P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, guten Abend. Meine Bank hat im November keine Pfändung abgeführt. Guthaben war nach Abzug des Freibetrages gegeben. Jetzt am 1. Dezember den doppelten Betrag. Ich bekomme aber jetzt im Dezember erstmalig Weniger Gehalt, da ich seit November nur noch Teilzeit arbeite. Sprich: Das Gehalt liegt weit unter dem Freibetrag und es war am 1.Dezember noch nicht verbucht. Hätte die Bank warten müssen oder war es seitens der Bank richtig, diesen zweifachen Pfändungsbetrag an die Gläubiger zu überweisen? Warum wurde letzter Monat ausgelassen? Vielen Dank.


    ANTWORT: Das kann man so nicht beantworten. Ich weiß ja noch nicht einmal, ob die einbehaltenen Beträge Moratoriumsbeträge oder Übernahmebeträge waren. So wie Sie es schreiben, waren es wohl Moratoriumsbeträge, aber dann wäre auch die Frage, aus welchen Zeitraum diese stammen und welche Eingänge in den einzelnen Monaten danach erfolgt sind. Wie gesagt, in dieser Weise kann man das nicht beantworten. Da ich hier allerdings ohnehin keine Einzelfallprüfung durchführen kann, möchte ich dazu wenigstens eins sagen: wenn es Moratoriumsbeträge waren (siehe oben unter Punkt 16), dann wäre eine Abführung an den Gläubiger frühestens möglich gewesen, wenn die zurückgehaltenen Beträge den Schutzbetrag auf dem Konto überstiegen haben. Bei Übernahmebeträgen gilt hingegen, dass diese im 3. Monat abführbar sind, was wiederum voraussetzt, dass man im 2. Monat nicht mindestens so viel ausgegeben hat, wie man vom 1. Monat in den 2. hinüber genommen hat (siehe oben unter Punkt 13). Wenn Sie festgestellt haben, unter welche der beiden Varianten Ihr Fall einzuordnen ist, können Sie eigentlich sehr einfach sehen, ob die Bank hier fehlerhaft gehandelt hat oder nicht.

  2. Hallo. Ich habe ein p konto . Habe jetzt ein Girokonto online eröffnet auf Guthabenbasis. Darf man das? Die Bank hat mein p konto gesperrt weiß nicht warum.


    ANTWORT: Wenn Sie Ihr Konto als P-Konto führen, gibt es eigentlich keinen Grund, Ihr Konto zu sperren. Sie sollten bei Ihrer Bank einmal nachfragen, weshalb Ihnen die Bank den Zugriff auf das Konto verwehrt. Das kann ich hier ansonsten ja nur raten. So ganz verstehe ich jetzt allerdings nicht, was das mit dem Girokonto zu tun hat, das Sie auf Guthabenbasis neu eröffnet haben. Ich gehe davon aus, dass dieses Guthabenkonto das von Ihnen angesprochene P-Konto ist.

  3. Guten Abend Ich habe ein P Konto mit einer Pfändung drauf und habe am 30.11. meine Rente gutgeschrieben bekommen (799€). Am 1.12. abends wurde das Guthaben meiner Nebenkostenabrechnung (knapp über 700€) gutgeschrieben und ich erwarte noch 193€ Wohngeld. Ich habe verstanden, dass ich wohl nur eine bestimmte Grenze habe, würde aber gerne wissen wie es sich für diese Gutschriften in 2 verschiedenen Monaten verhält. Zumal im Online Banking steht: Verfügbares Guthaben…und das wäre quasi alles. Was bleibt mir? Das mit dem Geld in den nächsten Monat usw. verstehe ich nicht ganz. Ist echt kompliziert… Lieben Dank im voraus :)


    ANTWORT: Ihre Rente mit Eingang vom 30.11.2017 wird die Bank mit hoher Wahrscheinlichkeit im Dezember als Übernahmebetrag behandeln. Das bedeutet, diese Rente wird Ihnen in der vollen Höhe und unabhängig von den sonstigen Eingängen im Dezember zur Verfügung stehen. Sie sollten aber dafür sorgen, dass Sie im Folgemonat immer mindestens diese 799 € ausgeben. Die im Dezember erwarteten Rückzahlungen von insgesamt 893 € überschreiten Ihren Dezemberfreibetrag zwar nicht, stehen Ihnen also ebenfalls voll zur Verfügung. Probleme wird es aber Ende Dezember geben, denn wenn dann wieder 799 € Rente eingehen, dann hätten Sie Ihren Freibetrag im Dezember (vorausgesetzt, dass Sie keine Unterhaltsverpflichtungen haben, die eine Erhöhung des Grundfreibetrags von 1.133 Euro auf dem P-Konto zulassen) überschritten, denn die Zahlungen vom Vermieter/ Wohngeld in Höhe von insg. 893 € zuzüglich der am Ende des Monats Dezember eingehenden 799 € ergeben einen Gesamtbetrag von 1.692 €, damit würden Sie dann Ihren Freibetrag um ca. 560 € übersteigen. Diese 560 € stellen sogenannte Moratoriumsbeträge dar (siehe oben unter 16.), Das bedeutet, dass Ihnen diese 560 € im Januar ausgezahlt und als Einkommen des Januar behandelt werden. Das bedeutet aber auch wieder, dass die 560 € dann mit dem Einkommen zusammengerechnet wird, das im Januar eingeht. Auf diese Weise erhalten Sie diese 560 € auf mehrere Monate verteilt. Das müsste ungefähr so von statten gehen (die Zahlen sind jetzt nicht auf den Cent genau):

