Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – wann kommt das Gesetz?

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre - Aktuelles zum Gesetzgebungsprozess - 17.12.2020: Das Gesetz ist da!

 Aktuell  17. Dezember 2020  Wie wir schon in unserem Bericht vom 13. Dezember (siehe hierzu unten) mitgeteilt hatten, wurde heute tatsächlich über das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung abgestimmt. Nunmehr gilt für alle Verfahren die abschließende Dauer von 3 Jahren mit einer Rückwirkung für alle ab den 01.10.2020 eingereichten Anträge. Auch sonst bleibt es weitgehend so, wie es ursprünglich schon vorgesehen war; insbesondere gilt für die Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 eingereicht worden sind die Stufenlösung in der Form, wie es schon im Regierungsentwurf vom Juli vorgesehen war (siehe hierzu unseren Artikel aus dem Juli 2020).

Daraus ergibt sich nun zunächst einmal, dass es keinen Grund mehr gibt, die Antragsabgabe zurückzuhalten. Momentan ist dies noch mit den bisherigen Antragsformularen möglich, ab formeller Geltung des Gesetzes müssten dann die entsprechenden Änderungen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen beachtet werden (bei Verbraucherinsolvenzen sind die Anlagen 1-7 zum Insolvenzeröffnungsantrag streng reglementiert, hier gibt es v.a. Änderungen der Anlage 3). Auch in den Anträgen selbst wird natürlich die Abtretungsdauer mit 3 Jahren bestimmt. Das sind aber rein technische Fragen. Wenn hier in der Übergangszeit (das geschieht erfahrungsgemäß häufig) Schwierigkeiten auftreten sollten, ist das nicht  schlimm, das Gericht wird derartige Mängel reklamieren und man hat dann die Möglichkeit, Anträge zu korrigieren.

Endfassung Gesetz herunterladen

Eine Übergangsvorschrift sieht vor, dass die seit Juli 2014 geltenden Antragsformulare für die Verbraucherinsolvenz noch bis zum 31.03.2021 gültig sind. Nur in Anlage 3 ist  – überflüssig aber leider wahr – schon jetzt folgender Passus zu ersetzen: „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“.

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Seit Dezember 2019: Stufenweise Verkürzung der Insolvenzverfahren

Verkürzung der Restschuldbefreiung bis Juli 2022 im Detail

1. Einleitung

 März 2020  Es ist inzwischen ja weitgehend bekannt, dass mit der neuen EU-Richtlinie eine allgemeine Verkürzung der Verfahrensdauer von sechs auf drei Jahre erfolgen wird. Im “Normallauf” einer Gesetzesänderung im deutschen Insolvenzrecht gibt es grundsätzlich keine Rückwirkung. Damit entsteht hier die Frage, ob es für Betroffene nicht sinnvoll sein könnte, mit der Antragstellung zu warten, bis das Gesetz umgesetzt ist, damit man von der Verkürzung profitieren kann. Die Bundesjustizministerin hat schon sehr früh signalisiert, dass man das verhindern will, und es war von Anfang an sehr wahrscheinlich, dass man zu einer Stufenlösung greifen wird. “Stufenlösung” bedeutet, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt eine schrittweise Verringerung der Verfahrensdauer einführt, so dass das Verfahren letztlich nicht länger dauert, nur weil man vorher eine Insolvenz beantragt hat. Wie das gesetzlich umgesetzt werden soll, ist inzwischen klar. Es ist eine Regelung im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung wie folgt geplant: Ganzen Artikel zeigen

EU-Restschuldbefreiung: 3 Jahre für alle!

Schneller in die Freiheit: Bedingungslose Verkürzung der Restschuldbefreiung geplant

 Februar 2020  Der Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie liegt nunmehr vor, wir werden sicher sehr bald darauf noch im einzelnen zu sprechen kommen. Die entscheidenden Änderungspunkte wurden jetzt durch das Justizministerium bekannt gegeben.

