P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Wenn wie bei mir 1800Euro abgeführt werden müssen,ist dann das p Konto wieder normal verfügbar? Hab jetzt 3000Euro drauf und durfte die letzen 3Monate nur 1100 abheben…nun wäre also meine Schuld getilgt und mein Konto dann wieder normal nutzbar,oder? Danke


    ANTWORT: das kann ich Ihnen so pauschal leider nicht beantworten, denn die Bank muss bei Moratoriumsbeträgen (siehe oben unter 16.) zunächst den Zeitablauf beachten und kann dann auch nur die über den Freibetrag angesammelten Beträge an den Gläubiger überweisen. Wenn das aber geschehen ist und die Forderung des Pfändungsgläubigers befriedigt ist, hat sich die Pfändung natürlich auch erledigt und Sie benötigen dann kein P-Konto mehr.

  2. Guten Tag,

    ich habe eine allgemeine Frage zu der zeitlichen Berechnung des unpfändbaren Geldbetrags. Erfolgt die Berechnung immer vom Monatsersten bis zum Monatsende? Oder gilt der Start der Kontopfändung als Ausgangspunkt und die Berechnung erfolgt anschließend im Monatsrythmus, von Monatsmitte zu Monatsmitte beispielsweise?

    Oder konkret: Bei mir hat die Kontopfändung in der Mitte des Monats begonnen. Werden die Ausgaben vom Monatsanfang bis dahin einbezogen?

    Schonmal vielen Dank für Ihre Antwort, sofern Sie das hier beantworten können!


    ANTWORT: der Schutz des P-Kontos ist immer monatsbezogen. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Pfändung und wann das Einkommen auf dem Konto eingeht, da die Freigaben stets von Monatsersten bis Monatsletzten gelten. Die einzige Besonderheit ist, dass das grundsätzlich erst einmal nur für die Eingänge gilt, die im Laufe des Monats auf dem Konto landen. Aber wenn die Pfändung zum Beispiel am 17. des Monats eingeht, steht gleichwohl der Freibetrag des gesamten Monats zur Verfügung. Umgekehrt, wenn Anfang des Monats der Freibetrag bereits verbraucht ist, die Pfändung aber erst Mitte des Monats eingeht, wird keine weitere Auszahlung mehr erfolgen. Innerhalb eines Monats ist also lediglich von Bedeutung, wann der Freibetrag erreicht bzw. durch die Ausgaben überschritten wird.

  3. Hi, auch ich habe mal eine Frage zu dem Thema. Das diese Leute hier alle in einer schlimmen Situation sind ist mir klar. Was aber wäre, wenn sie die Schuld an die Gläubiger zahlen würden? Könnten Sie dann im selben Moment auf das “eingefrorene” Geld wieder zugreifen?


    ANTWORT: Ja, das ist eine Lösung. Allerdings nur dann, wenn der Gläubiger mitspielt. Und es gibt auch Fälle, wo das keinen Sinn macht, zum Beispiel, wenn der Pfändungsbetrag so hoch ist, dass es der Schuldner ohnehin nicht schafft oder einfach schon zu viele Gläubiger auf dem Konto gepfändet haben (dann müsste man sich mit allen einigen). Aber die Einigung kommt nicht selten vor. Hauptproblem ist hier, dass die Gläubiger trotz Einigung häufig nicht bereit sind, die Pfändung herunterzunehmen (sondern nur ruhendstellen wollen, was die Bank nicht akzeptiert).

  4. hallo. Ich habe 2 Fragen. 1. Ich haben seit einiger Zeit ein P-Konto und bekomme Mitte des Monats den Lohn. Laut Kontostand hatte ich knapp 2000 EUR drauf konnte aber nur über 27 EUR davon verfügen. Hat das was mit dem Freibetrag zu tun?

    2. Ich habe durch Zuschläge keine feste Summe an Lohneingang, manchmal ein Unterschied von 300 EUR. Auf was für eine Höhe sollte der Freibetrag eingestellt sein? Mit 27 Euro kann ich nicht viel anfangen.

    MfG Jamie


    ANTWORT: um das zu beantworten, müsste man schon etwas genauer über Ihre Situation wissen. Was ich Ihnen nicht beantworten kann ist, warum Sie nur 27 € ausgezahlt bekommen haben. Von den monatlichen Eingängen stehen Ihnen beim P-Konto mindestens 1130,80 € zu. Da kommt man in keinem Falle nur auf 27 €. Es gibt zwar Ausnahmen vom Grundfreibetrag (zum Beispiel bei Unterhaltspfändungen), aber auch dann bekommt man natürlich nicht nur 27 € vom Konto. Es muss also entweder andere Gründe geben, die dazu geführt haben, dass Sie nur 27 € ausgezahlt bekommen haben (zum Beispiel, wenn die Bank Ihren Dispositionskredit gekündigt hat und die Einkünfte dann mit dem offenen Dispo verrechnet hat) oder aber es ist von der Bank fehlerhaft bearbeitet worden. Was Ihre 2. Frage betrifft, fehlt es leider auch an etwas konkreteren Darlegungen. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, generell den Freibetrag durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle heraufzusetzen, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Sollte das nicht möglich sein oder dieser Freibetrag nicht genügen, kann ein Antrag gestellt werden, mit dem gewährt wird, dass auch auf dem Konto die unpfändbaren Beträge geschützt sind. Hierzu lesen Sie bitte unseren speziellen Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  5. Habe seit Oktober 2017 ein P-Konto mit Pfändung . Freibetrag 1133,80€. Bin Rentner und bekomme monatlich jeweils am letzten für den jeweiligen Monat meine Rente in Höhe von 1057,65€ überwiesen. Am 31.10.2017 hatte ich einen Kontostand von 1130,02€, darin enthalten 1057,65 € Rente und einen Übertrag von 72,37 € aus Oktober 2017. Nun teilt mir die Bank mit, dass am 30.10. 2017 um 6:55 Uhr ein Dispositionssaldo von 1133,80€ gegenüber einem Kapitalsaldo von 1146,32€ stand, also eine Differenz von 12,52€ höher. Erst um 14:26 Uhr am 30.10.2017 war der Kapitalsado bei 1130,02€. Am 30.11.2017 hatte ich einen Kontostand von 1102,32€. Die 12,52€ wurden am 02.01.2018 ausgekehrt. Am 28.02.2018 hatte ich einen Kontostand von 1159,51€, darin enthalten 1057,65€ Rente plus 101,61€ Rest aus Februar 2018.Also 25,71€ über dem Freibetrag von 1133,80€. Die Bank teilt mir mit, dass am 28.02.2018 um 14:25 Uhr ein Dispositionssaldo von 1066,25€ gegenüber einem Kapitalsaldo von 1159,51€ stand, also um 93,26€ höher. Die 93,26€ wurden bereits am 01.03.2018 ausgekehrt und am 04.04.2018 an den Gläubiger überwiesen. Die 93,26€ hätten mir eigentlich noch im März 2018 zur Verfügung stehen müssen, war aber nicht der Fall. Der Betrag von 1066,25€ kommt aber erst nach Auskehrung der 93,26€ am 01.03.2018 um 01:23 Uhr zustande und nicht schon am 28.02.2018 um 14:25 Uhr. Frage: ist die Berechnung der Bank so richtig. Was kann ich unternehmen. Die Bank schreibt, dass eine Auskehrung gebildet wird, sobald die Bedingungen hierfür erreicht sind.


