Seit Dezember 2019: Stufenweise Verkürzung der Insolvenzverfahren

Verkürzung der Restschuldbefreiung bis Juli 2022 im Detail

1. Einleitung

 März 2020  Es ist inzwischen ja weitgehend bekannt, dass mit der neuen EU-Richtlinie eine allgemeine Verkürzung der Verfahrensdauer von sechs auf drei Jahre erfolgen wird. Im „Normallauf“ einer Gesetzesänderung im deutschen Insolvenzrecht gibt es grundsätzlich keine Rückwirkung. Damit entsteht hier die Frage, ob es für Betroffene nicht sinnvoll sein könnte, mit der Antragstellung zu warten, bis das Gesetz umgesetzt ist, damit man von der Verkürzung profitieren kann. Die Bundesjustizministerin hat schon sehr früh signalisiert, dass man das verhindern will, und es war von Anfang an sehr wahrscheinlich, dass man zu einer Stufenlösung greifen wird. „Stufenlösung“ bedeutet, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt eine schrittweise Verringerung der Verfahrensdauer einführt, so dass das Verfahren letztlich nicht länger dauert, nur weil man vorher eine Insolvenz beantragt hat. Wie das gesetzlich umgesetzt werden soll, ist inzwischen klar. Es ist eine Regelung im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung wie folgt geplant: Ganzen Artikel zeigen

Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss?

Vorzeitige Restschuldbefreiung für Verbraucher? Nach 3 oder 5 Jahren? Warum 35% oft zu 75% werden. Die neuen Regelungen des Insolvenzrechts ab 01.07.2014

35% die doch eher 75% sind: Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren...

[März 2014] Nichts wurde im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung so oft und vordergründig erwähnt wie der Umstand, dass man als „Privatperson“ nun seine Insolvenz  in nur 3 Jahren zum Abschluss bringen könne. Für Nichtfachleute erscheint daher diese Gesetzesänderung, die zum 01.07.14 in Kraft tritt, wohl auch als Verbesserung für den Schuldner.

Sofern man die spärlichen statistischen Daten der letzten Jahre und die Praxiserfahrung im Bereich der Schuldnerberatung heranzieht, ergibt sich indes eher eine geringe Erwartung für diese neuen Regelungen. Denn der Großteil der Schuldner ist nicht in der Lage, entsprechende finanzielle Mittel aufzubringen.

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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Stimmt es, dass die Insolvenz nur noch 3 Jahre dauert?

Leserfragen - Hier: Zur Insolvenzverkürzung von sechs auf drei Jahre - Ist Warten sinnvoll? Wird es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren geben? Ist das neue Gesetz "gut"? Stand: Juni 2012

Nachträglicher Hinweis März 2014: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr auktuell. Nachdem die 25%-Regelung auf starke Kritik gestoßen war, weil die Quote als zu hoch erschien, entschloss man im Gesetz – nach Tradition parteipolitischer Logik – schließlich eine Quote von 35%. Die Frage, ob es jetzt eine sinnvolle Sache ist, sollte heute etwas anders beantwortet werden. Auch deshalb, weil der Geltungstermin (alle Insolvenzen, die ab ab 01.07.14 eröffnet werden) ja feststeht und bereits in greifbarer Nähe ist. Es sollte aber darauf hingewiesen sein, dass die Kosten nicht unerheblich sind, da der Insolvenzverwalter an diesen Zahlungen, selbst wenn sie überobligatorisch erfolgen, nach Willen des Gesetzgebers beteiligt wird. So müssen bei einer Gesamtschuld von 40.000 Euro insg. 75% an den Insolvenzverwalter gezahlt werden, um die Befriedigungsquote (= 35% nach Abzug der Kosten für Insolvenzverwalter) zu erreichen. Dies ist beim Insolvenzplan (ab 01.07.14 ebenfalls anwendbar) nicht der Fall, weshalb möglicherweise dieses Instrument die bessere Möglichkeit darstellt, die Insolvenz zu verkürzen. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Frage: Hallo! Ist es wahr, dass die Privat- Insolvenz nur noch 4 Jahre dauern soll, statt 6 bzw. 7 Jahre? Ist das eine sinnvolle Sache für mich?

