P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, auch mich beschäftigt da ein Thema zwecks Pfändung! Allerdings ist das etwas verwirrend und zwar habe ich vor etwa 3 Jahren mein Konto bei der Postbank auf ein p Konto umstellen lassen! Die Pfändung ist gezahlt und es besteht keinerlei Pfändung mehr auf diesem Konto. Dieses Konto wurde auch von mir „vernachlässigt“ da darauf keinerlei Zahlungen mehr rein und raus gehen also quasi inaktives Konto dennoch mit Pfändungsschutz! Seit einem Jahr habe ich ein Girokonto bei der VR Bank da diese in meiner Nähe sind und ich da auch bequem Online Banking und etc einrichten konnte was sich bei der Postbank sehr schwer gestaltet hat. Um nun auf das Thema zu kommen und auf meine Frage. Nun wurde mein aktuelles Konto wo ich jeden Monat geregelt meinen Lohn gezahlt bekomme und wovon Miete Versicherung etc abgeht gepfändet. Nach kurzer Rücksprache mit der VR Bank muss ich nun das Konto auf einP Konto umstellen lassen allerdings erstmal bei der Postbank das alte P Konto auflösen/schließen. Ja es ist ein sehr unangenehmes Thema und ich bin aktiv dran alte Schulden los zu werden da ich auch in meiner Jugend naja sehr unachtsam war! Diese Pfändung tut umso mehr weh. Erste Frage. Wenn ich das alte P Konto bei der Postbank auflösen/schließen lasse ist das möglich und wenn ja wie lange würde das dauern bis es geschieht? Zweite Frage. Kann ich sobald ich das alte Konto sperren lassen habe mein aktuell gepfändetes Konto bei der VR Bank umstellen? Die Zeit drängt da nun da ich noch keinerlei Überweisungen machen konnte wie Miete Versicherung etc. und somit wirklich in existenzieller Not stecke. Kann da im Sonderfall sobald mir die Postbank eine schriftliche Bestätigung über das auflösen des alten P Kontos gibt direkt zeitnah mein aktuelles gepfändetes Konto auf ein P Konto umgestellt werden. Das ich zumindest die monatlichen Überweisungen machen kann wie eben das Wichtigste die Miete da mein Vermieter da sehr penibel ist und das sich verständlich ist weil sich er seine Zahlungen zu machen hat. Ich benötige hier dringend eine Info da ich noch keinerlei Rückmeldung der Postbank bekommen habe wann ich da mit einem Berater sprechen kann. Vielen lieben Dank im voraus für eine baldige Rückmeldung dazu! Viele Grüße U.S


    ANTWORT: auf den Zeitpunkt der Kündigung des Kontos kommt es hier gar nicht an. Die Frage, wann das Konto aufgrund der Kündigung abgewickelt wird, hängt von der Arbeitsweise der Bank ab. Es ist schon ganz gut, wenn man davon nicht abhängig ist. Denn Sie können unabhängig von der Kündigung und dem Zeitpunkt der Kündigungswirkung die Bank auffordern, den P-Konto-Schutz zu beseitigen. Dies muss die Bank bis spätestens zum Ende des Monats tun, in dem der Kunde dies verlangt hat. Es gibt hierfür eine höchstrichterliche Rechtsprechung, auf den entsprechenden Artikel möchte ich hier verweisen: Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen. Natürlich, wenn die Bank bereit ist, das Konto sofort zu schließen, dann geht es vielleicht auch schneller. Diese Option bleibt ihnen selbstverständlich auch erhalten. Die neue Bank wird ein P-Konto erst einräumen können, wenn der P-Konto Schutz des alten Kontos nicht mehr besteht. Dieses Merkmal wird durch Anfrage bei der SCHUFA festgestellt.

  2. Guten Abend, meine Frage ist habe vom Jobcenter eine Nachzahlung von 1400€ erhalten weil ich doch nicht so viel verdiene. Mein Lohn liegt um die 800€.Meine Freibetrag liegt bei um die 1551€. Das Amt hat mir auch eine Bescheinigung ausgestellt und ich erhalte das Geld trotzdem nicht. Was kann ich tun? Danke für die Antwort


    ANTWORT: die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO kann keine Nachzahlungen freistellen. Allerdings kann man es natürlich versuchen, also, wenn tatsächlich das Jobcenter Ihnen die Nachzahlung auf der Bescheinigung freigegeben hat, dann gibt es zumindest eine gewisse Chance, dass es funktionieren könnte. Wenn die Bank dies ablehnt, ist sie allerdings im Recht, denn wie gesagt, Nachzahlungen können generell nicht durch die Bescheinigung freigegeben werden. Da die ALG-2-Zahlungen kraft Gesetz unpfändbar sind (seit 2016), können Sie ohne Probleme einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Wir haben hier einen speziellen Artikel für Nachzahlungen, aber in diesem Falle müsste die Nachzahlung nicht näher aufgeschlüsselt werden, wegen der bereits benannten Regelung zu Unpfändbarkeit: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/pfaendbarkeit-von-nachzahlungen/

  3. Guten Tag. Ich habe ein P Konto, aber mit der Umwandlung von einem Giro zu einem P Konto wurde mir der Zugang zum Online Banking gesperrt. Ist das rechtens oder kann Ich auf Online Banking bestehen? Bin bei der Commerzbank. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: grundsätzlich ist es nicht rechtens. Die Einrichtung des P-Konto-Schutzes ändert überhaupt nichts an dem zugrunde liegenden Girovertrag mit der Bank. Die Bank kann also nicht einseitig deshalb die Bedingungen für das Konto ändern und Leistungen verkürzen. Es kann allenfalls so sein, dass aufgrund einer eingehenden Pfändung bestimmte Leistungen nicht mehr möglich sind, insbesondere kreditbezogene. Dazu gehört aber nicht der Zugang mit Karte zum Automaten, das Online Banking usw. Das Online Banking zu sperren, dafür gibt es keine nachvollziehbare Begründung. Das wäre wieder ein Fall, wo man überlegen müsste, Mitteilung an den Verbraucherschutzverband zu machen, damit dieser die Bank abmahnen kann.

