P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. haben Sie meine Frage bekommen?


    ANTWORT: ja.

  2. Gibts keine Möglichkeiten dass ich zwei Konten haben darf ohne dass das andere gesperrt oder gepfändet wird? denn momentan überschreiten meine Ausgaben den freien Betrag 600euro Miete 430euro Schule. ich habe zwar schon ein P Konto aber bräuchte ein normales so eine Art Guthaben Konto falls ich keinen zugriff habe auf mein P konto nachdem der freibetrag abgebucht wurde . Auf das andere Konto zb bei N26 flexkonto hätte ich weniger als 200euro drauf. Gibts in dem Fall keine Ausnahme? sonst habe ich kein Geld zum einkaufen oder Fahrkarte kaufen usw.


    ANTWORT: Sie können natürlich so viele Konten führen wie Sie wollen, aber Sie können nur ein Konto als P-Konto führen. Wenn ein Gläubiger eines Ihrer Konten pfändet, das nicht als P-Konto geführt wird, haben Sie dort keinerlei Pfändungsschutz. Im Prinzip ist das auch nachvollziehbar, da das P-Konto nur einen einmaligen grundsätzlichen Schutz sicherstellen soll. Für alles andere benötigt man dann einen Freigabeantrag bei einem Gericht. Aber ich wüsste wirklich nicht, wie man ohne ganz außergewöhnliche Gründe erreichen will, dass ein zusätzliches Konto vollkommen freigestellt wird.

  3. Hallo,

    ich habe mir zum Anlass genommen eine SCHUFA Auskunft zu beantragen.

    Darin vermerkt ist ein Pfändungsschutzkonto. Meines erachtens habe ich es längst aufgehoben.

    Wie lange bleibt ein Pkontoeintrag in der SCHUFA?
    Meine Recherchen habe “ein Leben lang” ergeben.
    Über eine konkrete Aussage freue ich mich.

    Mit besten Grüßen


    ANTWORT: ich denke, dass hier etwas falsch gelaufen ist. Der P-Konto-Eintrag dient nur einem einzigen Zweck, der zudem gesetzlich festgelegt ist: eine Bank, bei der ein Kunde die Aktivierung des P-Konto-Schutzes verlangt, kann durch diesen Eintrag (der wirklich nur für diesen Zweck in der SCHUFA geführt wird! vgl. § 850k Abs. 8 ZPO) ersehen, ob bereits ein Konto als P-Konto geführt wird. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber ein praktikables Instrument schaffen, um zu verhindern, dass mehrere Konten als P-Konto geführt werden. Wenn Sie aber den P-Konto-Schutz bei Ihrer Bank schon haben beseitigen lassen, dann muss die Bank automatisch auch diesen Vermerk in der SCHUFA löschen. Für Sie lautet daher mein Rat, sich mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen und dies prüfen zu lassen. Selbstverständlich muss die Bank das austragen lassen.

  4. Hallo….. habe am 30.8.18 eine Nachzahlung von 3962€ plus laufende Zahlung für 09.18 von 751€ unterhaltsvorschuss erhalten. Konnte über 2028€ verfügen. Nun meine Frage, kann ich im September wieder über meine freigrenze verfügen oder ist das restliche Geld weg….. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: das restliche Geld ist nicht weg, denn mit dem Teil der Eingänge, die den Freibetrag übersteigen wird der sogenannte Moratoriumsbetrag gebildet. Hierzu bitte ich Sie, oben unter Ziff. 16 einmal nachzulesen. Diese Beträge werden in den nachfolgenden Monaten genutzt, um die Differenz zwischen dem Freibetrag und den tatsächlichen Eingängen auszugleichen. Eine andere Variante, um unpfändbare Beträge freizubekommen ist natürlich, dass man einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt. Allerdings erhält man für Unterhaltsvorschuss regelmäßig keine Freigabe, da es sich hierbei um Einkommen fremder Personen handelt (der Kinder). Wenn Sie dauerhaft Ihr P-Konto entlasten wollen, könnten Sie vielleicht darüber nachdenken, ob Sie die Unterhaltszahlungen auf ein Konto des Kindes zahlen lassen. Das wäre technisch oder rechtlich auch nicht zu bemängeln, da, wie gesagt, Unterhalt als Einkommen des Kindes gilt.

  5. Hallo,habe.ein.P-konto mit monatlich.Eingang von 860€. Nun hat mir mein Freund unwissentlich 1200€ als Geschenk z.Geburtstag über wiesen. Meine Frage,wie hoch ist mein Freibetrag-Rente u.Grunds.und wieviel Geld darf mit in den nächsten Monat mitgenommen werden! Bekomme jetzt am 31.8.18 kein Geld u.weiss nicht,ob meine Überweisungen,wie Miete freigegeben werden. Bin sehr in Panik und würde mich über eine schnelle Antwort sehr freuen.Herzlichen dank Tatjana B.