    1. Verfahrensweise Dezember: 893 € + 799 € (gemeint ist hier die Rente, die Ende Dezember eingeht; die Rente, die Ende des Vormonats einging, wird im Folgemonat nicht angerechnet, steht also zusätzlich zur Verfügung) -> zur Verfügung stehen Ihnen davon im Monat Dezember 1.133,80 €, der Rest (ca. 560 €) wird als Moratoriumsbetrag behandelt (= als Einkommen des Januar).
    2. Verfahrensweise Januar: 560 € + 799 € (Eingang Ende Januar) -> zur Verfügung stehen davon im Monat Januar 1133,80 €, der Rest (ca. 226 €) wird wiederum als Moratoriumsbetrag behandelt (= als Einkommen des Februar).
    3. Verfahrensweise Februar 226 € + 799 € (Eingang Ende Februar) -> der Gesamtbetrag im Februar übersteigt den Freibetrag von 1.133 € nicht mehr, damit wird alles ausgezahlt und es endet das Problem.

    Ergänzend möchte ich noch anführen, dass die Auszahlung der jeweils verschobenen Moratoriumsbeträge im Folgemonat meist nicht am 1. des Monats geschieht. Häufig benötigen Banken einige Tage, um diese Beträge zu errechnen und freizugeben.

  4. Hallo Ich habe im November für mein Kind eine Nachzahlung vom Unterhaltsvorschuss bekommen diese ist über 1000 Euro hoch natürlich habe ich gestern den Freibetrag von 1752 überschritten und die schuldenberatung meint unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung. Ist es jetzt wirklich so das alle Gelder über den Freibetrag weg sind oder ist es so das das Geld im Dezember freigeben wird. Ich bin sonst immer unter den Freibetrag. Mfg


    ANTWORT: Nachzahlungen, egal welcher Art, können durch eine Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPO, wie sie eine Schuldnerberatungsstelle ausstellen kann, nicht freigegeben werden. Man müsste in einem solchen Fall Anträge auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen. Unterhaltszahlungen für das Kind sind im Übrigen auf dem Konto des Schuldners selbst nicht extra geschützt, weil das Kind als Unterhaltspflicht bereits durch eine Bescheinigung erhöhend berücksichtigt worden ist oder zumindest werden kann. Da Unterhaltszahlungen ohnehin als Einkommen des Kindes gelten, ist in solchen Fällen stets empfehlenswert, diese Zahlung auf ein Konto des Kindes überweisen zu lassen, um den Freibetrag auf dem Schuldnerkonto damit nicht zu belasten. Ansonsten gilt aber, dass in Ihrem Falle auch ohne Antrag eine spätere Auszahlung dieser Gelder durchaus möglich ist, wenn und soweit Sie in den Folgemonaten den Freibetrag auf Ihrem P-Konto nicht erreichen. Siehe oben zu Moratoriumsbeträgen (Punkt 16.)

  5. Ich bekomme meinen Lohn immer zum 15. des Folgemonats das heißt hatte am 15. November meinen Lohn vom Oktober habe aber jetzt nochmal Weihnachtsgeld bekommen ist auch als Haben gebucht aber nicht verfügbar.Meine Frage ist das Geld gepfändet?


    ANTWORT: Gepfändet ist bei der Kontopfändung das Guthaben auf dem Konto. Mit dem P-Konto können Sie einen Freibetrag auf dem gepfändeten Konto absichern. Ob und wie weit das bei Ihnen bereits geschehen ist, kann ich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen. Völlig uninteressant ist, zu welchen Zeitpunkten im Laufe des Monats Eingänge erfolgen, da die Bank den Gesamteingang zusammenrechnet. Erst dann, wenn der Freibetrag des jeweiligen Monats erreicht ist, behält die Bank den übersteigenden Anteil ein. Es wäre also nicht gerechtfertigt, wenn die Bank Beträge einbehält, die durch die Höhe des monatlichen Freibetrags noch geschützt sind. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich wie gesagt aus Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen, was es sehr schwer macht, Ihre Frage richtig zu beantworten. Ich gehe aber davon aus, dass es wahrscheinlich bei Ihnen so ist, dass Sie durch das Weihnachtsgeld den Freibetrag auf dem P-Konto überschreiten. Dann handelt es sich soweit um Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie dazu oben unter Punkt 16.

