Darf die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern?

Was tun, wenn man kein Pfändungsschutzkonto erhält? Stand 2016

Frage: “Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?”

Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):

Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.


In der Regel ist es ja so, dass Probleme immer dann entstehen, wenn auf dem gepfändeten Konto ein Dispositionskredit offen ist. Die meisten Sparkassen/ Banken helfen sich dann so, dass sie diese Dispositionskredite ausgliedern und von ihren Kunden eine Einzugsermächtigung für eine monatliche Zahlung auf diese Außenstände verlangen. Denn natürlich kann auf einem P-Konto schon technisch kein Dispo geführt werden (also ein negativer Saldo bestehen). Aber egal was die Sparkasse tut, dieses Problem muss die Sparkasse lösen, nicht Sie. Wenn die das Konto auf Ihr Verlangen nicht als P-Konto umstellen, handeln sie gegen das Gesetz.

Das bedeutet in der Konsequenz allerdings auch, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand eines Freigabeantrages nach § 850k Abs. 4 ZPO sein kann, die wir hier ja schon des öfteren besprochen haben. Mit diesen Anträgen soll der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden. Da besteht dann aber das P-Konto auch immer schon. Auch steht Ihnen ja der Anspruch auf “Umwandlung” in ein P-Konto bereits kraft Gesetzes zu, weshalb dafür kein Verfahren erforderlich ist, da das in keiner Weise einer rechtlichen Klärung bedarf.

Sie müssen sich daher (sollte sich Ihre Sparkasse weiter weigern) gegen die Sparkasse richten und notfalls Ihre Rechte einklagen. Sie können sich natürlich auch außergerichtlich an die Schlichtungsstelle der Sparkasse wenden, aber davon rate ich ab: Das dauert für Ihre Zwecke viel zu lange und ich habe durchweg schlechte Erfahrungen mit dieser Institution gemacht, die auf pure Freiwilligkeit setzt und bei der am Ende niemand verpflichtet wird, sich daran zu halten. Besser ist da, nochmal kräftig bei Ihrer Sparkasse auf den Tisch zu schlagen und ggf. sich direkt an die Leitung dort zu wenden. Einsicht Ihrer Sparkasse wäre jedenfalls der schnellste Weg.

Ehrlich gestanden habe ich überhaupt kein Verständnis mehr, wenn Sparkassen oder Banken nach so vielen Jahren immer noch nicht begriffen haben, welche rechtliche Verpflichtung sich aus dem Gesetz ergibt.

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28 Comments

  1. Torsten Harald Ditt.

    Hallo, mein Girokonto hatte bis zum 16.05.23 einen Dispo, der mir gekündigt worden war. Da ich dessen Inanspruchnahme nicht zum 16.05.23 ausgleichen konnte, war mein Girokonto nun saftig überzogen. Nun wollte ich mein Girokonto in ein P-Konto wandeln lassen.

    Kann die Bank mir die Wandelung aufgrund der fälligen Forderungen auf dem Girokonto verweigern?
    Muss ich es hinnehmen, ein nagelneues Girokonto als P-Konto zu eröffnen statt mein Gehaltskonto hierfür zu nutzen?

    ANTWORT: Der Kunde kann gemäß der gesetzlichen Regelungen jederzeit von der Bank verlangen, dass sein Konto mit dem Schutzmerkmal des P-Kontos versehen wird. Die Bank kann dies also nicht verweigern, auch dann nicht, wenn das Konto noch einen Dispositionsstatus hat (auch wenn dieser – spätestens bei Eingang der Pfändung – nicht mehr aufrechterhalten werden kann). Das bedeutet, dass die Bank ihrerseits den Dispositionskredit vom P-Konto trennen muss. In der Regel geschieht es dadurch, dass die Bank ein Verrechnungs-Konto führt, auf das der Rückstand verbucht wird. Da das P-Konto lediglich eine Zusatzfunktion des bestehenden Kontos ist, ist es nicht erforderlich, zur Führung des P-Kontos ein neues Konto zu eröffnen.

  2. Bei mir als selbstständiger führt die Sparkasse mein Privates und Geschäftliches Giro Konto.
    Nach Aussage eines MA der Sparkasse ist es nicht möglich aus dem Geschäftskonto ein p Konto zu wandeln.
    Mein Problem ist aber das ich mein Privatkonto ja mit dem Geschäftskonto füttern muss.
    Gibt es da eine Lösung für meinen Fall?

    ANTWORT: Die Konzeption des P-Konto passt leider für Geschäftskonten nicht. Die einzige Möglichkeit besteht darin, einen allgemeinen Antrag auf Freigabe in Bezug auf die Geschäftskonten zu stellen, aber da sieht man schon, dass das sehr schwierig ist, weil man im Prinzip dann nur über § 850i ZPO auf einen Freibetrag kommt, der die notwendigen Ausgaben der Selbständigkeit umfasst. Da die Fachkunde zur Auswertung betriebswirtschaftlicher Unterlagen bei den Gerichten nicht vorliegt, ist man dann sehr vom Glück abhängig. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des P-Kontos sehr viele Fragen offen gelassen, was an sich natürlich immer geschieht; das Problem ist, dass er sämtliche Fragen, die sich in den letzten 10 Jahren ergeben haben, immer noch ungeklärt gelassen hat. Das hat dazu geführt, dass Gerichte überfordert sind, sehr viele Sachen entschieden werden müssen, die schon gesetzlich hätten geregelt werden können und dass es eben heute auch noch sehr viele Fälle gibt, die gar nicht geregelt sind. Jedenfalls kommen Sie mit dem P-Konto-Schutz nicht weiter, da dazu die Existenz eines P-Konto erforderlich wäre. Das schließt nun gerade nicht aus, dass man auch Anträge bezüglich des Kontos stellen kann, das kein P-Konto ist, aber wie schon gesagt, dann geht es eben nicht mit einem Antrag zur Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto. Grundsätzlich zu empfehlen wäre, dass Sie sich mit einer fachkundigen Person (zum Beispiel einer fachkundigen Schuldnerberatung) zusammensetzen und prüfen, ob man das Problem nicht an der Wurzel lösen kann, denn die Frage ist ja, wie lange sich dieses Problem sonst noch hinzieht und wie viel Geld durch die Pfändung abfließt.