    ANTWORT: leider ist es ausgeschlossen, dass ich hier eine konkrete Fallprüfung durchführe (das ist immer dann der Fall, wenn hier konkrete Zahlen genannt werden und ich aufgrund des dargestellten Sachverhalts eine rechtliche Beurteilung abgeben soll). Das ist zeitlich einfach nicht zu machen, allerdings auch rechtlich nicht möglich. Ich möchte Sie daher um Verständnis bitten, dass ich diese Frage so nicht beantworten kann.

  6. Hallo, ich habe ein P-Konto. Habe in meinem Freibetrag mein Kind mit einberechnen lassen. Diesen Monat habe ich mehr verdient und den Freibetrag um 537€ überschritten was also derzeit eingefroren ist. Nun kommt am 28ten des selben Monats mein Lohn für den folgemonat. Wird dieser auch mit eingefroren oder kann ich darüber dann Ende des Monats verfügen?


    ANTWORT: wenn die Situation entsteht, dass in einem Monat (Eingangsmonat) mehr Geld eingeht, als auf dem P-Konto geschützt ist, handelt es sich um sogenannte Moratoriumsbeträge. Diese werden als Einkommen des Folgemonats behandelt. Lesen Sie bitte hierzu oben unter Punkt 16.

  7. Guten Tag.
    Ich habe jetzt schon länger ein P-Konto mit einer bestehenden Pfändung. Der Freibetrag liegt bei 1133,80€. Da ich mich zur Zeit in einer Umschulung befinde, welche vom Jobcenter finanziert wird, habe ich ein dementsprechend niedriges Einkommen, was den Freibetrag nicht übersteigt(541€/Monat).

    Nun ist es aber so, dass ich bald eine Sonderzahlung von 1500€ bekomme. Wann genau die kommt weiß ich noch nicht, allerdings gehe ich davon aus dass sie Ende Juni auf dem Konto eingeht. Also Zeitgleich mit den monatlichen 541€. Damit wäre mein Freibetrag ja überschritten.

    Wenn ich nun Ende Juni 1133,80€ abhebe, gehen die 907,20€ als Moratoriumsbetrag rüber in den Juli, also kann ich die 907,20€ am 1. Juli auch noch abheben, richtig ?

    Ende Juli gehen dann wieder 541€ auf mein Konto ein, die werden ja mit den 907,20€ verrechnet, was dann 1448,20€ ergibt. Also ist der Freibetrag damit ja wieder überschritten. Und zwar um 314,40€.

    Meine eigentlich Frage ist nun, kann ich über diese 314,40€ im August vefügen ? Also gehen diese wiederum als Moratoriumsbetrag in den Folgemonat über ? Oder geht das Geld an den Gläubiger ?

    Liebe Grüße und vielen Dank
    Rob


    ANTWORT: ja, das ist so richtig, und Sie können in dieser Konstellation auch über die 314 € im August verfügen. Es gibt für Moratoriumsbeträge keine zeitliche Grenze. Ein Stopp entsteht erst dann, wenn sich diese Beträge über den Freibetrag angesammelt haben. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Das bedeutet also, Sie müssten in dieser Konstellation und unter Voraussetzung, dass die Bank es richtig macht, im August ohne weiteres über diese Moratoriumsbeträge verfügen können. Der sogenannte 3. Monat ist allein für Übernahmebeträge relevant, also für die Fallgestaltung, bei der im Eingangsmonat geschützte Beträge in den Folgemonat hinüber genommen werden.

  8. Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Frage zu einer Kontopfändung.Ich habe ein Familienmitglied dessen Konten gepfändet wurden. Aus all denen wandelte er sein Privates in ein P-Konto um. Nun ist es so, dass er diese Woche heiraten wird – seine Verlobte weiß über die Situation Bescheid. Besteht aber nicht die Gefahr, dass Ihr Konto, durch die Heirat, dann ebenfalls gepfändet wird? Meine erste Vermutung war `Nein`, da Sie das Konto ja schon vor der Heirat besaß – sollte ich jedoch falsch liegen würde es mir weiterhelfen, wenn Sie mir sagen könnten, was man vor der Heirat noch erledigen sollte, sodass keinerlei Nachteil für die Frau entsteht. Vielen Dank. MfG


    ANTWORT: die Gläubiger Ihres Familienmitglieds können nur dessen Konto finden. Daran ändert sich auch durch Heirat überhaupt nichts. Man wird in keinem Falle nur deshalb Schuldner, weil man eine andere Person, die Schulden hat, heiratet. Das ist unmöglich. Folglich können Gläubiger auch nicht auf Vermögen oder Einkommen der “angeheirateten” Person zugreifen. Allerdings kann Ihr Familienmitglied seinen Freibetrag auf dem P-Konto aufgrund der Heirat erhöhen lassen, da durch die Heirat eine Unterhaltspflicht entsteht. Das kann durch Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle erfolgen.