    ANTWORT: die Geschenkzahlung selber ist leider überhaupt nicht geschützt, da es sich hierbei um Vermögen handelt. Aber Sie haben Glück, dass das auf dem P-Konto anders gehandhabt wird, da dort nur ein eingangsbezogener Schutz stattfindet, der unabhängig davon ist, woher die Gelder kommen und welchem Zweck sie dienen. Zwar haben Sie nur einen Freibetrag (wenn keine Unterhaltspflichten vorhanden sind) von 1.133,80 €. Sie können aber diese 1133,80 € jeden Monat so lange ausschöpfen, bis das Geschenk sozusagen abgetragen ist. Es handelt sich ja bei all dem, womit durch die Geschenkzahlung im Eingangsmonat der P-Komto-Freibetrag überschritten wurde um sogenannte Moratoriumsbeträge (bitte lesen Sie dazu oben unter 16.), sodass diese Gelder nicht verloren gehen, sondern in den nachfolgenden Monaten genutzt werden, um die Differenz zwischen Ihrem regulären (und ja nicht sehr hohen) monatlichen Eingang und dem Freibetrag aufzufüllen. Auf diese Weise erhalten Sie das Geld also früher oder später dann doch.

  6. Guten Tag, im Juli erhielt ich 3 Nachzahlungen von der Agentur für Arbeit (ALG. 2) Diese 3 Zahlungen waren für die Monate Mai, Juni und Juli. Hiervon mußte ich 3 Monatsmieten nachzahlen. Der Betrag stand mir nicht vollständig zur Verfügung. Heute, 31.08. erhielt ich meine erste Rentenzahlung für August, komme ich jedoch nur Bruchteilhaft ran. Nun kann ich abermals meine Miete nicht zahlen. Die Agentur für Arbeit hatte ich im Juli angewiesen die Miete, genau aus dem Grunde direkt an meinen Vermieter zu überweisen, alle Daten angegeben, leider kam die Nachzahlung kompl. auf mein Konto. Ist mein Geld nun weg? Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mfg. Peter


    ANTWORT: Nein, das Geld ist nicht weg. Es handelt sich um Moratoriumsbeträge (lies hierzu bitte oben unter 16). Da es sich um Nachzahlungen handelt, sind diese Zahlungen wahrscheinlich pfändungsfrei, da das ALG-2-Niveau in der Regel unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Das beachtet die Bank allerdings nicht, da sie stur lediglich die Eingangshöhe mit dem Freibetrag auf dem P-Konto vergleicht. Wenn Sie die Freigabe dieser Beträge beantragen, können Ihnen diese Gelder sofort insgesamt freigestellt werden. Dann müssen Sie allerdings einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Für die Antragstellung (falls Sie den Antrag stellen wollen) würde ich Ihnen gern unseren Artikel hierzu empfehlen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2.

    Ohne Antragstellung ist das Geld allerdings auch nicht weg, sondern wird in den nachfolgenden Monaten dazu genutzt, die Differenz zwischen den tatsächlichen Eingängen und Ihrem Freibetrag auf dem P-Konto aufzufüllen. Je größer diese Lücke ist, desto schneller laufen diese Beträge an den Schuldner zurück. Das bedeutet auch, desto kleiner die Lücke ist, desto länger dauert es, und wenn der Eingang tatsächlich den Freibetrag schon erreicht, würde man die Gelder gar nicht bekommen.

  7. Guten Tag,

    Keine Frage, sondern Lob: Richtig guter und verständlicher Text! Hat mir eine Menge googlen erspart.

    Danke!

    Beste Grüße,

    David Jons.


    ANTWORT: Vielen lieben Dank!

  8. Hallo, Ich bin selbstständig und das FA hat auf meinem Konto eine Pfändung liegen. Aus diesem Grund habe ich bei einer anderen Bank ein P Konto eingerichtet auf das jetzt alle Einnahmen laufen. Ich wusste nicht, dass ich das Konto mit der Pfändung auch nachträglich in ein P Konto wandeln lassen kann. Das habe ich dann aber gemacht, weil ich nicht wusste das ich nur ein P Konto haben darf. Nun habe ich aber diese zwei P Konten und mich ja eigentlich strafbar gemacht. Was muss und sollte ich jetzt sofort unternehmen?