  3. Hallo, Guten Tag, Mein Girokonto ist gepfändet und ich kann weder Geld überweisen noch abheben. Am 04.01.22 wurde es gepfändet und genau seitdem habe ich keinen Zugriff mehr auf das daliegende Geld.
    Meine Frage lautet wie folgt: Kann ich mir ein P-SchutzKonto einstellen lassen und wenn ja lautet die wichtigere Frage; behalte ich mein ganzes Geld und ich kann ich es sichern mit diesen Schritt. Das bedeutet mein Konto ist schon gepfändet seit 3 Tagen und ich will im Nachhinein das ein Pfändungs-Schutz-Konto einrichten, um somit an mein Geld zu gelangen und es so zu sichern. Kann ich das Geld trotz der Verspätung retten? Das sobald ich mein Konto in ein P-S-Konto eingerichtet habe, ich das ganze Geld behalten kann und nichts davon entwendet wird.

    ANTWORT: Sie müssen Ihre Bank nur anweisen, Ihr bestehendes Konto als P-Konto zu führen. Das muss dann innerhalb von drei Tage erledigt werden. Sie erhalten so (auch rückwirkend für einen Monat) den P-Konto-Schutz (1.340 Euro). Sollten Sie Unterhaltspflichten haben (Ehepartner, Kinder) kann der Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöht werden. Gehört aber leider nicht zum Thema des Artikels. Eine Fragensammlung findet sich hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  4. Hallo, ich habe vor 8 Tagen die Umwandlung in ein P – Konto bei meiner Bank beantragt. Dieses hätte bereits längst eingerichtet sein müssen. Auf Nachfragen, werde ich immer nur vertröstet. Sie können nichts tun, zu viele Aufträge, es dauert halt. Ich bekomme keine klare Aussage, wann ich endlich wieder auf mein Konto verfügen kann. Meine Schuldnerberatung sagt, ich soll mich an das Insolvenzgericht wenden. Die aber sagen, daß sie mir da nicht weiterhelfen können, ich soll doch mal bei meinem Insolvenzverwalter nachfragen. Ich bin echt verzweifelt, ich möchte doch einfach nur meine laufenden Kosten bezahlen. Kann ich dagegen vorgehen?


    ANTWORT: Die Frist zwischen dem Verlangen des Kunden und dem Einrichten des P-Kontos ist gesetzlich festgelegt, eine Bank, die dies nicht gewährt, macht sich im Falle eines Schadens schadensersatzpflichtig. Eine längere Frist ist nur dann denkbar, wenn noch keine Pfändung oder pfändungsgleiche Situation (wie zum Beispiel die Eröffnung der Insolvenz) besteht. Das Problem ist leider, dass es sich dabei nicht um ein pfändungsrechtliches Problem handelt, ich wüsste daher nicht, welchen Antrag man dem Insolvenzgericht stellen sollte, da die Freigaben für das Konto ja genauso gewährt werden, wie außerhalb der Insolvenz bei der Pfändung. Das Gericht ist also grundsätzlich erst einmal nur zuständig, wenn es um die Erhöhung des Freibetrags geht, die durch das P-Konto nicht gewährt werden, während es bei Fehlern der Bank um den zugrunde liegenden Vertrag zwischen Kunden und Bank geht. Das Problem liegt ja hier in der rechtswidrigen Verweigerung der Auszahlung durch die Bank (denn sie wird, solange der P-Konto-Schutz nicht eingerichtet ist, auch die durch das P-Konto geschützten Beträge nicht zur Auszahlung bringen). Der Mangel liegt also bei der Bank. Sie müssten die Bank verklagen oder (was in der Regel ausreichend ist) eine einstweilige Verfügung erlangen, um die Bank zu zwingen, den gesetzlich festgelegten Schutz auszuführen. Natürlich könnte man sich auch bei allen möglichen Stellen beschweren, die Frage ist nur, ob das eine schnelle Hilfe bedeuten würde. Vielleicht fordern Sie mit Nachdruck schriftlich die Bank auf, Ihnen zu bestätigen, dass eine Einrichtung des P-Kontos im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum nicht möglich ist. Ich glaube zwar nicht, dass Ihnen darauf jemand antwortet (denn wenn das tatsächlich geschehen würde, könnte es schon sehr bitter für die Bank werden), es würde aber vielleicht den Druck auf die Bank erhöhen.

