Aktualisiert Mai 2022 Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.
INHALT
0. Was ist neu 2021/2022?
1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?
2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?
a. Darf die Bank “Nein” sagen?
b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?
c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
a. Die drei Schutzstufen
b. Die Ausnahmen
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?
6. Darf das P-Konto gepfändet werden?
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein…
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist… Ist das zulässig?
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?
16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
20. Kann man die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?
0. Was ist neu 2021/2022?
Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.
Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.
Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).
Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:
- das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
- die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
- es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
- die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
- in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)
Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!
Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.
1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?
Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.
Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.
Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.
2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?
a. Darf die Bank “Nein” sagen?
Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.
b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?
Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.
Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:
Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.
c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?
Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).
Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert
Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.
Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.
Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:
Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz
Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung
Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.
Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).
Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung
Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).
Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle: a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt. c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich. Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben. 1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten. Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro). Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält. Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“). 2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht. Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag. 3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht. Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen. Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung. Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern. weiterführend: Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?
Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
6. Darf das P-Konto gepfändet werden?
Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?
Grundsätzlich ja.
Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.
Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.
Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?
Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.
Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
Nichts.
Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).
Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.
Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):
10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?
Ja, er darf.
Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.
Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.
Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.
Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:
Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?
Grundsätzlich ist das möglich.
Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
Schlicht und ergreifend: Nein.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt
13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)
“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.
Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.
Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]
Ein Beispiel hierzu:
a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.
b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.
Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?
Ja, natürlich.
Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?
Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.
16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)
Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).
Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.
Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.
Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.
Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen: Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen. Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht. Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.
“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”
Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.
Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.
Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].
Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.
18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?
Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).
Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?
Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:
“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)
Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.
Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.
Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.
Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.
20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?
Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.
Ich bin oft in Nigeria und habe von einem Bekannten 8.000 EUR bekommen, um für ihn einen LKW zu kaufen und nach Nigeria zu verschiffen. Da ich ein P-Konto habe und auch tatsächlich Pfändungen vorliegen, würde der Freibetrag überschritten, wenn ich das Geld einzahlen würde und ich es dann überweisen wollte, aus diesem Grund wollte nun das Geld bar auf das Konto des Händlers einzahlen, was aber inzwischen nicht mehr möglich ist. Gibt es eventuell doch eine Möglichkeit, für so einen Fall das Pfändungsschutzkonto zu nutzen?
ANTWORT: das wird über des P-Konto nicht zu machen sein. Sie erhalten dann pro Monat immer nur den Freibetrag. Das P-Konto funktioniert ganz schematisch durch Abgleich der Eingänge. Damit können Sie die begehrte Zahlung also nicht organisieren. Vielleicht können Sie die Gelder über ein anderes Konto überweisen, das nicht gepfändet ist?
Hallo, ich habe ein P-Konto mit einer eingetragenen Pfändung von ca. 500 Euro.
Meine monatlichen Einnahmen sind derzeit sehr gering. Nun war es im Juli so, dass ich auf 1200 Euro Kontoeingäng (wovon 400 Euro als Darlehen gekennzeichnet sind). Mein Freibetrag liegt bei 1133 Euro. Frage: ist die Differenz von 77 Euro nun durch Pfändung “weg”, oder kann ich darüber verfügen, sofern ich im nächsten Monat dann summa summarum nicht über 1133 Euro komme (ich werde nur ca. 800 Euro Einnahmen haben).
Dankend im Voraus!
ANTWORT: der Teil, mit dem Sie im Eingangsmonat über Ihrem Freibetrag lagen (soweit ich sehen kann, sind das nur ca. 70 €), wird als Einkommen des Folgemonats behandelt. Es sind also sogenannte Moratoriumsbeträge (siehe oben unter Punkt 16). Da Sie selber schreiben, dass Sie im nächsten Monat auch mit diesen 70 € nicht über Ihre Freigrenze kommen, dürfte sich das Problem also dann im August automatisch lösen. Da die 70 € als Einkommen des Folgemonats behandelt werden, werden diese zwar mit den übrigen Eingängen im August wieder zusammengerechnet. Weil Sie dann aber nicht mehr Ihre Freigrenze überschreiten, ist (wie gesagt) die Sache damit im nächsten Monat erledigt. Das ist die Wirkungsweise von Moratoriumsbeträgen.
Guten Tag,ich hätte auch ne frage, ich bekomme am 1. 700 Euro und am 15. ca 1200 Euro lohn, habe eine Pfändung von 650 Euro. Nun ist das Geld für den Monat Juli schon am 26.07 auf dem Konto gewesen,das normal am 01.08 und am 15.08 kommen soll.Habe Unterhalt für zwei Kinder zu bezahlen und brauche auch Geld um auf Arbeit zu kommen,da ich kein Führerschein habe mit der Bahn. Mir wurden nun die gesamten 700 Euro zurückgehalten,somit kann ich nicht mehr auf Arbeit fahren,ab spätestens Dienstag den 02.08 hab ich kein Geld um auf Arbeit zu kommen sind 30 km. Ist das Rechtens, das man mir das Geld schon am Anfang des Monats komplett Pfändet,oder kann ich auf der Bank was machen.
Vielen Dank für ihre Bemühungen und die gute Auskunft,wünsche ihnen eine gute zeit.
ANTWORT: ich hoffe zunächst einmal, dass Sie für Ihr P-Konto die Freigaben für die Unterhaltspflichten bereits durch Bescheinigung eingereicht haben. In diesem Falle wären ja bei 2 Unterhaltspflichten ca. 1.800 € schon mal freigestellt. Wenn Sie mit Ihren Eingängen ständig darüber liegen, wäre daran zu denken, gegebenenfalls noch einen Antrag zu stellen, da Ihnen dann von den darüber liegenden Beträgen mehr abgezogen wird als nötig. Das ist aber hier nicht die Fragestellung gewesen, deshalb möchte ich darauf nicht näher eingehen. Wenn Sie in dem Monat, in dem Sie den Freibetrag schon ausgeschöpft haben, weitere Eingänge auf Ihrem Konto verbuchen, behält die Bank das automatisch ein. Allerdings werden diese übersteigenden Gelder (Moratoriumsbeträge) als Einkommen des nächsten Monats behandelt und verwendet. D. h., diese Beträge werden im Folgemonat (bei Ihnen also im August) in der Höhe Ihres Freibetrags ausgezahlt. Sie werden dann allerdings auch wieder zusammengerechnet mit den weiteren Eingängen des Folgemonats, sodass für den Fall, dass im August wieder ein Eingang (zum Beispiel durch den Arbeitgeber) feststellbar ist, dasselbe Spiel im übernächsten Monat stattfindet, falls bzw. sobald Sie dadurch insgesamt den Freibetrag für August übersteigen. Moratoriumsüberträge aus dem Vormonat werden meist nicht schon am 1. des Folgemonats zur Verfügung gestellt. Die Banken begründen das in der Regel damit, dass dies nicht automatisiert durch die Software möglich sei und eines Prüfungsschritts bedarf. Ob das wirklich so ist, vermag ich nicht zu sagen, jedenfalls ist es typischerweise so, dass diese (Moratoriums-)Beträge nicht am 1. sondern erst ein paar Tage später ausgezahlt werden. Notfalls müssten Sie das bei Ihrer Bank erfragen.
Hallo ich hätte da mal eine frage und zwar ich hab ein P Konto und habe gehalt drauf ,das problem ist nur .die ksn lässt mich nicht dran sie sagen das brauch 24 stunden um es freizuschalten. Es ist des öfteren freitags drauf gekommen und komme dann vor Montags nicht dran! Ist es rechtends das ich 48 stunden auf mein geld warten muss? Vielen Dank im vorraus
ANTWORT: solange die Eingänge auf dem Konto den Freibetrag nicht übersteigen, gibt es technisch eigentlich keine Notwendigkeit einer Vorabprüfung der Bank, da dies automatisch freigegeben werden kann und nach meiner Kenntnis auch wird. In diesem Falle ist es naheliegend, davon auszugehen, dass die Bank ihre Pflichten gegenüber dem Kunden nicht gerecht wird, wenn sie die Auszahlung unnötig verzögert. Es kann aber auch Gründe geben, die eine vorherige Freischaltung erforderlich machen. Das jetzt hier so allgemein zu beantworten, ist deshalb nicht möglich. Das hängt ganz konkret vom Einzelfall ab. Im Übrigen betrifft das die konkrete Organisation der Bank; notfalls müssten Sie also dort nachfragen, welche Gründe es für die Verzögerung gibt.
Ich habe ein P-Konto und habe am 02.07.2018 6.288,,63€ überwiesen bekommen. Ich hatte dann 6.317,70€ auf dem Konto. Verfügbarer Betrag 1.133,80. Ich habe aber die Monate vorher nichts bekommen und werde voraussichtlich die nächsten Monate nichts bekommen. Ist dann jetzt zum 1. Des nächsten monats der Rest des Geldes weg?
ANTWORT: Die Pfändbarkeit bei Nachzahlungen wird einzeln für die Monate berechnet, für die nachgezahlt wird. Das werden Sie (für den Kontoschutz) aber ohne Antrag nicht hinbekommen, da hilft das P-Konto allein nur begrenzt. Am besten lesen Sie doch mal unseren speziellen Artikel zu dem Thema: Pfändbarkeit von Nachzahlungen
Falls das dort noch nicht Ihre Fragen beantwortet, fragen Sie doch noch mal unter dem genannten Artikel nach.
Hallo, vorhin habe ich leider falsch kommentiert, entschuldigung, habe mir jetzt Punkt 16 mehrmals genau durchgelesen. Bei meinem Fall bedeutet das für mich, dass mir der komplette Betrag, der Ende Juli eingeht zur Verfügung steht, ein Teil allerdings erst am 01.08 verfügbar ist, richtig? Was mich allerdings irritiert, dass ich beim Telefonbanking angerufen haben und die Dame dort rigoros sagte, alles was jetzt über dem Freibetrag liegt komme ich nicht mehr dran, weil man nur einmalig überschüssige Beträge in den Folgemonat ziehen kann, was ich letzten Monat getan hätte. Den Rest soll ich mir selber ausrechnen, die Dame war allerdings auch nicht besonders auskunftfreudig! Ich kopiere hier den Text aus dem Beitrag noch mal rein:
und zwar habe ich durch einen Jobwechsel ein kleines Problem mit meinem P-Konto! Ich habe Mitte Juni den Job gewechselt, beim gleichen Arbeitgeber, im vorherigen Job wurde ich mit einem Stundennachweis bezahlt, habe also mein Gehalt für Mai Ende Juni bekommen(580) plus das Gehalt anteilig für Juni(600), über dieses Geld konnte ich komplett verfügen, nun bekomme ich Ende Juli das Gehalt des alten jobs für Juni(200) und das Gehalt für Juli(1000-1050) somit bin ich auch in diesem Monat ein wenig über der Pfändungsfreigrenze(alleinstehend). Im Juli hatte ich noch ein Guthaben von 500, das im Laufe des Julis aufgebraucht wurde. In den kommenden Monaten besteht diese Problematik nicht mehr, da dann nur nur das neue Gehalt eingeht!
Vielen Dank noch einmal!
ANTWORT: die einmalige Übertragung betrifft lediglich Übernahmebeträge und das auch nur unter der Bedingung, dass im 3. Monat hiervon noch etwas vorhanden ist (also im Folgemonat weniger ausgegeben, als vom Vormonat mit hinüber genommen wurde). Moratoriumsbeträge hingegen (also Beträge, die im Eingangsmonat nicht geschützt waren) werden so behandelt, wie es hier dargestellt ist. Leider bleibt Ihnen jetzt nichts anderes übrig, als abzuwarten. Falls es die Bank wirklich fehlerhaft macht, müssten Sie gegen die Bank vorgehen. Übernahmebeträge und Moratoriumsbeträge werden ja oft verwechselt, obwohl die Unterscheidung eigentlich recht einfach ist. Allerdings ist das heute in der Bankenpraxis ein eher selten gewordenes Problem, da es P-Konten seit einer geraumen Zeit gibt. Jedenfalls würde ich der Auskunft am Telefon nicht sehr viel Bedeutung beimessen. Ich habe sehr häufig Anfragen, die allein darauf basieren, dass Bankkunden direkt am Schalter eine Frage stellen. Die Antworten sind dann sehr sehr oft falsch, da die Bankangestellten aufgrund fehlender Sachkenntnis diese Auskunft gar nicht geben können.
