Sie einen Sparbetrag von 350 € von Monat zu Monat auf dem Konto stehen lassen, ist das so lange möglich, solange Sie im jeweils nachfolgenden Monat mindestens 350 € von Ihrem Konto abheben oder ausgeben. Dadurch entsteht immer wieder neu der geschützte Übernahmebetrag. Wenn Sie aber in einem Monat 350 € stehen lassen und im nächsten Monat insgesamt nur 349 € ausgeben, wird die Bank im darauf folgenden (= dritten) Monat 1 € an die Gläubiger überweisen. Das ist das Prinzip der Übernahmebeträge.

    Allgemeine Erfahrung mit einzelnen Banken gibt es nur begrenzt. Norisbank oder auch die Deutsche Bank oder Postbank sind zumindest mir nicht für eine penetrante und kundenfeindliche Fehlauslegung des Pfändungsrechts bekannt, auch wenn dort sicher ebenfalls Probleme vorkommen mögen (wie allerdings bei vielen Banken). Der aktuelle Einwurf eines Lesers zum Beispiel, dass die Commerzbank bei ihm immer richtig und korrekt tätig war, stimmt sicher nicht weniger, wie die gegenteiligen Erfahrungsberichte anderer Kunden dieser Bank. Sofern nicht eine bestimmte Strategie dahinter steht (wie zum Beispiel bei der Dresdner Volksbank, deren Kundenunfreundlichkeit hier schon öfter Thema war), enthalte ich mich in der Regel einer verallgemeinernden Wertung, weil sie dann auch nicht in Ordnung wäre. Ich möchte dazu nur sagen, dass es nicht die Regel ist, dass Banken bewusst kundenunfreundlich agieren. Hingegen haben beinahe alle Banken und Sparkassen über die vergangenen Jahre versucht, die Grenzen des Pfändungsrechts bei P-Konten in Ihrem Sinne auszuhöhlen. Beinahe alle Banken uns Sparkassen sind aufgrund von Klagen daran gescheitert und haben sich dann eben auch an die rechtlichen Gegebenheiten angepasst.

  5. Bin übrigens Commerzbank Kunde und hatte bisher niemals ein Problem. Nur so Mal nebenbei…

    Ich selbst habe immer das Problem das Geld vom Vormonat scheinbar wech ist. Aber wie beschrieben ist es am 1. Des folgemonats immer verfügbar. Es passierte schon Mal das ich am 1. Und am 31. Geld von der Firma erhalten habe und somit erstmal alles ins übergangskonto gegangen ist. Am 1. Des folgemonats aber zu Verfügung stand. Das passierte auch schon zweimal hintereinander und ich hatte kein Problem im 3ten Monat. Also alles gut.

    Erst wenn der Betrag nochmalig den Freibetrag überschreitet (2*Freibetrag überschritten im Monat=Auszahlung der Überschreitungen an Pfänder des Kontos!) Und dann auch nur das was über 2x Freibetrag liegt. Ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bank hilft immer wenn es Mal soweit kommen wird.


    ANTWORT: Es freut mich, dass Sie keinerlei Probleme mit Ihrer Bank haben. Die hier geschilderten Abläufe setzen aber auch voraus, dass die Bank Übernahmebeträge richtig bearbeitet. Ich möchte dies nur eingangs festgestellt wissen. Weiter möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es in diesem Beitrag um Übernahmebeträge geht, also um die Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren. Das, was Sie hier schildern, ist hingegen die Vorgehensweise bei Beträgen, die im Eingangsmonat den Freibetrag des P-Konto überstiegen haben. Der Ablauf, den Sie schildern, ist für diese Fallgestaltung allerdings korrekt. D. h. die Bank wird so lange die Übertragung dieser Beträge sicherstellen, bis Sie den pfändbaren Betrag durch die zurückgehaltenen Beträge übersteigen.

  6. Ist folgende ist folgende Musterrechnung zur Berechnung des Abführungsbetrages eines P-Kontos s0 korrekt?

    Eingang Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Bank = 03.02.2017

    Kontostand am 03.02.2017 = 89,85 EURO
    Eingänge = 410,00 EURO (sonstige) ab dem 06. Februar 2017
    Eingang 1112,42 EURO am 28.02. = Rente für Februar 2017
    Ausgaben= 1070,00 EURO im laufenden Monat

    Freibetrag = 1073,88 EURO

    Rechnung:
    89,95 Anfangssaldo
    410,00 Eingänge (sonstige ab 06.02.2017)
    1112,42 Eingang (Rente 28.02.2017)
    -1070,00 Ausgaben/Abhebungen 06.02.2017 28.02.2017
    =Saldo 542,37 am 28.02.2017

    Wird von den 542,37 EURO nun etwas durch die Bank abgeführt oder gehen diese in den Monat März 2017 über, da ja hierin die Rente Februar 2017, die den Lebensunterhalt März 2017 sichern soll, enthalten ist?

    Kann dann also über die 542,37 EURO ab dem 01. März 2017 verfügt werden?


    ANTWORT: Da Sie einen monatlichen Freibetrag von 1073 Euro haben, sind die im Saldo am Ende des Monats noch vorhandenen Gelder grundsätzlich Moratoriumsbeträge, also keine Übernahmebeträge im engeren Sinne. Übernahmebeträge liegen dann vor, wenn Sie im Vormonat geschützte Gelder in den nächsten Monat hinübernehmen, wo sie dann zunächst vollständig pfändungsfrei sind.