  5. Hallo, meine Sparkasse hat mein überzoges Konto, dispo 6000€ auf mein Vorlegen der neuen Rechtslage in ein P Konto gewandelt. Allerdings ist dieses jetzt immer noch mit 5.800 im minus und der verfügbare Betrag 200€ werden einbehalten. Als Begründung heisst es ich muss erst den dispo zurück zahlen. Nach neuer Rechtslage ist dem doch nicht so, oder liege ich da falsch? Ein p konto muss im Haben geführt werden und ein Saldo extra geführt werden, dachte ich. Wie kann das sein das ich als Kunde dem Bankhaus die Rechtslage erläutern muss? Was kann ich tun wenn die Bank der Änderung nicht nachkommt? Bitte um schnelle Rückmeldung da aktuell der Zahltag ansteht und ich über kein Geld verfügen kann in aktueller Situation. MfG


    ANTWORT: grundsätzlich haben Sie recht, allerdings kann man solche Fragen nur beantworten, wenn man sich genauer anschaut, was die Sparkasse vorträgt und wie die Situation im einzelnen ist. Deshalb bitte ich um Verständnis, dass ich dazu hier nicht mehr schreiben kann.

  6. Ich habe meine Bank über E-Mail aufgefordert, mein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln (das Konto befindet sich im Plus). Sie weigert sich jedoch, da ich nicht persönlich vor Ort bin. Ich befinde mich im Ausland und kann derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fliegen.

    Ist das rechtens? In welcher Form muss die Aufforderung an die Bank, ein P-Konto einzurichten, erfolgen?


    ANTWORT: ja, das habe ich auch schon ab und zu mal gehört (vornehmlich von Sparkassen). Allerdings ist die Aussage der Bank in jedem Falle falsch. Die aktuelle Fassung des § 850k Absatz 1 ZPO lautet: “Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. ” (aus letzten Satz können Sie entnehmen, dass es noch nicht einmal darauf ankommt, dass das P-Konto einem positiven Saldo aufweist).

    Daraus ergibt sich, dass die Bank verpflichtet ist, das Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen, sobald der Kunde es verlangt (also seinen Willen erklärt = Willenserklärung abgibt). Die Willenserklärung des Kunden muss dazu lediglich zugehen. Wie eine Willenserklärung zugeht, ist (wenn es keine gesetzlichen Formvorschriften gibt) relativ egal. Man kann es schriftlich machen oder auch mündlich, denn für die Erklärung gegenüber der Bank sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Die einzige Einschränkung besteht insoweit, als die Bank sicher sein muss, dass die Erklärung tatsächlich von Ihnen stammt. Aber auch hierfür ist das persönliche Erscheinen in der Filiale nicht erforderlich. Mein Rat ist: Sie sollten in einer nachweisbaren Form (am besten schriftlich) die Bank nochmals auffordern, den P-Kontoschutz einzurichten. Wenn die Bank dies dann ablehnt, weil solche Erklärungen nur in den Geschäftsräumen der Bank abgegeben werden können oder sie den P-Kontoschutz ohne Begründung nicht am vierten Tag danach eingerichtet hat, dann ist nachgewiesen, dass die Bank rechtswidrig handelt. Dann kann man gegen die Bank mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen.

  7. Schönen guten Tag,

    Ich frage einfach mal hier direkt nach. Meine Mutter ist in Privatinsolvent gegangen. Die IGN Diba bei der sie ihr Konto hat, hat das Konto von ihr gesperrt und sie infolge dessen gekündigt. Die Frist beträgt ca. 2 Monate. Jetzt hat sie bei der ing diba beantragt ein P-Konto zu eröffnen, bis Sie die Bank gewechselt hat, um an ihr Geld zu kommen. Die ing diba weigert sich aber jetzt dies zu tun. Wir probieren natürlich die Bank zu wechseln, jedoch nehmen viele private Banken sie nicht auf und die Volksbank beispielsweiße bietet nicht direkt p-konten für Neukunden an. Ein normales Giro Konto zu eröffnen ist auch keine einfache Option, da sie dafür ein Dokument von der Schuldenberatung braucht, was einige Tage dauert und auch nicht garantiert ist. Die Frage ist jetzt die, wie sollen wir am besten vorgehen und darf die ing diba so mit uns umgehen? Mit freundlichen Grüße, Luk.


    ANTWORT: ich sehe zunächst, warum sich die Bank weigern kann, den P-Kontoschutz einzuräumen. Denn das muss sie (bei entsprechender Anweisung des Kontoinhabers) nach dem Gesetz tun, solange das Konto noch besteht. Ein neues Konto können Sie bei jeder Bank bekommen, und zwar als sogenanntes Basiskonto. Dazu würde ich Ihnen aber unseren konkreten Artikel empfehlen, denn das ist ein anderes Thema: Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

  8. Einen schönen Guten Abend, habe mit Interesse Ihre Antworten auf die Fragen gelesen. Kompliment sehr aufschlussreich. Ich hätte auch eine Frage, Das Finanzamt fordert von meiner Frau und mir für 2006 Einkommensteuer, zahlbar 2017. Jetzt hat das Finanzamt eine Pfändung auf das Privatkonto meiner Frau bei der Deutschen Bank übermittelt. Meine Frau hat allerdings etwas verspätet bei der Bank ein P Konto beantragt. Wurde seitens der Bank auch am 27.Oktober zugesichert. Am 30 Oktober 2020 schreibt das Finanzamt, das der Drittschuldner , in diesem Fall eine Zahlung von Euro 5.655.18 geleistet hat. Somit war das Konto glattgestellt. Es wurde seitens der Bank kein Pfändungsfreibetrag und keine Rente einbehalten. Ist diese Vorgehensweise rechtens.? Wäre Super, wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Für Ihre Bemühungen besten Dank Mit den besten Grüßen aus Köln Hans Jürgen J.


