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Das „halbe Kind“ – Aktuelle Exceldatei

Aktuelle Vorlage für den Zeitraum 01.07.2024-30.06.2025 zum Download

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2024 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.6) zum Download zur Verfügung:

Download aktuelle Version 1.6 für 01.07.2024-30.06.2025

Wenn Sie die Datei zum ersten Mal öffnen, wird Excel eine Warnmeldung anzeigen, da diese Datei aus dem Internet heruntergeladen wurde. Sie müssen die Bearbeitung freigeben, indem Sie den Schalter „Bearbeiten aktivieren“ klicken.
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Das halbe Kind im Pfändungsrecht

1. Teil - Nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflichten: § 850c Abs. 6 ZPO

 Aktuell  Juni/ Juli 2021  Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.

§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der „nur teilweisen Berücksichtigung“ wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

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Excel-Vorlage: Berechnung zum „halben Kind“

2. Teil - Programm zur Ermittlung nur anteilmäßig zu berücksichtigender Unterhaltspflichten, § 850c Abs. 4 ZPO

 Dezember 2018  In unserem 1. Teil zum Thema Das halbe Kind im Pfändungsrecht haben wir dargestellt, wie die Berechnung von nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten erfolgt. Es zeigte sich, dass man in diesen Fällen um eine Berechnung nicht herum kommt, weil die amtliche Pfändungstabelle hierbei nicht weiterhilft. Allerdings kann man das Problem mit brauchbaren Hilfsmitteln leicht lösen. Ein sehr gutes Werkzeug hierfür ist die Berechnung mittels Excel-Vorlagen. Die von uns programmierte Vorlage, die Sie hier herunterladen und frei nutzen können, erfüllt diese Aufgabe. Sie ermöglicht es, nach Eingabe der Unterhaltspflichten und des Nettoeinkommens, den jeweils pfändbaren Betrag sofort abzulesen. Die Anwendung der Tabelle erklären wir im nachfolgenden Artikel.

Wichtiger Hinweis
Wir haben eine wichtige Änderung in der Darstellung eingearbeitet, die auf einem Hinweis einer Leserin beruht. Die Reihenfolge der Angabe der unterhaltsberechtigten Personen richtet sich nicht – wie bisher hier dargestellt – nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Wert der prozentualen Berücksichtigung. Wir werden in Kürze einen weiteren Artikel zur Erläuterung hier verlinken.

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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens. Ganzen Artikel zeigen

Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?

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Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Ende der "Schalterhygiene". Jetzt gibt es ein echtes Jedermannkonto bei jeder Bank.

I. Nie wieder ohne Konto

Basiskonto[2017] So sah die Praxis bislang aus: Banken konnten die Kontoeröffnung nach Belieben verweigern oder bestehende Konten kündigen. Für diese gutsherrliche Praxis à la Volksbank Dresden ersann man vor mehr als zwei Jahrzehnten den Begriff „Schalterhygiene“ [1]. Der Gesetzgeber hat sehr lange darauf verzichtet, sich darum zu kümmern. Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung  ließ er zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln. Diese Art Versprechen findet sich in der unverbindlichen  „ZKA-Empfehlung“ von 1995 (eine Art Selbstverpflichtung), die sich die Banken selbst auferlegt hatten.

Wie sich „überraschenderweise“ zeigte, war (und ist) diese „Selbstverpflichtung“ das Papier nicht wert, auf dem sie steht.  Nichts war rechtlich durchsetzbar, es gab nur das sog. „Ombudverfahren“. Wir haben hier schon darüber berichten müssen, wie wertlos diese Verfahren sind: Banken sind an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich auch so. Ombudsmänner und -frauen führen Verfahren nicht selten wie  Frühstücksdirektoren. Selbst bei grobem Unverstand gibt es niemanden, den man darauf aufmerksam machen könnte. Rechtsmittel oder Sanktionen: keine. Man muss es auch einmal als das benennen, was es war: Eine Ära der Rechtlosigkeit. – Hase mit Rotkohl und Klößen, sozusagen. Die letzten zwanzig Jahre beweisen nur eines: Ohne ausdrücklich festgelegte und einklagbare Rechte geht es nicht. Leider, denn das bedeutet, dass es ohne einen Eingriff  in die Privatautonomie, also in die freie Vertragsgestaltung, nicht funktioniert.