    Da Sie aber im Februar mehr auf Ihrem Konto an Eingängen hatten, als dieses schützt, ist es hier anders. Das gesamte einbehaltene Saldo liegt – soweit ich sehen kann – über dem Freibetrag, weshalb die einbehaltenen Beträge insgesamt keine Übernahmebeträge darstellen. Für diesen Fall gilt generell, dass diese Guthaben behandelt werden als Eingänge des nachfolgenden Monats (in Ihrem Falle also des Monats März). Sie werden im Monat März mit den dann wiederum im Monat März (originär) eingehenden Zahlungen zusammengerechnet, zunächst aber am Anfang des Monats ausgezahlt. Bleibt im nachfolgenden Monat wiederum ein Betrag übrig (der über den Freibetrag hinausgeht), läuft das gesamte Spiel im April wiederum so ab. Das geht grundsätzlich so lange, bis der auf diese Weise in den nachfolgenden Monat verschobene Betrag über die Höhe des Freibetrags von 1073 Euro angewachsen ist.

    Wenn nicht (wie in Ihrem Fall) eine dauerhafte Überschreitung des Freibetrags vorliegt, werden diese Beträge genutzt, um die Differenz zum Freibetrag in den nachfolgenden Monaten zu kompensieren. Dann geht das so lange, bis dieser Betrag vollständig aufgebraucht ist.

    Also beispielsweise jemand erhält in einem Monat neben seinem normalen Einkommen von 800 Euro (einmalig) eine Zahlung von 500 Euro. Die Bank würde in diesem Monat (ohne Unterhaltsverpflichtungen) nur 1073 Euro auszahlen und die übrigen ca. 227 Euro im nachfolgenden Monat als Einkommen des Folgemonats auszahlen, wo das dann zusammengerechnet wird mit dem (regulären) Einkommen des nachfolgenden Monats (also 800 Euro+227 Euro). In diesem Beispiel wären die 500 Euro schon nach Ablauf des 2. Monats vollständig ausgezahlt worden, da schon im 2. Monat die Summe unterhalb des Freibetrags von 1073 liegt (800 Euro+227 Euro=1.027 Euro).

    Die Frage, wie viel Sie im nachfolgenden Monat ausgegeben haben, spielt für diese Konstellation keine Rolle. Dies ist immer nur bei Übernahmebeträgen wichtig. Es ist durchaus möglich, dass Sie in einzelnen Monaten eine Kombination aus beidem haben, dann wird es (in der Regel auch für die Bank) etwas kompliziert. Wenn Sie also in einem Monat weniger als 1073 Euro ausgeben, zum Beispiel nur 1.050 Euro, dann bestünden die Beträge, die im nächsten Monat landen, in Höhe von 20 Euro aus Übernahmebeträgen. Der Rest wären Moratoriumsbeträge im oben genannten Sinne. Nur für die Übernahmebeträge selbst gilt, dass man diese im nächsten Monat ausgeben muss, damit sie nicht im 3. Monat gepfändet werden können. Für unser Beispiel heißt das also, Sie müssten im nachfolgenden Monat mindestens 20 Euro ausgeben, damit diese nicht im dritten Monat einbehalten werden (geben Sie nur 15 Euro aus, wären im dritten Monat 5 Euro pfändbar).

    Das ist zugegebenermaßen alles etwas kompliziert. Hinzu kommt noch, dass Banken hier häufig Fehler machen und meine Darstellung sich deshalb nicht unbedingt in der Praxis Ihrer Bank wiederfinden muss. Aber meine Darstellung entspricht jedenfalls den rechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung.

    Sie sollten allerdings auf eines achten: Da Sie offenbar ständig Einkommen über der einfachen Freigrenze haben, sollten Sie einen Antrag auf Erhöhung der Freigrenze stellen, da Sie sonst immer nur die Freibeträge des P-Kontos erhalten. Diese liegen unterhalb dessen, was nach Pfändungstabelle unpfändbar ist. Stellen Sie den Antrag nicht, geht Ihnen dieser Differenzbetrag verloren.

  7. Hallo

    Ich habe am 31.12.2016 Alg 2 für Januar auf mein p konto bekommen. Habe 300 Euro drauf gelassen für Februar Rechnungen usw. Nun aber wurden heute am 1.2.2017 diese 300Euro seitens der Commerzbank gepfändet. Und die Rechnung trudeln ein. Was kann ich tun .

    Mfg


    ANTWORT: Die Bank hat offensichtlich die Übertragung des ALG 2 in den Monat Januar als Übernahmebetrag behandelt. Für diese Beträge gilt, dass sie im darauf folgenden Monat (bei Ihnen also im Januar) völlig freigestellt sind und auch nicht angerechnet werden, aber im nächsten darauf folgenden Monat (bei Ihnen im Februar) vollständig der Pfändbarkeit unterliegen. Bei dem von Ihnen geschilderten Verlauf ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass in diesem Falle diese 300 € nachweislich vom Dezember im Februar noch vorhanden waren, da Sie eben nicht im Januar mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie vom Dezember mit hinüber genommen haben.

    Ihnen hilft hierbei allerdings die Rechtsprechung des BGH. Danach sollen am Ende eines Monats eingegangene Beträge so behandelt werden, als wären sie erst im darauf folgenden Monat eingegangen. Nach dieser Rechtsprechung sind also die Ihnen am 31.12.2016 überwiesenen Beträge so zu behandeln, als wären sie erst im Januar eingegangen, womit der “Übernahmemonat” nicht der Januar ist, sondern erst der Februar. Das bedeutet, Sie können die am 31. Dezember an Sie überwiesenen Summen ohne Probleme und ohne Anrechnung in den Februar mit übernehmen. In seiner Entscheidung vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) hat der BGH festgestellt, dass Betroffene nicht schlechter gestellt werden können, wenn sie Zahlungen, die für den Folgemonat bestimmt sind schon im Vormonat erhalten. Die Reichweite dieser Entscheidung ist zwar angeblich immer noch umstritten, allerdings ist diese Entscheidung für Sie auch die einzige Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen. Denn rein formal gesehen handelt es sich in Ihrer Situation um Übernahmebeträge, die im dritten Monat gelandet sind. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung eben gerade gegen die formale Anwendung der Regeln entschieden, damit sie den Sinn nach die gewollten Ergebnisse erzeugen. Deshalb ist diese Entscheidung für sie auch ein sehr starkes Argument.