Mit freundlichen Grüßen Andrea P. (Köln)*

Antwort: Derzeit beträgt die Gesamtdauer für ein Verfahren bis zur Restschuldbefreiung 6 Jahre (nicht 7), gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht. Die neue Regelung (§ 300 InsO-Entwurf)**, die die Möglichkeit schaffen soll, bereits nach 3 Jahren (nicht 4!) die Insolvenz zu beenden, befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Es ist auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Regelungen eingeführt werden.

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Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der „Erwerbsobliegenheit“ gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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Insolvenzverkürzung – Auch für bereits laufende Insolvenzverfahren?

Zur Frage der Rückwirkung der geplanten Verkürzung der Wohlverhaltensphase

UPDATE: Lesen Sie zum aktuellen Stand bitte in unserem neueren Beitrag vom 13.06.2012

Ausweg eingefroren?[März/April 2011] Über die Pläne, die Verfahrensdauer für Insolvenzen von bislang sechs auf drei Jahre zu verkürzen, haben wir schon mehrfach berichtet [1 Update: Artikel v. 01.05.2011 | 2 Artikel v. 26.02.2011 | 3 Artikel v. 26.06.2010]. Leider ist die Phase der ankündigenden Verlautbarungen seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) noch nicht überschritten und alles, was bisher dazu öffentlich gemacht wurde, geht derzeit nur wenig über die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Verkürzungsankündigung hinaus. Es ist daher einzusehen, dass konkrete Folgefragen noch nicht hinreichend sicher beantwortet werden können. Eine dieser Fragen ist, ob bei Einführung der Verkürzung auch Schuldner hiervon profitieren können, die sich zur Zeit der Ingeltungsetzung dieser Regelung bereits in der Wohlverhaltensphase befinden.

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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre?

Verlautbarungen zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase. Ein Sachstand.

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.

 Februar 2011  In ihrer Rede vom 22.02.2011 zum Thema „Gesetzgeberische Schritte zu einem modernen Insolvenzrecht – Reformbedarf und Reformvorhaben in der Diskussion“ nahm Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Stellung zur Abkürzung der Insolvenzverfahren auf drei Jahre. Wir möchten dies gern nochmals nutzen (siehe bereits unseren Artikel Reformbedarf Privatinsolvenz) vom Stand der Dinge berichten. Eines kann man vorwegnehmen: Wie (und wann) die geplante Verkürzung geregelt wird, weiß derzeit niemand außerhalb des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die allgemein gehaltenen offiziellen Äußerungen zum Thema lassen aber zumindest einige Schlüsse darauf zu, wie die angekündigte Regelung wahrscheinlich aussehen wird. Ganzen Artikel zeigen

Reformbedarf Privatinsolvenz: Bundesministerin kündigt Gesetzesänderungen an

Erleichterung v. Einigungsverfahren und Verkürzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre geplant

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.
Leutheusser-Schnarrenberger Juni/Nov. 2010  Dass die Regelungen der Verbraucherinsolvenz („Privatinsolvenz“) nicht sonderlich gelungen sind, weiß jeder, der damit in der Praxis täglich zu tun hat. Das Gesetz enthält Ungereimtheiten und unnütze bürokratische Hürden. Anpassungen des Gesetzes zur Beförderung eines optimalen Schuldner-Gläubiger-Ausgleichs waren bisher mager.

„Dringender Reformbedarf“

Mehr als bloßen Korrekturbedarf sieht inzwischen auch das Bundesjustizministerium, das nun von einem „dringenden Reformbedarf“ spricht. Die Leitlinien der Änderungspläne stellte die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 17. März  2010 vor dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin vor.[1]

Im Kern der Reformbemühungen steht demnach die Beförderung der Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern und die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuches. „Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen“, sagte die Ministerin. Als weiteren wichtigen Punkt kündigte die Ministerin die Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre an.

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