Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?

2. Am einen oder anderen Ende

In der Praxis wird man kaum einen Fall vorfinden, bei dem das Gericht den Beschluss zur Restschuldbefreiung taggenau drei, fünf bzw. sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erlässt. Die eigentliche Restschuldbefreiung findet häufig erst sehr viel später statt.

Daraus ergibt sich die Frage, wann die Belastungen des Verfahrens für den Schuldner enden. Zwei Zeitpunkte kommen hierfür in Betracht: Zunächst einmal ist es das vom Gesetzgeber (hier so genannte) avisierte Ablaufdatum[1], also der Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung versprochen ist. Regulär ist das nach sechs Jahren der Fall (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber  es ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen –  auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren möglich (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wann dieses Datum jeweils erreicht ist, ist dabei ganz leicht ermittelbar: Es ist (vom Tag der Eröffnung der Insolvenz an gerechnet) genau drei, fünf oder sechs Jahre später.[2]

Beispiel

Wurde die Insolvenz zum 30.06.2017 eröffnet, so sind die drei Jahre am 30.06.2020 erreicht, fünf Jahre am 30.06.2022 und sechs Jahre am 30.06.2023.

Davon müssen wir aber das Datum unterscheiden, zu dem die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Wie schon bemerkt, erfolgt dies zum Teil sehr viel später; die Dauer bis zur Beschlussfassung hängt nicht unerheblich von der Arbeitsweise des zuständigen Insolvenzgerichts ab.

3. Wo das Problem liegt

a. Problemlos: sechs Jahre

Es ist sehr hilfreich, wenn man zunächst erkennt, warum das geschilderte Problem bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren nicht auftritt:

Wenn ein Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragt, dann tritt er auch das pfändbare Einkommen für die Dauer von sechs Jahren ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies gilt für alle Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung beantragt wird. Mit Erreichen des sechsten Jahres endet taggenau diese Abtretung. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Zutuns bedarf, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt, ist dafür völlig irrelevant.

Identität zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsende für pfändbares Einkommen

Die Grundlage für die Abführung des pfändbaren Einkommens versiegt also punktgenau an dem Tag, an dem das avisierte Ablaufdatum erreicht wird (= sechs Jahre nach Eröffnung).[3]

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von genau sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Abtretungsfrist.
  2. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, besteht die Abtretung schon nicht mehr. Dem Schuldner steht daher automatisch mit Erreichen des avisierten Ablaufdatums das pfändbare Einkommen wieder zu.

b. Problemfall: vorzeitige Restschuldbefreiung

Nicht ganz so einfach ist es aber bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Hier stellt der Schuldner zur Eröffnung des Verfahrens haargenau die selben Anträge und hat ebenfalls für sechs Jahre sein Einkommen abgetreten. Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) gegeben, dann muss er – unsinnig aber wahr – einen weiteren Antrag stellen. Auch hier läuft es so, wie bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren: Die Gerichtsentscheidung über die Restschuldbefreiung lässt noch Monate auf sich warten. Aber anders als bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hier die Sechs-Jahres-Abtretung noch nicht abgelaufen, und es steht auch noch gar nicht fest, ob das Verfahren tatsächlich schon endet. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder behält daher zunächst weiter das pfändbare Einkommen ein.

Um zu erreichen, dass das bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter einbehaltene pfändbare Einkommen an den Schuldner zurück fällt, müsste folglich eine Rückwirkung eintreten.

Gibt es eine solche Regelung, die die Abtretungsdauer rückwirkend auf drei (bzw. fünf) Jahre verkürzt?

Nein, die gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat durch einen Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO eine analoge Anwendung des § 299 InsO angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung endet. Es gibt also keine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das dritte oder fünfte Jahr.

Problemskizze bei vorzeitiger Restschuldbefreiung: Differenz zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsdauer

 

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abtretungsfrist noch nicht beendet, denn diese endet automatisch erst mit Ablauf des sechsten Jahres.
  2. Wird die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, dann endet zwar die Abtretung auch vorzeitig, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und rechtskräftig wird (§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO i. V. m. § 299 InsO). Dies geschieht oft erst Monate später.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frage der Rückzahlung der noch einbehaltenen Beträge sich nicht über den Begriff der Abtretungsdauer klären lässt. Wir werden aber gleich im nächsten Abschnitt sehen, dass es dabei nicht bleibt.

4. Nicht zurück und doch zurück

Die gute Nachricht: Auch wenn die Abtretungsdauer nicht rückwirkend verkürzt wird, steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:

Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)

Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:

Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:

Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

Abschluss

Trotz der wenig eleganten Lösung mit einer analogen Anwendung von § 300a InsO muss man letztlich nur wissen, dass das benannte Ergebnis erzeugt wird. Kompliziert ist das alles nur aus einem einzigen Grund: Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Änderung lediglich in die bestehende Insolvenzordnung hinein gepresst ohne die übrigen Regelungen hinreichend anzupassen. Interessant ist ja auch, dass die Frage des Neuerwerbs bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung zunächst völlig übersehen wurde. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zu der Gesetzesänderung wurde auf Vorschlag des Bundesrats noch in der letzten Minute der Verweis auf § 300a InsO eingefügt. Daran zeigt sich leider wieder, wie wenig die Insolvenzordnung auf klaren Begriffen und festen Strukturen aufbaut. Alles wird mit jeder Gesetzesänderung schwammiger, neue Regelungen lösen die ohnehin schon sehr dürftige Begriffsschärfe weiter auf. Abgesehen davon ist und bleibt die wichtigste Nachricht aber die, dass das pfändbare Einkommen für den Schuldner ab dem Zeitraum des avisierten Ablaufdatums gesichert ist.

5. Falls Sie noch nicht genug haben…

Um den rechtlichen Hintergrund näher zu beleuchten, möchte ich noch drei Verständnisfragen beantworten. Das ändert aber nichts an dem bereits hergeleiteten Ergebnis. Wem also mit dem Gesagten schon gedient ist, kann diesen Abschnitt gern überspringen (siehe aber Abschnitt 6).

a. Warum § 300a InsO analog?

§ 300a InsO regelt (in seiner direkten Anwendung) folgende Frage: Wie ist zu verfahren, wenn zum Zeitpunkt des avisierten Ablaufdatums die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist und damit die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen werden konnte? Was wird dann mit dem noch nicht verwerteten Vermögen?

Hinweis

Man darf die Aufhebung der Insolvenz nicht mit der Restschuldbefreiung verwechseln. Das gesamte Verfahren, das mit Eröffnung der Insolvenz beginnt, teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen: Die Insolvenz und die Wohlverhaltensphase.

Wie lange die Insolvenz dauert, ist durch das Gesetz nicht bestimmt. Die Regel aber ist, dass die Insolvenzaufhebung ein bis zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Die Wohlverhaltensphase füllt dann den Zeitraum aus, der zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung liegt. Normalerweise ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Insolvenz längst schon aufgehoben ist, sich also der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet.

Aber es gibt auch Verfahren, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben wurde. Das ist eine Problemlage, die auch vorliegen kann, wenn bereits sechs Jahre verstrichen sind und die Abtretung bereits beendet ist. Denn das automatische Ende der Abtretungswirkung nach sechs Jahren, von der wir bereits sprachen, bezieht sich nur auf Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), nicht aber auf die sonstige, vor Aufhebung der Insolvenz noch nicht abgeschlossene Vermögensverwertung.

Für den Fall hingegen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben wurde, ist § 300a InsO nicht (direkt) anwendbar, deshalb ist die Anordnung der analogen Anwendung in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO erforderlich.

b. Vermögen in § 300a InsO

Wir trennen ganz selbstverständlich Einkommen und Vermögen voneinander ab. Diese Trennung ist wichtig. Die Abtretungserklärung und damit auch die Abtretungsfrist bezieht sich lediglich auf das Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), während das Vermögen (außer bei Erbschaften) ausschließlich für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) relevant ist. Mit der Aufhebung der Insolvenz kann man wieder unbeschadet Vermögen neu erwerben (eine Wohnung, ein Auto usw.), da es für das Verfahren nicht mehr relevant ist. Anders verhält es sich mit dem Einkommen: Der pfändbare Teil des Einkommens muss bis zur Restschuldbefreiung (bzw. bis zum Ende der Abtretung) abgeführt werden.