  9. Hallo. Mein Mann hat ein P-konto mit 1600 Euro Freibetrag. Es ist Keine Pfändung drauf. Diesen Monat sind 2000 Euro eingegangen aber er kann nur über 1600 verfügen. Das Konto ist zum 31.5. gekündigt. Was passiert dann mit den einbehaltenen 400 Euro? Schöne Grüße


    ANTWORT: es gibt für diesen Sachverhalt nur zwei Erklärungen. Entweder ist inzwischen doch eine Pfändung auf dem Konto eingegangen – das erfährt man häufiger erst später – oder die Bank macht etwas falsch. Der P-Konto-Schutz bewirkt erst etwas, wenn eine Pfändung eingeht. Vorher ist es nur ein Schutz in Wartestellung. D.h., bevor eine Pfändung ankommt, führt der P-Konto-Schutz zu keinerlei Beschränkungen. Deshalb vermute ich einmal, dass inzwischen eine Pfändung eingegangen ist. Am besten fragen Sie bei der Bank einmal nach. Falls es so ist, müssten Sie den Rest im nächsten Monat noch bekommen, vorausgesetzt, das gekündigte Konto gibt es dann noch und hat noch den P-Konto-Schutz (die Kündigung wirkt hier ja in der Regel nicht sofort). Ist das Konto nicht mehr existent, dann sieht es allerdings schlecht aus. Sollte aber tatsächlich keine Pfändung vorliegen, steht Ihnen das Geld zu.

  10. Hallo ..meine frage ist ..ich habe schon seit Jahren ein p- Konto .habe gestern erst bei meiner Bank den sockelbetrag erhöhen lassen mit Bescheinigung. .die meinten dauert 48 Std etwa..was ist wenn heute eine Nachzahlung kommt…noch ist der freibetrag ja 1133,80 Euro was bei mir dann auf 2423.97 Euro erhöht wird.


    ANTWORT: die Freigaben auf dem P-Konto sind grundsätzlich immer monatsbezogen. Wenn Sie also die Bescheinigung innerhalb eines Monats abgeben, gilt die Erhöhung des Freibetrags für den gesamten betreffenden Monat, also so gesehen auch rückwirkend. Nur die Umstellung dauert dann eben vielleicht ein paar Tage, aber danach dürften Sie ohne Schwierigkeiten auf den vollen Freibetrag zugreifen können.

  11. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im Oktober 2017 ein P-Konto eingerichtet, da ich eine Kontopfändung bekommen habe. Ich bekomme eine Rente mein Auszahlungsbetrag beträgt 1057,65 €, darin ist ein Zuschuss zur freiwiwilligen Krankenversicherung von 72 € enthalten Die Krankenversicherung in Höhe von 185,06 € wird jeweils am 15. des Monats abgebucht. Die Bank geht nun von einem nichtpfänbaren Einkommen von 1057,65 € aus. Ich gehe von 872,59 € aus. Ende Oktober hatte ich einen Kontostand von 1146,32 € also 12,52 € über dem Freibetrag. Ende November hatte ich einen Kontostand von 1102,32 €.Im Dezember 2017 wurden mir die 12,52 € gesperrt, und im Januar 2018 an den Gläubiger ausbezahlt. In den folge Monaten war mein Kontostand jeweils unter der Freigrenze. Ende Februar hatte ich einen Kontostand von 1159,51€ also 25,71 € über der Freigrenze. Die Bank hat mir aber einen Betrag von 93,26 € bereits im März 2018 zurückbehalten und im April bereits an den Gläubiger ausbezahlt. Auf Nachfrage schreibt die Bank ich hätte einen Kontostand von 1227,06 Ende Februar gehabt, was laut Kontoauszüge nicht stimmt. Frage welcher Betrag ist für die Berechnung des Freibetrages maßgebend und hat die Bank richtig bzw falsch gehandelt. Für Ihre Antwort im Voraus besten Dank mit freundlichem Gruß Heinz Benz


    ANTWORT: Die Angaben zum pfändbaren Einkommen auf Ihrem Konto sind nicht die üblichen, ich kann nicht beurteilen, ob das so überhaupt stimmen kann. Ich verstehe also nicht so recht, was Sie meinen, wenn Sie schreiben, dass Sie von einem unpfändbaren Betrag von 872,59 € ausgehen. Aber vielleicht ist das gar nicht so wichtig. Was den 2. Teil betrifft, verstehe ich Ihre Darstellung so: Sie haben im Oktober einen Eingang von 1146,32 € gehabt und waren damit 12,52 € über den Freibetrag. Das kann ich nachvollziehen, da ja der P-Konto-Freibetrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen 1133,80 € beträgt. Der Betrag von 12,52 € wäre in diesem Falle als Moratoriumsbetrag so zu behandeln, als wäre er im Folgemonat, also im November eingegangen. Diese Beträge werden dann im Folgemonat ausgezahlt, allerdings auch wieder mit den regulären Einkünften des Folgemonat zusammengerechnet. Wenn ich Ihre Aussage so verstehen kann, dass im November nur 1102,32 € auf ihrem Konto eingegangen sind, dann hätte das Problem im November bereits erledigt sein müssen, da in Zusammenrechnung dieser beiden Summen der Freibetrag von 1133,80 € nicht mehr erreicht wurde. Also entweder verstehe ich Ihre Fragestellung falsch, oder die Bank hat es falsch gemacht. Letzteres kommt leider heutzutage immer noch sehr häufig vor. Leider oft bei Sparkassen, wie ich feststellen musste. Auch wenn ich Ihren Vortrag falsch verstanden haben sollte, erklärt sich mir wirklich nicht, wie hier eine Abführung an den Gläubiger erfolgen konnte. Das wäre allenfalls bei Übernahmebeträgen möglich, die bei Ihnen (wohl) aber nun gerade nicht vorgelegen hatten. Im Übrigen vielleicht noch ein Hinweis: die Zuschüsse für die Krankenversicherung sind regelmäßig unpfändbar gemäß § 850e Ziff. 1 ZPO. Das beachtet die Bank von sich aus zwar nicht, aber Sie könnten einen entsprechenden Antrag stellen, um Ihren Freibetrag auf dem Konto zu erhöhen. Dadurch könnten solche Vorgänge in der Zukunft vielleicht vermieden werden. Der Antrag ist zu stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, wozu ich Ihnen unseren speziellen Artikel empfehle: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  12. Wir haben alle drei eine kontopfändung obwohl wirein p konto haben darf man bei meinem mann und sohn pfänden obwohl ich die schulden gemacht habe


