Darf die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern?

Frage: „Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?“

Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):

Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.


In der Regel ist es ja so, dass Probleme immer dann entstehen, wenn auf dem gepfändeten Konto ein Dispositionskredit offen ist. Die meisten Sparkassen/ Banken helfen sich dann so, dass sie diese Dispositionskredite ausgliedern und von ihren Kunden eine Einzugsermächtigung für eine monatliche Zahlung auf diese Außenstände verlangen. Denn natürlich kann auf einem P-Konto schon technisch kein Dispo geführt werden (also ein negativer Saldo bestehen). Aber egal was die Sparkasse tut, dieses Problem muss die Sparkasse lösen, nicht Sie. Wenn die das Konto auf Ihr Verlangen nicht als P-Konto umstellen, handeln sie gegen das Gesetz.

Das bedeutet in der Konsequenz allerdings auch, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand eines Freigabeantrages nach § 850k Abs. 4 ZPO sein kann, die wir hier ja schon des öfteren besprochen haben. Mit diesen Anträgen soll der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden. Da besteht dann aber das P-Konto auch immer schon. Auch steht Ihnen ja der Anspruch auf „Umwandlung“ in ein P-Konto bereits kraft Gesetzes zu, weshalb dafür kein Verfahren erforderlich ist, da das in keiner Weise einer rechtlichen Klärung bedarf.

Sie müssen sich daher (sollte sich Ihre Sparkasse weiter weigern) gegen die Sparkasse richten und notfalls Ihre Rechte einklagen. Sie können sich natürlich auch außergerichtlich an die Schlichtungsstelle der Sparkasse wenden, aber davon rate ich ab: Das dauert für Ihre Zwecke viel zu lange und ich habe durchweg schlechte Erfahrungen mit dieser Institution gemacht, die auf pure Freiwilligkeit setzt und bei der am Ende niemand verpflichtet wird, sich daran zu halten. Besser ist da, nochmal kräftig bei Ihrer Sparkasse auf den Tisch zu schlagen und ggf. sich direkt an die Leitung dort zu wenden. Einsicht Ihrer Sparkasse wäre jedenfalls der schnellste Weg.

Ehrlich gestanden habe ich überhaupt kein Verständnis mehr, wenn Sparkassen oder Banken nach so vielen Jahren immer noch nicht begriffen haben, welche rechtliche Verpflichtung sich aus dem Gesetz ergibt.

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32 Comments

  1. Seit dem 13.11.25 gilt bei mir das Privatinsolvenzverfahren.
    Bei meiner Volksbank hatte ich vorher ein P-Konto eingerichtet.
    Nachdem die Insolvenz eröffnet wurde, teilte mir die Bank mit, wenn ich das P-Konto nicht wiederin ein normales Konto umwandele wird mir mein Konto gekündigt. Ich bin seit 36 Jahren bei der Volksbank, habe keine Schulden. ich finde sowas isz menschenunwürdig. Ist eine Bank nicht für das Volk da?

    ANTWORT: nach meiner Erfahrung hängt es immer von der Bank ab. Auch unter den Volksbanken gibt es keine einheitliche Vorgehensweise. Allerdings könnten Sie die Bank ärgern: Sie können, da jetzt Ihr Konto gekündigt ist, bei derselben Volksbank ein Basiskonto erzwingen. Das steht Ihnen zu, sobald Ihr einziges bestehendes Konto gekündigt wird. Ich empfehle das immer, weil die Banken nur so lernen, dass mit solchem Vorgehen nichts gewonnen ist. Eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Bank wäre eine weitere Möglichkeit. Aber ich würde davon abraten, weil es nicht sehr viel bringt. Dort entscheidet ein Frühstücksdirektor und Sie können gegen die Entscheidung nichts tun, wenn er gegen Sie entscheidet. Entscheidet er zu Ihren Gunsten, muss die Bank sich nicht daran halten. Deshalb rate ich, die Möglichkeiten zu nutzen, die Ihnen das Basiskonto bietet, weil Sie auf diese Weise von jeder Bank, auch von der Volksbank, die Einrichtung eines (weitgehend) unkündbaren Basis-Kontos erzwingen können. Nur so macht man diesen Leuten das klar. Ich kann Ihren Ärger sehr gut nachvollziehen.

  2. Ich habe im Juli 2025 mein Konto, bei der Santander Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Danach war ich mir sicher, dass nichts passieren kann. Jetzt wurde mein Konto gepfändet. In der Bank sagte man mir, dass mein Konto nicht in ein P-Konto umgestellt wurde, weil es im Soll war. Man hat mich nicht kontaktiert. Die Bank hat einfach so gehandelt.

    ANTWORT: da mit Eingang der Pfändung ein Zugriff nur noch möglich ist, wenn es den P-Konto-Schutz aufweist, darf die Bank die Umstellung nicht mehr verzögern. Das wäre eindeutig rechtswidrig. Das steht alles direkt im Gesetz, insb. auch, dass der Bestand eines Saldos auf dem Konto (Überziehung) kein Grund für die Versagung ist. Die Bank muss den offenen Betrag dann auf ein anderes Konto auslagern und hat keine Möglichkeit mehr, direkt mit den Eingängen zu verrechnen.