  6. Habe auf meinem P-Konto noch 1800 Euro nachzahlung hartz4 nun kommen am 30.11 laufende hartz4 598 Euro. Wie komme ich an die 1800 Euro ran? MFG


    ANTWORT: Wenn die Bank Teile Ihrer Eingänge zurückbehält, weil Sie damit den Freibetrag überschritten haben, dann können Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle bei selbst vollstreckenden Körperschaften wie zum Beispiel dem Finanzamt) stellen. Das P-Konto gewährt immer nur einen Grundfreibetrag und nicht etwa den Pfändungsfreibetrag, wie er sich aus dem Gesetz ergibt. Wenn man also einen höheren unpfändbaren Einkommensbetrag hat, als das Konto gewährt, muss man einen Antrag stellen, damit man über den gesamten Freibetrag verfügen kann. In Ihrem Falle sieht es sehr danach aus, dass Ihnen dieses Geld ohne Abzüge zur Verfügung zu stellen ist (nachdem über den Antrag entschieden worden ist), weil Nachzahlungen immer auf die Monate zurück gerechnet werden, für die sie gezahlt werden.

  7. Hallo, Ich hätte am 30.10.2017 Geld vom Jobcenter bekommen müssen für den Monat November … jetzt hat aber die neuberechnug etwas gedauert , so das dieses Geld am 20.11.2017 kam. Jetzt kommt am 30.11.2017 wieder Geld rein, was für den Dezember ist. Ich habe der Bank den Bescheid eingereicht das dieses Geld vom 20.11. eine Rückwirkende Zahlung vom 30.10 eigentlich wäre … das dieses Morgen freigegeben werden sollte … es sind ja laufende Kosten da… da diese Summe aber mein Limit für November übersteigt , wollen die es nicht freigeben .
    Was kann ich jetzt machen ?? Es ist ja kein Zusätzliches Geld … dann habe ich im Dezember kein Geld. Ich habe ein P Konto.


    ANTWORT: Die Bank berücksichtigt immer nur den konkreten Freibetrag des jeweiligen P-Kontos. Wenn man (aufgrund bestehender Unterhaltspflichten) keine Erhöhungs-Bescheinigung eingereicht hat, ist es der Grundfreibetrag in Höhe von 1133,88 €. Die Bank rechnet alle Eingänge des laufenden Monats einfach zusammen und behält ab dem Moment, in dem der Freibetrag erreicht wird, alle weiteren Gelder ein. Dies geschieht allein und stur der Höhe nach, die Bank prüft also nicht, ob es sich um unpfändbares Geld i.S. der §§ 850ff. ZPO handelt. Man prüft hier tatsächlich immer nur die Höhe des Eingangs. Das bedeutet, dass auch dann, wenn die Nachzahlung unpfändbar ist (was sehr wahrscheinlich ist), die Bank gleichwohl alles einbehält, was über Ihren Freibetrag auf dem Konto liegt. Die Bank ist kein Ansprechpartner zur Lösung des Problems, denn in diesem Falle müssen Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, das Ihnen dieses Geld auf dem Konto freigegeben wird. Es handelt sich hierbei um sogenannte Moratoriumsbeträge; hierzu bitte ich Sie oben unter Punkt 16 einmal nachzulesen.

  8. Hallo,ich habe eine Frage, mein Konto zeigt einen Saldo Betrag über 1000€ aber unter dem Freibetrag, mein Verfügbarer Betrag liegt allerdings nur bei 130€. Woran kann das liegen & ist das Geld nun weg oder bekomme ich das im laufe des Tages


    ANTWORT: So sehr ich es möchte, ich kann diese Frage einfach nicht beantworten. Was bedeutet es, dass Ihr Konto “einen Saldo über 1000 € unter dem Freibetrag” aufweist? Ich kann mir darauf keinen Reim machen. Ihr P-Konto-Freibetrag ist in jedem Falle (vorausgesetzt dass Sie ein P-Konto führen) mindestens 1.133 € monatlich. Sofern dieser Freibetrag im Laufe des Monats eingeht, können Sie hierüber auch verfügen. Geht mehr als dies ein, behält die Bank den übersteigenden Anteil zurück (siehe oben zu Moratoriumsbeträgen, Punkt 16) und verfährt dann in der oben ebenfalls dargestellten Weise.

  9. Hallo habe ein p Konto. Heute holte ich einen Auszug da bekam ich einen vom Auszehrung Skonto da stehen noch 1200,00€ drauf aber ich am Anfang des Monats nie mehr was bekommen. Was ist mit dem Geld? Steht mir das zu oder nicht.


    ANTWORT: Es tut mir sehr leid, aber ich kann diese Fragen nicht beantworten, wenn ich noch nicht einmal weiß, woher diese 1200 € stammen bzw. wann sie eingegangen sind. Generell gilt aber, was wir im obigen Artikel geschrieben haben, nämlich, dass die Bank Ihnen den monatlichen Freibetrag auszahlen muss. Wenn Sie diesen nicht überschritten haben, dann muss die Bank Ihnen selbstverständlich alles auszahlen, was im entsprechenden Monat eingegangen ist. Haben Sie den Freibetrag allerdings überschritten, dann behält die Bank diesen Teil ein und verfährt so, wie es oben unter Ziffer 16 dargestellt worden ist.