Zwischenlösung bis zur Umsetzung: Stufenlösung kommt

 

 

Tatsächlich ist eine Stufenlösung geplant (wir hatten dies schon vermutet), damit nicht erst die Insolvenzverfahren von der rechtlichen Änderung profitieren, die nach der Umsetzung der Richtlinie beantragt werden. Eine entsprechende Andeutung gab es bereits auf der Rede der Justizminister zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 (siehe dazu unten, November 2019). In der Presseerklärung des Justizministeriums von heute heißt es: Ganzen Artikel zeigen

Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens. Ganzen Artikel zeigen

3-Jahres-Insolvenz: Erste Bilanz 2018

Ein Resümee zur Praxis der vorzeitigen Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Es war einmal…

 Januar 2018  “Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst.” Mit diesen Worten blies die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger 2011 den Plan für eine allgemeine Verkürzung von Insolvenzen ab.[1] Seit dieser Zeit war klar, dass sich die Bedingungen für eine schnellere Restschuldbefreiung an den Besorgnissen der Inkassoindustrie bemessen werden. Heraus kam die seit 2014 geltende 35%-Regelung: Wer schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung will, muss bis zum Ablauf des dritten Jahres eine Gläubigerbefriedigung von 35% bewerkstelligen, wobei zudem – der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet – die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens erledigt sein müssen.

Interessanterweise sprach man zuerst von einer 25%-Befriedigungsquote, die die “ernstzunehmenden” Befürchtungen zerstäuben sollten. Es war (nur, um das noch einmal ins Gedächtnis zu rufen) damals sehr strittig, ob 25% nicht viel zu hoch sind, weshalb der Gesetzgeber später den “logischen Schritt” vollzog und die Quote mit 35% ansetzte. Aber das ist schnell vergessene Rechtsgeschichte.

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Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Ende der "Schalterhygiene". Jetzt gibt es ein echtes Jedermannkonto bei jeder Bank.

I. Nie wieder ohne Konto

Basiskonto[2017] So sah die Praxis bislang aus: Banken konnten die Kontoeröffnung nach Belieben verweigern oder bestehende Konten kündigen. Für diese gutsherrliche Praxis à la Volksbank Dresden ersann man vor mehr als zwei Jahrzehnten den Begriff “Schalterhygiene” [1]. Der Gesetzgeber hat sehr lange darauf verzichtet, sich darum zu kümmern. Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung  ließ er zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln. Diese Art Versprechen findet sich in der unverbindlichen  “ZKA-Empfehlung” von 1995 (eine Art Selbstverpflichtung), die sich die Banken selbst auferlegt hatten.

Wie sich “überraschenderweise” zeigte, war (und ist) diese “Selbstverpflichtung” das Papier nicht wert, auf dem sie steht.  Nichts war rechtlich durchsetzbar, es gab nur das sog. “Ombudverfahren”. Wir haben hier schon darüber berichten müssen, wie wertlos diese Verfahren sind: Banken sind an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich auch so. Ombudsmänner und -frauen führen Verfahren nicht selten wie  Frühstücksdirektoren. Selbst bei grobem Unverstand gibt es niemanden, den man darauf aufmerksam machen könnte. Rechtsmittel oder Sanktionen: keine. Man muss es auch einmal als das benennen, was es war: Eine Ära der Rechtlosigkeit. – Hase mit Rotkohl und Klößen, sozusagen. Die letzten zwanzig Jahre beweisen nur eines: Ohne ausdrücklich festgelegte und einklagbare Rechte geht es nicht. Leider, denn das bedeutet, dass es ohne einen Eingriff  in die Privatautonomie, also in die freie Vertragsgestaltung, nicht funktioniert.

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Schnellere Restschuldbefreiung auch für alte Insolvenzverfahren?

Gilt die 3 bzw. 5-Jahresregel auch für Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind?

FragenbuchFrage: “Ist es richtig, dass die 5-Jahres-Regel nur für Insolvenzverfahren gilt, die nach dem 01.07.2014 eingereicht wurden oder kann ein Insolvenzverfahren, eingereicht im September 2011 auch jetzt nach 5 Jahren (wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind) auf Antrag des Schuldners beendet werden?”

Antwort: Die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 bzw. 5 Jahren gemäß § 300 Insolvenzordnung (InsO) ist leider nur für Verfahren möglich, die ab dem 01.07.2014 neu eröffnet worden sind. Eine rechtliche Regelungslücke liegt nicht vor, denn der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dafür entschieden, eine Rückwirkung nicht zuzulassen und dies auch geregelt, nämlich im sogenannten Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO), Art. 103h:

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss?

Vorzeitige Restschuldbefreiung für Verbraucher? Nach 3 oder 5 Jahren? Warum 35% oft zu 75% werden. Die neuen Regelungen des Insolvenzrechts ab 01.07.2014

35% die doch eher 75% sind: Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren...

[März 2014] Nichts wurde im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung so oft und vordergründig erwähnt wie der Umstand, dass man als “Privatperson” nun seine Insolvenz  in nur 3 Jahren zum Abschluss bringen könne. Für Nichtfachleute erscheint daher diese Gesetzesänderung, die zum 01.07.14 in Kraft tritt, wohl auch als Verbesserung für den Schuldner.