  4. Hallo, ich habe seit September ein P-Konto, jedoch bis heute noch keine Pfändung erhalten. Ich habe eine Frage zur Pfändung im ersten Monat, bei mir sieht es aktuell so aus, dass ich jeden Monatsanfang bisher ca. immer 1130 € auf mein Konto habe, ich erhalte i.d.R. immer am 24. mein Gehalt von 1300 €. Meine Miete zahle ich praktisch jeweils vorm Monatsende vom noch vorhandenden Geld welches sich am Monatsanfang auf meinen Konto befand. Hab also quasi jeden Monat einen kleinen Überschuss einer Monatsmiete. Sollte jetzt eine Pfändung reinkommen, ist das Guthaben des laufenden Monats geschützt? Und wird das Gehalt dann automatisch dem Folgemonat zugerechnet, bzw. wie wird das geschützte Guthaben berechnet wenn beispielsweise am 15. Februar noch ein Guthaben von 800 € sich auf dem Konto befindet und das Konto zu diesem Zeitpunkt gepfändet werden sollte. Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken. Vielen Dank schonmal im Voraus für die Hilfe und die Beantwortung der Frage.


    ANTWORT: der Pfändungsschutz wirkt immer monatsbezogen, sodass dieser unabhängig gewährt wird davon, wann die Pfändung nun tatsächlich eingeht. Auch der Eingang des Einkommens ist diesbezüglich nicht wesentlich. Ich kann jetzt nicht beurteilen, woher das Geld vom Anfang des Monats stammt, wahrscheinlich ist es der Einkommensbetrag des Vormonats. Insoweit würde es sich um Übernahmebeträge handeln, die den gesamten Folgemonat noch geschützt sind. Das ist auch dann zu beachten, wenn die Pfändung später eingeht. Bei den Eingängen am Ende des Monats ist es dann so, dass sie (wenn die am Anfang des Monats noch vorhandenen Gelder Übernahmebeträge waren) ebenfalls im Eingangsmonat nicht gesperrt sind (Sie schrieben ja, da Sie mit Ihrem Freibetrag unterhalb des Freibetrags sind), sodass diese jeweils in den Folgemonat unbeschadet das Übernahmebeträge zur Verfügung stehen. Sobald die Pfändung eingeht, gilt natürlich auch dann wieder, dass Sie im Folgemonat immer mindestens so viel ausgeben müssen, wie Sie vom Vormonat mit den den Folgemonat hinüber genommen haben, um zu verhindern, dass noch im dritten Monat Gelder hiervon vorhanden sind (diese wären im dritten Monat voll pfändbar). Da sich bei Ihnen die Sachlage offensichtlich im Bereich der Übernahmebeträge aufhält, wäre es ganz gut, wenn Sie oben im Artikel noch einmal hierzu nachlesen würden.

  5. Ich habe ein p konto und keine weiteren Verpflichtungen. Kann ich die freigrenze durch meine Fahrtkosten zur Arbeit von 200euro erhöhen .wenn ja wie muss ich es machen.


    ANTWORT: generell ist eine Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge möglich, allerdings nur über einen Antrag und auch nur bei vergleichsweise erheblicher Belastung. Im Falle der Fahrtkosten geht das über einen Antrag nach § 850f ZPO. Anerkannt sind die Mehraufwendungen für eine einfache Fahrtstrecke zur Arbeit ab 30 km (manche Gerichte lassen inzwischen aber auch 20 km ausreichen). Bei der Kfz-Nutzung kann man dann (was allerdings auch je nach Gericht unterschiedlich ist) pro übersteigendem Kilometer dann zwischen 0,15 € und 0,30 € geltend machen. Grundsätzlich gilt das natürlich auch, wenn man nicht mit dem Kfz fährt, sofern die Belastung ähnlich ist (insbesondere, was die Entfernung zur Arbeit betrifft).

  6. Hallo, ich habe heute eine Kontopfändung über 3000 € auf meinem P-Konto erhalten. Ich bin Single, keine Kinder. Mein Gehalt von 1560 € geht immer am Monatsende ein. Aktuell habe ich noch 230 € Guthaben auf diesem Konto. Beim Anruf des Telefonbankings bekam ich gerade die Ansage, mein Freibetrag betrage 116,86 €. Heißt das jetzt, dass mein kommendes Gehalt gepfändet wird und ich für den kommenden Monat nur 116,86 € zur Verfügung habe? Ich bin verwirrt :( Besten Dank im Voraus!