Ich hab nochmal eine Frage… erstmal danke für die Tipps und Antworten…. echt klasse…
Die Frage…
Ich hab drei pfändungen…. Da ich nur 450 Euro job habe … Kindergeld und unterhaltsvorrauss…. mit diesem Geld komm ich genau an den pföndungsfreibetrag… davon geht Miete etc. Ab…momentan kann ich die Schulden nicht begleichen… Gehen die Gläubiger irgendwann an den pföndungsfreibetrag dran?
ANTWORT: der Sinn des Pfändungsfreibetrags ist natürlich, dass er einen dauerhaften Schutz gegen pfändende Gläubiger darstellt. D. h., dass es regelmäßig nicht möglich ist, diesen Freibetrag zugunsten der Gläubiger zu verändern. In Ausnahmefällen ist das gleichwohl möglich, aber in Ihrem Falle ist nicht zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Wenn Sie den Freibetrag also nicht übersteigen, wird es dabei bleiben, dass die Gläubiger zwar pfänden können, aber aus dieser Pfändung keine Abführungen erfolgen. Das ist nur in dem Umfang möglich, in dem pfändbares Einkommen entsteht.
Ich hab da auch mal eine Frage und zwar habe ich folgendes Problem: Ich bin Kundin Bei der Deutschen Bank und habe dort ein P Konto. Vor 10 Monaten nach der Geburt meines 2.Kindes haben sich die Zahlungseingänge Logischerweise geändert.10 Monate kam ich an alle Sozialleistungen und diesen Monat als das Kindergeld kam sperrte die Bank mir dieses Geld mit der Begründung ich müsste mein Freibetrag erhöhen lassen total komisch denn wie gesagt haben die die Geldbeträge nicht geändert. Nun gut jetzt habe ich alle angeforderten Unterlagen bei der Bank eingereicht und keiner kann mir sagen wann die Erhöhung erfolgt und wie lange es dauert bis ich an das Geld komme! Unglaublich unverschämt hat man mich am Telefon bei der Deutschen Bank behandelt! Können sie mir sagen wie lange es dauert bis die Erhöhung erfolgt?
ANTWORT: nach Einreichung der Unterlagen sollte das die Bank unverzüglich bearbeiten. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; das ergibt sich nicht aus dem Pfändungsrecht, sondern aus dem Vertrag zwischen Ihnen und der Bank. Ich denke, dass der maximale Zeitrahmen der ist, den das Gesetz für die Einrichtung von P-Konten vorsieht. Hier ist ja festgelegt, dass nach Aufforderung des Kunden, sein Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen, die Bank dies am 4. darauf folgenden Werktag durchgeführt haben muss. Es gibt keinen Grund , der Bank für die Berücksichtigung der Bescheinigung mehr Zeit zu geben. Eher sollte dieser Zeitraum hier noch geringer sein.
Wieso friert die Postbank meinen Freibetrag mit der Gründung ein ? Letzten Monat hat es 3! Wochen lang gedauert bis ich meinen Freibetrag wieder hatte. Diesen Monat schon wieder! Bei der Postbank kann mir niemand erklären warum das so ist.
ANTWORT: leider kann ich Ihnen das auch nicht erklären, da ich den Grund für die Vorgehensweise der Postbank nicht kenne. Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten, wie es dazu kommen kann, dass man das Geld nicht oder nicht rechtzeitig bekommt. Es ist auch eine Möglichkeit, dass die Bank hier fehlerhaft vorgeht. Aber all das kann man ohne konkrete Anhaltspunkte nicht sagen.
Hallo. Ich habe nun das Problem, dass mein Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, ich aber im August die letzten drei Lohnzahlungen als Insolvenzgeld bekommen soll. Wie verhält sich das mit dem Pfändungsschutzkonto? Ich übersteige dann nämlich deutlich meinen Freibetrag. Nur muss ich ja auch Rechnungen der letzten Monate zahlen. Ich bin etwas verzweifelt.
ANTWORT: nun ja, zunächst handelt es sich um ein Problem aus dem Bereich “Moratoriumsbeträge” (siehe oben unter 16.); das P-Konto selbst wird Ihnen das Problem nicht abnehmen können, es sei denn, dass Sie in den nachfolgenden Monaten ohnehin kein Einkommen haben. Es bleibt Ihnen aber die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Der Gesamtnachzahlungsbetrag kann leicht die Grenze des Freibetrags auf dem P-Konto überschreiten, pfändungsrechtlich hingegen wird der pfändbare Teil für den jeweiligen Monat bestimmt, für den es nachgezahlt wird (lesen Sie gern auch hier: Pfändbarkeit von Nachzahlungen). Das können Sie aber nicht direkt bei der Bank erreichen, sondern müssen eben hierzu eine Feststellung durch einen Beschluss (in der Regel durch das Vollstreckungsgericht) beantragen. Wenn Sie also zum Beispiel eine Nachzahlung für 5 Monate erhalten, und für jeden Monat eine Zahlung von 1000 € darin enthalten ist, dann wären diese 5000 € vollständig unpfändbar, wenn es das einzige Einkommen darstellt, denn in jedem der einzelnen Monaten wäre das Einkommen unter dem unpfändbaren Grundfreibetrag gem. § 850c ZPO von 1133,80 € geblieben. Bezüglich der Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO können Sie sich eine Übersicht vielleicht mit unserem speziellen Artikel verschaffen:
§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2
Wie viel pfändungen darf ein p Konto haben ? Bleibt der Freibetrag immer gleich?