    Diese Entscheidung können Sie gerne hier einsehen: BGH IX ZR 115/14.

    Demnach wäre die Zahlung vom 31. Dezember so zu behandeln, als wäre sie erst im Januar eingegangen, womit dann die Übernahme in den Februar vollkommen geschützt ist. Ich würde Ihnen empfehlen zu versuchen, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen, um dies durchzusetzen, da ich glaube, dass Sie allein mit Nachfragen bei der Bank hier nichts erreichen. Normalerweise könnte das Vollstreckungsgericht dann sagen, dass es Aufgabe der Bank ist, das Recht richtig anzuwenden und Sie auf den Klageweg gegen die Bank verweisen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass man hier über einen Antrag beim Vollstreckungsgericht häufig schon zum Ziele kommt.

  8. Vielleicht kann mir einer helfen bei der Beantwortung der Frage(n). Aus meiner Sicht allerdings etwas “knifflig”.
    Folgende Situation eines Freundes:

    Er hat ein P-Konto und ist zur Zahlung Kindesunterhalt verpflichtet (Unterhaltsurkunde).
    Seit knapp 2 Jahren “lebt” er in einer Privatinsolvenz.
    Er bekommt ca. 794,- € Lohn(TZ) und ca. 500,-€ Alg 2= Gesamt 1294-297 Kindesunterhalt.
    Er hat also 997,- € für sich. Trotz Miete und Strom schafft er es allerdings ganz gut zu sparen. Er möchte einen “Puffer” haben.
    Mittlerweile sind auch schon über 1000,- “angehäuft” extra auf seinem Konto. Dieses Geld(Seinen Sparbetrag) möchte er absichern, weil demnächst “Auto und Zähne” und sein Kind auf dem “Programm” stehen. Für solche Fälle benötigt er natürlich auch Geld.

    Wie macht er es am besten ohne auf dem P-Konto ein Sperre zu bekommen?
    Oder gibt es hier gar keine Sperre, da es sein Sparbuch ist?
    Kann er “einfach” diese 1000,- auf seinem Sparbuch einzahlen?
    Er ist 52 Jahre und hat laut ALG2(150 € pro Jahr)hier keine Probleme zu befürchten.

    ALG2 ist doch auch abgesichert vor Pfändungen, Oder falsch?

    Laut Pfändungstabelle ist bei Beträgen unter monatlich 1479,-(bei Unterhaltspflicht) auch nichts abzuführen. An diesen Betrag kommt er aber nicht heran und auch sein Insolvenzverwalter “meckert” nicht.

    Ich selber habe nur viele Ansätze(wie hier von mir geschrieben), aber keine konkreten Lösungen.

    MFG


    ANTWORT: Die Pfändungstabelle hilft Ihnen bei der Frage des Kontoschutzes nur mittelbar weiter. Das P-Konto geht von statischen Freibeträgen aus. Dieser Freibetrag müsste jetzt tatsächlich bei den Betroffenen bei ca. 1470 € liegen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung bei der Bank eingereicht hat. Das ist aber nur der Betrag, über den maximal monatlich verfügt werden kann. Das P-Konto ist generell nicht dazu geeignet, dort an Sparbeträge liegen zu lassen. Das ist, wenn die Bank es richtig macht, zwar unter bestimmten Umständen möglich. Allerdings ist die rechtliche Lage so kompliziert, dass beide Parteien (d. h. Kontoinhaber wie auch Bank) genau wissen müssen, wie sich die Sachlage verhält. Damit ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen.

    Das Konto selber dürfte durch die Unterhaltsgläubiger nicht belastet sein (es sei denn, dass inzwischen neue Pfändungen nach Eröffnung der Insolvenz eingegangen sind). Das bedeutet, dass die Notwendigkeit, ein P-Konto zu führen, sich hier allein daraus ergibt, dass momentan eine Insolvenz stattfindet. Sollte sich die betroffene Person schon in der Wohlverhaltensphase befinden, wäre es allerdings kein Problem mehr. Dann braucht man generell kein P-Konto mehr und kann auch wieder Ansparungen nach Belieben vornehmen (da muss man dann nur noch darauf achten, ob noch Pfändungen aus dem Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung auf dem Konto sind).

    Sollte sich der Betroffene noch in der Insolvenz befinden (also nicht in der eigentlichen Wohlverhaltensphase), hätte er allerdings ein großes Problem. Wie Sie schreiben, ist das Geld auf einem Sparbuch. Dieses Sparbuch ist kein Teil des P-Konto-Schutzes und völlig ungeschützt. D. h. es wird nur sehr schwer möglich sein, dieses Geld freizubekommen. Über das P-Konto selbst geht es nicht. Dazu ist dann ein Antrag beim Insolvenzgericht nötig, und hier (muss ich ganz ehrlich gestehen) sehe ich keine großen Möglichkeiten, dieses Geld wieder freizubekommen. Grundsätzlich gilt nämlich Folgendes: angesparte Beträge innerhalb der Insolvenz verlieren ihren Charakter als Einkommen und fallen daher auch nicht mehr unter den Schutz des Einkommens gemäß § 850 fortfolgende ZPO. Das bedeutet, dass sie wie Vermögen behandelt werden und dem Insolvenzverwalter zufallen. Auf Deutsch: der Insolvenzverwalter kann diese Gelder herausfordern. Das gilt erst nicht mehr, wenn die Insolvenz aufgehoben wird und (wie gesagt) die eigentliche Wohlverhaltensphase beginnt.