    ANTWORT: ich glaube nicht, dass der Freibetrag 116,86 € beträgt. Wahrscheinlich ist das der Betrag, der Ihnen diesen Monat aufgrund ihres P-Konto-Freibetrag noch zusteht (unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlungen der Bank in diesem Monat; also 1133,80 minus bereits erfolge Auszahlungen). Sie könnten ja einmal schauen, ob Sie diesen Freibetrag erhöhen können. Da keine Unterhaltspflichten da sind, wird es wohl beim einfachen Freibetrag bleiben. Sie können aber einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, dass Ihnen auf dem Konto der volle unpfändbarer Betrag verbleibt, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist. Denn das gewährt Ihr Konto derzeit noch nicht, wenn Sie dort nur den Grundfreibetrag von 1133,80 € haben. Ihnen stehen von allen Einkommenszahlungen, die diese 1133,80 € übersteigen, noch einmal (mindestens) 3/10 zu (sowie die unpfändbaren Bestandteile des Lohnes, wenn es sie gibt, vgl. § 850a, § 850e ZPO). Diese können Sie aber nur durch eine Antragstellung sichern. Ansonsten gilt, was hier im Artikel über die Moratoriumsbeträge geschrieben steht, d. h., die übersteigenden Beträge werden als Einkommen des Folgemonats behandelt. Da Sie allerdings jeden Monat Ihren Freibetrag übersteigen, werden Sie davon wohl eher nicht profitieren. Wenn es so sein sollte, ist wohl das einzige, das Sie momentan machen können, tatsächlich die Antragstellung, damit Sie die vollen unpfändbar Beträge auf dem Konto absichern können.

  7. Hallo, habe ein pkonto wo 1002,58 Euro drauf sind. Heute wollte ich bei der Bank Geld abholen (Sparkasse) und der Automate sagt zeigt mir an, dass derzeit keine Verfügungen mit dem Konto machen darf. Habe am Schalter nachgefragt und der Mann sagte mir er hätte das Konto gesperrt, weil dort zu viele Buchungen verkaufter Elektroartikel zu sehen seien. Ich habe über ebay mehrere Sachen verkauft und auch billiger… Er sagte das er erst kommenden Montag eine Auskunft geben kann bzw eine Rückmeldung erhält (von wem auch immer). Wie komm ich jetzt an mein Geld vor Montag?


    ANTWORT: aus dem Sachverhalt, den Sie schildern, kann ich wirklich nicht erkennen, wo die Berechtigung der Bank herkommen soll, das Geld einzubehalten. Wie Sie Ihr Geld im Rahmen Ihres Freibetrags nutzen und von wem Geld auf das Konto überwiesen wird, geht die Bank doch überhaupt nichts an. Wenn Sie natürlich so viel Sachen verkauft haben, dass Sie durch die Eingänge des laufenden Monats insgesamt Ihren Freibetrag überschritten haben, dann ist es richtig, wenn die Bank die Beträge oberhalb des Freibetrags einbehält. Aber das kann ich Ihren Zeilen so nicht entnehmen. Sie müssten einmal zusammenrechnen, wie viel insgesamt im laufenden Monat in der Summe auf dem Konto eingegangen ist. Dann ziehen Sie Ihren Freibetrag hiervon ab; der Restbetrag ist das, was die Bank ordnungsgemäß einbehalten muss (sogenannte Moratoriumsbeträge), ist der Eingang in der Summe indessen nicht größer als der Freibetrag, kann die Bank nichts einbehalten.

  8. Hallo,ich habe eine Frage.Habe seit 2 Jahren P-Konto.Beziehe HartzVI. Seit 2 Monaten,wird trotz gedeckten Konto keine Lastschriften durchgeführt. Soll dafür pro Lastschrift 1,10€ Gebühr bezahlen. So bleibt immer Geld auf dem Konto, da ich auch keine Abhebungen ab ca. 20. des Monats durchführen kann. Limit überschritten steht da. Nun sind es meistens so um die 30-40 Euro die ständig draufbleiben Laut Kontoauszug wegen Kontosperre. Miete, Strom wird zwar überwiesen,aber bei allem anderen ist gut Glück gefragt. Das kann doch nicht rechtens sein. Meine Übertragungsbeträge gehen dann so an den Gläubiger/Auskehren.Handelt die Bank da nicht absolut rechtswidrig?


    ANTWORT: es hört sich zumindest so an, dass die Bank hier grob rechtswidrig vorgeht. Die Lastschriftengebühren sind nur dann rechtmäßig, wenn sie auch dann entstanden werden, wenn keine Pfändung oder P-Konto vorliegen würde. Sollte die Bank hier aufgrund der Tatsache, dass ein P-Konto vorliegt, gesonderte Konditionen eingeführt haben, dann wäre das ein Fall für den Verbraucherschutzverband (des Bundeslandes). Es wäre sehr sinnvoll, dann dort einmal Bescheid zu geben, denn die Verbraucherschutzverbände sind sehr rege tätig, was die Abmahnung von Banken betrifft und können nur auf Informationen hin tätig werden, die sie auf diesem Weg erhalten. Auch die sonstige Vorgehensweise, die sie schildern, erweckt den Eindruck, dass die Bank hier wesentliche Fehler macht, indem sie die Regelungen für die Übernahmebeträge nicht richtig anwendet. Der Hauptfehler liegt meist in der Verkennung des Prinzips “first in, first out”. Leider kann ich konkrete Aussagen zu Ihrem Fall nicht machen. Zum einen kann ich hier selbstverständlich keine konkrete Prüfung durchführen, zum anderen ist aber genau diese nötig, um festzustellen, ob tatsächlich eine fehlerhafte Vorgehensweise der Bank vorliegt.

  9. Hallo,
    ich habe ein P-Konto und gleichzeitig eine Prepaid Kreditkarte aus Deutschland wo immer kleine Beträge drauf sind. Auf meinem P-Konto habe ich eine Pfändung auf meiner Prepaid Kreditkarte nicht. Wie lange dauert es bis mein Gläubiger von der Prepaidkreditkarte erfährt? Kann ich die Karte weiter nutzen?