Auch sonst ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wichtig, denn es gibt für beides verschiedene Schutzmechanismen. Die Abführung von Einkommen geschieht immer im pfändungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, also in der Höhe des pfändbaren Einkommens, wie es sich aus § 850c ZPO (“Pfändungstabelle”) ergibt, während Vermögen grundsätzlich bis zur Aufhebung der Insolvenz vollständig verwertet werden kann.

Nun könnte man meinen, dass aus dieser strategisch wichtigen Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen folgen müsste, dass Vermögen ein scharf definierter Begriff ist. Wenn dem so ist, drängt sich sogleich ein weiteres Problem auf. Denn wenn wir uns § 300a InsO anschauen, sehen wir sofort, dass dort nicht von Einkommen die Rede ist, sondern nur von Vermögen. Bedeutet dies, dass der Verweis auf § 300a InsO (analog) keine Regelung für pfändbares Einkommen beinhaltet?

Nein. Denn der Vermögensbegriff in § 300a InsO ist ein anderer, als derjenige, der zur bloßen Abgrenzung zum Einkommen verwendet wird. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde, gilt ein globaler Vermögensbegriff, der als Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezeichnet wird. “Global” ist der Begriff deshalb, weil er alle positiven Werte umfasst, einschließlich(!) das (pfändbare) Einkommen. In der direkten Anwendung regelt § 300a InsO die Falllage vor Aufhebung der Insolvenz, weshalb dort folgerichtig nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert wird. Erst mit Aufhebung der Insolvenz ändert sich diese Begrifflichkeit.

Aber, einen Moment mal: Hatten wir nicht schon festgestellt, dass die Abtretungsdauer für pfändbares Einkommen sechs Jahre beträgt? Wenn der Insolvenzverwalter sich vom ersten Tag der Insolvenz an das pfändbare Einkommen holt, dann wird doch Einkommen von Vermögen auch schon in der Insolvenz unterschieden?

Im Prinzip schon, denn auch bis zur Aufhebung der Insolvenz gibt der Schuldner das pfändbare Einkommen ab. Aber der Grund ist dennoch ein anderer, als in der Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz erfolgt die Abführung deshalb, weil (pfändbares) Einkommen in die Insolvenzmasse fällt (= zum globalen Vermögensbegriff gehört). Die Abtretung spielt hier noch keine Rolle. Erst in der Wohlverhaltensphase erfolgt die Abführung aufgrund der Abtretungserklärung. Zwar beträgt die Abtretungsdauer gem. § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre, berechnet von der Eröffnung der Insolvenz an. Mit den sechs Jahren wird allerdings lediglich das garantierte Ende der Abtretung definiert.

Es ist also folgerichtig, dass § 300a InsO das Einkommen nicht gesondert erwähnt. Denn bis zur Aufhebung der Insolvenz unterfällt das Einkommen dem weiten Vermögensbegriff der Insolvenzmasse und kann nur Fälle betreffen, bei denen die Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO noch gar nicht wirkt.[4]

Bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist es regelmäßig gar nicht mehr nötig, Einkommen als Teil des Vermögensbegriffs zu erkennen, da die Abtretung automatisch mit dem sechsten Jahr endet. Aber: Wenn mit Erreichen des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte (was selten der Fall ist), dann ergibt sich auch der oben angesprochene Effekt des automatischen Entfalls der Abtretung nicht. Dann wirkt nämlich die Abtretung als Grundlage für die Abführung noch gar nicht, kann also auch nicht automatisch mit dem sechsten Jahr enden. Vielmehr stellt zu diesem Zeitpunkt noch die Zugehörigkeit zur Masse (“globaler Vermögensbegriff”) den Rechtsgrund für den Einbehalt der pfändbaren Einkommen dar und muss daher über die Neuerwerbsregelung für den Schuldner gesichert werden.

Zusammenfassung:

Bis zur Aufhebung der Insolvenz gilt ein globaler Vermögensbegriff, der auch pfändbares Einkommen mit einschließt. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt für das Einkommen die Abtretungserklärung, deren Wirkung automatisch endet, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind.

c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?

Wir haben oben gesehen, dass bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts endet. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 299 InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO). Gleichwohl wird aber bei Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung die Sache dann so behandelt, dass die Wirkung auf das avisierte Ablaufdatum zurückversetzt wird. Wozu also dann noch § 299 InsO?

Diese Regelung hat einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters/ Treuhänders erst dann beenden wird, wenn feststeht, dass die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nämlich nicht, geht das Verfahren “ganz normal” weiter.

6. Fallstrick beachten! Antragszeitpunkt vorzeitige Restschuldbefreiung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung auch noch nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre zu stellen, denn Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Zeitablaufs die in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO benannten Voraussetzungen gegeben waren. Allerdings birgt die verspätete Antragstellung ein Risiko. Denn zumindest einige Gerichte sehen die Sache so: Da in § 300a Abs. 1 InsO (analog über § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verwiesen wird und dort wiederum von einem Antrag die Rede ist, sehen sie in der Antragstellung selbst eine Voraussetzung i. S. d. § 300a InsO.

Daraus schließen sie, dass  ein Neuerwerb erst ab dem Zeitpunkt vorliegen soll, an dem der Antrag gestellt wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt der “Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2” angenommen werden könne. Stellt jemand also den Antrag beispielsweise erst zwei Monate nach Ablauf der drei (oder fünf) Jahre, dann erhält er nach der Restschuldbefreiung nicht das Einkommen zurück, dass in diesen zwei Monaten noch einbehalten wurde.

M.E. entspricht diese Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn man den Antrag wegen seiner bloßen Erwähnung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO zur zeitlichen Wirkungsvoraussetzung gem. § 300a Abs. 1 InsO machen will, dann ist zu fragen, warum die in § 300 InsO ebenfalls benannte gerichtliche Entscheidung keine derartige Voraussetzung darstellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO heißt es ja lediglich “entscheidet das Gericht auf seinen Antrag”. Natürlich ist die Entscheidung selbst keine Voraussetzung iSd. § 300a InsO, denn dann würden sämtliche Wirkungen immer erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintreten können, was den Verweis auf § 300a InsO unnötig machen würde. Warum sollte aber dann die Erwähnung des Antrags in § 300 InsO zu einer zeitlichen Wirkungsbeschränkung führen?

In diesem Kontext stellt die Erwähnung des Antrags nur eine formale Prüfungsvoraussetzung dar. Ohne die Antragstellung kann keine gerichtliche Entscheidung erfolgen, ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in § 300a Abs. 1 InsO nur die materiellen Voraussetzung gemeint hat, mithin die Regulierung der Verfahrenskosten und die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1-3, nicht aber die lediglich auslösende Antragstellung selbst.

Es gibt auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund, § 300a InsO in seiner zeitlichen Wirkung zu beschränken. Das rechtlich geschützte Interesse der Gläubiger bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die erforderliche Befriedigungsquote, die gesetzlich geregelt ist und die tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Schuldner den Antrag so spät stellt, dass die inzwischen weiter einbehaltenen Beträge bereits an die Gläubiger verteilt wurden.