    ANTWORT: normalerweise kann das nicht geschehen, da die Bank vor der Einräumung des P-Konto-Schutzes prüfen muss, ob bereits ein Konto anderweitig als P-Konto geführt wird. Hierzu werden die entsprechenden Merkmale bei der SCHUFA abgefragt. Ich muss dazu auch sagen, dass ich aus der Praxis bisher noch nie gehört habe, dass es jemanden gelungen wäre, diese Prüfung zu umgehen und ein 2. P-Konto einzurichten. Die Schutzmechanismen über die Abfrage bei den Auskunfteien sind doch recht brauchbar, sodass dies in der Regel gar nicht funktionieren kann. Das allein kann meines Erachtens aber keine Strafbarkeit auslösen. Das Problem besteht möglicherweise darin, dass die Bank von Ihnen vor Einrichtung des P-Kontos die Zusicherung verlangt hat, dass Sie kein weiteres P-Konto führen. So ist es jedenfalls gesetzlich vorgeschrieben (vergleiche § 850k Abs. 8 Satz 2 ZPO). Wenn Sie diese Zusicherung tatsächlich abgegeben haben, könnte das strafrechtlich relevant sein. Aber ich sage noch einmal dazu, dass wir nicht in der Lage sind, das in irgendeiner Weise strafrechtlich zu prüfen oder zu bewerten. Sie könnten ja Sorge dafür tragen, dass das eine P-Konto so schnell wie möglich beseitigt wird. Dazu genügt es im Prinzip, dass Sie die Bank anweisen, den P-Kontoschutz zu beseitigen. Die Bank muss dies jeweils zum Monatsende tun (vgl. Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen).

  9. Hallo, ich habe ein P Konto und habe meiner Bank eine neue Bescheinigung zukommen lassen da sich der Freibetrag erhöht hat. seid Tagen stellt die sich quer die Bescheinigung freizugeben. Sie sagen die geben das erst frei wenn sie sehen das auch das Geld in dem Fall KIndergeld und Kinderzuschlag auf das Konto eingeht vorher nicht. Ich muste die Bescheide von der Kindergeldstelle zusenden da die auf der Bescheinigung stehen.Ich habe es die Ganze zeit per Scheck bekommen. Es geht jetzt schon seid fast 3 wochen so und ich habe nur mailverkehr (Online-Bank),ich habe noch 1600€ auf dem konto wo ich auch dran kommen würde wenn die es freigeben würden. seid wann muss eine Bank wissen was bei mir eingeht bzw wenn ich eine Bescheinigung habe mit Freibetrag haben die das doch innerhalb 4 tage frei geben und nicht sagen erst muss das Geld hier eingehen was da steht, dann wäre die frist rum und das Geld gepfändet. Was kann ich tun um schnellstmöglich das Geld zu bekommen?


    ANTWORT: ja, dabei handelt es sich aber um ein Sonderproblem. Die Freigaben für Kindergeld oder sonstige Zuschläge sind auf den Bescheinigungen immer genau beziffert. Die Bank macht nun nichts anderes als zu gucken, wann/ ob diese bezifferten Eingänge erfolgen, ordnet sie also nach dem Eingang zu und gibt sie auf dieser Grundlage frei. Das geht natürlich tatsächlich nur, wenn der Eingang auf diese Weise genau feststellbar ist. Bei Kindergeld ist das relativ leicht. Es wird also nicht der Gesamtfreibetrag auf dem Konto freigegeben, sondern die Bestandteile, die nicht zu den Grundfreibeträgen gehören (also zum Beispiel Kindergeld oder Kinderzuschläge) müssen tatsächlich als Einzahlungen feststellbar sein. Sonst bleibt es zunächst bei den Grundfreibeträgen.

  10. Hallo,
    ich habe am 20.06.18 eine Pfändung bekommen, die Ruhendgestellt wurde, da eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Am 27.07.18 ging ein Zahlungsverbot eines anderen Gläubiger ein, dieses wurde aber aufgehoben, da sich rausstellte, dass es eine Überschneidung meiner Zahlung mit dem Zahlungsverbot gab. Ich habe seit dem 31.07.18 ein P-Konto. Seit dem 27.07.18 hampel ich mit meiner Bank rum, um an mein Geld zu kommen. Ich sollte nach und nach,bei jeder Anfrage an die Sparkasse neue,Dokumente bei beiden Gläubigern anfordern, was ich auch getan habe. Freitag teilte mir eine Mitarbeiterin mit, dass mein Konto Samstag freigeschaltet werden würde und ich an mein Gehalt welches am 30.07.17 eingegangen ist.Heute wurde mir dann wieder erzählt ich bräuchte eine Sondergenehmigung vom Amtsgericht auf Freigabe meines Kontos. Wie mache ich das? Was muss ich denen Schreiben? komme ich überhaupt noch an mein Geld? Der Monat ist ja fast schon rum…HILFE