    Sofern man ansonsten (bis zur Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase) einen Freibetrag auf dem P-Konto geltend machen will, der nicht schon durch das P-Konto geschützt ist, muss man im Übrigen immer einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Geschieht es nicht, fallen die Gelder nach der Frist auch dann dem Insolvenzverwalter zu, wenn sie eigentlich pfändungsfrei gewesen sind.

  9. Hallo,
    Ich habe folgende Frage,ich habe im Dezember vollen lohn bekommen,liege da mit bei 1495€ ,der Freibetrag liegt bei 1073€ soweit so gut ,nun durfte ich im Januar am 01.01. über den Überbetrag verfügen von 422€ nun meine Kernfrage: Werden mir diese 422€ auf meinem im Januar kommenden Lohn mit angerechnet?


    ANTWORT: Ja, das ist korrekt. Der Teil des Einkommens aus dem Monat Dezember, der den Freibetrag im Dezember überstieg, wird als Einkommen des Monats Januar behandelt. D. h., man tut so, als sei das erst im Januar auf Ihrem Konto eingegangen. Dies geschieht dann natürlich mit allen Konsequenzen. Der Teil wird also mit dem übrigen Einkommen, das regulär im Januar noch auf dem Konto eingeht zusammengerechnet. Entstehen hieraus erneut Beträge oberhalb des Schutzbetrages (bei Ihnen also über von 1073 €) wird dieser Teil im darauf folgenden Monat Februar wiederum auf gleiche Weise behandelt. Das kann, wenn sich diese Differenz nicht mit der Zeit von selber beseitigt, theoretisch Jahre so weitergehen.

  10. guten Abend ich hab ein Problem mit der Sparkasse,ich bekam von Job Center 235 habe aber noch Guthaben von letzten Monat was die zurück gehalten haben genen das aber nicht frei was ich da noch habe von letzten Monat kann nur über die 235 verfügen habe einen freibetrag von 1200 warum kann ich nicht drüber verfügen muss ja meine fix kosten bezahlen ..hat es nur nachteile ein p konto..danke


    ANTWORT: Diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Wenn Sie einen Freibetrag von monatlich 1200 € Zahlungseingang auf Ihrem Konto haben und Sie über diese 1200 € mtl. gleichwohl nicht verfügen können, dann liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fehler bei der Bank/ der Sparkasse. In diesem Falle müssten Sie gegen die Bank/Sparkasse vorgehen, da sie Ihnen Teile des Geldes vorenthält, das Ihnen monatlich nach dem Gesetz zusteht. Das Guthaben des letzten Monats ist, soweit es sich um Übernahmebeträge handelt, im Folgemonat für die Feststellung des Freibetrages allerdings gar nicht relevant, muss also vollständig zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Hier kann es Anfang des Monats möglicherweise einen kleinen Zeitverzug geben, da es wohl in einigen Banken und Sparkassen so ist, dass derartige Sachverhalte jeden Monat konkret geprüft werden müssen. Ich kann Ihnen leider auch nur sagen, wie es rechtlich geregelt ist. In der Praxis gibt es bei der Umsetzung durch die Banken sehr häufig Fehler.

  11. Hallo, ich habe ein P-Konto und bekomme ALGII 404.-Eu / mon. Meine Frage ist wenn nun ein Pfändung kommt, kann ich das Konto bis zu den 1070.-Eu normal verwenden? Also ich kaufe was bei Amazon, und Gebe es zurück und Amazon schickt mir die z.B 99.- Eu zurück, wird das dann etwas gepfändet? Was wäre wenn ich Tante Emma einen Gefallen tun will und ihr was bei Amazon bestellen, das Geld z.B 120.-Eu gäb sie mir Bar und ich zahle dass dann bar ein, und bestelle ihr das Teil. ( über mein Konto ) Würde die Bareinzahlung dann Gepfändet, auch wenn nie mehr als 6-700 Eu auf den Konto waren?


    ANTWORT: Solange Sie den Freibetrag auf Ihrem P-Konto monatlich nicht übersteigen, ist es ziemlich egal, woher das Geld kommt und aus welchem Grunde. Aber das Hauptproblem in dem von Ihnen genannten Beispielsfall ist, dass Gelder, die auf Ihr Konto fließen, als Eingang summiert werden. Wenn Ihnen also jemand 120 € überweist, damit Sie dann Zahlungen an Dritte vornehmen, erhöht das um 120 € Ihren Geldeingang des entsprechenden Monats. Da der Grundfreibetrag monatlich mindestens ca. 1070 € hoch ist und Sie nur 404 € reguläres Einkommen auf Ihr Konto erhalten, ist natürlich noch etwas Platz (ALG und 120 € für Tante Emma ergeben erst mal nur 524 €, da wäre also immer noch Platz für einen monatlichen Eingang von zusätzlich ca. 550 €). Würden sich aber die Zahlungseingänge über diese Grenze von 1070 € addieren, dann würde automatisch jeder übersteigende Betrag von der Bank (zunächst) einbehalten werden. Und bitte denken Sie daran: Sie müssen nur zusammenrechnen, was monatlich auf dem Konto eingeht, die Ausgänge spielen hingegen für diese Frage keine Rolle. Selbst wenn die 120 € für Tante Emma nur kurzzeitig auf dem Konto eingegangen sind, um sie sofort zweckgerichtet zu verwenden, zählen diese Gelder gleichwohl als Eingang auf Ihrem Konto.