    ANTWORT: mich irritiert etwas das „wir“ in Ihrer Frage. Ein P-Konto ist grundsätzlich auf eine Person beschränkt, weshalb es immer ein Riesenproblem ist, wenn auf einem P-Konto Fremdeinkommen eingehen. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann ich nicht beurteilen. Aber angenommen, einer von Ihnen dreien hat ein P-Konto und es gehen die Einkommen aller 3 Personen auf diesem Konto ein, dann besteht trotzdem kein höherer Kontoschutz. Sollte der regulär erreichbare Schutz auf dem P-Konto daher nicht ausreichen, wird es sehr schwer, durch Anträge bei Gerichten die Einkünfte der dritten Personen (die nicht Kontoinhaber sind) zu schützen. Ich gehe davon aus, dass die Bank kein gemeinschaftlich geführtes Konto zu einem P-Konto gemacht hat. Falls das jedoch der Fall sein sollte, handelt es sich um einen Ausnahmefall, dann kann ggf. etwas anderes gelten. Grundsätzlich jedenfalls gilt: Inhaber eines Kontoguthabens ist immer nur der Kontoinhaber. Es kommt nicht darauf an, woher das Geld kommt oder wem das Geld eigentlich zusteht. Denn durch die Gutschrift auf dem entsprechenden Konto wird allein der Kontoinhaber berechtigt, über diese Gelder zu verfügen. Wenn “Fremdgeld” auf einem Konto eingeht bedeutet das grundsätzlich nur, dass die dritte Person, für die das Geld eigentlich gezahlt worden ist, einen Anspruch gegen den Kontoinhaber auf Auszahlung dieser Gelder hat. Es besteht aber kein direkter Anspruch auf Auszahlung der Guthaben von einem Konto. Das bedeutet, dass derartige Zahlungen auf dem P-Konto nicht gesondert geschützt werden können und den Freibetrag des P-Konto-Inhabers belasten. Auch durch Antragstellung beim Vollstreckungsgericht kommt man hier selten zu einer Freigabe dieser Beträge, auch wenn das natürlich nie ganz auszuschließen ist.

  13. Bei wem kann man sich melden wenn die Bank mit einem P-Konto nicht richtig umgeht? Bei mir würden meine Überschüsse nicht ausgekehrt und jetzt habe ich nur 200 € für diesen Monat zur Verfügung nur weil ich in den vergangenen Monaten zu viel Lohn bekommen habe wegen besserer Bezahlung.


    ANTWORT: man muss wissen, dass die richtige Bearbeitung der P-Konten eine Verpflichtung ist, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Bankkunden und Bank ergibt. Wenn im Pfändungsrecht zum Beispiel vorgesehen ist, dass der Freibetrag bei P-Konten 1133,80 € beträgt und angenommen die Bank nur 1000 € gewährt, dann ist das keine Frage des Pfändungsschutzes, sondern stellt vielmehr eine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem betroffenen Kunden dar. Richtiger Ansprechpartner ist deshalb allein die Bank, denn diese muss aufgefordert oder notfalls durch Inanspruchnahme rechtlicher Mittel dazu gebracht werden, zu einer rechtmäßigen Praxis zurückzukehren. Dabei muss die Bank gegebenenfalls entstehende Schäden ersetzen. Sollte die Bank sich rechtswidrig äußern, ist die Empfehlung auch, den Verbraucherschutzverband des jeweiligen Bundeslandes hierüber zu informieren. Dieser kann generell nur tätig werden, wenn er über derartige Sachverhalte informiert wird. Die Arbeit dieser Verbraucherschutzverbände ist vorbildlich, ihnen ist es zu verdanken, dass sich die Probleme in den letzten Jahren mit Banken wesentlich verringert haben. Allerdings ist das für die Lösung eines konkreten Falls nicht ausreichend, denn Sie wollen ja zunächst einmal an das Geld kommen. Hierfür könnten Sie sich an die Ombudsstelle der betreffenden Bank wenden. Ich rate allerdings nicht dazu. Ombudsstellen können Beschwerden entgegennehmen und empfehlen dann eine entsprechende Vorgehensweise. Allerdings, und das ist ein gewaltiger Pferdefuß, sind die Banken an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich oft auch so; sehr häufig werden diese Empfehlungen einfach nicht angenommen. Abgesehen davon ist es häufig auch so, dass Ombudsstellen von pensionierten Frühstücksdirektoren geführt werden, man hat also noch nicht einmal eine Gewähr, dass die Ombudsmannsprüche der bestehenden Rechtslage entsprechen.

    Was bleibt? Wenn die Bank sich tatsächlich nicht zu einer rechtmäßigen Behandlung des Falls entschließen kann, ist dringend zu empfehlen, das Begehren rechtlich geltend zu machen. Hier bietet sich oft der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung an.

  14. Hallo. Ich habe endlich nach 4 Monaten es durchbekommen, dass mein komplettes Gehalt, da schon gepfändet, frei zur Verfügung steht. Nun würde mir seitens der Bank mitgeteilt, dass kein Geld mehr vom Gehalt aufs Unterkonto gebucht wird. So weit so gut. Wurde auch erstmals Ende April so durchgeführt. Die Freude war groß. Nun kam am 3.5. der Schock. Es wurde ein Betrag x aufs Unterkonto überwiesen mit dem Verwendungszweck: Umbuchung P-Konto wegen Freibetragsanpassung. Was heisst das? Kann beruflich leider nicht zur Bank und das klären. Zudem wurde bei Antragstellung Anfang Dezember ein grösserer Betrag vom Lohn aufs Unterkonto verbucht. Dieser wurde vom Gericht zur Auszahlung an Gläubiger sowie Schuldner bis zur Klärung geperrt. Dieser Betrag müsste doch eigentlich nach nun erfolgter Rechtskraft wieder zurückgeführt werden, oder sehe ich das falsch? Bedarf es hierfür ein gesonderten Antrag bei Gericht? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort


    ANTWORT: für den 1. Teil Ihrer Frage habe ich leider auch keine Antwort, denn wenn Sie eine Freistellung Ihres eingehenden Einkommens in voller Höhe auf dem Konto durch eine Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO erwirkt haben, müssen Ihnen diese Beträge selbstverständlich auch in voller Höhe ausgezahlt werden. Allerdings ist auch hier der Schutz nicht absolut, was bedeutet, dass es zich denkbare Gründe geben kann, warum die Bank dennoch Geld einbehält. Der 1. Grund wäre, dass Gelder auf das Konto geflossen sind, die nicht von Ihrem (im Beschluss regelmäßig ausdrücklich benannten) Arbeitgeber stammen. Diese sind vom Schutz des Beschlusses nicht umfasst. Auch kann sich – wie bei allen Eingängen auf P-Konten – das Problem der Übernahmebeträge und des dritten Monats ergeben. Wenn Sie also die im Eingangsmonat geschützten Beträge in den Folgemonat mit übernehmen, dort aber dann weniger ausgeben, als Sie hinüber genommen haben. Das sind nur 2 Beispiele. Ob es sich um die Beträge handelt, die durch die vorläufige Einstellung der Vollstreckung im Rahmen Ihrer Antragstellung damals zunächst eingefroren wurden, kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen. Sollte es sich aber um diese Beträge handeln, muss man wissen, dass die vorläufige Einstellung der Vollstreckung nur dazu führt, dass bis zur Entscheidung des Gerichts diese Beträge nicht an den Gläubiger abgeführt werden. Wenn das Gericht über diese Beträge nicht ausdrücklich noch entscheidet, muss man noch einmal auf das Gericht zugehen und um eine Klarstellung bitten, dass diese Beträge an den Schuldner ausgezahlt werden. Das muss also nicht automatisch geschehen. Ansonsten wäre es tatsächlich so, dass nach Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung diese Beträge wieder ganz normal der Abführung zufallen.

