Behördenmurks I

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden “pfiffig” sein wollen

Dass ein Gläubiger versucht, mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung an sein Geld zu kommen, ist nicht zu beanstanden. Dafür sind die betreffenden rechtlichen Regelungen ja da. Ärgerlich wird es aber, wenn ein Gläubiger Maßnahmen ergreift, mit denen er sich Sondervorteile verschaffen will, die durch die Regelungen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts nicht gestützt werden oder die – einfacher formuliert – gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen. Und dies ist umso ärgerlicher, wenn die Ausführenden Behörden sind, von denen man eigentlich erwarten müsste, dass sie einer besonders genauen Beobachtung des Rechts unterworfen sind.

Im ersten Fall handelt es sich um einen Schuldner, der der Landesjustizkasse wegen Prozesskosten Geld schuldet. Der Schuldner war in Betreuung einer Schuldnerberatung, die der Landesjustizkasse die Einleitung des Verfahrens gem. Insolvenzordnung mitgeteilt hatte und zur Bekanntgabe der Schuldsumme zum Verfahren bereits angefordert hatte. Daraufhin meldete die Landesjustizkasse zwar die Höhe ihres Anspruchs, veranlasste zeitgleich aber auch die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung (EV). Der Schuldner gab diese ab, im Vertrauen darauf, dass sich die Landesjustizkasse lediglich davon überzeugen wollte, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfügt. Und so war es auch: Aus der EV ergab sich lediglich, dass der Schuldner unpfändbares Einkommen in Form von ALG-II-Zahlungen durch die ARGE erhält und dieses auf das Konto einer bestimmten Bank überwiesen wird. Erst durch die EV erfuhr die Landesjustizkasse auch, bei welcher Bank der Schuldner sein Konto führt. Obwohl nun die Landesjustizkasse von dem Verfahren gem. § 305 InsO wusste und ihr durch die EV bekannt war, dass bei dem Schuldner nichts zu holen ist, hatte sie nunmehr nichts eiligeres zu tun, als das Konto des Schuldners zu pfänden. Dabei verabsäumte sie nicht, die Kontopfändung so zu platzieren, dass dem Schuldner weder die (zu diesem Zeitpunkt geltende) 7-Tages-Frist für die Abhebung von Sozialgeldern zu Gute kommen konnte, noch die Möglichkeit der Einrichtung eines P-Kontos bestand (die Pfändung fand 16 Tage vor der Einführung von P-Konten statt).

Es musste also Antrag auf Freigabe des Kontos gestellt werden, die Vertretung des Schuldners, das Gericht, die Rechtspfleger mussten Anträge bearbeiten und wertvolle Zeit opfern – dies alles nur, um dem Schuldner sein für jedermann – und erst recht natürlich für die Behörde – leicht erkennbares Recht auf pfändungsfreies Einkommen zu gewähren. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass auch Pfändungen von Behörden oftmals ohne “Sinn und Verstand” erfolgen.

In diesem Fall konnte es zur Kontopfändung allerdings auch nur kommen, weil der Schuldner die vorzeitigen Sicherungsmaßnahmen vor der Kontenpfändung als nicht erforderlich ansah. Bei unseren Verfahren steht von Anfang an der Schutz vor derartigen Pfändungen im Vordergrund um sicherzustellen, dass Gläubiger damit nicht das Verfahren torpedieren können. Wir empfehlen daher in jedem Fall: Folgen Sie den Empfehlungen der Sie beratenden Stelle. Diese Empfehlungen beruhen auf langjähriger Erfahrung.

Probleme können in jedem Schuldenbereinigungsverfahren auftreten. Lassen Sie sich davon auf keinen Fall abschrecken. Denn eine gute Schuldnerberatung zeichnet sich dadurch aus, dass sie Probleme erkennt und löst, nicht aber dadurch, dass sie sie ihren Mandanten gegenüber verschweigt. Eine gute Beratungsstelle ist auf alle Probleme vorbereitet und wird auch Vorsorge für die Probleme in einem Verfahren mit Ihnen treffen. Seien Sie also eher skeptisch, wenn Ihr Berater beim Gespräch mit Ihnen auf diese Fragen gar nicht erst eingeht. Achten Sie bei der Wahl der Schuldnerberatungsstelle vielmehr darauf, welchen Umfang an Hilfe die Kanzlei tatsächlich bietet. Für uns ist es selbstverständlich, dass wir bei allen Problemen im Verlauf des Verfahrens bis zur gänzlichen Entschuldung tätig sind. Wir fordern von unseren Mandanten sogar, dass sie sich sofort melden, wenn ein Problem auftaucht, weil anderenfalls die Problemlösung erschwert oder gar unmöglich gemacht werden kann. Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals auf den Kriterienkatalog hin, mit dem Sie bereits vorab die Qualität einer Schuldnerberatungsstelle beurteilen können.

Februar 2010
Bookmark the permalink.

Comments are closed.