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§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das „Wie“ des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Sicherungsübereignung – bei Verwertung droht Umsatzsteuer

proz2[20. August 2013] Die Sicherungsübereignung ist ein gängiges Mittel, um Kredite oder anderweitige Schulden zu besichern. Was im Privatbereich unkompliziert möglich ist, wenn beispielsweise Banken den Fahrzeugbrief als Sicherheit für eine Finanzierung einbehalten, kann im gewerblichen Bereich einige steuerliche Turbulenzen auslösen, sobald verwertet werden muss.

Was ist eine Sicherungsübereignung?

Gläubiger können sich zur Sicherung von Schulden per Vertrag Eigentum vom Schuldner übertragen lassen, bis die Schuld beglichen ist. Da der Gläubiger damit nur das treuhänderische Eigentum auf der Grundlage eines Besitzkonstituts erhält, bleibt der Schuldner im Besitz des Gegenstandes. Zur Sicherungsübereignung eignen sich dabei bewegliche Sachen oder eine Sachgesamtheit, wie zum Beispiel ein Warenlager mit wechselndem Bestand.

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 2. Teil: Selbstversuch

Keine Angst vom Ombudsmann: Dokumentation eines (typischen) Beschwerdevorgangs wegen Kündigung eines Kontos

9tsjline

[03. August 2013] Wie wir im 1. TEIL schon berichteten, waren die Beschwerden bei der Ombudsstelle gegen die Kündigungen von P-Konto-Inhabern der Dresdner Volksbank weitgehend erfolgreich. Allerdings nicht aufgrund der Empfehlung des Ombudsmanns, sondern durch das Einlenken der Bank innerhalb des Verfahrens. In keinem der Fälle wurde der Ombudsmann also selbst tätig, da die Beschwerde sich vorher erledigte.

Unsere Dankbarkeit gegenüber der Dresdner Volksbank für dieses Verhalten hält sich allerdings sehr in Grenzen. Dass sie einige wenige Kunden nach einer Vielzahl von Kündigungen jetzt doch behalten muss/will,verschmerzt die Bank vermutlich gern. Denn die meisten der gekündigten Kunden haben sich nicht gewehrt. Unterm Strich dürfte die Bank ihr Ziel, sich von „unrentablen“ Kunden zu trennen, also dennoch erreicht haben.

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 1. Teil: Was soll das?

Keine Angst vorm Ombudsmann: Kündigung des Kontos oder Verweigerung der Kontoeröffnung - Was man dagegen tun kann...

OmbudsmannSign[29. Juli 2013] Bislang gibt es in Deutschland noch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Konto. Das hat dazu geführt, dass es Personengruppen gibt, die ohne ein Konto auskommen müssen. Hinzu treten immer wieder Fälle, wo – oft auch langjährigen – Kunden ohne hinreichenden Grund gekündigt wird (siehe unseren Bericht zur Dresdner Volksbank Raiffeisenbank). Die Kündigung eines Kontos oder die Weigerung der Bank, ein Konto einzurichten kann dazu führen, dass eine Person am modernen Rechtsverkehr nicht mehr adäquat teilhaben kann. Gleichwohl sind die rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, sehr beschränkt. Denn wo kein Anspruch, da auch keine Durchsetzbarkeit.[1]

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen hätte. Aber er hat hierbei auf eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft gesetzt, statt eine rechtliche Regelung zu schaffen. Diese seit 1995 bestehende Selbstverpflichtung, deren Einhaltung durch die Banken selbst im Rahmen von  Schlichtungs- bzw. Ombudsmannverfahren kontrolliert wird, hat erkennbar das Problem nicht gelöst. Dennoch hat der Gesetzgeber die Situation bis heute nicht neu geregelt. Erst über eine EU-Richtlinie soll nunmehr auch in Deutschland ein Basiskonto rechtlich durchsetzbar werden. Es ist zumindest anzunehmen, dass in naher Zukunft ein durchsetzbarer Anspruch entstehen wird.[2]

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Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase und Heilung von Verstößen

Unwissenheit schützt nicht vor der Versagung der Restschuldbefreiung - § 295 InsO

Der Mensch hinter der Obliegenheit

Einführung

[11. September 2011] Es gibt Probleme während des Insolvenzverfahrens, die vorhersehbar sind. Andere sind es nicht. Vorhersehbar ist grundsätzlich nur, was sich auf Sachverhalte vor der Insolvenz bezieht. Man findet derartiges in § 290 Insolvenzordnung (InsO). Hierzu zählt der in der Praxis sehr relevante Fall der Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Ziff. 1) oder aber auch die fehlerhafte Angabe im Insolvenzantrag (§ 290 Abs. 1 Ziff. 6). Diese in § 290 InsO benannten Fälle können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn dies von einem Gläubiger im Schlusstermin geltend gemacht wird. Der Schlusstermin markiert den Übergang vom Insolvenzverfahren (im engeren Sinne) zur Wohlverhaltensphase (siehe Grafik unten). Dieser Zeitpunkt wird in der Regel spätestens ein Jahr nach Insolvenzantragstellung erreicht.