    ANTWORT: ich denke, dass Sie mir schon eine E-Mail mit der Frage gesendet haben, was es jetzt sehr aufwendig macht, hier noch mal antworten zu müssen. Ich versuche es dennoch. Eine Sondergenehmigung gibt es nicht. Gemeint ist wohl, dass Sie einen Antrag beim Amtsgericht stellen können auf Freigabe von Einkommensteilen. Inwieweit das bei Ihnen sinnvoll ist oder nötig, kann ich nicht beurteilen. Aber ich würde mich schon sehr wundern, wenn hier nicht ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gemeint ist. Solche Anträge ermöglichen es, den unpfändbaren Teil des Einkommens in voller Höhe auf dem Konto frei zu bekommen, wobei die Höhe des unpfändbaren Einkommens sich nach der Pfändungstabelle und nach den Freigabetatbeständen bestimmt. Das P-Konto für sich gibt ja immer nur einen Grundfreibetrag frei. Diesen können Sie nur im Rahmen der Bescheinigung steigern, also wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder Kindergeld beziehen. Alle anderen Erhöhungsmöglichkeiten gehen dann nur über einen Antrag bei Gericht. Zur Ruhendstellung habe ich Ihnen in der E-Mail (denke ich) schon das Nötige geschrieben. Der Neueingang einer Pfändung oder pfändungsgleichen Maßnahme hebt die Ruhendstellung auf, sodass also alle Pfändungen wieder aktiv sind. Auch der Gläubiger, der die Ruhendstellung erwirkt hat, hat keine Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen. Die Alternative ist, dass Sie auch mit dem neuen Gläubiger eine Ruhendstellung aushandeln. Ergänzend sollte man natürlich sagen, dass Ruhendstellungen von Banken grundsätzlich nicht mehr akzeptiert werden. Verboten ist es allerdings auch nicht.

  11. Hallo, ich habe ein P-Konto und erhalte ca. genau den gesetzlich festgelegten Freibetrag als Nettobetrag von meinem Arbeitgeber. So weit alles gut. Da ich im Vertrieb arbeite und ab und zu Reisekosten erhalten würden ich gerne wissen, wie ich diese evtl. schützen könnte. Kann ich mir diese auf ein anderes Konto auszahlen lassen oder kann mein Arbeitgeber die Reisekosten mir in Bar aushändigen ohne das ich bzw. der Arbeitgeber sich strafbar macht?

    Zweite Frage: Relevant für den Freibetrag ist der Netto-Verdienst und nicht der Auszahlungsbetrag, richtig? Welche Zuschüsse vom Arbeitgeber sind zusätzlich von der Pfändung geschützt? z.B. Fahrtkostenzuschuss, Benzingutschein, Verpflegungszuschuss etc. und wenn ja wie?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jörg


    ANTWORT: es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das strafrechtlich relevant werden kann unter dem Stichwort Vollstreckungsvereitelung. Ich selber sehe das nicht so kritisch, aber es gibt einige Leute, die das für durchaus relevant halten. Aber bedenken Sie auch, dass Sie darauf vielleicht gar nicht angewiesen sind. Denn Reisekosten fallen regelmäßig unter die unpfändbaren Einkommensbeträge gemäß § 850a ZPO (Aufwendungsersatz). Um das auf dem Konto zu schützen (das gilt aber immer, wenn das eingehende Einkommen den Freibetrag des P-Konto übersteigt) müsste man dann noch einen Freigabeantrag stellen.

    Was die 2. Frage betrifft, verstehe ich nicht so ganz den Hintergrund. Wir meinen natürlich mit dem “Auszahlungsbetrag”, den Betrag, der als Einkommen ausgezahlt wird. Das bedeutet, dass die Bezeichnungen “Nettoeinkommen” und “Auszahlungsbetrag” in diesem Zusammenhang synonym verwendet werden. Allerdings wird unter dem monatlichen Einkommen eben der Gesamtbetrag des Einkommens gemeint. Also unabhängig davon, ob das Einkommen in mehreren Margen gezahlt wird. Letztlich ist hier die Gesamtsumme der Auszahlungen entscheidend und nicht etwa die einzelne Zahlung.

    Die von der Pfändung freigestellten oder zumindest bessergestellten Zahlungen finden Sie weitgehend in § 850a ZPO. Fahrtkostenzuschüsse und Verpflegungszuschüsse fallen dann unter den Pfändungsschutz, wenn die Arbeitsstelle zum Beispiel wechselnd ist und diese wechselnden Plätze angefahren werden müssen. Ähnlich ist es auch bei Kraftfahrern, die eine Auslöse erhalten. Diese werden pro Tag und Einsatzland in verschiedener Höhe gezahlt und sind regelmäßig unpfändbar. Genauer kann ich es Ihnen hier leider nicht darlegen.

  12. Guten Tag. Meine Frau hat ein P Konto. Da geht ihr Gehalt drauf. 1200-, Euro. Kindergeld. 194. Und Pflegegeld für die Tochter 100% Schwerbehindert. Wie hoch ist da der Gesamte Freibetrag. Ich habe kein Einkommen, noch nicht einmal Hartz 4. Unsere Tochter Arbeitet in der Schwerbehinderten Werkstadt und hat ein eigenes Konto. Nun meine Frage kann meine Frau den Fraubetrag fürs P Konto erhöhen lassen da ich ja gar kein Einkommen habe. Da ja nur für ihr 1080-, Euro plus Kindergeld und das Pflegegeld frei ist, Aber sie kommt ja für mich auch auf. Aber da reicht das nicht aus was die Sparkasse da auszahlt.