  10. Hallo Ich habe schon mehrere Jahre ein p konto. bei der erste Pfändung würde mir monatlich immer ein Betrag abgezogen und als alles bezahlt war hat mir die sparkasse mein Konto wieder zur vollen Verfügung gestellt.nun wird seit bestimmt einen Jahr alles über die Freigrenze einbehalten,aber es ist noch nichts abgeführt würden.es ist jetzt eine kleine Summe von rund ,800 Euro darauf und es wird im Dezember mehr.meine Frage kann ich meinen pschutz jetzt ablegen und wenn doch noch eine Pfändung kommt wieder einrichten oder muss mir die sparkasse mein Geld geben wenn so lange keine pfaendbetraege abgehen.ich bedanke mich im vorraus bei ihnen.


    ANTWORT: Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, besteht keine aktive Pfändung auf Ihrem Konto mehr. Dann gibt es allerdings keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Bank weiterhin Geld einbehält. Dieser Einbehalt ist (unabhängig davon, ob der P-Konto-Schutz aktiviert ist oder nicht) nur möglich, wenn eine Pfändung aktiv auf dem Konto vorgefunden werden kann. Sie sollten sich also zuallererst bei Ihrer Bank darüber informieren, worauf dieser Einbehalt beruht. Es wäre ja möglich, dass die Bank die Erledigung der vormaligen Pfändung nicht richtig bearbeitet hat oder eine neue Pfändung auf dem Konto eingegangen ist. Ich vermute allerdings, dass die ursprüngliche Pfändung immer noch auf dem Konto aktiv ist. Denn wenn die Bank monatlich einen Betrag abgezogen hat, kann das ja rechtlich richtig nur dann erfolgt sein, wenn Sie den Freibetrag auf dem P-Konto überschritten hatten; dann wird der Betrag einbehalten, der über dem Freibetrag liegt. Dieser Betrag wird aber noch nicht an die Gläubiger abgeführt. Lesen Sie bitte hierzu unbedingt im obigen Artikel Punkt 16, wo ich versucht habe, dies genauer zu erläutern.

  11. Hallo, Ich habe eine Frage, welche mich schon längere Zeit beschäftigt. Angenommen man erhält Anfang des Monats sein Gehalt auf ein nicht gepfändetes P Konto. Im Laufe des Monats geht eben noch das Kindergeld auf dem Konto ein, wodurch man den Freibetrag überschreitet. Nun geht beispielsweise am 20. des Monats eine Pfändung ein. Ist es dann richtig, dass es auf den Kalendermonat ankommt? Schließlich ändert man ja auch sein Verhalten, wenn man Weiss, daß man beispielsweise 300€ weniger für den Rest des Monats hat. Wenn ich aber am 19. noch davon ausgehen, dass mir der gesamte Betrag zur Verfügung steht, gebe ich eventuell etwas mehr aus, als wenn ich gewusst hätte, dass am nächsten Tag 300€ vom Konto nicht mehr zur Verfügung stehen. Für mich müsste das entweder auf den Rest Monat umgerechnet werden, oder aber der Freibetrag darf erst ab dem 20. zählen. Was sieht hier der Gesetzgeber vor?


    ANTWORT: Sie müssen sich vor Augen halten, dass es beim P-Konto relativ egal ist, an welchem Monatstag das Geld eingeht bzw. in welcher Stückelung dies (über den gesamten Monat hin) geschieht. Völlig unwesentlich ist dabei, wann Sie Geld ausgegeben haben. Die Bank prüft immer nur eines: Sie rechnet stur die Eingänge zusammen und hält alles zurück, was den Freibetrag übersteigt. Durch die Ausgabe des bereits eingegangenen Geldes können Sie diesen Freibetrag natürlich nicht wieder herabsetzen. Die Ausgaben spielen also für diese Berechnung erst mal überhaupt keine Rolle. Diese Regelung des P-Konto-Schutzes erfolgte so, dass die Banken nur geringen Aufwand damit haben. Und deshalb hat man hier einen statischen Freibetrag installiert und die Überwachung der Bank darauf beschränkt, eine Gesamteingangssumme zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat diesen Schutz monatsbezogen definiert, so dass der Freibetrag im laufenden Monat unabhängig vom tatsächlichen Eingangsdatum besteht.

  12. Hallo, ich habe ein Problem mit der Sparkasse. Es ist am 29.09.17 Sozialhilfe überwiesen worden, am 30.10.17 waren noch 44 € auf dem Konto, da ich am 01.11 Rechnungen zu bezahlen hatte. Dieses Geld ist aber am 13.11 an den Gläubiger ausgekehrt worden, die Bank will das Geld nicht zurückgeben, obwohl am 28. September das Konto auf Null war und die Sozialhilfe Ende September eindeutig für den Monat Oktober überwiesen wurde. Ist das korrekt?


    ANTWORT: Wenn es so war, wie Sie es berichten, dann hätte dieses Geld in keinem Falle abgeführt werden dürfen. Ich gehe dabei davon aus, dass es bei Ihnen sich um einen Fall der Übernahmebeträge handelt (nicht Moratorumsbeträge, siehe dazu oben unter Punkt 16). Ob Ihr Konto am 28. September auf “0” war oder nicht spielt keine Rolle. Es gibt nur einen einzigen Fall, der es der Sparkasse ermöglicht hätte, diese Abführung im November durchzuführen: Wenn die 44 € aus September als Übernahmebetrag im Oktober nicht verbraucht worden wären. Das kann aber nur dann eingetreten sein, wenn Sie im Oktober nicht einmal 44 € vom Konto abgehoben hätten.