  15. Ich habe folgendes Problem. Auf mein P-Konto kommen monatlich um die 900 EUR drauf (also weit unterhalb der Freigrenze). Vor 2 Jahren kam mal aufgrund einer fälligen Versicherung ein größerer Betrag drauf. Der übersteigende Betrag (etwa 47 EUR) wurde auch “ordnungsgemäß” eingefroren. Nun habe ich das Problem dass eben monatlich meine ca. 900 EUR drauf kommen, und die eingefrorenen 47 EUR aber nie ausgekehrt werden. Dadurch habe ich jeden Monat ca. 947 EUR auf dem Konto und 900 verfügbar, was natürlich jedes Mal, wenn irgendetwas zu zahlen ist eine umständliche Rechnerei darstellt. Ich hätte jetzt gerne dass die Bank endlich diese seit über einem Jahr eingefrorenen 47 EUR an den Gläubiger als Teilzahlung überweist damit man auf dem Konto wieder vernünftig rechnen kann. Muss die Bank das tun oder kann sie wirklich warten bis der gepfändete Betrag erreicht ist?


    ANTWORT: das sind Probleme, die vor 5 oder 6 Jahren noch fast täglich gestellt worden sind. Nur muss man sagen, dass inzwischen die meisten Banken begriffen haben, wie das so zu handhaben ist mit den sog. Moratoriumsbeträgen. Das sind die Beträge, mit denen man im Eingangsmonat über den Freibetrag kommt. Da dies bei Ihnen ein doch eher geringer Betrag war, hätte es schon im Folgemonat erledigt sein müssen. Wenn Sie also (sagen wir mal) im Januar mit 47 € über Ihrem Freibetrag waren, hätte Ihnen das im Februar ausgezahlt werden müssen. Dann werden die 47 € zwar wieder zusammengerechnet mit den sonstigen Eingängen, wie Sie aber schreiben, waren das gerade einmal 900 €, und mit 947 € wären Sie unter dem regulären Freibetrag des Nachfolgemonats gewesen. Mir fällt ehrlich gestanden überhaupt kein Verlauf ein, bei dem es gerechtfertigt wäre, diese 47 € an die Gläubiger auszuzahlen. Weder damals noch jetzt. Auch vor 2 Jahren war die und Freigrenze auf P-Konten schon über 1000 €. Also kurz und schlecht, es sieht danach aus, als gehört Ihre Bank immer noch zu denen, die nicht in der Lage sind, die Abrechnung ordnungsgemäß durchzuführen.

  16. Hallo, ich habe eine Frage zum P -Konto und dem Verhalten meiner Bank. Ich bin bei der sparkasse und führe dort seit 9 Monaten ein p Konto. Ich habe immer zum Monatsanfang Probleme mit der Bank das sie den Freibetrag freischalten. Darf das eine Bank? Ich kann nicht nachvollziehen warum. Eine Bekannte von mir hat auch ein P-Konto und dies geht alles automatisch. Jeden ersten egal ob Feiertag / Sonntag / Samstag. Es würdiger der verfügbare Freibetrag frei gegeben. Ich hingegen muss anrufen und darum bitten. Und das geht nur wochentags als kein WE oder Feiertag. Dann wird die Hauptzentrale angerufen und überprüft ob eine Freischaltung geht. Ist das zulässig ? Ein p Konto ist ein p Konto. Diesen Monat Habe ich die Bank vorab gebeten mir den Betrag doch bitte freizugeben zum ersten. Die Antwort kam zurück das sie nichts freischalten werden erst wieder zum nächsten geldeingang. Sprich wenn mein Gehalt kommt. Trotz das auf meinem Konto noch 250€ aus dem Vormonat sind. Angeblich bin ich durch eine LS die abgebucht und zurück gebucht wurde auf mein Konto über den Freibetrag im April gekommen und deswegen gibt es erst zum nächsten geldeingang die Freischaltung. Das darf doch die Bank nicht oder wie soll ich das verstehen? Ich habe doch jeden ersten im Monat den Grundfreibetrag der mir mit dem p-Konto zu Verfügung steht frei oder nicht. Jedes Mal wird von dem Berater ein anderer Grund gefunden. Bitte helfen Sie mir weiter. Danke. Gruß Sascha


    ANTWORT: Diese Fragen lassen sich nur sehr schwer ohne konkrete Einzelfallprüfung beantworten, die an dieser Stelle hier nicht möglich ist. Selbstverständlich haben Sie Zugriff auf den monatlichen Eingang in Höhe Ihres Freibetrags auf dem P-Konto, ohne dass dafür ein Verzug durch Prüfungen der Bank gerechtfertigt wäre. Prüfungen können möglicherweise dann nötig werden, wenn Beträge längere Zeit auf dem Konto liegen geblieben sind und es sich dabei um Übernahmebeträge handelt. Aber insbesondere dann, wenn im Vormonat die Eingänge den Freibetrag überstiegen haben (sog. Moratoriumsbeträge), ist regelmäßig eine Prüfung durch die Bank nötig, was in diesem Falle auch eine Einzelfallprüfung rechtfertigt. Solange es aber nur um die Gewährleistung der gesetzlichen monatlichen Grundfreibeträge geht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Zeitverzug eintritt. Man muss allerdings auch sagen, dass das nicht das Pfändungsrecht betrifft, sondern Ihren Vertrag mit der Bank. Wenn die Bank die Auszahlung ohne triftigen Grund verzögert, macht sie sich gegebenenfalls Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig, da sie damit gegen ihre Verpflichtung aus dem Vertrag verstößt. Das können Sie gegenüber der Bank geltend machen, hat aber mit dem Pfändungsrecht nichts zu tun. Rückzahlungen bzw. Rückbuchungen werden im Übrigen wie Neueingänge auf dem Konto behandelt und auf den monatlichen Freibetrag angerechnet, sobald diese Zahlungen das Bankhaus verlassen haben. Ob das bei Ihnen dazu führt, dass Sie mit dieser Rückzahlung Ihren monatlichen Freibetrag überstiegen haben, kann ich nicht beurteilen. Dann wäre aber auch nur für den Teil, mit dem Sie über Ihren Freibetrag gekommen sind, eine Prüfung durch die Bank gerechtfertigt.