    ANTWORT: abschließend kann ich das leider nicht beurteilen, aber grundsätzlich ist die sofortige Abführung von Geldern regelmäßig nicht möglich, zumal, wenn monatlicher Eingang auf dem Konto erfolgt. Denn hier gilt ja, dass die Abführung nicht vor Ablauf von 4 Wochen möglich ist. Im Grunde genommen gibt es nur ganz wenige Fälle, bei denen (auch wenn kein P-Konto vorliegt) die Abführung sofort oder jedenfalls sehr zeitnah nach Eingang der Pfändung erfolgen kann. Denn die Moratoriumsfrist soll ermöglichen, den P-Kontoschutz noch einzurichten und damit für einen Teil der Beträge rückwirkend den Schutz zu erhalten. Das wäre gar nicht möglich, wenn die Zahlungen sofort an den Gläubiger folgen. Eine „Glattstellung“ halte ich in jedem Falle für sehr fraglich.

  9. Kann ich bei jedem Kreditinstitut ein p-konto eröffnen?


    ANTWORT: Ja, natürlich. Es kann aber passieren, dass die Bank Sie als Kunde nicht haben will, sie muss niemanden nehmen (es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für ein Basiskonto vor). Sie müssen also unterscheiden: Geht es darum, ein Konto zu eröffnen, kann die Bank grundsätzlich ihre Kunden aussuchen. Haben Sie aber schon ein Konto bei der Bank, dann muss (!) sie Ihnen – sobald Sie das verlangen – den P-Konto-Schutz einrichten.

  10. Ich will mein Girokonto bei der Sparkasse in ein P-Konto umwandeln, weil ich in die Privatinsolvenz gehe und meine Schuldnerberaterin mir das empfohlen hat, bevor Sie die Gläubiger anschreibt. Die Sparkasse hat mir aber die Umwandlung in ein P-Konto verweigert, weil ich mit dem Dispokredit am Limit bin. Mein Berater meinte nur, wenn ich den Dispokredit ausgleichen kann, es sind 1.600€ dann ist ein P-Konto kein Problem. Was kann ich jetzt machen? Bei zwei Gläubiger bin ich schon bei der zweiten Mahnung. Und meine Schuldnerberaterin ist auch schon ungeduldig, weil so die Eröffnung der Privatinsolvenz immer mehr verschoben wird. Was kann ich jetzt machen?


    ANTWORT: Ich bin erschrocken, was für Ratschläge Ihnen Ihre Schuldnerberatung gibt. Das ist natürlich eine Lösung (und zwar die einfachste), wenn(!) das Geld da ist. Aber das wird nicht funktionieren, und das muss es auch nicht. Die Bank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, das P-Konto einzurichten, wenn der Kunde es verlangt. Wenn eine Pfändung auf dem Konto ist, muss(!) dies in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit passieren. Ist der Dispo damit vereinbar? Nein, natürlich nicht. Aber da muss Bank/ Sparkasse selbst sehen, wie sie das regelt. Normalerweise verfahren Banken so, dass der Dispo “ausgelagert” wird. Die Forderung wird also auf einem anderen Konto außerhalb des P-Kontos verwaltet. Meist verbindet die Bank das mit der Forderung, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, damit monatlich was auf den ausgegliederten Kredit abgebucht werden kann. Das kann die Bank aber nicht erzwingen (und würde ohnehin in der Insolvenz nicht mehr funktionieren). Wenn die Sparkasse das P-Konto nicht einrichtet, sollten Sie eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragen. Was anderes hilft selten, wenn Sie den Beschwerdeweg schon probiert haben (direkter Kontakt mit der Pfändungsstelle der Bank, wenn möglich nachweislich schriftlich). Es lohnt sich aber, denn die rechtliche Lage ist ziemlich klar. Das sollte eigentlich Ihre Schuldnerberaterin in die Hand nehmen, aber naja, man weiß ja… Nur, selbst wenn dort keine rechtliche Kenntnis vorliegt, könnte man ja wenigstens versuchen, mit der Sparkasse Kontakt aufzunehmen und etwas Druck zu machen. So außergewöhnlich ist die Situation nicht.

  11. Hallo,

    ich habe ein Geschäftskonto und das Finanzamt hat mir eine Schätzung zukommen lassen und das gerade nicht wenig. Da leider nicht der Betrag drauf war was das Finanzamt verlangt hat, komme ich an nichts dran. Die Sparkasse meint Sie wären nicht verpflichtet das Geschäftskonto in einem P-Konto umzuwandeln. Die könnten nur das Private Konto umwandeln. Ist das richtig so was die Bank sagt? LG Andres


    ANTWORT: § 850k ZPO schreibt in Abs. 7 vor: “Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.” Es ist also lediglich erforderlich, dass es sich um ein Girokonto handelt. Es gibt hier keine Unterschiede zwischen Firmenkonto oder Privatkonto. Diese Unterscheidung macht nur die Bank, da sie hieran verschiedene Konditionen knüpft. Natürlich sind bestimmte Funktionen des als “Firmenkonto” geführten Kontos bei Umstellung auf ein P-Konto möglicherweise nicht mehr praktikabel. Aber das ist dann Problem der Bank. Jedenfalls kann sie nicht den P-Konto-Schutz verweigern mit der Folge, dass Sie keinerlei Zugriff auf ihren Freibetrag auf diesem Konto haben. Denn das wäre ja bei Ihnen offensichtlich die Folge der Weigerung. Dass Sie nur ein Konto als P-Konto führen können, ergibt sich ebenfalls aus § 850k ZPO, allerdings kann Ihnen die Bank nicht vorschreiben, welches der bei ihr geführten Konten das ist.