  13. Hallo guten Tag, ich habe eine Frage: Mein Mann ist alleiniger Schuldner und hat jetzt ein P-Konto. Ich verfüge bei einer anderen Bank ebenfalls über ein Konto, auf dem meine kleine Rente überwiesen wird. Wäre es möglich und erlaubt, dass mein Mann jeden Monat, nach Eingang seines Gehaltes, alles vorhandene Guthaben auf mein Konto überweist und wir dann die laufenden Kosten (Miete, Strom, Telefon usw.) von meinem Konto abbuchen lassen? Ich muss erwähnen, dass mein Mann mir unterhaltspflichtig ist und sein Nettogehalt unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Könnte man ihm das irgendwie nachteilig ausgelegen, und was könnte ihm dann schlimmstenfalls passieren? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Danke im voraus. U.M.


    ANTWORT: Grundsätzlich ist das möglich. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, die Einkommen oder sonstige Gelder auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Ich weiß aber, dass es auch mahnende Stimmen gibt, die auf den Straftatbestand der Vollstreckungsvereitelung verweisen. Praktisch gesehen muss ich allerdings sagen, gibt es bei einer solchen Verfahrensweise selten Probleme. Ich sehe nur in Ihrem konkreten Fall nicht unbedingt die Notwendigkeit, dies auf diese Weise zu regeln, da Ihr Ehemann selbst auch nur unpfändbares Einkommen hat und deshalb auf seinem eigenen Konto auch hinreichend Schutz in Anspruch nehmen kann.

  14. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin! Ich bin ab 11.07.2017 in die Privatinsolvenz getreten. Am 13. Wurde mir ein Termin mit dem Insolvenzverwalter empfohlen. Ich denke, dass ich diesen wahr genommen habe, auch wenn ich mich nicht mehr erinnern kann. Dies mit der Regelung der 3-Monats Frist für das übrig gebliebenen Geld kannte ich, bis ich heute ihren interessanten Blog fand, bisher noch nicht bzw bezweifle ich darüber genügend aufgeklärt worden zu sein von meinem mir zugeteilten Insolvenzverwalter.
    Dazu muss ich hinzufügen, dass ich mir vorsorglich ein P-Konto eingerichtet habe, und mein Insolvenzverwalter dies auch ausdrücklich wünscht. 3- Monats -Frist ist gewiss fälschlich ausgedrückt, die Sekretärin -auch nach Rücksprache mit dem Verwalter- bezog sich auf Paragraph 870 k (?) . Nun beziehe ich jedoch ALG ii und mir wurde am 15.11. 133,22 € abgezogen bzw gepfändet. Ich rief auch bei der Bank (Sparkasse Niederbayern-Mitte) an, diese verwiesen mich auf diese Frist-“Übrig gebliebener – Betrag im Folgemonat”. Der genannte Betrag ist jedoch erst aus dem MMonat Oktober, keinesfalls aus dem September, soweit ich das jetzt auf die Schnelle recherchiert habe. Auch bin ich in allen Monaten niemals über den aktuellen Freibetrag hinaus gekommen. Ich habe in ihren Antwortschreiben immer Hinweise darüber gelesen, jedoch ist mir das nicht ganz klar geworden, entschuldigen Sie mich dafür. Nun meine Frage: kann es sein, dass sich die Bank vertan hat? Und mein Insolvenzverwalter? Wenn dem so wäre:Wie und ob komme ich jetzt also wieder an den eingezogen Betrag bzw gehe ich jetzt am besten vor? Die Summe ist schon in einer anderen Bank geparkt, wurde mir berichtet. Evtl über einen Antrag zur Freigabe oder einen dazugehörigen Paragraphen? Und wo gelange ich an ein solches Formular oder bedarf es keiner besonderen Form? Die Bankmitarbeiterin gab mir gegenüber völlig ernsthaft an, dass es okay wäre das Konto bis Monatsende immer restlos leer zu fegen ?!?Vielen Dank für ihr Angebot hier ! Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Auch an Sie die Bitte, kurze Fragen zu stellen, da die Möglichkeit, an dieser Stelle Einzelfallprüfungen vorzunehmen, nicht besteht. Ich möchte aber – soweit es mir möglich ist – natürlich Ihre Frage auch gern beantworten. Zunächst einmal (nur zur Klarstellung) der Hinweis, dass ein P-Konto während der Insolvenz (also bis zur Wohlverhaltensphase) nicht nur sinnvoll sondern geradezu notwendig ist. Der Schutz des Kontoguthabens geschieht in dieser Zeit (beinahe) ausschließlich über den P-Konto-Schutz und zwar auf dieselbe Weise, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. Es ist hier so, dass die Bank die Arbeit für den Insolvenzverwalter übernimmt und gegebenenfalls abzuführende Gelder dann an den Insolvenzverwalter überweist. Alle Schutzmaßnahmen müssen Sie (genauso wie ein Schuldner außerhalb der Insolvenz) selbst berücksichtigen. Man kann also mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass Insolvenzverwalter etwas falsch gemacht hat, denn der wird im Zweifel mit der Bank direkt gar nichts zu tun haben. Ich kann es leider aus Ihrer Darstellung nicht so genau entnehmen, aber ich gehe davon aus, dass Ihre Sparkasse tatsächlich einen Fehler gemacht hat. Bei Übernahmebeträgen ist es so: im Eingangsmonat geschützte Beträge sind im Folgemonat vollständig geschützt und werden im Folgemonat auch nicht auf die dort eingehenden Einkünfte angerechnet. Wenn Sie also – sagen wir mal – im September 133 € in den Monat Oktober hinüber genommen haben, dann steht Ihnen dieser Betrag im Oktober ohne weitere Anrechnung vollständig zur Verfügung. Er wäre im 3. Monat (November) pfändbar, wenn er dann noch vorhanden wäre (das kann nur dann passieren, wenn Sie im Folgemonat Oktober weniger ausgegeben haben, als Sie aus dem September hinüber genommen haben). Um es klar zu sagen, es ist sehr unwahrscheinlich, dass Sie im Oktober weniger als 133 € ausgegeben haben. Deshalb gehe ich einfach mal davon aus, dass die Bank hier einen typischen Fehler gemacht hat, indem sie Übernahmebeträge mit Moratoriumsbeträgen verwechselt bzw. vermengt.