    ANTWORT: Hier muss ich mit meiner Antwort etwas grundlegender beginnen. Sobald eine Pfändung bei der Bank eingeht, wird nicht etwa nur ein bestimmtes Konto gepfändet, sondern es werden alle Ansprüche des Schuldners gegen die Bank gepfändet. Das ist ein Grund dafür, warum normale Kreditkarten nicht mehr funktionieren, weil Auszahlungen der Bank dann auch eine (gepfändete) Anspruchserfüllung ggü. dem Schuldner wäre. DAuf eine Prepaid-Kreditkarte lässt sich das natürlich so nicht übertragen, da hier ja keine Kreditzahlung durch die Bank erfolgt, sondern lediglich der selbst schon regulierte Zahlungsrahmen ausgezahlt wird. Das setzt aber voraus, dass die Bank in irgendeiner Weise diese vorher eingezahlten Gelder verwaltet. Sollte dies in einer Form geschehen, die sich als Anspruch des Kreditkartenhalters gegen die Bank darstellt (bei der die Pfändung vorliegt), dann sind auch diese Ansprüche mit gepfändet. Sollte die Bank Ihnen gleichwohl Gelder aus der Karte zur Verfügung stellen, dann kann dies nur damit begründet sein, dass die bereits eingezahlten Gelder nicht von der Bank selbst verwaltet werden, das liegt dann also an der rechtlichen Ausgestaltung und Umsetzung. Haben Sie hingegen die Karte bei einer anderen Bank, ist die Erklärung ganz leicht zu liefern: dann ist dort eben noch keine Pfändung eingegangen. Der Gläubiger ist bei allen Informationen vorrangig auf die Vermögensauskunft angewiesen, die grundsätzlich aller 2 Jahre beantragt werden kann und die vom Gerichtsvollzieher abgenommen wird. Hier hat dann der Schuldner wahrheitsgemäß Auskünfte über Guthaben zu machen, wozu auch durchaus ein Guthaben auf einer Prepaid-Kreditkarte gehört.

  10. Hallo, ich habe vor 2 Wochen mein P-Konto Schutz aufgelöst (Also mein Konto wieder zum Normalen Konto gemacht). Komme ich an das restliche Geld diesen Monat noch dran oder muss ich erst bis zum nächsten Monat warten?


    ANTWORT: Die Frage ist hier, ob Sie den P-Konto-Schutz aufgelöst haben, weil er auf dem Konto nicht mehr nötig ist (weil es keine Pfändungen gibt), oder ob Sie ihn aufgehoben haben, obwohl auf dem Konto noch Pfändungen sind. Ist letzteres der Fall, ermöglicht Ihnen die Beseitigung des P-Konto-Schutzes natürlich keinerlei Zugriff auf das Konto. Im Gegenteil, Sie erhalten dann gar kein Geld mehr vom Konto. Ist aber gar keine Pfändung auf dem Konto wirksam, dann wird allein dadurch, dass Sie den P-Konto-Schutz haben, keinerlei Geld von der Bank zurückbehalten. Dazu ist immer erforderlich, dass es eine aktive, also wirksame Pfändung gibt. Sobald diese Pfändung wegfällt, können Sie automatisch über alle Beträge auf dem Konto verfügen (egal, ob es ein P-Konto ist oder nicht). Sollte es so sein, dass eine Pfändung bis vor kurzem auf dem Konto war und der Gläubiger zwischenzeitig befriedigt ist, dann ist es möglich, dass der Gläubiger noch ausdrücklich die Pfändung zurücknehmen muss, da die Bank (vielleicht) noch nichts davon weiß. Insofern wäre erklärlich, warum trotz fehlender Pfändung immer noch ein Pfändungszustand besteht. Anders kann ich mir die Sache nicht erklären, da sie sonst keinerlei Sinn machen würde.

  11. Hallo, Mein KFZ Versicherungsbeitrag wurde via Lastschrift abgezogen und ich habe das Geld zurück buchen lassen da ich mein Auto am 2.1 abgemeldet habe. Gilt eine zurück gebuchte Lastschrift als neues Einkommen die gegen das P Konto gerechnet wird?


    ANTWORT: grundsätzlich ist jede Neueinbuchung auch technisch gesehen ein Neueingang auf dem Konto und belastet damit den P-Konto-Freibetrag. Allerdings kommt es hier tatsächlich auf die Qualität der „Rückbuchung“ an. Der Neueingang ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Geld bereits die Bank verlassen hat. Wann das technisch gegeben ist, hängt konkret vom Einzelfall ab. Das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Sollte aber die Überweisung nur vorgemerkt gewesen sein und Sie den Auftrag dann zurückgezogen haben, sodass die Bank letztlich den Ausgang noch gar nicht vorgenommen hatte, dann ist die „Rückbuchung“ letztlich nur eine Korrektur, die man noch nicht als Neueingang qualifizieren kann.

  12. Hallo jetzt habe ich auch mal eine Frage. Ich habe von diesem Monat noch knapp 1600€ (neues Gehalt )auf meinem P SCHUTZ Konto.Und im nächsten Monat(Februar) würde ich ja meine 1133,80€ ausgezahlt bekommen.da bleiben knapp 466€ über,werden die dann nochmal in den Monat März übertragen? Bekomme ab Ende Januar ALG1. Habe leider meinen Job Ende Dezember 18 verloren.