__________________________
[1] Es gibt (noch) keinen gängigen Begriff, der den Unterschied zwischen der im Gesetz benannten Ablauffrist (drei, fünf, sechs Jahre) und dem Datum der Restschuldbefreiung klarstellen würde. Dies ist seit Einführung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ein Manko, denn hier stellt sich das Problem, dass die Abtretungsfrist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch nicht beendet ist (bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entfällt die Abtretung hingegen automatisch). Häufig spricht man nur von “der Restschuldbefreiung”, aber das ist wesentlich zu unscharf, da der gerichtliche Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst nach dem gesetzlichen (= avisierten) “Ablaufdatum” erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesem Beschluss (was durchaus möglich, aber offenbar zu einfach gewesen wäre) keine Rückwirkung auf das “avisierte Ablaufdatum” beigefügt (für die vorzeitige Restschuldbefreiung vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO iVm. § 299 InsO). – Hierzu siehe auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel, insb. unter Abschnitt 3b [ZURÜCK]
[2] Vgl. § 4 InsO iVm. § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das im Beschluss benannte Eröffnungsdatum, nicht die Rechtskraft des Beschlusses. Im Eröffnungsbeschluss ist immer das Eröffnungsdatum (und sogar die Uhrzeit) benannt. [ZURÜCK]
[3] Mit einer Ausnahme: In den Fällen, in denen nach Ablauf der sechs Jahre die Abtretung noch gar nicht wirksam wurde, kann sie auch nicht automatisch enden. Das betrifft die (seltenen) Fälle, bei denen mit Ablauf des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, die Wohlverhaltensphase also noch gar nicht begonnen hat, siehe dazu unter Abschnitt 5b – Witzigerweise liegt hier das Problem also darin, dass die Abtretung – anders als bei dem Problemfall der vorzeitigen Restschuldbefreiung – noch gar nicht wirksam geworden ist und deshalb nicht automatisch enden konnte. [ZURÜCK]
[4] Vergleiche hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015, BGH IX ZB 44-13, S. 7f., Rz. 15: Die Restschuldbefreiung “…findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO.”, daraus ergibt sich, dass in den Fällen, bei denen keine Wohlverhaltensphase stattfindet, die Abtretung “ins Leere” (vgl. BGH, ebenda, S. 8, Rz. 16) geht [ZURÜCK]
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108 Comments

  1. Guten Abend, ich habe vor einen Antrag auf die vorzeitige RSB nach 3 Jahren zu stellen. Stichtag der Eröffnung war der 05.03.2020. Mein Insolvenzverwalter hat mir nun auf Nachfrage mitgeteilt, welcher Betrag bis zum 05.03.23 noch zur Erfüllung beglichen werden muss, um den Antrag zu stellen. Den Betrag würde meine Familie zur Verfügung stellen und überweisen. Der Pfändbare Teil vom Lohn wird immer am Ende des Monats abgeführt, was bedeutet, dass in dem zu überweisenden Betrag an den Insolvenzverwalter der Lohn von Januar und Februar noch nicht berücksichtigt wurde. Wenn wir also jetzt schon den geforderten Betrag überweisen würden, wäre die Pfändung des Lohns von Januar und Februar verloren, da es ja aufgrund des Datums nicht als Neuerwerb gilt oder? Wäre es korrekt, den Betrag dann erst zum 01.03 zu überweisen oder ist das zu knapp? Im Voraus besten Dank Freundliche Grüße M.M.

    ANTWORT: Der Neuerwerb beginnt bei Ihnen, vorausgesetzt dass die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erteilt wird, erst für die Einkünfte, die für den Zeitraum nach dem 05.03.2023 gezahlt werden. Wenn Sie also durch die Zahlung die erforderliche Quote erreichen und danach noch bis zum Erreichen des 3. Jahres weitere pfändbare Beträge dazu kommen, bedeutet das nur, dass die Befriedigungsquote für die Gläubiger eben noch etwas höher ist. Das punktgenau hinzubekommen ist sowieso sehr kompliziert. Aber wenn Sie genau wissen, was noch fehlt, können Sie natürlich durch die Zuzahlung der 3. Person(en) eine entsprechende Steuerung vornehmen. Die Zahlung muss eben nur vor Ablauf des 3. Jahres tatsächlich dann beim Insolvenzverwalter/Treuhänder vorliegen und (mindestens) die Befriedigung der erforderlichen Quote erfüllen.

  2. Hallo. Am 18.11. konnte ich die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren stellen. Am 27.12. habe ich den Beschluss zur vorzeitigen Restschuldbefreiung erhalten. Die 2 Wochen zur Rechtskraft des Beschlusses sind nun auch rum. Ich habe nun bei beim Treuhänder bzgl. der Rückzahlung meiner Lohnpfändung vom Nov. (Bezahlt am 30.11.) angefragt. Nun meine die Dame ich würde nur Anteilig das Geld zurück bekommen. Also Anteil Gehalt von 01.11 bis 18.11. behält sie ein, obwohl Betrag am 30.11 bezahlt wurde. Ist diese Vorgehensweise richtig? Vielen Dank für Ihre Antwort.

    ANTWORT: Wenn die 3 Jahre am 18.11.2022 herum waren (also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.11.2019 erfolgte), dann kann die Zahlung bis zum 18. November noch als massezugehörig angesehen werden. Relevant ist hier nicht, wann das Geld gezahlt worden ist, sondern für welchen Zeitraum. Es ist daher vertretbar, die Zahlung vom November bis zum Eintritt des 3. Jahres noch zu beachten. Man kann zwar argumentieren, dass es bei einer Pfändung anders wäre. Denn wenn der Gläubiger sein Pfändungsrecht verliert und danach pfändbare Anteilen entstehen, würde er auch keine Zahlung mehr erhalten. Aber im Insolvenzverfahren ist vieles im Detail anders, und die Massezugehörigkeit entsteht nicht aufgrund einer Pfändung, sondern aufgrund der globalen Ansprüche des Insolvenzverwalters. Man könnte natürlich argumentieren, dass mit Feststellung der Beendigung der Abtretung generell alle danach erhaltenen Zahlungen schon aus dem Grund als Neuerwerb im Sinne der Insolvenzordnung gelten müssen (mit Ablauf der drei Jahre alles frei ist). Allerdings ist der Regelungsrahmen so nicht gemacht, denn man unterscheidet sehr wohl Ansprüche danach, in welchem Zeitraum sie entstanden sind. Das geschieht sogar dann noch, wenn die Restschuldbefreiung vielleicht schon erteilt worden ist. Deshalb kommt es hin und wieder vor, dass trotz Erteilung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren noch weiterläuft, weil die massezugehörigen Beträge noch gar nicht realisiert worden sind. Für die Massezugehörigkeit ist nicht relevant, ob der zugrunde liegende Anspruch bereits in Geld vorliegt. Zum 18. November hat bereits der Anspruch für die Entlohnung für den Zeitraum vom 1. bis zum 18. November vorgelegen, das ist der Punkt, auch wenn damit nicht gesagt sein soll, dass es hierzu keine andere Auffassung geben kann.

  3. Hallo,
    mal eine andere Frage. über eine Aufklärung wäre ich Ihnen dankbar.

    Was passiert mit dem Bankdarlehen, wenn die Immobilie (nicht vermietet, Leerstand schon seit 2 Jahren) vom Insolvenzverwalter freigegeben wird? Fällt die Forderung der Bank dann nicht unter der Restschuldbefreiung und muss ich ab Freigabe der Immobilie wieder mein Darlehen inkl. Hausgeld etc. zahlen? Oder hat die Bank kein Recht darauf, weil ich sie als Gläubiger im Insolvenzantrag aufgenommen habe?

    Was ist, wenn nach Insolvenzeröffnung drei Jahre vergangen sind (nach dem neuen Gesetz) und die Restschuldbefreiung erteilt wurde, aber das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen wird, weil die Bank mit der Höhe der Verwertung der Immobilien nicht zufrieden ist und lieber warten möchte. Muss ich weiter mein Einkommen pfänden? Fällt mit der Restschuldbefreiung auch die Vollstreckbarkeit der Bank mir gegenüber, auch wenn die Immobilie freigegeben wurde?

    ANTWORT: Leider passt Ihre Frage so gut wie gar nicht zum Thema des Artikels. Deshalb ist es nicht sehr sinnvoll, sie hier ausführlich zu beantworten. Aber ganz sicher endet die Einkommensabführung mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung endet, diese ist unabhängig davon, wie lange die Insolvenz dauert. Geregelt ist dieser Fall im Übrigen ausdrücklich im Gesetz. Die noch laufende Insolvenz bezieht sich dann lediglich auf das Altvermögen, dessen Verwertung noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Das Darlehen wird von der Restschuldbefreiung umfasst, die Sicherung (Grundschuld) allerdings nicht. D. h. die Bank kann weiterhin Ihre Forderung über das besicherte Grundstück realisieren.