  15. Hallo ich hab eine frage wir habe eine frage. Und zwar mein man arbeitet von zeitarbeitfirma bekommt 1700€-netto er hat auch premium bekommen von lohn würde 175€ gefändete was ok ist. Aber seit 1.12 wird er Direckt unbernohmen das heißt er bekommt jetzt 2600 netto.Unterhaltpflicht ist für 4 Personen. paar euros wird von lohngefändet. Bei der Bank hatt P -konto und frei betrag 2.033€ Nach unsere Rechnung bleit jedens monat 567 € mehr. Wird das geld auch gefändet oder kann mann das freibetrag von bank erhöhen.


    ANTWORT: Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Lohn ja bereits bei dem Arbeitgeber gepfändet worden, sodass dort auch bereits die pfändbaren Anteile abgeführt werden. Damit ist es möglich, einen Antrag zu stellen, dass alle Eingänge auf dem Konto freigestellt werden, die von diesem Arbeitgeber kommen. D. h., man kann verhindern, dass auf dem Konto nochmals eine Abführung oder ein Einbehalt von Beträgen erfolgt. Leider muss man in solchen Fällen einen Antrag stellen, von selbst ergibt sich dies nicht. Wir haben in unserer Artikelreihe einen Artikel, wo wir relativ genau dargelegt haben, wie man einen solchen Antrag stellen kann. Diesen Artikel würde ich Ihnen gern empfehlen wollen:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  16. Habe ich einen Nachweisanspruch auf die Berechnung der gepfändeten Beträge? Die Bank sagt nein!


    ANTWORT: Grundsätzlich ja, allerdings wird die Bank selber die Form vorgeben, in der dies geschieht. In der Regel werden die separierten Beträge bereits auf Kontoauszügen aufgeführt. Aber hier handelt es sich dann doch eher um eine Frage, die ihren Vertrag mit der Bank betrifft.

  17. Ich habe für mein p konto eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages von einer Schuldnerberatungsstelle bekomnen und bei der Bank abgegeben. Wie lange darf die Bank brauchen um den neuen Freibetrag einzurichten? Ab wann gilt dieser?


    ANTWORT: Das hängt natürlich nicht unwesentlich von der Arbeitsweise der Bank ab. Etwas Zeit kann durch die Übermittlung derartiger Unterlagen vergehen, insbesondere, wenn es sich nicht um eine Präsenzbank handelt (Internet-Banken). Aber es sollte doch auch hier spätestens am 4. Tag nach Einreichung der Bescheinigung erledigt sein. In jedem Falle wirkt dann die ganze Sache auch noch 4 Wochen rückwirkend.

  18. Hallo ich habe erst nach der 4 wochen frist von der bank das p konto eröffnet.das heißt ich habe Ende September das pfändungsschreiben von der Bank bekommen und hatte 4 wochen zeit ein p konto zu eröffnen. Ich habe aber erst am 9. November das konto eröffnet das geld was auf dem konto ist bekomme ich nicht wegen der frist überschreitung ist das rechtmäßig oder kann ich was dagegen tun?


    ANTWORT: Solange das Geld noch auf dem Konto befindlich ist, können Sie selbstverständlich Anträge stellen. Allerdings werden Sie da schon mal auf andere Normen zurückgreifen müssen (wie zum Beispiel § 765a ZPO) und die Chance ist von vornherein nicht sehr groß. Die Bank müsste das Geld ohnehin recht zeitnah an die Gläubiger abführen, deshalb vermute ich mal, dass dort nur mit sehr viel Glück noch etwas zu machen ist.

  19. Wenn ich jetzt Geld auf meinem Konto habe zb.60 Euro aber mein Konto ist gepfändet worden dann komme ich ja an die 60 Euro nicht dran.. Aber was ist wenn ich aus meinem normalen Konto ein p Konto mache könnte ich dann die 60 Euro abheben?