  12. guten Tag, vielen Dank für diese Information.Ich habe ein P-konto bei der VB. Mein Renteneinkommen liegt 144,28 € über der Freigrenze. Darf die VB mir nur 358€ auszahlen und den Restbetrag trotz P-Konto einbehalten ? Außerdem hat die Bank alles was über den Monat hinaus auf dem Konto wa sofort am Ende an die Gläubiger überwiesen. Ist das rechtns? danke für Ihre Mühe mfg Anni


    ANTWORT: Leider kann diese Fragestellung mit Ihren Vorgaben nicht beantworten. Natürlich fällt mir auf, dass die Bank (offenbar) unterhalb Ihres Freibetragsgeld einbehält. Das kann daran liegen, dass die Bank einen Fehler macht, es gibt aber auch Gründe, warum dies möglicherweise gerechtfertigt ist. Eben hierzu muss man den gesamten Sachverhalt kennen. Dass eine Überweisung sofort an den Gläubiger erfolgt, widerspricht in jedem Fall den Vorgaben des Gesetzes. Aber auch hier kann ich mangels genauerer Kenntnisse Ihres Falls nicht beurteilen, ob die Bank tatsächlich unrechtmäßig gehandelt hat.

  13. Ich habe p-Konto meine lohn ist da ,3100,ich habe 1073 aufgehoben und Rest sind überwiesen an p- Konto ich wollte fragen am erste Oktober kann ich wieder 1073 Euro aufheben ,danke


    ANTWORT: Ja, das können Sie schon. Das Problem ist aber, dass Sie ja wahrscheinlich im Oktober auch wieder neues Einkommen auf das Konto bekommen, auf das Sie dann wiederum nicht zugreifen können. In jedem Fall wäre es zu bedenken, einen Antrag zu stellen, der Ihnen zumindest den Pfändungsfreibetrag auf dem Konto gewährt. Selbst wenn Sie keine Unterhaltsverpflichtungen haben, beträgt dieser bei einem Nettoeinkommen von 3.100 € monatlich ca. 1.680 €; sollten Sie Unterhaltspflichten haben, wäre der Freibetrag sogar noch höher.

  14. Hallo, zunächst erst einmal ein Dankeschön für die umfangreichen und hilfreichen Antworten. Nun zu meinem “Problem”: Ich habe einen Geldeingang von 1800€ auf meinem P-Konto zum 26.06. – Kontostand in diesem (ersten) Monat war Null – also keine Übertragungen, Abbuchungen o.ä. Meinen Freibetrag von 1070€ habe ich sofort ausgeschöpft, sodass zum 01.07 ein Übertrag von 730€ erfolgte. Parallel kam zum 01.07. eine Einzahlung von 900€. Somit bezifferte sich mein Kontostand auf 1630€ im Juli. Den Freibetrag habe ich nun auch wieder unmittelbar ausgeschöpft. Also 1630€ – 1070€ = 560€ (Stand des zweiten Monats). Würde dieser Betrag (560€) – welcher definitiv in den nächsten Monat rutscht – gänzlich pfändbar sein? Ich erwarte zum 1.8 (dritter Monat) nämlich nur eine kleine Einzahlung von 400€, welche eine Summe von 960€ ausmacht und tendenziell unter dem Freibetrag liegt. Verfüge ich über diesen Betrag oder kann ich die “übertragenden” 560€ direkt abschreiben, da gepfändet? Vielen Dank


    ANTWORT: Bei Ihnen liegt eine eigentlich “einfache” Fallsituation vor, denn es geht hier nicht um Übernahmebeträge (die ja nur aus dem unpfändbaren Bereich des jeweiligen Vormonats möglich wären), und zum Glück haben Sie selbst zur Verringerung der Komplexität des Problems beigetragen, indem Sie die geschützten Beträge immer gleich abgehoben haben. In Ihrem Fall liegen vielmehr so genannte Moratoriumsbeträge vor, die jeweils als Einkommen des nächsten Monats behandelt werden. Da nun gilt generell, dass Beträge, die den Freibetrag des Vormonats überstiegen haben, so behandelt werden, als wären sie erst im nächsten Monat eingegangen. Der Hauptunterschied zu Übernahmebeträgen besteht aber genau darin, dass die für Übernahmebeträge festgelegte Pfändbarkeit im 3. Monat hier nicht gilt. Es können theoretisch so lange jeweils immer erneut Moratoriumsbeträge in den nächsten Monat “hinübergeschoben” werden, bis der Freibetrag dadurch überstiegen würde (das ist aber erst der Fall, wenn Sie den Vormonatsfreibetrag mit einer Summe überstiegen haben, die den Freibetrag selbst übersteigt. Und dann endet der Schutz auch nur für den Teil, mit dem man darüber gekommen ist… ich will es nicht zu kompliziert machen).