ANTWORT: das Konto kann von jedem Gläubiger gepfändet werden, der einen Titel gegen den Kontoinhaber besitzt. Da gibt es keine Beschränkungen, es wird natürlich immer nur eine Pfändung, nämlich die jeweils zeitlich früheste Pfändung. Erst wenn diese bedient ist, rückt der nächste Gläubiger mit seiner Pfändung nach. Der Freibetrag hingegen wirkt allgemein, also unabhängig davon, welche Pfändung aktuell ist. Ausnahmen kann es hier lediglich dann geben, wenn eine Pfändung vorliegt, die über den normalen unpfändbaren Freibetrag hinausgehen kann, dies sind vor allem Unterhaltspfändungen, aber auch Pfändungen wegen deliktischer Forderungen.
Guten Morgen
ICH HABE EINE FRAGE ICH HABE EIN P KONTO KANN EIN GLÄUBIGER DAS KOMPLETTE KONTO VON MIR SPERREN LASSEN SO DAS ICH KEIN GELD MEHR BEKOMME FÜR MIETE ZU BEZAHLEN ICH BITTE UM EINE RÜCKMELDUNG VON IHNEN DANKESCHÖN
ANTWORT: ein Gläubiger kann ein P-Konto (!) in keinem Falle sperren. Er kann allenfalls durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Guthaben pfänden. Für diese gilt dann der Schutz aufgrund der P-Konto-Freibeträge.
Hallo, ich habe eine generelle Frage: Ist es dem Jobcenter bzw. dem angeschlossenen Inkassounternehmen des Jobcenters möglich, trotz P-Kontos unterhalb der Freigrenze zu pfänden? Vielen Dank für eine Antwort.
ANTWORT: also, pfänden kann man das Konto immer, das ist völlig unabhängig davon, wie hoch der Freibetrag auf dem Konto ist. Wenn aber die monatlichen Eingänge den Freibetrag des P-Kontos nicht erreichen, wird diese Pfändung keinen Erfolg haben.
Hallo! Mir droht wahrscheinlich ab dem nächsten Monat eine Kontopfändung, ich habe zur Zeit nur einen Nebenjob und bin zur Zeit noch selbstständig, diese werde ich aber aufgeben müssen. Bin schon auf der Suche nach einem weiteren Nebenjob bzw. einen neuen Vollzeitjob. Zur Zeit verdiene ich in meinem Nebenjob 850 € netto, habe aber noch Guthaben auf meinem privaten Girokonto. Wäre es legitim diesen Monat dieses Geld abzuheben und am 1. dann 300 € per Einzahlungsautomat einzuzahlen sodass ich auf die Summe von etwas über 1133 € komme? Desweiteren wenn dann beispielsweise am 15. eine Pfändung auf das Konto eintrifft, das Konto zu diesem Zeitpunkt aber bereits ein P-Konto ist, sind diese 300 € zusammen mit meinen Gehalt i h.v 850 € bis zum Monatsende geschützt? Ist es sinnvoll meine Miete ggf. schon sicherheitshalber diesen Monat und in Zukunft vor Monatsende zu überweisen oder reicht es diese im Folgemonat am 1. zu überweisen? Desweiteren habe ich gelesen, dass für zweckgebunden Gelder eine einmalige Erhöhung in Anbetracht kommen, ich bekomme demnächst eine Erstattung für eine Zahnreinigung von der privaten Krankenzusatzversicherung außerdem gehe ich regelmäßig Blutspenden, hierfür gibt es eine Aufwandsentschädigung. Kann ich für diese beide “Einnahmen” eine entsprechende Erhöhung des Freibeträges beantragen? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
ANTWORT: es wäre mir lieber, wenn Sie nur einzelne Fragen stellen, da es sonst zeitlich kaum möglich ist, das hier ohne großen Aufwand zu beantworten. Zunächst mal: Sie können selbstverständlich – solange das Konto nicht gepfändet ist – abheben was Sie wollen. Wenn Sie schon wissen, dass die Pfändung kommt, ist es nachvollziehbar, wenn Sie Gelder abheben, damit diese nicht durch die Pfändung später betroffen sind. Das ist legitim, es gibt kein Verbot, das zu tun. Sie könnten ja auch sonst, wenn Sie von der bevorstehenden Pfändung nichts wissen, Abhebungen in jeder Höhe noch vornehmen. Was den Monat betrifft, in dem die Pfändung eingeht: mit Eingang der Pfändung haben Sie für den Monat nur noch den Freibetrag auf dem P-Konto zur Verfügung. Die Bank wird also schauen, was in diesem Monat, beispielsweise August, schon auf dem Konto eingegangen ist und bis Ende des Monats noch eingeht. Von diesen Eingängen können Sie (unabhängig von bereits erfolgten Abhebungen) nur über den Freibetrag des P-Konto verfügen. Wenn Sie also eine Pfändung haben, die am 15. August eingeht, und Sie haben bis dahin schon Ihren Freibetrag durch Abhebungen ausgeschöpft, werden Sie keine weiteren Freigaben im laufenden Monat erhalten. Haben Sie bis zum Eingang der Pfändung mehr abgehoben, als der Freibetrag hoch ist, haben Sie Glück gehabt. Dann haben Sie mehr Geld erhalten, als Ihnen eigentlich aufgrund der Pfändung zugestanden hätte. Der P-Konto Schutz wirkt immer monatlich. Sie haben Ihren Freibetrag für den gesamten Monat zur Verfügung, unabhängig davon, wann Eingänge im Laufe des Monats erfolgen. Das wird der Höhe nach entschieden. Wenn Sie diesen Freibetrag übersteigen, ist die Möglichkeit von Freigabeanträgen immer möglich. Ob Sie damit im Einzelfall erfolgreich sind, hängt dann von der Entscheidung des Gerichts ab. Aber ohne Antrag wird es nicht gehen, wenn die P-Konto-Freibeträge nicht ausreichen.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen in Bezug auf meine Frage “Moratoriumsbeträge”. Gehe ich richtig, dass die Bank in meinem Fall die 100 Euro Moratoriumsbetrag die im Juli entstehen wieder am 1.8. bei einer Umbuchung freigeben muss? Die Formel der Bank, die mir per Mail zugesendet wurde, finde ich schon etwas “eigenartig”. Ich möchte mich dann zeitnah mit dem Institut in Verbindung setzen, um das abzuklären. Ich will nur nicht, dass mir die 100 Euro dann am 1. August fehlen. Haben Sie für mich vielleicht eine passable Begründung parat, die ich der Bank dann per Mail übermitteln kann? Vielen herzlichen Dank nochmals für Ihre tolle Unterstützung. Freundliche Grüsse
Christopher
ANTWORT: ja, grundsätzlich ist es so, dass die Bank Ihnen diese 100 € dann im Folgemonat auszahlen wird. Wie gesagt, es findet dann auch eine Zusammenrechnung mit den übrigen Einkommen des Folgemonats statt, weshalb dann auch im Folgemonat wieder neu Moratoriumsbeträge entstehen können.