  4. Hallo Ich habe die Restschuldbefreiung am 23.11.2022 erteilt bekommen meine 3 Jahre sind allerdings am 30.09.2022 abgelaufen und mir wurde noch 2 Monte für Monat 10 und 11 Gehalt gepfändet und mein Arbeit Geber hat noch keine Benachrichtigung vom IV bekommen wie geht es weiter bekomme ich das Geld zurück nach dem 30.09 und wär informiert den Arbeitgeber

    ANTWORT: Ja, nach Rechtskraft der erteilten Restschuldbefreiung muss Ihnen der Insolvenzverwalter/ Treuhänder die Einkommen, die auf die Zeit nach dem 30.09.2022 entfallen und an diesen noch abgeführt worden sind, zurückzahlen. Das ist gesetzlich geregelt. Sollte der Insolvenzverwalter sich weigern, würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Falls es bis heute noch nicht gezahlt worden ist, kann es daran liegen, dass die Rechtskraft des Beschlusses zur Erteilung der Restschuldbefreiung möglicherweise erst in den vergangenen Tagen eingetreten ist. Solange er sich nicht weigert zu zahlen, dürfen Sie davon ausgehen, dass es ordnungsgemäß behandelt wird.

  5. Hallo, wann kann ich genau den Antrag auf RSB nach 3 Jahren stellen? Altes Verfahren (35% Quote , Verfahrenskosten, Treuhändervergütung) Die 35% habe ich im November 2022 erreicht, die anderen Kosten kann ich nicht wirklich einschätzen. Verlauf meines Verfahrens:

    21.04.2020 – ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig.
    02.08.2021 -wurde mit Beschluss vom 21.04.2020 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt.Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.04.2020 begonnen und beträgt 5 Jahre und 4 Monate

    ANTWORT: Es gibt keine Regelung, wann der Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung gestellt werden darf. Das ist auch nicht nötig, denn Voraussetzung ist allein, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung schon feststeht, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn bei Ihnen jetzt schon feststeht, dass mit der zur Verteilung stehenden Masse 35 % der angemeldeten Gläubigerforderungen befriedigt werden können, können Sie Ihren Antrag auch jetzt schon stellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Verteilung bereits stattgefunden hat. Es kann allerdings nicht schaden, wenn Sie den Antrag so formulieren, dass nicht ein Rechtspfleger auf den Gedanken kommt, Sie wollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über die vorzeitige Restschuldbefreiung eine Entscheidung erwirken. Man sollte das ungefähr so formulieren: “… stelle ich den Antrag, zum Ablauf des 3. Jahres ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erteilen.” – Ich denke, da kann es dann keine Missverständnisse mehr geben. In der Begründung sollten Sie ausführen, wie der Nachweis über die 35 % aussieht (z.B. auf entsprechende Mitteilung des Insolvenzverwalters verweisen usw.). Vielleicht fügen Sie als letzten Satz noch hinzu: da die 3 Jahre ab Eröffnung der Insolvenz noch nicht abgelaufen sind, bitte ich das Gericht über den Antrag zu gegebener Zeit zu entscheiden.

  6. Vielen Dank erstmal für diese ausführliche Erklärung.

    Bei mir war es auch so wie oben beschrieben.

    Meine Insolvenzeröffnung war am 27.12.2016
    Und konnte diese nach der alten Regel auf 3 Jahre vorzeitig beenden. :-)

    Es wurde mir dann noch bis zum erteilen der Restschuldbefreiung vom IV gepfändet welches ich dann aber wieder bekommen habe, allerdings erst auf Nachdruck da mein IV nicht wusste, dass er mir das Geld erstatten muss.

    Meine Frage ist jetzt:

    Wie verhält sich das jetzt mit dem Schufa Eintrag?
    Ab wann wird der Vermerk in der Schufa gelöscht?
    Es heißt ja immer taggenau 3 Jahre nach dem die Insolvenz beendet wurde.

    Meine Insolvent ist 27.12.2019 beendet worden, allerdings erst am 19.02.2020 beschlossen worden.

    Wann löscht die Schufa nun endlich diesen Eintag? am 27.12.2022 oder am 19.02.2023???

    ANTWORT: Es gibt es eine Rechtsprechung, nach der die Eintragung der erteilten Restschuldbefreiung von der SCHUFA nach 6 Monaten verlangt werden kann (vgl. OLG Schleswig vom 02.07.2021, 17 U 15/21, siehe aber auch LG Köln 28 O 221/21). Entscheidend ist die Rechtskraft des Beschlusses (nicht das Enddatum für das dritte Jahr). Auch sonst darf man davon ausgehen, dass die Austragung dann erfolgen muss, wenn sie nicht mehr in den Insolvenzbekanntmachungen sichtbar sind, da dies die Grundlage für die Sichtbarkeit bei der SCHUFA ist (ähnlich den Eintragungen beim zentralen Vollstreckungsgericht, die sofort entfallen und damit auch in der SCHUFA verschwinden, sobald sie beim Zentralen Vollstreckungsgericht nicht mehr sichtbar sind). Eigene Einträge der SCHUFA hingegen sind (nach Erledigung) noch volle 3 Jahre sichtbar, wenn die Eintragung nicht auf einem Fehler beruht. Man muss allerdings auch dazu sagen, dass das Hauptproblem vieler Personen mit der SCHUFA nicht darin besteht, wann die Eintragung gelöscht wird, sondern vielmehr, wann der Score die vormalige Insolvenz oder die erteilte Restschuldbefreiung nicht mehr einbezieht. Das kann grundsätzlich noch sehr viel länger als die eigentliche Eintragung der Fall sein, und man muss davon ausgehen, dass das die eigentliche Frage ist, denn danach richtet sich allein die Kreditwürdigkeit. Ich vermute einmal, dass das Problem letztlich erst gelöst wird, wenn es dafür eine gesetzliche Vorgabe gibt (diese war ja bereits 2020 geplant und wurde dann fallen gelassen). Sehen Sie es mir bitte nach, wenn das Ihre Frage nicht vollständig beantwortet.

  7. Hier Stallone 79 nochmal. Nehmen wir mal an es läuft alles glatt und mir steht der neuerwerb ab dem 02.08.2022 zu. Muss ich da noch irgendeinen Antrag machen, Treuhänder/Insolvenzgericht kontaktieren oder erfolgt alles automatisch? Mit freundlichen Grüßen : Stallone 79


    ANTWORT: § 300a InsO bestimmt in Abs. 2 Satz 3: “Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben…”, diese Vorschrift gilt gemäß § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO (alte Fassung!) ausdrücklich für den Fall der Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung (bitte beachten Sie, dass für die sogenannten Altverfahren § 300 InsO noch in der alten Fassung gilt. Der Verweis ist in der aktuellen Fassung nicht mehr enthalten, da es seit der Gesetzesänderung 2020 keine vorzeitige Restschuldbefreiung für Neuverfahren mehr gibt). Aus dem Text lässt sich entnehmen, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Neuerwerb herauszugeben, ein besonderes Antragsverfahren ist dafür nicht vorgesehen, da unnötig, er muss also von sich aus die Zahlung veranlassen. Ob das allerdings tatsächlich sofort, problemlos und zeitnah ohne Nachfrage geschieht, kann ich Ihnen natürlich nicht garantieren. Hier kommt es schon sehr auf den Treuhänder an. Es soll bis heute Leute geben, die den Verweis in § 300 InsO (alte Fassung) nicht verstanden haben (oder kennen) und der Meinung sind, sie könnten pfändbare Beträge über den Zeitraum der 5 Jahre verwerten. Falls Sie so einer Auffassung entgegentreten sollten, müssten Sie allerdings dagegen angehen.