    In ihrem Falle heißt das kurz gefasst, dass die zurückgehaltenen Beträge des 2. Monats in Höhe von 560 € im darauf folgenden Monat wiederum ausgezahlt und mit dem Eingang des 3. Monats zusammengerechnet werden. Da in diesem 3. Monat durch den Eingang von nur 400 € die Freigrenze in der Summe mit dem Betrag des Vormonats nicht mehr erreicht wird (insg. 960 Euro bei einem mtl. Freibetrag von ca. 1.073 Euro), werden Ihnen dann also die gesamten Beträge ausgezahlt werden. Das heißt, die Spur der Moratoriumsbeträge endet erst einmal im dritten Monat. Die Beschränkung für Übernahmebeträge auf drei Monate gilt hier aber generell nicht. Das “Spiel” hätte im Prinzip (also mit der o.g. Beschränkung, was die Höhe betrifft) ewig weitergehen können. Eine Einschränkung: Die Bank muss es natürlich richtig machen.

  15. Hallo eine Frage… Meine Mutter hat ein p konto auf dieses Konto geht ihre Rente und Witwenrente.. In Höhe von 703.70 Euro… Wenn am Monatsende auch nur 5 Euro drauf bleiben behält die Sparkasse das Geld ein. Bei meinen nachfragen warum wurde nur gesagt das wird gesammelt und wenn 50 Euro erreicht sind wird es an den gläubiger überwiesen … Hatte das Gefühl das die sich selber nicht mit dem Gesetz auskennen … Für mich unverständlich da sie die Freigrenze nie erreicht Würde mich über eine Antwort freuen

    Mit freundlichen grüßen


    ANTWORT: Das Vorgehen bzw. die Antwort der Sparkasse bestätigt leider die auch oben dargestellte Differenz zwischen der rechtlichen Regelung und der Praxis vieler Banken. So wie es die Sparkasse dort vorgeblich tut, entspricht es mit Sicherheit nicht den gesetzlichen Regelungen. Bei Übernahmebeträgen ist völlig klar, dass diese im Folgemonat vollständig ausgezahlt werden müssen. Sofern im Folgemonat mehr ausgegeben wird, als der aus dem Vormonat mit hinübergenommene Betrag, können auch keine pfändbaren Beträge im 3. Monat übrig bleiben. Viel mehr, als die Bank auf diese rechtliche Situation hinzuweisen bzw. sich zu beschweren, können Sie allerdings nicht tun, es sei denn, Sie sind bereit gegen die Sparkasse zu klagen.

  16. Habe ein Girokonto bei der Comdirect und mir wurde ein P-Konto verweigert! Innerhalb von 4 Wochen wird mir das Konto gelöscht und der Gehaltseingang (unter der Pfändungsfreigrenze) bleibt für mich gesperrt! Habe mir sofort ein neues kostenpflichtiges Commerzbankkonto als P-Konto eingerichtet. Der Insolvenzverwalter weigert sich das Konto freizugeben. Ich fühle mich wie ein Mensch 2. Klasse im rechtsreien Raum!


    ANTWORT: Die erste Frage ist, warum Ihnen die Comdirect ein P-Konto verweigert. Grundsätzlich geht das ja nicht (lies hier: Darf die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern?). Auch ist mir unklar, weshalb Sie Ihr neues Konto durch den IV freigeben lassen wollen. Sie müssen das als P-Konto führen und dann ggf. Anträge auf Erhöhung stellen. Abgesehen davon gebe ich Ihnen Recht; ich kann aus jahrelanger praktischer Erfahrung gut nachvollziehen, dass Sie sich als “Mensch 2. Klasse” fühlen. Insbesondere die Insolvenzordnung wirkt in vielen Bereichen wie ein strafrechtliches Sondergesetz.

  17. Ich habe im Monat Juni meinen Freibetrag von meinem p- Konto abgehoben. Davon blieben 100 Euro übrig üBer die ich nicht verfügen konnte. Nun habe ich von meinem Arbeitgeber am 29.06 eine Abschlagszahlung in Höhe von 500 Euro bekommen und verfüge darüber nun auch nicht, da ich ja bereits meinen freiBetrag im Juni ausgeschöpft habe. Wenn ich einen kontoauszug mache stehen die 600 euro als Guthaben dort. Bedeutet das das das Geld noch nicht von Gläubigern eingezogen wurde? Wird es also nur sozusagen gesperrt und verwart für die gläubiger? Verfüge ich ab dem 01.07 wieder über die beträge?


    ANTWORT: Diese Gelder müssten im darauf folgenden Monat an Sie ausgezahlt werden. Warum die 100 Euro zurückbehalten werden, ist mir nicht so ganz klar. Aber soweit Sie mit den Eingängen über dem Schutzbetrag des Monats lagen (das war ja zumindest bei den 500 Euro der Fall), werden diese so behandelt, als würden sie erst im nachfolgenden Monat eingehen. Natürlich werden sie dann mit dem in diesem Folgemonat regulär eingehenden Einkommen zusammengerechnet. Falls dann auch wieder der Freibetrag überschritten wird, geht es im darauf folgenden Monat auf gleiche Weise weiter. Allerdings nur, wenn die Bank es richtig macht. Sie sollten/ könnten in jedem Fall Freigabeanträge stellen, damit der Freibetrag auf dem P-Konto zumindest auf den unpfändbaren Betrag gemäß §§ 850ff ZPO angehoben wird.

  18. P-Konto mit Freibetrag 1073 € durch wechsel des Arbeitgebers habe ich für den Monat April und werde auch für den Monat Mai Überstunden ausbezahlt bekommen, teilweise auf der Lohnabrechnung als Auszahlung Überstunden, zum Teil als Auszahlung Arbeitszeitkonto bezeichnet. Nun zu meiner Frage laut § 850 a ZPO sind 50% der Überstunden unpfändbar die Bank weigert sich aber dieses anhand der Lohnabrechnung anzuerkennen wer kann mir hierzu eine Bescheinigung ausstellen?? Der bisherige Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma verweist darauf, in der Bescheinigung gem § 850k sei so etwas nicht vorgesehen). Habe ich also meine Überstunden letztendlich nur zum Wohle meiner Gläubiger geleistet??


