Dresdner Volksbank droht Kündigung an – was soll ich tun?

Leserfragen - Hier: P-Konto führt zur Kontokündigung? - Wehren Sie sich!

FrageFrage: Hallo! Ich habe Ihre Beiträge zur Volksbank gelesen und das nachfolgende Schreiben erhalten, mit dem mir die Kündigung meines Kontos angedroht wird. Ich hatte ein P-Konto eingerichtet. Ich habe mich telefonisch an die Bank gewandt. Die Bearbeiterin, die das Schreiben auch unterzeichnet hat, gab mir zu verstehen, dass ein P-Konto zur Arbeit mit dem Konto ist und nicht vor Pfändungen schützt oder schützen soll. […] Was soll ich tun? Jens-Ingmar M. (Dresden)*

Antwort: Ein P-Konto ist (allein!) dazu da, um vor Pfändungen zu schützen! Bitte geben Sie nicht auf. Denn darauf – das ist inzwischen meine feste Überzeugung – spekuliert die Bank. Man sollte eigentlich mehr erwarten dürfen von einer Bank, die ihr “Unternehmensleitbild” vollmundig so beschreibt: “Durch die fachlich kompetente und persönliche Beratung gewinnen wir ihr Vertrauen und bauen so eine langfristige Partnerschaft auf.”[1] – Wenn das ausgerechnet nicht mehr gelten soll, wenn ein Kunde sich in einer schwierigen Situation befindet, was hat ein solches Leitbild dann für einen Wert?

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Fingiertes “Zentrales Registergericht PAZ” fordert Fantasiegebühr zur Eröffnung der Insolvenz – Zahlen Sie in keinem Fall!

Moderne Wegelagerei: Betrüger fordern mit amtlich anmutenden Kostenbescheiden eine Gebühr zur "Einleitung der Privatinsolvenz". Gezahlt werden soll auf ein Konto in Bulgarien.

[August 2013] Personen, für die die Insolvenz eröffnet wird, erhalten aktuell ominöse Kostenaufforderung eines nicht existenten “Zentralen Registergerichts” mit vorgeblichen Sitz in Kassel. Darin wird die angeschriebene Person aufgefordert, “Kosten in Höhe von 79,00 EUR” zu zahlen, anderenfalls wird damit gedroht, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt bzw. die “Privatinsolvenz nicht eingeleitet” wird.

Das Kassenzeichen ist bei diesen fingierten Schreiben immer das selbe. Das Schreiben, das einer unserer Mandanten in der vergangenen Woche erhielt (siehe 2. Bild ganz unten) weist dasselbe Zeichen auf, wie jenes Schreiben, das in der Betrugswarnung des Amtsgerichts Kassel veröffentlicht wurde (“Kassenzeichen: 1183728382736493”). Nur die persönlichen Daten des Adressaten sind angepasst. Die angegebene Telefonnummer existiert (natürlich) nicht, an der angegebenen Adresse des “Registergerichts” (Frankfurter Straße 89 in Kassel) befindet sich auch kein Gericht.

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Dresdner Volksbank Raiffeisenbank kündigt offenbar großflächig Konten von P-Konto-Nutzern

 [22. März 2013] Wir haben in der letzten Woche von mehreren Betroffenen erfahren, dass die Dresdner VR-Bank Kunden ohne Grund kündigt. In allen uns bislang bekannten Fällen handelt es sich dabei um Konten, die als P-Konto geführt werden. Da der weise Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet hat, einen Anspruch auf ein Konto nicht gesetzlich zu normieren, sondern die Lösung derartiger Problemfälle den Banken selbst zu überlassen (“freiwillige Selbstverpflichtung”), besteht seit Jahren ein Vakuum, das nur durch “höfliche Anfragen” bei der jeweils zuständigen Ombudsstelle der Bank (ohne Rechtsanspruch) gefüllt werden kann.

Wir bieten allen Betroffenen an, sich an uns zu wenden, damit wir sie bei ihrer Beschwerde unterstützen können.