    ANTWORT: auf dem P-Konto kann Ihre Frau durch Erhöhung des Freibetrags alle Eingänge absichern lassen. Sie hat schon für das leibliche Kind einen Freibetrag von ca. 1560 €, hier kommt noch die Freigabe des Kindergelds hinzu. Wie hoch das Pflegegeld ist, weiß ich nicht, aber sollte der Betrag noch nicht ausreichen, könnte auch dieses noch freigegeben werden. Ob Sie Einkommen haben, spielt dabei überhaupt keine Rolle, da der Freibetrag auf dem P-Konto für jede Person einzeln gewährt wird. Dabei können Sie, falls Sie verheiratet sind, ebenfalls noch berücksichtigt werden. Sodass der Freibetrag mit Kindergeld ca. bei 2000 € liegen dürfte, ohne dass das Pflegegeld extra freigegeben werden muss. Diese Freigabe durch Bescheinigung kann jede Schuldnerberatungsstelle vornehmen. Dazu müssen Sie dann nur die notwendigen Nachweise und Unterlagen beibringen.

  13. Ich habe ein paar Konto und eine pfändung von 170 Euro drauf die Bank sperrt aber alles was über die pfändung Freibetrag ist das korrekt habe diesen Monat über 2000 Euro geldeingang und kann nicht drüber verfügen wegen einer Mini pfändung


    ANTWORT: ja, natürlich gibt Ihnen die Bank nur das Geld, das vom Freibetrag umfasst ist. Alles was Ihren Freibetrag übersteigt, behält die Bank ein und behandelt es als Moratoriumsbetrag. Hierzu lesen Sie bitte oben unter 16. Aber auch hier gilt, dass Sie in der Summe in jedem Monat immer nur Auszahlungen in Höhe des Freibetrags erhalten. Das kann nur durch einen entsprechenden Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO geändert werden.

  14. Hallo ich habe ein P Konto und mittlerweile einen Überschuss von fast 1450€. Nun ist es aber bereits zum zweiten Mal so das fast 200 € fehlen, aber ich weder einen Brief von der Bank bekommen habe, und es auch nicht auf dem Kontoauszug ersichtlich ist. Woran könnte das liegen und darf die Bank einfach was vom Überschuss weg nehmen, ohne mich darüber zu informieren? Danke für Ihre Hilfe :-)


    ANTWORT: möglicherweise ist es so, dass die zurückgehaltenen Gelder sich so weit summiert haben, dass sie teilweise die Höhe des Freibetrags auf dem Konto überschritten haben. Dann wird erstmalig an den Gläubiger abgeführt.

  15. Hallo, was kann man machen wenn die Bank die übersteigende Beiträge im nächsten Monat nicht freistellt, und verlangt eine Bescheinigung vom Amtsgericht? Ich habe eine Freigrenze von 1740€ und 1170€ als übersteigende Beiträge momentan. Was kann ich tun um auf mein Geld zu verfügen?


    ANTWORT: die Bank kann Ihnen selbstverständlich nur den Betrag freigeben, der freigestellt wurde. Die Freistellung ist auf 3 Stufen möglich. Die 1. Stufe ist, dass der Kontoinhaber die Bank anweist, das Konto mit dem P-Konto Schutz versehen. Dann hat man den einfachen Freibetrag in Höhe von 1133,80 €. Die 2. Stufe ist, dass man bei vorliegenden Unterhaltspflichten eine Bescheinigung besorgt, die eine Erhöhung des Grundfreibetrags bewirkt. Wenn dies nicht genügt, d. h. das eingehende Einkommen höher ist als der Freibetrag, bleibt nur noch die Antragstellung bei Gericht (§ 850k Abs. 4 ZPO). Hierzu bitte ich Sie, die Leseempfehlung in der Anmerkung zu Punkt 4 oben einmal anzusehen.

  16. Hallo,

    vor ein paar Tagen habe ich einem Bekannten einen Betrag überwiesen, der hat jedoch “vergessen” das sein Konto gepfändet wird. Wie man sowas vergessen kann, kann ich bei weitem nicht verstehen, aber darum geht es nicht. Der Betrag war für eine Veranstaltung am Ende des Monats gedacht, welchen ich nicht nochmal zahlen kann und er nicht auslegen kann. Er hat ein P-Konto. Dazu meine Frage, ist es möglich das ich diesen Betrag zurückholen kann, kann ich da überhaupt etwas machen, muss er dafür etwas machen, oder ist das Geld aus meiner Sicht einfach weg? Den Artikel habe ich größtenteils überflogen, konnte aber diesbezüglich nichts finden. Auch im Internet habe ich dazu nichts nachlesen können.


    ANTWORT: „zurückholen“ können Sie technisch einen solchen Betrag nur dann, wenn es noch möglich ist, das durch Ihr Bankinstitut zurückbuchen zu lassen. In der Regel ist so etwas nach Ausführung der Zahlung nicht mehr möglich. Rechtlich gesehen haben Sie nun einen Zahlungsanspruch gegen die Person, auf deren Konto Sie die Zahlung vorgenommen haben. Allerdings nicht auf Zahlung des Geldes auf dem Konto, sondern es ist ein allgemeiner Zahlungsanspruch. Das können weder Sie noch der Kontoinhaber ändern, da die Pfändung das Kontoguthaben überlagert. Sie müssen hierzu wissen, dass das Kontoguthaben immer allein dem Kontoinhaber zugeordnet wird. Es ist also nicht möglich, dass eine dritte Person direkt die Inhaberschaft für das Guthaben reklamiert. Allerdings ist es auch so: Der Kontoinhaber kann zumindest in der Höhe seines Freibetrags auf dem Konto über sämtliche Eingänge verfügen. Möglicherweise ist es auf diese Weise doch schon möglich, einen Teil des Geldes noch abzuheben (und an Sie zurück zu überweisen). Der den Freibetrag übersteigende Teil geht auch nicht sofort verloren, sondern wird möglicherweise in den Folgemonaten ausgezahlt (siehe hierzu die Ausführungen zum Moratoriumsbetrag, oben unter 16.). Sollte alles nichts helfen, müssen Sie als Gläubiger Ihre Forderung gegen den Schuldner titulieren und können dann selbst (zum Beispiel) das Konto pfänden. Allerdings müssen Sie sich dann hinter allen anderen Gläubigern, die schon vorher eine Pfändung platziert haben, „anstellen“.

  17. Hallo ich habe am 19.7 (Pfändung vom 5.7 also noch in der 4 Wochen Frist) bei der Bank ein P-Konto eingerichtet (Vertrag Unterschrieben) jetzt hat die Bank das vergessen einzurichten und hat mein ganzes Geld an den Gläubiger überwiesen! Habe versucht es mit dem Mitarbeiter zu klären ? als Antwort von der Bank kam nur das ist jetzt ziemlich schief gelaufen, wir müssen versuchen ob wir das Geld zurück holen können aber wir können es ihnen nicht versprechen! Das ist doch keine Aussage weil der fehler nicht bei mir lag oder sehe ich das falsch! GANZ LG


    ANTWORT: also, wenn nachweislich die Bank den Fehler gemacht hat, dann hat sie sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. D. h., sie muss Sie so stellen, als hätte die Abführung nicht stattgefunden. Leider müssen Sie in dem Fall gegen die Bank vorgehen, denn es handelt sich hierbei nicht um ein pfändungsrechtliches Problem, sondern um ein Fehlverhalten der Bank.

  18. Habe ich das jetzt richtig verstanden, das egal wieviel Eingang monatlich über dem Freibetrag eingeht, am nächsten Monatsanfang wieder der Betrag in Höhe des Freibetrags freigegeben wird? Wenn ich also durch Geldeingänge im August z. B. schon am 1. September den Freibetrag für September überschreite (ohne die neuen Geldeingänge im September), bleibt mir trotzdem dieselbe Höhe zur Verfügung wie immer (Höhe des Freibetrag?) Es kann also nie passieren, daß ich ohne Geld dastehe, egal wieviel wann eingeht, ich kann definitiv jeden Monat über meine 1568 Euro verfügen, jeder Eingang der drüber ist, wird zunächst in den nächsten Monat übertragen und nur übersteigende Beträge werden irgendwann an Gläubiger ausgekehrt? Also selbst wenn ich jeden Monat z. B. 4000 Euro Geldeingänge habe, ist sicher, daß ich jeden Monat über 1568 Euro verfügen kann?


    ANTWORT: ganz egal ist es nicht. Von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, erhalten Sie im Folgemonat natürlich maximal das ausgezahlt, was Ihrem Freibetrag entspricht. Aber Sie dürfen dabei nicht vergessen, dass die Freigabe am Monatsanfang nicht folgenlos ist. Dieses Geld gilt dann mit allen Konsequenzen als Eingang des Folgemonats, wird also mit den übrigen Eingängen wiederum zusammengerechnet. Das bedeutet, dass beim Eingang des regulären Einkommens dann möglicherweise wieder einbehalten wird, weil insgesamt der Freibetrag (in Zusammenrechnung mit den am Anfang des Monats freigegebenen Geldern) überschritten wird. Dann geht das Spiel im darauf folgenden Monat wieder von neuem los. Der Sinn des Ganzen ist, für den Fall, dass in den Folgemonaten die Freibetragsgrenze nicht erreicht wird, diese mit diesen Rückstellungen auffüllen zu können. Aber wenn man jeden Monat die Freigrenze schon mit dem regulären Einkommen erreicht, wird man unterm Strich diese Gelder nie erhalten. Falls ich das oben bei Punkt 16 noch nicht hinreichend deutlich gemacht hat, tut mir das sehr leid.