    ANTWORT: wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat die Bank in diesem Monat 466 € einbehalten. Das stimmt, das sind Moratoriumsbeträge, die werden im nächsten Monat ausgezahlt. Da Sie mit den 466 € im nächsten Monat noch nicht Ihren Freibetrag erreichen, kann ein erneuter Einbehalt nur dann stattfinden, wenn in der Summe mit dem im nächsten Monat eingehenden Einkommen wieder der Freibetrag überschritten wird. Geschieht das, dann behält die Bank wieder diesen übersteigenden Betrag ein. Dieser Einbehalt erfolgt allerdings dann vom originären Eingang im nächsten Monat, sodass das selbe Spiel im darauf folgenden Monat weitergeht.

  13. Hallo, bei mir ist letzten Monat am 6.12.18 das Konto gepfändet worden. Ich habe natürlich gleich ein p Konto draus gemacht und mit Bescheinigung auf 1992,24 € aufgestockt. Nun habe ich vorher knapp 171€ Anfang Dezember vom Guthaben ausgegeben. Die Bank hat mir noch im Dezember die 1992,24€ freigegeben. Diesen Monat hat die Bank die 171€ zu viel direkt von denn 1992,24€ abgezogen. Mit der Begründung ich müsse selber rechnen was ich von meinem Guthaben ausgegeben darf. Ist das rechtens seitens der Bank? Wenn nein was ich vermute wäre vielleicht ein Paragraph hilfreich. Danke


    ANTWORT: leider kann man solche Fragen immer nur beantworten, wenn man auch weiß, was auf dem Konto eingegangen ist. Wenn Ihr Freibetrag im Dezember 1992,24 € war und Sie insgesamt im Dezember diesen Betrag haben abheben können, dann hat die Bank nichts falsch gemacht. Wenn Sie vor dem 6. Dezember Geld abgehoben haben, dann rechnet dass die Bank allerdings schon mit zu den Ausgaben im Dezember. D. h., der Umstand, dass die Pfändung erst am 6. Dezember eingegangen ist, ändert nichts daran, dass die bis dahin im Dezember schon ausgegebenen Gelder berücksichtigt werden. Der Freibetrag benennt also die Gesamtsumme, die Ihnen im Dezember zur Abhebung zur Verfügung stand, unabhängig davon, wann Sie diese abgehoben haben. Wenn Sie vor Eingang der Pfändung schon 3.000 € abgehoben hätten, dann hätten Sie freilich Glück gehabt, das wäre dann unumkehrbar gewesen. Das erklärt allerdings nicht, wieso die Bank von den Eingängen im Januar 171 € einbehält, obwohl Sie (was ich natürlich nicht weiß) im Januar mit den Eingängen Ihren Freibetrag nicht überstiegen haben. Dafür gibt es tatsächlich keine Erklärung. Aber, leider ist es nun mal so, dass man die Sachverhalte genau kennen muss, um sagen zu können ob die Bank hier fehlerhaft gehandelt hat und wo dieser Fehler liegt. Das ist aufgrund einer solchen knappen Sachverhaltsangabe leider nicht zu entscheiden.

  14. Hallo…. Ich habe ein einbehalten Guthaben(760,-) seit mehreren Jahren auf meinem p Konto über das ich nicht verfügen kann. Kann es sein das ich keine Pfändung habe? Was passiert mit dem Guthaben wenn ich das Konto wieder in ein normales Konto umwandeln?


    ANTWORT: wenn Sie nicht darüber verfügen können, muss es allerdings dann einen anderen Grund geben, warum man Ihnen die Auszahlung verwehrt. Die wahrscheinlichste Erklärung ist wohl, dass es sich bei den 760 € um sich ständig wälzende Moratoriumsbeträge handelt. Diese zurückbehaltenen Beträge werden von der Bank immer wieder neu aus den aktuellen Einkommen zurückgehalten und so lange auf dem Konto vorgehalten, bis entweder weniger Einkommen eingeht oder der auf diese Weise allmählich angewachsene Betrag den Freibetrag auf dem Konto selbst übersteigt. Zu den Moratoriumsbeträgen können Sie oben unter Ziffer 16 noch einmal nachlesen.

  15. Ich habe seit ein paar Jahren ein P-Konto..seit Einrichtung des Konto besteht eine Konto pfändung. Mittlerweile verdiene ich gutes Geld,ca.2000 Euro/Monat. Wieso wird das Geld,dass über meinem Freibetrag liegt nicht gepfändet? Wenn es gepfändet werden würde,wäre das Thema vom Tisch.es ist ja deutlich mehr drauf wie mein Freibetrag ist.


    ANTWORT: bei Moratoriumsbeträgen werden die zurückbehaltenen Beträge regelmäßig mit dem Eingang des aktuellen Monats ausgetauscht, sodass die Übertragung in die Folgemonate immer weiter fortgesetzt wird, bis sich aus den zurückgehaltenen Moratoriumsbeträgen ein Gesamtbetrag ergibt, der über dem Freibetrag auf dem P-Konto liegt. Dann erst beginnen die 1. Abführungen an den Gläubiger. Bitte lesen Sie hierzu unter 16.

  16. Hallo ich habe durch PayPal Rückerstattungen auf mein P-Konto bekommen die die Bank nun (weil wohl ein gewisser (Betrage, von welcher höhe wurde mir von der Bank nicht mitgeteilt) eingefroren, erst durch Freigabe vom IV will die Bank es wieder frei geben. Ich komme nie an meinen Freibetrag von 19550 euro, erstmal die Frage ist das von der Bank in Ordnung? welche Betrage wären hier nicht freigabeabhängig?