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Inkasso des Grauens: Über 1000 Prozent Kosten

Wie macht man aus einer Forderung von 18,00 Euro innerhalb von 3 Monaten 233,76 Euro?

Das blanke Grauen: IKU-Abrechnungen

[20. Mai 2012] Um es vorweg zu nehmen: Die meisten, insbesondere die bekannten Inkassounternehmen (IKU), verfahren weitgehend gesetzeskonform. Nicht umsonst, denn jedes Inkassounternehmen bedarf einer Zulassung, die auch wieder entzogen werden kann. Dass diese Gefahr allerdings nicht sonderlich groß ist, zeigt die Praxis. Es findet sich kaum mehr eine Kostenaufstellung, die mangelfrei wäre. Beliebt sind die sogenannten Kontoführungsgebühren und doppelte Anrechnung für bestimmte Tätigkeiten (Mahnung durch IKU und Mahnung durch Rechtsanwalt), und – ja – es entsteht der begründete Eindruck, dass korrekte IKU-Abrechnungen die Ausnahme bilden. “99 Prozent der Beschwerden über unseriöse Inkassopraktiken [sind] berechtigt”, konstatierte der Verbraucherschutzverband Bund im Dezember 2011 (Seite | PDF). Aber, es gibt auch hier noch eine Steigerung: IKU, die es so richtig auf die Spitze treiben. Einige von ihnen haben sich darauf spezialisiert, sehr kleine Forderungen einzutreiben und sie mit horrenden Kosten aufzuwerten. Oft wird dann versucht, sehr schnell einen Vollstreckungsbescheid zu erhalten, um danach in ungewöhnlicher “Härte” gegen den Schuldner vorzugehen. Im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen sind es insbesondere diese IKU, die sich Vereinbarungen vehement widersetzen. All das zeigt, dass es sehr wohl auch “unredliche Gläubiger” gibt.

Sie glauben es nicht? Dann sehen Sie selbst…

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Abzahlung bei Überschuldung – wenn es nicht funktioniert

Wenn die Kosten und Zinsen schneller wachsen, als die Rückzahlungen hoch sind, muss man in alle Ewigkeit zahlen. Und wäre doch nie schuldenfrei. Eine einfache Wahrheit an Hand eines aktuellen Beispiels aus der Praxis.

Schuldenvermehrung trotz ununterbrochener Zahlung des Schuldners von 1993 bis Ende 2011: Die Hauptforderung besteht noch in voller Höhe, die Zinsforderungen sind hinzugekommen. Schulden 1994: ca. 5.000 Euro, Schulden 2011: 7.200 Euro. Die Zahlungen haben also nur bewirkt, dass die neu entstehenden Zinsforderungen teilweise reguliert wurden.

[9. April 2012] 1993 hatte er Schulden bei einem Telefonanbieter. Da es ihm nicht möglich war, die Summe von ca. 10.000 DM (4.949 Euro) zu begleichen, vereinbarte er eine Abzahlung von 50 DM monatlich. Und zahlte seit dem. Jeden Monat. Ein Blick auf die Geschichte dieser Forderung Ende 2011 machte ihn stutzig. Er hatte im Laufe von beinahe 20 Jahren zwar 4.933 Euro zurückgezahlt. Dafür belief sich die Restforderung auf nunmehr 7.209 Euro. Gewachsen durch Zinsen und Kosten. Denn jeden Monat ging nicht nur seine Zahlung ein, es kamen auch Zinsen neu hinzu, die höher waren, als die Einzahlungen. Was sich hier zeigt ist ein Effekt, der typisch ist für eine Überschuldung. In aller Regel tritt er nicht so bildhaft wie in diesem Beispiel hervor, denn oft haben Schuldner sehr viele Gläubiger und die Frage der exakten Höhe der Gesamtverschuldung geht dann leicht unter. Aber hier wie dort gilt: Wer überschuldet ist, kann mit bloßen Abzahlungen an die Gläubiger allenfalls ein wenig Ruhe erkaufen. Schuldenfrei wird er dadurch nicht.