Haben Sie recht herzlichen Dank.
Gibt es eigentlich irgendwelche Konstellationen rund um Moratoriums- oder Übernahmebeträge, bei denen man dann in der Konsequenz weniger als den Sockelfreibetrag zur Verfügung hat? Mein Freibetrag beträgt 1.560 Euro im Monat, kann ich davon ausgehen, dass dieser Betrag immer unter allen Umständen mir im Monat mind. zur Verfügung stehen wird unabhängig von eventuellen Moratoriums/Übernahmebeträgen?
ANTWORT: Nein, das ist nicht möglich. Alle Schutzmechanismen sichern immer zu, dass Sie mindestens den Freibetrag Ihres P-Kontos ausschöpfen können. Übernahme- und Moratoriumsbeträge führen allenfalls zu einer Verbesserung, können strukturell also nie dazu führen, dass Ihnen damit der Freibetrag verkürzt werden kann. Es gibt dafür einige wenige Ausnahmen wo es zumindest so aussieht: bei Übernahmebeträgen ist es zum Beispiel so, dass Sie diese im gesamten Folgemonat vollständig ausgeben können, ohne dass diese mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet werden. Wenn Sie diese aber nicht ausgeben, werden die nicht ausgegebenen Teile im 3. Monat vollständig pfändbar sein und dies unabhängig davon, ob Sie im 3. Monat Ihren Freibetrag erreichen oder nicht. Diese Situation wäre natürlich möglich. Aber von den laufenden Eingängen im Monat muss Ihnen in jeden Fall der auf dem P-Konto bestehende Freibetrag gewährt werden. Dieser Freibetrag kann unterschiedlich hoch sein. Grundsätzlich beträgt er immer mindestens 1133,80 € und kann dann noch aufgestockt werden (einmal um die statischen Beträge bei bestehenden Unterhaltspflichten, Kindergeld usw., zum anderen durch entsprechende Beschlüsse z.B. des Vollstreckungsgerichts). Auch eine Herabsetzung des Betrags ist in zwei Fällen möglich, nämlich wenn eine Pfändung gemäß § 850d ZPO (wegen Unterhaltsschulden) erfolgt oder wegen deliktischer Forderungen. Wenn aber Ihr Freibetrag tatsächlich 1500 € hoch ist, dann haben Sie (vorausgesetzt natürlich, dass diese Gelder auch auf dem Konto eingehen) diese in jedem Falle zur Verfügung.
Guten Tag, ich habe folgende Frage zu den Moratoriumsbeträgen (ich vermute zumindest, dass es welche sind).
Es geht um Beträge wie Erstattungen aus Warenrücksendungen, Gutschriften des Stromanbieters etc.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, nehme ich die mit in den Folgemonat mit. Gilt dies auch, wenn ich im Monat der Gutschrift meinen Sockelbetrag noch nicht erreicht habe? Oder muss ich erst den Betrag erreichen und schauen, dass ich am Ende des Monats so viel abhebe wie möglich?
Hintergrund der Frage ist natürlich, ob solche Art der Gutschriften irgendwie weg gepfändet werden können oder ob ich diese normal verwenden kann, schließlich steht der Gutschrift bei einer Warenrücksendung ja auch eine Belastung in gleicher Höhe gegenüber, die lediglich ausgeglichen wird, da die Ware retourniert wurde. Vielen Dank.
ANTWORT: Moratoriumsbeträge sind ausschließlich die Beträge, mit denen im Eingangsmonat der P-Konto-Freibetrag überschritten wurde. Das ist eine reine rechnerische Frage. Beträgt der Freibetrag 1133,80 € und es gehen 1134 € auf das Konto, dann ist der Moratoriumsbetrag 0,20 €. Völlig egal ist, woher diese Zahlungen kommen, wie sie sich zusammensetzen oder wann Sie auf dem P-Konto eingehen. D. h., dieses Schema gilt den ganzen Monat über. Der Teil, der also als Moratoriumsbetrag gilt, wird als Einkommen des Folgemonats behandelt. D. h., die Bank zahlt das im Folgemonat aus, verrechnet es aber dann auch wieder mit den sonstigen Eingängen des Folgemonats. Ob die Bank im Folgemonat wieder Geld einbehält, hängt also davon ab, was im Folgemonat regulär noch auf dem Konto landet.
Anders ist es mit den Beträgen, die im Eingangsmonat den Freibetrag nicht überstiegen haben. Diese Beträge werden natürlich nicht als Moratoriumsbeträge behandelt, denn es handelt sich hierbei sogenannte Übernahmebeträge. Das müssen Sie unbedingt unterscheiden! Übernahmebeträge werden (anders als Moratoriumsbeträge) gerade nicht mit den sonstigen Einkommen des Folgemonats zusammengerechnet, sondern stehen in voller Höhe und ohne Unterbrechung im gesamten Folgemonat zusätzlich zur Verfügung. Einziger Haken ist hier, dass man im Folgemonat mindestens so viel ausgeben muss, wie man vom Vormonat als Übernahmebetrag auf dem Konto hat stehen lassen. Also angenommen, man nimmt von den geschützten Beträgen der im Mai eingegangenen Gelder 900 € mit in den Juni und gibt den gesamten Juni nur 800 € aus, dann gelangen 100 € in den 3. Monat (Juli); die sind dann im Juli aber auch vollständig und sofort pfändbar. Das ist die Besonderheit bei Übernahmebeträgen.