Achtung: Der Begriff der Wohlverhaltenspase ist nicht gesetzlich definiert. Sinnvoll verwenden lässt er sich jedoch nur, wenn man damit den Zeitraum ab Aufhebung der Insolvenz bezeichnet. Oftmals wird der Begriff aber auf die gesamte Zeit der Abtretungsfrist, also auf den gesamten Zeitraum zwischen Eröffnung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung bezogen, weshalb dann häufig gesagt wird, die Wohlverhaltensphase dauere 6 Jahre. Diese Definition ist unsinnig, da sie dann lediglich den Begriff der Abtretungsdauer ersetzt. Dass man umgangssprachlich sein „Wohlverhalten“ ab Eröffnung des Verfahrens zeigen muss, ist eine Binsenweisheit, die keinen eignen Begriff benötigt. Wir verwenden daher den Begriff auf die einzig sinnvolle Art, nämlich zur Bezeichnung des Zeitraums zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung.

Die Zeitbestimmung des Beginns der Wohlverhaltensphase hat zwar inzwischen weitgehend an Relevanz verloren, seit die Gesamtdauer des Verfahrens auf sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens begrenzt wurde (Achtung, dies gilt nach Rechtsprechung des BGH auch weiterhin dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 01.12.2001 eröffnet wurde, siehe dazu BGH, Beschl. v. 30.09.10). Für die Bestimmung der Pflichten/ Obliegenheiten ist diese Abgrenzung allerdings nach wie vor für den Schuldner sehr wichtig: Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Wohlverhaltensphase gilt § 290, ab Beginn der Wohlverhaltensphase § 295 InsO.

Konsequenz: Innerhalb der Wohlverhaltensphase spielen die Ausschlussgründe des § 290 InsO keine Rolle mehr; lag ein solcher Grund vor und wurde dennoch zum Schlusstermin durch keinen Gläubiger die Versagung beantragt, steht dem Schuldner die Restschuldbefreiung trotz § 290 InsO offen. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt nur noch § 295 InsO.

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Die aktuelle Pfändungstabelle 2011 (Geltung ab 01.07.11)

Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreibeträge - Neue Pfändungstabelle nun verfügbar

Nachträglicher Hinweis: Die Pfändungstabelle wurde späterhin mehrfach geändert. Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier:

  21.05.2011/ Artikel überholt    Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die neue Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bekannt gegeben. Wie bereits erwartet, erhöht sich der Grundpfändungsfreibetrag („Sockelbetrag“) um 40 Euro. Die neue Tabelle und Downloadlinks für die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sowie zu einer Excel-Datei mit der neuen Pfändungstabelle sowie Beispiele und weitere Hinweise finden Sie ab jetzt auf unserer Pfändungsseite.

Was sind deliktische Forderungen?

Eine Einführung zur Rechtsgrundlage des Ausschlusses von der Restschuldbefreiung

Geht ein Schuldner in Insolvenz, erlangt er bei Beachtung aller Obliegenheiten die sog. Restschuldbefreiung, d.h. er ist nach Abschluss der Insolvenz schuldenfrei. Dies gilt für alle Schulden, die der Schuldner vor der Eröffnung der Insolvenz hatte.

Ausnahmen: § 290 und § 302 InsO

Ausnahmen hiervon gibt es. Die wichtigste und bekannteste bezieht sich auf § 290 (bis zur Wohlverhaltenphase) und § 295 Insolvenzordnung (InsO) (in der Wohlverhaltensphase), die abschließend aufzählen, wann die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Liegen die Voraussetzungen nach § 290/ § 295 InsO vor, erhält der Schuldner überhaupt keine Restschuldbefreiung. Die zweite (in der der Praxis beinahe „bedeutendere“) Ausnahme besteht für die sog. deliktischen Forderungen. Diese Regelung – § 302 InsO – ist Gegenstand dieses Artikels Ganzen Artikel zeigen