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Aus der Praxis: Wenn die Schuldnerberatung nichts taugt

Ein persönliches Wort aus aktuellem Anlass: Warum Schuldner sich informieren sollten

[11. Juli 2011] In einer Schuldnerberatung erlebt man sehr viele Schicksale. Oft geht es um den Auslöser einer Überschuldung wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder aber auch ein gescheitertes Geschäft. Eine Schuldnerberatung muss immer mehr leisten, als bloße Rechtshilfe. Sie muss auch begründeten Mut zum Neuanfang vermitteln. Denn wenn sie gut ist, dann ebnet sie den sicheren Weg dorthin. Ein immer häufigeres Problem liegt aber gar nicht bei den Gründen der Überschuldung, sondern dem, was durch unzureichende Hilfe daraus geworden ist. Ein Beispiel ist dafür der folgende – keineswegs seltene – Fall. Vergangene Woche wandte sich eine Schuldnerin an uns, die vor etwa 8 Monaten eine Rechtsanwaltskanzlei im Internet mit der Regulierung ihrer Schulden mandatiert hatte. Diese Kanzlei praktiziert ihre Schuldnerberatung ausschließlich über das Netz und ist auf diese Weise bundesweit tätig. Die Schuldnerin, die in der Stadt H. (Sachsen) wohnt, hatte diese Kanzlei mit Sitz an der Küste mit der Regulierung ihrer Schulden beauftragt.

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AOK: Erschreckend inkompetent, dreist oder nur lustig?

Ein Brief von der AOK Plus Sachsen und Thüringen*

Erschreckend, dreist oder nur lustig?

Erschreckend oder nur lustig?

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß Insolvenzordnung ist die erste Phase eines Privatinsolvenzverfahrens. Es dient der Abwendung der Insolvenz; das ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Der Grund liegt auf der Hand: Das vorgerichtliche Verfahren schafft die Voraussetzungen dafür, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Schuldner mit den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger abzustimmen und die Insolvenz einerseits und den regelmäßig damit verbundenen Totalausfall für die Gläubiger andererseits zu vermeiden.

AOK-Brief vom 24.02.2011

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Im Zentrum der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 InsO steht der sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan, dem die Gläubiger die Quote der noch erzielbaren Befriedigung entnehmen können. Stimmen die Gläubiger einem solchen Plan mit der erforderlichen Mehrheit zu, kann dieser Plan Rechtskraft erlangen.

Die Antwort auf einen solchen Plan kann knapp ausfallen, denn mehr als ein “Ja” oder “Nein” ist dazu nicht erforderlich. Häufig werden auch zusätzliche Bedingungen benannt oder ein Gegenvorschlag unterbreitet. Völlig untypisch sind indes Schreiben, in denen die Ablehnung mit einer Ablehnung des gesetzlich geregelten Verfahrens (!) begründet wird. Dies mag bei Privatgläubigern noch verständlich sein; wenn dies aber einem Unternehmen wie der AOK passiert, darf man mit Fug und Recht an der erforderlichen Kompetenz zweifeln.

Aber sehen wir uns das genauer an: In ihrem Brief vom 24.02.2011 weist die zuständige Bearbeiterin zunächst einmal darauf hin, dass Ganzen Artikel zeigen

Die Unverbesserlichen als Insolvenzgläubiger

: "...ja, wieso denn ans Finanzamt...?"

  Januar 2011   Die bekannte deutsche Fernsehserie “Die Unverbesserlichen” stammt aus den 1960er und frühen 1970er Jahren. Im Mittelpunkt steht die Familie Scholz.

In der Folge 5 aus dem Jahre 1969 (“Die Unverbesserlichen und ihre Menschenkenntnis”) versucht Herr Scholz, seine Einkünfte aufzubessern: Er lässt sich seine Renteneinlage auszahlen und investiert diese in eine windige Anlage, bei der ihm Ausschüttungen von 10% versprochen wurden. Mit seiner Anlage von 20.000 DM soll er so monatlich etwa 200 DM erhalten. Natürlich geht das schief, der Anlagebetrüger geht in Konkurs. Die Leichtgläubigkeit von Herrn Scholz ist ein Thema für sich.