    ANTWORT: der Insolvenzverwalter bemüht sich um das P-Konto regelmäßig nicht, da die Frage, was und wann hier Abführungen erfolgen, genauso geregelt ist, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. D. h., die Bank kümmert sich darum, und der Schuldner muss selbst sehen, dass er unpfändbare Beträge auf dem Konto (gegebenenfalls durch Anträge) sichert. Auch Moratoriumsbeträge werden daher nicht anders behandelt wie außerhalb der Insolvenz. Die Bank hat also lediglich zu prüfen, ob Sie mit der Rückzahlung von PayPal insgesamt Ihren Freibetrag im Laufe des Monats überschritten hatten. Ist dies der Fall, behält die Bank diese Beträge ein, behandelt sie dann aber als Eingang des Folgemonats (siehe oben unter Moratoriumsbeträge, Ziffer 16). Eine andere Frage ist, ob der Insolvenzverwalter aus anderen Gründen die Rückzahlung von Ihnen verlangen kann. Das spielt aber keine Rolle, wenn es um die Frage geht, was die Bank Ihnen aufgrund des P-Konto freizugeben hat.

  17. Hallo, ich habe im Dezember Weihnachtsgeld erhalten und war laut Angestellter der Bank noch unter meinem Freibetrag. Da ich immer am 30. (Bzw im Dezember 28.) mein Gehalt bekomme hatte ich dann natürlich viel mehr auf dem Konto. Ich kam dann nicht mehr an mein Geld ran. Am 02.01. ging es wieder und eine weitere Bankangestellte sagte mir, dass alles okay wäre. Jetzt habe ich gesehen, dass 314 Euro von meinem Konto an den Gläubiger ausgezahlt wurden. Ist das rechtens? Vielen Dank!


    ANTWORT: leider kann ich die Frage nicht beantworten, ohne die gesamten Ein- und Ausgänge des Kontos der letzten Monate zu kennen. Aber ganz sicher ist, dass die Bank im Januar keine Beträge an den Gläubiger abführen kann, die im Dezember eingegangen sind. Das ist gesetzlich schon ausgeschlossen. Wenn Sie selbst mit dem Weihnachtsgeld unter Ihrem Freibetrag auf dem P-Konto geblieben sind, dann handelt es sich bei den aus Dezember stammenden Beträgen um sogenannte Übernahmebeträge (siehe oben unter Ziffer 14). Diese stehen Ihnen ohne Anrechnung noch den gesamten Januar zur Verfügung, und man muss dann nur darauf achten, dass man im Laufe des Januar mindestens so viel ausgibt, wie man vom Dezember mit hinüber genommen hat. Dazu passt allerdings nicht, dass Sie schreiben, Sie hätten auf diesen Betrag Ende Dezember nicht zugreifen können. Also liegt die Wahrscheinlichkeit doch näher, dass es sich um Moratoriumsbeträge (siehe oben unter Ziffer 16) handelt. Aber auch da wäre eine Auszahlung an den Gläubiger im Januar noch nicht möglich. Diese Beträge müssen also aus der Zeit vor Dezember stammen.

  18. Hallo. Ich habe ein P Konto und habe vor knapp einem Jahr eine Nachzahlung vom Amt erhalten da wir jetzt eine BG sind. Die Bank hat davon 400 Euro gesperrt und ich habe daraufhin den Freibetrag erhöhen lassen angeblich zu spät meint die Bank daher könnten Sie das Geld nicht freigeben. Nun wird es seit einem Jahr auf meinem Konto als verfügbares Guthaben angezeigt, kann das so rechtens sein? Seit einem halben Jahr erreiche ich mtl. nicht mehr meinen Freibetrag. Was passiert nun mit dem Geld?


    ANTWORT: wenn die Bank den übersteigenden Betrag einbehalten hat, dann behandelt die Bank dies als Moratoriumsbetrag (siehe oben unter Ziff. 16). Diese werden im Folgemonat ausgezahlt, allerdings auch wieder mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Wird im Folgemonat wiederum der Freibetrag überstiegen, dann geschieht dasselbe im darauf folgenden Monat. Die jeweils vom Vormonat in den Folgemonat übertragenen Beträge stammen jeweils aus den Eingängen des jeweiligen Vormonats, sind also nicht etwa die Beträge, die ursprünglich einmal einbehalten worden sind, als der Eingang der Nachzahlung erfolgte. Deshalb ist dieser Mechanismus im Prinzip unendlich lange fortsetzbar. Dies ist erst dann anders, wenn der übertragene Mehrbetrag höher ist als der Eingang im Folgemonats oder gar den Freibetrag selbst übersteigt. Sollte der übertragene Betrag (einbehaltene Betrag des Vormonats) stets geringer gewesen sein als der Betrag der im Folgemonat auf dem Konto einging, dann hätte die Bank in dem Moment, in dem Sie den Freibetrag mit Ihren Eingängen im Folgemonat nicht erreichten, von diesem übertragenen Betrag jeweils die Lücke zwischen ihren Eingängen und Ihrem Freibetrag auffüllen müssen. Warum das bei Ihnen nicht geschehen ist, kann ich natürlich hier nicht beurteilen.

