Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen
Kategorie: Fundstücke
Dresdner Volksbank droht Kündigung an – was soll ich tun?
Frage: Hallo! Ich habe Ihre Beiträge zur Volksbank gelesen und das nachfolgende Schreiben erhalten, mit dem mir die Kündigung meines Kontos angedroht wird. Ich hatte ein P-Konto eingerichtet. Ich habe mich telefonisch an die Bank gewandt. Die Bearbeiterin, die das Schreiben auch unterzeichnet hat, gab mir zu verstehen, dass ein P-Konto zur Arbeit mit dem Konto ist und nicht vor Pfändungen schützt oder schützen soll. […] Was soll ich tun? Jens-Ingmar M. (Dresden)*
Antwort: Ein P-Konto ist (allein!) dazu da, um vor Pfändungen zu schützen! Bitte geben Sie nicht auf. Denn darauf – das ist inzwischen meine feste Überzeugung – spekuliert die Bank. Man sollte eigentlich mehr erwarten dürfen von einer Bank, die ihr „Unternehmensleitbild“ vollmundig so beschreibt: „Durch die fachlich kompetente und persönliche Beratung gewinnen wir ihr Vertrauen und bauen so eine langfristige Partnerschaft auf.“[1] – Wenn das ausgerechnet nicht mehr gelten soll, wenn ein Kunde sich in einer schwierigen Situation befindet, was hat ein solches Leitbild dann für einen Wert?
Unbeirrt kundenunfreundlich: Dresdner Volksbank
[Mai 2014/August 2014] Wie die Dresdner Volksbank mit Kunden umgeht, die ein P-Konto bei ihr einrichten, haben wir (und andere) schon mehrfach ansprechen müssen. Aber man setzt dort die Strategie unbeirrt fort, Kunden zu kündigen, nur weil sie ein P-Konto führen.
Fingiertes „Zentrales Registergericht PAZ“ fordert Fantasiegebühr zur Eröffnung der Insolvenz – Zahlen Sie in keinem Fall!
[August 2013] Personen, für die die Insolvenz eröffnet wird, erhalten aktuell ominöse Kostenaufforderung eines nicht existenten „Zentralen Registergerichts“ mit vorgeblichen Sitz in Kassel. Darin wird die angeschriebene Person aufgefordert, „Kosten in Höhe von 79,00 EUR“ zu zahlen, anderenfalls wird damit gedroht, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt bzw. die „Privatinsolvenz nicht eingeleitet“ wird.
Das Kassenzeichen ist bei diesen fingierten Schreiben immer das selbe. Das Schreiben, das einer unserer Mandanten in der vergangenen Woche erhielt (siehe 2. Bild ganz unten) weist dasselbe Zeichen auf, wie jenes Schreiben, das in der Betrugswarnung des Amtsgerichts Kassel veröffentlicht wurde („Kassenzeichen: 1183728382736493“). Nur die persönlichen Daten des Adressaten sind angepasst. Die angegebene Telefonnummer existiert (natürlich) nicht, an der angegebenen Adresse des „Registergerichts“ (Frankfurter Straße 89 in Kassel) befindet sich auch kein Gericht.
Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 2. Teil: Selbstversuch
[03. August 2013] Wie wir im 1. TEIL schon berichteten, waren die Beschwerden bei der Ombudsstelle gegen die Kündigungen von P-Konto-Inhabern der Dresdner Volksbank weitgehend erfolgreich. Allerdings nicht aufgrund der Empfehlung des Ombudsmanns, sondern durch das Einlenken der Bank innerhalb des Verfahrens. In keinem der Fälle wurde der Ombudsmann also selbst tätig, da die Beschwerde sich vorher erledigte.
Unsere Dankbarkeit gegenüber der Dresdner Volksbank für dieses Verhalten hält sich allerdings sehr in Grenzen. Dass sie einige wenige Kunden nach einer Vielzahl von Kündigungen jetzt doch behalten muss/will,verschmerzt die Bank vermutlich gern. Denn die meisten der gekündigten Kunden haben sich nicht gewehrt. Unterm Strich dürfte die Bank ihr Ziel, sich von „unrentablen“ Kunden zu trennen, also dennoch erreicht haben.
Dresdner Volksbank Raiffeisenbank kündigt offenbar großflächig Konten von P-Konto-Nutzern
[22. März 2013] Wir haben in der letzten Woche von mehreren Betroffenen erfahren, dass die Dresdner VR-Bank Kunden ohne Grund kündigt. In allen uns bislang bekannten Fällen handelt es sich dabei um Konten, die als P-Konto geführt werden. Da der weise Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet hat, einen Anspruch auf ein Konto nicht gesetzlich zu normieren, sondern die Lösung derartiger Problemfälle den Banken selbst zu überlassen („freiwillige Selbstverpflichtung“), besteht seit Jahren ein Vakuum, das nur durch „höfliche Anfragen“ bei der jeweils zuständigen Ombudsstelle der Bank (ohne Rechtsanspruch) gefüllt werden kann.
Wir bieten allen Betroffenen an, sich an uns zu wenden, damit wir sie bei ihrer Beschwerde unterstützen können.
Bundesjustizministerin: Video-Erklärung zu geplanten Änderungen für Verbraucherinsolvenzen
Inkasso des Grauens: Über 1000 Prozent Kosten
[20. Mai 2012] Um es vorweg zu nehmen: Die meisten, insbesondere die bekannten Inkassounternehmen (IKU), verfahren weitgehend gesetzeskonform. Nicht umsonst, denn jedes Inkassounternehmen bedarf einer Zulassung, die auch wieder entzogen werden kann. Dass diese Gefahr allerdings nicht sonderlich groß ist, zeigt die Praxis. Es findet sich kaum mehr eine Kostenaufstellung, die mangelfrei wäre. Beliebt sind die sogenannten Kontoführungsgebühren und doppelte Anrechnung für bestimmte Tätigkeiten (Mahnung durch IKU und Mahnung durch Rechtsanwalt), und – ja – es entsteht der begründete Eindruck, dass korrekte IKU-Abrechnungen die Ausnahme bilden. „99 Prozent der Beschwerden über unseriöse Inkassopraktiken [sind] berechtigt“, konstatierte der Verbraucherschutzverband Bund im Dezember 2011 (Seite | PDF). Aber, es gibt auch hier noch eine Steigerung: IKU, die es so richtig auf die Spitze treiben. Einige von ihnen haben sich darauf spezialisiert, sehr kleine Forderungen einzutreiben und sie mit horrenden Kosten aufzuwerten. Oft wird dann versucht, sehr schnell einen Vollstreckungsbescheid zu erhalten, um danach in ungewöhnlicher „Härte“ gegen den Schuldner vorzugehen. Im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen sind es insbesondere diese IKU, die sich Vereinbarungen vehement widersetzen. All das zeigt, dass es sehr wohl auch „unredliche Gläubiger“ gibt.
Sie glauben es nicht? Dann sehen Sie selbst…
Abzahlung bei Überschuldung – wenn es nicht funktioniert
[9. April 2012] 1993 hatte er Schulden bei einem Telefonanbieter. Da es ihm nicht möglich war, die Summe von ca. 10.000 DM (4.949 Euro) zu begleichen, vereinbarte er eine Abzahlung von 50 DM monatlich. Und zahlte seit dem. Jeden Monat. Ein Blick auf die Geschichte dieser Forderung Ende 2011 machte ihn stutzig. Er hatte im Laufe von beinahe 20 Jahren zwar 4.933 Euro zurückgezahlt. Dafür belief sich die Restforderung auf nunmehr 7.209 Euro. Gewachsen durch Zinsen und Kosten. Denn jeden Monat ging nicht nur seine Zahlung ein, es kamen auch Zinsen neu hinzu, die höher waren, als die Einzahlungen. Was sich hier zeigt ist ein Effekt, der typisch ist für eine Überschuldung. In aller Regel tritt er nicht so bildhaft wie in diesem Beispiel hervor, denn oft haben Schuldner sehr viele Gläubiger und die Frage der exakten Höhe der Gesamtverschuldung geht dann leicht unter. Aber hier wie dort gilt: Wer überschuldet ist, kann mit bloßen Abzahlungen an die Gläubiger allenfalls ein wenig Ruhe erkaufen. Schuldenfrei wird er dadurch nicht.
AOK: Erschreckend inkompetent, dreist oder nur lustig?
Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß Insolvenzordnung ist die erste Phase eines Privatinsolvenzverfahrens. Es dient der Abwendung der Insolvenz; das ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Der Grund liegt auf der Hand: Das vorgerichtliche Verfahren schafft die Voraussetzungen dafür, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Schuldner mit den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger abzustimmen und die Insolvenz einerseits und den regelmäßig damit verbundenen Totalausfall für die Gläubiger andererseits zu vermeiden.
Im Zentrum der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 InsO steht der sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan, dem die Gläubiger die Quote der noch erzielbaren Befriedigung entnehmen können. Stimmen die Gläubiger einem solchen Plan mit der erforderlichen Mehrheit zu, kann dieser Plan Rechtskraft erlangen.
Die Antwort auf einen solchen Plan kann knapp ausfallen, denn mehr als ein „Ja“ oder „Nein“ ist dazu nicht erforderlich. Häufig werden auch zusätzliche Bedingungen benannt oder ein Gegenvorschlag unterbreitet. Völlig untypisch sind indes Schreiben, in denen die Ablehnung mit einer Ablehnung des gesetzlich geregelten Verfahrens (!) begründet wird. Dies mag bei Privatgläubigern noch verständlich sein; wenn dies aber einem Unternehmen wie der AOK passiert, darf man mit Fug und Recht an der erforderlichen Kompetenz zweifeln.
Aber sehen wir uns das genauer an: In ihrem Brief vom 24.02.2011 weist die zuständige Bearbeiterin zunächst einmal darauf hin, dass Ganzen Artikel zeigen
Die Unverbesserlichen als Insolvenzgläubiger
Januar 2011 Die bekannte deutsche Fernsehserie „Die Unverbesserlichen“ stammt aus den 1960er und frühen 1970er Jahren. Im Mittelpunkt steht die Familie Scholz.
In der Folge 5 aus dem Jahre 1969 („Die Unverbesserlichen und ihre Menschenkenntnis“) versucht Herr Scholz, seine Einkünfte aufzubessern: Er lässt sich seine Renteneinlage auszahlen und investiert diese in eine windige Anlage, bei der ihm Ausschüttungen von 10% versprochen wurden. Mit seiner Anlage von 20.000 DM soll er so monatlich etwa 200 DM erhalten. Natürlich geht das schief, der Anlagebetrüger geht in Konkurs. Die Leichtgläubigkeit von Herrn Scholz ist ein Thema für sich.
Aber in diesem Zusammenhang fallen auch ein paar interessante Worte über die Bevorzugung des Finanzamtes bei der Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Konkursverfahrens (heute: „Insolvenz“), die irgendwie zu der aktuellen Diskussion passen…