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Verbraucherinsolvenz: Das nahe Ende professioneller Insolvenzvermeidung – Bundeskabinett streicht § 305a InsO aus dem Entwurf
Nachträglicher Hinweis 2013/14: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr aktuell. Vor dem Gesetzeserlass wurde die nachfolgend dargestellte Streichung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zurückgenommen. Die zunächst geplanten Erleichterungen wurden aber nicht eingeführt, so dass sich die Regeln zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch zum 01.07.14 überhaupt nicht ändern. Es besteht dann – wie schon hier geplant – zusätzlich die Möglichkeit eines Insolvenzplans. Aktuell ist der Artikel in seinen Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens und der geringen Förderung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens.
[19. Juli 2012] Laut Presseerklärung des Bundesjustizministeriums wurde am 18.07.2012 der Gesetzentwurf für die Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das Bundeskabinett verabschiedet (REGE 18.07.12). Inhaltlich weicht er in den meisten Punkten nicht von dem Referentenentwurf (REF 18.01.12) ab, der seit Januar 2012 vorliegt und seitdem diskutiert wird. Aber nur auf den ersten Blick. Denn der gestern verabschiedete Kabinettsentwurf enthält – im Gegensatz zu allen anderen Versprechungen und Entwürfen der letzten beiden Jahre – etwas entscheidend Neues: Den Verzicht auf die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen bei einer außergerichtlichen Einigung durch das Gericht ersetzen lassen zu können. Der Entwurf sieht nunmehr – im Gegensatz zum Entwurf mit Stand vom 18.01.12 – die Streichung des § 305a InsO aus dem Gesetzesentwurf und die Streichung des gegenwärtig geltenden § 309 InsO (u.a.m.) vor. Das klingt nicht sehr aufregend, bedeutet aber schlichtweg das Ende einer effektiven Insolvenzvermeidung.
Dies geschah offenbar so unerwartet, dass es selbst in der Meldung des Forums Schuldnerberatung vom 18.07.12 heißt: „Soweit aus der Presseerklärung ersichtlich, wurden keine gravierenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom Januar dieses Jahres in den Gesetzesentwurf eingefügt […] Auch bei der Gestaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches gibt es im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf offensichtlich keine Änderungen.“
Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten
Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der „Erwerbsobliegenheit“ gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)
[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.
Insolvenzverkürzung – Auch für bereits laufende Insolvenzverfahren?
UPDATE: Lesen Sie zum aktuellen Stand bitte in unserem neueren Beitrag vom 13.06.2012
[März/April 2011] Über die Pläne, die Verfahrensdauer für Insolvenzen von bislang sechs auf drei Jahre zu verkürzen, haben wir schon mehrfach berichtet [1 Update: Artikel v. 01.05.2011 | 2 Artikel v. 26.02.2011 | 3 Artikel v. 26.06.2010]. Leider ist die Phase der ankündigenden Verlautbarungen seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) noch nicht überschritten und alles, was bisher dazu öffentlich gemacht wurde, geht derzeit nur wenig über die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Verkürzungsankündigung hinaus. Es ist daher einzusehen, dass konkrete Folgefragen noch nicht hinreichend sicher beantwortet werden können. Eine dieser Fragen ist, ob bei Einführung der Verkürzung auch Schuldner hiervon profitieren können, die sich zur Zeit der Ingeltungsetzung dieser Regelung bereits in der Wohlverhaltensphase befinden.
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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre?
Februar 2011 In ihrer Rede vom 22.02.2011 zum Thema „Gesetzgeberische Schritte zu einem modernen Insolvenzrecht – Reformbedarf und Reformvorhaben in der Diskussion“ nahm Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Stellung zur Abkürzung der Insolvenzverfahren auf drei Jahre. Wir möchten dies gern nochmals nutzen (siehe bereits unseren Artikel Reformbedarf Privatinsolvenz) vom Stand der Dinge berichten. Eines kann man vorwegnehmen: Wie (und wann) die geplante Verkürzung geregelt wird, weiß derzeit niemand außerhalb des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die allgemein gehaltenen offiziellen Äußerungen zum Thema lassen aber zumindest einige Schlüsse darauf zu, wie die angekündigte Regelung wahrscheinlich aussehen wird. Ganzen Artikel zeigen
P-Konto: Gesetz vom 23.02.2011 soll Mängel beseitigen
Februar 2011 Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf seiner Webseite mit Datum vom 24.02.11 mitteilt, wurde durch den Bundestag am 23. Februar eine „Präzisierung“ der 2010 in Kraft gesetzten Regelungen zum Pfändungsschutz von Konten (P-Konto) beschlossen, die das sogenannte Monatsanfangsproblem bei der Zahlung von Sozialleistungen beseitigen soll. Zur Begründung gab das BMJ an, dass die „…ersten Erfahrungen mit dem P-Konto“ gezeigt hätten, „dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist“. Diese etwas euphemistische Darstellung wird dem Problem zwar nicht gerecht, denn die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung wurde bei der mehrjährigen Planung des Gesetzes schlicht übersehen und ist nicht etwa einfach nur dadurch entstanden, dass „einige“ Banken „Probleme“ hätten, also überfordert seien (was allerdings grundsätzlich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, wie sich bei der Einführung des P-Kontos zum 01.07.10 häufig zeigte). Unabhängig davon ist es natürlich begrüßenswert, dass die Anpassung der rechtlichen Grundlagen nunmehr erfolgt. Die diesbzgl. Gesetzesänderung wurde nach der Mitteilung des BMJ am 23.02.2011 in 2./3. Lesung des Bundestages beschlossen Ganzen Artikel zeigen
Reformbedarf Privatinsolvenz: Bundesministerin kündigt Gesetzesänderungen an
„Dringender Reformbedarf“
Mehr als bloßen Korrekturbedarf sieht inzwischen auch das Bundesjustizministerium, das nun von einem „dringenden Reformbedarf“ spricht. Die Leitlinien der Änderungspläne stellte die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 17. März 2010 vor dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin vor.[1]
Im Kern der Reformbemühungen steht demnach die Beförderung der Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern und die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuches. „Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen“, sagte die Ministerin. Als weiteren wichtigen Punkt kündigte die Ministerin die Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre an.