  8. Hallöchen allerseits,

    Mein insolvenzverfahren wurde am 02.08.2017 eröffnet. Ich habe einen Antrag auf Verkürzung auf 5 Jahre gestellt und der wurde bewilligt. Dann gab’s ein Schreiben (25.08.2022) in dem meine Schuldner noch eine zweiwöchige Frist bekommen haben um Einspruch einzuheben (was sie allerdings nicht getan haben). Die zwei Wochen sind im und die Restschuldbefreiung müsste durch sein. Meine Frage nun: am 03.08 sind die 5 Jahre um gewesen. Allerdings wurden von meinem Gehalt im August trotzdem noch ein schöner Betrag gepfändet. Dieser Teil ist nun Neuerwerb und steht mir wieder zu. Wann bekomm ich den Neuerwerb zurück und muss ich dafür wieder einen Antrag stellen oder läuft das alles automatisch ab? Mit freundlichen Grüßen: Stallone 79


    ANTWORT: Die 5 Jahre sind abgelaufen zum 02.08.2022. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber gezahlten Einkommen unterstehen gleichwohl bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich noch dem Beschlag, werden also in der Regel auch noch abgeführt, müssen aber nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung an den Schuldner zurückgezahlt werden. Da ich häufig Fragen bekomme, die den unmittelbaren Folgemonat betreffen, muss ich noch etwas ergänzen. Die Grundannahme ist natürlich die, dass alles, was nach Ablauf des 5. Jahrs abgeführt wird, zu dem Teil gehört, der nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses an den Schuldner zurückzuzahlen ist. So müsste es bei Ihnen auch sein. Eine Ausnahme könnte aber dann vorliegen, wenn das Einkommen explizit für die Zeit vor dem 02.08.2022 gezahlt wurde. Es wäre vielleicht sinnvoll, wenn Sie direkt beim Treuhänder anfragen, wann mit der Rückzahlung zu rechnen ist bzw. den Grund erfragen, falls eine Zahlung verweigert wird. Ich könnte sonst hier nur spekulieren, und das macht nicht sehr viel Sinn.

  9. Herzlichen Dank für die ausführlichen und verständlichen Erläuterungen. Das hilft mir unmittelbar weiter. Viele Grüße

  10. Verzeihen Sie bitte, es gibt einen Punkt der vielleicht ebenfalls wichtig sein könnte: Mein Partner hatte bereits bei Antragsstellung auch die Restschuldbefreiung beantragt. Ich hatte dies unwissend nicht getan, da der Antrag gemeinsam mit der Schuldnerberatung erstellt wurde habe ich dies wohl übersehen bzw. als gegeben angenommen. Das ich die Restschuldbefreiung noch nicht beantragt hatte, wurde erst klar da ich diesbzgl. vom Insolvenzverwaltung angeschrieben wurde. Wurde deswegen das Insolvenzverfahren nicht aufgehoben?


    ANTWORT: Gerade weil der Antrag mit einer Schuldnerberatung gestellt wurde, halte ich es eher für unwahrscheinlich, dass der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht gestellt wurde. Jede Antragstellung enthält quasi automatisch neben dem eigentlichen Eröffnungsantrag den Restschuldbefreiungsantrag und den Verfahrenskostenstundungsantrag (letzteren regelmäßig auch dann, wenn er wahrscheinlich gar nicht erforderlich ist). Dass eine Schuldnerberatung mit Ihnen eine Antragstellung vornimmt und Sie nicht zumindest darauf hinweist, dass Sie die Restschuldbefreiung beantragen können oder sollten, halte ich für äußerst unwahrscheinlich. Und wie gesagt, das wäre auch nur dann gegangen, wenn die Kostenfrage von Anfang an bei Gericht geklärt gewesen ist (wenn Sie hingegen eine Kostenstundung erhalten haben, ist es unmöglich, dass Sie keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben, weil die Kostenstundung für die Insolvenzeröffnung nur erteilt wird, wenn auch ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt worden ist). Kann es vielleicht sein, dass Sie der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen hat, dass noch kein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt worden ist? Denn wenn der Massezufluss im Mai erfolgt ist und 5 Jahre sind herum, wäre das ja möglich (bei den Altverfahren ist dann ein zusätzlicher Antrag nötig). Gut, ich will nicht denn Abrede stellen, dass es genauso ist, wie Sie es beschrieben haben. Aber dann bleibt es leider dabei: Wenn die Insolvenz beendet sein wird (also ohne Restschuldbefreiungsverfahren), dann werden Sie sich weiter mit Ihren Gläubigern auseinandersetzen müssen. Sie können dann allerdings auch jederzeit ein neues Insolvenzverfahren beantragen (das ja jetzt nur noch 3 Jahre dauert), da Sie noch keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatten.

    Wenn es aber tatsächlich so ist, dann ist es so wie ich unten schon geschrieben habe: irgendwann wird das Insolvenzverfahren eingestellt und sie müssen sich dann mit den Gläubigern auseinandersetzen.

  11. Guten Tag, zunächst einmal vielen Dank für Ihre gestrige Antwort, vielleicht erlauben Sie mir noch eine Nachfrage. Unser Fall ist leider sehr verworren und wir verzweifeln hier vollends und empfinden das gesamte Verfahren als reine Willkür. Mein Partner und ich haben gleichzeitig die Verbraucherinsolvenz beantragt (April 2019). Bei meinem Partner kam die Aufhebung des Insolvenzverfahren und Beginn der Restschuldbefreiungsverfahrens (so steht es in seinem Schreiben, ich nehme an dies ist nur ein anderes Wort für Wohlverhaltensperiode?) nach etwa einem Jahr. Anmeldung eine Forderung durch einen 1 Gläubiger (tatsächlich der gleiche Gläubiger der auch meiner ist durch einen gemeinsamen Kredit) Mir wurde Im August 2019 nur ein Schreiben zugestellt nach der Veröffentlichung der Insolvenz und Anschrift der Beteiligten (1 Gläubiger) aber keine Forderung(en) angemeldet wurden. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist bei mir (dennoch) nie erfolgt. Ist das so richtig? Es hat im übrigen bis heute, auch zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung und der damit verbundenen Information an die Beteiligten keiner eine Forderung angemeldet.

    Leider konnte ich keine Angaben dazu finden was den Zeitpunkt des Zuflusses des Erbes bestimmt. Die Person verstarb im November 2017. Es handelt sich bei uns um eine Erbengemeinschaft und es gab diverse Gläubiger bei dem Verstorbenen, also leider auch kein einfacher Fall oder geschweige denn direkter materieller Zugriff. Die gesamte Abwicklung des Erbes = Auszahlung meines Erbteiles dauerte bis Mai 2022. Was wäre hier der Zeitpunkt des Zuflusses? 2017 oder 2022? (Ganz unabhängig von der Situation das ich ja nun offenbar eh die berühmte Karte mit dem A gezogen habe. Und vielleicht hilft die Einordnung ja auch einem anderen Schuldner der versucht zu verstehen was den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt.) Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie uns noch einmal weiterhelfen würden. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Vorab möchte ich sagen, dass ich an dieser Stelle leider keine Einzelfallprüfungen vornehmen kann, dazu müsste man den genaueren Verlauf kennen, die Beschlüsse des Gerichts usw. Aber natürlich möchte ich gern sagen, was mir aufgrund Ihrer Darstellung aufgefallen ist. Es spielt ganz klar eine wesentliche Rolle, ob Sie bei Beantragung der Insolvenzeröffnung einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben. Allerdings sind die Fälle, bei denen eine Insolvenz ohne diesen Antrag eröffnet wird, schon sehr selten, denn dann muss bereits zur Eröffnung feststehen, wie die Kosten gedeckt werden. Das kann entweder dadurch geschehen, dass der Antragsteller die Kosten vorab zahlt oder aber so viel Vermögen vorhanden ist, dass klar ist, dass die Insolvenzkosten daraus bezahlt werden können. Wenn Sie das für sich und Ihr Verfahren verneinen können, dann ist die Wahrscheinlichkeit doch sehr groß, dass auch der Restschuldbefreiungsantrag gestellt worden ist, denn wenn die Kosten nicht gedeckt sind, findet keine Eröffnung statt, falls keine Verfahrenskostenstundung beantragt worden ist, und diese wiederum wird nicht erteilt, wenn Sie keinen Restschuldbefreiungsantrag stellen. Ich will nicht sagen, dass die Eröffnung ohne diesen Antrag unmöglich wäre, aber dann hätte schon sehr viel schief gehen müssen. Wenn der Erbfall schon vorlag, als es zur Eröffnung kam, kann die Kostendeckungserwartung natürlich ausreichend hoch gewesen sein, um ohne Kostenvorschuss und Restschuldbefreiungsantrag eine Eröffnung vorzunehmen. Aber das hier zu beurteilen, ohne wirklich genauere Informationen zu haben, ist endlos schwer. Das sollten Sie bei der Schuldnerberatungsstelle nachfragen, die die Anträge gestellt hat. Ich sehe keinen Grund, warum kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt sein soll, deshalb halte ich das für eher unwahrscheinlich. Zur weiteren Frage: Alles Vermögen, das bis zum Zeitpunkt der Insolvenzaufhebung vorliegt (unabhängig davon, ob es vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden ist oder danach) wird grundsätzlich zum Massezufluss. D. h., ob der Erbfall vor Eröffnung der Insolvenz stattgefunden hat, hat keine Bedeutung (der Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend, nicht die Frage, wann Geld aus der Erbschaft geflossen ist oder fließt). Wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, wird nach Abzug der Kosten des Verfahrens das Insolvenzverfahren eingestellt werden. Der Unterschied zum regulären Verfahren mit Restschuldbefreiung liegt dann darin, dass sämtliche Gläubiger danach ihre Forderung weiter gegen Sie geltend machen können und natürlich auch wieder in das Vermögen und Einkommen vollstrecken können. Vielleicht noch eines: die Tatsache, dass bei Ihnen noch nicht von einer Aufhebung der Insolvenz die Rede ist, ist allein noch kein Beweis dafür, dass kein Restschuldbefreiungsantrag gestellt wurde. Die Dauer des Insolvenzverfahrens hängt wesentlich davon ab, wie schnell es dem Insolvenzverwalter gelingt, die Vermögen zur Masse zu ziehen. Selbstverständlich ist es dann, wenn kein Vermögen vorhanden ist, sehr leicht möglich, das innerhalb eines Jahres zu machen, und länger dauert in der Regel eine Insolvenz bis zur Aufhebung heute auch nicht mehr. In Fällen wie dem Ihren allerdings dauert das Insolvenzverfahren häufig ewig (in Einzelfällen sogar über die Restschuldbefreiung hinaus) wenn der Zufluss zur Masse noch nicht erfolgt ist (die Gründe dafür sind eher idiotisch, sie liegen in der nicht sehr durchdachten Struktur des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung). Noch ein Wort zur Belastung des Erbes: vor Aufhebung der Insolvenz fällt das Erbe vollständig zur Masse, wenn Sie es nicht ausgeschlagen haben. Allerdings tritt der Insolvenzverwalter dann auch nur an die Stelle, die Sie innerhalb der Erbengemeinschaft ausgefüllt hätten. Er hat also auch nur Anspruch auf den bereinigten Erbteil. Sollte der Verstorbene Schulden gehabt haben, ist das also vorher zu bereinigen. Auch das könnte ein Grund sein, dass es länger dauert oder gedauert hat, denn wenn Sie nicht der alleinige Erbe sind, muss der Insolvenzverwalter (wie jede Erbengemeinschaft) erst einmal an der Auflösung dieser Erbengemeinschaft mitwirken.

  12. Guten Tag, ich habe eine ähnliche Frage wie die Person Annie, jedoch von der anderen Seite. Ich bin Schuldner. “Dank” eines Erbfalles übersteigt die Masse nun die Schulden (und die 5stellige! Abrechnung des Insolvenzwalters) deutlich. Im Mai wurde das Erbe auf das Treuhandkonto überwiesen. Anfang Juni wurde allen Beteiligten die Gelegenheit gegeben Widerspruch einzulegen gegen Abrechnung etc (mit 6 Wochen Frist) – diese endete also Mitte Juli. Mittlerweile ist es Mitte August. Von Seiten Gericht und IV herrscht das Schweigen im Walde. Der IV hat das gesamte Geld einbehalten, obwohl es wie gesagt die Schulden und auch Maximalabrechnung desselbigen übersteigt (und dies bereits seit Mai klar ist) – wie lange darf er Geld das unstrittig mir gehört einbehalten? Immerhin gehen mir auch zB Zinserträge flöten. Wie lange nach der Widerspruchsmöglichkeit für die Beteiligten (im übrigen hat der eine Gläubiger den ich überhaupt hatte seine Forderung nicht angemeldet) dauert es nun, das ich mein Geld bekomme? Ich konnte im Internet leider keinerlei Fristen finden in denen Gericht und IV handeln müssen. Es erscheint fast, das der Schuldner zwar alle Pflichten hat aber keinerlei Rechte. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Leider kann ich Ihrer Darstellung nicht entnehmen, ob Sie sich schon in der Wohlverhaltensphase befinden, denn davon hängt die Beurteilung ab. Beispielsweise hat der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase nur noch Anspruch auf Zufluss der Hälfte des Erbes zur Masse, auch entwickelt sich die Vergütung des Treuhänders völlig anders, und es stehen die zu berücksichtigenden Forderungen endgültig fest. Wenn das Erbe vor Aufhebung der Insolvenz in die Masse fließt, ist das alles noch anders. Dass seit dem Ablauf des Termins im Juli noch nichts geschehen ist, ist nicht sehr verwunderlich. Die Gerichte bestimmen den Zeitablauf selbst, man hat da kaum eine Handhabe, und häufig dauert es sehr viel länger, als es nötig erscheint (ein Beispiel dafür, was geschieht, wenn es keine tauglichen Rechtsmittel gibt, es endet in einer – wenn auch nicht beabsichtigten – Form von Willkür). Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, kann es im Übrigen noch zur Anmeldung der Forderung kommen. Ansonsten gilt freilich, dass Ihnen jeder Betrag zusteht, der abzüglich der Kosten des Verfahrens und der Befriedigung der Gläubiger übrig bleibt. Wenn die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, steigt aber einmal der Kostensatz des Insolvenzverwalters nicht unerheblich durch den Zufluss zur Masse. Zum anderen dürfte der Einbehalt der Gesamtsumme sogar zwingend sein, da noch nicht sicher ist, ob weitere Forderungen nachgemeldet werden. Erst mit Aufhebung der Insolvenz (bzw. der Rechtskraft des Beschlusses zur Aufhebung der Insolvenz) beginnt die Wohlverhaltensphase, und dann steht erst abschließend fest, welche Forderungen in welcher Höhe an der Verteilung teilnehmen. Sie sehen vermutlich, dass ich die Antwort weitgehend auf Vermutungen aufbauen muss, da ich keine Kenntnis vom Verlauf und vom genauen Stand Ihres Verfahrens habe. In jedem Fall können Sie Anfragen bei Gericht stellen. Ob Sie damit eine Straffung des Verfahrens erreichen, ist zwar fraglich, da man tatsächlich kaum Möglichkeiten hat, effektiv Einfluss zu nehmen. Aber Penetranz bewirkt manchmal etwas. Was Ihre Frage zu den Fristen betrifft: Wenn das Gericht einen Beschluss erlässt (zum Beispiel einen Beschluss zum Schlusstermin, zur Verteilung, zur Vergütung des Insolvenzverwalters), gibt es eine Frist, in der man Beschwerde einlegen kann. D. h. die Fristen sind festgelegt. Wenn die Frist abgelaufen ist, wissen Sie in dem Moment aber noch nicht, ob in der Frist bei Gericht etwas eingegangen ist, denn das Gericht muss ja nicht unbedingt zeitnah darüber informieren.

  13. Meine vorzeitige Restschuldbefreiung wurde mir am 5.8.22 (Antrag gestellt das ich zum 24.5.22, raus komme) ereilt, war 5 Jahre in der inzolvenz. Mit dem Mai Gehalt wurde eine Prämie gezahlt, steht diese mir zu?


    ANTWORT: Wenn das Maigehalt vor Ablauf des 5. Jahres gezahlt worden ist, gehört es noch zur Masse, wenn es danach gezahlt ist im Prinzip auch (da es ja offensichtlich die Vergütung für die Arbeitstätigkeit bis zum Ablauf des 5. Jahres betrifft), dort könnte es aber auch so sein, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder schon auf den Einzug verzichtet hat.

  14. Guten Tag, ich habe folgende Frage: Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde und auf Grund eines Erbes die Insolvenzmasse den Schuldbetrag und alle Verfahrenskosten etc übersteigt – wie lange dauert es bis der Betrag der dem Gläubiger gehört ausgezahlt wird? Beispiel mit rein fiktiven Zahlen:
    Schulden 5T
    Gericht etc 3T
    Erbe 15T
    = Insolvenzmasse Überhang 7T gehört dem Gläubiger Ich hoffe auf Antwort und bedanke mich im voraus.


    ANTWORT: Wie lange es dauert, die Masse an die Gläubiger zu verteilen, hängt maßgeblich von der Arbeitsweise des Insolvenzverwalters ab. Der Insolvenzverwalter reicht seine Kostenrechnung ein, damit festgestellt werden kann, was als verteilungsfähige Masse verbleibt (das geschieht also immer erst nach Kostenbereinigung), und er wird dann aufgefordert, die Masse entsprechend der Tabelle zu verteilen. Es ist unmöglich, ohne genaue Kenntnis des konkreten Verfahrens zu sagen, wie lange das dauern könnte. Sofern bereits eine abschließende Kostenstellung des Insolvenzverwalter erfolgt ist bzw. die Kosten tatsächlich schon bereinigt sind, dürfte die Verteilung aber auf dem Fuße folgen (sofern das Geld tatsächlich schon in die Masse geflossen ist).

  15. Hallo Befinde mich in letzte Jahr RSB, Sache ist dass ich kontopfändungen habe die in Insolvenz sind und komme auf mein Gehalt nicht, das pkonto Betrag hilft mir nicht in jetziger teure Zeiten. der Treuhänder kümmert sich um nichts, gib mir kein Auskunft. Verdiene 1800 netto und möchte auch mein Geld endlich haben, Bank hat auch über 3000 Euro eingefroren und weil da alte Pfändungen aus Insolvenz sind Was muss ich tun? Bitte um Hilfe


    ANTWORT: Ich vermute, dass Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden. In der Wohlverhaltensphase gibt es keine Belastung des Kontos durch den Insolvenzverwalter mehr. Wenn es hier noch Einschränkungen in Bezug auf das Konto gibt, dann stammen diese entweder von Pfändungen (aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz) oder die Bank hat noch nicht registriert, dass Ihre Insolvenz zwischenzeitig aufgehoben wurde (die Aufhebung der Insolvenz findet in der Regel ein Jahr nach Eröffnung statt, womit die Wohlverhaltensphase beginnt). Liegt es daran, dass noch Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenz bestehen, dann müssten Sie die Freigabe beim Vollstreckungsgericht beantragen. Weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter sind dafür zuständig. Wenn keine Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenz auf dem Konto vorliegen, dann genügt es, wenn Sie die Bank mit Vorlage des Aufhebungsbeschlusses darauf hinweisen, dass Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden. Das wird von Banken nämlich nicht automatisch gemacht. Sollten Sie Unterhaltspflichten haben, ist es zudem möglich, die Freibeträge durch eine Bescheinigung zu erhöhen, was sich zumindest etwas schneller bewerkstelligen lässt.

  16. Hallo, meine RSB wurde am 28.1.22 ereteilt, trotzdem wurde von meiner Rente die ich übrigens im Voraus bekomme, Monat für Monat im Februar und März der pfändbare Teil vom Insolvenzverwalter einbehalten. Zulässig?


    ANTWORT: ich kann leider nur vermuten, dass es sich bei Ihrem Verfahren um eine Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung handelt, nehme das aber an, da es in diesem Artikel ja darum geht. Das Einkommen, dass für den Zeitraum nach Ablauf des 3. bzw. 5. Jahres gezahlt und noch vom Insolvenzverwalter einbehalten wird, muss nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner zurückgezahlt werden. Die weitere Vereinnahmung des Geldes im Zeitraum zwischen Ablauf des 3. bzw. 5. Jahres und der Erteilung der Restschuldbefreiung ist zwar rechtmäßig; der Hintergrund ist, dass ja noch nicht bekannt ist, ob die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird bzw. erteilt werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die einbehaltenen Gelder zurückzuzahlen sind, denn sie gelten (sofern die Restschuldbefreiung tatsächlich vorzeitig erteilt wird) mit dem Ablauf des 3. bzw. 5. Jahres als Neuerwerb. Die Frage ist also nicht, ob die weitere Vereinnahmung im Februar und März zulässig war, sondern ob die betreffenden Gelder zurückzuzahlen sind. Das ist dann zu bejahen, wenn die gezahlten Einkommensbeträge für den Einkommenszeitraum nach dem 28. Januar gezahlt worden sind. Das ist ja schon mit der Februarzahlung der Fall, da bei Ihnen im Voraus gezahlt wird. Erst recht natürlich im März.

  17. Guten Tag,

    auch ich habe eine Frage: meine RSB wurde zum 15.11.2021 erteilt. Vom Novembergehalt wurde noch gepfändet, die Rückerstattung wurde aber nur anteilig ab 15.11.2021 berechnet. Gilt nicht das vollständige Novembergehalt als Neuerwerb?


    ANTWORT: als Neuerwerb gilt bereits, was nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre (ich weiß nicht, zu welchem Zeitpunkt bei Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt werden konnte) neu erworben wurde. Aber wenn es so wäre, dass beispielsweise die 5 Jahre am 15. November herum gewesen sind, dann hätte man tatsächlich die Vergütung, die für die ersten 15 Tage gezahlt worden ist noch pfändungstechnisch berücksichtigen können, weil es nicht auf den Eingang ankommt sondern darauf, für welchen Zeitraum die Bezahlung erfolgt.

  18. Guten Tag, mein Verfahren wurde am 08.11.2021 aufgehoben und die Restschuldbefreiung erteilt. Stichtag war der 21.09.2021 nach 5 Jahren. Mit dem Oktobergehalt wurde von meinem Arbeitgeber noch einmal eine höhere Summe an den Insolvenzverwalter überwiesen. Lt. Sachbearbeiterin des Insolvenzverwalters steht einer Rückzahlung der überzahlten Beträge nichts entgegen, allerdings erhält sie seit Anfang November keinerlei Freigabe/ Rückmeldung auf ihre diesbezügliche Frage von ihrem Chef. Gibt es für mich eine Möglichkeit, Druck zu machen, damit endlich die Rückzahlung erfolgt? Ist hier per Insolvenzgericht o. Ä. etwas machbar? Langsam bin ich tatsächlich genervt, da die Kommunikation seitens des IV bereits in den letzten 5 Jahren unterirdisch war. Vielen Dank für eine kurze Anwort. Liebe Grüße A. M.


    ANTWORT: mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist das Amt des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aufgehoben, so dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden müssten. Ihnen stehen die Beträge zu, die aus dem Einkommen an den Insolvenzverwalter für den Zeitraum nach dem 21.09.2021 noch zugeflossen sind. Sie müssen allerdings aufpassen, dass auch Zahlungen aus dem Oktober noch für den September bestimmt gewesen sein können (also das Entgelt für September darstellen könnten), dann würde der pfändbare Teil verwertbar sein. Vielmehr kann ich dazu leider nicht sagen, aber es wird der erste beste Schritt sein, wenn Sie weiterhin beim Insolvenzverwalter anfragen, wann Sie mit der Zahlung rechnen können.

  19. Hallo, ich habe nun meine Restschuldenbefreiung erhalten. Ich habe 35% abbezahlt. Auf meinem Verfahrenskonto ist Guthaben, das ich zu viel bezahlt habe. Wie wird mit diesem Geld verfahren? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Ich nehme an, dass Sie innerhalb von 3 Jahren die Zahlung von 35% erreicht haben und Ihre Insolvenz noch nach dem alten Recht eröffnet worden ist. Wenn Sie mehr als 35% in 3 Jahren abgeführt haben, bekommen Sie davon nichts zurück. Die Gläubiger erhalten dann einfach eine höhere Befriedigungsquote. Die Voraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach dem alten Recht ist ja, dass man mindestens eine Befriedigung von 35% bei den Gläubigern erreicht, das schließt aber nicht aus, dass die Befriedigungsquote auch wesentlich höher sein kann. Rückzahlungen erhält man in diesem Fall nur, wenn es sich um einbehaltenes Einkommen handelt, das noch nach Ablauf des 3. Jahres ab Eröffnung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder geflossen ist.

  20. Darf ich von meiner treuhänder erfahren wieviel Geld schon einbehalten wurde


    ANTWORT: ja, natürlich, denn er muss ja alle Einbehalte auf einem Anderkonto führen und auch abrechnen. Das ist alles kein Geheimnis. Normalerweise sollte er Ihnen auf eine entsprechende Anfrage schon Auskunft geben.