    ANTWORT: Ja, natürlich. Das ist sozusagen die Konstruktion des P-Kontos: Sie bekommen einen Schutz nur dann, wenn Sie die Schutzfunktion aktivieren, haben dann aber automatisch vollen Zugriff auf Eingänge in Höhe des P-Konto-Freibetrags (ohne Unterhaltsverpflichtungen zur Zeit 1133 €). D. h., wenn Ihr Konto jetzt gepfändet wurde, müssen Sie lediglich Ihre Bank auffordern, den P-Konto-Schutz zu aktivieren. Wenn dies geschehen ist, können Sie auf die Eingänge des Monats (in der Höhe des Freibetrages) ohne weiteres zugreifen.

  20. Hallo, welche Daten werden an Gläubiger und schufa weitergegeben? Wenn ich z. B. monatlich (innerhalb der Pfändungsgrenze) auf ein beliebiges Konto den Betrag X uberweise, werden dann sowohl die Kontobewegungen als auch die Kontonummern wohin das Geld geht erfasst, bzw dürfen diese Daten von der Bank weitergeleitet werden?


    ANTWORT: Bei der Einrichtung des P-Konto-Schutzes wird eine Eintragung in der SCHUFA veranlasst. Diese hat aber nur den Inhalt, dass ein P-Konto besteht. Alles andere, also wohin Geld überwiesen wird usw., wird natürlich nicht von der SCHUFA erfasst. Der Gläubiger selbst erhält nur insoweit Daten von der Bank, sofern er dort gepfändet hat und konkrete Anfragen stellt. Wenn die Bank der Meinung ist, dass sie auf diese Anfragen antworten muss oder sollte, wird sie dies möglicherweise auch tun. Es kann hier allerdings nur um Daten gehen, die auch pfändungsrelevant sind. Dazu gehört nicht, wie der Schuldner sein unpfändbares Guthaben verwendet. Denkbar wären aber Anfragen zum Beispiel des Inhalts, ob es bereits eine Separierung gibt und wie hoch diese ist. Dem Gläubiger ist es also durchaus gestattet, die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Bank in einem bestimmten Rahmen zu überprüfen. Dies geschieht in der Praxis allerdings so gut wie nie. Eine automatische Mitteilung der Bank über Überweisungen o. ä. gibt es schlichtweg nicht, das würde im Übrigen die Möglichkeiten der Banken sprengen.

  21. Hallo wenn eine Kontopfändung besteht und in dem Monat ein einmaliges 13. Gehalt von der Firma gezahlt wird darf das gepfändet werden.


    ANTWORT: Ihre Frage macht mich etwas nachdenklich, weil ich glaube, dass ich diese Sachen oben ziemlich genau erläutert habe. Falls in dem Monat, in dem das Weihnachtsgeld auf Ihr Konto überwiesen wird, Sie den Freibetrag übersteigen, handelt es sich um einen Fall, den ich oben unter Ziffer 16 näher erläutert habe. Wenn das nicht der Fall ist, dann ist es von vornherein unproblematisch, weil es für den Schutz auf dem P-Konto ja nicht ankommt darauf, wie sich die Eingänge zusammensetzen oder warum oder von wem sie gezahlt werden.

    Bitte beachten Sie, dass sich beim P-Konto nicht die Frage stellt, was pfändbar ist, sondern immer nur, ob man den Freibetrag des P-Kontos übersteigt. Die Frage der Pfändbarkeit wird hier nicht entschieden. Wenn man den Freibetrag auf dem P-Konto überschreitet, kann man entweder einen Freigabeantrag bei Gericht stellen oder (falls die Bedingungen hierfür gegeben sind) man wartet die nächsten Monate ab und bekommt es dann eben später ausgezahlt (hierzu siehe ebenfalls oben unter Ziffer 16).

    Pfändungsrechtlich ist das Weihnachtsgeld in § 850a ZPO geregelt; demnach ist die Hälfte des gezahlten Weihnachtsgelds unpfändbar (soweit das gezahlte Weihnachtsgeld nicht höher ist als 1000 €). Für Weihnachtsgeld über 1000 € sind 500 € unpfändbar. Aber Sie müssen sich eben vor Augen halten, dass diese Pfändungsfragen nicht von der Bank oder den P-Konto Schutzbetrag berücksichtigt werden.

  22. Muß die Bank einen P-Konto-Inhaber über den Eingang eines Pfändungsersuchens informieren? Frage 2: Meine Frau bekommt neben ihrer Rente Pflegegeld der Pflegekasse, dadurch wird der Pfändungsfreibetrag geringfügig überschritten. Darf dieser Überbetrag gepfändet werden? Danke für die Beantwortung.


    ANTWORT: Zu Ihrer 1. Frage muss man sagen, nein, das ist technisch gesehen nicht erforderlich (jedenfalls pfändungsrechtlich). Es ist aber durchaus möglich, dass die Bank Sie informiert, und ich weiß, dass das von einzelnen Banken auch so gehandhabt wird. Natürlich werden Sie auch ohne dem von der Pfändung erfahren, da auch an Sie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht zugestellt wird (allerdings immer erst etwas später). Zu Frage 2 kann man sagen, dass Pflegegelder grundsätzlich unpfändbar sind. Sie müssen aber hier – wie immer – darauf achten, dass auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz nur auf der Grundebene und immer nur in Bezug auf die Höhe der monatlich eingehenden Summen erfolgt. Das bedeutet also, dass die Bank nicht prüft, ob die eingehenden Gelder unpfändbar sind, sondern nur, ob mit dem Eingang der Freibetrag des P-Kontos überschritten wird oder nicht. Ihre Frau müsste gegebenenfalls einen Antrag auf Freigabe dieser Gelder bzw. Erhöhung der Freigrenze stellen.

