Darf die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern?

Was tun, wenn man kein Pfändungsschutzkonto erhält? Stand 2016

Frage: “Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?”

Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):

Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.


In der Regel ist es ja so, dass Probleme immer dann entstehen, wenn auf dem gepfändeten Konto ein Dispositionskredit offen ist. Die meisten Sparkassen/ Banken helfen sich dann so, dass sie diese Dispositionskredite ausgliedern und von ihren Kunden eine Einzugsermächtigung für eine monatliche Zahlung auf diese Außenstände verlangen. Denn natürlich kann auf einem P-Konto schon technisch kein Dispo geführt werden (also ein negativer Saldo bestehen). Aber egal was die Sparkasse tut, dieses Problem muss die Sparkasse lösen, nicht Sie. Wenn die das Konto auf Ihr Verlangen nicht als P-Konto umstellen, handeln sie gegen das Gesetz.

Das bedeutet in der Konsequenz allerdings auch, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand eines Freigabeantrages nach § 850k Abs. 4 ZPO sein kann, die wir hier ja schon des öfteren besprochen haben. Mit diesen Anträgen soll der Freibetrag auf dem P-Konto erhöht werden. Da besteht dann aber das P-Konto auch immer schon. Auch steht Ihnen ja der Anspruch auf “Umwandlung” in ein P-Konto bereits kraft Gesetzes zu, weshalb dafür kein Verfahren erforderlich ist, da das in keiner Weise einer rechtlichen Klärung bedarf.

Sie müssen sich daher (sollte sich Ihre Sparkasse weiter weigern) gegen die Sparkasse richten und notfalls Ihre Rechte einklagen. Sie können sich natürlich auch außergerichtlich an die Schlichtungsstelle der Sparkasse wenden, aber davon rate ich ab: Das dauert für Ihre Zwecke viel zu lange und ich habe durchweg schlechte Erfahrungen mit dieser Institution gemacht, die auf pure Freiwilligkeit setzt und bei der am Ende niemand verpflichtet wird, sich daran zu halten. Besser ist da, nochmal kräftig bei Ihrer Sparkasse auf den Tisch zu schlagen und ggf. sich direkt an die Leitung dort zu wenden. Einsicht Ihrer Sparkasse wäre jedenfalls der schnellste Weg.

Ehrlich gestanden habe ich überhaupt kein Verständnis mehr, wenn Sparkassen oder Banken nach so vielen Jahren immer noch nicht begriffen haben, welche rechtliche Verpflichtung sich aus dem Gesetz ergibt.

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28 Comments

  1. PS: Danke schonmal für die erste Antwort.

  2. Nunmehr hat die Bank, die Bankverbindung gekündigt. Natürlich ohne Angaben von Gründen. Aber im Sachzusammenhang kann diese Kündigung, nach 13 Jahren, nur in der Tatsache liegen, dass ich ein Gericht “angerufen” habe. Ist dies eigentlich mit den guten Sitten, Treu und Glauben etc. vereinbar?

    ANTWORT: Tatsächlich ist es so, dass die Banken (Ausnahme sind nur die Sparkassen) ohne eine Begründung kündigen können. Das ist in den AGB der Banken fast inhaltsgleich geregelt. Die darüber hinausgehende Selbstverpflichtung der Banken, dies nicht zu tun, war noch nie das Papier wert, auf dem sie stand. Als “einfache” Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen, wird man auf ein völlig untaugliches Ombudsmannverfahren der betreffenden Bank verwiesen. Ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass sich die Mühe nicht lohnt. Allerdings gibt es ja nun schon seit einigen Jahren die Möglichkeit, bei Kündigung des Kontos die Einrichtung eines Basiskontos zu erzwingen, und zwar bei jeder Bank, selbst der, die gerade gekündigt hat.

  3. Hallo zusammen, meine Bank verweigert die Einrichtung eines P-Kontos und verlangt, dass ich vorher in deren 60 km von meinem wohnort entfernte Zentrale komme, weil darüber ein Vertrag abgeschlossen werden müsse. Ich verstehe 850k ZPO anders. Ich verlange, Bank hat zu machen. Ich habe bei meinem Wohnsitzamtsgericht Antrag auf EV gestellt. Nun behauptet die Bank, dieses Gericht sei unzuständig. Die EV resp. Klage müsse beim Gericht am Sitz der Bank erhoben werden. Das verwirrt mich, insbesondere weil es sich vornehmlich um ein Online-Konto handelt. Was ist ihre Ansicht? Gibt es Entscheidung hierzu?

    ANTWORT: zur Zuständigkeit des Gerichts kann ich nicht viel sagen (hier geht es um die örtliche Zuständigkeit). Man kann allerdings feststellen: die Bank verweist auf den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO), übersieht aber, dass es auch den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gibt (§ 29 ZPO). Der Erfüllungsort ist natürlich nicht der Sitz der Bank, sondern der Wohnort des Kunden (zumindest jener Wohnort, der bei Vertragsentstehung bestand). In der Praxis dürfte sich hier selten ein Problem ergeben, da das angerufene Gericht in der Regel per Verfügung seine Auffassung über diese Frage deutlich macht. Genauer kann ich es hier leider auch nicht wiedergeben. Aber der Sache nach haben Sie m.E. vollkommen recht, und Sie sollten in der Sache auch erfolgreich sein.

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