  21. Hallo. Ich habe auch eine Frage. Am 18.10.2021 wurde mir die nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt. Der Beschluss wurde mir noch nicht zugestellt. Habe meinen Treuhänder davon in Kenntnis gesetzt und ihn gefragt ob er meinen Arbeitgeber informiert, so dass nicht mehr gepfändet wird. Er schrieb mir sinngemäß: :…mit Erteilung der RSB endet nicht die Abtretungserklärung. Diese endet automatisch nach 6 Jahren…“ Aber was soll das bedeuten? Wird mein Gehalt weiter gepfändet? Das macht doch keinen Sinn, oder? Hoffe auf eine Antwort! Was soll ich tun?


    ANTWORT: Also diese Auskunft macht keinen Sinn, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Abtretungserklärung endet dann mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Zudem wird der ab dem 5. Jahr noch eingeholte Anteil durch die Erteilung der Restschuldbefreiung zum Neuerwerb, der mit (Rechtskraft der) Restschuldbefreiung auszuzahlen ist. Wenn das stimmen würde, was man Ihnen mitgeteilt hat, dann hieße das, dass man die Restschuldbefreiung zwar vorher bekommen kann, der pfändbare Lohn aber weiter abfließt. Das wäre schon sehr merkwürdig.

  22. Guten Tag,

    ich habe noch einmal eine Frage zu der Restschuldbefreiung im eröffneten Verfahren und den pfändbaren Beträgen. Hier ein paar Eckpunkte: Eröffnung Verfahren 22.09.2016, bisher nicht aufgehoben Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung im Juli 2021Stichtag Restschuldbefreiung 21.09.2021 Schlussbericht des Insolvenzverwalters an das Gericht in KW 40 versandt Anordnung der Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren 23.09.2021 mit Frist bis zum 21.10.2021 Verlängerte Frist durch Rechtspfleger bis 05.11.2021 Voraussichtliche Aufhebung des Verfahrens, sowie Beschluss über die Restschuldbefreiung KW 45 Lt. Auskunft des Rechtspflegers fallen alle pändbaren Beträge, die nach dem 21.09.2021 vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen werden, noch in die Masse. Kann das so korrekt sein? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
    A.


    ANTWORT: nein das ist nicht korrekt, sofern es Einkommen betrifft, das für den Zeitraum nach dem 22.09.2021 gezahlt wird. Dass das Einkommen bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung noch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung (bzw. deren Rechtskraft) an den Insolvenzverwalter überwiesen wird, ist natürlich klar, weil vor Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht bekannt ist, ob diese tatsächlich erteilt wird. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung gelten allerdings sämtliche für den Zeitraum nach Ablauf des 5. Jahres gezahlten Einkommen als Neuerwerb (§ 300a Abs. 1 InsO), der nicht mehr in die Masseverteilung fließt und als solcher an den Schuldner auszuzahlen ist (vgl. § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO). Ob die Insolvenz schon aufgehoben ist oder nicht spielt dabei keine Rolle, weil die Folgen in beiden Fällen dieselben sind. Eine davon abweichende Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antrag erst nach Ablauf des 5. Jahres gestellt worden ist. Von einigen Gerichten wird dann die Rückwirkung nicht auf das 5. Jahr, sondern auf den späteren Tag der Antragstellung zurückversetzt.

  23. Hallo , habe da auch mal eine frage, habe einen Antrag auf RSB beantragt, dies nach 5 Jahren da die Vorraussetzungen gegeben waren. ich habe laut der Internetseite Insolvenzbekantmachungen gelesen dass dies mir am 21.10.21 genemigt wurde und ich laut der Seite aus dem Verfahren bin. Nun meine frage ist dies nun Rechtskräftig was da steht und behalte ich diesen Monat wieder meinen Vollen Lohn ??? Post habe ich noch nicht erhalten , dies sollte aber der Verwalter ja auch wissen das das Verfahren beendet ist ??!!!


    ANTWORT: Die Rechtskraft ergibt sich nach Ablauf der Frist (2 Wochen) von selbst, wenn in dieser Frist niemand gegen den Beschluss vorgeht. Sie müssen also nachschauen, wann die Frist beginnt. Danach muss Ihnen der Teil des Einkommens, der für den Zeitraum nach Ablauf des 5. Jahres gezahlt worden ist zurückerstattet werden, soweit es der Treuhänder/ Insolvenzverwalter noch weiter eingezogen hat. Einen Grund für den weiteren Einzug von Einkommen nach Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte es nicht geben.

  24. Guten Tag! Wie schätzen Sie folgende Lage ein: Ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase bekommt von seinem Arbeitgeber ein Darlehen über 2.000 Euro. Die Tilgung dieses Darlehens erfolgt in 5 Raten à 400 Euro. Dadurch verringert sich der Pfändungsbetrag für die Insolvenz. Hat der Schulder hiermit einen Grund geliefert, ihm die Restschuldbefreiung zu versagen? Freundliche Grüße P. W.


    ANTWORT: es würde mich sehr wundern, wenn der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zulasten des pfändbaren Einkommens akzeptiert. Da es üblich ist (zumindest in bestimmten Zeitabständen), dass die Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter die Einkommensnachweise überprüfen, wird das sicher noch hinterfragt werden. Aber die Folge dürfte nicht sein, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, sondern zunächst erst einmal nur, dass der Insolvenzverwalter die betreffenden pfändbaren Beträge nachfordert. Dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes fehlerhaft berechnet, kommt gar nicht so selten vor. In dem Fall liegt aber noch nicht automatisch eine Obliegenheitsverletzung vor, die man dem Schuldner anlasten müsste (auch wenn es natürlich berechtigt ist, von diesem nunmehr zu verlangen, die zu viel erhaltenen Beträge an den Insolvenzverwalter zu zahlen). Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber selbst ist nicht das Problem, sondern allenfalls die daran anschließende Berechnung des pfändbaren Einkommens. Ich kann natürlich jetzt auch nicht vorhersagen, was Ihr Insolvenzverwalter tatsächlich tun wird.

  25. ich bin seit September 2016 im eröffneten Verfahren, nachdem ich mein Gewerbe aufgeben musste. Der Insolvenzverwalter erteilt in keiner Weise Auskunft auf Nachfragen meinerseits und reagiert erst nach Erinnerung durch das Gericht. Nun ist es so, dass alle Voraussetzugen für eine vorzeitige Beendigung zum 21.09.2021 vorliegen. Ich erhalte mit der Oktoberzahlung einen Jahresbonus von meinem Arbeitgeber der sich auf das Kalenderjahr bezieht. Fällt dieser dann noch vollständig bis zur Pfändungsgrenze an den Insolvenzverwalter? Oder wird dieser bis zum 21.10. berechnet und den restlichen Anteil bis Jahresende erhalte ich? Und eine weitere Frage, wie verhält es sich mit dem eröffneten Verfahren? Ist dieses mit Erteilung der RSB aufgehoben, oder habe ich da ggf. noch weitere Dinge zu erwarten? Ich bedanke mich jetzt schon für eine Antwort und wünsche einen schönen Tag.
    Mit freundlichen Grüßen A.


    ANTWORT: Die Grundlage für den Einkommenseinbehalt bildet für den Zeitraum ab Aufhebung der Insolvenz die Abtretungserklärung. Bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung wird der Ablauf der Abtretung auf das Datum zurückversetzt, zu dem die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden kann (bei Ihnen Ablauf des 5. Jahres, 21.09.2021). Wird danach noch Einkommen gezahlt, das für den Einkommenszeitraum vor Ablauf des 5. Jahres bestimmt war, kann dies noch verteilt werden. Bei den von Ihnen angesprochenen prämienartigen Zahlungen dürfte das allerdings nicht zu einer Zurückrechnung führen. Zwar mögen die Zahlungen ihre Grundlage in der Jahresarbeitszeit haben, die Zahlung selbst ist aber nicht als Einkommen der vergangenen Monate interpretierbar, muss vielmehr wie Einkommen des gezahlten Monats verstanden werden. Sofern die Zahlung außerhalb der 5-Jahresdauer erfolgt, dürfte sie nicht mehr verteilt werden. Beachten Sie aber, dass es zwingend ist, dass Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Sonst wird das Gericht darüber nicht entscheiden, und wenn Sie zu spät den Antrag stellen, wird das bis zur Antragstellung noch eingezogene Geld noch verteilt werden können, selbst wenn es Zeiträume nach Ablauf des 5. Jahres betrifft.

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