P-Konto: Gesetz vom 23.02.2011 soll Mängel beseitigen

Beseitigung des sog. Monatsanfangsproblems (Update)

 Februar 2011  Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf seiner Webseite mit Datum vom 24.02.11 mitteilt, wurde durch den Bundestag am 23. Februar eine “Präzisierung” der 2010 in Kraft gesetzten Regelungen zum Pfändungsschutz von Konten (P-Konto) beschlossen, die das sogenannte Monatsanfangsproblem bei der Zahlung von Sozialleistungen beseitigen soll. Zur Begründung gab das BMJ an, dass die “…ersten Erfahrungen mit dem P-Konto” gezeigt hätten, “dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist”. Diese etwas euphemistische Darstellung wird dem Problem zwar nicht gerecht, denn die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung wurde bei der mehrjährigen Planung des Gesetzes schlicht übersehen und ist nicht etwa einfach nur dadurch entstanden, dass “einige” Banken “Probleme” hätten, also überfordert seien (was allerdings grundsätzlich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, wie sich bei der Einführung des P-Kontos zum 01.07.10 häufig zeigte). Unabhängig davon ist es natürlich begrüßenswert, dass die Anpassung der rechtlichen Grundlagen nunmehr erfolgt. Die diesbzgl. Gesetzesänderung wurde nach der Mitteilung des BMJ am 23.02.2011 in 2./3. Lesung des Bundestages beschlossen.

Das Problem

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Problemen, da die Konstruktion dieses Schutzes darauf abhebt, in welcher Höhe Einzahlungen monatlich auf das entsprechende Konto erfolgt. Diese Lösung ist für sich genommen ein wesentlicher Fortschritt, da auch Konten von Selbständigen geschützt werden können (dies war ein ausdrückliches Ziel bei Einführung des P-Kontos*) und dieser Schutz nicht nur auf bestimmte Einzahlungen beschränkt bleibt. Die “absolute” Monatslösung allerdings hatte den Fall nicht berücksichtigt, dass an sich pfändungsgeschützte Beträge nicht im betreffenden Monat auf das geschützte Konto eingingen. Dies ist vor allem bei Sozialleistungen misslich, zumal dort eine monatliche Zuordnung grundsätzlich unproblematisch möglich sein müsste.

Wir machen mit der Präzisierung deutlich, dass die Sozialleistungen künftig vor Pfändungen geschützt werden müssen, auch wenn sie am Monatsende für den Folgemonat gezahlt wurden. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Ging also beispielsweise die monatliche Überweisung für den Monat August am 1. August ein, die Überweisung für September indes bereits am 31. August, waren für die Feststellung des monatlichen Schutzbetrages beide Einzahlungen zusammenzurechnen, was regelmäßig dazu führte, dass der Schutzbetrag überschritten wurde. Der Schutz, der dem Inhaber im Folgemonat zustand, half dabei nicht, denn dieser betraf nur Einzahlungen, die im Monat September auf dem Konto eingingen.

Update (28.02.11): Text der Gesetzesänderung (§ 835 Abs. 4, § 850k ZPO)

Die Änderung hat laut Beschlussempfehlung (Quelle: BT-Drucksache 17/4776, S. 4  ) folgenden Inhalt:

1. Nach Absatz 3 des § 835 ZPO wird folgender Absatz 4 eingefügt:

(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. Bei § 850k ZPO wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.

* vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 19.12.07, BT-DS 16/7615, Seite 2 sub B.[zurück]
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