  19. Hab auch ein p Konto und beziehe Harz 4 und trozdem wird fleissig von mein kono gepfändet ohne mein wissen ich sehe es nur immmer auf meinen kontoauszügen und ich weiss nicht was ich dagegen tun kann


    ANTWORT: das erste, das ich Ihnen empfehle, wäre einmal, diesen Artikel hier oben durchzugehen und zu schauen, welche Probleme in Ihrem Falle vorliegen. Das kann ich Ihrer Frage überhaupt nicht entnehmen. Sollten Sie dann dazu noch Fragen haben, können Sie diese natürlich hier stellen.

  20. Hallo,
    Kurze Frage, mein Sohn hat ein Pfändungsschutzkonto mit einer Grenze von etwas über 2000€ momentan gehen auf dieses Konto nur geringe Beträge ein, nun hat die Bank das Geld einfach geblockt mit dem Grund, da zu wenig Geld eingegangen ist. Das ist doch nicht rechtens? Es ist doch egal wie viel Geld jeden Monat eingeht, es sollte nur den Freibetrag nicht übersteigen. Oder sehe ich das falsch?

    Mit freundlichen Grüßen
    Schmitt


    ANTWORT: natürlich kann kein Geld mit der Begründung zurückgehalten werden, dass der Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht wurde. Das wäre widersinnig. Aber abschließend kann ich Ihren Fall gleichwohl nicht beurteilen, denn es gibt schon Gründe, warum die Bank Geld zurückhalten kann. Also nehmen wir den Fall an, dass Sie im Juni einen Eingang auf Ihrem Konto von 500 € hatten. Nehmen wir weiter an, dass Sie dieses Geld im Juni nicht ausgegeben und in den Juli mit hinüber genommen haben. Soweit Sie im Juli diese 500 € nicht ausgegeben haben, sind sie im August vollständig pfändbar (siehe dazu oben unter 13.). D. h., es ergibt sich dann eine Pfändbarkeit, obwohl die ganze Zeit über der pfändbare Betrag auf dem Konto nicht ausgeschöpft wurde. Das ist ein Beispiel dafür, dass man auch auf dem P-Konto Geld verlieren kann, obwohl der Freibetrag nicht erreicht wird.

  21. Hallo. Ich habe am Donnerstag den 02.08.2018 meine Freibetragserhoehung mit der Post zu Meine Bank geschickt. Noch ist das Konto nicht freigeschalten. Wie Lange werde ich Warten muessen? Danke


    ANTWORT: dDie Bank ist verpflichtet, die Bescheinigung unverzüglich anzuwenden. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Aber maximal darf es wohl so lange dauern, wie die Einrichtung des P-Konto selber; das ist gesetzlich geregelt auf den 4. Tag nach Kenntnisnahme der Bank. D. h., wenn die Bescheinigung am Montag abgegeben wurde, muss sie spätestens mit Beginn des Donnerstag beachtet werden (das entspricht maximal drei Bearbeitungstagen). Sollte die Bank hier mehr Zeit benötigen, wäre das schon sehr merkwürdig. In der Praxis geht es häufig sehr viel schneller.

  22. Beügl. der Kosten des P-Konto gilt, dass ich nur das teure Basis-Konto erhalte, wo ich für die Kontokarte und jede Buchung – mit Ausnahme der Barabhebung – zahle. Ein Umstieg auf das günstige Komfortkonto, bei dem mit pauschal 7,95 € pro Monat alles abgegolten ist, geht bei der Sparkasse nicht.


    ANTWORT: Wenn Sie schon ein Konto bei der Bank haben, dürfen Sie nicht auf ein anderes Kontomodell (mit zudem höheren Kosten) verwiesen werden. Aber unabhängig davon: Auch das Basiskonto darf nur soviel kosten, wie ein vergleichbar normales Konto der Bank. Leider ist es beim Basiskonto inzwischen so, wie anfänglich auch beim P-Konto: Viele Banken (und leider auch Sparkassen) versuchen hier ihr Kostenspiel. Beim P-Konto gab es dann reihenweise Abmahnungen durch die Verbraucherschutzverbände. So läuft es jetzt auch beim relativ neuen Basiskonto. Der Verbraucherschutzverband hat reihenweise Banken wegen Kosten bei Basiskonten abgemahnt. Meine Empfehlung: Informieren Sie bitte den Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes. Nur dann können die tätig werden.

  23. Guten Tag, bezüglich des P-Kontos habe ich eine Frage.

    Nach Gehaltseingang von ca. 2000€ musste ich feststellen, dass ich nur über den Pfändungsfreibetrag von 1560,51 EUR (1 Unterhaltspflicht) verfügen kann. Dies ist mir jedoch neu. Da von meinem Lohn aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch meinen Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht ja eigentlich nur noch unpfändbares Einkommen auf meinem Konto ein. In den letzten beiden Jahren hat diesbezüglich eigentlich alles reibungslos funktioniert, und konnte immer auf mein Gehalt zugreifen. Bei der Bank konnte man mir auch nicht weiterhelfen (es besteht keine Pfändung auf dem P-Konto).

    Wie soll ich hier weiter vorgehen? Vielen Dank im Voraus!