Aber in diesem Zusammenhang fallen auch ein paar interessante Worte über die Bevorzugung des Finanzamtes bei der Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Konkursverfahrens (heute: “Insolvenz”), die irgendwie zu der aktuellen Diskussion passen…

Gleicher als gleich – am Beispiel Finanzamt

Gleichbehandlung von Gläubigern im Insolvenzverfahren als bleibende Baustelle für ein modernes Insolvenzverfahren

Ende der Gläubigerbegünstigung?

Ende der Gläubigerbegünstigung?

 2011/ aktualisiert 2018  Im Jahr 2010 wurden die Versuche, im Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)[1] für 2011 weitreichende Sonderrechte für den Fiskus zu schaffen, zu Recht als ein Rückfall hinter den erreichten Standard kritisiert, da das darin vorgesehene Sonderaufrechnungsrecht der Finanzverwaltung das wesentliche Element des neuen Insolvenzrechts, bei dem es weniger um Abwicklung, sondern um wirtschaftlichen Ausgleich geht, vereitelt. Ganzen Artikel zeigen

Behördenmurks II

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden Ärger machen

Der Unterhaltsstelle X wurde die Einleitung eines Verfahrens gem. § 305 InsO bekannt gegeben. Sie meldete Ihre Forderungen aus dem Jahr 1994(!) an und platzierte – obwohl sie seit 1994 nicht ein einziges Mal vollstreckend tätig wurde – nunmehr sofort eine Lohnpfändung beim Schuldner gem. § 850d ZPO. Diese Regelung sieht vor, dass Pfändungen unabhängig vom Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO erfolgen dürfen. Sofern es sich – wie hier – um Altschulden handelt, ist dies zwar nur möglich, wenn der Schuldner die Zahlung (im Jahre 1994) “absichtlich” nicht vorgenommen hat. Im vorliegenden Falle lag für jedermann erkennbar diese Absicht zwar nicht vor, da die Einstellung der Zahlung 1994 durch die Arbeitslosigkeit des Schuldners verursacht wurde. Die Unterhaltsstelle muss das Vorliegen der Absicht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht beweisen.

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Behördenmurks I

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden “pfiffig” sein wollen

Dass ein Gläubiger versucht, mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung an sein Geld zu kommen, ist nicht zu beanstanden. Dafür sind die betreffenden rechtlichen Regelungen ja da. Ärgerlich wird es aber, wenn ein Gläubiger Maßnahmen ergreift, mit denen er sich Sondervorteile verschaffen will, die durch die Regelungen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts nicht gestützt werden oder die – einfacher formuliert – gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen. Und dies ist umso ärgerlicher, wenn die Ausführenden Behörden sind, von denen man eigentlich erwarten müsste, dass sie einer besonders genauen Beobachtung des Rechts unterworfen sind.

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Ein leidiges Thema: Betrugsvorwürfe “ins Blaue”

 In Verfahren der Schuldenbereinigung haben auch erfahrene Schuldnerberater häufig Ärger, der nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten von der Insolvenzordnung sehr wenig wissen.

Ein Beispiel hierfür sind Schreiben (oftmals von der rechtlichen Vertretung von Gläubigern), in denen die Forderungsbekanntgabe zum Verfahren mit einem Satz wie folgendem ergänzt wird:

 

“Wir machen darauf aufmerksam, dass hierbei eine deliktische Forderung vorliegt, da offensichtlich Ihr Mandant gar nicht Willens war, den Vertrag zu erfüllen.”

 

Die Bezeichnung “Betrug” wird dabei regelmäßig gemieden, um sich nicht auf gefährliches Eis zu begeben. Aber es ist klar, dass damit nichts anderes gemeint ist.  Abgesehen davon, dass die Vermutung selbst nicht reicht, um einen Betrug zu konstruieren, zeigt sich darin nur eines: Dass die andere Seite zumindest so viel vom Insolvenzverfahren weiß, als dass deliktische Forderungen nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

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