  17. Guten Tag, grüße Sie. Kurze Info, hatte im Jan eine Konto Pfändung, jedoch Krankengeld erhalten (Eingang überging nicht dem “Single” Freibetrag) . Warum auch immer, habe ich tatsächlich kein Brief seitens der Bank über die akute Pfändung im Jan bekommen und es war ein riesen Schock als ich Vor anderthalb Wochen hatte ich das erste Mal wieder Lohneingang (gerade im Beschäftigungsverbot durch Risikoschwangerschaft /Krankenpflege). Kontopfändung sichtbar und Gespräche geführt etc. Die Bank hat mir automatisch ein P – Konto eingerichtet (ich denke weil ich damals eines hatte) ohne eine Unterschrift und Wissen meinerseits. Jedoch bin ich kein Single so wie die Bank mein Freibetrag einrichtete, obwohl monatlicher Eingang vom Kindergeld meines Sohnes zu sehen ist. Ich habe mir meine erste Tochter, meinen Sohn anrechnen lassen. Und kann über knapp 1700 Euro verfügen. Dennoch ich habe 2 Fragen (Schuldnerberatungstermin ist am 30. 04.18) : Das Kindergeld für meinen Sohn ist nicht angerechnet, für meine Tochter erhält der Vater das auf seinem Konto. Ist es möglich das Kindergeld noch freizugeben, obwohl der Freibetrag schon knapp 1789Euro ist? Ich frage deshalb, weil bevor der Eingang meines Arbeitgebers war, habe ich dummerweise 500 Euro von meinen Ehemann einbehalten um bestimmte Rechnungen zu bezahlen.Diese 500 Euro wurden nach dem Lohneingang als Eingang angerechnet, so dass ich keine Verfügung mehr an das Kindergeld habe. Die Bank konnte mir da keine genaue Vorgehensweise nennen ausser die Beratung der Verbraucherschutzzentrale aufzusuchen, welche jedoch mir nicht konkret weiter helfen konnte. Meine Beraterin bei der Schuldnerberatung hat nach Erstkontakt am Telefon sofort die 1789 Euro Sockelfreibetrag bescheinigt Donnerstag den 12. 04. 18 und wurde ein Tag darauf operiert und der richtige Termin um such kennenzulernen ist am 30.04.18. Gibt seeing Möglichkeit den Betrag von Kindergeld noch öffnen zu lassen??

    Mein Mann hat ebenfalls ein P Konto (lange vor mir) mit mir als unterhaltsfähige Erstperson und die zwei Kinder auch in seinem Freibetrag. Da sehe ich Probleme, jedoch die Schuldnerberatung sagte, dass sei so in Ordnung. Ich habe die Befürchtung, dass sie mich da falsch verstanden hatte??

    Mein Mann und ich haben Interesse an einer Privatinsolvenz. Was können wir zu dem Erstkontakt Termin vorbereiten bezüglich einer Insolvenz?? Ich bin im 7 Monat schwanger und habe bisher nie Sozialleistungen bezogen und frage mich da ich im Beschäftigungsverbot mich befinde und auch auf Grund einer schlimmen Erkrankung vor und während der Schwangerschaft leider hatte im Krankengeldbezug mich befand, erwarten wir durch eine Beratung bei der Elterngeldkasse ein sehr geringes Elterngeld. Wir benötigen noch sehr viele Dinge für das kleine im Bauch, welche wir von den größeren Geschwister nicht mehr benutzen können bzw ein Geschwisterkinderwagen. Gibt es einmalige Zuwendungen seitens Jobcenter oder ähnlichem, auch wenn mein Mann sehr gut verdient, jedoch er über 1700 Euro verfügen kann und ich 1200 Euro, jedoch Wohnung sehr hoch ist 850 Euro und 500 Euro Strom durch Nachtstrom?

    Danke für das lesen und die Antwort im voraus.


    ANTWORT: ich bin nur unter der Bedingung, gar keinen Feierabend mehr zu haben, in der Lage, derartig komplexe und umfangreiche Fragen hier im Rahmen der Webseite zu beantworten. Entweder fassen Sie Ihre Frage kurz zusammen, oder nehmen Sie einen Beratungstermin wahr. Es ist hier generell nicht möglich, eine Fallprüfung durchzuführen, deshalb macht es auch keinen Sinn, den Fall an dieser Stelle ausführlich zu schildern. Ich kann hier nur ganz allgemeine Auskünfte geben.

  18. Hallo, folgende Situation habe ich: P-Konto ist eingerichtet, Pfändung liegt drauf. Mein Kontostand liegt über 2000€, an die ich ja nicht herankomme. Mein Gehaltseingang war bisher immer über dem Freibetrag. Im nächsten Monat werde ich keine Geldeingänge auf meinem Konto haben. Muss jetzt die Bank zum nächsten 1. mir aus dem unantastbarem Guthaben die Freigrenze freigeben?


    ANTWORT: ja, sofern die Beträge nicht aus anderen Gründen bereits “abführungsreif” sind, werden Ihnen diese im Folgemonat ausgezahlt werden. Sofern Sie im Folgemonat ein Einkommen haben, werden diese Beträge immer wieder weiter verschoben. Wenn Sie aber weniger Eingänge haben (als ihre Freigrenze hoch ist), dann werden die zurückbehaltenen Beträge (Moratoriumsbeträge) genutzt, diese Lücke aufzufüllen. Natürlich nur in Höhe Ihres auf dem Konto bestehenden Freibetrags. Genau genommen ist das der Grund, warum man dies so geregelt hat: man wollte absichern, dass kumulativ in einem Monat gezahlte Beträge, die für die Folgemonat gebraucht werden, nicht schon an die Gläubiger abgeführt werden.

  19. Hallo, mein Ex Mann hat ein P- Konto eingerichtet, mit den erhöhten Freibeträgen, als wir noch zusammen gelebt haben. Muss er das jetzt ändern,da er keinen Unterhalt zahlen muss? Und wie müssen wir das ändern? Vielen Dank


    ANTWORT: Von sich aus muss er das nicht ändern, allerdings wird die Bank wohl nach einer bestimmten Zeit eine Aktualisierung der Bescheinigung anfordern, mit der ja vormals die Erhöhung des Freibetrags stattgefunden hat. Die ausstellende Stelle muss dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht noch gegeben sind. D. h., er würde dann eine neue Bescheinigung nicht bekommen, damit auch automatisch auf den Grundfreibetrag des P-Kontos von 1133,80 € herunter gestuft werden. Der pfändende Gläubiger kann natürlich durch Anträge auch schon vorher erreichen, dass der Freibetrag herabgesetzt wird. Das geschieht in der Praxis mangels Kenntnis der Umstände nur sehr selten. Ob die Bank allerdings im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Kunden verlangt, diese Änderungen selbstständig mitzuteilen, kann ich nicht beantworten. Das wäre dann aber keine pfändungsrechtliche Frage.

  20. Guten Tag,
    Ist es tatsächlich so das ich erst wieder zum 01.folgemonat an mein Geld komme?? Ich habe Geld drauf u komme nicht ran weil ich über dem Limit bin! Was kann ich tun um an das Geld zu kommen? Wir haben Mitte des Monats u habe zwei Kinder! Entschuldigen sie aber ich bin gerade etwas überfordert mit der Situation:( Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus, schönen Tag noch


    ANTWORT: Sie können die Freibeträge auf dem P-Konto möglicherweise erhöhen, entweder durch eine Bescheinigung (falls das noch nicht geschehen ist), falls Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Ansonsten können Sie eine Erhöhung nur durch Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes, also auf Antrag durchsetzen.

  21. Guten Tag. Mein Mann hat eine pfändung auf dem konto morgen gegen wir zur bank und lassen das konto in eon p-konto umwandeln. Meine frage ist jetzt mein gehalt und das kindergeld sind schon auf dem konto eingegangen aber wir kommen nicht dran weil die bank ein zahlungsverbot hat. Wenn wir jetzt morgen das p-konto beantragen was ist dann mit meinen geld? Ich bin kindergeldberechtige und was für einen freibetrag hat mein Mann verheiratet 3 kinder? Mein gehalt und auch das kindergeld lasse ich nächsten monat auf mein konto kommen. Vielen dank Im vorraus


    ANTWORT: sobald es ein P-Konto ist, können Sie auf den dort eingerichteten Freibetrag zugreifen. Diese Wirkung tritt auch rückwirkend für den Monat ein. Unterschieden wird allerdings nicht danach, für wen das Geld gezahlt wird. Es gibt auf dem P-Konto nur einen feststehenden Freibetrag. Sobald die monatlichen Eingänge den Freibetrag übersteigen, behält die Bank diesen Teil zurück. Sie können, da Sie verheiratet sind, Kindergeld eingeht und Sie im Übrigen 3 Kinder haben, eine Erhöhung des Freibetrags durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle erhalten. Ohne diese Bescheinigung ist der Freibetrag auf dem P-Konto nur 1133,80 €.

  22. guten tag habe p konto bekomme immer am 15 des monats gehalt habe 1400 auf dem konto hatte ausgaben strom essen usw versicherungen mus miete zahlen noch kan nichts überweisen geht zurück 340 komme ich nur ran was tun mus ja bis zum 1 leben und der vermieter mahnt mich schon an kan ich zum bankschalter gehen und 600 freischalten lasen kan die bank mir helfen


    ANTWORT: nehmen Sie es mir bitte nicht übel, aber ich muss schon raten, wie Ihre Frage lautet. Ich nehme an, Sie möchten wissen, wie Sie an Beträge oberhalb des P-Konto-Freibetrags in Höhe von 1.133,80 € kommen (das ist der Freibetrag, wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben, ansonsten könnten Sie diesen Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöhen lassen). Wenn Ihr Einkommen 1.400 € beträgt, steht Ihnen ein unpfändbarer Teil in Höhe von 1.213,66 € zu (wenn keine Unterhaltspflicht besteht). D.h., das P-Konto gewährt Ihnen von Ihrem eigentlichen unpfändbaren Einkommen 79,86 € weniger, als Ihnen nach der Pfändungstabelle zusteht. Sie können diese Differenz ohne weiteres geltend machen, müssen aber hierzu einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Wie ein solcher Antrag gestellt wird haben wir in unserem spezielleren Artikel ausgeführt, den ich Ihnen bei dieser Gelegenheit empfehlen möchte: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt.

  23. Ich bin gesetzliche Betreuerin einer Dame, die sich im Insolvenzverfahren befindet und Harz VI – Empfängerin ist. In der Betreuung gibt es einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten, was bedeutet, dass die Betreute selbst nicht über ihr Konto verfügen darf, sondern nur ich. Es soll daher zwei Kontosperren geben, einmal wegen Insolvenz, einmal wegen Betreuung – dem Girovertrag ist Entsprechendes nicht zu entnehmen, es handelt sich wohl um Einstellungen in der Banksoftware. Alle getätigten (Online)Überweisungen werden daher vor Ausführung erst durch einen Bankmitarbeiter geprüft, bevor sie frei gegeben werden. Am 28.02.18 hatte ich morgens um 08 Uhr eine Überweisung getätigt. Diese wurde bankseits jedoch erst am 01.03.18 frei gegeben, so dass eine Auskehrung an den Insolvenzverwalter erfolgte. Rückwirkend teilt man mir mit, dass ich Verfügungen mindestens zwei Tage vor Frist beauftragen müsse, ansonsten sei nicht gewährleistet, dass die Überweisung rechtzeitig ankäme. Wäre die Überweisung zeitnah frei gegeben worden, hätte keine Auskehrung erfolgen müssen. Ist dieses Vorgehen korrekt? Ich hatte mit dieser Bank übrigens schon öfter Probleme mit der Freigabe von Verfügungen. Da mehrfach am Monatsanfang online verfügte Terminüberweisungen zum Monatsende nicht frei gegeben wurden, hatte ich schon einen neuen Sachbearbeiter bekommen. Letztens hatte ich einen Dauerauftrag zum Monatsersten eingerichtet. Da es sich um den Ostersonntag handelte, hat die Bank diesen Auftrag abgelehnt, Sonntags könne man nicht überweisen. Das weiß ich natürlich auch, aber bei allen anderen Banken wird ein solches Problem dadurch gelöst, dass die Überweisung am nächsten Werktag erfolgt. Da die Bank sich also eher unzuverlässig zeigt, muss ich mehr als üblich die Umsätze überwachen, um zu prüfen, ob Rechnungen überhaupt bezahlt wurden. Das ist für die Bank von großem Vorteil, weil für jede Ansicht der Umsätze im Onlinebanking eine Gebühr anfällt (15 Stk. pro Monat sind frei, aber die sind schon verbraucht, wenn ich Überweisungen vornehme, denn in diesem Fall sehe ich auch immer die Umsätze).