  3. Die Bank verweigert P-Konto da mein Konto mit 4500€ überzogen ist. Bin arbeitslos bekomme 1000€ i. Monat für Miete, Strom und Lebensmittel. Sie möchte das ich jeden Monat 200€ zurück zahle sonst gibt es kein P konto

    ANTWORT: Banken versuchen in einer solchen Situation sehr häufig, die Einrichtung eines P-Kontos zu erschweren, obwohl sie hierzu verpflichtet sind (im Falle des Bestehens einer Pfändung mit gesetzlich festgelegtem Zeitlimit). Im Grunde genommen ist es so: der Kunde kann jederzeit die Einrichtung des P-Konto Schutzes auf seinem Konto bei der Bank verlangen. Die Bank muss diesem erklärten Willen dann nachkommen. Ein bestehender Dispositionskredit enthebt die Bank nicht von dieser Pflicht, auch wenn es für die Bank sehr unangenehm ist, vom bevorzugten Verrechnungsgläubiger zum normalen Gläubiger zu werden. In § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO Ist seit 2021 ausdrücklich geregelt, dass die Bank im Falle des Bestehens eines Dispositionskredits das P-Konto gleichwohl einrichten muss: „[der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist.“ Um die Bank zu zwingen, das Konto als P-Konto umzustellen, gibt es zum einen die Beschwerdemöglichkeit, die allerdings unsicher ist, insbesondere wenn es sich um eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Bank handelt, denn das ist meist sehr zeitaufwendig und häufig zwecklos. Am wirksamsten ist eine einstweilige Verfügung gegen die Bank.

  4. Hallo, ich habe bei der ing diba ein p konto beantragt. Das ist eine Woche her. Bisher hat sich nichts getan. Noch habe den Antrag einmal über die App hochgeladen in der Dokumentaten hochlade Funktion von der ing diba und klassisch per Post. Ich habe eine bearbeitungsnummer. Ich habe aber die Befüllung das die Bank sagt sie nehmen den Antrag per Post. Ich hab ihn letzte Woche Mittwoch frühs um 7 losgedchickt. Also der Antrag per Post müsste da sein.

    Muss der Antrag im original eingereicht werden oder reicht eine schriftliche Kopie oder ein Anruf auch?

    ANTWORT: Das Gesetz sagt dazu nichts, dort heißt es lediglich: „Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.“ (§ 850k Abs. 1 ZPO) Eine Form dafür, wie dieses „Verlangen“ gegenüber der Bank vorgetragen werden muss, ist nicht vorgeschrieben, so dass letztlich jeder Weg, mit dem eine Willenserklärung geäußert werden kann, offen steht (schriftlich, mündlich). Im Zweifel können Sie also davon ausgehen, dass Ihre – immerhin schriftlich/ elektronisch eingereichte – „Beantragung“ genügt. Die Frage, wie lange es dauert, bis der Schutz eingerichtet werden muss, lässt sich nur beantworten für den Fall, dass das Konto bereits gepfändet ist (vgl. § 850k Abs. 2 ZPO), ansonsten darf man davon ausgehen, dass es die Bank alsbald macht. In der Praxis gibt es aber da selten Probleme. Solange eine Pfändung oder eine pfändungsgleiche Situation noch nicht vorliegt, eilt es aber auch nicht unbedingt. Mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht sagen, weil die konkrete Arbeitsweise Ihrer Bank mir nicht bekannt ist.

  5. PS: Danke schonmal für die erste Antwort.

  6. Nunmehr hat die Bank, die Bankverbindung gekündigt. Natürlich ohne Angaben von Gründen. Aber im Sachzusammenhang kann diese Kündigung, nach 13 Jahren, nur in der Tatsache liegen, dass ich ein Gericht „angerufen“ habe. Ist dies eigentlich mit den guten Sitten, Treu und Glauben etc. vereinbar?

    ANTWORT: Tatsächlich ist es so, dass die Banken (Ausnahme sind nur die Sparkassen) ohne eine Begründung kündigen können. Das ist in den AGB der Banken fast inhaltsgleich geregelt. Die darüber hinausgehende Selbstverpflichtung der Banken, dies nicht zu tun, war noch nie das Papier wert, auf dem sie stand. Als „einfache“ Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen, wird man auf ein völlig untaugliches Ombudsmannverfahren der betreffenden Bank verwiesen. Ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass sich die Mühe nicht lohnt. Allerdings gibt es ja nun schon seit einigen Jahren die Möglichkeit, bei Kündigung des Kontos die Einrichtung eines Basiskontos zu erzwingen, und zwar bei jeder Bank, selbst der, die gerade gekündigt hat.

  7. Hallo zusammen, meine Bank verweigert die Einrichtung eines P-Kontos und verlangt, dass ich vorher in deren 60 km von meinem wohnort entfernte Zentrale komme, weil darüber ein Vertrag abgeschlossen werden müsse. Ich verstehe 850k ZPO anders. Ich verlange, Bank hat zu machen. Ich habe bei meinem Wohnsitzamtsgericht Antrag auf EV gestellt. Nun behauptet die Bank, dieses Gericht sei unzuständig. Die EV resp. Klage müsse beim Gericht am Sitz der Bank erhoben werden. Das verwirrt mich, insbesondere weil es sich vornehmlich um ein Online-Konto handelt. Was ist ihre Ansicht? Gibt es Entscheidung hierzu?

    ANTWORT: zur Zuständigkeit des Gerichts kann ich nicht viel sagen (hier geht es um die örtliche Zuständigkeit). Man kann allerdings feststellen: die Bank verweist auf den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO), übersieht aber, dass es auch den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gibt (§ 29 ZPO). Der Erfüllungsort ist natürlich nicht der Sitz der Bank, sondern der Wohnort des Kunden (zumindest jener Wohnort, der bei Vertragsentstehung bestand). In der Praxis dürfte sich hier selten ein Problem ergeben, da das angerufene Gericht in der Regel per Verfügung seine Auffassung über diese Frage deutlich macht. Genauer kann ich es hier leider auch nicht wiedergeben. Aber der Sache nach haben Sie m.E. vollkommen recht, und Sie sollten in der Sache auch erfolgreich sein.

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