    ANTWORT: Gut, das hat vorderhand zwar nichts mit dem Artikelthema “Übernahmebeträge” zu tun, aber ich will es dennoch an dieser Stelle beantworten. Zwei Sachen sind wichtig: Zum ersten müssen Sie erkennen, dass das P-konto die tatsächlichen unpfändbaren Beträge nach §§ 850ff. ZPO nicht absichert, sondern nur einen Grundfreibetrag. Der mag in vielen Fällen schon genügen, wenn Sie aber mit dem eingehenden Einkommen darüber kommen, genügt das eben nicht. Der Grund ist, dass man den Banken nicht auferlegen wollte, die konkret unpfändbaren Bezüge berechnen zu müssen. Deshalb gibt es hier – was dem Konzept des § 850c ZPO ja eigentlich widerspricht – nur einen statischen Freibetrag. Zum zweiten also ist zu beachten: Der Gesetzgeber hat für diese Situation dem Schuldner auferlegt, die Freigabe der unpfändbaren Einkommensanteile durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht zu bewirken. Dies geschieht nach § 850k Abs. 4 ZPO; erst auf diesem Wege sind unpfändbare Beträge aus § 850a ZPO durchsetzbar. Wie das geht, haben wir hier in mehreren Artikeln schon beschrieben (zuletzt hier). Die Weigerung der Bank, § 850a ZPO zu beachten, ist also nach geltender Rechtslage nicht zu bemängeln. Auch die Zeitarbeitsfirma hat recht. Denn die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO dient nur der Erhöhung der statischen Beträge aufgrund (insbesondere) von Unterhaltspflichten. Da ist dann je nach Anzahl der Unterhaltspflichten der Freibetrag zwar höher, aber immer noch “statisch”, und das kann Ihnen daher auch nicht die konkret unpfändbaren Einkommensanteile zum Beispiel aus § 850a ZPO sichern. Jedenfalls kann Ihnen allein das Vollstreckungsgericht (oder – im Falle der eigenen Pfändung durch Behördern – die Vollstreckungsbehörde) aufgrund Ihres Antrages nach § 850k Abs. 4 ZPO den vollen unpfändbaren Betrag sichern, wenn der statische P-Konto-Freibetrag nicht hoch genug ist.

  19. Ich war jetzt über den freibetrag. Kommt das dann beim nächsten Monat zum Freibetrag dazu gerechnet oder wie ist das


    ANTWORT: Alles, was in einem Monat über dem Freibetrag liegt, wird als Einkommen des Folgemonats behandelt (Moratoriumsbeträge). Wenn Ihre Bank es also richtig macht, wird sie das im nächsten Monat auszahlen. Dann werden diese Beträge mit den sonstigen Einkommen des Folgemonats zusammengerechnet. Sind Sie in der Summe im Folgemonat unterhalb Ihrer Freigrenze, ist damit die Sache erledigt. Wenn nicht, geht dasselbe Spiel im übernächsten Monat weiter. Ob es Ihre Bank allerdings richtig macht, kann ich Ihnen leider nicht versprechen. Die Praxis zeigt, dass häufig schon die Unterscheidung zwischen Übernahme- und Moratoriumsbeträgen nicht richtig erfolgt.

  20. Haben eine Frage, beziehe harz 4 und Pflegegeld beziehungsweise auch Verhinderungspflege, das heißt das ich manchmal etwa so 150 Euro zu viel habe kann ich sie mit in dem neuen Monat nehmen


    ANTWORT: Gut, was Verhinderungspflege ist – da muss ich passen. Aber wenn ich es richtig verstehe, geht manchmal im Monat mehr Geld ein, als geschützt ist. In diesem Falle wird es im nächsten Monat ausgezahlt und auch als Einkommen des nächsten Monats behandelt. Das für den nächsten Monat eingehende Einkommen wird dann mit diesem Betrag zusammengerechnet. Kommt man damit insgesamt im nächsten Monat nicht auf den Freibetrag, dann ist alles in Ordnung. Wenn doch, hört die Bank automatisch dort mit der Auszahlung auf, wo Sie den monatlichen Schutzbetrag aus beiden Beträgen erreichen (also in Ihrem Fall 150 Euro + Einkommen des nächsten Monats). Da Pflegegeld unpfändbar ist, sollten Sie ggf. prüfen, ob nicht ein Antrag sinnvoll ist, damit dieses freigegeben wird. Immerhin handhaben die Banken die sog. Moratoriumsbeträge sehr oft falsch und Sie müssen ohne Not auf das Geld warten. Ich möchte Sie nicht verwirren, aber nur zur Klarstellung: Falls Sie aus dem Vormonat 150 Euro mit hinübernehmen, die in diesem Vormonat durch das P-Konto geschützt waren, sieht es etwas anders aus. Dann handelt es sich um Übernahmebeträge, die im Folgemonat gar nicht angerechnet werden.

  21. Hallo,ich hätte eine Frage ich habe ein P-Konto und ca. monatlich 730,-Euro ich habe im Dezember 2015 40.-Euro mitrüber genommen zum Januar 2016.Dann wurde mir am 11.2.2016 15.- Euro gepfändet,mit der Begründung ,das ich das Geld nicht komplett bis 31.1.2016 also die 40 Euro abgehoben habe. Nach meiner Ansicht liegt da ein Fehler vor. Im voraus Danke für Ihre Antwort MfG Ralf B.