    ANTWORT: ob das korrekt ist, lässt sich nur bei Prüfung der gesamten Ein- und Ausgänge sagen. Was hier natürlich auffällt ist, dass es kein Problem von zwei, drei Tagen sein kann. Das Gesetz sieht ja ausdrücklich vor, dass eine Überweisung an den Gläubiger frühestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Eingang möglich ist. Aber meistens kommt es auch dann dazu nicht, sofern nicht Übernahmebeträge im Folgemonat völlig unverbraucht geblieben sind. Das wäre aber nur dann möglich, wenn Sie aus dem Vormonat Gelder mit in den Folgemonat übernommen haben (die ja im Folgemonat schon ab Beginn, also unterbrechungslos zur Verfügung stehen), die Gelder aber dann erst kurz vor Ende des Folgemonats ausgegeben haben, sodass die Bearbeitung durch die Bank erst im neuen (“dritten”) Monat erfolgt ist und somit ein Verbrauch des Übernahmebetrags eingetreten wäre. Sollte dies der Fall sein, wäre anzuraten, die Überweisungen tatsächlich schon sehr weit vor Monatsende anzuweisen (was dann ja auch möglich wäre, da das Geld dann auch schon den ganzen Monat zur Verfügung stand). Man könnte hier natürlich auch prüfen, ob es Rechtsprechung gibt, aus der sich ergibt, dass auf den Anweisungszeitpunkt und nicht auf die Ausführung durch die Bank abzustellen ist. Aber wie schon gesagt, das ist nur dann nötig, wenn es tatsächlich um die Fallgruppe des (un)verbrauchten Übernahmebetrags geht.

    Der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt spricht aber eher dafür, dass hier die Bank etwas falsch gemacht hat. Im Übrigen ist der doppelte “Prüfungboden”, der durch die Betreuung entsteht, leicht auflösbar. Die Prüfung, die aufgrund der Betreuung erfolgt, erfolgt unabhängig davon, wie die Freibeträge auf dem Konto sind, also so, wie es auch ohne Insolvenz oder Pfändung erfolgen würde. Die Prüfung der Freigaben auf dem P-Konto erfolgt, wie sie immer erfolgt. Da gibt es keine Besonderheiten, die sich aus der Betreuung ergeben. Denn es ändert sich ja der Freibetrag in keiner Weise, sondern nur die anweisende Person. Das kommt auch außerhalb der Betreuung sehr häufig vor, dass Personen eine Bankverfügungsberechtigung für ein fremdes Konto haben. Da Sie als Betreuerin natürlich auch nur über die Freibeträge verfügen können, ergibt sich indes keine Notwendigkeit einer anderen Behandlung der Aufträge. Das bedeutet, dass kein nachvollziehbarer Grund besteht, zum Beispiel Übernahmebeträge erst nach Prüfung freizugeben.

    Eine Freigabe von Überweisungen erfolgt solange, bis der monatliche Freibetrag erreicht worden ist. Dieser setzt sich zusammen aus den Grundfreibeträgen (ich nehme an, dass das bei der von Ihnen betreuten Personen 1133,80 € sind) und den nicht verbrauchten Freibeträgen aus dem Vormonat. Ihre eigentliche Frage aber, ob es zulässig ist, dass die Bank sich einen Prüfungszeitraum ausbittet, ist eine Frage, die nicht das Pfändungsrecht betrifft, sondern den Bankvertrag. Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Bank dies nicht darf, dann müssten Sie notfalls gegen die Bank klagen, weil diese dann möglicherweise gegen den zugrunde liegenden Kontovertrag verstoßen hat. Wie gesagt, das hat nichts mit Pfändungsrecht zu tun.

  24. Guten Tag, mein volljähriger Sohn wurde bisher bei der Erhöhung des Sockelbetrages des P-Kontos als unterhaltsberechtigt beachtet, weil er in der Erstausbildung ist. Nun ist er 25, erhält kein Kindergeld mehr und seine Erstausbildung beendet er im August 2019. Ich zahle ihm monatlich 200€ Unterhalt, da er nur 450€ Azubigeld bekommt. Kann ich ihn bis Ende der Ausbildung bei mir berücksichtigen lassen? Mit freundlichen Grüßen Ina


    ANTWORT: Die Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bei Kindern ist grundsätzlich möglich bis zum Abschluss der 1. Ausbildung, sofern bis dahin nicht schon eine eigene Familie gegründet worden ist. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, muss für die Berücksichtigung ferner geprüft werden, ob der Unterhalt tatsächlich in Geld gezahlt wird, falls das noch unterhaltsberechtigte Kind nicht im selben Haushalt lebt wie der Unterhaltsverpflichtete (in diesem Falle also Sie). Mit Erreichen des Alters von 25 Jahren erlischt also nicht automatisch die Unterhaltspflicht.

  25. Hallo. Ich verdiene 1200 Euro netto. Muss davon Miete, Strom u.s.w. zahlen. Habe jetzt durch die Pfändung nur 1070€ zur Verfügung wo mir nicht viel übrig bleibt. Frage: Würde ich vom Amtsgericht eine Bescheinigung bekommen,das sie mir diesen Lebensunterhalt nicht pfänden dürfen?


    ANTWORT: Bei 1200 € sind 46,34 € pfändbar (wenn keine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden können). Allerdings müssen Sie auf dem Konto hierzu einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen (siehe dazu die Anmerkungen zu 4. oben mit Verweis auf unseren Artikel zur Antragstellung), sonst erhalten Sie tatsächlich nur den statischen Grundfreibetrag in Höhe von 1133,80 €. Die 1070 € kann ich jetzt nicht nachvollziehen, möglicherweise meinen Sie hier den alten Freibetrag, der bis Juli 2017 gegolten hat. Der ist aber, wie gesagt, inzwischen auf 1133,80 € angestiegen. Falls Sie allerdings eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO auf dem Konto haben, gelten andere Regeln.

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