Sofern man die spärlichen statistischen Daten der letzten Jahre und die Praxiserfahrung im Bereich der Schuldnerberatung heranzieht, ergibt sich indes eher eine geringe Erwartung für diese neuen Regelungen. Denn der Großteil der Schuldner ist nicht in der Lage, entsprechende finanzielle Mittel aufzubringen.

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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das “Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte” suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Grundlegende Kritik an der Gesetzgebung zur Verbraucherinsolvenz

Der jüngste Regierungsentwurf bestätigt: Die Hauptprobleme werden nicht bewältigt, weil sie nicht erkannt werden

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Schach dem Schuldner

Schach dem Schuldner

[01. September 2012] Die Gesetzesänderungsvorhaben seit Einführung der Insolvenzordnung haben bislang unterm Strich eher zu einer Verschlimmerung als zu einer Verbesserung geführt. So wurden z.B. viele, dem Grunde nach ungerechtfertigte Ausnahmetatbestände, zwar abgeschafft,* genau so viele haben aber durch Neuregelungen wieder Einzug in das Gesetz gefunden. Insgesamt verstärkt sich von Mal zu Mal der Eindruck, dass eine Kompromissfindung zwischen Gläubigerverbänden und parteipolitischen Ansprüchen wichtiger ist, als ein optimiertes Gesetz. Der neueste Änderungs-Entwurf (Regierungsentwurf v. 18.07.12, Bundesratsexemplar: PDF) ist ein besonders “gelungenes” Beispiel für diese These; es beschäftigte den Bundesrat in seiner Sitzung am 05.09.12. Anlass für einige grundlegende Überlegungen.

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Verbraucherinsolvenz: Das nahe Ende professioneller Insolvenzvermeidung – Bundeskabinett streicht § 305a InsO aus dem Entwurf

Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.07.2012: Ersetzung von fehlenden Zustimmungen zu außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen soll nicht mehr möglich sein

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr aktuell. Vor dem Gesetzeserlass wurde die nachfolgend dargestellte Streichung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zurückgenommen. Die zunächst geplanten Erleichterungen wurden aber nicht eingeführt, so dass sich die Regeln zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch zum 01.07.14 überhaupt nicht ändern. Es besteht dann – wie schon hier geplant – zusätzlich die Möglichkeit eines Insolvenzplans. Aktuell ist der Artikel in seinen Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens und der geringen Förderung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens.

[19. Juli 2012] Laut Presseerklärung des Bundesjustizministeriums wurde am 18.07.2012 der Gesetzentwurf für die Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das Bundeskabinett verabschiedet (REGE 18.07.12). Inhaltlich weicht er in den meisten Punkten nicht von dem Referentenentwurf (REF 18.01.12) ab, der seit Januar 2012 vorliegt und seitdem diskutiert wird. Aber nur auf den ersten Blick. Denn der gestern verabschiedete Kabinettsentwurf enthält – im Gegensatz zu allen anderen Versprechungen und Entwürfen der letzten beiden Jahre – etwas entscheidend Neues: Den Verzicht auf die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen bei einer außergerichtlichen Einigung durch das Gericht ersetzen lassen zu können. Der Entwurf sieht nunmehr – im Gegensatz zum Entwurf mit Stand vom 18.01.12 – die Streichung des § 305a InsO aus dem Gesetzesentwurf und die Streichung des gegenwärtig geltenden § 309 InsO (u.a.m.) vor. Das klingt nicht sehr aufregend, bedeutet aber schlichtweg das Ende einer effektiven Insolvenzvermeidung.

Dies geschah offenbar so unerwartet, dass es selbst in der Meldung des Forums Schuldnerberatung vom 18.07.12 heißt: “Soweit aus der Presseerklärung ersichtlich, wurden keine gravierenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom Januar dieses Jahres in den Gesetzesentwurf eingefügt […] Auch bei der Gestaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches gibt es im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf offensichtlich keine Änderungen.”

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Stimmt es, dass die Insolvenz nur noch 3 Jahre dauert?