  12. Ich habe nach einer Pfändung des O2 Banking Kontos bei der Fidor Bank im Juno 2019 am 14.10.2019 in ein P-Konto beantragt. Zu diesem Zeitpunkt wußte ich nicht dass mir mein Konto am 29.09.19 zum 30.11.19 gekündigt wurde. Das wurde mir auch am Telefon nicht gesagt wie ich am 14.10. um Auskunft bat wie ich das Konto in ein P-Konto umwandeln kann. Mir wurde stattdessen nur erklärt dass eine formlose Mail genügt um mein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Tatsache der Kündigung hatte ich erst am 5.12. auf telefonische Rückfrage erhalten. Ich hatte auf Geld zum Unterhalt (Grundsicherung) Nachzahlung gewartet. Erst dabei wurde mir eröffnet dass diese zwar eingegangen sei aber bereits an den Gläubiger ausgekehrt wurde. Eine Weitere Zahlung des Versorgungsamts war auch gerade eingegangen und die wolle man entsprechend an mich überweisen. Was bisher nicht erfolgte. Dann bat ich um Information meiner Kontoauszüge. Die hatte ich ebenfalls nicht erhalten bzw einsehen können, da die App der Fidorbank mir keinen Zugriff erlaubte. Heute habe ich erst eine Mail erhalten der ich entnehmen kann dass der erste Betrag ausgekhrt wurde und der 2. am 28.11. eingegangen ist. Was kann ich tun? Habe ich durch das Versäumnis der Bank ein P-Konto zu erstellen noch Zugriff auf meine Grunsicherung der ersten Überweisung, die am 13.11. ankam und am 21.11. ausgekhrt wurde? … und was passiert mit der 2. Zahlung, die am 28.11. angekommen ist? (Auf dem Auszug steht: Kontoabschluss -289,57 € (ist exakt der Betrag der erhaltenen Überweisung) Kontoabschluß – 289,57€


    ANTWORT: Ich nehme an, dass Ihnen die Bank per E-Mail gekündigt hat. Sehen Sie dazu hier: Fidorbank kündigt P-Konten. Wenn Sie diese Mitteilung nicht bekommen haben, dann wird vermutlich die Kündigung nach der Frist eingetreten sein, und das Konto wurde zum Ablaufdatum aufgelöst. Dann sieht es natürlich mit dem P-Konto-Schutz schlecht aus. Anders wäre es in Ihrem Falle ja auch gar nicht möglich, dass etwas zur Auszahlung an den Gläubiger gelangt. Jetzt ist es die Frage, ob die Bank in dieser Weise vorgehen kann. Kündigen kann jede Bank in Deutschland nach wie vor ohne besonderen Grund. Das ist auch bei P-Konten möglich (sofern es kein Basiskonto ist). Ob darüber hinaus eine besondere Obliegenheit der Bank besteht, lässt sich nur durch eine Klage/ einstweilige Verfügung gegen die Bank klären – dauert alles zu lange und ist zu unsicher in Ihrem Fall. Es bleibt nur, Pfändungsschutzanträge zu stellen. § 850k Abs. 4 ZPO wird nicht gehen, weil kein P-Konto mehr da ist, aber der allgemeine Pfändungsschutz (z.B. § 765a ZPO) kann eine Hilfe sein. Es ist allerdings so gut wie unmöglich, auf diesem Weg noch etwas auszurichten, wenn die Bank das Geld bereits abgeführt hat. In dem Fall bleibt nur noch, gegen die Bank vorzugehen und ggf. Schadensersatz geltend zu machen.

  13. Meine Freundin bekommt bei Diversen Privatbanken kein Basiskonto bez. P Konto da sie ein Negativ Schufa Eintrag hat. Wir sind dann zur Kreissparkasse wo uns gesagt wurde das Sie 2000 ein Kontoauflösung wegen unzureichender Geld Eingänge hatte und die Bank aus dem Grund ihr das Recht auf ein BasisKonto / P Konto verweigert. Ist das rechtens obwohl die Bank eine Verpflichtung nach dem Paragraphen 850 ZPO hat?


    ANTWORT: bitte gehen Sie zu einer Bank Ihrer Wahl und fordern Sie diese auf, für Sie ein Basiskonto einzurichten. Wenn Sie kein nutzbares Konto anderweitig haben, ist die Bank verpflichtet, dies zu tun. Sie können das Formular verwenden, dass wir bei unserem spezielleren Artikel zum Basiskonto auch zum Download anbieten. Die Bank muss Ihnen die Entgegennahme bestätigen und dann innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, dass das Konto eröffnet wird. Verweigert die Bank tatsächlich die Eröffnung des Basiskontos, melden Sie sich bitte gern wieder bei mir mit der schriftlichen Ablehnung. Der Artikel:

    Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

  14. Hallo, meine Mutter will in die Privatinsolvenz, ihre Schuldnerberaterin hat ihr geraten, zügig ein p Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Dies hat sie auchvfemscht u die andere Bank hat ihr altes Konto schriftlich gekündigt. Jetzt ist es so, dass die Hausbank die Kündigung nicht annimmt, da sie nich einen offenen Dispo hat. Unter diesen Umständen wäre das nicht möglich und sie würden die Kündigung nicht akzeptieren. Was soll sie tun?