  23. Ich wollte mich an dieser Stelle ganz Herzlich bei Ihnen bedanken,
    für die schnelle und unbürokratische Hilfe.
    Und das selbst an einem Sonntag! Top!!

    Bei mir ging es um den Fall das ich 2 mal Gehalt in einem Monat bekommen habe. Zum einen ein Restgehalt vom Arbeitgeber von 900 Euro und eine überraschende Nachzahlung vom Arbeitsamt von 1200 Euro. Wo viele behauptet haben das Geld sei nun futsch und wird dem Gläubiger zugeführt. Habe ich hier um Rat gebeten und es war tatsächlich der Fall wie es hier mir erklärt wurde, dass ich am 01.11 über das frische Guthaben von 1133 Euro verfügen kann.

    Nun kam am 30.10 nochmal eine Nachzahlung von der ARGE von 900 Euro.
    Also insgesamt 3 Beträge von 3000 Euro in einem Monat sprich im Oktober. Wenn ich mich nicht verrechnet habe.

    Nun wundere ich mich das die letzten 900 Euro gar nicht mehr im Kontostand mit aufgeführt sind. Kann das bedeuten das die auf ein Unterkonto ersteinmal verschoben worden sind und im nächsten Monat wieder zum unpfändbaren Guthaben erklärt werden? Oder muss mich mich aufgrund der hohen Summe von diesen Geld wohl unter übel verabschieden müssen?

    Weil ja normalerweise das Geld erstmal 4 Wochen geschützt sein sollte. Wenn das Überhaupt bei dieser Gesamtsumme noch der Fall ist. Die letzten 900 Euro sieht man zwar noch beim Gesamtkontostand. Allerdings nicht beim normalen Verfügbaren Geldeingang.


    ANTWORT: Warum das auf dem Auszug nicht sichtbar ist, kann ich Ihnen natürlich nicht beantworten, da das mit der internen Bearbeitung bei der Bank zusammenhängt. Rein rechtlich gesehen ändert sich aber erst einmal durch diese zusätzliche Zahlung Ende Oktober an der gesamten Darstellung nichts. D. h. auch dieses Geld wird das Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt. Sie müssen hier nur sehen: Wenn die Höhe der Beträge, mit denen Sie im Vormonat den Freibetrag auf dem Konto überstiegen haben, Ihren Freibetrag des Folgemonats übersteigen, dann ist der entsprechend übersteigende Betrag nicht mehr geschützt und es wäre erforderlich, eine Freigabeantrag zu stellen. Ich kann allerdings nicht sehen, dass das bei Ihnen der Fall wäre. Ist das tatsächlich nicht der Fall, geht es mit den Eingängen, die in diesem Monat originär auf dem Konto landen, genauso weiter wie im Vormonat. D. h., die übersteigenden Beträge werden wieder im Folgemonat (also Einkommen des Folgemonats behandelt) ausgezahlt.

  24. Hallo ich habe ein P Konto Bekomme Hartz 4 das sind ca. 700 Euro jetzt bekomme ich Stromnachzahlung von 630 Euro Wieviel bleibt mir von dem, Geld oder kann ich einen Teil diesen und einen Teil nächsten Monat hole?


    ANTWORT: Zunächst rechnen Sie bitte alle Eingänge des laufenden Monats (also inklusive der Rückzahlung) zusammen. Dann subtrahieren Sie davon Ihren P-Konto-Freibetrag. Erhalten Sie daraus einen positiven Betrag, dann wird die Bank genau diesen Betrag zurückhalten und als Einkommen des nächsten Monats behandeln (siehe hierzu oben unter Ziffer 16). Entsteht aus dieser Berechnung hingegen ein negativer Betrag (oder ist das Ergebnis gleich “0”), dann bedeutet das, dass Sie trotz der Rückzahlung Ihren Freibetrag auf den P-Konto nicht überstiegen haben. In diesem Falle wären alle Zahlungen (inklusive der Rückzahlung) selbstverständlich schon vom Freibetrag des laufenden Monats geschützt.

  25. Guten Tag, darf ein gepfändetes Konto aufgelöst werden um in einer anderen Stadt ein neues Konto anzulegen? MfG

    ANTWORT:
    Sie können Ihr Konto wie auch jeden anderen Vertrag natürlich jederzeit kündigen. Unabhängig davon können Sie aber auch zunächst (nur) den P-Konto-Schutz beseitigen lassen. Letzteres ist manchmal empfehlenswert, da die Kündigung längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Bank muss auf Ihre Aufforderung hin den P-Konto-Schutz spätestens bis Ende des laufenden Monats beseitigt haben. Das bedeutet, dass Sie daraufhin auf dem neuen Konto diesen P-Konto-Schutz einrichten können.

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