Leserfragen - Hier: Zur Insolvenzverkürzung von sechs auf drei Jahre - Ist Warten sinnvoll? Wird es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren geben? Ist das neue Gesetz "gut"? Stand: Juni 2012

Nachträglicher Hinweis März 2014: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr auktuell. Nachdem die 25%-Regelung auf starke Kritik gestoßen war, weil die Quote als zu hoch erschien, entschloss man im Gesetz – nach Tradition parteipolitischer Logik – schließlich eine Quote von 35%. Die Frage, ob es jetzt eine sinnvolle Sache ist, sollte heute etwas anders beantwortet werden. Auch deshalb, weil der Geltungstermin (alle Insolvenzen, die ab ab 01.07.14 eröffnet werden) ja feststeht und bereits in greifbarer Nähe ist. Es sollte aber darauf hingewiesen sein, dass die Kosten nicht unerheblich sind, da der Insolvenzverwalter an diesen Zahlungen, selbst wenn sie überobligatorisch erfolgen, nach Willen des Gesetzgebers beteiligt wird. So müssen bei einer Gesamtschuld von 40.000 Euro insg. 75% an den Insolvenzverwalter gezahlt werden, um die Befriedigungsquote (= 35% nach Abzug der Kosten für Insolvenzverwalter) zu erreichen. Dies ist beim Insolvenzplan (ab 01.07.14 ebenfalls anwendbar) nicht der Fall, weshalb möglicherweise dieses Instrument die bessere Möglichkeit darstellt, die Insolvenz zu verkürzen. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Frage: Hallo! Ist es wahr, dass die Privat- Insolvenz nur noch 4 Jahre dauern soll, statt 6 bzw. 7 Jahre? Ist das eine sinnvolle Sache für mich?

Mit freundlichen Grüßen Andrea P. (Köln)*

Antwort: Derzeit beträgt die Gesamtdauer für ein Verfahren bis zur Restschuldbefreiung 6 Jahre (nicht 7), gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht. Die neue Regelung (§ 300 InsO-Entwurf)**, die die Möglichkeit schaffen soll, bereits nach 3 Jahren (nicht 4!) die Insolvenz zu beenden, befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Es ist auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Regelungen eingeführt werden.

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Die aktuelle Pfändungstabelle 2011 (Geltung ab 01.07.11)

Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreibeträge - Neue Pfändungstabelle nun verfügbar

Nachträglicher Hinweis: Die Pfändungstabelle wurde späterhin mehrfach geändert. Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier:

  21.05.2011/ Artikel überholt    Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die neue Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bekannt gegeben. Wie bereits erwartet, erhöht sich der Grundpfändungsfreibetrag (“Sockelbetrag”) um 40 Euro. Die neue Tabelle und Downloadlinks für die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sowie zu einer Excel-Datei mit der neuen Pfändungstabelle sowie Beispiele und weitere Hinweise finden Sie ab jetzt auf unserer Pfändungsseite.

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der “Erwerbsobliegenheit” gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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Insolvenzverkürzung – Auch für bereits laufende Insolvenzverfahren?

Zur Frage der Rückwirkung der geplanten Verkürzung der Wohlverhaltensphase

UPDATE: Lesen Sie zum aktuellen Stand bitte in unserem neueren Beitrag vom 13.06.2012

Ausweg eingefroren?[März/April 2011] Über die Pläne, die Verfahrensdauer für Insolvenzen von bislang sechs auf drei Jahre zu verkürzen, haben wir schon mehrfach berichtet [1 Update: Artikel v. 01.05.2011 | 2 Artikel v. 26.02.2011 | 3 Artikel v. 26.06.2010]. Leider ist die Phase der ankündigenden Verlautbarungen seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) noch nicht überschritten und alles, was bisher dazu öffentlich gemacht wurde, geht derzeit nur wenig über die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Verkürzungsankündigung hinaus. Es ist daher einzusehen, dass konkrete Folgefragen noch nicht hinreichend sicher beantwortet werden können. Eine dieser Fragen ist, ob bei Einführung der Verkürzung auch Schuldner hiervon profitieren können, die sich zur Zeit der Ingeltungsetzung dieser Regelung bereits in der Wohlverhaltensphase befinden.

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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre?

Verlautbarungen zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase. Ein Sachstand.

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.

 Februar 2011  In ihrer Rede vom 22.02.2011 zum Thema „Gesetzgeberische Schritte zu einem modernen Insolvenzrecht – Reformbedarf und Reformvorhaben in der Diskussion“ nahm Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Stellung zur Abkürzung der Insolvenzverfahren auf drei Jahre. Wir möchten dies gern nochmals nutzen (siehe bereits unseren Artikel Reformbedarf Privatinsolvenz) vom Stand der Dinge berichten. Eines kann man vorwegnehmen: Wie (und wann) die geplante Verkürzung geregelt wird, weiß derzeit niemand außerhalb des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die allgemein gehaltenen offiziellen Äußerungen zum Thema lassen aber zumindest einige Schlüsse darauf zu, wie die angekündigte Regelung wahrscheinlich aussehen wird. Ganzen Artikel zeigen