    ANTWORT: ob die alte Bank das Konto kündigt oder die Kündigung akzeptiert ist ziemlich egal, denke ich. Darum geht es Ihnen wohl ja auch nicht. Wichtig ist nur, dass die frühere Bank den P-Kontoschutz beseitigt. Diesen benötigt Ihre Mutter für das neue Konto, und dies spätestens für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Bitte beachten Sie: die alte Bank muss den P-Kontoschutz spätestens zum Ende des Monats beseitigen, in dem die Beseitigung durch den Kunden verlangt worden ist. Sorgen Sie dafür, dass Sie nachweisen können, dass die Bank hierzu aufgefordert wurde. Sollte sich die Bank dann weigern, kann man ohne weiteres gegen diese vorgehen. Dies sollte allerdings eigentlich Ihre Schuldnerberatung in die Hand nehmen. Gehört normalerweise dazu. Rechtlich gesehen ist die Frage inzwischen geklärt, da der Bundesgerichtshof hierüber entschieden hat. Hierzu möchte ich Ihnen unseren speziellen Artikel empfehlen: Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

  15. Hallo,

    ich habe ein Geschäftskonto was als P Konto geführt wird bei der Commerzbank. Da mein Gewerbe nicht mehr besteht, habe ich bei der gleichen Bank ein Privat Konto eröffnet. Das Geschäftskonto ist seit 2 Monaten in Kündigung, was ich nicht verstehen kann. Da ich das P Konto auf das neue Private Konto haben möchte, habe ich vor ca. 3 Wochen seperat die Löschung des P – Kontos von meinem Geschäftskonto beauftragt, da die Commerzbank sehr lange bei einer Kontoschliessung braucht. Leider ist ist dies auch immer noch nicht geschehen. Mittlerweile habe ich Geld auf mein Privat Konto, wo ich logischer Weise nicht dran komme wegen der Pfändung. Nun sagt die Commerzbank, das Sie auch nach Kündigung des Geschäftskontos mein Privat Konto nicht in ein P Konto umwandeln werden. Sie machen es grundsätzlich nicht noch einmal bei einem Kunden. Ist das rechtens? Habe ich nicht das Recht, erneut ein P Konto bei der gleichen Bank zu führen? Wie lange dauert eigentlich eine Umwandlung vom P Konto wieder zu einem normalen Konto?

    Danke schön


    ANTWORT: es spricht sehr viel dafür, dass die Bank hier mehrere Fehler gemacht hat. Zunächst einmal ist die Bank verpflichtet, den P-Kontoschutz zu beseitigen, wenn der Kunde dies wünscht. Dies muss bis spätestens Ende des Monats geschehen, in dem der Kunde das verlangt hat (siehe dazu unseren Artikel zur diesbzgl. Entscheidung des BGH). Das spielt in Ihrem Fall zwar zwischenzeitlich keine große Rolle mehr, aber wenn die Bank sich gleich daran gehalten hätte, hätte vielleicht auch das jetzige Problem früher gelöst werden können. Ebenso wenig ist mir aber verständlich, weshalb die Bank in dem Moment, als der P-Konto-Schutz des ersten Kontos nicht mehr bestand, die Einrichtung des P-Kontoschutzes für das andere Konto verweigert. Hierfür gibt es keinen Grund, dazu ist die Bank verpflichtet. Die Grenze liegt hier lediglich dort, wo der Kunde ohne Grund unverhältnismäßig oft den P-Kontoschutz löscht und neu einstellt (siehe o.g. Entscheidung des BGH). Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Ich sehe im Verhalten der Commerzbank ein rechtswidriges Vorgehen, aber leider bleibt Ihnen dann nur noch die Möglichkeit, gegen die Bank vorzugehen (einstweilige Verfügung).

  16. Ich hatte vor 4jahren ein pkonto bei der SPK wegen einer Pfändung, diese wurde ruhig gestellt. Das pko wurde wieder auf Girokonto zurück gestellt. Jetzt ist aber vom HZA eine neue Pfändung eingegangen(ich habe leider immer noch Hartz). SPK weigert sich ein Pkonto einzurichten weil alte Pfändung noch nicht bedient ist. Was kann ich machen?


    ANTWORT: Normalerweise werden Ruhendstellungen von Banken und Sparkassen nicht mehr akzeptiert. Das ist aber in Ihrem Fall nicht entscheidend. Eine Ruhendstellung führt dazu, dass die Pfändung keine Wirkung entfaltet. Allerdings endet diese Wirkungslosigkeit automatisch in dem Moment, in dem eine neue Pfändung auf dem Konto eingeht. Unabhängig davon können Sie aber die Umstellung Ihres Kontos als P-Konto jederzeit verlangen. Aufgrund Ihres Berichts kann ich mir momentan nicht vorstellen, warum die Einrichtung des P-Kontos abgelehnt wird. Wie gesagt, auf Verlangen ist die Bank bzw. Sparkasse verpflichtet, dieser Weisung des Kunden nachzukommen. Das ergibt sich aus § 850k ZPO.

  17. Ich habe ein p Konto immer wenn meine Rente eingeht kann ich erst nächsten Tag über mein Geld verfügen ist das rechtlich


    ANTWORT: Ist eigentlich eher nicht das Thema des obigen Artikels, aber ich möchte dennoch kurz antworten. Es ist durchaus möglich, dass bei Ihnen die Bank den Eingang zunächst prüfen muss. Das hängt von den konkreten Gegebenheiten in Ihrem Fall ab, ich kann ohne nähere Kenntnis der Eingänge auf Ihrem Konto nur Vermutungen anstellen. Natürlich gilt das alles nur, wenn das Konto gepfändet ist. Sollte das nicht der Fall sein, gibt es keinen Grund, die Gelder erst später auszuzahlen.