  19. Guten Tag. Ich erhalte zum Monatsende mein Gehalt und noch Aufstockung Gesamtsumme: 1,216,53 über wie viel Geld kann ich im Folge Monat verfügen?PS.ledig ohne Kind


    ANTWORT: wenn Sie nur die Freigabe des P-Kontos haben, dann behält die Bank alles ein, was den Betrag von 1.133,80 € übersteigt. Im Folgemonat wird Ihnen dieser im Vormonat einbehaltene Betrag zwar ausgezahlt, allerdings auch wieder mit den sonstigen Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Es kommt also im Folgemonat dann darauf an, ob Sie mit den regulären Eingängen im Folgemonat und dem aus dem Vormonat stammen Betrag insgesamt den Freibetrag wieder übersteigen. Ist das der Fall, behält die Bank wiederum den übersteigenden Betrag ein und es geht im darauf folgenden Monat weiter wie im Vormonat. Erreichen Sie durch die Zusammenrechnung den Freibetrag im Folgemonat nicht mehr, hat sich das Problem erledigt. Es kommt natürlich selten vor, dass man mit Hilfen des Jobcenters den Freibetrag übersteigt, da normalerweise die Leistungen des Jobcenters insgesamt unter den Pfändungsfreibeträgen liegen. Es gibt aber Fälle, wo dies geschieht, insbesondere dann, wenn Sie von Ihren Einnahmen noch die Krankenversicherung bezahlen müssen oder als Selbständiger Einnahmen brutto entgegennehmen. Es wäre also zu überlegen, ob Sie vielleicht eine Erhöhung ihres Freibetrags auf dem Konto gemäß § 850k Abs. 4 ZPO erreichen können.

  20. Hallo, ich habe auf mein P-Konto eine Pfändung bekommen. Am 28.12.2018 habe ich Geld auf mein Konto bekommen das jetzt mein Freibetrag überschritten wurde. Ich war sofort bei der Schuldnerberatung und habe meinen Freibetrag erhöhen lassen durch meine 3 Kinder. Diese Bescheinigung habe ich zur Bank gebracht und komme immernoch nicht an mein Geld. Bekomme ich das Geld wieder oder habe ich Pech und muss mit meinen Kindern von nix leben? Miete kann ich dadurch auch nicht zahlen. Es war der Kindes Unterhalt für Januar 2019. Die Bank kann mir dazu keine Auskunft geben oder will es nicht.


    ANTWORT: mit der Einrichtung des P-Kontos und der Bescheinigung über den Freibetrag werden die Eingänge reguliert, die noch in den Moratoriumszeitraum fallen, also die letzten 4 Wochen. Sofern die Freigabe erst ab dem Folgemonat wirkt, sind die Beträge des Vormonats als Moratoriumsbeträge zu behandeln, stehen also im laufenden Monat in Höhe des Freibetrags zur Verfügung. Das ist nur die grundsätzliche Handhabung, aber es erklärt, warum Sie möglicherweise nicht sofort über die Beträge verfügen können. Wenn die Bank Beträge als Moratoriumsbeträge behandelt, geschieht das oft nicht automatisiert sondern durch eine händische Freigabe. Ob das allerdings jetzt bei Ihnen die Begründung ist, warum Sie noch nicht auf die Gelder zugreifen können, kann ich Ihnen wirklich nicht sagen. Das kann nur Ihre Bank.

  21. Hallo, obwohl mein Lohn für Dezember bereits am 27.12.18 angewiesen wurde, habe ich ihn erst am 2.01.auf meinem Konto gutgeschrieben bekommen. Das bedeutet, dass ich Ende Januar den Lohn für Januar erhalte und somit 2x Einkommen in diesem Monat habe und damit meinen pfändungsgeschützten Freibetrag übersteige. Was kann ich machen?


    ANTWORT: entscheidend ist grundsätzlich nicht die Gutschrift sondern der Eingang. Sollte Ihre Bank es so handhaben, dass es von der Gutschrift abhängt, dann ist es allerdings so, wie Sie es jetzt geschrieben haben (im anderen Fall, also wenn man vom Eingang im Dezember ausgeht, wären diese Beträge Übernahmebeträge – siehe oben unter 14. – und könnten ohne Anrechnung mit den Januar-Eingängen noch den ganzen Januar lang abgehoben werden). Wenn die Bank das allerdings als Eingang des Januar behandelt, müsste man fragen, ob auch Ende Januar der Lohn eingeht oder die Gutschreibung ebenfalls erst wieder im Februar folgt. Sollte der Eingang noch im Januar erfolgen, dann würden diese Beträge Anfang Februar ausgezahlt werden. Es handelt sich dabei ja dann um Moratoriumsbeträge. Sichergestellt ist in jedem Falle, dass Sie im laufenden Monat über den Eingang in Höhe des Freibetrags verfügen können. Sollte der Freibetrag innerhalb eines Kalendermonats überstiegen werden, handelt es sich um Moratoriumsbeträge, die als Einkommen des Folgemonats behandelt werden (lesen Sie hierzu bitte oben unter 16.)

  22. Hallo, ich habe ein P-Konto mit zwei Pfändungen, als Alleinerziehende Mama komme ich nie an meinen Freibetrag heran. Jetzt gab es im Dez jedoch überraschend Weihnachtsgeld, sodass ich den Freibetrag um knapp 600€ überschreite. Verstehe ich es richtig, dass diese mit Ziffer 16 in den kommenden Monat gezogen werden und somit nochmal mit dem Freibetrag von Januar verrechnet werden? Falls ja, wird dieser (in meinem Fall Ca 300€) dann im dritten Monat “gepfändet“/an den Schuldner abgeführt? Bisher ist nämlich der gesamte Betrag auf meinem Konto, inklusive Überschuss als Guthaben vermerkt. Suggeriert mir mein Konto damit also ein Haben, dass so nicht existiert? In meiner Vorstellung dachte ich bislang immer, alles über den Freibetrag würde direkt abgezogen werden…