Ich hoffe, es wird deutlich, dass es also zwei verschiedene Wirkmechanismen gibt, die man unbedingt unterscheiden muss, weil die Anforderung und Folgen jeweils verschieden sind.
Hallo, ich habe eine spezielle Frage zu meinem P-Konto. Ich habe letztes Monat knapp 250 Euro mehr als mein pfändungsgeschützes Guthaben bekommen. Die Bank hat das Guthaben am 1.7. umgebucht bzw. freigebeben. Soweit so gut. Ich habe aber dann eine Infomail erhalten wo folgende Formel für die Berechnung angeführt ist =>
(Umbuchung) = (Abschöpfungen im Vormonat) – (Umbuchung zu Beginn des Vormonats)
Ist das Ergebnis > 0 erfolgt eine Umbuchung, ist das Ergebnis ≤ 0 erfolgt keine Umbuchung.
Im Monat Juli werde ich voraussichtlich mit den den übertragenen 250 Euro vom Juni knapp über 100 Euro über den Freibetrag kommen. Nach der Formel der Bank würde damit am 1.8. keine Umbuchung erfolgen (100- 250 = -150 Euro). Widerspricht das nicht dem Moratoriumbetragsprinzip laut Pkt. 16 in ihrem Artikel? Vielen Dank vorab für ihre informative Hilfestellung.
ANTWORT: das würde bedeuten, dass der nachfolgende Monat bestimmt, inwiefern im Folgemonat Moratoriumsbeträge entstehen. Mit Verlaub, das ist Unsinn. Wenn Sie – angenommen – im Monat Mai einen Moratoriumsbetrag von 300 € hatten, dann wird dieser im Folgemonat als Einkommen ausgezahlt und mit den sonstigen Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Nehmen wir weiter an, dass Sie im Mai wie auch im Juni jeweils mit 300 € über den Freibetrag lagen. Dann bedeutet das, Sie bekommen die 300 € aus dem Vormonat Mai im Juni zwar ausgezahlt, die Bank behält von dem im Juni dann noch originär eingehenden Einkommen aber nunmehr 600,00 € ein. in diesen 600 € sind dann die 300 € des Moratoriumsbetrags aus dem Vormonat und die des laufenden Monats enthalten. Die 600 € werden nunmehr in den wiederum folgenden Monat (Juli) übertragen, wo es dann entweder zu einer weiteren Erhöhung nach dem selben Schema kommt, oder (zum Beispiel wenn Sie im Juli gar kein weiteres Einkommen haben) eine abschließende Auszahlung der 600 € erfolgt. Würde man aber die von Ihnen aufgeführte Berechnungsmethode anwenden, würden Sie im Juli niemals Geld erhalten können, da ja 300 – 300 = 0 ist. Also wäre aufgrund dieser Berechnung keine Umbuchung in den Monat Juli möglich und zwar (das ist der Clou!) noch nicht einmal der Moratoriumsbeträge aus dem Juni. Also, so gescheit die Formel auf den ersten Blick vielleicht aussieht, so ungenügend ist sie auch, da die Moratoriumsbeträge immer auf den Folgemonat bezogen sind und die Behandlung der Moratoriumsbeträge aus dem Juni nicht durch eine Berechnung der Moratoriumsbeträge aus dem Mai in Luft aufgelöst werden können.
Meine Frau hat nen p konto und Lohn bekommen plus Überstunden 1680 e Kindergeld 580 e und 880 e sind gepfändet worden besteht eine Chance das Geld zurück zu bekommen ?
ANTWORT: zunächst mal sollte Ihre Frau eine Bescheinigung besorgen über die Erhöhung des Freibetrags. Aufgrund der Höhe des Kindergelds gehe ich davon aus, dass sie 3 unterhaltsberechtigte Kinder hat. Sollten Sie verheiratet sein, wären 4 unterhaltsberechtigte Personen zuzüglich Kindergeld freizustellen. Das würde zu einem Freibetrag von 2861 € führen. Vielleicht würde das ja reichen, um diesen Eingang vollständig abzudecken und so an das Geld zu kommen. Das wäre jedenfalls der einfachste Weg. Wenn es nicht genügt, müsste man gegebenenfalls einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.
Hallo. Ich habe eine Frage zwecks meinen PKonto. Ich habe gestern Lohn erhalten mit Urlaubsgeld. Diese Summe liegt unter meinen Freibetrag. Nur beziehe ich auch Kindergeld für 1 Kind. Die 194€ dazu gerechnet übersteigt meinen Freibetrag. Wird da jetzt Geld einbehalten oder darf das Kindergeld nicht mit ein errechnet werden? Die Dame von der Schuldnerberatung hatte mir damals gesagt, dass das Kindergeld kein pfändbares Einkommen ist. Ich bin mir jetzt dennoch unsicher. Berechnet die Bank dennoch alles zusammen oder wird reinweg mein Lohn berücksichtigt?
Ich bedanke mich vielmals für eine Antwort da ich gerade sehr unsicher bin.