  18. mein Sohn ist Insolvent. Er hatte eine Lohnpfändung und das Geld was vom selben Gehalt auf dem Konto einging wurden gepfändet. Er hat es erst erfahren als von der Postbank ein schreiben mit der sofortigen Kündigung des Girokontos bei Ihm einging. Nun weigert sich die Post Ihm ein P- Konto einzurichten, was sollen wir nur tun. Unser Anwalt der die Insolvenz zu Gericht brachte unterstütz uns kein bisschen. wir sind verzweifelt da er nicht weis wo er sein Gehalt hin überweisen lassen soll.


    ANTWORT: Wenn es darum geht, dass Ihr Sohn kein Konto hat, sollte er ganz einfach die Bank auffordern, ihm ein Basiskonto mit dem P-Konto Schutz einzurichten. Nach Kündigung durch seine Bank kann er dies bei der kündigenden Bank aber auch bei jeder anderen Bank seiner Wahl verlangen. Die Einrichtung des Basiskontos darf die Bank nur in sehr wenigen Fällen ablehnen. Bitte lesen Sie doch dazu unseren diesbezüglichen Artikel:

    Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

  19. Wenn die Bank kein P-Konto einrichten will, kann die Bank dann nicht einfach die Kontoverbindung kündigen? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Die Bank hat keine Wahl, Ihnen ein P-Konto einzuräumen oder es einfach zu verweigern. Aufgrund der gesetzlichen Lage ist die Bank verpflichtet, ein P-Konto einzurichten, wenn der Bankkunde es verlangt. Natürlich ist es nicht realistisch, anzunehmen, dass Banken sich immer an das Gesetz halten; da spielt in der Praxis eine Mischung von Ignoranz und fehlender Kenntnis der gesetzlichen Regelungen eine große Rolle. Kündigen kann Ihnen die Bank unabhängig davon allerdings grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt (in der Regel ist das in den AGB unter Ziff. 19 festgelegt). Die entsprechenden AGB der Banken lassen quasi Kündigungen ohne jeden Grund zu (Ausnahme bilden hier Sparkassen und Basiskonten). Sie können aber, wenn dies geschieht, im gleichen Zeitpunkt bei derselben oder bei jeder anderen beliebigen Bank die Neueinrichtung eines sog. Basiskontos beantragen. Dies darf die Bank nicht ablehnen. Das Basiskonto kann genauso wie das “normale” Konto als P-Konto geführt werden.

  20. Meine bank weigert sich mir alle freibeträge zu gewähren. Ich bin mutter von zwei kindern und kann nur über meinen freibetrag verfügen. Geburtsurkunden, kindergeld-unterhaltsnachweise sowie Meldebescheinigungen hab ich schon vorgelegt. Aber das reicht denen nicht


    ANTWORT: Es geht in dem obigen Artikel darum, ob die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern darf. Das darf sie natürlich nicht. Was Sie aber offenbar meinen ist, dass die Bank die erhöhten Freibeträge nicht aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen einräumen will. Ich muss Ihnen leider sagen, dass die Bank dazu nicht verpflichtet ist. Sie können hierfür eine Bescheinigung bei Schuldnerberatungsstellen bekommen, die das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen prüfen und bestätigen. Diese Bescheinigung können Sie dann bei Ihrer Bank einreichen.

  21. Meine Bank weigert sich mir ein P Konto einzurichten, weil ich meinen Dispo überzogen habe. Ist das Rechtens und kann ich auch bei einer fremdem Bank ein P Konto einrichten ?


    ANTWORT: Grundsätzlich hat die Bank keine Möglichkeit, die Einrichtung des P-Kontos zu verweigern. Letztlich geht es hier ja nicht darum, dass ein neues Konto geschaffen wird, sondern nur darum, dass das bestehende Konto mit dieser Schutzfunktion ausgestattet wird. Der Gesetzgeber verpflichtet die Bank, diese Schutzfunktion einzurichten. Nun liegt natürlich auf der Hand, dass die Bank Probleme hat, wenn dieses Konto als Dispositionskonto geführt worden ist. Nur ist das eben Problem der Bank. Sie kann allein deshalb nicht die Verweigerung aussprechen, diesen gesetzlich vorgesehenen P-Konto-Schutz einzuräumen. Viele Sparkassen und Banken behelfen sich in einer solchen Situation damit, den Kredit auf ein anderes Konto auszulagern und von der betroffenen Person zu verlangen, eine Einzugsermächtigung vom Hauptkonto einzuräumen, mit der dann Stück für Stück dieser Dispositionskredit abgetragen werden kann. Die Bank könnte ferner den Vertrag mit dem Kunden kündigen. Sollte das der Fall sein, wird es Ihnen sehr leicht sein, bei jeder beliebigen Bank oder Sparkasse ein neues Konto in Form eines Basiskontos zu erhalten. Der wohl beste Lösungsweg für Sie momentan wäre natürlich, wenn es Ihnen gelingen würde, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen, um von dort aus die Sache ohne unnötigen Druck klären zu können.

  22. Danke für die vielen Hinweise. Eine Frage hätte ich. Bei dem Gespräch mit der Bank auf Einrichtung eines P-Kontos frug der Banker, ob eine Pfändung schon anläge. Ich antwortete mit nein, nur vorsorglich. Er sagte, warten wir ab bis es so weit ist, wir haben ja 4 Tage Zeit. Das P-Konto sei in ein bis 2 Tagen eingerichtet. Ist das gepfändete Geld dann weg oder nicht? Vielen Dank für eine Antwort.