    ANTWORT: wenn die Beträge deshalb einbehalten worden sind, weil Sie im Eingangsmonat Ihren Freibetrag überschritten haben, dann ist es richtig, dass diese Anteile als Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Da das dann im Folgemonat wiederum mit den Eingängen zusammengerechnet wird, kann sich diese Situation auch über die nächsten Monate hinweg ziehen. Die 300 € werden aber dann im übernächsten Monat wiederum ausgezahlt. Das mit dem 3. Monat gilt in dieser Form nur von Übernahmebeträgen (siehe oben unter 13). Um es ganz klar zu sagen, bei Moratoriumsbeträgen ist der Mechanismus immer gleich: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigt, wird als Einkommen des Folgemonats behandelt. Also rechnet die Bank einfach die Übertragungen mit dem zusammen, was im (Folge-)Monat eingegangen ist und behält davon wieder alles ein, was den Freibetrag übersteigt. Der Einbehalt wird aber nicht etwa von den aus dem Vormonat stammenden Geldern vorgenommen, sondern von den Geldern, die originär im Folgemonat eingehen. Die im Folgemonat neu einbehaltenen Beträge stammen daher aus dem Folgemonat selbst, sodass diese wiederum in den darauf folgenden Folgemonat übertragen werden können. Dieser Kreislauf wird erst dann erschöpft, wenn die Übertragungen aus dem Vormonat höher sind als der Eingang des Folgemonats oder sogar den Freibetrag des Folgemonats für sich schon überschreiten.

    Sie können natürlich auch immer Anträge auf Freigabe stellen, Sie haben also die Möglichkeit, in jedem Fall den Freibetrag auf dem Konto in voller Höhe abzusichern. Ich gehe davon aus, dass Sie zumindest die Bescheinigung zur Erhöhung Ihrer Freibeträge aufgrund der Unterhaltspflichten, des Kindergelds usw. veranlasst haben.

    Wie Ihre Bank allerdings die zurückbehaltenen Beträge auf dem Kontoauszug ausgibt, ist eine rein interne Frage. Dafür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, das kann Ihnen nur Ihre Bank erklären.

  23. Hallo, ich habe bereits ein P-Konto bei Eröffnung meines Kontos eingerichtet. Jetzt habe ich für den Monat Dezember eine Wohngeld Nachzahlung in Höhe von 823 € und ein Minijob Gehaltszahlung von 385,00 € erhalten. Ich habe somit 1.208 € eingenommen und wäre ca. 75 € über dem Pfändungsfreibetrag. Kann ich auf diese 75,00 € jetzt nicht sofort zugreifen? Werden diese 75 € auf den nächsten Monat übertragen, wo ich dann natürlich deutlich unter der Grenze liege? Es handelt sich zudem um ein neues Konto. Mein altes P-Konto wurde aufgelöst. Auf dem alten lagen Pfändungen vor und ob auf dem neuen welche vorliegen weiß ich noch nicht. Und die letzte Frage wäre, kann eine Wohngeld Nachzahlung überhaupt gepfändet werden? Oder muss ich den Antrag nach 850k Absatz 4 ZPO stellen?


    ANTWORT: wenn sie im Dezember mit 75 € über ihren Freibetrag gelegen haben, dann ist der Zugriff erst im Januar möglich. Es handelt sich dabei ja um Moratoriumsbeträge (siehe dazu oben unter Ziffer 16), die als Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Ich nehme an, dass mit den sonstigen Eingängen im Januar zusammengerechnet dann der Freibetrag nicht mehr überschritten wird und sich die Sache dann erledigt hat. Sie können natürlich, da es sich ja wahrscheinlich um unpfändbare Bestandteile handelt, auch einen Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Aber wenn die Sache so liegt, wie ich annehme, dann wäre das gar nicht nötig. Wenn auf Ihrem neuen Konto allerdings noch gar keine Pfändungen liegen, dann stellt sich dieses Problem überhaupt nicht, denn dann können Sie selbstverständlich auf alle Eingänge zugreifen.

  24. hallo habe hier eine frage zum p konto freibetrag erhohung, wie lange ist die bescheinigung gültig 1 jahr oder auf dauer


    ANTWORT: Festgelegt ist das nicht. Die Bank ist allerdings verpflichtet, naheliegende Änderungen von sich aus zu prüfen. Deshalb wird regelmäßig verlangt, dass diese Bescheinigungen nach einer gewissen Zeit erneuert werden müssen. Nur: wie lang diese Zeit ist, bestimmt die Bank selbst. Es wäre sinnvoll, dies direkt bei Ihrer Bank zu erfragen, da nur diese Ihnen darüber Auskunft geben kann. Auf diese Weise verhindern Sie, dass die Bank die Bescheinigung einfach auslaufen lässt, ohne Ihnen vorher Bescheid zu geben. Wenn Sie also vorher schon wissen, wann die Bank eine neue Bescheinigung haben will, können Sie das entsprechend zeitig genug planen.

  25. Hallo, jetzt habe ich soviel gelesen, finde zu meiner Frage aber nicht die passenden Informationen oder habe möglicherweise auch einen Denkfehler. Zum Thema: mein Pfändungsschutz ist mir auf meinem Konto eingerichtet worden, aber ich habe auf dem Konto mehrere Pfändungen, die deutlich älter als 4 Wochen sind. Welchen Einfluss haben diese alten Pfändungen auf den Pfändungsschutz?


    ANTWORT: Soll das heißen, die Pfändungen gibt es schon viel länger als das P-Konto? Dann kann es durchaus sein, dass die Schutzfristen schon abgelaufen sind. Ansonsten aber gilt, dass das Alter der Pfändungen nur für die Reihenfolge der zu befriedigenden Gläubiger wichtig ist. Wenn Sie also jetzt ein P-Konto eingerichtet haben, dann beginnt der Schutz in diesem Monat natürlich gegenüber allen Gläubigern.

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