    ANTWORT: Solange Sie in Insolvenz sind, wird das Konto genau so behandelt, als wäre es gepfändet. Auch alle Schutzmechanismen sind identisch mit gepfändeten Konten außerhalb der Insolvenz. Das heißt, dass Sie für den Fall, dass Ihr Einkommen höher ist, als Ihr P-Konto-Schutz, einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen müssen. In Ihrem Fall kann der Antrag unbeziffert gestellt werden, da ein Fall der (unechten) Doppelpfändung vorliegt. Das ist der Fall, wenn bereits beim Arbeitgeber der pfändbare Teil abgeführt wird. Das ist auch in der Insolvenz nicht anders. Einziger Unterschied zur Pfändung außerhalb der Insolvenz ist, dass Sie den Antrag beim Insolvenzgericht stellen müssen. Allerdings ist dieses Thema ziemlich genau und auch mit weiteren Nachweisen in den Anmerkungen zu Ziff. 4 oben ausgeführt.

  24. Hallo,

    hatte ganz vergessen, auf dem Kontoauszug steht 1500€ Einzahlung und dann wieder 1500€ Einzahlung storniert und Gutschrift in Prüfung. Das Geld ist ja nicht mehr auf meinem Konto da es ja nur in größere Scheine gewechselt wurde. Jetzt steht da Gutschrift in Prüfung und fortlaufend gesicherte Beträge im Juni sogar 2x 244€, dann etliche Male 163€, dann wiederum für Juli einige Male mit 85€. Der Betrag von 1500€ ist ja nicht als Guthaben auf dem P-Konto. Diese Einzahlung wurde ja sogar storniert.Macht die Targo Bank öfter solche Fehler?

    LG
    Gisela


    ANTWORT: Die Targobank ist zumindest mir nicht als besonders fehleranfällig bekannt, was die Umsetzung der P-Konten betrifft. Wenn man direkt zur Bank (oder Sparkasse) geht und mit dem Bankangestellten zu tun hat, ist man aber sehr oft “erschossen” (bei den meisten Banken und Sparkassen!), denn die Leute dort glänzen in der Regel mit Ahnungslosigkeit. Und wie ich aus Ihrer zweiten Frage sehe, war es bei Ihnen ja so, dass die Sache auf einen Vorgang am Schalter zurückzuführen ist. Zu den Zahlen, die Sie nennen, kann ich leider nichts sagen. Es ist uns hier nicht möglich, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

  25. Hallo meine Tochter und ich sind Kunden bei der Targo Bank. Habe am 13. Juni 2018 vom Konto meiner Tochter 1500€ abgehoben und nur 50€ Scheine erhalten. Mein Bekannter wollte aber 100€ Scheine, so bin ich an die Kasse um zu wechseln. Die Mitarbeiterin sagte mir, daß sie das Geld zuerst auf mein Konto einzahlen müßte, um bei einer solchen Summe wechseln zu können. Das tat sie dann auch. Nun folgendes. Ich habe ein P-Konto. Im Juli haben sie mir mein komplettes Geld eingefroren. Ich hätte jetzt 1.170€ auf dem Konto noch im Juli. Kann aber nicht dran, weil überall “gesicherter Betrag” steht.

    Normal hätte die Mitarbeiterin mir doch sagen müssen, daß dies ein zu hoher Betrag für dieses Konto ist. Hätte aber für Juni aber noch für noch indestetens 400€-500€ zur Verfügung gehabt. Dieser Restbetrag wurde für Juli nicht gutgeschrieben. Mein jetziges Guthaben steht in Prüfung , Was soll das?

    Es war ja immerhin der Fehler der Mitarbeiterin. Müßte ich nicht mein Geld wiederbekommen? Vielen Dank.

    Gisela


    ANTWORT: Ich kann hier keine Einzelfallprüfung vornehmen. Aber wenn Sie Geld abgehoben und danach (aus welchen Gründen auch immer) wieder eingezahlt haben, dann wird das als neuer Eingang verbucht. Die Bank rechnet bei gepfändeten P-Konten stur alle Eingänge zusammen und macht dann den Sack zu, wenn der Freibetrag überschitten ist. Wenn Sie am Anfang des Monats 1.000 Euro auf das Konto bekommen, sind diese völlig frei. Heben Sie die ab und überweisen das fünf Minuten wieder auf das Konto, ist der Eingang im laufenden Monat 2.000 Euro und die Bank behält (wenn nur der einfache Freibetrag in Höhe von 1.133,80 besteht) ca. 870 Euro ein. Ihre Bank hätte Sie sicher darauf hinweisen sollen. Aber das können Sie nur gegenüber der Bank geltend machen. Wenn das Geld erstmal auf dem Konto eingegenagen ist, muss die Bank das in der dargestellten Form behandeln. Der Fehler war also, dass man Sie nicht vor der Einzahlung gewarnt hat. Das ist aber kein pfändungsrechtliches Problem, sondern betrifft die Sorgfaltspflicht der Bank Ihnen gegenüber.

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