    ANTWORT: Nein, das Geld ist dann nicht weg. Die Einrichtung des P-Kontos wirkt noch 30 Tage zurück. Sollte die Bank bei Eingang der Pfändung von sich aus das P-Konto aktivieren oder Ihnen sofort Bescheid geben, wäre es möglich, den Pfändungseingang erst abzuwarten. Praktisch gesehen entsteht ein Problem allerdings immer dann, wenn der Kontoinhaber erst recht spät vom Eingang der Kontopfändung erfährt, vornehmlich wenn er die nächste Abhebung oder Zahlung veranlassen will und es dann einfach nicht mehr geht. Da können im Einzelfall schon mal 14 Tage bis 3 Wochen seit der Pfändung vergangen sein. Abgesehen davon steht man dann vielleicht am Freitag Abend im Laden und kann die Lebensmittel nicht bezahlen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Pfändung in Gang setzt, muss Ihnen zwar auch zugestellt werden, dies geschieht aber sehr häufig erst sehr spät und in jedem Falle erst nach der Pfändung bei der Bank. Damit es unproblematisch abläuft, ist es in einer Gefahrenlage deshalb immer besser, wenn das P-Konto schon besteht.

  23. Ich gehe heute mit einem Zeugen zur Bank. Das reicht einem Richter für eine einstweilige Verfügung. Schriftlich werden sie es mir so wohl nicht geben, aber der Zeuge reicht. Das werde ich auf jeden Fall tun mit dem Verbraucherschutz.


    ANTWORT: Geben Sie doch einmal Bescheid, falls Sie mit einer einstweiligen Verfügung Erfolg haben sollten.

  24. Eigentlich sollte es nicht passieren aber ich habe den Fall das die Sparkasse die Umwandlung ablehnt solange ich die Zusatzvereinbarung (mit Leistungsentzug!) nicht unterschreibe.


    ANTWORT: Wenn Sie das schriftlich haben, könnten Sie dies einmal dem Verbraucherschutz Ihres Bundeslandes übersenden. Das könnte durchaus ein Verhalten Ihrer Sparkasse sein, für das eine Abmahnung möglich ist. Die Verbrauchschutzverbände gehen gegen derartige Verhaltensmuster sehr konsequent vor; meist fehlt ihnen aber entsprechendes Material.

  25. Macht es überhaupt Sinn bei bestehender Pfändung eines Kontos, dessen Dispositionsrahmen (teilweise) ausgeschöpft ist, die Umwandlung in ein P-Konto zu verlangen? Die Bank kann doch auch ohne titulierte Forderung jede Habenbuchung zur Verringerung der Kreditlinie nutzen, oder?


    ANTWORT: Das Problem ist, dass ein (gepfändetes) P-Konto nur auf Guthabenbasis funktioniert. Eigentlich wäre es zwar durchaus möglich, das weiter mit Dispo zu führen, allerdings wären dann alle Zahlungen aus dem Dispo an den pfändenden Gläubiger zu überweisen bzw. alle Eingänge für den Kontoinhaber aufgrund der Verrechnung perdu. Das macht eine Bank natürlich nicht mit und der Bankkunde auch nicht. Zumal die Verrechnung, sobald die Bank im Gegenzuge die Überweisungsaufträge des Kunden nicht mehr bedient, kein Dispo mehr ist.

    Solange die Verrechnungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen ist, kann die Bank aber tatsächlich (mit Ausnahme von “Sozialgeldern”; für eine bestimmte Frist sind diese vor Verrechnung geschützt) weiter munter verrechnen. Das wäre nur dann anders, wenn die Eingänge tatsächlich unpfändbar wären, das ergibt sich aus § 394 BGB. Unpfändbar sind sie aber nicht, es gibt hier – und das ist ein feiner aber wichtiger Unterschied – nur einen “Pfändungsschutz” (vgl. § 850k Abs. 1 ZPO). Also kann die Bank grundsätzlich aufrechnen, bis man im Plus ist. Da das (insb. bei höheren Außenständen) nicht funktioniert, muss das Problem anders gelöst werden. Und da tauchen in der Praxis zwei Modelle auf: Zum einen wird sehr häufig der Dispo ausgelagert zu einem “normalen” Kredit. Da verlangt die Bank/ Sparkasse dann eine monatliche Überweisung zur Tilgung und zumeist eine Einzugsermächtigung darüber vom P-Konto. Meist war/ ist es dann so, dass bei Einstellung der Zahlungen auf diesen ausgelagerten Kredit die Bank die Geschäftsbeziehung kündigt. Das ist in den Fällen problematisch, wo eine Person in Insolvenz geht und den Kredit gar nicht mehr bedienen darf. Die andere – allerdings in jedem Falle rechtswidrige – Variante ist die, dass die Bank die Einrichtung des P-Kontos ganz verweigert.

    Die oben genannte Kombination P-Konto bei fortgeführtem Dispo kommt in der Praxis also kaum vor, jedenfalls dann nicht mehr, wenn eine Pfändung auf dem Konto eingeht. Also bleibt der Bank – die den Dispo nicht fortführen kann/ will – nur, dass sie nach einer anderen Lösung sucht, um ihre Pflicht erfüllen zu können. Abgesehen von der Dresdner Volksbank, die dann ihren Kunden einfach ohne Bedenken und Anstand kündigte, bleibt der Bank/ Sparkasse praktisch also nur die Auslagerung. Welchen Rat soll ich geben? Sprechen Sie mit Ihrer Bank. Sie sind nicht der einzige, den das betrifft. Wenn die Insolvenz voraussehbar ist, rate ich aber in der Regel der Einfachheit halber, gleich ein Konto bei einer anderen Bank zu suchen.

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