    ANTWORT: Ich denke auch, dass die Bank es hier falsch gemacht hat. Da Sie ja wohl im ersten Nachfolgemonat mehr ausgegeben haben dürften als die hinübergenommenen 40 Euro, sind im dritten Monat keine Übernahmebetrge mehr vorhanden. Das wäre nur dann möglich: Hinübernahme unpfändbarer Betrag von 40 Euro in den Januar + Sie geben im Januar insgesamt nur 35 Euro aus = im Februar sind 5 Euro pfändbar. Auch hier tippe ich wieder auf Commerzbank oder Postbank, aber beinahe jede Bank macht beim P-Konto etwas falsch.

  22. Ich zahle b.Berliner Volksbank,mtl.kontoführungsgebűhren von 8euro,f.mein p-konto.tätige 1-2 űberweisungsaufträgen u. 2lastschriften(jährl.sind das 96euro) mein Einkommen ist eine Grundsicherungsrente(das entspricht alg2-niveau)gibt es eine möglichkeit die Gebühren zu.mindern?bekomme nirgends wo anders ein p-konto.


    ANTWORT: Leider betrifft Ihre Frage nicht das Vollstreckungsrecht, sondern Ihr Verhältnis zur Bank. Die Kontoführungskonditionen werden vertraglich zwischen Ihnen und der Bank festgelegt. Naja, das ist Theorie; die Praxis ist, dass die Bank einfach bestimmt, was sie kostet. Dafür haben Sie aber die Möglichkeit, die Bank zu wechseln, falls die Konditionen anderswo besser sind. Sollten die Kosten allerdings nur deshalb höher sein, weil der P-Konto-Schutz eingeschaltet wurde (also vorher geringer gewesen sein), liegt ein abmahnungsfähiger Sachverhalt vor. Wenn Sie dies belegen können, werden Ihnen Verbraucherschutzverbände dankbar sein, wenn Sie sich damit an diese wenden.

    Für alle, die hier eine Frage stellen wollen, eine Bitte: Bitte stellen Sie nur Fragen, die mit dem Artikel zu tun haben.

  23. Hallo,
    ich habe auch ein P-Konto mit einem Freibetrag von 1073€.
    Von den 1100 €, die ich bekomme habe ich, weil Geld aus dem Dezember in den Januar gerutscht ist nicht mehr alles abheben können. Jetzt sind vom Monat Januar fast 1000€ in den Februar gerutscht, weil Überweisungen die ich nach dem 25ten (der Tag an dem gewöhnlich mein Geld eingeht) erst im nächsten Monat von der Bank überweisen wurden.

    Jetzt habe ich Angst, dass mir alles gepfändet werden kann, da die 1000€ (die die Kosten aus dem Monat Januar decken mussten) und die 1100 die ich an diesem 25ten bekomme eine Summe von 2500 Euro bilden, die ich aber gar nicht zur Verfügung habe…

    Wer soll denn bitte das Geld so schnell überweisen, dass es nicht eventuell in den nächsten Monat rutscht?


    ANTWORT: Ihre Angst ist insoweit berechtigt, als es keine Seltenheit ist, dass Banken grundsätzliche Dinge bei den P-Konten immer noch falsch machen. Aber ansonsten dürften Sie eigentlich keine Probleme haben. Der durch das P-Konto im Januar geschützte Betrag muss Ihnen ohne Unterbrechung im Februar zur Verfügung stehen und wird mit den Eingängen des Februar auch nicht zusammengerechnet. Sie müssen nur aufpassen, dass Sie im Februar mindestens das auf dem Konto verbrauchen, was Sie aus dem Januar mit hinüber genommen haben. Wenn Sie also 1000 Euro aus dem Januar mit herübergenommen haben, müssen Sie mindestens so viel im Februar ausgeben, sonst ist der Rest davon im März weg. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn es sich um Übernahmebeträge handelt. Anders sieht es aus, wenn die in den nächsten Monat “gerutschten” Beträge im Vormonat nicht vom P-Konto geschützt waren. In diesem Falle müssen sie als Eingänge des folgenden Monats angesehen werden.

  24. Ich verdiene 911€ Im Monat und habe eine Pfändung auf dem Konto …nun ist eine zweite Pfändung der Stadtverwaltung eingegangen . Die Stadtverwaltung pfändet nun bis auf 811€ von P Konto alles weg. ist das erlaubt?

    ANTWORT:
    So wie Sie es schildern weiß ich nicht, wie das gehen soll, dass irgendwer was von Ihrem P-Konto bekommen kann. Schon gar nicht der erst im zweiten Rang stehende Pfändungsgläubiger (die Stadt hat ja das Konto gepfändet, als schon eine Pfändung aktiv war).

  25. Habe ein P-Konto + Pfändung mit einen Freibetrag von 1479€. Meine Frage ist ich kann anfangs das Monats Geld abholen in der Mitte einen kleinen Betrag und am Ende des Monats den restlichen Freibetrag. Aber ich kann halt nicht frei auf mein Geld zugreifen so wie ich möchte?


    ANTWORT: Wenn ich das richtig verstehe, können Sie nur bestimmte Summen an bestimmten Tagen abholen? Ich kann mir nicht denken, warum das so ist. Allenfalls bei Beträgen, die im Vormonat über dem Freibetrag liegen, kann es mal am Anfang des Monats eine Verzögerung geben. Erfahrungsgemäß haben die Banken damit die größten Probleme. Aber für alles andere gilt: Es steht den ganzen Monat lang zur Verfügung. Ich vermute mal, dass Ihre Bank es einfach falsch macht. Das kommt ja doch sehr oft vor. Mehr kann ich dazu mangels Kenntnis der Details des Falls leider nicht sagen.

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