[Mai 2014/August 2014] Wie die Dresdner Volksbank mit Kunden umgeht, die ein P-Konto bei ihr einrichten, haben wir (und andere) schon mehrfach ansprechen müssen. Aber man setzt dort die Strategie unbeirrt fort, Kunden zu kündigen, nur weil sie ein P-Konto führen.
In einem Schreiben an einen unseren Mandanten v. März 2014 heißt es*:
Für den Fall, dass Sie ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, beachten Sie folgendes: Bei erneuter Zustellung einer Pfändungsmaßnahme oder der Nichterledigung dieser Pfändungsmaßnahme beabsichtigen wir, die Geschäftsbedingung zu kündigen.
Das bedeutet, dass durch die Bank eine Kündigung für den Fall angedroht wird, dass ein P-Konto besteht und eine Pfändung eingeht. Man kann daraus schlussfolgern: Zum einen, dass die Bank weiterhin keinerlei Bereitschaft zeigt, ihre Praxis zu ändern und zum anderen, dass es nach wie vor ein Problem darstellt, wenn Kunden dieser Bank von ihrem verbrieften Recht Gebrauch machen, sich dort ein P-Konto einzurichten. Jedenfalls dann, wenn – was Sinn des P-Kontos ist – dadurch eine eingehende Pfändung abgewehrt werden soll/muss.
* Ergänzung 30.08.14: Wir haben zwischenzeitig Informationen über weitere Schreiben erhalten, die den Verdacht erhärten, dass dieser Text bei einer Vielzahl von Kunden verwendet wurde und zurzeit auch weiterhin verwendet wird.
Rückblick 2013: