Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?

2. Am einen oder anderen Ende

In der Praxis wird man kaum einen Fall vorfinden, bei dem das Gericht den Beschluss zur Restschuldbefreiung taggenau drei, fünf bzw. sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erlässt. Die eigentliche Restschuldbefreiung findet häufig erst sehr viel später statt.

Daraus ergibt sich die Frage, wann die Belastungen des Verfahrens für den Schuldner enden. Zwei Zeitpunkte kommen hierfür in Betracht: Zunächst einmal ist es das vom Gesetzgeber (hier so genannte) avisierte Ablaufdatum[1], also der Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung versprochen ist. Regulär ist das nach sechs Jahren der Fall (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber  es ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen –  auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren möglich (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wann dieses Datum jeweils erreicht ist, ist dabei ganz leicht ermittelbar: Es ist (vom Tag der Eröffnung der Insolvenz an gerechnet) genau drei, fünf oder sechs Jahre später.[2]

Beispiel

Wurde die Insolvenz zum 30.06.2017 eröffnet, so sind die drei Jahre am 30.06.2020 erreicht, fünf Jahre am 30.06.2022 und sechs Jahre am 30.06.2023.

Davon müssen wir aber das Datum unterscheiden, zu dem die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Wie schon bemerkt, erfolgt dies zum Teil sehr viel später; die Dauer bis zur Beschlussfassung hängt nicht unerheblich von der Arbeitsweise des zuständigen Insolvenzgerichts ab.

3. Wo das Problem liegt

a. Problemlos: sechs Jahre

Es ist sehr hilfreich, wenn man zunächst erkennt, warum das geschilderte Problem bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren nicht auftritt:

Wenn ein Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragt, dann tritt er auch das pfändbare Einkommen für die Dauer von sechs Jahren ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies gilt für alle Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung beantragt wird. Mit Erreichen des sechsten Jahres endet taggenau diese Abtretung. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Zutuns bedarf, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt, ist dafür völlig irrelevant.

Identität zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsende für pfändbares Einkommen

Die Grundlage für die Abführung des pfändbaren Einkommens versiegt also punktgenau an dem Tag, an dem das avisierte Ablaufdatum erreicht wird (= sechs Jahre nach Eröffnung).[3]

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von genau sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Abtretungsfrist.
  2. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, besteht die Abtretung schon nicht mehr. Dem Schuldner steht daher automatisch mit Erreichen des avisierten Ablaufdatums das pfändbare Einkommen wieder zu.

b. Problemfall: vorzeitige Restschuldbefreiung

Nicht ganz so einfach ist es aber bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Hier stellt der Schuldner zur Eröffnung des Verfahrens haargenau die selben Anträge und hat ebenfalls für sechs Jahre sein Einkommen abgetreten. Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) gegeben, dann muss er – unsinnig aber wahr – einen weiteren Antrag stellen. Auch hier läuft es so, wie bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren: Die Gerichtsentscheidung über die Restschuldbefreiung lässt noch Monate auf sich warten. Aber anders als bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hier die Sechs-Jahres-Abtretung noch nicht abgelaufen, und es steht auch noch gar nicht fest, ob das Verfahren tatsächlich schon endet. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder behält daher zunächst weiter das pfändbare Einkommen ein.

Um zu erreichen, dass das bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter einbehaltene pfändbare Einkommen an den Schuldner zurück fällt, müsste folglich eine Rückwirkung eintreten.

Gibt es eine solche Regelung, die die Abtretungsdauer rückwirkend auf drei (bzw. fünf) Jahre verkürzt?

Nein, die gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat durch einen Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO eine analoge Anwendung des § 299 InsO angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung endet. Es gibt also keine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das dritte oder fünfte Jahr.

Problemskizze bei vorzeitiger Restschuldbefreiung: Differenz zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsdauer

 

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abtretungsfrist noch nicht beendet, denn diese endet automatisch erst mit Ablauf des sechsten Jahres.
  2. Wird die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, dann endet zwar die Abtretung auch vorzeitig, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und rechtskräftig wird (§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO i. V. m. § 299 InsO). Dies geschieht oft erst Monate später.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frage der Rückzahlung der noch einbehaltenen Beträge sich nicht über den Begriff der Abtretungsdauer klären lässt. Wir werden aber gleich im nächsten Abschnitt sehen, dass es dabei nicht bleibt.

4. Nicht zurück und doch zurück

Die gute Nachricht: Auch wenn die Abtretungsdauer nicht rückwirkend verkürzt wird, steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:

Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)

Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:

Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:

Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

Abschluss

Trotz der wenig eleganten Lösung mit einer analogen Anwendung von § 300a InsO muss man letztlich nur wissen, dass das benannte Ergebnis erzeugt wird. Kompliziert ist das alles nur aus einem einzigen Grund: Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Änderung lediglich in die bestehende Insolvenzordnung hinein gepresst ohne die übrigen Regelungen hinreichend anzupassen. Interessant ist ja auch, dass die Frage des Neuerwerbs bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung zunächst völlig übersehen wurde. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zu der Gesetzesänderung wurde auf Vorschlag des Bundesrats noch in der letzten Minute der Verweis auf § 300a InsO eingefügt. Daran zeigt sich leider wieder, wie wenig die Insolvenzordnung auf klaren Begriffen und festen Strukturen aufbaut. Alles wird mit jeder Gesetzesänderung schwammiger, neue Regelungen lösen die ohnehin schon sehr dürftige Begriffsschärfe weiter auf. Abgesehen davon ist und bleibt die wichtigste Nachricht aber die, dass das pfändbare Einkommen für den Schuldner ab dem Zeitraum des avisierten Ablaufdatums gesichert ist.

5. Falls Sie noch nicht genug haben…

Um den rechtlichen Hintergrund näher zu beleuchten, möchte ich noch drei Verständnisfragen beantworten. Das ändert aber nichts an dem bereits hergeleiteten Ergebnis. Wem also mit dem Gesagten schon gedient ist, kann diesen Abschnitt gern überspringen (siehe aber Abschnitt 6).

a. Warum § 300a InsO analog?

§ 300a InsO regelt (in seiner direkten Anwendung) folgende Frage: Wie ist zu verfahren, wenn zum Zeitpunkt des avisierten Ablaufdatums die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist und damit die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen werden konnte? Was wird dann mit dem noch nicht verwerteten Vermögen?

Hinweis

Man darf die Aufhebung der Insolvenz nicht mit der Restschuldbefreiung verwechseln. Das gesamte Verfahren, das mit Eröffnung der Insolvenz beginnt, teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen: Die Insolvenz und die Wohlverhaltensphase.

Wie lange die Insolvenz dauert, ist durch das Gesetz nicht bestimmt. Die Regel aber ist, dass die Insolvenzaufhebung ein bis zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Die Wohlverhaltensphase füllt dann den Zeitraum aus, der zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung liegt. Normalerweise ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Insolvenz längst schon aufgehoben ist, sich also der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet.

Aber es gibt auch Verfahren, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben wurde. Das ist eine Problemlage, die auch vorliegen kann, wenn bereits sechs Jahre verstrichen sind und die Abtretung bereits beendet ist. Denn das automatische Ende der Abtretungswirkung nach sechs Jahren, von der wir bereits sprachen, bezieht sich nur auf Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), nicht aber auf die sonstige, vor Aufhebung der Insolvenz noch nicht abgeschlossene Vermögensverwertung.

Für den Fall hingegen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben wurde, ist § 300a InsO nicht (direkt) anwendbar, deshalb ist die Anordnung der analogen Anwendung in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO erforderlich.

b. Vermögen in § 300a InsO

Wir trennen ganz selbstverständlich Einkommen und Vermögen voneinander ab. Diese Trennung ist wichtig. Die Abtretungserklärung und damit auch die Abtretungsfrist bezieht sich lediglich auf das Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), während das Vermögen (außer bei Erbschaften) ausschließlich für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) relevant ist. Mit der Aufhebung der Insolvenz kann man wieder unbeschadet Vermögen neu erwerben (eine Wohnung, ein Auto usw.), da es für das Verfahren nicht mehr relevant ist. Anders verhält es sich mit dem Einkommen: Der pfändbare Teil des Einkommens muss bis zur Restschuldbefreiung (bzw. bis zum Ende der Abtretung) abgeführt werden.

Auch sonst ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wichtig, denn es gibt für beides verschiedene Schutzmechanismen. Die Abführung von Einkommen geschieht immer im pfändungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, also in der Höhe des pfändbaren Einkommens, wie es sich aus § 850c ZPO (“Pfändungstabelle”) ergibt, während Vermögen grundsätzlich bis zur Aufhebung der Insolvenz vollständig verwertet werden kann.

Nun könnte man meinen, dass aus dieser strategisch wichtigen Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen folgen müsste, dass Vermögen ein scharf definierter Begriff ist. Wenn dem so ist, drängt sich sogleich ein weiteres Problem auf. Denn wenn wir uns § 300a InsO anschauen, sehen wir sofort, dass dort nicht von Einkommen die Rede ist, sondern nur von Vermögen. Bedeutet dies, dass der Verweis auf § 300a InsO (analog) keine Regelung für pfändbares Einkommen beinhaltet?

Nein. Denn der Vermögensbegriff in § 300a InsO ist ein anderer, als derjenige, der zur bloßen Abgrenzung zum Einkommen verwendet wird. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde, gilt ein globaler Vermögensbegriff, der als Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezeichnet wird. “Global” ist der Begriff deshalb, weil er alle positiven Werte umfasst, einschließlich(!) das (pfändbare) Einkommen. In der direkten Anwendung regelt § 300a InsO die Falllage vor Aufhebung der Insolvenz, weshalb dort folgerichtig nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert wird. Erst mit Aufhebung der Insolvenz ändert sich diese Begrifflichkeit.

Aber, einen Moment mal: Hatten wir nicht schon festgestellt, dass die Abtretungsdauer für pfändbares Einkommen sechs Jahre beträgt? Wenn der Insolvenzverwalter sich vom ersten Tag der Insolvenz an das pfändbare Einkommen holt, dann wird doch Einkommen von Vermögen auch schon in der Insolvenz unterschieden?

Im Prinzip schon, denn auch bis zur Aufhebung der Insolvenz gibt der Schuldner das pfändbare Einkommen ab. Aber der Grund ist dennoch ein anderer, als in der Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz erfolgt die Abführung deshalb, weil (pfändbares) Einkommen in die Insolvenzmasse fällt (= zum globalen Vermögensbegriff gehört). Die Abtretung spielt hier noch keine Rolle. Erst in der Wohlverhaltensphase erfolgt die Abführung aufgrund der Abtretungserklärung. Zwar beträgt die Abtretungsdauer gem. § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre, berechnet von der Eröffnung der Insolvenz an. Mit den sechs Jahren wird allerdings lediglich das garantierte Ende der Abtretung definiert.

Es ist also folgerichtig, dass § 300a InsO das Einkommen nicht gesondert erwähnt. Denn bis zur Aufhebung der Insolvenz unterfällt das Einkommen dem weiten Vermögensbegriff der Insolvenzmasse und kann nur Fälle betreffen, bei denen die Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO noch gar nicht wirkt.[4]

Bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist es regelmäßig gar nicht mehr nötig, Einkommen als Teil des Vermögensbegriffs zu erkennen, da die Abtretung automatisch mit dem sechsten Jahr endet. Aber: Wenn mit Erreichen des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte (was selten der Fall ist), dann ergibt sich auch der oben angesprochene Effekt des automatischen Entfalls der Abtretung nicht. Dann wirkt nämlich die Abtretung als Grundlage für die Abführung noch gar nicht, kann also auch nicht automatisch mit dem sechsten Jahr enden. Vielmehr stellt zu diesem Zeitpunkt noch die Zugehörigkeit zur Masse (“globaler Vermögensbegriff”) den Rechtsgrund für den Einbehalt der pfändbaren Einkommen dar und muss daher über die Neuerwerbsregelung für den Schuldner gesichert werden.

Zusammenfassung:

Bis zur Aufhebung der Insolvenz gilt ein globaler Vermögensbegriff, der auch pfändbares Einkommen mit einschließt. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt für das Einkommen die Abtretungserklärung, deren Wirkung automatisch endet, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind.

c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?

Wir haben oben gesehen, dass bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts endet. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 299 InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO). Gleichwohl wird aber bei Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung die Sache dann so behandelt, dass die Wirkung auf das avisierte Ablaufdatum zurückversetzt wird. Wozu also dann noch § 299 InsO?

Diese Regelung hat einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters/ Treuhänders erst dann beenden wird, wenn feststeht, dass die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nämlich nicht, geht das Verfahren “ganz normal” weiter.

6. Fallstrick beachten! Antragszeitpunkt vorzeitige Restschuldbefreiung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung auch noch nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre zu stellen, denn Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Zeitablaufs die in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO benannten Voraussetzungen gegeben waren. Allerdings birgt die verspätete Antragstellung ein Risiko. Denn zumindest einige Gerichte sehen die Sache so: Da in § 300a Abs. 1 InsO (analog über § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verwiesen wird und dort wiederum von einem Antrag die Rede ist, sehen sie in der Antragstellung selbst eine Voraussetzung i. S. d. § 300a InsO.

Daraus schließen sie, dass  ein Neuerwerb erst ab dem Zeitpunkt vorliegen soll, an dem der Antrag gestellt wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt der “Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2” angenommen werden könne. Stellt jemand also den Antrag beispielsweise erst zwei Monate nach Ablauf der drei (oder fünf) Jahre, dann erhält er nach der Restschuldbefreiung nicht das Einkommen zurück, dass in diesen zwei Monaten noch einbehalten wurde.

M.E. entspricht diese Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn man den Antrag wegen seiner bloßen Erwähnung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO zur zeitlichen Wirkungsvoraussetzung gem. § 300a Abs. 1 InsO machen will, dann ist zu fragen, warum die in § 300 InsO ebenfalls benannte gerichtliche Entscheidung keine derartige Voraussetzung darstellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO heißt es ja lediglich “entscheidet das Gericht auf seinen Antrag”. Natürlich ist die Entscheidung selbst keine Voraussetzung iSd. § 300a InsO, denn dann würden sämtliche Wirkungen immer erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintreten können, was den Verweis auf § 300a InsO unnötig machen würde. Warum sollte aber dann die Erwähnung des Antrags in § 300 InsO zu einer zeitlichen Wirkungsbeschränkung führen?

In diesem Kontext stellt die Erwähnung des Antrags nur eine formale Prüfungsvoraussetzung dar. Ohne die Antragstellung kann keine gerichtliche Entscheidung erfolgen, ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in § 300a Abs. 1 InsO nur die materiellen Voraussetzung gemeint hat, mithin die Regulierung der Verfahrenskosten und die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1-3, nicht aber die lediglich auslösende Antragstellung selbst.

Es gibt auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund, § 300a InsO in seiner zeitlichen Wirkung zu beschränken. Das rechtlich geschützte Interesse der Gläubiger bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die erforderliche Befriedigungsquote, die gesetzlich geregelt ist und die tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Schuldner den Antrag so spät stellt, dass die inzwischen weiter einbehaltenen Beträge bereits an die Gläubiger verteilt wurden.

__________________________
[1] Es gibt (noch) keinen gängigen Begriff, der den Unterschied zwischen der im Gesetz benannten Ablauffrist (drei, fünf, sechs Jahre) und dem Datum der Restschuldbefreiung klarstellen würde. Dies ist seit Einführung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ein Manko, denn hier stellt sich das Problem, dass die Abtretungsfrist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch nicht beendet ist (bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entfällt die Abtretung hingegen automatisch). Häufig spricht man nur von “der Restschuldbefreiung”, aber das ist wesentlich zu unscharf, da der gerichtliche Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst nach dem gesetzlichen (= avisierten) “Ablaufdatum” erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesem Beschluss (was durchaus möglich, aber offenbar zu einfach gewesen wäre) keine Rückwirkung auf das “avisierte Ablaufdatum” beigefügt (für die vorzeitige Restschuldbefreiung vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO iVm. § 299 InsO). – Hierzu siehe auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel, insb. unter Abschnitt 3b [ZURÜCK]
[2] Vgl. § 4 InsO iVm. § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das im Beschluss benannte Eröffnungsdatum, nicht die Rechtskraft des Beschlusses. Im Eröffnungsbeschluss ist immer das Eröffnungsdatum (und sogar die Uhrzeit) benannt. [ZURÜCK]
[3] Mit einer Ausnahme: In den Fällen, in denen nach Ablauf der sechs Jahre die Abtretung noch gar nicht wirksam wurde, kann sie auch nicht automatisch enden. Das betrifft die (seltenen) Fälle, bei denen mit Ablauf des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, die Wohlverhaltensphase also noch gar nicht begonnen hat, siehe dazu unter Abschnitt 5b – Witzigerweise liegt hier das Problem also darin, dass die Abtretung – anders als bei dem Problemfall der vorzeitigen Restschuldbefreiung – noch gar nicht wirksam geworden ist und deshalb nicht automatisch enden konnte. [ZURÜCK]
[4] Vergleiche hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015, BGH IX ZB 44-13, S. 7f., Rz. 15: Die Restschuldbefreiung “…findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO.”, daraus ergibt sich, dass in den Fällen, bei denen keine Wohlverhaltensphase stattfindet, die Abtretung “ins Leere” (vgl. BGH, ebenda, S. 8, Rz. 16) geht [ZURÜCK]
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108 Comments

  1. Hallo, erst einmal vielen Dank für diesen ausführlichen Artikel. Vielleicht habt ihr auch eine Antwort auf meine Frage? Mein Insolvenzverfahren wurde 09/2014 eröffnet. Im vergangenen Jahr habe ich Geld geerbt. Da das Verfahren noch offen war, musste ich also das gesamte Erbe abtreten. Die Summe des Erbes ist viermal höher als die Forderung. Am 27.02.2020 erfolgte der Beschluß über die Restschuldbefreiung. Alle Kosten sind aus der Insolvenzmasse beglichen. Meine Frage an das Amtsgericht über eine Kostenaufstellung und die Höhe der verbleibenden Restsumme bleiben unbeantwortet.
    Was braucht es, damit eine Auszahlung meines restlichen Erbes an mich stattfindet? Vielen Dank für Euer Bemühen!


    ANTWORT: Das verwaltet nicht das Gericht, sondern der Insolvenzverwalter. Wenn es so war, dass die gesamte Forderung des Gläubigers befriedigt werden konnte, steht Ihnen der Rest natürlich zu. Der Insolvenzverwalter “verwaltet” das dann höchstens noch und muss es nach Erteilung der Restschuldbefreiung an Sie auszahlen. Meist geschieht das schon früher, wenn die Situation klar ist. Das Problem ist allerdings: So pauschal kann man derartige Fragen nicht beantworten, das geht nur, wenn man alle Details kennt. Ganz klar ist aber: Wenn Sie die Restschudbefreiung aufgrund von § 300 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO erhalten haben und noch Geld da ist, dann steht Ihnen das zu. Sie sollten sich wegen der Auskunft am besten an den (vormaligen) Insolvenzverwalter wenden.

  2. Hallo, vielen Dank für die sehr guten Informationen hier! Hoffe meine Frage passt hier einigermaßen rein: Bei mir besteht die Chance einer RSB nach bereits 3 Jahren (sind noch ein paar Monate hin, aber die 35% werde ich voraussichtlich schaffen). Gerichtskosten und IV Honorar sind bereits bezahlt (also wurden der Masse entnommen). Meine Frage ist, wie ich die RSB nach 3 Jahren beantragen müsste. Reicht da ein formloses Schreiben an das Gericht? Also “Hiermit beantrage ich die RSB nach drei Jahren”? Oder müssen da bestimmte Dinge mit rein? Und bis wann müsste der Antrag bei Gericht eingegangen sein? Also kann ich auch schon jetzt den Antrag stellen, auch wenn ich noch nicht die 35% beisammen habe? Besten Dank.


    ANTWORT: ja, das ist eine berechtigte Frage, aber dafür gibt es schon einen speziellen Artikel, den ich Ihnen sehr gern empfehlen möchte. Ich denke, dass da alle Fragen, die Sie haben, geklärt werden dürften. Den Antrag sollten Sie wenn möglich nicht erst nach Ablauf der 3 Jahre stellen, da Sie nur so sicher sein können, dass die für den Zeitraum danach noch eingezogen pfändbaren Einkommen mit Erteilung der Restschuldbefreiung an Sie vollständig zurückgezahlt werden. Aber auch wenn Sie den Termin verpasst haben, ist ein Antrag noch möglich. Wichtig ist allein, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3 Jahre die 35-prozentige Befriedigungsquote bereits gesichert war. Wenn die Voraussetzungen momentan noch nicht gegeben sind, ist allerdings die Antragstellung noch nicht möglich. Denn Sie müssen ja – das ist eine Bedingung für die Antragstellung – das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung im Antrag glaubhaft machen. Hier noch der Link für den oben angesprochenen Artikel (dort lesen Sie bitte insb. unter 3.): Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

  3. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für diesen sehr informativen Artikel. Leider hat sich mir die Rechtslage in meinem Fall jedoch noch nicht ganz erschlossen und mir ist nicht ganz klar, ob ich nun meine pfändbaren Einkommensanteile zurück erhalte oder nicht. Mein Insolvenzverfahren wurde am 05.11.2014 eröffnet. Etwa ein Jahr später fand die Insolvenzaufhebung statt und das Verfahren ging in die Wohlverhaltensphase über. Anfang September 2019 habe ich nun einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt, da die Voraussetzungen nach §300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zum Stichtag am 05.11.2019 gegeben waren. Nach Ablauf der Frist für Gläubiger, etc., wurde am 24.01.2020 die vorzeitige RSB erteilt. Weil der TH es jedoch versäumt hat, meinen Arbeitgeber rechtzeitig darüber in Kenntniss zu setzen, wurden noch Pfändungen auf mein Januar- und Februargehalt vorgenommen und abgeführt. Laut TH bekomme ich nun die gepfändeten Einkommensanteile für Februar und Januar anteilig bis zum Tag der Erteilung der RSB zurück. Also für Januar lediglich 7 Tage. Hier ist mir nun nicht ganz klar, ob nicht eigentlich die gepfändeten Einkommensanteile bis zum avisierten Ablaufdatum nach 5 Jahren, also zum 05.11.2019, zurück erstattet werden müssten. Vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: Der Treuhänder übersieht, dass für die einbehaltenen Beträge ab den fünften Jahr § 300a InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) analog gilt, wonach die weiter einbehaltenen pfändbaren Beträge wie Neuerwerb zu behandeln sind. Die Qualifizierung als “Neuererwerb” wird bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung erst mit der Rechtskraft des Beschlusses erzeugt. Das ist die einzige gesetzgeberisch erzeugte Besonderheit; deshalb nimmt der Treuhänder ja auch bis dahin in der Regel noch pfändbares Einkommen ein. Aber wirklich nur treuhänderisch. Und das geschieht, wenn antragsgemäß die Restschuldbefreiung erteilt wird: “Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.” (§ 300a Abs. 2 InsO). Es wäre auch völlig unverständlich, wenn es anders wäre. Bleiben Sie also hart.

  4. Guten Tag allerseits,

    Bisher habe ich vom TH nichts weiter erhalten, er warte noch darauf, bis der Beschluss rechtskräftig ist. Der Beschluss ist mittlerweile fast ein Monat alt ist ( 03.02.2020) Habe nur am 17.02 ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen mit dem Paragraphen §§ 179 – 185 insO Was genau heißt das jetzt? Können Sie mir sagen, was das genau zu bedeuten hat? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: nehmen Sie es mir bitte nicht übel, aber woher soll ich das wissen? Ich kenne Ihr Verfahren nicht. Nur, wenn der Beschluss bereits ergangen ist und nun rechtskräftig werden muss (ich vermute, dass Sie den Restschuldbefreiungsbeschluss meinen) dann ist doch klar, dass mit Rechtskraft die Rechtskraft eintritt.

  5. Herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Hinzufügend muss ich noch sagen, dass meine IV von der Nachzahlung bereits schon zu Beginn des Verfahrens wusste (es handelt sich hierbei um ein Erbe) und deswegen das Insolvenzverfahren nie abgeschlossen hatte, bzw. ich nie in der WVP war. Darum handelt es sich hierbei wohl um eine Nachtragsverteilung, die in die Masse fällt? Meine RSB hatte ich rechtzeitig zum 11.02. beantragt und meine IV hat mir das schon positiv bestätigt mit dem Hinweis, dass jetzt das Insolvenzgericht die Frist an die Gläubiger setzen wird. Mein größtes Interesse/Frage besteht eigentlich nur, wann ich wieder meinen vollen Lohn erhalte. Vielleicht durch diese Situation schon eher? Ob ich jetzt etwas zurückerhalte oder nicht, ist für mich erstmal unwichtig.


    ANTWORT: das hängt davon ab, wann die Abtretungserklärung endet. Bei der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren fällt automatisch die Abtretung mit Ablauf des 6. Jahres weg und der Insolvenzverwalters/Treuhänders bekommt ab diesen Augenblick keinen pfändbaren Lohn mehr. Bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nimmt er bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch weiter den pfändbaren Lohn ein, zahlt aber diesen Teil dann später (nach Erteilung der RSB) zurück. Ihre Frage lässt sich also nur dann beantworten, wenn man weiß, wann genau die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wird. Und diese Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten.

  6. Hallo! Ich hoffe, dass mein Beitrag an dieser Stelle richtig ist… Ich hatte für den 11.02.2020 vorzeitige RSB (nach fünf Jahren beantragt). Bis dato war ich noch im Insolvenzverfahren (also die WVP kam bei mir nie zum Einsatz). Vorgestern flossen auf das Konto meiner IV weitere 16.000 Euro aus einer Nachzahlung, die ich erhalten hatte, ein. Meine Schulden und die Verfahrenkosten ja sowieso, sind somit komplett und mehr als beglichen. Ich habe nämlich rd. 14.000 Euro mehr in die Masse eingezahlt (lt. Kontostand den mir meine IV übermittelt hat), als ich jemals Schulden hatte. Wie ist das nun? Die Fristsetzung vom Gericht an die Gläubiger, ob ich RSB erhalte, ist somit doch hinfällig, oder? Denn all meine Schulden können beglichen werden. Meinen vollen Lohn sollte ich somit dann wieder, zumindest ab April 2020, wieder normal erhalten? Dankeschön im Voraus für Ihre Antwort. Viele Grüße


    ANTWORT: Zunächst ist es so, dass es auf die Frage, was Sie zurückerhalten, grundsätzlich darauf ankommt, zu welcher Zeit und für welche Zeiträume der Eingang beim IV erfolgte. Betrifft das die Zeit nach den 3 bzw. 5 Jahren, dann erhält man das bei antragsgemäßer vorzeitiger Restschuldbefreiung zurück. Es wird analog § 300a InsO als Neuerwerb behandelt. Betrifft die Zahlung noch den Zeitraum vor den 3 oder 5 Jahren, dann fällt es noch in die Masse. Davon zu unterscheiden ist die Frage, was geschieht, wenn die vollständige Befriedigung der Gläubiger erfolgt. Wenn die jetzt vereinnahmten Gelder unter § 300a InsO fallen, dann kann sie der IV nicht verteilen und dann tritt die Vollbefriedigung bei Ihnen offenbar auch nicht ein (dann eben ist es Neuerwerb, den Sie nach der Restschuldbefreiung erhalten). Fällt das hingegen noch in die Masse, entsteht ein zweiter Grund für die vorzeitige Restschuldbefreiung, nämlich § 300 Abs. 1 Ziff. 1 InsO. Es nützt in Ihrem Fall aber dann nichts, weil dieser Befreiungsgrund nach dem anderen Grund eintritt, die Sachlage also nicht mehr verbessert (die vorzeitige Restschuldbefreiung wegen Vollbefriedigung hat ja sonst den Vorteil, dass man die Restschuldbefreiung jederzeit, also z. B. auch schon nach 1 Jahr erhalten kann). Die einzige Besonderheit wäre dann nur, dass man § 300a InsO für alle weiteren Beträge, die bis zur RSB-Erteilung noch eingezogen werden, nicht benötigt, weil ja auch eine Masse nicht mehr erforderlich ist. Ist nicht gerade ein typischer Fall, muss man dazu sagen. Auch bei der vollständigen Befriedigung der Gläubiger ist aber die Restschuldbefreiung sinnvoll: Sie werden ja auch von Forderungen befreit, die am Verfahren nicht teilgenommen haben.

  7. Vielen Dank, für Ihre Antwort!

    Mir wurde die RSB erteilt, mit einem Beschluss vom 31.01.2020. Dieser ist immer noch nicht Rechtskräftig, gibt es da eine Frist, wann dieser Rechtskräftig werden muss oder liegt das am ermessen des Gerichts?


    ANTWORT: Das müsste eigentlich unter dem Beschluss stehen. Gegen den Beschluss kann man mit sog. sofortiger Beschwerde vorgehen mit einer Notfrist (das bedeutet, sie ist nicht verlängerbar) von 2 Wochen (ab Zustellung bzw. öff. Bekanntmachung). Danach also tritt die Rechtskraft ein (vorausgesetzt, niemand hat in der Frist Beschwerde erhoben).

  8. Sehr geehrte Damen und Herren,

    zu meinem Anliegen : Ich hatte am 08.11.19 ( Stichtag nach 3 Jahren) die RSB erteilt bekommen , und am 31.01.20 den Beschluss darüber erhalten. Seitdem wird weiter gepfändet… Nach §300a insO bekomme ich den “Neuerwerb” ab Stichtag wieder, wie ich gelesen habe, kann der TH darüber Rechnung legen?! Der TH hat sich schon den Vorschuss aus der Insolvenzmasse eingeholt, was auch vom Gericht genehmigt wurde, ( ist mehr, als an die Gläubiger verteilt wird) weshalb wird mir davon wieder für dessen Rechnung was abgezogen? Gibt es da einen Festsatz oder liegt das am ermessen des TH, wie hoch seine Rechnung dafür ist. Zu meiner zweiten Frage, Wann wird der Beschluss rechtskräftig? Ist das normal, dass das fast ein Monat dauert? Vielen Dank im voraus, regelt: Zu meiner zweiten Frage,
    Wann wird der Beschluss rechtskräftig? Ist das normal, dass das fast ein Monat dauert? Vielen Dank im voraus,
    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: der Insolvenzverwalter muss bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Beträge weiter einziehen, da bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung vor der Erteilung noch nicht bekannt sein kann, ob diese tatsächlich erteilt wird (wenn nicht, endet die Abführung erst mit der regulären Beendigung der Abtretung). Das wäre nur dann anders, wenn (wie Sie schreiben), Sie tatsächlich die Restschuldbefreiung taggenau 3 Jahre nach Eröffnung erhalten hätten. Das ist mit Sicherheit nicht der Fall gewesen, sonst hätte das Gericht dann nicht im Januar noch entscheiden müssen. § 300a Abs. 2 InsO regelt deshalb: “Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. […] Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.” Da er diese Verwahrung noch als Treuhänder ausführt (das Amt endet erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung), können also durchaus noch Kosten für diese treuhänderische Verwahrung anfallen, allerdings spielt das in der Praxis auch nur sehr selten eine erhebliche Rolle. Warum das so ist, diese Frage stellt sich praktisch nicht. Denn ich kann Ihnen auch nur sagen, was gesetzlich geregelt ist. Die gesamte Insolvenzordnung ist inzwischen ein Konglomerat von politischen Ansprüchen und stellt kein Gesetz aus einem Guss dar. Immer wieder werden neue Dinge hineingepflanzt, die da nicht reingehören (man denke nur an die Aufblähung von § 302 InsO bezüglich des Umfangs der deliktischen Forderungen vor ein paar Jahren), und statt dass die Sache durch Gesetzesänderungen einfacher und übersichtlicher wird, bilden sich neue Bruchstücke an den wieder 100 neue Probleme entstehen. Leider bleiben diese Probleme dann sehr lange Zeit ungelöst. Schon die Tatsache, dass wir im Rahmen dieser Artikel lang und breit erklären müssen, wie die vorzeitige Restschuldbefreiung technisch umgesetzt wird, zeigt doch, dass irgendetwas falsch sein muss. Einfache Dinge, die wegen der schlechten gesetzlichen Regelung so kompliziert geworden sind, dass sie selbst von Gerichten fehlerhaft angewendet werden. Die gesamte Ungerechtigkeit auch in Bezug auf die Auflösung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist ein Teil davon.

  9. Hallo, ich habe mit großem Interesse Ihren Artikel gelesen. Allerdings muss ich zugeben, dass ich nicht alles ganz verstanden habe. Mein 5. Jahr läuft am 3.9.2020 aus. Meinen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Nr.3 am 3.02.2020 gestellt. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es wahrscheinlich, dass die RSB nicht zum 3.9. erteilt wird, sondern sich das Ganze noch bis zum Ende des Jahres hinzieht? Vielen Dank Gruß Torsten


    ANTWORT: ja, das haben Sie richtig verstanden. Der Zeitpunkt des gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufs (bei Ihnen im Rahmen der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren) ist zwar genau bestimmbar (hier also der 03.09.2020), dass das Gericht aber dafür Sorge trägt, dass Sie an diesem Tag oder unmittelbar danach die Restschuldbefreiung bereits erhalten, gehört nicht zu dem, was ich als wahrscheinlichen Verlauf ansehen würde. Zunächst einmal wird das Gericht einen sogenannten Anhörungsbeschluss erlassen, wenn es die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung grundsätzlich als gegeben ansieht. Es ist häufig so, dass schon dieser Beschluss sehr viel später ergeht. In ihrem Falle wäre es ja möglich, dass das Gericht diesen Anhörungsbeschluss erst Ende September oder im Oktober erlässt. In diesem Beschluss wird ein Datum genannt, bis zu dem die Gläubiger die Möglichkeit haben, sich zu Ihrem Antrag auf Restschuldbefreiung zu äußern. An diesem Termin kann man sich orientieren, weil für den Fall, dass keine Gegenanträge gestellt werden, über die Restschuldbefreiung unmittelbar danach entschieden werden kann (und sollte). Auch das ist nicht immer der Fall, aber schon eher zu erwarten. Es kommt also wesentlich darauf an, wann das Gericht den Anhörungsbeschluss erlässt. Im besten Falle unmittelbar im zeitlichen Umfeld des 20. September. Leider fehlt jede Verpflichtung für das Gericht, sich darum zu bemühen, diese Phase zeitlich sehr knapp zu halten. Man hätte es rechtlich so regeln können, dass das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass zum Ablauf des 5. oder 6. Jahres die Restschuldbefreiung erteilt wird, bzw. der Zeitraum danach so kurz wie möglich gehalten wird. So ist es aber nicht. Meist treten Verzögerungen deshalb ein, weil die Abrechnung des Treuhänders noch nicht vorliegt und das Gericht nicht genügend Druck auf den Treuhänder ausübt. Das ist gerade in den Fällen, wo rechtzeitig vorher der Antrag gestellt wird (das ist bei Ihnen ja auf jeden Fall so) nicht so recht nachvollziehbar. Aber wie gesagt, die rechtlichen Möglichkeiten, hierauf Einfluss zu nehmen, sind sozusagen nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat in vielen Bereichen des Insolvenzrechts die Möglichkeit, gegen die Handlungen des Gerichts Beschwerde einzulegen oder allgemein dagegen rechtlich vorzugehen so stark eingeschränkt, dass leider Gottes in manchen Bereichen quasi ein rechtsfreier Raum entstanden ist (das sage ich mit einiger Bitterkeit, denn natürlich ist dieser Bereich nicht rechtsfrei). Es ist schon sehr ärgerlich, wenn man allein deshalb, weil es keine Rechtsmittel gibt, zum Teil haarsträubende Entscheidungen oder Handlungsweisen des Gerichts hinnehmen muss. Leider ist das praktisch tatsächlich kein seltenes Problem. Auch in ihrem Falle wird es also wesentlich davon abhängen, wie die Praxis Ihres Gerichts ist. Ich habe schon von erfreulichen Verläufen gehört, aber hier beim Amtsgericht Dresden beispielsweise ist es so, dass die Restschuldbefreiung in der Regel immer erst sehr, sehr, sehr spät erteilt wird, häufig sind es Monate, zum Teil auch bis zu einem Jahr. Das ist unzumutbar. Ich wünsche Ihnen, dass es bei Ihnen etwas schneller geht, und dagegen spricht ja auch gar nichts.

  10. Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Wohlverhaltensperiode konnte lt. meines TH am 10.10.2019 enden da die VK und mindesten 35% Gläubigerquote erfüllt sind. Daraufhin habe ich leider etwas verspätet am 21.11.2019 meinen Antrag auf vorzeitige RSB bei meinem zuständigen Insolvenzgericht persönlich abgegeben. Seither habe ich weder vom Gericht noch von meinem TH etwas gehört bzw. Schriftstücke erhalten. Ich habe mir die Einreichung des Antrages abstempeln lassen. Wurde mein Antrag evtl. zerschreddert? Wie lange dauert die erste Phase bis zur Gläubigerbefragung?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


    ANTWORT: Ihr Antrag wurde ganz gewiss nicht geschreddert, denn darüber muss das Gericht in jedem Falle entscheiden. Die nachträgliche Abgabe des Antrags kann bedeuten, dass die vom 10. Oktober bis 21. November vom Treuhänder noch eingezogenen Beträge nicht mehr an Sie zurückgezahlt werden, wenn Ihnen die vorzeitige Restschuldbefreiung später erteilt wird. Das ist heute die meines Erachtens herrschende Praxis bei den Amtsgerichten. Weitergehende Folge hat aber die späte Beantragung nicht, es ist also ansonsten unschädlich, dass Sie den Antrag erst im Folgemonat abgegeben haben. Was den Rest betrifft, ist es aber wie immer: Leider hat der Gesetzgeber wohl geglaubt, dass die Gerichte sich um eine zeitnahe Entscheidung über die Restschuldbefreiung bemühen. Das ist von Amtsgericht zu Amtsgericht auch verschieden, in Dresden dauert es manchmal ein ganzes Jahr, bevor dann die Restschuldbefreiung erteilt wird. Das Gericht entscheidet natürlich auch erst, wenn der Treuhänder seine Arbeit abgerechnet hat. Manche Treuhänder benötigen dafür übermäßig viel Zeit. Hier müsste das Gericht Druck ausüben, was aber so gut wie nie geschieht (ich kann mich jedenfalls an keinen einzigen Fall erinnern). Was bedeutet das nun alles für Sie? Das Gericht wird zunächst Rücksprache mit dem Treuhänder halten, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung tatsächlich gegeben sind. Ist das nach Überzeugung des Gerichts der Fall, erlässt dieses einen sogenannten Anhörungsbeschluss. Dieser Beschluss ist für die Gläubiger bestimmt, diese können dann zu Ihrem Antrag Stellung nehmen. In diesem Beschluss ist auch ein Enddatum benannt, bis eine Äußerung der Gläubiger (und gegebenenfalls gegen Antragstellung) möglich ist. Ist der Zeitpunkt erreicht, entscheidet das Gericht über den Antrag, und Sie können davon ausgehen, dass nach diesem Termin die Restschuldbefreiung sehr bald beschlossen wird. Da inzwischen seit Abgabe des Antrags bei Ihnen 2 Monate vergangen sind, halte ich es für durchaus sinnvoll, wenn Sie bei Gericht nachfragen, wann Sie mit einer Bearbeitung Ihres Antrags rechnen können. Der Erfahrung nach finden sich dann ggf. „hinter den Schrank gefallene” oder nach ganz unten gelegte Akten schneller wieder.

  11. Hallo,habe vor 4 Wochen die RSB erhalten.Ich habe frühzeitig nach 5 Jahren alle Gläubiger zu 100% befriedigt.Auf meinem Anderkonto befindet sich danach ein Guthaben von ca.3.700 € plus. Alle kosten sind gedeckt Th und Gerichtskosten.Ein Motivationsrabatt von 10 % wurden mir genehmigt.Jetzt hat mir meine TH 3.000 € Motivationsrabatt überwiesen.Da meine Schulden an alle Gäubiger 30.000 € bezahlt worden sind gehe ich davon aus das es sich hier um die 10% handeln.Meine Th schreibt mir aber gerade das sie mir die 3.000 € von meinem Guthaben von meinem Anderkonto überwiesen hat.Ich bekomme jetzt noch 700€ und dann ist ist die Sache erledigt.Ich bin aber davon ausgegangen das ich mein Guthaben von 3.700€ erstattet bekomme plus 3.000€ Motivationsrabatt bekomme.Liege ich da falsch????? Mfg Markus


    ANTWORT: so gern ich es möchte, es ist leider unmöglich, hier Fragen zu beantworten, die eine konkrete Fallprüfung voraussetzen. Ihre Frage ist leider derart, dass es ohne eine konkrete Prüfung der Situation wirklich nicht möglich ist, das zu beurteilen. Dafür reichen auch Ihre Information nicht aus.

  12. vielen Dank für den ausführlichen Bericht. Es gibt jedoch Gerichte, die in dem Beschluß schreiben: Die Abtretungsfrist endet erst mit der Rechtskraft der RSB” Es wird mir daher nicht ein das pfändbare Einkommen anteilig erstattet, dass ich in der Schwebe bis zur Rechtskraft des Beschlusses dem Treuhänder eingezahlt habe. das wären bei mir 133 Euro. Von den 10 % der Einzahlungen, die ich im fünften Jahr getätigt habe, habe ich nichts gesehen. Im Schlussbericht des Treuhänders an das Gericht war keine Rede von einer Differenz. Wenn ich zu wenig abgeführt hätte, hätte mein Treuhänder logischer Weise die 10 % behalten und damit den fehlenden Betrag ausgeglichen.
    Allerdings konnte ich keine Ermächtigungsgrundlage im Gesetz für den Motivationsrabatt finden. Die Ungleichbehandlung des Schuldners, die durch die Arbeitsweise des Gerichts entsteht und daher Beschlüsse nicht zeitig erlassen werden können aufgrund der Unterbesetzung der Gerichte, sind aus meiner Sicht mit Art. 3 I GG nicht vereinbar.


    ANTWORT: auch Ihnen vielen Dank für Ihren Bericht, leider habe ich von derartigen Gerichten auch schon gehört. Zunächst muss man festhalten, dass es immer nur um die Fälle geht, bei denen die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt wird. Auch ist der Ausspruch des Gerichts keineswegs falsch, denn dass die Abtretungsfrist nicht schon nach dem 5. oder 3. Jahr endet, sondern erst mit Rechtskraft des Beschlusses, ergibt sich aus der (analogen) Anwendung von § 299 InsO, auf die der letzte Absatz des § 300 InsO verweist. Aber daraus ergibt sich nun gerade nicht, dass die ab dem 3. oder 5. Jahr noch einbehaltenen Beträge noch zur Verteilung kommen, denn es wird gleichzeitig auf § 300a InsO verwiesen. Und aus dieser merkwürdigen Verweistechnik ergibt sich, dass zwar die Abtretung erst mit Beschluss endet, die zwischen den 5 oder 3 Jahren noch einbezogenen Beträge aus dem Einkommen aber zurückzuzahlen sind (vergleiche § 300a Abs. 2 InsO). Man kann jetzt zwar sagen, dass § 300a InsO sich in seiner direkten Anwendung nur mit dem Einbehalt beschäftigt, der zwischen Ende der Abtretung und Beschlussfassung durch das Gericht entsteht. Dann wäre aber für die analoge Anwendung des § 300a InsO gar kein Anwendungsfall mehr möglich, da hier immer das Abtretungsende und die Beschlussfassung zusammenfällt. Daran sieht man, dass es so nicht gemeint ist. Vielmehr sollte durch diesen Verweis sichergestellt werden, dass derjenige, der vorzeitig seine Restschuldbefreiung erhält, in Bezug auf das nach Ablauf der Zeit noch einbehaltene Einkommen nicht schlechter gestellt wird wie bei einer regulären Restschuldbefreiung. Wäre es nämlich so, hinge es von der Arbeitsweise des Gerichts ab, wie lange noch pfändbares Einkommen über die 3 oder 5 Jahre hinaus in die Masse kommt. Ich kenne Verfahren, bei denen – ohne nachvollziehbarer Notwendigkeit – die Restschuldbefreiung erst ein Jahr später erteilt wurde; man stelle sich also vor, was das für praktische Auswirkungen hätte. Aber man muss auch sagen, dass auch dieses Problem hinreichend gut lösbar wäre, wenn der Gesetzgeber sich durchringen könnte, eine Insolvenzordnung aus einem Guss zu schaffen, anstatt immer nur nachzubessern und anzuheften. Inzwischen ist es so, dass man die Grundlage der Insolvenzordnung nicht mehr aus dem Gesetz selbst verstehen kann, also immer Fachbücher dazu braucht. Das spricht nicht unbedingt für die Qualität der Insolvenzordnung. Allerdings sollten Gerichte, die das Gesetz anwenden, es schon richtig machen.

  13. Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Ihr seid ein top Ratgeber und klärt offene Fragen sehr zeitnah. Macht weiter so, jetzt weiß ich woran ich bin und mich verhalten muss/soll.

    Liebe Grüße,
    Christian F.


    ANTWORT: Vielen Dank!

  14. Sehr geehrte Damen und Herren,
    so wie jeder hier möchte ich mich auch schonmal im Voraus bedanken. Alleine schon weil sie das Insolvenzrecht mal richtig auseinander pflücken, was es leichter macht dieses zu verstehen.

    Nun zu meinem Anliegen: Ich bin am 18.11.2016 in die Privatinsolvenz gekommen. Da die Gerichtskosten und 35% der Insolvenzmasse durch Gehaltspfändung getilgt wurde, habe ich ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Nicht mal eine Woche später bekam ich ein Brief vom Amtsgericht dass Gläubiger und Treuhänder einen Monat Zeit haben Widerspruch durch ein Versagungsantrag zu stellen. Dies ist nach Anfrage beim Amtsgericht nicht geschehen. Wenn ich es richtig verstanden habe kann ich ab dem Zeitpunkt des Stichtages, dem 18.11.2019, gepfändete Beträge geltend machen so dass sie mir zurückgeführt werden? Was ich darüber hinaus noch gern wissen möchte, ist ob dies über einen seperaten Antrag oder über mein Treuhänder geregelt werden muss?

    Vielen Dank für ihre Bemühungen und den ausführlichen Beschreibung jeder Problematik!

    Mit freundlichem Gruß,
    Christian F.


    ANTWORT: bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung (bzw. der Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses) behält der Treuhänder weiter die pfändbaren Beträge ein, allerdings bekommen Sie die, sofern es den Zeitraum ab Ablauf des 5. Jahres betrifft, dann tatsächlich zurückgezahlt. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 300a InsO (vergleiche § 300 Abs. 4 InsO, analoge Anwendung des § 300a InsO). Demnach werden diese Beträge weiter eingezogen (was auch Sinn macht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob Sie die Restschuldbefreiung wirklich schon vorzeitig erhalten und die Abtretung vorzeitig endet), werden aber gemäß § 300a Abs. 2 Satz 2 InsO nach Beschluss dann ausgezahlt. Das ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, weshalb man dafür nicht zusätzlich einen Antrag stellen muss.

  15. Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Ich habe halt bei Ihnen schreiben gesehen wegen der Restschuldbefreiung und was man am besten schreiben sollte.
    Ich wollte nur wissen ob ich zu diesem Schreiben meine Verdienstbescheinigungen und Kontoauszüge dazu legen soll. Ihr seid ein tolles Team. Liebe Grüße
    Birgit


    ANTWORT: Nein, Die Kontoauszüge spielen für diesen Antrag keine Rolle. Bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung sind nur zwei Dinge wichtig: 1. dass man den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellt und 2. die Kosten des Verfahrens erledigt sind. Das Konto (und der Kontostand) sind allenfalls in der Insolvenz von Bedeutung, also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase oder wenn man die weitere Stundung der Kosten beantragen muss. Aber Letzteres kommt in Ihrem Fall nicht in Frage, denn dann könnten Sie den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung jetzt ja nicht stellen.

  16. Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe von meinem Insolvenzverwalter er in schreiben bekommen, in dem ich meinen Anteag auf Restschuldbefreiung dem Örtlichem Insovenzgericht schicke. Meine Frage nun, da in dem Brief steht “300 Abs. 1 Satz 2, 3. ” Was heißt das für mich und was muss ich zu dem Schreiben noch dazu legen?


    ANTWORT: Aus dem Hinweis auf § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO entnehme ich, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auf die Möglichkeit hingewiesen hat, nach 5 Jahren (und damit ein Jahr vor der regulären Zeit) die Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erhalten; nichts anderes sagt die zitierte Gesetzesstelle aus. So ganz verstehe ich Ihre Frage leider (sprachlich) nicht, aber falls es darum geht, wie Sie so einen Antrag stellen können, dann möchte ich Ihnen unseren Artikel “Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?” empfehlen.

  17. meine Frage:

    Ich habe im Jahre 2014 den Antrag auf Privatinsolvenz über die Schuldnerberatung gestellt und er wurde genehmigt und das Insolvenzverfahren eröffnet. Jetzt wurde mir vom Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass ich bis spätestens 15. November 2019 ( 5 Jahre) den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht stellen kann, da alle Verfahrenskosten durch Pfändung meines Gehaltes erledigt sind.

    Desweiteren ist wichtig, dass 2 Gläubiger damals im Jahre 2014 mich wegen Betruges angezeigt haben und ich im Jahre 2015 diesbezüglich verurteilt wurde. Damit hat man mir beim Gericht mitgeteilt, dass diese beiden Gläubiger auch nach der Restschuldbefreiung Möglichkeit haben ihre offene Schuld weiterhin durch Pfändung eintreiben können.

    Jetzt meine Frage: Ist es für mich nicht besser auf die vorzeitige Restschuldbefreiung zu verzichten und auf das Ende nach den offiziellen 6 Jahren abzuwarten, denn ansonsten könnten die beiden betreffenden Gläubiger mich sofort wieder pfänden, was aufs Gleiche rauskommt, und ich müsste wieder alles neu regeln, jedoch mit dem Abwarten der offiziellen Restschuldbefreiung nach 6 Jahren hätte ich noch 1 Jahr Ruhe.

    Was empfehlen Sie mir als Experte ????


    ANTWORT: ja, das ist wirklich eine schwierige Frage, da letztlich beide Optionen nicht so wahnsinnig toll sind. Die vorzeitige Restschuldbefreiung würde Ihnen natürlich ermöglichen, sich jetzt schon mit den Gläubigern auseinanderzusetzen, von deren Forderungen Sie nicht restschuldbefreit werden. Letztlich ist es ja so, dass Sie spätestens nach dem 6. Jahr ohnehin vor dieser Wahrheit stehen werden. Sollten Sie in diesem einen Jahr monatlich pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abführen (wenn Sie den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nicht stellen), dann sehe ich den Vorteil, den Sie mit dem Abwarten des 6. Jahres erkaufen, nicht mehr. Denn dieses Geld könnte dann ja schon in die Befriedigung der Deliktsgläubiger fließen. Natürlich hängt es auch davon ab, wie hoch diese Forderungen sind. Ich will nur darauf hinweisen, dass dieses eine Jahr nicht unbedingt sehr viel Ruhe erzeugt, dafür geht es einfach auch zu schnell herum und die Gläubiger haben in der Regel sehr viel Geduld, solange sie auf Geld hoffen können. Aber, um es ganz klar zu sagen, wenn es Ihnen ein Bedürfnis ist, vor dem neuen Orkan noch ein Jahr Ruhe zu haben und alles reiflich überdacht haben, dann spricht – Vorteil hin, Nachteil her – nichts dagegen. Die objektive Seite ist dann auch gar nicht so wichtig.

  18. Hallo,die Abrechnung ist schon erfolgt.Sie wird immer im Juli ausgekehrt.Ich bekomme dann immer einen Kontoauszug von meinem Anderkonto.Wenn das nicht vorzeitig geht heiß das dass ich bis nächtes Jahr fast 10000 € angespart habe.Und die wahrscheinlich nicht mehr zurück bekomme?


    ANTWORT: Naja, bei 100% ist für die Gläubiger Schluss, der Rest (immer abzgl. ggf. noch offener Kosten) muss dann an Sie zurückgezahlt werden. Wenn dieser Punkt erreicht ist, sollte der TH/IV von selbst aufhören, Geld einzuziehen. Aber wie es oft ist: Das Gericht überwacht (ofenbar) die Arbeit Ihres TH sehr lax.

  19. Sehr geehrte Damen und Herren,mein Insovenzverfahren wurde eine Woche vor dem 01.07.2014 eröffnet. Also altes Verfahren.Letzten Monat habe ich eine Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt, dieser wurde abgelehnt weil ich nur 99,2 % der Gläubiger bedient haben soll. Es fehlen noch 299 € Da aber auf meinem Anderkonto bis jetzt schon wieder fast 5289,00 € befinden habe ich vor 2 Wochen einen neuen Antrag gestellt. (Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht sollte ich diesen stellen) Gerichtskosten sowie Verfahrenkosten sind gedeckt. Meine Frage an das Amtsgericht waren warum wurden von der TH nicht die restlichen 299 € von meinem Anderkonto beglichen. Können Sie mir darauf eine Antwort geben? Und bekomme ich den Rest dann wieder? Und steht mir auch der Motivationsrabatt zu? Dieser steht in meinem Insovenzantag vom Gericht mit drin. Das mir nach 5 Jahren wenn ich mir bis dahin nichts zu Schulden komme lasse habe, einen 10% Motivationsrabatt von bis Dato Pfändbaren Einkommen zurück bekomme.


    ANTWORT: Ich empfehle Ihnen, die Sachlage mit dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter zu besprechen. Denn möglicherweise liegt es daran, dass die Abrechnung noch nicht erfolgt ist. Anders als bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach der neuen Regelung, die für Verfahren gilt, die ab dem 01.07.2019 beantragt worden sind, ist es bei Altverfahren so, dass es dort für die vorzeitige Restschuldbefreiung (auch im Falle der Vollbefriedigung) noch keine gesetzliche Regelung gab. Allerdings hat der Gesetzgeber in Sachen Vollbefriedigung bei der Regelung in § 300 InsO letztlich nur umgesetzt, was für diese Fälle aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorher schon galt. Man wird also den neuen § 300 Abs. 1 Ziffer 1 InsO analog anwenden können. Und dort ist festgelegt, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgen kann, wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind (anders als bei § 300 Abs. 1 Ziffer 2 InsO, wo die “Möglichkeit” der Befriedigung reicht). Das ist, da das Geld ja offensichtlich noch beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder liegt, derzeit noch nicht erfolgt. Es wäre also sinnvoll, darauf hinzuwirken.

  20. Danke schonmal für Ihre Nachricht. Ich hatte mich verschrieben, die Abtretung lief bis 12.09.2019 und mein Gehalt habe ich am 30.09.2019 erhalten. Also wurde ja noch nach Abtretungsende überwiesen. Irgendwie erschließt sich mir das nicht?! Ich dachte es wird nur bis zur Abtretung an den Treuhänder gezahlt? Wäre das dann nicht auch Neuerwerb?


    ANTWORT: Nach Auffassung des BGH kommt es darauf an, für welchen Zeitraum die Einkommen gezahlt werden. Also, nehmen wir an, Sie erhalten nach Ablauf der drei (oder fünf oder sechs) Jahre Geld für den laufenden Monat, dann müsste man den pfändbaren Teil notfalls nach Tagen aufrechnen. Ist der Lohn für den vergangenen Monat gezahlt worden, dann kann m. E. der Treuhänder noch mal zuschlagen. Ich sehe in der Praxis aber, dass dies in dem Fall, den Sie schildern, nicht immer geschieht. Zumindest hat es hat eine gewisse Konsequenz, denn die Pfändbarkeit des Einkommens wird auch sonst immer auf den Monat gerechnet, für den gezahlt wird, der tatsächliche Überweisungsmonat ist also nicht relevant (siehe dazu hier: Pfändbarkeit von Nachzahlungen). Der BGH hat da inwzischen einiges vorgegeben im Zusammenhang mit § 300a InsO und diese Sichtweise hinreichend bestätigt. Es gibt also vier Problemfälle:

    1. Einkommen gezahlt für Zeit vor Ablauf der drei Jahre und Zahlung vor dem Dreijahresablauf -> ganz sicher voll abzuführen,
    2. wie eben, aber Einkommen gezahlt für den laufenden Monat bzw. für die Zeit über den Dreijahresablauf hinaus -> anteilmäßig Pfändung sachgemäß (das ist aber gewiss nicht unstrittig)
    3. Gezahlt nach Dreijahresablauf für Zeit davor -> pfändbar. Und
    4. Es wird vor Ablauf der drei Jahre Gehalt ausschließlich für die Zeit nach Ablauf der drei Jahre gezahlt. Konsequenterweise muss man das als Abwandlung des 2. Falls ansehen -> also mE. völlige Unpfändbarkeit. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es manchen Treuhänder bzw. Rechtspfleger gibt, die das anders sehen. Nur ist das dann mit der erwähnten Ansicht des BGH nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen.

  21. Hallo, meine Insolvenz wurde am 13.09.2013 eröffnet. Am 15.01.2015 wurde sie aufgehoben. Jetzt am 12.08.2019 endete meine Abtretungsfrist und die Gläubiger hatten bis 20.09.2019 Zeit einen Versagungsantrag zu stellen, dies geschah jedoch nicht und ich erhielt vom Gericht rechtskräftig RSB am 25.09.219. ich habe alle Verfahrenskosten und Gerichtskosten beglichen. Merkwürdigerweise wurde mein Gehalt für September komplett gepfändet? Ist das korrekt so? Ich dachte wenn überhaupt wird nur anteilig bis 12.09.19 gepfändet? Lt. Treuhänder wäre das Rechtens? Könnte mir das jemand näher erläutern?


    ANTWORT: kommt ein bisschen darauf an wann die Zahlung ihres Einkommens erfolgte. Wenn der Arbeitgeber noch vor Ende der Abtretungsfrist überwiesen bzw. den pfändbaren Teil des Lohnes abgeführt hat, sieht es schlecht aus. Eine anteilmäßige Berechnung gibt es hier nicht. Denn hier ist es wie bei der Pfändung, am ehesten vergleichbar mit dem Fall, bei dem der Gläubiger die Pfändung aufhebt. Da ist es so, dass alle Zahlungen, die vor der Aufhebung der Pfändung noch erfolgt sind, natürlich abgeschlossen sind. Erst ab Aufhebung der Pfändung ist eine weitere Überweisung an diesen Gläubiger nicht mehr möglich.

  22. Hallo,

    herzlichsten Dank für Ihre Ausführungen – ich habe es soweit verstanden. Was ich noch nicht verstehe bzgl. der etwaigen verkürzung ist die Tatsache, dass die Verfahrenskosten und Verwaltertätigkeit aus der einbezahlten Masse (welche ausreichend vorliegt) beglichen sein müssen. Da ja aber das Verfahren noch läuft, kann ja diese Abrechnung bzw. der Ausgleich noch nicht vorliegen bzw. getätigt sein. Also was ist Ihre Empfehlung dann in den Antrag zu schreiben? Mir liegt bis heute kein Schriftstück vor mit den Forderungen und den bisher eingezahlten aus meinem Einkommen.

    DANKE


    ANTWORT: das können Sie beim Insolvenzverwalter oder auch beim Gericht erfragen, also ob die Berichtigung der Verfahrenskosten schon festgestellt werden kann. Dabei gilt natürlich nur der Kostenanfall bis zum Ablauf des 5. Jahres und nicht gegebenenfalls noch entstehende Kosten des Insolvenzverwalters für die danach folgende Zeit, denn die muss er ja ohnehin aus den Massezahlungen leisten, die er über die Restschuldbefreiung hinaus noch erwartet bzw. erhält.

  23. Hallo,
    ich befinde mich im Insolvenzverfahren seit Dez. 2015. Demnach gilt ja die neue Regelung. Wir reden über ca. 60 T€ an Forderungen. Nun zu meinem Problem. Es gibt einen Posten aus einem führen Arbeitsverhältnis (insolventes Unternehmen), welcher dann nach Auszahlung in die InsoMasse fließen würde. Demnach wird mein eigentliches Verfahren noch nicht beendet. Nach Rücksparche mit dem Insolvenzverwalter ist es sogar möglich, dass sich mein Verfahren über 6 Jahre hinaus verlängert. Ich habe mittlerweile um die 15T€ an pfänbaren Einkommen abgegeben, demnach würde ich gerne auf 5 Jahre verkürzen. Ist die Verkürzung trotz noch eröffnetem Verfahren möglich? es ist m.E. nach genug Masse da, um die Gerichtskosten und Insoverwalter zu bezahlen, jedoch wird es nicht bezahlt, da ja das verfahren noch läuft.

    Danke herzlich für eine Prüfung.


    ANTWORT: Also, man muss unterscheiden. Der normale (zeitliche) Gang ist der: Insolvenzeröffnung -> Aufhebung der Insolvenz -> Wohlverhaltensphase -> Restschuldbefreiung. Aufhebung der Insolvenz und Wohlverhaltensphase gehören hier zusammen. Denn in der Regel ist das Insolvenzverfahren beendet, lange bevor die Restschuldbefreiung erfolgen kann (meist schon ein Jahr nach Eröffnung). Deshalb wird dann die Restzeit bis zur Restschuldbefreiung mit der sog. Wohlverhaltensphase aufgefüllt. Bei Ihnen tritt ein seltener Fall ein, bei dem es so aussieht: Eröffnung der Insolvenz -> Restschuldbefreiung (also ganz ohne vorherige Insolvenzaufhebung und Wohlverhaltensphase). D.h. aber auch, dass Sie die Restschuldbefreiung erhalten (auch die vorzeitige!), auch wenn die Insolvenz noch nicht beendet wurde. Das genau ist das, was § 300a InsO (in der direkten Anwendung) regelt. D.h. die Massezugehörigkeit dieser Position besteht noch (vgl. § 300 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. InsO), aber Sie sind trotzdem “draußen”, denn § 300 InsO sieht als Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vor, dass die Insolvenz zuvor aufgehoben ist (das war ganz früher einmal anders, als die Insolvenz zeitlich unbegrenzt dauern konnte und erst danach sieben Jahre Wohlverhaltensphase einsetzten – das ist schon seit gut 20 Jahren nicht mehr so). Im Endeffekt bedeutet das also nur, dass diese Position (Posten aus einem führen Arbeitsverhältnis) durch die Restschuldbefreiung nicht an Sie zurückfällt.

  24. Eine Frage hätte ich zum Zeitpunkt der Antragstellung der RSB. Kann ich den Antrag nicht einfach schon ein Jahr vorher stellen, um sicher zu gehen das ich auch die Bewilligung rechtzeitig bekomme.


    ANTWORT: Sie können den Antrag jederzeit stellen, allerdings wird das Gericht ihn zurückweisen, wenn die Voraussetzungen noch nicht gegeben sind. Um zu verhindern, dass ein sehr früh gestellter Antrag allein wegen des zeitlichen Abstands als “zur Zeit unzulässig” zurückgewiesen wird, kann man im Antrag anführen, dass das Gericht über den Antrag erst entscheiden soll, wenn der zeitliche Ablauf entsprechend erfolgt ist. Dann legt das Gericht den Antrag weg und holt ihn wieder hervor, sobald der Zeitpunkt für eine Entscheidungsfähigkeit erreicht ist. Das ist nicht das Problem. Kniffliger ist, ob man bereits ein Jahr früher nachweisen kann, dass die Voraussetzungen tatsächlich für die Restschuldbefreiung in einem Jahr gegeben sind. Das betrifft insbesondere die Kosten, denn es können ja in diesem einen Jahr noch weitere Kosten entstehen. Aber, wenn auch das schon jetzt geklärt sind, Sie das tatsächlich also bereits zum jetzigen Zeitpunkt nachweisen können, steht einem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nichts entgegen. Wie gesagt, auch dann wird das Gericht erst entscheiden, wenn die Zeit erreicht ist. Vielleicht noch eines: dass das Gericht nach Ablauf der 3 bzw. 5 Jahre schneller entscheidet, weil der Antrag ein Jahr früher abgegeben wurde (statt z. B. 4 Wochen vorher), ist zumindest nach meiner praktischen Erfahrung nicht der Fall. Sie könnten unter Umständen (das hängt aber sehr von Ihrem Insolvenzgericht ab) die Situation vorfinden, dass Sie den Antrag ein Jahr früher abgegeben haben, das Gericht den Anhörungsbeschluss für die Gläubiger gleichwohl erst einen Monat nach Ablauf der 3 bzw. 5 Jahre erlässt.

  25. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre informativen´, gut nachvollziehbaren und sehr hilfreichen Ausführungen. Bezüglich der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach fünf Jahren habe ich aber noch eine Frage: wird die Neuerwerbsregelung von Gerichten und Insolvenzverwaltern bzw. Treuhändern automatisch berücksichtigt oder müssen hierfür zusätzliche Anträge gestellt bzw. Hinweise gegeben werden. Im letzteren Fall wäre eine Formulierungshilfe super. Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus, mit freundlichen Grüßen R. Tiez


    ANTWORT: Ihre Frage ist durchaus berechtigt. Zwar habe ich versucht, in dem obigen Artikel darzulegen, dass es rechtlich so geregelt ist, dass der Neuerwerb rückwirkend auf den Zeitpunkt der 5 Jahre hin gesetzt, also ab diesem Zeitpunkt noch einbehaltene Gelder an den antragstellenden Schuldner ausgezahlt werden müssen (sofern tatsächlich die vorzeitige RSB erteilt wird). Allerdings ist die gesetzliche Regelung offenbar für einige Rechtspfleger zu schwierig, denn ich habe auch schon von Fällen gehört, wo Gerichte der Meinung waren, dass noch bis zur eigentlichen Restschuldbefreiung einbehaltene Gelder verteilt werden können. Das ist in jedem Falle falsch. Es gibt hier nur eine Einschränkung, die ich oben auch schon erwähnt habe: Einige Gerichte sind der Meinung, dass der Neuerwerb frühestens ab dem Zeitpunkt angenommen werden kann, an dem der Antrag gestellt wird. Ich halte diese Auffassung zwar für falsch, aber doch zumindest für vertretbar. Da es in dieser Frage nach meiner Kenntnis noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wäre es sinnvoll, es nicht darauf ankommen zu lassen. Es ist also sinnvoll, den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung vor Ablauf des 5. Jahres einzureichen, damit es zu diesem Problem nicht kommen kann. Aber alle Einbehalte des Treuhänders nach diesem Zeitpunkt (dem 5. Jahr bzw. dem Zeitpunkt der Antragstellung, wenn diese nach dem 5. Jahr erfolgt) müssen Sie mit Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgehalten. In der Praxis kann man das in die Antragstellung mit einfließen lassen (“…weiter wird beantragt, die ab dem 5. Jahr dem Treuhänder noch zugeflossenen pfändbaren Einkommensanteile an den Antragsteller zurückzuzahlen). – Nötig ist das aber nicht, und es könnte gut sein, dass das Gericht den Antrag ignoriert, weil sich das Begehren bereits aus dem Gesetz ergibt. Aber erfahrungsgemäß schadet der Antrag auch nicht.

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