ANTWORT: auf dem Konto werden grundsätzlich zunächst einmal nur die statischen Freibeträge gewährt. Das sind die Beträge, die in § 850c Abs. 1 ZPO aufgeführt sind, nach aktuellem Stand 1133,80 € zuzüglich Freibeträge für Kinder und gegebenenfalls eingehendes Kindergeld. Damit werden also (noch) nicht die weiteren unpfändbaren Beträge des Einkommens geschützt. Das sind die Bestandteile, die über 1133,80 € liegen (dafür gibt es einen weiteren, variablen Freibetrag gemäß § 850c Abs. 2 ZPO in Höhe von 3/10 zuzüglich weiterer Freibeträge bei Bestehen von Unterhaltspflichten) und natürlich die Freibeträge, die in § 850a ZPO benannt sind (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mehrarbeitsstunden usw.). Wenn Sie diese weiteren Bestandteile des unpfändbaren Einkommens geltend machen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Die Bank prüft das von sich aus nicht, da das praktisch dort auch nicht durchführbar wäre. Das bedeutet also insgesamt, dass Sie mehr als Ihren Freibetrag selbst dann nicht erhalten, wenn Ihr unpfändbares Einkommen höher ist als dieser Freibetrag auf dem P-Konto. Deshalb ist in solchen Fällen eine Freigabe durch das Gericht erforderlich. Lesen Sie hierzu bitte unseren speziellen Artikel:
§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2
Hey Danke erstmal für die schnelle Antwort. Hab die Stelle Mitte letzten Jahres begonnen und der Betrag den ich mit in den Folgemonat übernommen hab ist größer geworden und ab November war es dann so dass der Freibetrag vor Gehaltseingang immer schon aufgebraucht war, Nettoverdienst lag im Durchschnitt bei 1450€ aber schwankend.
Am 1.4 war mein kontostand: 1860€.
Dann hab ich am 11.4 Lohn bekommen in höhe von 1540€
Im Laufe des Monats über 1133€ verfügt
So war am 1.5 der stand: 2278€
Am 11.5 751€ auskehrung an den gläubiger
Ausserdem über freibetrag 1133€ verfügt (411€ gesperrtes restguthaben)
Dann hatte ich im Mai folgende Geldeingänge:
12.5 Gehalt 182€
25.5 resturlaub + Gehalt 582€
1.6 kontostand 1184€
Freibetrag wurde immer vor neuem gehaltseingang ausgeschöpft.
ANTWORT: leider kann ich hier keine Einzelfallprüfung vornehmen. Deshalb macht es nicht sehr viel Sinn, mir die Zahlen aufzuführen. Dazu kommt allerdings, dass ich aufgrund dieser Zahlen ohnehin nicht sehr viel sagen könnte, denn es fehlt schon bei der Eingangszahl in Höhe von 1860 € an einem Hinweis, ob es sich dabei um einen Übernahmebetrag aus dem Vormonat handelt oder einen Moratoriumsbetrag oder ob dieses Geld am 1. April eingegangen ist. Wenn es ein Übernahmebetrag aus dem Vormonat war, spielte er (zumindest) im April keine Rolle, wurde dort also nicht mit angerechnet. War es ein Moratoriumsbetrag, dann wird er im Folgemonat in der Höhe des Freibetrags ausgezahlt (was, wenn dieses Geld aus dem März stammt, im April der Fall gewesen wäre), dann aber auch wieder mit den sonstigen Eingängen des April zusammengerechnet, sodass die daraus ergebenden übersteigenden Beträge dann wiederum als Moratoriumsbeträge in den Folgemonat (Mai) geschoben werden. Es spricht natürlich viel dafür, dass es sich in Ihrem Fall um Moratoriumsbeträge handelt. Denn Sie schreiben ja, dass die Beträge immer weiter steigen. Das passiert dann, wenn Sie im Folgemonat iIhren Freibetrag auf dem P-Konto schon durch die regulären Eingänge ausschöpfen. Denn dann gibt es für diese Moratoriumsbeträge keine Auszahlungsmöglichkeit. Ist hingegen der Eingang im Folgemonat geringer als der Freibetrag auf dem P-Konto ist, wird die Differenz zu dem Freibetrag mit diesen Moratoriumsbeträgen aufgefüllt. Wenn beispielsweise in einem Folgemonat gar kein Einkommen eingeht, kann aus dem Moratoriumsbeträgen bis zur Höhe des Freibetrags auf dem P-Konto eine Auszahlung stattfinden. Ist das nicht möglich, sammeln sich die Beträge von Monat zu Monat weiter an bis sie selbst den Freibetrag auf den P-Konto übersteigen. Ab diesem Zeitpunkt sind dann Überweisungen an den pfändenden Gläubiger möglich. Sie können schauen, ob Sie Ihren Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen können. Zum Beispiel durch die Bescheinigung eines höheren Freibetrags bei Bestehen von Unterhaltspflichten oder durch Anträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.
Bei mir ist es so dass mein Gehalt immer am 15 des Monats eingeht, seit etwa 5 Monaten war es dann so, dass ich vor dem neuen gehaltseingang den Freibetrag bereits ausgeschöpft habe. Ich also über den neuen Lohn erst am ersten des folgemonats verfügen kann. Hab den Job aber Ende April aufgegeben und beginne derzeit eine neue Stelle. Im Mai hab noch mein letztes Gehalt erhalten in Höhe von 760€ Im Juni konnte ich auch nur über diese Verfügen und 400€ sind noch drauf. Werden diese auch nicht mehr freigegeben? Liebe Grüsse
ANTWORT: ich muss auch hier vorausschicken, dass ich eine Einzelfallprüfung an dieser Stelle nicht vornehmen kann. Nur, der 1. Teil Ihrer Darstellung ist so nicht ganz nachvollziehbar. Sie schreiben, dass Ihr Einkommen stets am 15. des Monats einging. Weshalb Sie dann erst am 1. des Folgemonats verfügen konnten, ist der Teil, den ich nicht recht nachvollziehen kann. Möglich ist das allenfalls, wenn es sich um sogenannte Moratoriumsbeträge handelt. Nur kann ich leider aus ihre Geschichte nicht entnehmen, wann die entstanden sein sollen. Dasselbe trifft auch auf die 400 € zu. Also kurzum gut, mit Ihren Angaben kann ich leider die Frage nicht hinreichend beantworten.
Guten Morgen,
meine Mutter ist seit Anfang März 2018 verwitwet. Ihr verstorbener Mann und Sie bekamen bis dahin jeweils eine kleine Rente und Grundsicherung dazu, auf ein P-Konto. Meine Mutter führt seit dem Tod weiterhin ein P-Konto bei der Sparkasse Herne. Wir haben dann direkt die Vorschussrente beantragt, welche dann auch endlich am 23 April 2018 gezahlt wurde. 1.930,00 Euro für April, Mai und Juni 2018. Anfang April bekam sie noch ihre Rente in höhe von 305,00 Euro und Mitte April dann nach Neuberechnung knapp 280,00 Euro Grundsicherung. Diese Beträge haben wir für verschiedene Überweisungen(Stadtwerke etc. verwendet) und den Rest abgeholt. Die Vorschussrente wurde erst einbehalten(da der Freibetrag nun deutlich überschritten war Rente+Grundsicherung+Vorschussrente), nach Einreichung der Unterlagen(Rentenbescheid), wurde das Geld aber zur Verwendung freigegeben. Wir haben die Vorschussrente dazu verwendet, um direkt drei mal Miete im Voraus zu überweisen, je 500,00 Euro, den Rest haben wir abgeholt. Anfang Mai kam wieder die Rente meiner Mutter und die Grundsicherung. Von diesem Geld holte sie nur etwas ab. Am 22 Mai 2018 hat die Bank 400,00 Euro zur Pfändung freigegeben. Ist das zulässig, vor allem zu diesem Zeitpunkt? Uns wurde auf Nachfrage von der Sparkasse mitgeteilt, dass man eingegangenes Geld sofort verwenden oder abholen muss und meine Mutter auch etwas vom Vormonat mitgenommen hätte(stimmt ja nicht) und dies deshalb zur Pfändung freigegeben wurde. Es hört sich alles recht merkwürdig und auch nicht glaubwürdig an in diesem Fall. Können wir dagegen noch angehen? Über eine Antwort bin ich dankbar. Herzliche Grüße aus Hamburg, Anja
ANTWORT: ich muss voran schicken, dass ich hier keine Einzelfallprüfung vornehmen kann. Es ist für mich sinnvoll, wenn Sie eine konkrete Frage stellen, weil es sehr viel Zeit kostet, sich durch die Sachverhaltsschilderungen kämpfen zu müssen. Soweit ich es richtig verstanden habe, wurden die Beträge, die bis Mitte April eingegangen sind, vollständig abgehoben. Deshalb kann ich nicht ganz verstehen, was das mit der Rente aus dem Mai zu tun hat. Aber wenn es so ist, wie Sie hier geschrieben haben, dass von den Geldern aus April im Mai nichts mehr auf dem Konto war und die 400 € aus Zahlungen stammen, die im Mai eingegangen sind, gibt es für eine Abführung der Bank keinerlei Rechtsgrundlage. Eine Abführung ist ohnehin immer erst am Ende des nachfolgenden Monats nach Eingang des Geldes möglich. Die wahrscheinlichste Erklärung wäre noch, dass es sich hier um Übernahmebeträge handelt. Das würde aber voraussetzen, dass Gelder, die im Vormonat geschützt waren, in den Folgemonat mit hinüber genommen wurden und dass dann in diesem Folgemonat weniger ausgegeben wurde, als vom Vormonat mit hinüber genommen wurde. Aber dann müsste es sich um Gelder handeln, die im März eingegangen sind, da dann der Mai der “3. Monat” für Übernahmebeträge ist. Das kann ich hier nicht sehen. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als hätte die Bank die Beträge fehlerhaft behandelt. Aber das müssen Sie noch einmal konkreter prüfen lassen, das lässt sich hier an dieser Stelle leider nicht verbindlich klären.
Hallo, ich bin im Insolvenz und habe ein P-Konto aber ich möchte ein anderes P-Konto eröffnen, weil die Kosten ist ziemlich hoch, soll ich zuerst dieses Konto zuerst kündigen? oder das andere eröffnen dann das aktuelle P-Konto kündigen? welche sind die richtige rein-folge ohne Stress mit IV. Danke abdinmhd
ANTWORT: das ist leider nicht ganz problemlos, denn Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Eingänge stets auf einem P-Konto eingehen. D. h., dass Sie erst dann auf der sicheren Seite sind, wenn auch Ihr neues Konto wieder ein P-Konto ist. Ihr neues Konto können Sie aber erst zum P-Konto machen, wenn der P-Konto Schutz auf ihrem alten Konto beseitigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt sind Eingänge, die noch auf dem alten Konto eingehen allerdings auch nicht mehr geschützt. Vielleicht sollten Sie warten, bis die Insolvenz aufgehoben wird. Dies geschieht ca. ein bis anderthalb Jahre nach Eröffnung der Insolvenz. Dann nämlich ist das P-Konto nicht mehr erforderlich und Sie könnten ganz problemlos ein anderes Konto eröffnen. Dieses neue Konto könnten Sie dann von vornherein als ganz normales Konto ohne P-Konto-Schutz führen.
Danke für die schnelle Antwort. Richtig erraten es handelt sich um die Spasskasse. Eine abschliessende frage zum besseren Selbstverständniss. Verfügbarer Betrag = Freibetrag + Übertrag unabhängig vom mtl. Eingang wenn Konnto ausreichend gedeckt ist, also auch wenn weniger oder nix reinkommt kann ich monatlich über denn Freibetrag verfügen, insoweit das konto aussreichen guthaben verfügt.
ANTWORT: ja, im Grundsatz stimmt es so. Allerdings nur dann, wenn wir von Moratoriumsbeträgen sprechen. Das gilt also nicht für alle Überträge. Bei Übernahmebeträgen (das sind die, die im Eingangsmonat vom Freibetrag abgedeckt, aber nicht ausgegeben wurden) gilt etwas anderes. Dort sind die Beträge im Folgemonat ohne jegliche Anrechnung voll verfügbar, allerdings auch wirklich nur im Folgemonat.